Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens

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1 Stand: Januar 2013 Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens Arbeitshilfe zur Ermittlung der Kosten der Plätze unter Dreijähriger in Kindertagesstätten - Überarbeitete Fassung für die Revision Vorbemerkung Das Land beteiligt sich an den Betriebskosten der Plätze für unter Dreijährige mit einer erhöhten Personalkostenförderung, die für die Kindertagesstätten in 16a Ki- TaG festgelegt ist. Hintergrund ist eine Verständigung zwischen Land und Kommunen über eine Aufteilung dieser Kosten. Im Jahr 2014 überprüft das Fachministerium die Finanzhilfe ( 16a Abs. 3 KiTaG) auf Basis der Daten Grundlage bilden hierfür die tatsächlichen Kosten der einzelnen Krippengruppen für den gesetzlich erforderlichen Mindeststandard (vgl. zur Berechnung unter Nr. 5), weil nur diese für das Verteilungsverhältnis zwischen Land und Kommunen maßgeblich sind. Damit bei der anstehenden Revision im Jahre 2014 sämtliche Kosten eines Platzes für unter Dreijährige (Krippengruppe/Kleine KiTa/altersübergreifende Gruppe) berücksichtigt werden können, haben die kommunalen Spitzenverbände ihre gemeinsam mit kommunalen Praktikern ausschließlich zum Zweck der Revisionsmeldung erarbeitete Handreichung aktualisiert. Vielfach werden die Kommunen in der Lage sein, die Kosten in diesem Bereich aus ihrem vorhandenen Rechnungswesen im Rahmen einer sog. Vollkostenrechnung zu ermitteln. Die vorliegende Arbeitshilfe soll daher dazu beitragen, die Kommunen bei kommunal betriebenen Kindertagesstätten gezielt auf einzelne Kostenarten hinzuweisen, damit sie bei der anstehenden Revisionsmeldung Berücksichtigung finden können. Darüber hinaus soll das Muster eines standardisierten Betriebsabrechnungsbogens (Anlage 1) eine Hilfe sein, um möglichst einfach die kompletten Kosten zu ermitteln (vgl. im Einzelnen die Erläuterungen unter Nr. 7). Dabei bedarf das Mus- 1

2 ter ggf. noch der Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten. Soweit eigene Kostenermittlungen vorliegen, die die gleichen Angaben ermöglichen, kann auf diese Daten zurückgegriffen werden. 2. Grundkonzeption Das Papier lag in seiner Grundkonzeption bereits der ersten Revision im Jahr 2011 zugrunde. Die jetzt vorgenommene Aktualisierung umfasst nur die ersten beiden Punkte dieses Papiers. Die Hinweise zur Ermittlung der Kosten ab Nr. 3 ff. sind - mit Ausnahme der Nummerierung - unverändert. Insoweit kann auf die Vorarbeiten des Jahres 2011 zurückgegriffen werden. Dabei ist aber auf eine vollständige Kostenerfassung zu achten. Es sollte auf die Daten aus den Jahresrechnungen/Jahresabschlüssen zurückgegriffen werden. Wegen der Schnittstelle zwischen der fachlich zuständigen Organisationseinheit und der Finanzverwaltung der Kommune, empfiehlt es sich, die Daten in enger Abstimmung zu ermitteln. Zur Vereinfachung sollen nur Gruppen erfasst werden, die ein komplettes Kalenderjahr tatsächlich in Betrieb waren. Soweit in einem laufenden Jahr zusätzliche Gruppen errichtet wurden, sind deren Kosten nicht aufzunehmen. Weiter muss zum Hintergrund bedacht werden, dass die ermittelten Daten Grundlage für die späteren Verhandlungen mit dem Land sein sollen. Insoweit gibt es naturgemäß Abweichungen zur Kostenrechnung nach den gebührenrechtlichen Grundsätzen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG). So sind beispielsweise nicht enthalten eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals oder die Möglichkeit, die Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert zu bemessen. Die nachfolgenden Nrn. 3 bis 5 stellen auf die Kostenrechnung bei einer eigenen kommunalen Einrichtung ab. Soweit Dritte mit der Durchführung der Aufgabe beauftragt sind, ergeben sich Hinweise aus der Nr. 6 dieses Papiers. Hinweise zum Betriebsabrechnungsbogen sind unter Nr. 7 aufgeführt. 2

3 3. Vollkostenrechnung Die Vollkostenrechnung einer Krippengruppe oder auch altersübergreifenden Gruppe, die Bestandteil einer Kindertagesstätte ist, ist ohne eine vollständige Erfassung aller Kosten der Kindertagesstätte nur schwer möglich. Es wird daher empfohlen, die Kostenrechnung für die gesamte Einrichtung vorzusehen, um insbesondere eine realitätsgerechte Aufteilung der Gemeinkosten auf die unterschiedlichen Leistungen (Krippe/altersübergreifende Gruppe/Kindergarten/Hort) vornehmen zu können. Sofern von Seiten der Kommune mehrere Kindertagesstätten unterhalten werden, empfiehlt es sich, die Vollkostenrechnung zunächst für jede einzelne Einrichtung vorzunehmen und die Kosten später zusammenzufassen. Die Vollkostenrechnung bezeichnet einen betriebswirtschaftlichen Begriff für ein in der Praxis am häufigsten angewandtes Kostenrechnungssystem. Sie hat zum Ziel, sämtliche anfallenden Kosten/Kostenarten auf die Kostenträger und deren Einheiten zu verteilen bzw. zu verrechnen. Damit dieses möglich ist, werden zunächst die Kosten berücksichtigt, die sich einem Kostenträger oder einer Kostenstelle direkt zuordnen lassen, weil sie ausschließlich dort verursacht werden (Einzelkosten). Daneben werden aber auch alle nicht direkt zurechenbaren Kosten berücksichtigt (Gemeinkosten). Diese werden mit Hilfe eines Verteilungsschlüssels durch Zuschläge auf die Kostenstellen und Kostenträger verrechnet. Dadurch wird es ermöglicht, die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten eines Kostenträgers oder einer Kostenstelle festzustellen. Die Kostenrechnung vollzieht sich dabei in folgenden drei Schritten: Kostenartenrechnung: Sie erfasst die Kosten ihrer Art nach, z. B. Personalkosten, Stoffkosten, Abschreibungen, Zinsen. Kostenstellenrechnung: Sie erfasst die Kosten nach ihrer Entstehung. Entsprechend der Inanspruchnahme der betrieblichen Teilbereiche durch die betreffende Leistung (Kostenträger) werden die Kosten auf die Abrechnungsbereiche (Kostenstellen) verteilt. Kostenträgerrechnung: Sie hat die Aufgabe, die Kosten den einzelnen Produkten und Leistungen (z. B. Gruppe oder Platz der Kindertagesstätte) der Einrichtung zuzurechnen. Sie bildet die Grundlage für die Festsetzung von Entgelten, Kostenerstattungen sowie zur Verrechnung innerbetrieblicher Leistungen. Im Betriebsabrechnungsbogen werden die Ergebnisse der Kostenarten- und Kostenstellenrechnung in einer Matrix dargestellt. Der Aufbau des Betriebsabrechnungs- 3

4 bogens richtet sich nach den Gegebenheiten der jeweiligen öffentlichen Einrichtung. Die Anlage stellt insoweit nur eine Arbeitshilfe dar. Bei der Ermittlung der Vollkosten einer Kindertagesstätte ist Kostenstelle die einzelne Gruppe. Da das Land Niedersachsen bei seiner Förderung auf die Gruppe und nicht auf den einzelnen Platz unter Dreijähriger abstellt, bildet die Gruppe innerhalb der Kindertagesstätte den Kostenträger. Es findet das Brutto-Prinzip Anwendung, da nur auf die Kosten abgestellt wird; d. h. eine Verrechnung mit Erlösen etc. findet grundsätzlich nicht statt. Ausnahmen sind mit Blick auf die anstehende Revisionsmeldung spezielle Zweckerlöse, wie z. B. Entgelte/Erstattungen für das Mittagessen (s. hierzu auch den Betriebsabrechnungsbogen). Bezugsgröße sind sämtliche Kosten der Kindertagesstätte, die innerhalb eines Haushaltsjahres ( bis eines Jahres) anfallen. 4. Kostenarten: In der nachfolgenden - nicht abschließenden - Aufstellung sind die Einzel- bzw. Gemeinkosten aufgelistet, wie sie in einer Kindertagesstätte anfallen können. Sofern notwendig, werden einzelne Kostenarten erläutert. Wie eingangs ausgeführt soll sie den Träger der Einrichtung in die Lage versetzen zu prüfen, ob seine Kostenermittlung alle Kostenfaktoren berücksichtigt; darüber hinaus kann sie als Hilfe für die Erstellung einer Kostenermittlung dienen. Dabei müssen in dem Betriebsabrechnungsbogen (Nr. 7) nicht sämtliche Kostenarten einzeln aufgeführt werden. Vielmehr können insbesondere bei einer Ableitung aus den Jahresrechnungen/-abschlüssen auch Positionen zusammengefasst werden. Grundsätzlich wird bei den Kostenarten zwischen Einzel- und Gemeinkosten unterschieden: Einzelkosten: o Personalkosten einschl. Personalnebenkosten Folgende Personal- und Personalnebenkosten können anfallen (beispielhafte Aufzählung): - Vergütung/Entgelt für das pädagogische Personal einschl. Entgeltfortzahlungen 4

5 (Leitung, Erzieher/-innen, Kinderpfleger/-innen) - Vergütung/Entgelt für das sonstige Personal in der Einrichtung (Hausmeister, Reinigung, Küche etc.) - Sozialversicherungsbeiträge Anteil des Arbeitgebers (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) einschl. Umlage- und Erstattungsverfahren für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U 2- Verfahren) - Beiträge zur Zusatzversorgungskasse - Kosten der ärztlichen Untersuchung (einschl. Impfung) und für Führungszeugnisse nach 72a SGB VIII - Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz - Kosten für Fortbildungsmaßnahmen einschl. Supervision - Fahrt- und Reisekosten o Sachkosten Bei Berücksichtigung der Sachkosten muss zunächst unterschieden werden, ob die Räumlichkeiten der Kindertagesstätte sich in einem Gebäude befinden, das im Eigentum der Kommune steht oder das angemietet bzw. gepachtet wurde. Ferner kommt es darauf an, ob das Gebäude ausschließlich für die Kindertagesstätte genutzt wird oder ob Räume des Gebäudes auch für andere Zwecke (Verwaltungsräume, Bürgerhaus, Bücherei etc.) genutzt werden. Je nachdem fallen unterschiedliche Sachkosten an bzw. sind diese in voller Höhe oder nur anteilig zu berücksichtigen. Im Einzelnen können folgende Sachkosten anfallen (beispielhafte Aufzählung): - Instandhaltungskosten für das Gebäude z. B. Schönheitsreparaturen (einschl. Kosten des Bauhofs bei Eigenleistungen) - Grundstückspflegekosten (einschl. Kosten des Bauhofs bei Eigenleistungen) - Neuanschaffung bzw. Unterhaltung des Inventars (soweit nicht aktivierungspflichtig oder dem Vermögenshaushalt zuzuordnen) - Miet- oder Pachtzahlungen - Kommunale Abgaben (Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr) - Energiekosten (Heizung, Strom, Wasser, Abwasser) - Kosten für Versicherungen - Post- und Telekommunikationskosten 5

6 - Kosten für Reinigungsmittel und leistungen - Spiel- und Beschäftigungsmaterialien - Kosten für die Mittagverpflegung (in der Kita zubereitet oder Essensanlieferung) - Weitere Lebensmittel einschl. Getränke - Kosten für Veranstaltungen - Unfallversicherungsbeiträge für die Kindertagesstättenkinder - Abschreibungen Mit der kalkulatorischen Abschreibung werden die tatsächlichen Wertminderungen des Anlagevermögens erfasst und als Kosten verrechnet. Damit soll der Verzehr an Sachwerten ausgeglichen werden, der sich durch die Benutzung und Abnutzung ergibt. Den Abschreibungen sind die vom Land finanzierten Investitionskosten gegenüber zu stellen (als Auflösung von Investitionszuschüssen somit eines Sonderpostens). Die Zuordnung der Abschreibungsbeträge erfolgt nach geltendem Haushaltsrecht. Eine Verzinsung findet nicht statt, da dem Land entsprechende Kosten nicht in Rechnung gestellt werden können. (Hinweis: Für die Gebührenbedarfsberechnung nach 5 Absatz 2 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz - NKAG ist eine Verzinsung zulässig). Gemeinkosten: Grundsätzlich fallen hierunter alle Steuerungs-, Service- und Mitwirkungsleistungen (sog. Overhead -Kosten) der Kommune. Anteilsmäßig sind ggf. zu berücksichtigen (beispielhafte Aufzählung): - Kosten für die Personalverwaltung (Entgeltabrechnung etc.). Zur Ermittlung können Pauschalwerte beispielsweise wie folgt errechnet werden: Kosten der Personalverwaltung insgesamt dividiert durch die Anzahl der Beschäftigten insgesamt multipliziert mit der Anzahl der Beschäftigten der Kindertagesstätte. So lässt sich dieser Gemeinkostenzuschlag je Kindertagesstätte ermitteln. - Kosten der Sachbearbeitung für den Betrieb der Einrichtung (Planung des Personaleinsatzes, der Platzvergabe sowie Gebührenkalkulation, Gebühren- 6

7 erhebung etc.). Soweit keine konkrete Berechnung auf der Basis der Gesamtkosten der Verwaltung der Kindertagesstätten außerhalb der Einrichtung dividiert durch die Anzahl der Einrichtungen vorgenommen werden kann, lässt sich diese Position nach Erfahrungswerten der Praxis pauschal mit einem Gemeinkostenzuschlag von 3 % der gesamten Personal- und Sachkosten der Einrichtung ansetzen. - Kosten der Gemeindekasse für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Einzug der Elternbeiträge etc.). Soweit keine konkrete Berechnung vorgenommen werden kann, lässt sich diese Position nach den Erfahrungswerten der Praxis pauschal mit einem Gemeinkostenzuschlag von 1 % der gesamten Personalund Sachkosten der Einrichtung ansetzen. Weitere Gemeinkosten: - der Liegenschaftsverwaltung, soweit von dort die Kindertagesstätte mit verwaltet wird - für zentrale Umlagen, die für die Gesamtverwaltung geleistet werden müssen; z.b. Mitgliedsbeitrag zum Kommunalen Arbeitgeberverband u. ä. - der Kämmerei für die Haushaltsplanung etc. - des Rechnungsprüfungsamtes für Prüfungen - der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit - des Rates (als politisches Gremium mit seinen Ausschüssen) und der Verwaltungsführung für Planung, Steuerung und Kontrolle - Unfall- und Haftpflichtversicherungsbeiträge für die Mitarbeiter (Beiträge an den Gemeinde-Unfallversicherungsverband bzw. an den Kommunalen Schadenausgleich). Hinweis: Die hier aufgeführten weiteren Gemeinkosten können, soweit keine konkrete Berechnung vorgenommen werden kann, nach den Erfahrungswerten der Praxis pauschal mit einem Gemeinkostenzuschlag von 1 % der gesamten Personal- und Sachkosten der Einrichtung angesetzt werden. 7

8 5. Ermittlung der Kosten je Gruppe Für die Ermittlung der Kosten je Gruppe (Kostenträger) sind die Kostenarten zunächst soweit möglich auf die einzelnen Kostenstellen zu verteilen. Eine direkte Zuordnung ist dabei soweit möglich einer Umlage der Kosten vorzuziehen. Hauptkostenstellen sind bezogen auf eine Kindertagesstätte die einzelnen Gruppen der Betreuungsarten (Krippe/altersübergreifende Gruppe/Kindergarten/Hort). Soweit möglich sollten die aufwands- bzw. ausgabengleichen Kosten wie z. B. Personalausgaben den einzelnen Kostenstellen direkt zugeordnet werden. Dabei sollte weitgehend auf die Daten des Rechnungswesens (Ergebnisrechnung) zurückgegriffen werden, die in der Kommune vorliegen. Soweit eine direkte Zuordnung nicht möglich ist, erfolgt eine Abbildung auf Vorkostenstellen (z. B. Heizung, Strom, sonstige Gebäudeunterhaltungskosten, Küche, Hausmeister). Diese Vorkostenstellen sind genauso wie allgemeine Gemeinkosten über realistische Schlüssel auf die einzelnen Hauptkostenstellen herunterzubrechen (vgl. hierzu im Einzelnen das Muster eines Betriebsabrechnungsbogens; Zeile 50 bis 53; Verteilungsschlüssel ist die Anzahl der vorhandenen Gruppen). Hinsichtlich der Personalkosten in den Gruppen sind für die Revision nur die gesetzlich notwendigen Standards anzugeben. Diese bestehen z. B. für eine Krippengruppe aus zwei Stellen. Mit Blick auf die Jahresarbeitszeit einer Normalarbeitskraft entspricht dies bei einem Betreuungsangebot von sechs Stunden an 5 Tagen in der Woche unter Berücksichtigung von Verfügungs- und Leitungszeiten einem Schlüssel von 2,41 Stellen. Bei einem Angebot von acht Stunden von 3,07 Stellen. Soweit nur der gesetzliche Standard erfüllt wird, können die Personalkosten in voller Höhe angesetzt werden (inklusive Anteile von Springkräften und Urlaubsvertretungen usw. rechnerisch müsste dies den obigen Werten damit entsprechen). Wird z. B. in der Krippengruppe auch eine Dritte Kraft eingesetzt, sind die tatsächlichen Personalkosten auf z. B. maximal 2,41 (6 Std. tgl. Betreuung) bzw. 3,07 Stellen (8 Std. tägl. Betreuung) (vgl. Anlage 2) je nach Betreuungsumfang herunterzurechnen. Die Kosten von Mitarbeitern, die z. B. ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) ableisten oder auch von Praktikanten gehen nicht in die Berechnung ein. Die somit ermittelten Kosten sind auf die Hauptkostenstellen zu verteilen. Durch Division der Summen mit der Anzahl der in der Einrichtung vorhandenen Gruppen er- 8

9 rechnen sich die Kosten je Gruppe und somit der für die Revision der Plätze für unter Dreijährige in Kindertagesstätten maßgeblichen Größe. Zu Vergleichszwecken ist es auch notwendig, die Anzahl der genehmigten Plätze anzugeben, um auch die Kosten je Platz berechnen zu können. Einzelheiten ergeben sich aus dem Muster des Betriebsabrechnungsbogens. 6. Einschaltung Dritter/Freie Träger von Tageseinrichtungen Sofern die Krippe/Kleine KiTa/altersübergreifende Gruppe von einem freien Träger betrieben wird, ist dessen Kostenberechnung zugrunde zu legen. In diesen Fällen müsste lediglich geprüft werden, welche Overhead-Kosten der Kommune ggf. noch hinzuzurechnen sind (s. vorstehend unter Nr. 4., Gemeinkosten). Der Betriebsabrechnungsbogen ist für die Entgeltberechnung von freien Trägern der Jugendhilfe im Verhältnis zur Gemeinde nicht ohne Weiteres einsetzbar. 7. Betriebsabrechnungsbogen Der anliegende einfache und standardisierte Betriebsabrechnungsbogen (BAB) dient vorrangig der Kostenermittlung im Rahmen der anstehenden Revisionsmeldung (zur Arbeitserleichterung steht er darüber hinaus auch als Excel-Datei zur Verfügung). Darüber hinaus bedarf er der Anpassung an die örtlichen Verhältnisse in der jeweiligen Kommune. Insbesondere wegen der Ableitung der Daten aus der Jahresrechnung bzw. dem Jahresabschluss liegen einzelne Kostenarten nur zusammengefasst vor. In diesem Fall bedarf es keiner weiteren Aufgliederung der Kostenart. Es ist vielmehr eine möglichst wirklichkeitsnahe Verteilung auf die einzelnen Kostenstellen vorzunehmen. Bei mehreren Kindertagesstätten innerhalb einer Kommune empfiehlt es sich, für jede Kindertagesstätte einen BAB anzulegen. Ggf. können in einem gesonderten BAB die Gesamtkosten aller Einrichtungen zusammengefasst werden. Dies ist für die Revision nicht erforderlich. Zur besseren Erläuterung des anliegenden Musters sind die Zeilen (1 bis 69) und die Spalten (1 bis 13) durchnummeriert worden. Hinweise zu den Kopfspalten: 1 (Kostenart): enthält die einzelnen Kostenarten wie unter Nr. 4 beschrieben. Aus Platzgründen ist z. T. ein Oberbegriff gewählt worden. Je nach den örtlichen 9

10 Verhältnissen können die Kostenarten auch weiter zusammengefasst oder weiter aufgesplittet werden. 2 (Gesamtkosten/-erlöse): ist mit Formeln hinterlegt worden. Es werden Summen über die Spalten 3 bis 13 gezogen. 3 bis 6 bilden die Hilfskostenstellen ab, deren Summen per Umlage auf die Hauptkostenstellen zu verteilen sind: 3 (Allg. Betriebsführungsaufwand innerhalb der Einr.): hierunter fallen die Personalkosten für die Leitung der Kindertagesstätte, soweit diese nicht einzelnen Gruppen direkt zugeordnet werden können, sowie weitere Kosten der Verwaltung wie z. B. Telefon, Post etc., die nicht der Gebäudeunterhaltung zuzurechnen sind. 4 (Gebäude, Grundstück): hierunter fallen auch die Personalkosten des Hausmeisters sowie die Kosten der Gebäudeunterhaltung, soweit sie nicht direkt einzelnen Hauptkostenstellen zugerechnet werden können. 5 (Küche): Hierunter fallen die Kosten des Küchenpersonals, Lebensmittel usw. 6 (Trägerkosten außerhalb der Einrichtung): hierunter fallen die Kosten der Sachbearbeitung außerhalb der Kindertagesstätte sowie der sog. Querschnittsämter wie unter Nr. 4 beschrieben (Personalverwaltung, Gemeindekasse, sowie weitere Gemeinkosten). 7 bis 13 (Hauptkostenstellen): Für jede Gruppe innerhalb der Kindertagesstätte ist eine Hauptkostenstelle zu bilden; ggf. also auch für eine integrative Gruppe. Das Muster bedarf somit noch der individuellen Anpassung. Als Beispiel sind in dem Muster Hauptkostenstellen für zwei Krippengruppen, eine altersübergreifende Gruppe, drei Kindergartengruppen und einen Hort aufgeführt. Es muss neben der Gruppenbezeichnung die jeweilige Zahl der Betreuungsstunden angegeben werden. Hinweise zu den einzelnen Zeilen: 2: hier kann die genaue Bezeichnung der Kindertagesstätte eingetragen werden. 9 bis 16 (Personalkosten): Soweit möglich sollten die Personalkosten auf die Hauptkostenstellen direkt verteilt werden. Für alle Gruppenarten gilt hier der gesetzliche Standard (vgl. Nr. 5, dritter Absatz). Bei Betriebsaufnahme einer Gruppe 10

11 im laufenden Jahr sind die Kosten dieser Gruppe nicht in den Bogen aufzunehmen (vgl. Nr. 2, zweiter Absatz). Soweit eine direkte Zuordnung nicht möglich ist, müssen die Personalkosten per Umlage verteilt werden (Zeilen 50 bis 53). Die Personalkosten der Kita-Leitung fallen unter Spalte 3 (Allg. Betriebsführungsaufwand innerhalb der Einrichtung), soweit sie nicht direkt der Betreuung in einzelnen Gruppen zuzuordnen sind. Hausmeister und Reinigungskräfte sind in Spalte 4 (Gebäude, Grundstück) anzugeben. 19 bis 33 (Sachkosten): Deren Beschreibung erfolgt unter Nr. 4. Soweit die Kosten nicht den einzelnen Hauptkostenstellen zugeordnet werden können, werden sie zunächst auf den Hilfskostenstellen (Spalten 3 bis 5) gebucht; die Verteilung erfolgt später per Umlage (Zeilen 50 bis 52) auf die Hauptkostenstellen. Bei Betriebsaufnahme einer Gruppe im laufenden Jahr sind die Kosten dieser Gruppe nicht in den Bogen aufzunehmen (vgl. Nr. 2, zweiter Absatz). 33: Bei den Abschreibungen ist mit Blick auf die Revision eine Zuordnung auf die einzelnen Hauptkostenstellen insbesondere hinsichtlich des Anteils der Gruppen mit Plätzen unter Dreijähriger wünschenswert, soweit dies möglich ist. Dies ist insbesondere wegen der hierzu gewährten Landesförderung für und der hierzu notwendigen Auflösung entsprechender Sonderposten auf der Erlösseite (Zeile 45) soweit möglich vorzunehmen. Anderenfalls erfolgt eine Abbildung über die Hilfskostenstelle Gebäude, Grundstück (Spalte 4). 36 bis 39 (Gemeinkosten): Deren Beschreibung erfolgt unter Nr. 4 ( Overhead - Kosten). Sie werden unter Spalte 6 (Trägerkosten außerhalb der Einrichtung) aufgeführt und später per Umlage (Zeile 53) auf die Hauptkostenstellen verteilt. 36 (Personalverwaltung usw.): Zur Ermittlung eines Wertes wird auf Nr. 4 der Arbeitshilfe verwiesen. 37 (Sachbearbeitung Kita): Zur Ermittlung eines Pauschalwertes ist als Formel 3% der Personal- (Zeile 17/Spalte 2) und Sachkosten (Zeile 34/Spalte 2) hinterlegt worden. Die Summe wird automatisch berechnet. 38 (Gemeindekasse): Zur Ermittlung eines Pauschalwertes ist als Formel 1% der Personal- (Zeile 17/Spalte 2) und Sachkosten (Zeile 34/Spalte 2) hinterlegt worden. Die Summe wird automatisch berechnet. 11

12 39 (weitere Gemeinkosten): Zur Ermittlung eines Pauschalwertes ist als Formel 1% der Personal- (Zeile 17/Spalte 2) und Sachkosten (Zeile 34/Spalte 2) hinterlegt worden. Die Summe wird automatisch berechnet. 44 bis 45 (Zweckerlöse): Von den Bruttokosten sind für die Revision mit dem Land noch die Essensentgelte und Investitionszuschüsse abzusetzen. Daher erfolgt an dieser Stelle des BAB etwas unsystematisch die Ausweisung dieser Positionen. Die Summenermittlung erfolgt automatisch per Formel in Zeile 48 (Nettokosten). 44 (Essensentgelte/Erstattungen): Entgelte bzw. Erstattungen für die Mittagsverpflegung etc. sind in Spalte 5 (Küche) einzutragen. 45 (Auflösung Sonderposten): Beträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Investitionszuweisungen des Landes sind in Spalte 4 (Gebäude, Grundstück) einzutragen, sofern nicht eine direkte Zuweisung auf die Hauptkostenstellen (insbesondere für Plätze unter Dreijähriger) möglich ist. 50 bis 53 (Umlagekosten): In dem BAB wird (per Formel) die Summe der Umlage aus den Spalten 3 bis 6 errechnet. Sie sind auf die Hauptkostenstellen (Spalten 7 bis 13) zu verteilen. Verteilungsschlüssel ist die Anzahl der vorhandenen Gruppen. In den Zeilen 50 bis 53 sind für die Hauptkostenstellen (Spalten 7 bis 13) noch keine Formeln hinterlegt, weil der Schlüssel von den Gegebenheiten in der einzelnen Kindertagesstätte abhängt. Hier ist eine Ergänzung der entsprechenden Formeln notwendig 56 (Gesamtkosten): Hierfür ist eine Formel hinterlegt. 57 (Zahl der genehmigten Plätze) Hier ist die Zahl der genehmigten Plätze zum Stichtag der Bundesstatistik (1.3. des Jahres) anzugeben. Etwaige Änderungen im laufenden Jahr sind nicht zu berücksichtigen. 58 (Kosten je Platz brutto): Hier ist eine Formel hinterlegt, die die Gesamtkosten (56) der einzelnen Hauptkostenstellen durch die Zahl der genehmigten Plätze (57) dividiert, so dass automatisch die Brutto-Kosten je Platz ermittelt werden. 60 bis 64 (Erlöse): Zur Vollständigkeit und damit der BAB auch für die kommunale Gebietskörperschaft beispielsweise für die Ermittlung von Kostendeckungsgraden genutzt werden kann, werden aber sämtliche Erlöse aufgeführt. 60 (Elternbeiträge): Die Elternbeiträge der einzelnen Gruppen sind brutto (inklusive wirtschaftliche Jugendhilfe) anzugeben. 12

13 61 (davon wirtschaftliche Jugendhilfe): Hier ist der Betrag zu ermitteln, der von den Elternbeiträgen durch die wirtschaftliche Jugendhilfe übernommen wurde. Soweit eine direkte Ermittlung nicht möglich ist, kann auch der prozentuale Anteil der nicht-beitragszahler als Wert aus der Kindergartenbedarfsplanung herangezogen werden. Soweit die Beitragsstaffel zur Einsparung von Bürokratie bei der untersten Gruppe auf die Erhebung von Beiträgen verzichtet, ist dies bei der Erhebung daran erkennbar, dass keine wirtschaftliche Jugendhilfe geleistet wird. Hierdurch erklärt sich dann eine möglicherweise deutlich niedrigere Kostendeckung durch Elternbeiträge in Zeile (Zuweisungen vom Land): sämtliche Zahlungen vom Land; insbesondere für Personalkostenförderung, Integration, beitragsfreies Kindergartenjahr 63 (sonstige Erlöse): Hierunter fallen alle Erlöse, die sich sonst nicht zuordnen lassen; insbesondere auch Zuweisungen vom Landkreis sowie Spenden. 66 (Ergebnis): Diese Zeile errechnet mittels hinterlegter Formel die Nettokosten je Gruppe 68 (übrige Personalkosten): Hierunter können zur Vervollständigung des BAB z. B. die Kosten der dritten Kraft sowie von Mitarbeitern, die ein Freiwilliges Soziales Jahr oder ein Praktikum ableisten, nachrichtlich aufgeführt werden (s. Nr. 5 der Arbeitshilfe). 13

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