Abgeltungsteuer. Schirm: Flexible Lebensversicherungen bewahren laut Erlass aus dem Bundesfinanzministerium. Anleger vor einer hohen Abgabenlast
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- Nadine Bayer
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1 Abgeltungsteuer Schirm: Flexible Lebensversicherungen bewahren laut Erlass aus dem Bundesfinanzministerium Anleger vor einer hohen Abgabenlast Foto: istockphoto
2 MoneySTeuern&Recht Jetzt ist es amtlich: Mit Lebensversicherungen lässt sich das Vermögen lebenslang vor der Abgeltungsteuer schützen und bleibt dennoch flexibel verfügbar im Überblick Vorteile der Policen Seit gut einem Jahr gilt nun die Abgeltungsteuer und beschert Kapitalanlegern mal mehr, meist aber weniger Freude am Gewinn ihrer Investments. Denn alle privaten Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder realisierte Kursgewinne werden nun mit einem pauschalen Satz von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer vom Fiskus zur Kasse gebeten. Während Zinssparer dadurch eigentlich von geringeren Abgaben profitieren, kommt dennoch beim aktuell sehr niedrigen Zinsumfeld kaum Jubel auf. Richtig ärgerlich sind die neuen Regeln jedoch für Aktien-, Zertifikate- und Fondsanleger, führt dies doch zu massiven steuerlichen Mehrbelastungen. So bleibt vom insgesamt guten Börsenjahr 2009 deutlich weniger im Portemonnaie des Sparers übrig. Verständlich, dass Produktanbieter wie Investoren händeringend nach Lösungen suchen, die ungeliebte Abgeltungsteuer zu vermeiden. Aber mit zweifelhaftem Erfolg, der Fiskus macht mögliche Schlupflöcher immer wieder dicht unter Umständen auch rückwirkend. Jüngste Beispiele sind dafür etwa die ausländischen Lebensversicherungsmäntel um das eigene Wertpapierdepot oder die mit physischem Gold hinterlegten Wertpapiere. Alte Lösungen, neu kombiniert. Dabei gibt es schon längst einen klaren Gewinner, der dem erweiterten Zugriff der Finanzbeamten entgeht: die Lebensversicherung. Die Abgeltungsteuer liefert für sie neue Verkaufsargumente und sorgt für Rückenwind, sagt Thomas Adolph, Finanzberater aus Frankfurt. Denn Versicherungen sind in der Regel von der 25-prozentigen Abgabe nicht betroffen: Die Ansparphase erfolgt komplett steuerfrei, Rentenzahlungen werden nur mit einem äußerst günstigen Ertragsanteil besteuert, und bei Kapitalauszahlungen ist meist nur die Hälfte der Erträge steuerpflichtig. Hinzu kommen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten: Die Zukunft der gesamten Branche heißt Flexibilität, mit Ein- und Auszahlungen je nach persönlicher Lebenssituation des Versicherten. Man kann so sehr genau auf Kundenwünsche eingehen, erkannte Marco Metzler, fachlicher Beirat des Deutschen Finanz Service Instituts (DFSI), bereits vor vier Jahren. Und das gilt heute immer noch. Abgeltungsteuerfrei und flexibel eine Kombination, die ankommt. Bereits im vergangenen Jahr nutzten dies zahlreiche Anleger, um vor allem größere Beträge als Kapitalanlage in Lebensversicherungen zu investieren. Der zentrale Treiber unseres kräftigen Beitragswachstums ist das starke Neugeschäft gegen Einmalbeiträge, sagt denn auch Rolf-Peter Hoenen, Präsident des Versicherungsverbands GDV, zur aktuellen Geschäftsentwicklung der Branche. Er geht für 2009 von über 18 Milliarden Euro an Einmalbeiträgen aus, rund 45 Prozent mehr als im Vorjahr. Und dennoch: Zur steuerlichen Behandlung von Lebensversicherungen waren bislang noch etliche Detailfragen offen und manche Gestaltungen fiskalisch strittig, sodass sie auf tönernen Füßen standen. Mit amtlichem Siegel. Doch jetzt ist endgültig klar, wie Policen aufgebaut sein müssen, um mit Steuervorteilen punkten zu können. 37 Seiten mit 97 Randziffern umfasst dazu ein ausführliches Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Az. IV C 1 S 2252/07/0001). Ergebnis: Erlasskonform gestaltete Versicherungsverträge können sich nun endgültig als echte langfristige Alternative zu Kapitalanlageprodukten etablieren. Denn bei Strategiewechsel: entsprechenden Angeboten der Assekuranz dürfen Kunden ihre Vermögensbildung per Police nach dem individuellen Baukastenprinzip betreiben. Vollkommen variable Beitragszahlungen und Kapitalentnahmen, lebenslange Laufzeiten und wechselnde Anlagestrategien sind allesamt steuerbegünstigt zulässig. Insbesondere fondsgebundene Versicherungsprodukte eignen sich so als chancenreiche und renditeträchtige Anlageformen mit dem Segen des Fiskus. Dabei entbehrt es nicht einer gewissen Ironie, dass die ministeriellen Beamten eigentlich das genaue Gegenteil bezwecken. Mit ihrem Schreiben wollen sie strikt zwischen steuerbegünstigter Altersvorsorge und abgeltungsteuerpflichtiger Geldanlage trennen. Dazu verlangen sie bei Policen zwingend die Absicherung eines biometrischen Risikos, etwa den Todesfall oder die Langlebigkeit. So müssen Lebensversicherungen einen Mindesttodesfallschutz (s. auch Kasten S. 3) oder Rentenversicherungen einen garantierten Rentenfaktor vorweisen, die natürlich etwas zu Lasten der Rendite gehen. Mit dem Erlass werden zwar erwartungsgemäß!steuerfreies Ansparen: ungeschmälerter Zinseszinseffekt für den langfristigen Vermögensaufbau Fondspolicen: gleiche Steuervorteile wie bei klassischen Policen Einmalbeitrag: keine Nachteile gegenüber regelmäßigen Sparraten Lange Laufzeit: lebenslange Steuerbegünstigung möglich Flexible Zuzahlungen und Entnahmen: jederzeitige Verfügbarkeit über das eigene Vermögen Steuerfreier Fondswechsel und Umschichtungen lösen keine Steuerpflicht aus. Steuerbegünstigte Auszahlungen: Gewinn meist nur hälftig besteuert Im Versicherungsfall steuerfrei: bei Tod des Versicherten keine Einkommensteuer auf das Vermögen 2 FOCUS-MONEY 4/2010
3 sogenannte vermögensverwaltende Versicherungsverträge, bei denen etwa das vorhandene eigene Wertpapierdepot einfach mit einer Police ummantelt wird, von den Steuervorteilen explizit ausgenommen. Aber die Anlage der Beiträge in normale öffentliche Investmentfonds oder sogar versicherungsinterne Strategiefonds bleibt weiter zulässig. Nichts anderes tun aber reine Fondsanleger auch, weshalb sich fondsgebundene Versicherungen als gute Alternative oder Ergänzung zum Fondssparen eignen. Klar im Vorteil. Und wie! Beim Vergleich von Fondspolicen und Fonds liegen die Versicherungslösungen vorn, denn bei einem Fonds unterliegen laufende Fondserträge Jahr für Jahr der Abgeltungsteuer, erklärt DFSI-Beirat Marco Metzler. Selbst Umschichtungen sind abgeltungsteuerpflichtig, das Vermögen im Versicherungsvertrag kann dagegen ungestört steuerfrei anwachsen. Das bestätigt auch die Beispielrechnung auf Seite 4. Allein durch die steuerfreie Ansparphase hat der Versicherte so im realen Vergleich über Euro mehr erzielt. Wohlgemerkt, ohne dabei steuerbegünstigte Teilauszahlungen oder mögliche Fondswechsel gesondert zu berücksichtigen. Das würde ein ordentliches weiteres Renditeplus beim Policensparer bringen. Noch viel deutlicher wird aber der Vorteil, wenn das Vermögen an die nächste Generation weitergegeben werden soll. Um über das Geld frei verfügen zu können, muss der Fondserbe steuerlich bedingte Einbußen von Euro in Kauf nehmen. Voraussetzung für ein optimales Konzept ist, dass die Policen auch möglichst lange laufen, sodass lebenslang von deren Steuervorteilen bei der Vermögensbildung profitiert werden kann. Bei kapitalbildenden Lebensversicherungen ist das gesetzlich kein Problem. Bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht hat der ministerielle Erlass jedoch ein Verfallsdatum definiert. Noch bis 30. Juni 2010 bleiben Langläufer zulässig, danach ist ein spätestmöglicher Rentenbeginn vorgeschrieben. Weil man sich bei Rentenversicherungen die Kosten für den Todesfallschutz sparen kann, sollten interessierte Anleger bis dahin aktiv werden und entsprechende Angebote policieren lassen, rät Finanzberater Thomas Adolph. Dann kann man sich die fondsgebundene Versicherung ab einem Alter von 60 Jahren im Grunde wie ein Anlagekonto bei einer Bank vorstellen, auf dem die Gelder liegen, über die jederzeit frei verfügt werden kann aber mit dem großen Vorteil der deutlich geringeren Steuerlast. Somit sollten Kapitalanleger auch in Zeiten der Abgeltungsteuer nicht einfach die Flinte ins Korn werfen, sondern sich der Redensart erinnern: Bange machen gilt nicht. Man muss eben nur die passenden Lösungen parat haben. Und da bieten sich flexible und lebenslange Fondspolicen inzwischen als staatlich geprüfte Ergänzung für den langfristen Vermögensaufbau an. werner müller Steuern bei Kapitalauszahlung Gewinn zur Hälfte steuerfrei Die Ansparphase einer Lebensversicherung bleibt stets steuerfrei. Läuft der Versicherungsvertrag mindestens zwölf Jahre lang und ist der Sparer bei Auszahlung der (Teil-)Summe mindestens 60 Jahre alt, dann ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags (Auszahlungen minus Einzahlungen) steuerpflichtig. Auf diese Hälfte fällt der individuelle Steuersatz an, was aber allemal günstiger ist als die 25-prozentige Abgeltungsteuer plus Soli-Zuschlag. Wermutstropfen: Auch die zur Hälfte steuerpflichtigen Erträge unterliegen vorab in voller Höhe der Abgeltungsteuer. Den zu viel bezahlten Anteil muss sich der Versicherte mit seiner Steuererklärung zurückholen. Für dieses Halbeinkünfteverfahren ist jedoch ein Mindesttodesfallschutz in der Police erforderlich. Bei Einmalbeiträgen und generell bei fondsgebundenen Lebensversicherungen wird dazu ein Risikoschutz von mindestens zehn Prozent über dem Vertragswert oder der Beitragssumme verlangt. Diese Grenze muss spätestens fünf Jahre nach Vertragsbeginn erreicht sein, darf dann zum Laufzeitende hin wieder gleichmäßig reduziert werden. Der Todesfallschutz kostet die Police zwar Rendite, ist aber bei der Vermögensübertragung an die nächste Generation von Vorteil, da so mehr als der reine Fondspolicenwert vererbt wird. Diese Zahlung bei Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt grundsätzlich steuerfrei. Werden die Bedingungen für die begünstigte Auszahlung nicht eingehalten, ist auf den vollen Gewinn die Abgeltungsteuer fällig. Doch selbst dann profitiert der Sparer immer noch von der steuerfreien Ansparphase mit dem ungeschmälerten Zinseszinseffekt. Berechnungsprobleme kann es bei mehreren Teilauszahlungen geben. Das Ministeriumsschreiben stellt nun klar, wie die anteilig gezahlten Beiträge dann zuzuordnen sind (s. unten). Dabei ist für jede Auszahlung der Unterschiedsbetrag separat zu ermitteln. Der hängt zudem von der Auszahlungssumme sowie dem Zeitwert der Versicherung ab. Teilauszahlung von 5000 E (Laufzeit: 10 Jahre, Alter: 55) Versicherungsleistung: 5000,00 EUR anteilig geleistete Beiträge: (5000:15000 x 10000) 3333,33 EUR = 33% Ertrag nach 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1666,67 EUR Restauszahlung von E (Laufzeit: 20 Jahre, Alter: 65) Versicherungsleistung: anteilig geleistete Beiträge: ( ,33) Ertrag nach 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG davon anzusetzen nur zur Hälfte 25000,00 EUR 16666,67 EUR 8333,33 EUR 4166,67 EUR Police insgesamt: 20 Jahre Laufzeit, Beiträge Euro; bei Teilauszahlung: Zeitwert Police Euro, Beiträge bis dahin Euro Quelle: BMF-Schreiben 3
4 MoneySTeuern&Recht Beispielrechnung Euro mehr für die Erben Die zahlreichen Vorteile des flexiblen und steuerbegünstigten Policensparens verdeutlicht auch folgende vereinfachte Beispielrechnung. Der 40-jährige Anleger wählt eine kapitalbildende fondsgebundene Lebensversicherung gegen Einmalbeitrag. Die Police hat eine Laufzeit bis zum Alter von 100 Jahren und bietet völlig flexib le Zuzahlungen und Auszahlungen. Zudem ist der per Ministeriumsschreiben notwendige Todesfallschutz vereinbart. Dem wird alternativ gegenübergestellt, dass der Anleger seine Zahlungen in einen Offenen Investmentfonds leistet. Das Policenmodell kann über die Jahre mit sieben großen Vorteilen punkten: 1 Wertentwicklung der Fonds. Zur Vergleichbarkeit wird unterstellt, dass der Sparer sowohl via Police als auch auf dem direkten Weg die Gelder in den gleichen Fonds investiert. Der erzielt eine jährliche Performance von fünf Prozent. Vorteil der Police: Bei der Fondsauswahl werden für den Versicherten meist keine Ausgabeaufschläge fällig. Auch bei der freien Fondsanlage wird im Beispiel ohne Ausgabeaufschlag gerechnet. Verlangt die Fondsgesellschaft wie meist üblich aber einen Ausgabeaufschlag zwischen zwei und fünf Prozent, würde bereits hier dem Fondsparer weniger Kapital für den Vermögensaufbau zur Verfügung stehen, sodass am Ende deutlich weniger Erträge zu erzielen wären. 2 Jährliche laufende Rendite. Um von den Chancen des Kapitalmarkts zu profitieren, wird der ertragsorientierte Anleger gerade bei der langen Laufzeit einen Aktienfonds wählen. Der via Versicherung aktive Fondsanleger kann ungestört ansparen. Beim Privatanleger sind aber die erzielten laufenden jährlichen Erträge des Fonds auch jedes Jahr zu versteuern ganz gleich, ob der Fonds die Erträge ausschüttet oder thesauriert. Unterstellt wird ähnlich wie beim Dax eine jährliche Dividendenrendite von zwei Prozent. 3 Abgeltungsteuer. Auf die laufenden Erträge von zwei Prozent muss der Fondsanleger Jahr für Jahr die 25-prozentige Abgeltungsteuer zahlen. Der Einfachheit halber bleiben Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer außer Betracht. Die Steuerforderung wird direkt aus dem Fondsvermögen beglichen, sodass sich die jährliche Rendite um 0,5 Prozentpunkte reduziert (25 % von 2 % Ertrag). Netto entwickelt sich der Fonds bei Direktanlage also nur um 4,5 Prozent per annum. Beim Versicherungskunden bleibt dagegen das Vermögen in der Ansparphase steuerfrei, sodass der Zinseszinseffekt bei allen fünf Prozent seine volle Wirkung entfaltet. 4 Flexible Zuzahlungen und Entnahmen. Im Lauf der Zeit spart der Anleger in verschiedenen Jahren weitere Summen an, etwa aus beruflichen Bonuszahlungen, einer Erbschaft oder einer anderen frei werdenden Lebensversicherung. Außerdem entnimmt er von Zeit zu Zeit Geld für private Zwecke beispielsweise als Zuschuss zum Wohnungskauf, für ausgedehnte Reisen als Rentner, zur finanziellen Unterstützung der Enkel oder für den Hausumbau zu Pflegezwecken. Bei jeder Auszahlung ist für die Police der anteilige Ertrag zu ermitteln und zu versteuern. Dabei muss gesondert geprüft werden, ob die Bedingungen für die hälftige Besteuerung erfüllt sind (s. S. 72) oder auf den anteiligen vollen Ertrag Abgeltungsteuer zu zahlen ist. Für jede neue Zuzahlung beginnt dabei eine eigene 12-Jahres-Frist zu laufen. Beim direkten Fondssparer wird stets auf den konkreten Kursgewinn Abgeltungsteuer fällig, wobei die zuerst gekauften Fondsanteile auch als zuerst wieder verkauft gelten. Von den ausgezahlten Summen kommt also in beiden Fällen nicht alles beim Anleger auch an. Tendenziell wird aber beim Policensparer durch die Steuervorteile mehr im Portemonnaie landen. 5 Guthaben. Das eingesetzte Vermögen hat sich zum Vorteil der Versicherung entwickelt. Die Versicherungskosten sind dabei schon berücksichtigt, da es sich um eine reale Policenrechnung handelt. Weiterer großer Vorteil der Police: Der Sparer kann die Fonds und Strategien beliebig wechseln, ohne dass dies steuerlich relevant wäre. Beim Direktanleger wäre dagegen jeder Fondswechsel als steuerpflichtiger Verkauf und Neuanlage zu werten. Folge: Das Sparvermögen würde sich weiter reduzieren. 6 Mehrertrag. Allein durch die steuerfreie Ansparphase hat der Versicherte Euro mehr erwirtschaftet. Der Todesfallschutz sorgte noch für ein kleines Zusatzplus 7 Erbfall. Im Erbfall wird der Unterschied eklatant. Will der Erbe des Einzelfonds über das Geld verfügen, muss er ihn verkaufen und damit auch die Kursgewinne versteuern (s. auch Kasten S. 74). Zu beachten ist dabei, dass die bereits jährlich versteuerte Dividendenrendite nicht nochmals besteuert wird. Dennoch bleibt für Policensparer ein hoher Mehrertrag von Euro. Versicherung versus Fonds Vorgang Fondspolice freier Fonds Einzahlungsphase Alter bei Sparbeginn 40 Jahre 40 Jahre jährliche Wertentwicklung brutto 5 % 5 % davon jährlich zu versteuernde Erträge 2 % darauf jährliche Abgeltungsteuer (25%) 0,50 % d. h. jährliche Wertentwicklung netto 5 % 4,50 % Startzahlung Zuzahlung mit 43 Jahren Zuzahlung mit 48 Jahren Auszahlung mit 50 Jahren Zuzahlung mit 55 Jahren Zuzahlung mit 60 Jahren Auszahlung mit 62 Jahren Auszahlung mit 70 Jahren Auszahlung mit 75 Jahren Auszahlung verfügbares Guthaben mit 85 Jahren Leistung bei Tod mit 85 Jahren Vorteil Fondspolice (bei Erbfall mit 85 J.) Bei Verwertung durch Erben Vermögen noch zu berücksichtigende Einzahlungen d. h. erzielter Gewinn davon steuerpflichtig Steuern (Abgeltungsteuer 25 %) d. h. verfügbares Guthaben Vorteil Fondspolice Angaben in Euro Quellen: Allianz Leben, AGI, eigene Berechnungen 4 FOCUS-MONEY 4/2010
5 Erbschaftsteuer Persönliche Freibeträge Unabhängig von einer möglichen Einkommensteuerbelastung kann im Erbfall zudem Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfallen ganz gleich, ob man eine Lebensversicherung, ein Wertpapierdepot oder ein Bankkonto erbt. Denn rechtlich lebt der Verstorbene in den Erben weiter, die in all dessen Rechte und Pflichten eintreten, erklärt Claus-Henrik Horn, Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf. Dafür gibt es teils recht großzügige Freibeträge (s. Tabelle). Nahe Angehörige dürfen mehr steuerfrei erben oder geschenkt bekommen als entferntere Verwandte und Freunde. Für die über die Freibeträge hi nausgehenden Summen ist dann Erbschaftsteuer fällig. Auch dabei werden enge Familienmitglieder bevorzugt, da für sie niedrigere Steuersätze gelten. Das Problem bei Wertpapierdepots ist nur: Wenn die Erben über das Geld verfügen wollen, müssen sie die Papiere ja verkaufen. Das löst aber die ganz normale Abgeltungsteuerpflicht auf Kursgewinne aus, so wie sie auch den verstorbenen Depotinhaber getroffen hätte. Bei der Lebensversicherung gibt es dagegen eine positive Besonderheit. Tritt der Versicherungsfall ein, eben der Tod der versicherten Person, wird die vereinbarte Leistung völlig einkommensteuerfrei an den Bezugsberechtigten ausgezahlt. Er kann also direkt frei über das Geld verfügen. Hat der Versicherungsnehmer im Vertrag einen Begünstigten bestimmt, an den die Police im Versicherungsfall auszuzahlen ist, handelt es sich rechtlich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall, sagt Anwalt Horn. Auch dann bleibt die Summe zwar einkommensteuerfrei. Es kann aber zu einem Wettlauf zwischen Begünstigten und Erben kommen, da die Erben unter Umständen die Schenkung der Versicherungssumme widerrufen können und sich damit selbst das Geld sichern. Tipp zur Vermeidung: Den Begünstigten handschriftlich über die Bezugsberechtigung der Police informieren oder ihn als unwiderruflich Begünstigten einsetzen, rät Experte Horn. Angehörige bevorzugt Direkte Familienmitglieder wie Ehepartner und Kinder dürfen höhere Beträge steuerfrei erben als entferntere Verwandte. persönliche Freibeträge EUR für den Ehepartner/gleichgeschlechtlich eingetragenen Lebenspartner EUR für Kinder und Stiefkinder EUR für Enkelkinder/Stiefenkelkinder, wenn der die Verwandtschaft vermittelnde Elternteil (also das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist EUR für alle anderen Enkel und Stiefenkel EUR für Urenkel EUR für Eltern und Großeltern im Erbfall EUR für Eltern und Großeltern im Schenkungsfall, für Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehepartner EUR für alle übrigen Erwerber Quelle: Deutsches Forum für Erbrecht 5
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