Die neue Bundeslaufbahnverordnung im Überblick

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1 Die neue Bundeslaufbahnverordnung im Überblick Die Föderalismusreform I hat den Weg für neue Strukturen im Laufbahnrecht geöffnet. Der Bund nutzt diese Möglichkeit, um mit einem klaren Konzept die Anforderungen an eine moderne Bundesverwaltung festzulegen. Mit der Neugestaltung des Laufbahnsystems in der Bundeslaufbahnverordnung (BLV), die am 21. Januar 2009 vom Bundeskabinett beschlossen wurde und am 14. Februar 2009 in Kraft getreten ist, werden die Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes gefördert und das Leistungsprinzip gestärkt; alle Maßnahmen sind auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ausgerichtet. I. Rechtsgrundlagen Ausgangspunkt für das Laufbahnrecht ist auch nach der Föderalismusreform I Art. 33 Abs. 2 und 5 GG, der das Laufbahnprinzip in Bund und Ländern als eines der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums schützt. Zusammen mit dem Lebenszeitprinzip und dem Leistungsprinzip wird damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sichergestellt. Aufgabe des Laufbahnprinzips ist es, den Berufszugang und die Berufsentwicklung nach sachbezogenen Anforderungen an Vor- und Ausbildung sowie anhand der Notwendigkeit des Amtes zu ordnen. Durch die Neufassung des Bundesbeamtengesetzes in Artikel 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes sind die gesetzlichen Grundlagen für eine Reform des Laufbahnrechts geschaffen worden ( 16 bis 26 BBG). II. Ziele und Aufgaben des Laufbahnrechts Die Bundeslaufbahnverordnung (BLV) bildet den zentralen rechtlichen Rahmen für die personalpolitischen Entscheidungen der Verwaltung auf der einen und für die Entwicklungs- und Karrieremöglichkeiten der oder des Einzelnen auf der anderen Seite. Die Qualitätssicherung der Verwaltung erfolgt nicht nur durch einen differenzierten Ausleseprozess der so genannten Bestenauslese beim Einstieg und beim Fortkommen im öffentlichen Dienst, sondern es bedarf auch der Fortentwicklung, Weiterbildung und der Förderung von Kompetenzen in einem ausgewogenen Prozess des berufslangen Lernens. Das Laufbahnrecht ist auch neu ausgerichtet worden, um auf die Auswirkungen des demographischen Wandels reagieren zu können. Insbesondere in den technischen Berufsfeldern wird verstärkt auf Fachpersonal zurückgegriffen, das seine Qualifikation vorrangig in der Wirtschaft erworben hat. Daher wird mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz der

2 2 Quereinstieg in den öffentlichen Dienst des Bundes erleichtert. Hierzu gehört auch die Akzeptanz, dass berufliche Entwicklungen für junge Menschen nicht mehr nur von dem beruflichen Erfolg geprägt sein wollen, sondern die familiäre Planung und damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ohne berufliche Benachteiligung gleichgewichtig sind. III. Handlungsfelder Um den veränderten Herausforderungen gerecht zu werden, wird das Laufbahnsystem neu gestaltet. Entscheidungskompetenzen werden dezentralisiert. Das Leistungsprinzip wird gestärkt. Berufliche Entwicklungsmöglichkeiten werden unter Berücksichtigung familienpolitischer Aspekte verbessert. 1. Neugestaltung des Laufbahnsystems Ziel der Neuordnung des Laufbahnsystems ist es, die Zahl der bestehenden Laufbahnen zu reduzieren, die Zuordnung der Bildungsabschlüsse und Qualifikationen zu den Laufbahnen zu erleichtern, den Verwaltungsaufwand beim Wechsel von Tätigkeiten zu verringern und die Attraktivität für Bewerberinnen und Bewerbern mit Berufserfahrung zu erhöhen. Die Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zu den Laufbahnen werden in 17 BBG festgelegt. Neben den der Laufbahngruppe entsprechenden Bildungsabschlüssen werden der Abschluss eines Vorbereitungsdienstes, eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Berufsausbildung bzw. ein inhaltlich entsprechendes Hochschulstudium oder zusätzlich eine hauptberufliche Tätigkeit gefordert. Diese muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein und die Befähigung für die Laufbahn vermitteln. Ausgangspunkt der Neuordnung des Laufbahnsystems ist die veränderte Definition der Laufbahn. Anders als bisher werden nicht mehr nur die Ämter derselben Fachrichtung einer Laufbahn zugeordnet, sondern mehrere verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen in einer Laufbahn zusammengefasst. Pro Laufbahngruppe gibt es maximal 9 Laufbahnen (vgl. Anlage). Bei den Laufbahnen wird nicht mehr zwischen Fachrichtungslaufbahnen (ohne Vorbereitungsdienst) und Regellaufbahnen (mit Vorbereitungsdienst) unterschieden. Einzelne Laufbahnen sind auch nicht mehr allein Bewerberinnen und Bewerbern mit verwaltungsinterner Ausbildung vorbehalten. Dies schließt nicht aus, dass fachspezifische Vorbereitungsdienste, z. B. für den Zoll und die allgemeine innere Verwaltung, angeboten werden, die eine passgenaue Verwaltungsausbildung ermöglichen (vgl. 10 ff. BLV).

3 Die Zuordnung der Abschlüsse wird sich im Wesentlichen an der Hochschulstatistik und der Schul- bzw. Berufsbildungsstatistik des Statistischen Bundesamtes orientieren. 3 Von besonderer Bedeutung für die Rekrutierung junger Hochschulabsolventinnen und -absolventen ist die Umstellung der Zulassungsvoraussetzungen auf die neuen Hochschulabschlüsse. Zwar eröffnen bereits jetzt Bachelorabschlüsse als gleichwertige Abschlüsse den Zugang zum gehobenen, Masterabschlüsse den Zugang zum höheren Dienst. Allerdings führt der Umstand, dass sie bisher nicht explizit im Bundesbeamtengesetz genannt wurden, in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten. Deutschland hat sich aber in der so genannten Bologna-Erklärung zur Einführung eines gestuften Studiensystems mit europaweit vergleichbaren Bachelor- und Masterabschlüssen verpflichtet. Diese Abschlüsse werden jetzt explizit anerkannt. Das Verfahren zur Erlangung der Laufbahnbefähigung wird vereinheitlicht ( 7 und 8 BLV). Die Befähigung für eine Laufbahn kann entweder durch Abschluss eines Vorbereitungsdienstes bzw. Aufstiegsverfahrens oder durch Anerkennung erlangt werden. Den Betroffenen wird die Feststellung der Befähigung schriftlich mitgeteilt. 2. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung Der öffentliche Dienst wird angesichts des zu erwartenden Rückgangs der Bewerberzahlen in vielen Bereichen im Vergleich zur Wirtschaft nur wettbewerbsfähig bleiben, wenn er neben Nachwuchskräften auch qualifizierte Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger mit Berufserfahrung rekrutieren kann. Das neue Beamtenrecht ermöglicht deshalb zukünftig die Einstellung von berufserfahrenen Bewerberinnen und Bewerbern ohne Beteiligung des Bundespersonalausschusses in ein höheres Amt als das Eingangsamt ( 20 BBG). Diese Bestimmung wird in 25 BLV konkretisiert. Im Wege der fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs wird eine Gleichbehandlung der externen Bewerberinnen und Bewerber mit den Beamtinnen und Beamten sichergestellt, die ihre Berufserfahrung im öffentlichen Dienst gesammelt haben. Die Personalstellen müssen entscheiden, ob die Bewerberin oder der Bewerber im Einzelfall von der Möglichkeit profitieren soll. 3. Erhalt der Mobilität beim Wechsel vom Land zum Bund Für den Wechsel vom Land zum Bund sind keine ergänzenden Regelungen notwendig, weil der Bund, sein Laufbahnsystem horizontal öffnet und verwandte Ausbildungen in einer Laufbahn zusammenfasst. Zukünftig können alle Berufs- oder Hochschulabschlüsse einer Laufbahn zugeordnet werden, so dass sich inhaltliche Schwerpunktverlagerungen in den Vorbereitungsdiensten der Länder nicht auf die Anerkennung als solche auswirken. Die Dienstbehörden müssen entscheiden, ob die Qualifikation trotz der Akzentverschie-

4 bungen im Vorbereitungsdienst den Anforderungen des von ihnen definierten Stellenprofils entspricht Mobilität innerhalb der Bundesverwaltung Die Mobilität innerhalb der Bundesverwaltung wird durch die Zusammenfassung verwandter Ausbildungen in einer Laufbahn gewährleistet, weil in weit geringerem Maße horizontale Laufbahnwechsel erforderlich sein werden und notwendige Qualifizierungen einzelfallbezogen im Wege der Fortbildung erfolgen können. 5. Austausch zwischen Bund und internationalen Einrichtungen Aufgrund der zunehmenden Internationalisierung von Aufgaben in der Bundesverwaltung sind Erfahrungen in internationalen Verwendungen in vielen Bereichen wünschenswert. Daher sind derartige Verwendungen künftig besonders zu berücksichtigen, wenn Erfahrungen und Kenntnisse im internationalen Bereich für den Dienstposten wesentlich sind. 6. Dezentralisierung der Entscheidungskompetenzen Die Verantwortung der Personalverwaltungen wird durch die Reform gestärkt. Dies wird erreicht durch einen Verzicht auf Zustimmung oder Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern bei einer Vielzahl von Ausnahmen wie auch durch die Möglichkeit, Entscheidungen von den obersten Dienstbehörden auf nachgeordnete Behörden zu delegieren. Damit wird zugleich die Entscheidungskompetenz der Personalbearbeiterinnen und bearbeiter gestärkt. Delegiert wird auch die Regelungskompetenz für die Ausbildung. Die in Anlage 2 zu 10 BLV genannten obersten Dienstbehörden können für die dort genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste ohne Beteiligung des Bundesinnenministeriums die erforderlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen. 7. Erhöhte Anforderungen an die Probezeit Die Anforderungen an die Probezeit werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben in 11 BBG erhöht. Zukünftig wird bereits während der Einarbeitungsphase gewissenhafter als bisher geprüft, ob die Beamtinnen und Beamten für eine Lebenszeitverbeamtung geeignet sind und nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die wechselnden Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können

5 8. Häufigere Beurteilungen mit neuen Quoten für Spitzennoten 5 Der Zeitraum für Regelbeurteilungen wird von jetzt fünf auf drei Jahre verkürzt ( 48 BLV). Das ist notwendig, weil z. B. die Auswahlentscheidung für eine Beförderung auf der Grundlage aktueller Leistungs- und Eignungsvergleiche erfolgen muss. Die fachliche Leistung wird nach Arbeitserfolg, der praktischen Arbeitsweise und gegebenenfalls dem Führungsverhalten beurteilt ( 49 Abs. 2 BLV). Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere Verwendung ab. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten ( 49 Abs. 3 BLV). Zukünftig ist eine Quotierung der beiden Spitzennoten von 10 und 20 Prozent verbindlich ( 50 Abs. 2 BLV). Spitzennoten bleiben so stärker als bisher herausragenden Leistungsträgern vorbehalten. Sie ermöglichen realistische Beurteilungsergebnisse und stärken den Leistungsgedanken. 9. Neue Aufstiegsverfahren Stärkung der Leistungsfähigkeit bedeutet auch, für den Aufstieg in höhere Laufbahnen ein einheitliches Verfahren zu entwickeln, das alle Beamtinnen und Beamten unabhängig von ihrem Alter und ihrer Vorbildung umfassend qualifiziert und auf die neuen Aufgaben vorbereitet. Daher wird das Aufstiegsverfahren in Teilbereichen neu gestaltet ( 35 ff. BLV). In den Fällen, in denen sich der verwaltungsinterne Aufstieg nicht anbietet, kann der Aufstieg durch die Teilnahme an fachspezifischen Qualifizierungen oder Hochschulausbildungen erfolgen. Dies ermöglicht die zielgerechte Qualifizierung leistungsstarker Beamtinnen und Beamter in Bereichen, die von den Verwaltungshochschulen nicht abgedeckt werden können. Ein weiterer Vorteil ist, dass viele Studiengänge vor Ort oder als Fernstudium dienstbegleitend absolviert werden können. Damit kann die Vereinbarkeit von Beruf und Familie auch im Interesse des Dienstherrn deutlich besser gefördert werden. 10. Personalentwicklung Aufgabe der Personalentwicklung ist es, Entwicklungs- und Fördermaßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufeinander abzustimmen und mit den aktuellen und zukünftigen Aufgaben der Dienststelle in Einklang zu bringen. Die Elemente der Personalentwicklung, werden fortgeschrieben und weiterentwickelt. Beamtinnen und Beamte mit Familienpflichten oder Teilzeit- und Telearbeitskräfte sind häufig nicht oder nur eingeschränkt in der Lage, die bestehenden Fortbildungsangebote

6 6 wahrzunehmen. Gerade Fortbildungsveranstaltungen, die auf Führungsaufgaben vorbereiten, sind in der Regel zeitaufwändig und finden an Fortbildungseinrichtungen außerhalb des Dienstortes statt. Sie bleiben daher insbesondere Frauen faktisch verschlossen. Um eine Fortbildung für alle Beamtinnen und Beamte gleichermaßen zu ermöglichen, müssen zukünftig Rahmenbedingungen für eine gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen geschaffen werden, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen ( 47 Abs. 4 BLV). 11. Stärkung familienfreundlicher Komponenten Ein Ziel der Reform ist es, Benachteiligungen von Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten zu verhindern. Das in 25 BBG im Hinblick auf die Einstellung und das berufliche Fortkommen normierte Benachteiligungsverbot bei Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeit, Telearbeit und familienbedingter Beurlaubung wird für einzelne Stadien der beruflichen Entwicklung in der BLV konkretisiert. Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, werden in der Regel voll und nicht mehr nur entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt. Dies gilt auch für Zeiten, in denen die dienstliche Tätigkeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Elternzeiten führen in den Fällen, in denen die Mindestprobezeit bereits absolviert wurde, nicht mehr zu einer Unterbrechung der Probezeit ( 30 Abs. 2 BLV). Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist während einer Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit die letzte planmäßige Beurteilung unter Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter fiktiv fortzuschreiben ( 33 Abs. 3 BLV). Allgemein ist der Grundsatz verwirklicht: Einschränkungen der beruflichen Tätigkeit werden bei Besoldung und Versorgung, nicht jedoch bei der beruflichen Entwicklung berücksichtigt.

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