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1 Mandanteninformation Mandanteninformationsbrief nachfolgend teilen wir Ihnen wieder wichtige Veränderungen, und aktuelle Rechtsprechungen mit: Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung 1. Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit Für einen Steuerhinterzieher besteht mit der strafbefreienden Selbstanzeige die Möglichkeit nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt. Voraussetzungen für die Straffreiheit sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u. a., dass der Täter zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt, d. h. nunmehr durch vollständige und richtige Angaben reinen Tisch macht. Es reicht z. B. nicht aus, wenn der Steuerhinterzieher von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt ist. Eine Tatentdeckung ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde. noch keine Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit durchgeführt wurde. Einkommensteuer 2. Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen zur Darlehenssicherung kann steuerschädlich sein Die Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen ab dem kann steuerschädlich sein. In diesem Fall ist bei Fälligkeit der Lebensversicherung ein festzustellender Betrag als Kapitaleinkünfte zu versteuern. Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: A hatte den Kaufpreis eines Mietwohnhauses 1987 durch ein Darlehen bei der B-Bank finanziert und hierfür Lebensversicherungsansprüche abgetreten schuldete er das Darlehen von 1 Mio. DM zur C-Bank um. Bei der Darlehensauszahlung wurde ein marktübliches Disagio von 10 % einbehalten. In Höhe des Auszahlungsbetrags von DM trat A die bisher an die B-Bank abgetretenen Lebensversicherungsansprüche nunmehr an die C-Bank ab. Das Finanzamt wertete dies als steuerschädlich, weil auch das Disagio durch die C-Bank finanziert worden war. Das Gericht gab A Recht, weil er die Lebensversicherungsansprüche schon vor dem abgetreten hatte. Auch das 1998 vereinbarte Disagio war als übliche Fi-Wnanzierungsvariante unschädlich. WP StB lic.rer.pol. Dr. Mark Ebbinghaus StB Dipl.-Kfm. Harald Hermann StB Katharina Weber* Partnerschaftsgesellschaft AG Essen PR 1379 Sitz Solingen *Angestellte/r nach 58 StBerG Höhscheider Straße Solingen Tel Fax hep@h-e-p.net

2 Hinweis: Das Urteil hat nur noch Bedeutung für bis zum abgeschlossene Lebensversicherungsverträge. 3. Anforderungen an den Nachweis von Bewirtungsaufwendungen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nur in Höhe von 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Bewirtungsaufwendungen müssen angemessen sein. Die Höhe und die betriebliche Veranlassung sind nachzuweisen. Zum Nachweis hat der Bewirtende schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Die Rechnung ist beizufügen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Bewirtungsaufwendungen auch dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn ordnungsgemäße Eigenbelege vorliegen. Die Eigenbelege müssen Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern, Anlass der Bewirtung und zur Höhe der Aufwendungen enthalten. Ist auf einer Bewirtungsrechnung der Name des Rechnungsempfängers nicht enthalten, schließt dies die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht aus. Allerdings ist die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnungen nachzuweisen. Eine unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck kann nach diesem Urteil nachgeholt werden. Das Urteilt weicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Deshalb muss nun der Bundesfinanzhof endgültige Klarheit schaffen. 4. Bei privater Nutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge durch ausschließlich eine Person ist die 1 %-Regel für jedes Fahrzeug anzuwenden Für die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz stehen dem Unternehmer zwei Methoden zur Verfügung, nämlich die Führung eines Fahrtenbuchs oder die sogenannte 1 %-Regel. Hat ein Unternehmer mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen, die er alle und ausschließlich allein ohne Führung eines Fahrtenbuchs auch privat nutzt, ist die 1 %-Regel fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden. Dies kann teuer werden, wie folgendes Beispiel zeigt: Ein Unternehmensberater hielt durchgängig zwei, teilweise sogar drei Kfz in seinem Betriebsvermögen, die ausschließlich er auch privat nutzte. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. In seiner Einkommensteuererklärung ermittelte er den privaten Nutzungsanteil für nur ein Fahrzeug. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide und setzte für alle Fahrzeuge private Nutzungsanteile nach der 1 %-Regel an. Der Unternehmensberater wehrte sich erfolglos gegen das Finanzamt und musste für jedes Kfz für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer als privaten Nutzungsanteil ansetzen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Hinweis: Die bisherige Vereinfachungsregel, dass in solchen Fällen die private Nutzung nur für das teuerste Fahrzeug anzusetzen war, ist damit entfallen. 5. Eine Einkünfteerzielungsabsicht bei einer leer stehenden Wohnung liegt nur bei ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen vor Soweit Aufwendungen bereits vor der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angefallen sind, sind diese als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein klar erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit späteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Eigentümer der Wohnung sich endgültig entschlossen hat, durch Vermieten der Wohnung wieder Mieteinnahmen zu erzielen (Einkünfteerzielungsabsicht). Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen erforderlich sind, um eine Einkünfteerzielungsabsicht bei einer leer stehenden Wohnung nachzuweisen. Sucht der Eigentümer für eine in einem Wohngebiet liegende Wohnung nur gewerblich oder selbstständig Tätige als Mieter, und ist eine z. B. gewerbliche Nutzung in dem Gebäude unzulässig oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, liegen keine ernsthaften Vermietungsbemühungen vor. Solche Bemühungen führen nicht zu einer Einkünfteerzielungsabsicht. Der Ansatz von (vorweggenommenen) Werbungskosten ist dann nicht möglich. Seite 2

3 6. Ist die Bilanz nach objektiven oder subjektiven Kriterien aufzustellen? Eine GmbH hatte in ihrer Bilanz einen Rechnungsabgrenzungsposten nicht aktiviert, weil bei Bilanzaufstellung durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt war, ob hierfür ein Aktivierungsgebot bestand. Das Finanzamt erhöhte den steuerlichen Gewinn um den Rechnungsabgrenzungsposten und wollte die ungeklärte Frage durch die Rechtsprechung klären lassen. Die GmbH meinte, die Bilanz dürfte in diesem Punkt nicht beanstandet werden, weil sie als ordentlicher Kaufmann bei ungeklärten Rechtsfragen einen eigenen Ermessenspielraum hätte. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs wird demnächst entscheiden, ob die Bilanz nach objektiven oder subjektiven Kriterien aufzustellen ist. Ist sie nach subjektiven Kriterien aufzustellen, hat der Kaufmann bei ungeklärten Bilanzierungsfragen quasi ein Wahlrecht, das auch für die Steuerbilanz gilt und durch das Finanzamt nicht beanstandet werden darf. Wird die objektive Sichtweise befürwortet, kann jede ungeklärte Bilanzierungsfrage vom Finanzamt beanstandet werden. Hinweis: Das Problem ist von grundsätzlicher Bedeutung. Deshalb hat der zuständige 1. Senat des Bundesfinanzhofs, der die objektive Sichtweise befürwortet, dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs das Problem zur endgültigen Entscheidung vorgelegt. 7. Auch berufliche Fortbildung eines Kindes kann Berufsausbildung sein In einem Urteil des Bundesfinanzhofs wird der Begriff der Berufsausbildung näher definiert und weit ausgelegt. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Diesem Ziel dienen alle Maßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, um den erstrebten Beruf später ausüben zu können. Es spielt keine Rolle, ob es sich um eine erste oder weitere Ausbildung handelt. Auch eine zusätzliche Ausbildungsmaßnahme zur beruflichen Qualifizierung in einem oder für einen anderen Beruf kann als Berufsausbildung anzusehen sein. Nicht erforderlich ist, dass die Vorbereitung auf einen künftigen Beruf die Arbeitskraft eines Kindes überwiegend beansprucht. Die Ausbildung kann auch im Rahmen einer Nebenerwerbstätigkeit erfolgen oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, das von vielen als Dauerberuf ausgeübt wird. 8. Aufteilung von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltung Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Kurs mit sportlichem Charakter können unter bestimmten Voraussetzungen teilweise als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das gilt z. B. dann, wenn der Arzt zur Erlangung der Zusatzbezeichnung Sportmedizin eine bestimmte Stundenzahl in verschiedenen Sportarten nachzuweisen hat. Dies lässt sich anhand des nachfolgend geschilderten Falles deutlich machen: Eine Fortbildung, die von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatzbezeichnung Sportmedizin anerkannt wurde, war an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Dazu gehörte auch eine Teilnahme an sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden. Die Teilnehmer konnten sowohl an Vorträgen teilnehmen als auch verschiedene Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Bergsteigen in Theorie und Praxis kennen lernen. Unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Großen Senats hat der Bundesfinanzhof hier noch einmal bestätigt, dass das Aufteilungsverbot für solche gemischten Aufwendungen nicht mehr gilt. Die Aufwendungen waren in dem geschilderten Fall demnach zeitanteilig in abzugsfähige Werbungskosten und nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung aufzuteilen. 9. Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort abziehbar, wenn Herstellungskosten vorliegen Ein besonderes Streitthema bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist die Abgrenzung von sofort als Werbungskosten abziehbaren Erhaltungsaufwendungen gegenüber zu aktivierenden und nur über die Abschreibung abzuziehenden Herstellungskosten. Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Gebäudeteilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand. Herstellungskosten liegen vor, wenn Aufwendungen für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes entstehen. Eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung liegt dann vor, wenn die Maßnahmen zur Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes in ihrer Gesamtheit über eine zeitgemäße, substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen, den Gebrauchswert des Gebäudes wesentlich erhöhen und damit für die Zukunft eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit Seite 3

4 geschaffen wird. Betrifft eine Modernisierungs-und Instandsetzungsmaßnahme mindestens drei der vier zentralen Ausstattungsmerkmale (Heizung-, Elektro-, Sanitärinstallation und Fenster) und erfolgt dadurch eine Hebung des Gebäudestandards (z. B. von sehr einfach auf mittel, von mittel auf sehr anspruchsvoll), liegen ebenfalls Herstellungskosten vor. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Herstellungskosten vorliegen, wenn wesentliche Teile eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils abgerissen und durch neue ersetzt werden. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. 10. Bei doppelter Haushaltsführung kann Selbstständiger nur Kosten für eine 60 m² Wohnung abziehen Die Frage, welche Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden können, betrifft nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Unternehmer bei ihren betrieblichen Einkünften. Der Bundesfinanzhof hat einem selbstständig tätigen Rechtsanwalt, dessen Kanzlei 140 km entfernt von der Gemeinde lag, in der er mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Hausstand unterhielt, am Arbeitsort nur den Abzug der Kosten für eine 60 m² Wohnung mit durchschnittlichem Mietzins zugestanden. Der Rechtsanwalt hatte sich darauf berufen, dass Betriebsausgaben nach der Gesetzessystematik nicht auf notwendige, sondern nur auf angemessene Aufwendungen beschränkt sind. Daher wollte er die Kosten (Miete und Haushaltshilfe) für seine 120 m² große Wohnung am Arbeitsort als Betriebsausgaben abziehen. Hinweis: Im entschiedenen Fall hat der Bundesfinanzhof sich auf eine im Streitjahr 2001 bestehende gesetzliche Regelung berufen, die nicht mehr besteht. Die Finanzverwaltung wendet die gesetzlichen Regelungen für Arbeitnehmer hinsichtlich der Voraussetzungen und notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung auch für Unternehmer bei ihren betrieblichen Einkünften an. Dem dürfte auch der Bundesfinanzhof zustimmen. Nach seiner Ansicht spricht das Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung dafür, die Abzugsfähigkeit gleichartiger Erwerbsaufwendungen bei den verschiedenen Einkunftsarten wegen fehlender sachlicher Differenzierungsgründe auch nur im gleichen Umfang zuzulassen. 11. Berücksichtigung eines Verlustvortrags oder Verlustrücktrags vor Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ist verfassungsgemäß Im Einkommensteuergesetz findet sich die Regelung, dass ein Verlustvortrag oder Verlustrücktrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Abzug zu bringen ist. Erst danach sind Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Durch diese gesetzlich vorgegebene Reihenfolge der Berücksichtigung von Steuerabzugsbeträgen verlieren Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen häufig ihre Wirkung als Element zur Verringerung der steuerlichen Belastung. Die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage kann bereits durch die vorrangige Berücksichtigung eines Verlustvortrags oder Verlustrücktrags auf Null reduziert sein. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs bestehen gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 12. Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig Bis 2006 war Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, dass die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 hat der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit weiter eingeschränkt, in dem er diese Voraussetzungen strich und nur noch darauf abstellte, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bilden musste. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber muss die Regelung rückwirkend zum ändern. Seite 4

5 Hinweis: Die Veranlagungen zur Einkommensteuer sind auch bzgl. der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer vorläufig erfolgt. Betroffene Steuerbürger kommen deshalb rückwirkend ab 2007 in den Genuss der Abzugsfähigkeit. 13. Unter welchen Voraussetzungen wird Kindergeld für im Ausland studierendes Kind gewährt? Ein Kind studierte ab August 2007 in den USA. Es hatte im Haus der Eltern eine vollständig eingerichtete Wohnung und besuchte die Eltern in den Sommer- und Weihnachtsferien. Die Familienkasse verweigerte die Zahlung von Kindergeld ab August 2007, weil das Kind keinen Inlandswohnsitz mehr hatte. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung, weil ein Kind nur dann einen Inlandswohnsitz hat, wenn es sich in ausbildungsfreien Zeiten dort aufhält. Dabei reicht dem Gericht ein jährlicher Inlandsaufenthalt von fünf Monaten während des Auslandsstudiums. Die Inlandsaufenthalte in den Sommer- und Weihnachtsferien reichten hierzu ebenso wenig aus wie der Inlandsaufenthalt von Januar bis Juli Hinweis: Es kann der Kinderfreibetrag gewährt werden, der zu einer entsprechenden Steuerermäßigung führt. Erbschaft-/Schenkungsteuer 14. EuGH erklärt Bestimmung des deutschen Erbschaftsteuergesetzes für europarechtswidrig Eine Mutter schenkte ihrer Tochter ein bebautes Grundstück in Düsseldorf. Da beide seit Jahren in den Niederlanden wohnten, waren sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Festsetzung der Schenkungsteuer lediglich einen Freibetrag von (ab 2009 beträgt der Freibetrag ). Aufgrund der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid legte das Finanzgericht die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Der EuGH stellte fest, dass auch Schenkungen unter den Begriff des Kapitalverkehrs fallen. Das Gericht verneint auch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds für die unterschiedliche Behandlung von Personen, die nicht im Inland wohnen. Deshalb ist in vorstehenden Sachverhalten der höhere Freibetrag von (ab 2009 = ) zu gewähren. 15. Kein Auskunftsanspruch nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens Drei Kinder wurden Erben nach dem Tod ihres Vaters. Eine Erbschaftsteuererklärung wurde nicht abgegeben. Das Finanzamt hatte nach einer Prüfung von Amts wegen von einer Festsetzung der Erbschaftsteuer abgesehen, die Freibeträge waren nicht überschritten. Nach Antritt der Erbschaft gerieten die Kinder in Streit über den ihnen zustehenden Erbanteil. Im Zuge dieses Rechtsstreits verlangte eines der Kinder Einsicht in die Akten des Finanzamts über die von Kreditinstituten dort eingereichten Anzeigen über Bankguthaben. Der Antrag wurde abgelehnt und die Richtigkeit des finanzamtlichen Vorgehens vom Bundesfinanzhof bestätigt. Das Besteuerungsverfahren ist nach amtsinterner Feststellung der Steuerfreiheit des Nachlasses abgeschlossen, wenn es nicht zu einem Rechtsbehelf kommt. Danach besteht für die beteiligten Erben kein berechtigtes Interesse mehr auf Einsicht in die Akten des Finanzamts. Das Einsichtsrecht besteht nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Der Auskunftsanspruch kann auch nicht mit einer Verpflichtung des Finanzamts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben durchgesetzt werden. Die gewünschten Unterlagen wurden nicht zur Wahrung von Rechten gegenüber dem Finanzamt benötigt. Sie sollten als Beweismittel im Rahmen eines Erbschaftsstreits dienen. Eine Treuepflicht des Finanzamts kann aber nicht zur Unterstützung verfahrensfremder Zwecke herangezogen werden. 16. Nachträglicher Wegfall der Steuerbefreiung wegen insolvenzbedingter Veräußerung von Betriebsvermögen Die schenkweise Übertragung oder der Übergang von Betriebsvermögen im Erbfall sind unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerlich begünstigt. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Betrieb von dem Erwerber mindestens fünf Jahre fortgeführt wird. Die Steuervergünstigung entfällt rückwirkend, wenn während dieser Zeit der begünstigte Betrieb oder der Anteil daran veräußert wird. Gleiches gilt für eine Einstellung des Betriebs oder die Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerbefreiung auch dann rückwirkend wegfällt, wenn innerhalb der Fünfjahresfrist über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet und das Betriebsver- Seite 5

6 mögen durch den Insolvenzverwalter an einen Investor veräußert wird. Dieser Umstand rechtfertigt weder aus sachlichen noch aus persönlichen Gründen einen Erlass der nun nachzuerhebenden Erbschaftsteuer. Hinweis: Nach neuem Erbschaftsteuerrecht gelten andere Behaltensfristen. 17. Disquotale Einlage eines Gesellschafters in eine GmbH führt nicht zur Schenkung an die übrigen Gesellschafter Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters durch die Vermögenseinlage eines anderen Gesellschafters in die GmbH, liegt darin keine Schenkung des einbringenden an den anderen Gesellschafter. Mit dieser Beurteilung stellt der Bundesfinanzhof klar, dass ertragsteuerliche Aspekte bei der Schenkungsteuer als reiner Verkehrsteuer keine Rolle spielen. Der anderslautenden Auffassung der Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuerrichtlinien ist nicht zu folgen. Die Situation kann sich bei der Sacheinlage eines Gesellschafters in die GmbH ergeben. Der Gesellschafter legt ein Grundstück mit einem Wert von 100 in die Gesellschaft ein. Als Gegenleistung erhält er Stammeinlagen im Wert von 40. Bei einer zweigliedrigen GmbH verteilen sich die im Grundstück liegenden stillen Reserven von 60 auf beide Gesellschafter. Termine/Allgemeines 18. Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft, der Schuldner die Leistung verweigert, besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab : Seite 6

7 Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung 1.1. bis ,32 % 8,32 % 11,32 % 1.7. bis ,19 % 8,19 % 11,19 % 1.1. bis ,62 % 6,62 % 9,62 % 1.7. bis ,12 % 5,12 % 8,12 % 1.1. bis ,12 % 5,12 % 8,12 % 19. Termine September 2010 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen Umsatzsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Für den abgelaufenen Monat. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Seite 7

8 Für Rückfragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Gez. Dr. Mark Ebbinghaus Seite 8

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