Exportkontroll-System
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- Rosa Flater
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1 We serve your mission. Exportkontroll-System MHB Chapter 8 ISO 9001 Metallwerk Elisenhütte GmbH Elisenhütte Nassau Deutschland Tel: Fax:
2 DAS INTEGRIERTE MANAGEMENTSYSTEM DER METALLWERK ELISENHÜTTE GMBH Management Handbuch (MHB) Chapter 8 Exportkontroll-System MEN - Metallwerk Elisenhütte GmbH Elisenhütte 10 D Nassau Deutschland Telefon: Fax: info@men-defencetec.de Internet: 2/17
3 INHALTSVERZEICHNIS 1. Präambel 2. Abgleich mit Terrorismuslisten 3. Grundlagen des Exportkontrollrechts 4. Aufbauorganisation der Exportkontrolle bei MEN 4.1 Funktion des Ausfuhrverantwortlichen 4.2 Funktion des Exportkontrollbeauftragten 4.3 Funktion des Export Compliance Managers 5. Verantwortung anderer Abteilungen 6. Ablauforganisation Exportkontrollsystem 6.1 Prozessablauf Exportkontrolle 6.2 Ausfuhr und EU Verbringung Betroffene Produkte und Unterlagen 6.3 Vorgehensweise bei Ausfuhr und Verbringung Prozessablauf EU Verbringung Prozessablauf Ausfuhr Drittland Verbringung / Ausfuhr von Waffen (bzw. Teilen davon) 6.4 Nach Versand / Ablauf der Genehmigung 3/17
4 1. Präambel In Deutschland ist der Außenwirtschaftsverkehr grundsätzlich frei. Das bedeutet jedoch nicht, dass ohne Prüfung des Exporteurs jedes beliebige Gut in jedes beliebige Land der Welt exportiert werden darf! Auch beim Kauf von Waren und Dienstleistungen im In- und Ausland sind vom Gesetzgeber in der jüngsten Zeit weitere Vorschriften und Regeln erlassen worden. Ein wichtiges Thema sind die nach dem eingeführten Terrorismuslisten. Dort sind Personen, Gruppen und Organisationen aufgeführt, mit denen praktisch jeder wirtschaftliche Kontakt verboten ist. Beschränkungen sind notwendig, um Handel zu verhindern, durch den zum Beispiel Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland sowie das friedliche Zusammenleben der Völker gefährdet oder durch den die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik erheblich gestört werden könnten. Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkretisiert diese Verbote und Genehmigungspflichten. Die Bestimmungen betreffen insbesondere den kontrollierten Export von Waffen und Rüstungsgütern sowie technische Unterstützung. Für Unternehmen gilt deshalb: Sowohl das auszuführende Gut als auch die Enddestination, die Endverwendung und der Endempfänger sind genau zu prüfen: Bestehen für die zu liefernden Güter Genehmigungspflichten? Soll die Ware in ein Land geliefert werden, gegen das ein Embargo verhängt wurde? Besteht Kenntnis von einer möglicherweise kritischen Endverwendung? Ist eine beteiligte Person auf einer Sanktionsliste (sog. Terroristenliste ) aufgeführt? Verstöße gegen exportkontrollrechtliche Bestimmungen können massive Folgen für das Unternehmen sowie für den Ausfuhrverantwortlichen haben: Es droht der Verlust von Exportprivilegien und gegebenenfalls ein Imageschaden durch entsprechende Presseberichte. Zudem haftet der Ausfuhrverantwortliche in der Geschäftsleitung für Verstöße persönlich und trägt damit ein hohes persönliches Risiko. 4/17
5 2. Abgleich mit Terrorismuslisten Alle Bestandsdaten, wie Personal-, Kunden-, und Lieferantenlisten sowie alle Stammdaten, die im Finanz- und Rechnungswesen hinterlegt sind, müssen auf Übereinstimmung mit den Terrorismuslisten kontrolliert werden. Bei allen zukünftigen kaufmännischen Transaktionen muss diese Kontrolle vor Abschluss durchgeführt werden. Da die einschlägige EG-VO vor allem verhindern wollen, dass Terroristen finanzielle Mittel zugewandt werden, wird die Zuständigkeit im Finanz- und Rechnungswesen bei der MEN angesiedelt. Verantwortlich für die Umsetzung ist der Leiter der Abteilung Finanzen. Weitere Informationen im Internet: Es wäre leichtfertig anzunehmen, dass die MEN hiervon nicht betroffen ist. Unser Unternehmen, ja sogar jede einzelne Person kann mit den Terrorismuslisten in Konflikt geraten. Zukünftig werden wir bei allen Neueinstellungen, Lieferanten, Kunden und Dienstleistern (besonders Leiharbeitern) eine Überprüfung vornehmen. Wir sind ein sicherheitsrelevantes Unternehmen und deswegen geht die Überprüfung soweit, dass beispielsweise unser Reinigungsunternehmen verpflichtet wird, sein Personal anhand der Terrorismuslisten zu überprüfen und uns hierüber eine ausreichende Dokumentation vorzulegen. Dies gilt selbstverständlich auch für Besucher und Gäste unseres Unternehmens sobald sie mit relevanten Produkten oder Unterlagen in Berührung kommen können. Zukünftig gilt deswegen folgende Weisung: Ohne schriftliche Genehmigung des Ausfuhrverantwortlichen darf kein Besucher unser Unternehmen betreten. Ausgenommen hiervon ist lediglich das Verwaltungsgebäude. Die Verantwortung für die Durchführung liegt beim Leiter Personal. Ausdrücklich hinweisen möchte ich darauf, dass ein strafbarer Technologietransfer an unbefugte Dritte auch erfüllt ist, wenn Einzelheiten über unsere Produkte oder Maschinen mündlich weitergegeben werden. Organisationsanweisung: Allen Mitarbeitern des Unternehmens MEN ist ein Kontakt mit Personen, Gruppen und Organisationen die auf den Terrorismuslisten geführt sind, untersagt. 5/17
6 3. Grundlagen des Exportkontrollrechts Rechtsgrundlagen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern sind das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG), das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Für die Erteilung von Genehmigungen im Zusammenhang mit Kriegswaffen ist die Bundesregierung zuständig. Abgesehen von den Bereichen Bundeswehr, Zollgrenzdienst und Behörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit wurde die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übertragen. Es entscheidet über Anträge auf Ausfuhren von Kriegswaffen im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung. Für sonstige Rüstungsgüter ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständige Genehmigungsbehörde. Rechtsgrundlagen für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern (Güter, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können) ist die EG-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000), ergänzt durch die nationalen Regelungen des AWG und der AWV. Geregelt wird die Kontrolle sensitiver Ausfuhren und Verbringungen (Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft) sowie bestimmter sensitiver Dienstleistungen (technische Unterstützung) und in gewissem Umfang auch der Transithandel. Zuständige Behörde ist für Dual-Use-Güter das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Zu beachten sind außerdem die EG-Verordnungen zur Umsetzung wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen (Embargos) gegen bestimmte Länder. Näheres erfahren Sie auf den Internetseiten des BAFA ( Informationsquellen Bundesanzeiger: Amtsblatt der EU: Es ist die Aufgabe der Exportkontrollbeauftragten diese Blätter oder die entsprechenden Stellen im Internet regelmäßig durchzusehen (1x monatlich) und zu überprüfen, ob die Neuerungen im Außenwirtschaftsrecht für die MEN von Bedeutung sind. Sollte dies der Fall sein ist analog zu handeln und der Ausfuhrverantwortliche zu informieren. 6/17
7 4. Aufbauorganisation der Exportkontrolle bei MEN Bei Exportvorhaben mit genehmigungspflichtigen Gütern ist es grundsätzlich erforderlich, gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Ausfuhrverantwortlichen schriftlich zu benennen. Dieser ist für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich, haftet für außenwirtschaftsrechtliche Verstöße aufgrund Organisationsverschuldens persönlich und muss Mitglied der Geschäftsführung sein. Der Ausfuhrverantwortliche als Mitglied der Geschäftsleitung kann sich der persönlichen Haftung für Verstöße im Exportkontrollrecht, die durch Organisationsdefizite entstanden sind, nicht entziehen. Er muss jedoch die operativen Exportkontrolltätigkeiten wie die Klassifizierung der Produkte, Einholung verschiedener exportrelevanter Informationen etwa aus den Abteilungen Entwicklung, Vertrieb, Versand, Finanzen nicht selbst vornehmen, sondern kann sich der Unterstützung eines oder mehrerer Exportkontrollbeauftragten bedienen. Für die Überwachung dieser Aufgabe wurde bei der MEN die Funktion des Corporate Compliance Managers geschaffen. Dieser überprüft die Arbeitsabläufe und das System der Exportkontrolle in regelmäßigen Abständen. Er ist verpflichtet, Abweichungen vom Standard, bzw. etwaige Verstöße gegen das System, Gesetze oder Verordnungen, dem Ausfuhrverantwortlichen unverzüglich mitzuteilen Organigramm Exportkontrolle 7/17
8 4.1 Funktion des Ausfuhrverantwortlichen Intern ist für die Bestellung als Ausfuhrverantwortlicher ein Beschluss des zuständigen Unternehmensorgans erforderlich. Das Benennungsformular, das vom Ausfuhrverantwortlichen zu unterschreiben ist, stellt gegenüber dem BAFA klar, dass er sich bewusst ist, dass er sich im Falle einer möglicherweise Zuverlässigkeitsprüfung nicht auf Nichtwissen oder Missverstehen der außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen berufen kann. Er wird alle ggf. erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit diese Bestimmungen im Unternehmen eingehalten werden. Hierzu gehört eine umfassende Organisation der Exportkontrollprozesse und, sofern er das Tagesgeschäft der operativen Exportkontrolle nicht betreiben kann, die Auswahl und Benennung eines oder mehrerer kompetenter Exportkontrollbeauftragter. Dem Ausfuhrverantwortlichen muss klar sein, dass Verstöße gegen die genannten Vorschriften nicht nur straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen haben können. Auch zollrechtliche Verfahrensvereinfachungen wie z.b. der Zugelassene Ausführer, der eine zügige Ausfuhrabwicklung ermöglicht, können hiervon abhängen. Einträge ins Gewerbezentralregister erschweren die Vergabe öffentlicher Aufträge. Sofern der Verstoß in die Presse gelangt, ist ein nicht unerheblicher Imageschaden zu befürchten. Im Rahmen seiner Aufgaben treffen den Ausfuhrverantwortlichen im Wesentlichen vier Pflichten: Personalauswahlpflicht Der Ausfuhrverantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass in allen außenwirtschaftsrechtlich relevanten Bereichen nur persönlich zuverlässige Mitarbeiter beschäftigt werden, die auch über die notwendige Sach- und Fachkenntnis verfügen. Die Vorlage und die Archivierung von Weiterbildungszertifikaten ist unabdingbare Voraussetzung hierfür. Organisationspflicht Die Exportkontrolle muss sachgerecht und transparent in die Aufbauorganisation des Unternehmens eingebunden sein. Eine sachgerechte Einbindung setzt zunächst eine ausdrückliche Ausweisung der Exportkontrolle im Organigramm des Unternehmens voraus. Es muss eine hinreichende Unabhängigkeit zur Vermeidung von Interessenskollisionen sowie eine hinreichende Durchsetzungskraft gegenüber den anderen Bereichen des Unternehmens (sog. Stoppfunktion) bestehen. Nicht zuletzt sollte damit auch ein unmittelbares Berichts- recht an den Vorstand bzw. die Geschäftführung und ein ausschließliches fachliches Weisungsrecht, vermittelt durch die Geschäftsführung, verbunden sein. Überwachungspflicht Ferner hat der Ausfuhrverantwortliche die Einhaltung der festgelegten Arbeitsabläufe zu überwachen. Verletzungen der Überwachungspflicht können als Aufsichtspflichtverletzung gemäß 130 OWiG mit einem Bußgeld geahndet werden, das der Höhe nach pro Verstoß bis zu einer Million Euro betragen kann. Wie der Ausfuhrverantwortliche dieser Pflicht nachkommt, hängt von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens ab. Er kann die Überwachung in eigener Person wahrnehmen oder andere Unternehmensbereiche oder Personen mit dieser Aufgabe betrauen. 8/17
9 Weiterbildungspflicht Das Außenwirtschaftsrecht ist eine schnelllebige Materie, die maßgeblich von der aktuellen Tagespolitik abhängig ist. Der Ausfuhrverantwortliche muss dafür sorgen, dass er und seine Mitarbeiter sich im Exportbereich ständig fortbilden (Seminare, Inhouseschulungen, Literatur). Ferner hat der Ausfuhrverantwortliche dafür zu sorgen, dass die Exportkontrollbeauftragten über die erforderlichen Arbeitshilfen verfügen (aktuelle Gesetzestexte, Embargomaßnahmen, Zugang zum Bundesanzeiger, den zuständigen Behörden, Newslettern und zum Amtsblatt der EG). Bereitgestellte Informationen bei MEN: Fachbuch Der Ausfuhrverantwortliche, Pottmeyer Haddex Grundwerk Haddex online Internet: Sollten weitere Informationsmittel notwendig sein, werden diese grundsätzlich auf Anforderung beschafft. Erklärung zur Verantwortungsübernahme Mit Abgabe der Erklärung übernimmt der Ausfuhrverantwortliche die Verantwortung für die Richtigkeit aller Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen nach AWG/AWV, die für das Unternehmen in seinem Namen gestellt werden. Die Erklärung zur Verantwortungsübernahme ist für die Dauer eines Jahres, beginnend mit dem Zugang beim BAFA gültig. Danach muss sie erneuert werden. Abwesenheit des Ausfuhrverantwortlichen Anträge nach dem KWKG Bei geplanter Abwesenheit des Ausfuhrberechtigten kann vom AV eine Voraberklärung abgegeben werden. Das Produkt muss genau erläutert werden und er muss erklären, dass er für einen derartigen Antrag die Verantwortung übernimmt. Bei ungeplanter Abwesenheit besteht die Möglichkeit, dass der Antrag schon einmal bei der Genehmigungsbehörde eingereicht wird. Die Behörde kann dann die Genehmigung vollständig vorbereiten und sobald die Unterschrift des AV vorliegt, an die MEN übersenden. So wird immerhin Zeit gespart! 9/17
10 4.2 Funktion der Exportkontrollbeauftragten Die Exportkontrollbeauftragten setzten im Unternehmen die flächendeckende Einhaltung der Exportkontrolle um. Der Ausfuhrverantwortliche als Mitglied der Geschäftsleitung kann sich der persönlichen Haftung für Verstöße im Exportkontrollrecht, die durch Organisationsdefizite entstanden sind, nicht entziehen. Er muss jedoch die operativen Exportkontrolltätigkeiten wie die Klassifizierung der Produkte, Einholung verschiedener exportrelevanter Informationen etwa aus den Abteilungen Entwicklung, Vertrieb, Versand, Finanzen nicht selbst vornehmen, sondern kann sich der Unterstützung eines oder mehrerer Exportkontrollbeauftragten bedienen. Die Aufgabe des Exportkontrollbeauftragten ist es, die Zulässigkeit der Ausfuhrvorgänge in zoll- und außenwirtschaftsrechtlicher Hinsicht im Tagesgeschäft zu prüfen und zu organisieren. Über seine Person läuft der Kontakt zu Behörden (Zoll, Ausfuhr- und Ausgangszollstelle, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, ggf. Ministerien) und zu Dienstleistern (Verlader, Spediteure). Zur Organisation gehören unter anderem die außenhandelsrechtliche Klassifizierung der Güter (Zolltarifnummer, Ausfuhrlistennummer, ggf. US-Ausfuhrlistennummer), Organisation der Pflege der Artikel- und Materialstämme, die Beantragung von Genehmigungen, die Erstellung von Ausfuhranmeldungen und Begleitpapieren sowie die Fristenkontrolle. Dies setzt voraus, dass der Exportkontrollbeauftragte über hinreichende und aktuelle Kenntnisse auf seinem Tätigkeitsgebiet verfügt. Eine Ausstattung mit Fachliteratur, Zugang zum Internet, Nutzung von Newslettern und die Möglichkeit zur fachbezogenen Weiterbildung sind obligatorisch. Dem Exportkontrollbeauftragten kommen exportkontrollrelevante Funktionen und Pflichten zu (sog. fachbezogene Stopp- und Weisungsbefugnisse), deren Wahrnehmung und Einhaltung für das reibungslose Funktionieren der Exportkontrollabläufe gewährleistet sein muss. Die Geschäftsleitung sollte die Einrichtung und die Funktion des Exportkontrollbeauftragten verbindlich an alle Abteilungen kommunizieren und auf die strikte Beachtung der außenwirtschaftsrelevanten Vorschriften hinweisen. Im Zweifel muss auf einen Umsatz solange verzichtet werden, bis die Genehmigungssituation vollumfänglich geklärt ist. Der Exportkontrollbeauftragte hat zum einen ein unmittelbares Berichtsrecht. Er muss sich jederzeit an das vertretungsberechtigte Organ, insbesondere den Ausfuhrverantwortlichen, wenden können, um mögliche Missstände in Bezug auf die Beachtung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen zu berichten. Zum anderen trifft ihn auch eine Berichtspflicht, das heißt, dass er Missstände auch melden muss. Im Rahmen von Außenwirtschaftsprüfungen trifft ihn eine wesentliche Aufgabe bei der Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung der Prüfung und ihrer Ergebnisse. Der Exportkontrollbeauftragte ist in fachlicher Hinsicht ausschließlich den Weisungen des Ausfuhrverantwortlichen unterworfen. In Bezug auf die anderen Abteilungen ist er aber fachlich übergeordnet für den Bereich der Exportkontrolle zuständig. Er führt die Beurteilung von Ausfuhrvorgängen durch und entscheidet darüber, ob eine Genehmigungspflicht vorliegt. Er hat im Einzelfall die uneingeschränkte Befugnis, einen Ausfuhrvorgang (vorübergehend) zu stoppen, wenn dieser nicht im Einklang mit den Vorgaben des Außenwirtschaftsrechts steht (Stoppfunktion). Ebenso obliegt ihm die Freigabe eines Ausfuhrvorgangs, sobald der innerbetriebliche Nachweis erbracht ist, dass die Ausfuhr rechtlich zulässig ist bzw. die Anforderungen einer behördlichen Ausfuhrgenehmigung erfüllt sind. 10/17
11 4.3 Funktion des Corporate Compliance Managers Der Ausfuhrverantwortliche hat die Einhaltung der festgelegten Arbeitsabläufe zu überwachen. Verletzungen der Überwachungspflicht können als Aufsichtspflichtverletzung gemäß 130 OWiG mit einem Bußgeld geahndet werden, das der Höhe nach pro Verstoß bis zu einer Million Euro betragen kann. Bei der MEN hat der Ausfuhrverantwortliche mit der Überwachung dieser Aufgaben die Stelle des Corporate Compliance Managers betraut. Dieser überprüft die Arbeitsabläufe und das System der Exportkontrolle in regelmäßigen Abständen. Er ist verpflichtet, Abweichungen vom Standard, bzw. etwaige Verstöße gegen das System, Gesetze oder Verordnungen, dem Ausfuhrverantwortlichen unverzüglich mitzuteilen 5. Verantwortung anderer Abteilungen Neben den exportrelevanten Funktionen gibt es vielfältige Schnittstellen im Unternehmen die von Bedeutung für die Exportkontrolle sind. Beispielhaft sind hier für einige Abteilungen eventuelle Problemstellungen aufgeführt: a) Einkauf Übermittlung von Technologieinformationen / Zeichnungen an Lieferanten b) Entwicklung und Konstruktion Übermittlung von Technologieinformationen / Zeichnungen an Dritte c) Industrial Engineering Überlassung von Werkzeugen / Maschinen / Ersatzteilen etc. an Dritte Übermittlung von Technologieinformationen / Zeichnungen an Dritte d) Produktion Überlassung von Werkzeugen / Maschinen / Ersatzteilen etc. an Dritte Übermittlung von Technologieinformationen / Zeichnungen an Dritte e) Kundenauftragsannahme Vermittlung von Aufträgen an Dritte Alle oben genannten Verrichtungen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig und nicht zulässig ohne die Freigabe durch den Ausfuhrverantwortlichen. Bei etwaigen Unklarheiten ist vorher unbedingt der Ausfuhrverantwortliche zu fragen! 11/17
12 6. Ablauforganisation Exportkontrollsystem 6.1 Prozessablauf Exportkontrolle 12/17
13 6.2 Ausfuhr und EU-Verbringung Betroffene Produkte und Unterlagen Auch für die Ausfuhr/Verbringung von: Geschoss-/Hülsennapf Anzündhütchen und Treibladungspulver, Gurtglieder Zeichnungen Technologieunterlagen Munitionsprüfgerät, Maschinen, Teile und Ersatzteilen davon Werkzeuge Chemikalien und Lacke (Hülsenmundlack) Waffen und Teile davon Patronenkomponenten wie Geschoss und Hülse sind Ausfuhr /Verbringungsgenehmigung zu beantragen! Bitte beachten, dass in der Regel das Genehmigungsverfahren Tage dauert! 6.3 Vorgehensweise bei Ausfuhr und Verbringung Schriftliche Information an den Vertrieb (Exportkontrollbeauftragter), Welche Materialien o. Teile verschickt werden sollen genaue Bezeichnung / MEN-Teile Nr. Menge Gewicht Wert Genauer Empfänger, einschl. Postanschrift und Empfängerland Bei dem Versand von Zeichnungen, müssen dem Exportbeauftragten diese in Kopie vorgelegt werden. Exportkontrollbeauftragter prüft dann ob grundsätzlich Genehmigungspflicht besteht ob entsprechende Genehmigung bereits vorliegt oder beantragt die entsprechende Genehmigung Exportkontrollbeauftragter kümmert sich nach Vorlage der Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung um den ordnungsgemäßen Versand. 13/17
14 6.3.1 Prozessablauf EU-Verbringung EU-Verbringung Mit wenigen Ausnahmen (Kunde hat sich dem BAFA gegenüber strafbar gemacht, schwarze Liste), werden Verbringungsgenehmigungen innerhalb der EU erteilt. Bereits während des Genehmigungsverfahrens startet die Produktion Nach Erhalt der Genehmigung und nach Fertigstellung der Ware, erfolgt Abstimmung mit dem Kunden wg. evt. Einfuhrformalitäten und der Anlieferung anschließend erfolgt die Versandvorbereitung (Frachtbrief, Lieferschein, Rechnung) EU Verbringung KWKG pflichtig? NEIN JA Versand gem. Erlaubnis 29 /31 EVE beim Kunden beantragen NACH ERHALT Antrag auf KWKG stellen NACH ERHALT Nach Erhalt Antrag auf AG stellen Empfangsbeschei nigung bei KWKGWare Auftrag liefern 14/17
15 Versand/EU-Verbringung (Prozessbeschreibung mit Ausnahme von Technologieunterlagen und Zeichnungen) 1. Interne Abstimmung (Vertrieb Fertigung )zur Bereitstellung der Ware 2. Zollformalitäten regeln 3. LKW ordern, Transport organisieren 4. Versandpapier erstellen 5. Versandpapiere an die Versandabteilung übergeben / besprechen 6. Versandleiter kontrolliert die Beladung und die ordnungsgemäße Übergabe der Ware und der Versanddokumente 7. Quittierte Übergabebelege (Frachtbrief, Kom.-Schein) werden vom Versandleiter an den zuständigen Sachbearbeiter im Vertrieb weitergeleitet. 8. Empfangsbescheinigungen durch den Endempfänger bei KWKG-pflichtiger Ware (Frachtbrief und Lieferschein) 9. Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei ab Werk Versand 10. Interne Dokumentenablage und Anfertigung der notwendigen internen Kopien 15/17
16 6.3.2 Prozessablauf Ausfuhr Drittland Versand/Drittland-Ausfuhr (Prozessbeschreibung mit Ausnahme von Technologieunterlagen und Zeichnungen) 1. Interne Abstimmung (Vertrieb Fertigung ) zur Bereitstellung der Ware 2. Zollformalitäten regeln (Atlas Ausfuhr) 3. LKW ordern, Transport organisieren 4. Versandpapier erstellen 5. Versandpapiere an die Versandabteilung übergeben / besprechen 6. Versandleiter kontrolliert die Beladung und die ordnungsgemäße Übergabe der Ware und der Versanddokumente 7. Quittierte Übergabebelege (Frachtbrief, Kom.-Schein) werden vom Versandleiter an den zuständigen Sachbearbeiter im Vertrieb weitergeleitet. 8. Empfangsbescheinigungen durch den Endempfänger nur bei KWKG-pflichtiger Ware (Frachtbrief und Lieferschein) 9. Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei ab Werk Versand 10. Interne Dokumentenablage und Anfertigung der notwendigen internen Kopien 16/17
17 6.3.3 Verbringung / Ausfuhr von Waffen (bzw. Teile davon) Waffen (und wesentliche Teile davon, z. B., Rohre, Verschlüsse) Prüfung ob KWKG-pflichtige Ware Falls ja, EVE (bei Verkauf) Antrag auf KWKG Nach Erhalt der KWKG: Antrag auf AG Nach Erhalt AG: Versandabwicklung entweder gem. EU-Verbringung o. Drittland Ausfuhr Falls nein und EU Vor dem Versand Genehmigung gem. WaffG bei der Kreisverwaltung Bad Ems einholen Falls nein und Drittland mit EVE AG beantragen 6.4 Nach Versand / Ablauf der Genehmigung Nach Versand bzw. nach Ablauf der Gültigkeit der Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung: Ausgenutzte bzw. teilausgenutzte Genehmigungen verbleiben im Original bei MEN Nicht ausgenutzte Genehmigungen gehen im Original zurück an das BAFA. Stand: Martin H. Dettmer 17/17
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