Vorübergehende Tätigkeit. deutscher Handwerksbetriebe. in Frankreich

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1 Vorübergehende Tätigkeit deutscher Handwerksbetriebe in Frankreich Stand: August 2014

2 1 Vorwort Mit dem Start in den Binnenmarkt zum und dem damit verbundenen Wegfall der Grenzformalitäten ist es für deutsche Betriebe deutlich einfacher geworden, Arbeiten im benachbarten Frankreich auszuführen. Während Warenlieferungen über die Grenze hinweg in aller Regel keine Schwierigkeiten mehr bereiten, gibt es bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienst- und Werkleistungen jedoch nach wie vor eine ganze Reihe von Bestimmungen, auf deren Einhaltung zu achten ist. Das vorliegende Merkblatt soll deutschen Handwerkern, die vorübergehend Arbeiten in Frankreich ausführen wollen, helfen, Konflikte mit den dort geltenden Gesetzen von vornherein zu vermeiden. Auf den folgenden Seiten finden Sie Erläuterungen zu den vor Aufnahme einer grenzüberschreitenden Tätigkeit zu beachtenden Formalitäten sowie Hinweise auf einige wichtige gesetzliche Bestimmungen in Frankreich. Sollten Sie zu den einzelnen Punkten noch Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit dem Außenwirtschaftsberater Ihrer Kammer in Verbindung. Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammern der Pfalz, Karlsruhe und Freiburg können sich an die Mitarbeiter des Grenzüberschreitenden Beratungsnetzes TransInfoNet ( wenden: Handwerkskammer der Pfalz EU- und Exportberatungsstelle Landau Elke Wickerath Tel.: Im Grein 21 Fax: Landau Handwerkskammer Karlsruhe Peggy Wehn Haus des Handwerks Tel.: Friedrichsplatz 4 5 Fax: Karlsruhe wehn@hwk-karlsruhe.de Handwerkskammer Freiburg Dr. Brigitte Pertschy Tel.: Bismarckallee 6 Fax: Freiburg brigitte.pertschy@hwk-freiburg Das vorliegende Merkblatt kann nur einen Überblick über die wichtigsten Regeln geben. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des französischen Arbeitsministeriums: Informations pratiques: Les fiches pratiques du droit du travail Fiches pratiques du droit du travail Détachement de salariés : «Le détachement temporaire en France d un salarié d une entreprise étrangère» oder Zeitweise Entsendung von ausländischen Arbeitnehmern nach Frankreich. Ausführliche Informationen stehen in dem CIRCULAIRE DGT 2008/17 vom 5. Oktober 2008:

3 2 1. Inspection du travail 1.1. Meldepflicht Firmen, die Mitarbeiter zur vorübergehenden Ausführung von Arbeiten nach Frankreich entsenden, sind verpflichtet, dies vor Aufnahme der Arbeiten der örtlich zuständigen Arbeitsinspektion (inspection du travail) anzuzeigen. Die Meldung muss bestimmte Angaben z. B. Name und Adresse des Unternehmens, Beginn, Ort und voraussichtliche Dauer der Tätigkeit, Personalien der für die Ausführung der Arbeiten vorgesehenen Mitarbeiter enthalten 1. Es stehen zwei Meldeverfahren zur Verfügung: - Seit Mai 2014 besteht die Möglichkeit, die Meldungen elektronisch abzugeben. Dieses Verfahren bietet den Vorteil, dass der meldende Betrieb nicht mehr die Adresse der zuständigen Arbeitsinspektoren ermitteln muss und zudem eine Meldebestätigung erhält. Informationen zu diesem Verfahren finden Sie in einem Merkblatt des französischen Arbeitsministeriums auf der Seite Informations pratiques: Formulaires Etrangers en France Détachement de travailleurs Déclaration préalable de détachement Guide en français oder die englische Version Guide en anglais. Einen Auszug aus diesem Merkblatt mit ergänzenden Hinweisen und Übersetzungshilfen finden Sie in der Anlage 1 zu diesem Merkblatt. - Bislang besteht keine Verpflichtung, von dem elektronischen Meldeverfahren Gebrauch zu machen. Die Betriebe können die Meldungen nach wie vor auch schriftlich (per Einschreiben mit Rückschein, per Fax oder per ) durchführen. Hierfür steht auf der o. g. Internetseite das Meldeformular Déclaration préalable de détachement ( N o 13816*02 Modèle 1 anklicken) zur Verfügung. Alternativ kann auch ein von den elsässischen Arbeitsinspektoren ausgearbeitetes Formular, das wir diesem Merkblatt zusammen mit einer Übersetzung beifügen (Anlage 2), verwandt werden. Bitte beachten Sie, dass das Formular auf Französisch ausgefüllt werden muss. Wer sich für eine schriftliche Meldung entscheidet, wird von der Arbeitsinspektion keine Empfangsbestätigung erhalten. Während des Aufenthalts in Frankreich sollte in diesem Fall ein Nachweis für die ordnungsgemäße Anmeldung mitgeführt werden (z. B. Kopie der Faxanmeldung, am besten zusammen mit einem Sendebericht Ihres Faxgerätes). Selbständige müssen sich nicht anmelden. Sie sollten jedoch während der Ausführung ihrer Arbeiten in Frankreich Unterlagen mit sich führen, die belegen, dass sie in ihrem Heimatland ein Gewerbe angemeldet haben (z. B. Handwerkskarte, Kopie der Gewerbeanmeldung) Zuständige Behörden Die Anmeldung ist der für den Ort der Arbeitsausführung zuständigen direction départementale du travail zu übersenden. Im elektronischen Verfahren erfolgt dies automatisch. Wer sich für das schriftliche Meldeverfahren entscheidet, muss den zuständigen Arbeitsinspektor selbst ermitteln. 1 Art. R des Arbeitsgesetzbuches: &datetexte= &oldaction=rechcodearticle

4 3 Im Elsass bzw. im Departement Moselle sind die Anmeldungen zu richten an: DIRECCTE Alsace Unité territoriale du Bas-Rhin: Tel.: Inspection du Travail Fax: , rue Gustave Adolphe Hirn F Strasbourg Cedex DIRECCTE Alsace Unité territoriale du Haut-Rhin: Inspection du Travail Tel.: rue Fleischhauer Fax: F Colmar Inspection du Travail Tel.: Cité administrative Coehorn - Bâtiment A Fax: F Mulhouse DIRECCTE Lorraine Unité territoriale de la Moselle: Tel.: Inspection du Travail Fax: , avenue André Malraux F Metz Cedex 01 Weitere Adressen von Arbeitsinspektionen in Frankreich finden Sie auf folgender Internetseite: Sie können auch unter dem Begriff inspection du travail über das Internet-Branchenverzeichnis suchen Subunternehmer Führen Sie einen Auftrag mit Subunternehmern durch, sollten Sie während der Ausführung der Arbeiten in Frankreich eine Kopie des Subunternehmervertrages oder eines gleichwertigen Dokuments, z. B. einer Auftragsbestätigung, mit sich führen. Die Arbeitsinspektoren sind berechtigt, Einsicht in diese Dokumente zu verlangen. Subunternehmer haben ihre Arbeitnehmer selbst beim Arbeitsinspektor anzumelden. 2. Anzeige der Dienstleistung bei der Handwerkskammer Folgende Tätigkeiten müssen der zuständigen französischen Handwerkskammer im Vorfeld schriftlich angezeigt werden 2 : - Wartung und Reparatur von Fahrzeugen und Maschinen - Gas- und Wasserinstallationen, Elektroinstallationen, Heizungsbau - Schornsteinfeger- und Zahntechnikerarbeiten Die Arbeiten dürfen ausgeführt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die betreffende Tätigkeit im Niederlassungsstaat reglementiert ist oder dass der Dienstleistungserbringer die Tätigkeit bereits seit mindestens zwei Jahren ausgeübt hat. Die Berufserfahrung darf im Zeitpunkt der Anzeige nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen. Der Nachweis kann durch seine sog. EU-Bescheinigung der deutschen Handwerkskammer, bei der der Betrieb eingetragen ist, geführt werden. Die Anzeige ist jedes Jahr zu erneuern. 2 Art loi n du 5 juillet 1996 relative au développement et à la promotion du commerce et de l'artisanat (

5 4 3. Steuerliche Meldepflichten 3.1. Mehrwertsteuer Anwendbares Steuerrecht Bei den Leistungen, die von Handwerksbetrieben in Frankreich ausgeführt werden, handelt es sich in den meisten Fällen um Bauleistungen und damit um Leistungen, die in einem engen Zusammenhang mit einem Grundstück stehen. Solche grundstücksbezogenen Leistungen werden in dem Land besteuert, in dem sich das Grundstück befindet. In diesen Fällen kommen daher die Bestimmungen des französischen Steuergesetzes (Code général des impôts, CGI) zur Anwendung. Es gibt außer den grundstücksbezogenen auch noch weitere Leistungen, die in Frankreich zu versteuern sind. Die Regeln des Steuerrechts sind jedoch zu kompliziert, um an dieser Stelle umfassend dargestellt zu werden. Betriebe, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, sollten daher zur Frage des anwendbaren Steuerrechts den Rat ihres Steuerberaters einholen Steuersätze In Frankreich beträgt der allgemeine Steuersatz 20 %. Für Arbeiten an Wohnräumen, die vor mehr als 2 Jahren fertig gestellt wurden, gilt ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 10 %, sofern die Arbeiten der Verbesserung, Änderung, Ausstattung oder Instandhaltung der Wohnräume dienen. Zum 1. Januar 2014 wurde für energetische Sanierungsmaßnahmen, die bestimmte gesetzlich geregelte Anforderungen erfüllen, ein Steuersatz von 5,5 % eingeführt 3. Einzelheiten zu den ermäßigten Steuersätzen bei Arbeiten an Wohnräumlichkeiten: Die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen in Frankreich Wird eine Leistung von einem nicht in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen erbracht und ist der Empfänger der Leistung in Frankreich umsatzsteuerlich registriert, geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über (sog. Reverse-Charge-Verfahren). Die Rechnungsstellung erfolgt in diesen Fällen netto unter Hinweis auf die Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens. Der Leistende hat die Rechnung mit dem Hinweis Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zu versehen 4. Außerdem sind die französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auftraggebers und die deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auftragnehmers auf der Rechnung aufzuführen. Die Regeln des Reverse-Charge-Verfahrens kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Auftraggeber keine Betriebsstätte in Frankreich hat, dort aber steuerlich registriert ist. Führt beispielsweise ein deutscher Handwerker als Subunternehmer einer anderen deutschen Firma Bauleistungen in Frankreich aus, rechnet er nach den Regeln des Reverse-Charge-Verfahrens ab, wenn sein Auftraggeber ihm eine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachweisen kann. Wer die ihm von seinem Kunden mitgeteilte französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer überprüfen will, hat die Möglichkeit, dies über eine Bestätigungsabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zu tun: Eine solche Bestätigungsabfrage empfiehlt sich, da Leistungserbringer, die aufgrund falscher Angaben des Kunden zu Unrecht nach den Regeln des Reverse-Charge-Verfahrens abrechnen, Steuernachforderungen der Finanzverwaltung ausgesetzt sind. 3 Weitere Informationen s. unser Merkblatt Ermäßigte Mehrwertsteuersätze (10 % und 5,5 %) für Arbeiten an Wohnräumen in Frankreich 4 Alternativoder auch zusätzlich kommen Formulierungen in Betracht, die in anderen Amtssprachen für den Begriff Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" verwendet werden, z. B. Reverse charge.

6 5 Sind die Voraussetzungen für das Reverse-Charge-Verfahren nicht erfüllt, z. B. weil Leistungen für Privatkunden erbracht werden, ist der Leistungserbringer verpflichtet, sich in Frankreich umsatzsteuerlich registrieren zu lassen und dort Umsatzsteuererklärungen abzugeben 5. Für die Vergabe von Umsatzsteuernummern an ausländische Betriebe ist folgendes Finanzamt zentral zuständig: SERVICE DES IMPOTS DES ENTREPRISES 10, rue du Centre - TSA F NOISY LE GRAND CEDEX 02 Tel. : sie.entreprises-etrangeres@dgfip.finances.gouv.fr Rechnungstellung Rechnungen müssen in Frankreich folgende Angaben enthalten 6 : - Vollständiger Name und Anschrift des Rechnungstellers und seines Kunden; - die dem Rechnungsteller von der franz. Finanzverwaltung zugeteilte USt-IdNr.; - betrifft die Rechnung eine innergemeinschaftliche Lieferung: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Lieferanten und des Kunden mit dem Hinweis: exonération de TVA Art. 262 ter I du Code Général des Impôts/steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ; - Rechnungsnummer (fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird); - Ausstellungsdatum bzw. bei Rechnungen, die auf elektronischem Wege übermittelt werden, Sendedatum; - Menge und genaue Bezeichnung der gelieferten Waren bzw. erbrachten Dienstleistungen unter Nennung von Nettoeinzelpreisen; - der anwendbare Steuersatz (TVA); - der von dem Kunden insgesamt zu zahlende Nettobetrag sowie der Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (TVA). Kommen verschiedene Steuersätze zur Anwendung (z. B. der Normalsatz von 20 % und der ermäßigte Satz von 10 % bzw. 5,5 %), sind die Netto- und Umsatzsteuerbeträge nach Steuersätzen aufzuteilen; - evtl. Preisnachlässe; - Datum der Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung oder einer evtl. Anzahlung, sofern dieses Datum bestimmbar ist und von dem Datum der Rechnungsstellung abweicht; - handelt es sich bei dem Leistungserbringer um eine Einzelfirma, die im Handelsregister eingetragen ist, der Hinweis RCS gefolgt von dem Namen der Stadt, in dessen Handelsregister die Eintragung vorgenommen wurde, und der Handelsregisternummer. Bei Gesellschaften müssen ferner die Gesellschaftsform und die Höhe des Gesellschaftskapitals angegeben werden (z. B. SARL au capital de , RCS Freiburg....); - Datum, bis zu dem die Zahlung spätestens erfolgen muss; - Zahlungsbedingungen (Skonto) für den Fall vorzeitiger Zahlung (bzw. der Hinweis, dass die Zahlung ohne Abzug zu erfolgen hat); - Höhe der Verzugzinsen, die ab dem 1. Tag, der auf das in der Rechnung genannte Fälligkeitsdatum folgt, verlangt werden 7. - Unternehmen, die grenzüberschreitende Geschäfte tätigen, müssen auf ihren Rechnungen ihre IBAN und die BIC ihrer Bank angeben. 5 Weitere Informationen s. unser Merklatt Die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen in Frankreich 6 Bitte beachten Sie, dass nach den Bestimmungen des franz. Sprachengesetzes Rechnungen an Verbraucher auf Französisch ausgestellt werden müssen (s. Punkt 11.1.). 7 Sofern die Parteien keine abweichende vertragliche Vereinbarung treffen, tritt der Verzug automatisch 30 Tage nach Erhalt der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung ein und löst einen Verzugszinssatz von 10 % über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Satz für Hauptfinanzierungsgeschäfte ( aus. Wird die Höhe der Verzugszinsen vertraglich geregelt, muss der Verzugszinssatz mindestens das 3-fache des gesetzlichen Zinssatzes betragen. Den gesetzlichen Zinssatz, der jährlich angepasst wird, findet man auf der Internetseite der Banque de France:

7 6 Seit dem 1. Januar 2013 muss auf Rechnungen an Geschäftskunden auch der Hinweis stehen, dass bei verspäteter Zahlung eine Pauschalentschädigung von 40 zu zahlen ist 8. Eine Musterrechnung für Privatkunden ist diesem Merkblatt beigefügt (Anlage 3). Weitere Informationen zum Thema Rechnungsstellung sowie eine Musterrechnung für Firmenkunden finden Sie z. B. auf der Internetseite der APCE: Zur Rechnungsstellung s. auch Besteuerung des Einkommens Nur vorübergehend in Frankreich tätige Handwerksbetriebe sind in der Regel nicht verpflichtet, Einkommen in Frankreich zu versteuern. Etwas anderes gilt, wenn Betriebsstätten gegründet werden. Hierunter versteht man feste Geschäftseinrichtungen, wie z. B. Zweigniederlassungen oder Werkstätten. Als Betriebsstätten gelten auch Baustellen oder Montagen, die länger als 12 Monate dauern. Eine Betriebsstätte wird fingiert, wenn eine Person bevollmächtigt ist, im Namen des Unternehmens Verträge mit Kunden in Frankreich abzuschießen und diese Vollmacht auch gewöhnlich ausübt. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit werden, wenn die Arbeitnehmer in Deutschland wohnen und sich nicht länger als 183 Tage im Laufe eines Kalenderjahres in Frankreich aufhalten, in Deutschland besteuert. Voraussetzung ist, dass die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber im Nachbarland unterhält. Sonderregelungen gelten für Grenzgänger. Hierunter versteht man Arbeitnehmer, die in einer Grenzzone 9 wohnen und arbeiten und in der Regel jeden Tag an ihren Wohnsitz zurückkehren. Sie werden auch dann, wenn sie länger als 183 Tage im Nachbarland arbeiten, in ihrem Wohnsitzstaat besteuert. In welchem Land Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit versteuert werden, ist in dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt. Die Regelungen sind sehr kompliziert. Grenzüberschreitend tätige Unternehmer sollten sich daher hierzu von Steuerfachleuten beraten lassen. 4. Sozialversicherung Werden Arbeitnehmer von ihrem deutschen Arbeitgeber vorübergehend nach Frankreich entsandt, bleibt es nach den Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit bei der Zuständigkeit der Sozialversicherung des Heimatlandes, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind (s. Merkblatt Arbeiten in Frankreich der DVKA: Informationen für Arbeitgeber und Erwerbstätige Merkblätter Arbeiten in. Frankreich): - Der entsendende Arbeitgeber muss gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit in Deutschland ausüben. Das ist der Fall, wenn mindestens 25 % des Umsatzes in Deutschland erwirtschaftet werden. - Für die betreffende Person müssen bereits vor der Entsendung die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gegolten haben und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Frankreich darf 24 Monate nicht überschreiten. 8 Z. B.: Indemnité forfaitaire pour frais de recouvrement en cas de retard de paiement : 40. Die Geltendmachung evtl. höherer Kosten für die Forderungsbeitreibung ist damit nicht ausgeschlossen. 9 Zur deutsch-französischen Grenzzone gehören die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegt (Art. 13 Abs. 5 b DBA). Als Grenzgänger gelten gem. Art. 13 Abs. 5 c DBA auch Personen, die ihre ständige Wohnstätte in den französischen Grenzdepartements (Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Moselle) haben und in deutschen Gemeinden arbeiten, deren Gebiet höchstens 30 km von der Grenze entfernt liegt.

8 7 - Die arbeitsrechtliche Bindung zwischen der entsandten Person und ihrem Arbeitgeber muss während der gesamten Dauer der Entsendung fortbestehen. - Es darf keine Person abgelöst werden, die zuvor nach Frankreich entsandt wurde (Ausnahme: Die zuvor für längstens 24 Monate entsandte Person musste die Entsendung unplanmäßig, z. B. wegen einer schweren Erkrankung, vorzeitig beenden und eine andere Person wird für die verbleibende Zeit des ursprünglich geplanten Entsendezeitraums nach Frankreich entsandt). Ähnliche Regeln gelten für Selbständige. Eine Person, die gewöhnlich in Deutschland eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt während ihrer Tätigkeit in Frankreich weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften, sofern - sie vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit in Frankreich bereits seit grundsätzlich mindestens zwei Monaten eine nennenswerte Geschäftstätigkeit in Deutschland ausgeübt hat, - die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit in Frankreich 24 Monate nicht überschreitet, - sie jederzeit den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen (z. B. Unterhaltung von Büroräumen, Zahlung von Steuern, Nachweis eines Gewerbeausweises und einer Umsatzsteuernummer, Eintragung bei der Handwerkskammer) genügt, um die Tätigkeit bei der Rückkehr nach Deutschland fortsetzen zu können. Sonderregeln gelten für Arbeitnehmer und Selbständige, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat arbeiten. Beachten Sie bitte hierzu die Hinweise in dem oben genannten Merkblatt der DVKA. Arbeitnehmer und Selbständige, die in Frankreich arbeiten, erhalten eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (Vordruck A1). Dieser Vordruck dient gegenüber den französischen und deutschen zuständigen Stellen als Nachweis dafür, dass für die Person ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Diese Bescheinigung sollte während des Auslandseinsatzes mitgeführt werden. Den Vordruck A1 stellen aus: - die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht, - der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Person nicht gesetzlich krankenversichert ist, - die DVKA bei Ausübung einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, wenn sich der Wohnsitz der betreffenden Person in Deutschland befindet. Antragsformulare finden Sie im Internet unter 5. Arbeits-/Aufenthaltserlaubnis Staatsangehörige aus den EU- und EWR-Mitgliedstaaten genießen in Frankreich Freizügigkeit. Sie benötigen weder eine Arbeits- noch eine Aufenthaltserlaubnis. Mitarbeiter aus Drittstaaten, die in Deutschland über eine ordnungsgemäße Aufenthaltsgenehmigung verfügen, dürfen von ihrem deutschen Arbeitgeber nach Frankreich entsandt werden, sofern sie zum Stammpersonal des Unternehmens gehören, d. h. nicht nur für die vorübergehende Ausführung von Arbeiten in Frankreich eingestellt wurden.

9 8 6. Arbeitsrechtliche Bestimmungen Wer im Ausland arbeitet, unterliegt den dort geltenden zwingenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören u. a. bestimmte arbeitsrechtliche Regelungen, z. B. die Bestimmungen zum Mindestlohn, zur Arbeitszeit, Urlaub und zur Arbeitssicherheit. Mindestlohn In Frankreich gibt es einen allgemein garantierten gesetzlichen Mindestlohn (SMIC - salaire minimum interprofessionnel de croissance), der von der Regierung entsprechend der allgemeinen Lohnentwicklung jährlich festgesetzt werden muss. Zurzeit beträgt er 9,53 pro Stunde ( Informationen zum Thema SMIC stehen auf der Internetseite der französischen Botschaft: Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden, sind ebenfalls einzuhalten (eine Liste dieser Tarifverträge findet man auf folgender Seite: Z. B. Tarifverträge für das Baugewerbe im Elsass (s. unter Textes Salaires Alsace ): - qid= &fastpos=1&oldaction=rechconvcoll (bis 10 Arbeitnehmer) - qid= &fastpos=10&oldaction=rechconvcoll (mehr als 10 Arbeitnehmer) Einige dieser Texte sind für Nichtfachleute leider nur schwer zu verstehen. Auskünfte hierzu können z. B. die örtlich zuständigen Arbeitsinspektionen erteilen. Höchstarbeitszeit/Ruhezeiten Zu beachten ist die in Frankreich geltende Höchstarbeitszeit von 10 Stunden täglich (8 Stunden für Mitarbeiter unter 18 Jahren) und 48 Stunden wöchentlich (berechnet auf einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Wochen darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 44 Stunden nicht überschreiten). Für Mitarbeiter unter 18 Jahren gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 35 Stunden. Einzuhalten sind ferner die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten von - 24 Stunden wöchentlich (2 Tage für Mitarbeiter unter 18 Jahren) und - 11 Stunden täglich (12 Stunden für Mitarbeiter unter 18 Jahren und 14 Stunden für Mitarbeiter unter 16 Jahren). Ab einer Arbeitszeit von 6 Stunden täglich ist eine Pause von mindestens 20 Min. zu gewähren (30 Minuten für Mitarbeiter unter 18 Jahren ab einer Arbeitszeit von 4 ½ Stunden). Soweit ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag zur Anwendung kommt (s. o.), müssen auch die darin enthaltenen Regelungen zur Arbeitszeit, zu Pausenzeiten usw. beachtet werden. Weitere Informationen zum Thema Arbeitszeit: Informations pratiques: Les fiches pratiques du droit du travail Fiches pratiques du droit du travail Durée du travail. Zu den Ruhezeiten s. auch:

10 9 35-Stunden-Woche Frankreich hat bereits vor einigen Jahren die 35-Stunden-Woche eingeführt. Innerhalb der gesetzlich festgelegten Höchstarbeitszeiten (s. o.) darf auch länger als 35 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Die anfallenden Überstunden sind falls nicht ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung einen geringeren Prozentsatz vorsieht durch Aufschläge in folgender Höhe zu vergüten: 25 % für die Überstunde 50 % für alle weiteren Überstunden Diese Grundregel wird durch zahlreiche Ausnahmen durchbrochen. Weitere Informationen: Informations pratiques: Les fiches pratiques du droit du travail Fiches pratiques du droit du travail Durée du travail, oder: Sonn- und Feiertage Die Arbeit an Sonntagen ist in Frankreich grundsätzlich verboten. Im Elsass und im Departement Moselle gilt dies auch für die Arbeit an Feiertagen, die aufgrund lokaler Rechtsvorschriften der Sonntagsarbeit gleichgestellt und damit ebenfalls unzulässig ist. Folgende Tage sind in Frankreich abweichend von Deutschland 10 gesetzlicher Feiertag: 8. Mai Waffenstillstand Juli Nationalfeiertag 15. August Mariä Himmelfahrt 1. November Allerheiligen 11. November Waffenstillstand 1918 An folgenden Tagen darf in Frankreich abweichend von Deutschland 2 gearbeitet werden: 6. Januar Heilige Drei Könige Fronleichnam (2014: 19. Juni) 3. Oktober Tag der Deutschen Einheit 31. Oktober Reformationstag Buß- und Bettag (2014: 19. November) Im Elsass und im Departement Moselle sind der Karfreitag und der 2. Weihnachtsfeiertag gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch in den übrigen Gebieten Frankreichs. 7. Pflichtversicherung (assurance R.C. décennale) Das französische Recht schreibt für bestimmte Mängel an Bauwerken eine 10-jährige Gewährleistung vor. Damit verbunden ist die Pflicht zum Abschluss einer Versicherung für evtl. Gewährleistungsansprüche des Kunden (assurance R.C. décennale). Hierbei handelt es sich um zwingendes Recht, das auch dann zur Anwendung kommt, wenn Vertragsverhältnisse dem deutschen Recht unterliegen. Informationen hierzu können Sie unserem Merkblatt Die Versicherung von Baurisiken in Frankreich entnehmen. Unabhängig von der Frage der assurance R.C. décennale sollten Sie sich vergewissern, dass Ihre Haftpflichtversicherung Ihnen auch für Arbeiten, die in Frankreich ausgeführt werden, Deckungsschutz gibt. 10 Berücksichtigt sind auch Feiertage, die in Deutschland nur in einigen Bundesländern Gültigkeit haben.

11 10 8. Mitnahme von Abfällen Rechtsgrundlage für die grenzüberschreitende Abfallverbringung ist seit dem die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA). Mit ihr wurde ein zweistufiges Abfallklassifizierungssystem eingeführt. Die Verbringung von sog. "Grünen Abfällen" der Anhänge III und IIIB sowie von "grünen" Abfallgemischen des Anhangs IIIA zur Verwertung von mehr als 20 kg unterliegt den sog. allgemeinen Informationspflichten. Bei der Verbringung dieser Abfälle ist ein verbindlich vorgeschriebenes Formular mitzuführen, das von dem Betreiber der Entsorgungsanlage unterschrieben und aufbewahrt werden muss. Außerdem sind der Exporteur und der Empfänger verpflichtet, vor der Verbringung einen Entsorgungsvertrag abzuschließen. Nähere Informationen zu den Informationspflichten finden Sie auf der Homepage des Umweltbundesamtes: Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, die nicht auf der "Grünen Liste" aufgeführt ist, unterliegt dem Notifizierungsverfahren: In Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg sind zuständig: Rheinland-Pfalz: Baden-Württemberg: Sonderabfall-Management-Gesellschaft Sonderabfallagentur Baden- Rheinland-Pfalz mbh (SAM) Württemberg GmbH (SAA) Wilh.-Theodor-Römheld-Str. 34 Welfenstr Mainz Fellbach Tel.: 06131/ Tel.: 0711/ Fax: 06131/ Fax: 0711/ In Anbetracht der Probleme, die mit einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung verbunden sind, sollte man versuchen, Abfälle nach Möglichkeit auf französischen Deponien zu entsorgen. 9. Elektro- und Gasinstallationen In Frankreich dürfen Stromversorgungsunternehmen Elektroinstallationen nur dann an das Stromversorgungsnetz anschließen, wenn der Betrieb, der die Installation ausgeführt hat, eine Bescheinigung vorlegen kann, die die Übereinstimmung der durchgeführten Arbeiten mit den geltenden Bestimmungen und Sicherheitsnormen bestätigt (sog. attestation de conformité ). Zuständig für die Ausstellung der Konformitätsbescheinigungen ist der CONSUEL, der auf seiner Internetseite einen Überblick über das einzuhaltende Verfahren gibt: Das gleiche Verfahren gibt es für Gasinstallationen. Weitere Informationen hierzu erhält man bei QUALIGAZ und anderen Versorgungsunternehmen.

12 Rücknahmesysteme für Möbel und andere Produkte Jeder, der auf dem französischen Markt Möbel in den Verkehr bringt, muss seit dem 1. Mai 2013 Vorkehrungen für eine Rücknahme dieser Möbel treffen. Dies kann durch die Gründung eines unternehmensbezogenen Rücknahmesystems oder den Beitritt zu einem zugelassenen kollektiven Rücknahmesystem erfolgen. Hierdurch sollen die Kosten für die Sammel- und Recylingverfahren auf die Hersteller abgewälzt werden. Zu den bislang zugelassenen Rücknahmesystemen gehören: - Eco-Mobilier für die Rücknahme und Entsorgung von Einrichtungsgegenständen, die für Haushalte bestimmt sind und - Valdelia für die Rücknahme und Entsorgung von gewerblich genutzten Möbeln, z. B. Büromöbel und Einrichtungsgegenstände für das Hotel- und Gaststättengewerbe, Schulen, Krankenhäuser etc. Betriebe, die unter diese Regelung fallen, müssen ihren Kunden Umweltabgaben für die spätere Entsorgung der Möbel in Rechnung stellen und diese an die Betreiber der Rücknahmesysteme abführen. Einzelheiten zu den Verfahren finden Sie auf den Internetseiten von Eco-Moblier und Valdelia: Es gibt in Frankreich noch weitere Verpflichtungen für Hersteller und Vertreiber, für die Rücknahme und Entsorgung auf den französischen Markt gebrachter Produkte zu sorgen. Dies gilt für Elektround Elektronikgeräte, Haushalts- und Serviceverpackungen, Batterien und Akkumulatoren, Haushaltsabfälle chemischer Produkte, Textilien, Wäsche und Schuhe sowie Druckerzeugnisse. Informationen hierzu finden Sie in dem Merkblatt Das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung in Frankreich der Deutsch-Französischen Industrie- und Handelskammer: Verbraucherschutzvorschriften Das französische Recht enthält eine Vielzahl von Verbraucherschutzvorschriften. Hier einige der wichtigsten: Französisches Sprachengesetz Das französische Sprachengesetz schreibt für Geschäfte mit Verbrauchern die zwingende Benutzung der französischen Sprache vor. Diese Verpflichtung besteht für alle mit der Kommerzialisierung und dem Verkauf zusammenhängenden Dokumente, Schriftstücke und schriftlichen Informationen, die an den Endverbraucher gerichtet sind (z. B. Vertragsofferten, Bestellformulare, Vertragsdokumente, Rechnungen, Lieferscheine, Garantiebedingungen, Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen, Quittungen). Auch bei der Werbung für Güter, Waren oder Dienstleistungen, gleichgültig, ob sie schriftlich, mündlich oder durch Radio und Fernsehen erfolgt, muss die französische Sprache verwendet werden. Das Sprachengesetz (Gesetz Nr vom ) finden Sie im Internet (auf Französisch) unter

13 Haustürgeschäfte Auch Frankreich kennt, ebenso wie Deutschland, strenge Regeln zum Schutz der Verbraucher bei Haustürgeschäften. Ein Haustürgeschäft liegt insbesondere dann vor, wenn Verträge in Privatwohnungen von Verbrauchern oder an ihren Arbeitsplätzen abgeschlossen werden. Dass der Besuch auf Initiative des Kunden erfolgt ist, steht dem nicht entgegen. Der Verbraucher hat das Recht, den Vertrag innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab der Bestellung per Einschreiben mit Rückschein zu widerrufen. Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und bestimmte Angaben enthalten. Hierzu gehören: - Name und Anschrift des Leistungserbringers, - Name der Person, die den Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen hat, - Adresse des Ortes, an dem der Vertrag abgeschlossen wurde, - genaue Bezeichnung der angebotenen Güter bzw. Leistungen, - Bedingungen für die Durchführung des Vertrages, insbesondere die Modalitäten und die Fristen für die Lieferung bzw. die Erbringung der Leistung, - zu zahlender Gesamtpreis und die Zahlungsbedingungen, - Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit mit ablösbarem Formular. Das ablösbare Formular für die Ausübung des Widerrufsrechts hat bestimmte Angaben zu enthalten, die gesetzlich festgelegt sind. Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen führen zur Nichtigkeit des Vertrages. Vor Ablauf der Widerrufsfrist dürfen keine Zahlungen des Kunden entgegengenommen werden. Weitere Informationen zu diesem Thema sowie Mustertexte finden Sie auf folgender Internetseite der elsässischen Industrie- und Handelskammern: Pflicht zur Abgabe eines schriftlichen Angebots Sobald der Angebotspreis über 150,-- Euro liegt, ist für eine Vielzahl von Arbeiten die Abgabe eines schriftlichen Angebots vorgeschrieben, das bestimmte Detailangaben enthalten muss (z. B. zur Höhe der Stundenverrechnungssätze, den Einzelpreisen für angebotene Leistungen, evtl. in Rechnung gestellte Fahrtkosten etc.). Das gilt z. B. für Reparatur- und Wartungsarbeiten bei Privatkunden in den Bereichen Elektro- und Sanitärinstallationen, Isolierarbeiten sowie die Arbeiten der Schreiner, Metallbauer, Dachdecker, Maurer, Ofenbauer, Schornsteinfeger, Maler, Gipser, Klempner und Glaser. Auch die Installation von elektrischen oder elektronischen Anlagen und Haushaltsgeräten bei Privatkunden fällt unter diese Regelung. Auf dem Angebot muss ein vom Kunden unterschriebener und datierter handschriftlicher Zusatz: Devis reçu avant l exécution des travaux (Übersetzung: Angebot vor Ausführung der Arbeiten erhalten) angebracht werden. Weitere Informationen: Dieses Merkblatt wurde erstellt von dem Grenzüberschreitenden Beratungsnetz für Handwerk und KMU am Oberrhein/Réseau Transfrontalier d Information pour l Artisanat et les PME dans le Rhin Supérieur, eine mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Kommission (INTERREG II und III) geschaffene gemeinsame Einrichtung der Handwerkskammer Elsass Handwerkskammer Freiburg Handwerkskammer Karlsruhe Handwerkskammer der Pfalz, EU- und Exportberatungsstelle Landau und der Wirtschaftskammer Baselland. Alle Angaben wurden mit großer Sorgfalt ausgearbeitet. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch, mit Ausnahme von Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, keine Haftung übernommen werden. Ohne schriftliche Genehmigung des Grenzüberschreitenden Beratungsnetzes ist es nicht gestattet, dieses Merkblatt oder Teile davon zu verwerten und zu verarbeiten.

14 Anlage 1 Das elektronische Meldeverfahren für entsandte Mitarbeiter in Frankreich Sie können Mitarbeiter, die Sie nach Frankeich entsenden, schriftlich per Meldeformular oder elektronisch anmelden. Wenn Sie sich für die elektronische Anmeldung entscheiden, müssen Sie zunächst einmal Ihre Firma für dieses Verfahren registrieren lassen. Gehen Sie hierzu auf die Internetseite Anlegen eines Benutzer-Accounts: Klicken Sie Créez votre compte an. Anschließend müssen Sie in den dafür vorgesehenen Feldern einen Benutzernamen und ein Passwort, das Sie selbst auswählen, eintragen sowie die weiteren Felder ausfüllen (s. folgende Seite).

15 o Der Benutzername ( Identifiant ) muss aus mindestens 4 und höchstens 30 Schriftzeichen bestehen. o Das Passwort ( Mot de passe ) muss aus mindestens 8 und höchstens 20 Schriftzeichen bestehen, die sich aus Zahlen oder Buchstaben zusammensetzen (mindestens 1 Buchstabe und eine Zahl). Das Passwort ist zu bestätigen ( Répetez votre mot de passe ). o Es ist eine -Anschrift( Adresse électronique ) anzugeben und anschließend zu bestätigen ( Confirmation de l adresse électronique ). o Sie können, wenn Sie möchten, Je désire être informé(e) des actualités et nouveautés (Ich möchte über Aktuelles und Neuerungen informiert werden) ankreuzen. o Übertragen Sie die in dem Bild dargestellten Schriftzeichen: Zum Beispiel müssen die Schriftzeichen des Bildes werden: rpxxze. wie folgt übertragen o Das Kästchen bezüglich der Bestätigung der allgemeinen Benutzungsbedingungen ( J accepte les conditions générales d utilisation ) muss angekreuzt sein. o Am Ende mit Valider bestätigen Sobald dieses Verfahren durchgeführt ist, erhalten Sie folgende elektronische Bestätigungsmeldung: ne_pas_repondre@comptepro.service-public.fr.

16 Abgabe der Meldung: Um zum Meldeformular zu gelangen, gehen Sie wieder auf die Internetseite Sie müssen Ihren Benutzernamen (1) und Ihr Passwort (2) eintragen und sich dann unter Vous connecter anmelden (3). Sie gelangen zum nächsten Bildschirm, auf dem Sie Ihre -Anschrift eingeben (1) und diese dann bestätigen müssen (2), bevor Sie auf den Button Suivant / Next (3) klicken. Ab dieser Maske sind alle Betitelungen auf Englisch übersetzt.

17 Auf der nächsten Seite müssen Sie wählen, welche Erklärung Sie ausfüllen wollen. Es stehen drei verschiedene Meldearten zur Verfügung: Die Erklärung betreffend der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Ausführung eines Vertrages über eine internationale Dienstleistungserbringung oder eines Geschäftes auf eigene Rechnung, gem. Art. R Arbeitsgesetz Diese Erklärung (Modell 1) entspricht dem Formular cerfa N o 13816*02 - Modell 1. Die Erklärung betreffend der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen einer konzerninternen Mitarbeiterüberlassung, gem. Art. R Arbeitsgesetz Diese Erklärung (Modell 2) entspricht dem Formular cerfa N o 13816*02 - Modell 2. Die Erklärung betreffend der Entsendung von Mitarbeitern durch Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz außerhalb Frankreichs, gem. Art. R Arbeitsgesetz Diese Erklärung (Modell 3) entspricht dem Formular cerfa N o 13816*02 - Modell 3. Handwerksbetriebe, die Mitarbeiter nach Frankreich entsenden, wählen das 1. Verfahren ( Détachement transnational de travailleurs ) aus und klicken dann auf Suivant / Next. Anschließend sind 6 Bildschirmseiten auszufüllen (Übersetzungshilfen s. folgende Seiten). Bitte beachten Sie, dass die Meldungen auf Französisch zu erfolgen haben.

18 Entreprise étrangère (employeur): Ausländisches Unternehmen (Arbeitgeber) - Raison Sociale: Firmenname - Adresse dans le pays d établissement: Adresse im Niederlassungsstaat - N o de téléphone: Telefonnumer - N o de télécopie: Faxnummer - Courriel -Anschrift - Forme juridique: Juristische Form (z. B. entreprise individuelle = Einzelunternehmen, S.A.R.L. = GmbH, société de droit civil = Gesellschaft bürgerlichen Rechts) Immatriculation ou enregistrement de l employeur dans le pays d établissement: Immatrikulation oder Registrierung des Arbeitgebers im Niederlassungsstaat - Registre: Register (z. B. Chambre de métiers = Handwerkskammer) - Référence de l immatriculation ou de l enregistrement: Immatrikulations- oder Eintragungsnummer - Activité Principale: Haupttätigkeit (angeboten wird z. B. BTP = Hoch und Tiefbau oder Autre = andere. Wenn Sie Autre anklicken, erscheint das Feld Merci de préciser l activité : Bitte benennen Sie die genaue Tätigkeit) Identité du (ou des) dirigeant(s) de l entreprise: Identität des (oder der) Leiter des Unternehmens

19 Indentité du représentant en France pour la durée de la prestation: Identität des Vertreters in Frankreich während der Dauer der Dienstleistung Hinweis: Hier darf der leitende Mitarbeiter vor Ort (oder der Betriebsinhaber, falls er selbst dort ist) mit der Adresse des Arbeitsortes eingetragen werden. Donneur d orde/cocontractant/client: Auftraggeber/Vertragspartner/Kunde - Code postal: Postleitzahl - Ville: Stadt

20 Prestation: Dienstleistung - Acitvité principale exercée dans le cadre de la prestation: Haupttätigkeit, die im Rahmen der Dienstleistung erbracht wird - Adresse exacte du 1er lieu de la prestation: Genaue Adresse der ersten Ortes der Dienstleistung - Code postal du 1er lieu de la prestation: Postleitzahl des ersten Ortes der Dienstleistung - Ville du 1er lieu de la prestation: Stadt des ersten Ortes der Dienstleistung - Date de début de la prestation: Datum des Beginns der Dienstleistung - Durée prévisible (jours): Vorhersehbare Dauer (Tage) - Utilisation de matériel ou procédé dangereux: Verwendung gefährlicher Materialien oder Verfahren Autres lieux d exécution de la prestation: Andere Orte der Erbringung der Dienstleistung - Autres adresses: Andere Adressen

21 Horaires et repos des salariés détachés: Arbeitszeit und Pausen der entsandten Mitarbeiter - Horaire de début de travail: Uhrzeit des Arbeitsbeginns - Horaire de fin de travail: Uhrzeit des Arbeitsendes - Nombre de jours de repos par semaine: Anzahl der arbeitsfreien Tag pro Woche Hébergement collectif: Sammelunterkunft - Adresse de l hébergement: Adresse der Unterbringung - Code Postal de l hébergement: Postleitzahl der Unterbringung - Ville de l hébergement: Stadt der Unterbringung

22 Liste des salariés détachés: Liste der entsandten Arbeitnehmer - Nombre de salariés: Anzahl der Arbeitnehmer - Nom: Name - Prénom: Vorname - Date de naissance: Geburtsdatum - Nationalité: Nationalität - Date de conclusion du contrat de travail: Datum des Abschlusses des Arbeitsvertrages - Qualité professionnelle: Berufliche Qualifikation (z. B. maître artisan = Meister, travailleur qualifié = Facharbeiter, travailleur non qualifié = ungelernter Arbeiter, apprenti = Auszubildender) - Emploi occupé en France: in Frankreich ausgeübte Stellung (z. B. chef d équipe = Vorarbeiter) - Rémunération brute mensuelle en France: Monatliches Bruttoeinkommen in Frankreich

23 Die nächste Bildschirmseite kennzeichnet das Ende der Eingabe mit dem Datum (Le ) und dem Ort der Erklärung (Fait à ). Anschließend erhalten Sie die Möglichkeit, Änderungen an den von Ihnen eingegebenen Daten vorzunehmen. Sie müssen hierfür auf den Button für die gewünschte Rubrik klicken.

24 Sie können sich das Formular mit den Angaben, die Sie eingetragen haben, anschauen, indem Sie auf den Button, der sich vor dem Übertragungsbutton am Ende der Seite ( Transmettre / Transmit ) befindet, klicken. Es erscheint dann ein Faksimile des Formulars mit Ihren Angaben, das Sie für Ihre Unterlagen ausdrucken können. Schließen Sie diese Seite, um wieder auf den Bildschirm für die Bestätigung der Erklärung zu gelangen. Sobald die Überprüfung erfolgt ist, müssen Sie die Erklärung den zuständigen Behörden übermitteln, indem Sie auf folgenden Button klicken: Transmettre / Transmit.

25 Empfangsbestätigung: Nach der Übermittlung erhalten Sie eine Meldung mit einer Empfangsbestätigung unter Angabe einer Meldenummer. Diese Meldenummer wird einmalig vergeben. Sie müssen sie als Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung der Erklärung aufbewahren. Gleichzeit wird eine Mitteilung an die -Adresse, die Sie bei der Registrierung angegeben haben, versandt.

26 !"# $%&'& &'&('&& # )**+),,,,,,,,,,,,, -./,,,,,,,,,,,,,,,, )012# )32345)- 3*#6) ❶)3+ )1 #6)!"# $#! % #% & '( % ) % *+ %# % %##,% U:\WPDOK\Merkblätter\Netz-Merkblätter\PDF\déclaration de détachement.doc

27 ❷*+#7#+) 362)* ) 5 )+*8)0)3+ # # #- #!. ((/ % % # %%!/ % +#% 0 % ) %- / 0'1 # # 2

28 ❸62 #)6 )+*8)6 2 / // / 0 $(/ ( / Horaires de travail des salariés détachés - par JOUR : début : fin : - par SEMAINE : Durée des repos des salariés - entre deux jours de travail : - jour de repos hebdomadaire : LE CAS ECHEANT adresse du lieu d hébergement collectif des salariés A.. le.. Signature du dirigeant et cachet de l entreprise Cette déclaration doit être adressée à l inspecteur du travail du lieu où s effectue la prestation, ou du premier lieu si elle doit se poursuivre dans d autres lieux. 3

29 ÜBERSETZUNG (bitte für die Meldungen das frz. Formular verwenden)!""# $ %"&"'(( )* + $,-(+.(/ 0'$ (/ (5(.# ❶6!" "#$ %& ' ( & )$ *+, %-./ U:\WPDOK\Merkblätter\Netz-Merkblätter\PDF\déclaration de détachement deutsch.doc

30 ❷'-$7-80$ :69:3;7$++<+':='+8 &(01&( %)) &+ & & / 2" $3 )%)) &&#2) 4)"!"&) & %5 6+, 4 $#!"!4$ ) & 2

31 ❸ '+$*'+$ 5/ )5 )!# &) "!) 4 )$!" 7)!$2!" )!# ) Arbeitszeit der entsandten Mitarbeiter - pro TAG: Beginn : Ende : - pro WOCHE : Dauer der Pausen der Mitarbeiter - zwischen zwei Arbeitstagen : - wöchentliche Ruhetage : GEGEBENENFALLS Anschrift und Ort der gemeinsamen Unterbringung der Mitarbeiter Ort.. Datum.. Unterschrift des Leiters und Stempel des Unternehmens Diese Erklärung ist zu richten an den Arbeitsinspektor des Ortes der Leistungserbringung bzw. des ersten Ortes der Leistungserbringung, falls sie an anderen Orten fortgesetzt wird. 3

32 Anlage 3 Schreinerei Mustermann Dingdingheim le Name und Anschrift des Kunden Facture/Rechnung Facture N o /Rechnung Nr Désignation Bezeichnung Quantité Menge Prix unitaire HT Einzelpreis ohne MwSt Total HT Gesamtpreis ohne MwSt Installatation de radiateurs modèle Extraheiß entre le 24 et 26 avril 2014 Einbau von Heizköpern Modell Extraheiß in der Zeit vom April 2014 Remise/Nachlass 10 % Total HT/Gesamtpreis ohne MwSt , ,80 TVA: 20 % 5.533,56 Total TTC/insgesamt inkl. MwSt: ,36 Facture à payer avant le /Rechnung spätestens zahlbar bis zum Payement sans escompte, par virement à notre compte. Les pénalités s élèvent à % et courent de plein droit à partir de la date limite de paiement mentionnée ci-dessus. Zahlung ohne Abzug durch Überweisung auf unser Konto. Der Verzugszins beträgt % und ist ab dem 1. Tag, der auf das oben genannte Fälligkeitsdatum folgt, zu zahlen. Numéro TVA: FR Sparkasse Dingdingheim:. IBAN: BIC:..

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