ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

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1 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) 1. Zweck der Die erbringt Dienstleistungen im Bereich des Versicherungswesens, in der Vermittlung von Versicherungsverträgen für eine oder mehrere Versicherungsgesellschaften sowie die Vermittlung von Finanzdienstleistungen. Die verfügt über die notwendige Registrierung zur Ausübung der Brokerdienstleistung im Sinne der Schweizer Versicherungsaufsichtgesetzgebung. FINMA-Nr Die ist ferner befugt, sich in jeder Form an anderen Unternehmungen im Inund Ausland zu beteiligen, Patente, Lizenzen, Wertschriften und Liegenschaften im In- und Ausland zu erwerben, zu verwalten und zu veräussern. Sie kann sämtliche Geschäfte tätigen, welche direkt oder indirekt mit ihrem Zweck zusammenhängen oder ihn zu fördern geeignet sind. 2. Vertragsgegenstand Der Kunde beauftragt die im Sinne einer auf gegenseitigem Vertrauen basierenden Geschäftsbeziehung mittels separater Brokervereinbarung (Mandat) mit der laufenden Betreuung seiner Versicherungen. Die hiernach aufgeführten Bestimmungen bilden integrierenden Bestandteil der Brokervereinbarung, welche nur durch ein von beiden Vertragsparteien unterzeichnetes Dokument abgeändert oder ergänzt werden können. 3. Zusammenarbeit mit Versicherungsgesellschaften (VVG Art. 45) Die ist bei folgenden Versicherungsgesellschaften akkreditiert, ist aber weder rechtlich noch wirtschaftlich an ein Versicherungsunternehmen gebunden Aufzählung in alphabetischer Reihenfolge: Allianz Suisse / Aspen Insurance / AXA Winterthur / ARAG-Rechtsschutz / Basler Versicherungen / CAP-Rechtsschutz / Concordia / CSS Versicherungen / Die Mobiliar / Euler Hermes / Fortuna- Rechtsschutz / Generali / Helsana / Helvetia / Innova / Nationale Suisse / Orion-Rechtsschutz / PAX / Pens Expert / Pensionskasse PKG / Pensionskasse Pro / Protekta-Rechtsschutz / Swica / Swiss Life / Sympany / Vaudoise / Visana / Zurich Ausgabe Oktober Seite 1 von 5

2 4. Dienstleistungen zu Gunsten unserer Kunden Diese umfasst die Verwaltung aller bestehenden Versicherungspolicen für Unternehmen und Privatpersonen. Ueberprüfen des Versicherungsbedarfes mittels Risiko- sowie Vorsorge-Analysen in Bezug auf Versicherungen, Vorsorge und Vermögen. Einverlangen von Offerten bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften und analysieren der Preis- und Leistungsunterschiede verbunden mit einer Empfehlung. Sie umfasst im weiteren die Policenerneuerung und Neuabschlüsse von Versicherungen sowie Hilfestellung im Schadenfall. Folgende Dienstleistungen sind prioritär während den ordentlichen Büroöffnungszeiten umgehend nach Bekanntgabe zu bearbeiten Ausstellen von Versicherungsnachweisen Weiterleiten von Schadendokumenten an die Versicherungsgesellschaften Schadenmeldungen an die Versicherungsgesellschaften weiterleiten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Grossereignisse. Diese Dienstleistungen haben für unsere Kunden folgende Vorteile: Unabhängige, neutrale und professionelle Beratung Persönliche Betreuung Ein Ansprechpartner für alle Versicherungen Optimierung Preis/Leistung der Versicherungspolicen Entlastung in der Administration Für weitergehende Zusatzdienstleistungen, welche auf Wunsch des Kunden erbracht werden, wird die mit dem Kunden vorgängig ein separates Honorar vereinbaren. 5. Entschädigung als Versicherungsmakler Für die Erbringung der Dienstleistungen gemäss Ziffer 4 wird die mit einer marktüblichen Courtage oder Abschlussprovision bei der Lebensversicherung, welche durch den Versicherer bezahlt wird, entschädigt. Andere Entschädigungsformen, welche über die üblichen Dienstleistungen innerhalb des Maklermandates hinausgehen, sind zwischen den Vertragsparteien separat, schriftlich zu vereinbaren. 6. Einschränkungen der Dienstleistungen Bankenprodukte Die ist für den Vertrieb von Bankenprodukte nicht legitimiert. Ausgabe Oktober Seite 2 von 5

3 7. Kundenzufriedenheit Die Mitarbeiter der erreichen diese Zielsetzung durch gewährleisten des Dienstleistungsauftrages zeitgerechte Erledigung der getroffenen Vereinbarungen Fachkompetenz Regelmässigen persönlichen Kundenkontakt 8. Geldwäscherei-Gesetz (GwG) Die Mitarbeiter der sind über die geltenden gesetzlichen Vorschriften des Geldwäscherei-Gesetzes (GwG) orientiert. Unter kann das Gesetz und die Verordnungen eingesehen werden. Die Mitarbeiter der sind nicht berechtigt, Geldwerte oder Wertschriften von Kunden und versicherten Personen entgegenzunehmen. Prämienzahlungen erfolgen durch den Versicherungsnehmer direkt an die Versicherungsgesellschaften. Schadenzahlungen erfolgen seitens der Versicherungsgesellschaften direkt an den Versicherungsnehmer. 9. Datenschutz (gemäss Art. 45 VAG) Die Personendaten, welche der anvertraut werden, verwendet die Schumpf + Partner AG ausschliesslich für die Offertenerarbeitung und Erstellen von Berichten, Analysen und Vergleichen. Die Daten werden vertraulich behandelt und elektronisch oder in Papierform aufbewahrt. Die Mitarbeiter der sind an die gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes gebunden. 10. Haftung (gemäss Art. 45 VAG) Für alle Verträge mit Versicherungsgesellschaften oder anderen Institutionen sind die Verträge und Geschäftsbedingungen dieser Gesellschaften gültig. Mit dem Abschluss einer Versicherung und/oder eines Vertrages bestätigt der Kunde/Mandant den Erhalt und die Akzeptanz der Versicherungsbedingungen. Die übernimmt keine Haftung für Verträge und allfällige Aenderungen, die der Kunde mit den vermittelten Versicherungsgesellschaften vereinbart und umgekehrt. Die übernimmt keine Haftung, wenn ein Antrag von einer Versicherungsgesellschaft nicht angenommen wird. Dies liegt einzig im freien Ermessen der entsprechenden Vertragspartner. Die hat bei der Allianz Suisse eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von Fr. 2 Mio. abgeschlossen. Ausgabe Oktober Seite 3 von 5

4 11. Sorgfaltspflichten Der Mandant und/oder die versicherte Person verpflichten sich, die Antragsfragen der Versicherungsgesellschaft betreffend der Personen-, Sach- und Vermögensversicherungen wahrheitsgetreu zu beantworten. Die Gesundheitsfragen der Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherung sind mit besonderer Sorgfalt durch die versicherte Person korrekt zu beantworten. Wenn durch den Mandant oder die versicherte Person Tatbestände, Krankheiten, Unfälle und allgemeine Antragsfragen verschwiegen werden, führt dies dies zu Anzeigepflichtverletzungen. Die Versicherungsgesellschaft kann aufgrund der allgemeinen Versicherungsbedingungen die Versicherungsleistung verweigern oder vermindern und zusätzlich sofort vom Vertrag zurücktreten. Der daraus entstandene Schaden trägt der Mandant oder die versicherte Person. Ergeben sich Gefahrenänderungen, die das Risiko der zu versichernden Sache oder Person beeinflussen, hat der Mandant oder die versicherte Person die umgehend zu informieren. Werden neue Risiken oder Gefahrenänderungen der nicht gemeldet, trägt der Mandant oder die versicherte Person die Folgen daraus selbst. 12. Konsequenzen der Unterversicherung in der Sachversicherung Ist die Hausrat-, Gebäude- oder Geschäft-Sachversicherungssumme in der Police niedriger als der Ersatzwert (Neuwert) des gesamten Hausrates oder der Waren und Einrichtungen in der Geschäftsversicherung so besteht eine Unterversicherung. Der Schaden wird nur in dem Verhältnis ersetzt, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwert im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses steht, was auch im Teilschadenfall eine entsprechende Kürzung der Entschädigung zur Folge hat. Eine Unterversicherung kann in der Hausratversicherung vermieden werden, in dem die Versicherungssumme grosszügig bemessen und alle Werte erfasst werden. In der Geschäft- Sachversicherung sind die Waren zum Einstandspreis zu berücksichtigen und Einrichtungen zum Ersatzwert. Bei Warenschwankungen innerhalb des Versicherungsjahres ist der Höchstwert zu berücksichtigen. Schadenbeispiel: Versicherungssumme in der Police Fr Effektiver Ersatzwert der Waren und Einrichtungen Fr Küchenbrand mit Rauchentwicklung, Schadenhöhe Fr Entschädigungsformel: Schaden x Versicherungssumme : Effektiver Ersatzwert = Entschädigung 100 x 200 : 400 = Entschädigung Fr , ungedeckter Schaden Fr Fazit: Grosszügige Bemessung der Versicherungssumme ist empfehlenswert Anpassung der Versicherungssumme bei Wertzunahmen von Waren und Einrichtungen Ausgabe Oktober Seite 4 von 5

5 13. Copyright Die von der abgegebenen Unterlagen und Konzepte unterstehen einem Copyright, welches die ideellen und materiellen Interessen des Urhebers resp. der Schumpf + Partner AG an seinem geistigen Eigentum schützt. 14. Gültigkeit Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind ab 1. November 2012 bis auf weiteres gültig. Die kann die AGB jederzeit bei Bedarf oder Aenderungen der gesetzlichen Vorschriften anpassen. Ergänzend zu den Ausführungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht (OR). 15. Gerichtsstand Bei Streitigkeiten zwischen dem Mandanten mit der gilt als Gerichtsstand das Domizil der. Ausgabe Oktober Seite 5 von 5

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