Geschäftsordnung des Instituts für Physiotherapie
|
|
- Ingrid Kneller
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Direktionspräsidium Geschäftsordnung des Instituts für Physiotherapie Änderungen: Ziffer: Datum Aufhebungen: Ziffer: Datum Geschäftsordnung des Instituts für Physiotherapie Datum:
2 Inhaltsverzeichnis 1. Zuständigkeit und Auftrag des Instituts Generelle Zuständigkeit des Instituts gemäss Organisationsreglement des Inselspitals Auftrag des Instituts Delegation von Teilaufgaben an das Departement 3 2. Institutsdirektorin / Institutsdirektor Wahl als Institutsdirektor/-in, Vertrag und Unterstellung Auftrag, Kompetenzen und Verantwortung Gesamtverantwortung Führungsverantwortung Externe Kommunikation Stellvertretung 5 3. Schwerpunktleitende Anstellung / Wahl Unterstellung Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung Organisations- und Führungsverantwortung Fachverantwortung Aus- und Weiterbildung Stellvertretung 6 4. Institutsleitung Zusammensetzung der Institutsleitung Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Klinikleitung Dienstleistung Forschung; Bildung Institutsführung Sitzungen der Institutsleitung Teilnahme und Vorsitz Sitzungsplanung und -vorbereitung Entscheidfindung Protokoll Informationstätigkeit der Institutsleitung 9 5. Organisation des Instituts 9 Geschäftsordnung des Instituts für Physiotherapie Datum:
3 6. Zusammenarbeit mit dem Fachteam des Departements sowie mit den Direktionen des Inselspitals Zusammenarbeit mit Kliniken und Instituten Weitere Führungs- oder Koordinationsgremien des Instituts Statut der Erweiterten Institutsleitung (eil) Zusammensetzung der erweiterten Institutsleitung Aufgaben und Kompetenzen Wahl und Amtsdauer Sitzungen der erweiterten Institutsleitung Statut der Strategie Board Physiotherapie Zusammensetzung der Strategie Board Physiotherapie Aufgaben und Kompetenzen Wahl und Amtsdauer Sitzungen der Strategie Board Physiotherapie Schlussbestimmungen 14 Anhänge Geschäftsordnung des Instituts für Physiotherapie Datum:
4 1. Zuständigkeit und Auftrag des Instituts 1.1. Generelle Zuständigkeit des Instituts gemäss Organisationsreglement des Inselspitals 1 Das Inselspital besteht aus Kliniken und Instituten. 2 Die Kliniken und Institute führen und verantworten das Kerngeschäft des Universitätsspitals, d.h. medizinische Dienstleistung, Lehre und Forschung sowie Bildung in den Gesundheitsberufen. 1 3 Der Begriff medizinisch deckt die Leistungen der Ärzteschaft, des Pflegepersonals und der medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Berufe ab Auftrag des Instituts 1 Gestützt auf a) den Inselvertrag, b) den Rahmenleistungsvertrag zwischen dem Inselspital und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern und c) die vom Verwaltungsrat verabschiedete Unternehmensstrategie wird zwischen der Spitalleitung und der Institutsleitung ein Leistungsauftrag für die medizinische Dienstleistung abgeschlossen. 2 Leistungsaufträge im Bereich Forschung (z.b. Pflege, Therapien) werden mit dem Institut vereinbart. 3 Gestützt auf den Rahmenleistungsvertrag zwischen dem Inselspital und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, die Rahmenverträge mit den Bildungsinstitutionen und auf die Unternehmensstrategie erhält das Institut von der Spitalleitung den Leistungsauftrag im Bereich Bildung bezüglich den nichtärztlichen Gesundheitsberufen Delegation von Teilaufgaben an das Departement 1 Teilaufgaben des Instituts können in Absprache mit dem Departement und in gegenseitigem Einverständnis an das Departement delegiert werden. (An das Departement delegierte Aufgaben sind auch in dessen Geschäftsordnung aufzuführen.) 2 Das Institut delegiert keine Aufgaben an das Departement DURN. 1 Organisationsreglement des Inselspitals, Kapitel 5.2, Absatz 1 2 Organisationsreglement des Inselspitals, Kapitel 5.2, Absatz 2 Geschäftsordnung des Instituts für Physiotherapie 3
5 2. Institutsdirektorin / Institutsdirektor 2.1. Wahl als Institutsdirektor/-in, Vertrag und Unterstellung 1 Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor ist auf Antrag der Spitalleitung durch den Verwaltungsrat gewählt 3. 2 Die Spitalleitung schliesst als faktischer Arbeitgeber mit der Institutsdirektorin oder dem Institutsdirektor einen Vertrag bezüglich ihrer oder seiner Funktionen als Institutsdirektorin oder Institutsdirektor ab. 3 Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor ist in dieser Funktion der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor des Inselspitals Bern unterstellt Auftrag, Kompetenzen und Verantwortung Gesamtverantwortung 1 Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor trägt in Absprache mit den Schwerpunktleitenden die Gesamtverantwortung für das Institut mit den zugeteilten Ressourcen (personell, sachlich, räumlich, finanziell). 2 Sie oder er trägt insbesondere die Verantwortung für die: a) Positionierung und Weiterentwicklung des Instituts b) Umsetzung des Leistungsauftrages für die medizinische Dienstleistung c) Organisations-, Führungs-, Prozess- und Budgetverantwortung d) Abschliessende Fachverantwortung für die Physiotherapie e) Personelle Entwicklung / Nachwuchsförderung f) Aufgaben in der Bildung und Forschung g) Umsetzung des Bildungsauftrags in nichtärztlichen Gesundheitsberufen 3 Die Stellenbeschreibung regelt die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Institutsdirektorin oder des Institutsdirektors. (Siehe Anhang 2) Führungsverantwortung 1 Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor hat den Vorsitz der Institutsleitung inne. 2 Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor führt 5 die: Direktionsassistentin oder Direktionsassistent; Schwerpunktleitenden; Forschungsleiterin oder Forschungsleiter; Ausbildungsverantwortliche oder den Ausbildungsverantwortlichen. 3 Die Unterstellungen sind im Organigramm des Instituts (siehe Anhang 1) abgebildet. 3 Organisationsreglement des Inselspitals, Kapitel Absatz 1 4 Organisationsreglement des Inselspitals, Kapitel Absatz 2 5 Organisationsreglement des Inselspitals, Kapitel 5.3 Absatz 1 Geschäftsordnung des Instituts für Physiotherapie 4
6 4 Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor stellt Antrag zuhanden der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors zur: Ernennung von Schwerpunktleitende Externe Kommunikation 1 Das Inselspital verfolgt eine konsistente, aufeinander abgestimmte Unternehmenskommunikation. Angestrebt wird die unternehmensweite Vernetzung von Kommunikationsaktivitäten mit der Fachstelle für Kommunikation und Medien (FKM) (Inhalte, Corporate Branding, Corporate Design). Die externe Kommunikation erfolgt in Absprache mit der FKM. Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor stimmt Vorgehen und abzugebende Statements mit der FKM ab. 2 Fachliche Auskünfte können durch das Institut direkt erfolgen. Die Verantwortung kommt der Institutsdirektorin oder dem Institutsdirektor zu. Die FKM wird informiert Stellvertretung 1 Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor ernennt ihre oder seine Stellvertretung 6 nach Rücksprache mit der Institutsleitung sowie mit der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor für mindestens ein Jahr. 2 Die Stellvertretung ist im Organigramm (siehe Anhang 1) abgebildet. Sie ist auf der Intranet-Seite des Instituts aufgeführt. 3. Schwerpunktleitende 3.1. Anstellung Die oder der Schwerpunktleitende wird von der Institutsdirektorin oder dem Institutsdirektor angestellt. Die für den Schwerpunkt zuständige Kaderärztin resp. der für den Schwerpunkt zuständige Kaderarzt sowie eine von den Kliniken bezeichnete Leiterin Pflegedienst resp. ein von den Kliniken bezeichneter Leiter Pflegedienst haben ein Mitspracherecht Unterstellung Die oder der Schwerpunktleitende ist der Institutsdirektorin oder dem Institutsdirektor unterstellt Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung 1 Die oder der Schwerpunktleitende unterstützt die Institutsdirektorin oder den Institutsdirektor in der Gesamtverantwortung für das Institut mit den zugeteilten Ressourcen (personell, sachlich, räumlich, finanziell). 6 Organisationsreglement des Inselspitals, Kapitel 5.4.2, Absatz 2, Punkt 1 7 Organisationsreglement des Inselspitals, Kapitel 5.3, Absatz 1, Punkt 2 Geschäftsordnung des Instituts für Physiotherapie 5
7 2 Die Stellenbeschreibung regelt die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der oder des Schwerpunktleitenden. (Siehe Anhang 3) Organisations- und Führungsverantwortung 1 Die oder der Schwerpunktleitende führt die ihr oder ihm nach Organigramm unterstellten Personen. Sie oder er ist verantwortlich für die Betriebsprozesse im ihrem oder seinem Verantwortungsbereich. 2 Die oder der Schwerpunktleitende ist verantwortlich für die Planung, Bewirtschaftung und Steuerung der Ressourcen in ihrem oder seinem Verantwortungsbereich, welche ihr oder ihm durch die Institutsleitung zugesprochen sind Fachverantwortung 1 Die oder der Schwerpunktleitende ist verantwortlich für die Erbringung der Dienstleistung in ihrem oder seinem Verantwortungsbereich sowie für deren Qualität. Sie oder er ist verantwortlich für die Umsetzung von Evidence Based Practice. 2 Sie oder er ist verantwortlich für die institutsspezifische Fachentwicklung ihres oder seines Verantwortungsbereichs. 3 Sie oder er vertritt die fachspezifischen Aspekte ausserhalb des Inselspitals Aus- und Weiterbildung Die oder der Schwerpunktleitende ist verantwortlich für die Umsetzung des Bildungsauftrages (Aus- und Weiterbildung) betreffend die Gesundheitsberufe Stellvertretung 1 Die oder der Schwerpunktleitende ernennt ihre oder seine Stellvertretung als Teamleiter oder Teamleiterin Physiotherapie (fachliche und organisatorische Aufgaben) nach Rücksprache mit der Institutsleitung für mindestens ein Jahr. 2 Betreffend strategischen Aufgaben wird die oder der Schwerpunktleitende von der Institutsdirektorin oder dem Institutsdirektor vertreten. 3 Die Stellvertretung ist im Organigramm (siehe Anhang 1) abgebildet. Sie ist auf der Intranet-Seite des Instituts aufgeführt. Geschäftsordnung des Instituts für Physiotherapie 6
8 4. Institutsleitung 4.1. Zusammensetzung der Institutsleitung 1 Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor und die oder der Schwerpunktleitende bilden zusammen die Institutsleitung, welche mit weiteren Funktionsträgern ergänzt werden kann 8. 2 Falls die Institutsleitung ergänzt wird, soll die oder der Stellvertretende der Institutsdirektorin oder des Institutsdirektors der Institutsleitung angehören. 3 Die Institutsleitung kann in der Regel auf maximal 5 Funktionen (Personen) erweitert werden. 4 Die Institutsleitung setzt sich zusammen aus den folgenden Funktionsträgern: der Institutsdirektorin oder dem Institutsdirektor den Schwerpunktleitenden 4.2. Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Institutsleitung Dienstleistung Die Institutsleitung a) erarbeitet die Weiterentwicklung des Instituts. Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor stellt Antrag an die Ärztliche Direktorin oder den Ärztlichen Direktor zuhanden der Spitalleitung zur Veränderung des Instituts-Auftrages. Anträge Institutsleitung müssen vom Institutsdirektor oder von der Institutsdirektorin sowie von der oder dem Schwerpunktleitenden unterzeichnet werden; b) befindet über Veränderungen einzelner Institutseinheiten, die Schaffung von neuen Unter-Einheiten oder die Schliessung von bestehenden Unter-Einheiten unter Berücksichtigung der Bedeutung für das Leistungsangebot des Instituts und stellt bei Organisationseinheiten der 2. Stufe (z.b. Abteilung) Antrag an die Ärztliche Direktorin oder den Ärztlichen Direktor zuhanden der Spitalleitung; c) beantragt Kooperationsvereinbarungen mit Leistungserbringern ausserhalb des Inselspitals bei der Ärztlichen Direktorin oder beim Ärztlichen Direktor Forschung; Bildung Die Institutsleitung a) stellt geeignete Ausbildungsplätze zur Erreichung der Praktikumsziele für Gesundheitsberufe und die Mitwirkung bei den entsprechenden Ausbildungen sicher gemäss Weisungen der Direktion Pflege/MTT 9 ; b) ermöglicht organisatorisch die studentische Ausbildung innerhalb des Instituts und unterstützt die Forschung. 8 Organisationsreglement des Inselspitals, Kapitel 5.4.2, Absatz 1 9 Organisationsreglement des Inselspitals, Kapitel 4.5.1, Absatz 1, Buchstabe b. Geschäftsordnung des Instituts für Physiotherapie 7
9 Institutsführung Die Institutsleitung a) ist verantwortlich für die Umsetzung der Institutsentscheide sowie für die Umsetzung der Weisungen und Beschlüsse der Spitalleitung und der Direktionen in ihrem Institut 10. Sie unterstützt und überwacht deren konsequente Umsetzung; b) gewährleistet die wirksame Erledigung der Geschäfte, koordiniert die Bearbeitung aller Aufgaben innerhalb der Institutsleitungsebene und übernimmt Koordinationsaufgaben zwischen den einzelnen Institutsbereichen; c) ist verantwortlich für das Optimieren und die Koordination der Prozesse sowie für die optimale Nutzung der zugeteilten personellen, sachlichen, räumlichen und finanziellen Ressourcen, welche dem Institut zugeteilt sind; d) legt die Führungsprozesse im Institut fest; e) legt die Patientenprozesse fest; f) verantwortet die Budgeteinhaltung dem Institut mit; g) ist zuständig für die Ressourcenzuteilung innerhalb des Instituts (personell, sachlich, räumlich, finanziell) im Rahmen der spitalweiten Vorgaben; h) erarbeitet und verabschiedet die Institutsziele und programme und genehmigt die Jahresziele und -programme der einzelnen Unter-Einheiten; i) verantwortet die Projekte des Instituts und institutsübergreifende Projekte; j) entscheidet über Anträge von Institutsleitungsmitgliedern, von eingesetzten Kommissionen und institutsinternen Projektgruppen; k) ist verantwortlich für die Qualitätssicherung und das Qualitätsmanagement in des Instituts im Rahmen der Qualitätsstrategie des Inselspitals; l) koordiniert die Betriebsabläufe zwischen den Organisationseinheiten des Instituts, des Departements sowie weiterer Kliniken und Institute des Inselspitals; m) stellt die Zusammenarbeit mit der Departementsmanagerin oder dem Departementsmanager sowie dem Fachteam des Departements sicher; n) ist zuständig für die korrekte und vollständige medizinische Leistungserfassung (z.b. Tarmed, PRN) Sitzungen der Institutsleitung Teilnahme und Vorsitz 1 An den Sitzungen der Institutsleitung nehmen die Mitglieder der Institutsleitung teil. Varianten: 2 Bei Abwesenheit ist keine Stellvertretung vorgesehen. 3 Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor hat den Vorsitz. 4 Beratende Teilnehmende ohne Stimmrecht: 10 Organisationsreglement des Inselspitals, Kapitel 5.4.2, Absatz 3 Geschäftsordnung des Instituts für Physiotherapie 8
10 Die Departementsmanagerin oder der Departementsmanager ist bei betriebswirtschaftlichen Themen (z. B. bei Betriebskonzepten, Quartalsabschlüssen) beizuziehen. Weitere Personen können zu einzelnen Themen beigezogen werden Sitzungsplanung und -vorbereitung 1 Die Sitzungen der Institutsleitung finden mindestens ein Mal pro Monat statt. Die Sitzungen werden jeweils halbjährlich im voraus festgelegt. 2 Traktanden, bei denen eine Entscheidung getroffen wird, müssen spätestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstermin eingegeben werden. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Institutionsleitung Entscheidfindung 1 Die Entscheidungen in der Institutsleitung erfolgen zu traktandierten, vorbereiteten Geschäften, wenn immer möglich, im Konsens. Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor hat das Vetorecht. 2 Wenn sich ein Mitglied in wesentlichen Anliegen beeinträchtigt fühlt, findet auf dessen Antrag eine Wiedererwägung statt. Diese ist spätestens an der Folgesitzung zu traktandieren. Wird deren Ergebnis vom betroffenen Mitglied weiterhin als nicht zumutbar empfunden, kann das betroffene Mitglied verlangen, dass die Direktorin oder der Direktor die Ärztliche Direktorin oder den Ärztlichen Direktor schriftlich informiert., Protokoll Wichtige Traktanden und Beschlüsse werden in einem Beschluss-Protokoll festgehalten. Es ist vertraulich zu behandeln und wird folgendem Personenkreis zugestellt: Mitglieder der Institutsleitung Departementsmanagerin oder Departementsmanager Weitere gem. Entscheid der Institutsleitung 4.4. Informationstätigkeit der Institutsleitung Information und Kommunikation über das Institut ist Aufgabe der Institutsleitung. Die Mitarbeitenden werden periodisch über bedeutende Geschäfte und Beschlüsse der Institutsleitung zeit- und situationsgerecht informiert. 5. Organisation des Instituts Die Aufbauorganisation des Instituts ist im Organigramm im Anhang 1 dieser Geschäftsordnung abgebildet. Geschäftsordnung des Instituts für Physiotherapie 9
11 6. Zusammenarbeit mit dem Fachteam des Departements sowie mit den Direktionen des Inselspitals 1 Das Instituts basiert in administrativen-organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Belangen auf dem Fachteam des Departements Die Zusammenarbeit zwischen Institut und Direktionen des Inselspitals erfolgt geschäftsbezogen, wo die entsprechenden Funktionen im Fachteam vertreten sind, erfolgt die Zusammenarbeit über das Fachteam des Departements, ansonsten erfolgt sie bilateral. 3 Die Direktionen haben in Bezug auf den im Organisationsreglement festgelegten Auftrag ein von der Spitalleitung an die Direktionen delegiertes fachliches Weisungsrecht gegenüber den Instituten, welches verbindlich ist. 7. Zusammenarbeit mit Kliniken und Instituten 1 Das Institut fördert die instituts- und departementsübergreifende Zusammenarbeit mit den Kliniken und Instituten des Inselspitals. 2 Bezüglich der Zusammenarbeit gilt für Kliniken und Institute des Inselspitals das interne Ressourcen-Primat, d.h. Leistungen sind primär bei inselinternen Kliniken und Instituten in Auftrag zu geben. 3 Für die formelle Zusammenarbeit einzelner Institute oder Abteilungen des Inselspitals mit Kliniken und Instituten ausserhalb des Inselspitals ist ein formeller Zusammenarbeitsvertrag notwendig, der von Vertretern der Spitalleitung und dem Institutsdirektor oder der Institutsdirektorin zu unterzeichnen ist. 4 Fachliche Änderungen sind mit der Klinik abzustimmen. 8. Weitere Führungs- oder Koordinationsgremien des Instituts Das Institut nutzt zur Koordination der Aufgabenerfüllung folgende Gremien (alle fakultativ): erweiterte Institutsleitung (eil) Strategie Board Physiotherapie (siehe Anhang 4) 8.1. Statut der Erweiterten Institutsleitung (eil) Die erweiterte Institutsleitung diskutiert strategische Fragen des Instituts. Sie dient der breiten Abstützung von zukunftsweisenden Entscheidungen und der guten Koordination zwischen allen Physiotherapieteams. 11 Organisationsreglement des Inselspitals, Kapitel Geschäftsordnung des Instituts für Physiotherapie 10
12 Zusammensetzung der erweiterten Institutsleitung 1 Die erweiterte Institutsleitung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Institutsleitung sowie den folgenden Funktionen: Teamleiterinnen und Teamleiter Physiotherapie oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter Aufgaben und Kompetenzen Die erweiterte Institutsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: sie nimmt Stellung zu grundlegenden, das Institut betreffende Geschäften zu Handen der Institutsleitung Wahl und Amtsdauer Die Mitglieder der erweiterten Institutsleitung sind über ihre Funktionen definiert Sitzungen der erweiterten Institutsleitung Die Sitzungen der erweiterten Institutsleitung finden in der Regel 4 mal jährlich statt Teilnahme und Vorsitz 1 An den Sitzungen der erweiterten Institutsleitung nehmen die regulären Mitglieder teil. 2 Bei Abwesenheit ist eine Stellvertretung vorgesehen. 3 Traktandenbezogen können weitere Fachpersonen eingeladen werden. 4 Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor führt den Vorsitz Sitzungsplanung und vorbereitung Die oder der Vorsitzende legt die Traktanden der Sitzung spätestens eine Woche vor der Sitzung fest und lässt die Unterlagen rechtzeitig verteilen Protokoll 1 Von den Sitzungen der erweiterten Institutsleitung wird ein kurzes Protokoll erstellt. 2 Das Protokoll wird folgendem Personenkreis zugestellt: Mitglieder der erweiterten Institutsleitung Departementsmanagerin oder Departementsmanager Geschäftsordnung des Instituts für Physiotherapie 11
13 8.2. Statut des Strategie Boards Physiotherapie Das Strategie Board Physiotherapie ist ein Konsultativgremium des Institutsdirektors Physiotherapie (Anhang 4) Zusammensetzung der Strategie Board Physiotherapie Das Strategie Board Physiotherapie besteht an die Funktion gebunden aus: Institutsdirektorin oder Institutsdirektor (Vorsitz) Schwerpunktleitende Physiotherapie Neuro Schwerpunktleitende Physiotherapie Cardio Schwerpunktleitende Physiotherapie Respiratory Schwerpunktleitende Physiotherapie Pädiatirie Schwerpunktleitende Physiotherapie Muskuloskelettal Und aus den für die Schwerpunkte zuständigen Kaderärzten: Zuständiger Kaderarzt Schwerpunkt Neuro Zuständiger Kaderarzt Schwerpunkt Cardio Zuständiger Kaderarzt Schwerpunkt Respiratory Zuständiger Kaderarzt Schwerpunkt Pädiatirie Zuständiger Kaderarzt Schwerpunkt Muskuloskelettal Aufgaben und Kompetenzen Das Strategie Board Physiotherapie bearbeitet folgenden Aufgaben: Empfehlungen und Anträge für die Gesamtstrategie, die strategischen Schwerpunkte und die praxisrelevanten Grundkonzepte der Physiotherapie Inselspital zu Handen des Institutsdirektors Empfehlungen und Anträge bezüglich Forschung Physiotherapie Inselspital Information, Beurteilung, Empfehlung und Anträge zum Leistungsangebot (Anträge der Kliniken) und Beurteilung sowie Priorisierung von Projekten in der Physiotherapie Informationsaustausch zwischen dem medizinischen Betrieb und dem Institut zur Einbringung der praxisrelevanten Bedürfnisse der Kliniken bezüglich Physiotherapie Stellungnahme zu verschiedenen vom Institutsdirektor eingegebenen Themen (Meinungsbildung) Das Strategie Board Physiotherapie hat folgenden Kompetenzen: Beratung der Institutsdirektor in strategischen Fragen Anträge stellen zu Handen des Institutsdirektors Empfehlungen abgeben zu Handen des Institutsdirektors Geschäftsordnung des Instituts für Physiotherapie 12
14 Wahl und Amtsdauer 1 Der Ärztliche Direktor beauftragt die Klinikdirektoren, pro Schwerpunkt einen von Ihnen gewählten Kaderarzt als verantwortlicher ärztlicher Leiter zu nominieren. Dieser wird dem Vorsitzenden DURN gemeldet. Der zuständigen Kaderarzt ist ein leitender Arzt oder Chefarzt einer der vom Schwerpunkt versorgten Kliniken. Die Klinikdirektoren der vom Schwerpunkt versorgten Kliniken bestimmen gemeinsam einen Kaderarzt als zuständigen Kaderarzt für den Schwerpunkt. Die fachliche Herkunft des Kaderarztes für den Schwerpunkt Muskuloskelettal muss sich von der fachlichen Herkunft des dazugehörenden Schwerpunktleiters unterscheiden, d.h. das der Kaderarzt einem anderen Departement angehört als die der Schwerpunktleiter. 2 Die Mitglieder des Strategie Boards Physiotherapie sind durch ihre Funktionen gesetzt. 3 Für die Schwerpunkt zuständigen Kaderärzte gilt jeweils eine Amtsdauer von 2 Jahren, Wiederwahl ist möglich Sitzungen der Strategie Board Physiotherapie Die Sitzungen der Strategie Board Physiotherapie finden mindestens 2 mal jährlich statt Teilnahme und Vorsitz 1 An den Sitzungen der Strategie Board Physiotherapie nehmen die regulären Mitglieder teil. 2 Bei Abwesenheit ist keine Stellvertretung vorgesehen. 3 Traktandenbezogen können weitere Fachpersonen eingeladen werden. 4 Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor führt den Vorsitz Sitzungsplanung und vorbereitung Die oder der Vorsitzende legt die Traktanden der Sitzung spätestens eine Woche vor der Sitzung fest und lässt die Unterlagen rechtzeitig verteilen Protokoll 1 Von den Sitzungen der erweiterten Institutsleitung wird ein kurzes Protokoll erstellt. 2 Das Protokoll wird folgendem Personenkreis zugestellt: Mitglieder des Strategie Boards Physiotherapie Geschäftsordnung des Instituts für Physiotherapie 13
15 9. Schlussbestimmungen 1 Diese Geschäftsordnung wurde am 12. November 2009 durch die Institutsleitung verabschiedet und im Auftrag der Spitalleitung 12 am 30. November 2009 durch den Ärztlichen Direktor und den Direktor Pflege/MTT genehmigt. 2 Die Geschäftsordnung tritt per 1. Januar 2010 in Kraft. 3 Durch die Institutsleitung beschlossene Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der gemeinsamen Zustimmung des Ärztlichen Direktors und des Direktors Pflege/MTT. Institutsdirektor Martin Verra Anhänge: Anhang 1: Organigramm des Instituts für Physiotherapie Anhang 2: Stellenbeschreibung der Institutsdirektorin oder des Institutsdirektors Anhang 3: Stellenbeschreibung der Schwerpunktleitenden Anhang 4: Reglement Strategie Board Physiotherapie 12 Organisationsreglement des Inselspitals, Kapitel 5.4, Absatz 2 sowie Geschäftsordnung der Spitalleitung Kapitel 3.2 Geschäftsordnung des Instituts für Physiotherapie 14
Geschäftsordnung der Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin
Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin Geschäftsordnung der Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin Änderungen: Ziffer: Datum Aufhebungen: Ziffer: Datum Geschäftsordnung der Universitätsklinik
MehrVerordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10.
- 1-412.310 Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10. Januar 2013 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel
MehrGeschäftsordnung des Stadtrates vom 4. Dezember 2013
Stadt Stein am Rhein StR 172.102 Geschäftsordnung des Stadtrates vom 4. Dezember 2013 Änderung vom 27. Mai 2015 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Geschäftsordnung gelten - ungeachtet der
MehrVereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb
7.60 Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9. November 00 / 6. November 00 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und der Stadtrat
MehrKrankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein
MehrRahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit
Staatskanzlei Informationsdienst Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Die Politische Gemeinde. (nachstehend Gemeinde genannt) und der Kanton Thurgau, vertreten durch die Staatskanzlei
MehrKommunikations- Kommission
Kommunikations- Kommission INHALTSVERZEICHNIS Statuarische Zielsetzung und Pflichten (Art. 9.1, 9.3.)...3 1 Zusammensetzung...3 2 Allgemeine Aufgaben der Kommission...4 3 Aufgaben-, Zuständigkeits- und
MehrVerein Barmelweid. Statuten
Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
MehrRichtlinien über das Betriebskonzept für Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche
Richtlinien über das Betriebskonzept für Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche vom 1. April 2007 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über Kinder- und Jugendheime vom 21. September 1999
MehrS A T Z U N G. für den Kundenbeirat der neue leben Versicherungen
S A T Z U N G für den Kundenbeirat der neue leben Versicherungen (neue leben Lebensversicherung AG, neue leben Unfallversicherung AG, neue leben Pensionskasse AG) Inhaltsverzeichnis Seite Präambel 2 1
MehrVerein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7
Verein Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009 1 / 7 Inhaltsverzeichnis I Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Art. 2: Zweck II Mitgliedschaft Art. 3: Mitglieder
MehrReglement. über die Mitgliedschaft für PR-Agenturen (Aufnahmereglement)
Reglement über die Mitgliedschaft für PR-Agenturen (Aufnahmereglement) I. Allgemeines 1. Voraussetzungen Art. 1 Grundsätze Das Mitglied von LEADING SWISS AGENCIES muss: a) in der Schweiz domiziliert sein,
MehrReglement Generalsekretariat SDM
Reglement Generalsekretariat SDM Gestützt auf Artikel 15 Abs. 3 und Artikel 18 der Statuten erlässt der Vorstand das nachfolgende Reglement: Inhaltsverzeichnis I. Grundsatz 2 Art. 1 Grundsätze 2 II. Aufgaben
MehrZuweisungsverfahren Audiopädagogische Therapie
Prozessname Prozesseigner/in Prozessverantwortliche/r Zuweisungsverfahren Audiopädagogische Therapie Zentralschulpflege Kreisschulpflege-Präsident/in Beobachtungen in der Klasse 6 Konsens zu Beizug SPD?
Mehrvom 30. Juni 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
813.2 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 243 ausgegeben am 30. August 2010 Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Kranken- hilfe (LAKG) Dem nachstehenden
MehrInstitutsordnung. TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für Software- und Multimediatechnik (SMT)
TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für (SMT) Institutsordnung Die Institutsordnung wurde vom Fakultätsrat der Fakultät Informatik in seiner Sitzung am 16.04.2012 bestätigt. Ordnung
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrReglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Frenkendorf
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Frenkendorf vom 17. Juni 2004 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Sozialhilfe
MehrOrganisationsreglement der EMS-CHEMIE HOLDING AG
Organisationsreglement der EMS-CHEMIE HOLDING AG 1. Grundlagen Dieses Reglement wird vom Verwaltungsrat der EMS-CHEMIE HOLDING AG (GESELLSCHAFT) gestützt auf Art. 716b OR und auf Art. 14 der Statuten erlassen.
MehrDOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)
Eidgenössische Postkommission PostCom Commission fédérale de la poste PostCom Commissione federale delle poste PostCom Federal Postal Services Commission PostCom DOKUMENTATION Verfahren bei Schliessungen
MehrOrganisationsreglement
Verein swissdec swissdec, 6002 Luzern www.swissdec.ch Organisationsreglement Inhaltsverzeichnis I Vorstand... 4 1 Zusammensetzung... 4 2 Rechnungsführer... 4 II Organisationseinheiten des Vereins... 4
MehrStatuten des Vereins EM Kunstturnen Bern 2016
Statuten des Vereins EM Kunstturnen Bern 2016 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Rechtsnatur Unter der Bezeichnung Verein EM Kunstturnen Bern 2016 nachfolgend EM16 genannt besteht ein Verein im Sinn von
MehrSehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!
Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter! Wir möchten Sie an Ihr jährliches Mitarbeitergespräch erinnern. Es dient dazu, das Betriebs- und
MehrSwiNOG Federation Statuten. Index
SwiNOG Federation Statuten Index KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 2 ART. 1 NAME UND SITZ... 2 ART. 2 ZWECK... 2 ART. 3 FINANZEN... 2 KAPITEL II MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 4 MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 5
Mehr1 Name und Sitz. 2 Zweck
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist
MehrEvaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz
Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz Aufgrund des 5 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 3 Nr. 4 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes (VFHG) vom 2. Juni 1981 (GVBl. S. 105),
Mehr15-9. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Birsfelden
GEMEINDE BIRSFELDEN 15-9 Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Birsfelden vom 25. März 2002 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...1 1 Sozialhilfe...1 2 Organe...1 3 Schweigepflicht...2
MehrDer Betriebsrat der Musterfirma hat gemäß 36 BetrVG in der Sitzung vom xx.xx.xxxx folgende. Geschäftsordnung. 1 Geltung
Geschäftsordnung Der Betriebsrat der Musterfirma hat gemäß 36 BetrVG in der Sitzung vom xx.xx.xxxx folgende beschlossen. Geschäftsordnung 1 Geltung Die Geschäftsordnung gilt für die Dauer einer Amtsperiode.
MehrGeschäftsordnung der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Kopf- und Halschirurgie
Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Kopf- und Halschirurgie Geschäftsordnung der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Kopf- und Halschirurgie Änderungen: Ziffer:
MehrStiftung Villa YoYo St.Gallen
Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht
MehrMitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen
Der Präsident Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen 01.06.2002 2.00.90 Nr. 1 Kooperationsvereinbarung über den Betrieb eines der Justus-Liebig-Universität Gießen der Fachhochschule Gießen-Friedberg
MehrReglement über die Organisation der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten
Reglement über die Organisation der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten vom 1. Juli 2010 Gestützt auf Art. 15 des Gesetzes über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen (ÖUSG), Art.
MehrReglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Dittingen
Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Dittingen Vom 6. Dezember 00 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Dittingen, gestützt auf 47 Absatz Ziffer des Gemeindegesetzes
MehrReglement über die Organisation der Sozialhilfe
Gemeinde Eptingen Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Eptingen Beschluss der Gemeindeversammlung: 09.12.2004 Fakultative Referendumsfrist: 19.12.2005 Genehmigung Regierungsrat
MehrStatuten. Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG. (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei)
Statuten Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei) Rev 0 18 Juni 2010 Statuten Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei Präambel:
MehrEINWOHNERGEMEINDE SISSACH. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Sissach
EINWOHNERGEMEINDE SISSACH Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Sissach Beschluss der Einwohnergemeinde-Versammlung vom. Dezember 00 Von der Finanz- und Kirchendirektion
MehrSTATUTEN. Gewerbeverein Stäfa
STATUTEN 1. Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht in Stäfa ein am 9. November 1862 gegründeter, 1869 aufgelöster und am 10. März 1877 erneut gebildeter, unabhängiger Verein im Sinne von Art. 66
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
Mehrzur Übersetzung in der Kantonsverwaltung
Richtlinie vom. November 0 zur Übersetzung in der Kantonsverwaltung Die Staatskanzlei des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 6 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 6. Mai 004; gestützt auf Artikel
MehrD i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen
D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen Vom 02.02.2011 Magistrat der Stadt Bremerhaven Personalamt 11/4 Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail:
MehrREGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION DER SOZIALHILFE
EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN REGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION DER SOZIALHILFE (IN KRAFT SEIT. MÄRZ 00) Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Gelterkinden Seite Die Gemeindeversammlung
MehrStiftungsstatut. der Gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not
Stiftungsstatut der Gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not Präambel Die unselbständige»gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not«ist darauf ausgerichtet, Vermögenswerte
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrVEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI)
VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI) Statuten vom 6. März 1997 / 28. August 2008 / 27. August 2012 A. NAME, SITZ, ZWECK Art. 1 Unter dem Namen «Vereinigung Zürcher Immobilienunternehmen» (VZI)
MehrORGANISATIONS- REGLEMENT
ORGANISATIONS- REGLEMENT STIFTUNG WOHNEN IM ALTER CHAM Stiftung Wohnen im Alter Cham - Organisationsreglement Seite 2 ORGANISATIONSREGLEMENT 1. Stiftungsrat Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung.
MehrSatzung. der. Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. Buschhöhe 8, 28357 Bremen Telefon 0421 17367-0 - Telefax 0421 17367-15 info@berufsbildung-see.de www.berufsbildung-see.de Satzung der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt
MehrRegierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 16. Mai 000 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
MehrRegionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
687.0 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 7. November 000 (Stand. Januar 00) Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt,
MehrAmtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung Nr. 28 I ausgegeben am 21. Mai 2014 Neubekanntmachung der Rahmenbestimmungen der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe für die Bachelor- und Masterstudiengänge vom 11. April 2012,
MehrSatzung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZLB) der Universität Hildesheim
Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 77 Nr. 9 / 2013 (28.08.2013) - Seite 3 - Satzung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZLB) der Universität Hildesheim Der Senat der Universität
Mehrder Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v.
der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. Er hat seinen Sitz in Frankfurt
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrS T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.
S T A T U T E N der Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. mit Sitz in Opfikon (ZH) I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Artikel 1 Unter der
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
MehrKommunikationskonzept der Einwohnergemeinde Menzingen
GEMEINDERAT MENZINGEN Postfach 99, 6313 Menzingen Telefon: 041 757 22 10 Fax: 041 757 22 11 info@menzingen.ch Kommunikationskonzept der Einwohnergemeinde Menzingen 2 1. Einleitung 1.1 Was ist Kommunikation?
MehrFragebogen zur Mitarbeiterzufriedenheit in Rehabilitationskliniken
Name der Klinik Fragebogen zur Mitarbeiterheit in Rehabilitationskliniken Sie werden im Fragebogen zu verschieden Bereichen befragt, die Ihren Arbeitsalltag bestimmen. Bitte beantworten Sie die Fragen
MehrVertrauensarzt (SGV) Fähigkeitsprogramm vom 1. Juli 2003 (letzte Revision: 16. Juni 2011) SIWF
SIWF ISFM Vertrauensarzt (SGV) Fähigkeitsprogramm vom 1. Juli 2003 (letzte Revision: 16. Juni 2011) SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung ISFM Institut suisse pour la formation
MehrKriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger
Kriterienkatalog für die Gruppen-Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen durch Umschulungsträger (Stand 15.09.2010) Inhaltsverzeichnis 1. PRÄAMBEL 3 2. EIGNUNG DER UMSCHULUNGSSTÄTTE 3 2.1 Unterrichtsräume,
MehrBekanntmachung von Satzungsänderungen
Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel
MehrGeschäftsordnung des Vereins. Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe
Geschäftsordnung des Vereins Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe 1. Etage 1.1 Die Etagenversammlung Die Etagenversammlung tritt in der Regel zweimal pro Semester zusammen.
MehrLeitfaden zur Durchführung von Mitarbeitergesprächen im Bischöflichen Generalvikariat und in diözesanen Dienststellen des Bistums Trier
Leitfaden zur Durchführung von Mitarbeitergesprächen im Bischöflichen Generalvikariat und in diözesanen Dienststellen des Bistums Trier Stand 08.07.2008 I. Das Mitarbeitergespräch: Ziel, Form und Regelungen
MehrRisikomanagement bei PPP Projekten: Erfahrungen aus Deutschland
Verein PPP Schweiz Risikomanagement bei PPP Projekten: Erfahrungen aus Deutschland Veranstaltung des Verein PPP Schweiz am14.05.2014 in Bern Vortrag von Peter Walter Landrat a.d., Vorsitzender Verein PPP
MehrKonzeption & Umsetzung eines länderübergreifenden IKZM - Prozesses
Ergebnisse der online-befragung Konzeption & Umsetzung eines länderübergreifenden IKZM - Prozesses Prognos AG Mai 2009 1 Allgemeine Hinweise zur online - Befragung Untersuchungsgegenstand: Forschungsvorhaben
MehrStatuten Verein für aktive Humanität
Statuten Verein für aktive Humanität Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein für aktive Humanität besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne
MehrVerordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung
Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung 172.081 vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 36 und 61 Absatz 1 des
MehrBei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt.
Verband Bernischer Tageselternvereine VBT Statuten Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt. 1. Name Unter dem Namen "Verband Bernischer Tageselternvereine"
MehrSTATUTEN. 1. Name und Sitz. 2. Zweck des Vereins. 3. Mitgliedschaft
STATUTEN 1. Name und Sitz Unter dem Namen Fachverband Sozialpädagogische Familienbegleitung Schweiz besteht seit dem 30. Oktober 1998 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verband ist politisch unabhängig
MehrSatzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse
Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz, Träger 2 Aufgaben 3 Allgemeine Grundsätze für die Geschäftspolitik der Sparkasse 4 Organe
MehrThorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin
Thorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin in Ausführung meiner gewählten Position als stellv. Vorsitzender des Bezirkselternausschusses Schule in Friedrichshain-Kreuzberg
Mehr1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.
MehrVerein zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur der Berner Fachhochschule
Verein zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur der Berner Fachhochschule Statuten Genehmigt an der Vereinsversammlung vom 13. Mai 2009 in Bern 1 Statuten
MehrVerbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.
Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds Ausgabe 2015 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name... 3 2 Zweck... 3 3 Organe... 3 4 Zuständigkeiten
MehrKooperationsvertrag zwischen run to help e.v. und der Straßenambulanz St. Franziskus e.v.
Kooperationsvertrag zwischen run to help e.v. und der Straßenambulanz St. Franziskus e.v. Mit diesem Dokument möchten run to help e.v. und die Straßenambulanz St. Franziskus e.v. allen Spendern und Unterstützern
Mehr1 Name und Sitz. 2 Zweck des Vereins
Marketing Alumni Münster Vereinigung der Freunde und Studenten des Marketing Centrums Münster an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster e.v. Satzung 1. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz
MehrStatut. der LBBW Rheinland-Pfalz Bank. als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. der. Landesbank Baden-Württemberg
Statut der LBBW Rheinland-Pfalz Bank der Landesbank Baden-Württemberg Fassung: 12. Mai 2015 Seite 2 Statut der LBBW Rheinland-Pfalz Bank Aufgrund von 3 in Verbindung mit 8 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über
MehrRegionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
40.550 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom. Dezember 00 Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Solothurn
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrMIT NEUEN FACHTHEMEN
ZUM UMGANG MIT Version: 1.0 Datum: 15.10.2012 INHALTSVERZEICHNIS 1 EINLEITUNG... 3 1.1 Ziel und Zweck... 3 1.2 Anwendungsbereich... 3 1.3 Entwicklung und Fortführung... 3 2 DOKUMENTE... 4 2.1 Formular
MehrRichtlinie zur Festlegung von inhaltlichen und strukturellen Merkmalen von Zentren der Georg-August-Universität Göttingen (ohne UMG)
Amtliche Mitteilungen I der Georg-August-Universität Göttingen vom 18.10.2012/Nr. 35 Seite 1815 Präsidium: Nach Stellungnahme des Senats vom 05.09.2012 hat das Präsidium am 25.09.2012 die erste Änderung
MehrS A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz
S A T Z U N G des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen CityO.-Management e.v.. Sitz des Vereins ist Oberhausen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins
MehrVerordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung
Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung 172.081 vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Juli 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 36 und 61 Absatz 1 des
MehrVerordnung über die Weiterbildung
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Verordnung über die Weiterbildung (WeBiV) vom 24. Februar 2016 Der Schweizerische Bundesrat,
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
MehrMitteilungsblatt Nr. 179. Änderung zum Prüfungsausschuss. für die Studiengänge:
Änderung zum Prüfungsausschuss für die Studiengänge:, Informatik (Diplom, Bachelor und Master), Wirtschaftsingenieurwesen (Diplom, Bachelor und Master), Maschinenbau (Diplom, Bachelor und Master), Elektrotechnik
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrS T I F T U N G S A T Z U N G
S T I F T U N G S A T Z U N G 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Störche Nordrhein-Westfalen () (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige (unselbständige) Stiftung
MehrDieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen
Anhang 5. ENTWURF Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: A Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz dient der Nachvollziehbarkeit
Mehr18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar
Bekanntmachung 18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009 Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der BKK Pfalz in seiner Sitzung am 21. November 2014 beschlossenen 18. Nachtrag
MehrBericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012
Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis
MehrSatzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883
MehrFÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*)
SCTA/Malmedy/N:/Elections/Formules/2010/AB-Chambre&Sénat/10-0739/FS-AH FORMULAR AB/19 FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) Anlage: eine Bescheinigung Unterzeichnete(r),... (Name und Vornamen),
MehrPrimarschule Töss Betriebsreglement Auszug Elterngremien
Primarschule Töss Betriebsreglement Auszug Elterngremien 10. Juni 2009 genehmigt durch die Kreisschulpflege am 23. Juni 2009, inklusive Nachträge vom 18. Mai 2010, 30. November 2010 und Änderung vom 25.
MehrS a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Sülzetal
-nichtamtliche Lesefassung- S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Sülzetal Auf Grund der 6 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO/LSA) vom 05.10.1993
MehrDEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG
DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den
MehrDachverband Xund Statuten
für natürliche Methoden im Gesundheitswesen S T A T U T E N Inhaltsverzeichnis Seite I. Name, Sitz, Zweck 2 Art. 1 Name und Sitz 2 Art. 2 Zweck 2 II. Mitgliedschaft 2 Art. 3 Mitglieder des Vereins sind
MehrStadt Stein am Rhein StR 354.113
Stadt Stein am Rhein StR 354.113 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat von Stein am Rhein über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei
MehrAnlage 1 zum TV Ärzte Charité
Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Entgelt bei 40 Std./ Woche Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe Ä1 3.351 ab dem 1. Jahr 3.539 ab dem 3. Jahr 3.678 ab dem 5. Jahr 4.190 ab dem 6. Jahr Ä2 4.422
MehrFührungsgrundsätze im Haus Graz
;) :) Führungsgrundsätze im Haus Graz 1.0 Präambel 2.0 Zweck und Verwendung Führungskräfte des Hauses Graz haben eine spezielle Verantwortung, weil ihre Arbeit und Entscheidungen wesentliche Rahmenbedingungen
MehrSatzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen
Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft
Mehr