Handbuch des Kreistages/Kreisrechtssammlung
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- Eike Roth
- vor 8 Jahren
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1 Der Kreisausschuss des Landkreises Stade hat in seiner Sitzung am folgendem Vertrag zugestimmt, der von den Vertragsparteien am 02./ unterzeichnet worden ist: Zwischen dem Landkreis Stade - vertreten durch den Landrat und den Oberkreisdirektor (im Folgenden Landkreis genannt) und dem Diakonischen Werk im Landkreis Stade e. V. (DW) - vertreten durch den Vorstand (im Folgenden Träger genannt) wird nach 4 Abs. 3 und Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen (Nds. PsychKG) folgender öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen: Der Landkreis Stade hat die nach den 1 und 3 Nds. PsychKG wahrzunehmenden Aufgaben im Jahre 1978 freien Trägern - dem Verein für Sozialmedizin e. V. Stade (VSM) und dem DW - überlassen. Der VSM und das DW gründeten in einer schriftlichen Vereinbarung vom zur Durchführung der Aufgaben eine Arbeitsgemeinschaft zur Beratung und Behandlung Suchtgefährdeter und Suchtkranker im Landkreis Stade (AG Sucht). Die AG Sucht unterhält im Landkreis Stade drei Beratungs- und Behandlungsstellen (Stade, Buxtehude und Freiburg), die mit entsprechendem Fachpersonal - wie Suchtberatern und Suchtkrankenhelfern - ausgestattet sind. Der Landkreis sowie die Städte Stade und Buxtehude stellten die Arbeit der AG Sucht mit einer entsprechenden Finanzierung, in Form von Zuschüssen des ungedeckten Bedarfs, bisher sicher. Ab 1994 stellen die Städte Stade und Buxtehude die Zuschusszahlungen ein. In Ausführung der Bestimmungen des Nds. PsychKG soll die Durchführung der überlassenen Aufgaben im Rahmen der bisher von der AG Sucht geleisteten Suchtarbeit durch diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt werden. Ziel des Vertrages ist insbesondere die Gewährleistung der weiteren kontinuierlichen Suchtarbeit im Landkreis Stade und die Schaffung einer Finanzierungsgrundlage in Form einer festen Anteilsfinanzierung. 1 Der Träger übernimmt für den Bereich des Landkreises (Versorgungsgebiet) in Zusammenarbeit mit VSM die Aufgabe, Personen, die an einer Suchtkrankheit leiden oder gelitten haben bzw. bei denen Anzeichen einer solchen Krankheit, Störung, vorliegen, Hilfen nach dem zweiten Teil des Nds. PsychKG zu gewähren. Zur Erfüllung dieser Aufgaben dienen die schon im Versorgungsgebiet eingerichteten Beratungs- und Behandlungsstellen in Stade, Buxtehude und Freiburg. 22. Erg.-Lief 08/09 1
2 2 (1) Die Beratungs- und Behandlungsstellen haben im Rahmen des 3 Nds. PsychKG folgende allgemeine Aufgaben: 1. Im Bereich der vorsorgenden Hilfen: a) Anlaufstelle zu sein b) Beratung über mögliche Hilfen zum Erkennen der Krankheit und zu ihrer Behandlung c) Anregung, Durchführung und Koordination der notwendigen Maßnahmen der Prophylaxe 2. Im Bereich der begleitenden Hilfen: a) Vermittlung und Gewährung von Hilfen zur Inanspruchnahme von Behandlungsmaßnahmen b) Hilfen bei Antragstellung an Kostenträger c) Hilfen im sozialen Umfeld, wie Familie, Schule, Arbeitsplatz und anderes d) Durchführung von Einzel- und Gruppengesprächen - auch behandlungsbegleitend 3. Im Bereich der nachsorgenden Hilfen: a) Hilfen zur Vorbereitung der Rückkehr aus stationärer Behandlung in Zusammenarbeit mit den stationär und ambulant behandelnden Ärzten b) Vermittlung in Organisations- und Selbsthilfegruppen, Beschäftigungs- und Freizeitangeboten c) Hilfen bei familiärer, beruflicher und sozialer Wiedereingliederung (2) Die Aufgabeninhalte im Einzelnen bestimmen sich nach den Nr. 2.1 und 2.2 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke und -gefährdete vom (Runderlass des Sozialministeriums ). (3) Der Träger soll insbesondere zusammenarbeiten mit: 1. den niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten, besonders den Ärztinnen und Ärzten für Psychiatrie, Neurologie und Allgemeinmedizin 2. Sozialhilfe- und Sozialversicherungsträgern 3. psychiatrischen Krankenhäusern 4. örtlichen Krankenhäusern 5. Sozialstationen und stationären Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe 6. anderen Beratungs- und Selbsthilfegruppen 7. Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, den Jugendverbänden sowie den Kirchengemeinden 8. dem Gesundheitsamt, anderen Behörden und Standesvertretungen - wie Ärzte- und Apothekenkammern usw. 22. Erg.-Lief 08/09 2
3 3 Der Träger verpflichtet sich, die Durchführung der Aufgaben und die personelle Besetzung in Anlehnung an die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke und -gefährdete vom vorzunehmen, um die Möglichkeit der Landesförderung in Anspruch zu nehmen. Die Vertragspartner verpflichten sich zu einer engen Zusammenarbeit. Diese schließt ein: 4 1. Der Landkreis wahrt die Selbständigkeit des Trägers in Ausrichtung und Gestaltung der Arbeit sowie der Anstellung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Persönlichkeit, Ausbildung und Erfahrung zur Durchführung der Beratungstätigkeit befähigt und in der Lage sind. 2. Der Träger verpflichtet sich, den Landkreis von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritten gegenüber in Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach 1 entstehen. 5 Der Landkreis akzeptiert den Personalbestand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage des dem Vertrag anliegenden Stellenplanes (Anlage 1). Jede für den Landkreis kostenrelevante Änderung des Stellenplanes bedarf der Abstimmung mit dem Landkreis und ist nur nach dessen Genehmigung möglich. Das gleiche gilt für die Einstellung und Vergütung von Honorarkräften und für andere außertarifliche Personalkosten. 6 Der Landkreis verpflichtet sich, Sachkosten in angemessener Höhe bei der Festsetzung des Zuschussbedarfes anzuerkennen. Als Bedarf wird der derzeitige Stand der Sachkosten auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes (Anlage 2) für den Zeitraum der Vertragsdauer anerkannt. 22. Erg.-Lief 08/09 3
4 7 Der Träger bemüht sich, andere Einnahmen, wie Zuschüsse, Kostenerstattungen anderer Leistungsträger und Spenden, vorrangig auszuschöpfen. Er sichert eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung zu. Die Einnahmen sind in dem Antrag auf Gewährung des Zuschusses und im Verwendungsnachweis aufzuführen. 8 (1) In Anlehnung an die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an die Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke und -gefährdete erfolgt die Finanzierung in Form einer institutionellen Förderung als Anteilsfinanzierung. Der Zuwendungsbetrag setzt sich aus den nach den 5 und 6 ermittelten Personalund Sachkosten zusammen und gilt für den Zeitraum der Vertragsdauer. (2) Der nach 8 Abs. 1 festgesetzte Zuwendungsbetrag ändert sich automatisch in Höhe der tariflichen Steigerungen der Personalkosten. (3) Eine Erhöhung des Zuwendungsbetrages ist ansonsten nur nach einer gemäß 2 genehmigten Änderung oder Erweiterung des Aufgabenbereiches oder bei genehmigter Änderung des Stellen- und Wirtschaftsplanes möglich. (4) Der Landkreis ist berechtigt, bei wesentlicher Erhöhung der Einnahmen - insbesondere durch Zuwendungen Dritter - den festgesetzten Zuwendungsbetrag angemessen zu kürzen. 9 (1) Der jährliche Zuwendungsbetrag ist nach Genehmigung des Haushaltsplanes des Landkreises zu bewilligen. Der Landkreis verpflichtet sich, bis zur Bewilligung des Zuwendungsbetrages Abschlagzahlungen in angemessener Höhe zu leisten. (2) Der Träger verpflichtet sich, bis zum des den Bewilligungszeitraums vorangegangenen Jahres einen nach den 5 und 6 zu erstellenden Stellen- und Wirtschaftsplan einzureichen. (3) Der Träger weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bis zum des nachfolgenden Jahres prüfungsfähig unter Beifügung eines detaillierten Sachberichtes über die geleisteten Aufgaben nach. (4) Die Prüfung des Verwendungsnachweises durch den Rechnungsprüfer des Kirchenkreisamtes Stade wird vom Landkreis anerkannt. 22. Erg.-Lief 08/09 4
5 10 (1) Dieser Vertrag tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft. (2) Der Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einem Vertragspartner ein Jahr vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. (3) Dem Landkreis steht ferner ein Kündigungsrecht mit einer Frist von 3 (drei) Monaten zum Jahresende zu, wenn der Träger trotz Vorliegens der Voraussetzungen einen Landeszuschuss nicht mehr erhält, weil er die daran gebundenen Bedingungen nicht erfüllt. (4) Bei einer Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke und -gefährdete vom sind die Vertragspartner verpflichtet, im Wege von Verhandlungen eine Anpassung des Vertrages zu erreichen. (5) Die Bestimmungen des 59 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) bleiben unberührt. (6) Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (7) Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform. 11 (1) Für das Haushaltsjahr 1994 verpflichtet sich der Landkreis, dem Träger einen Zuwendungsbetrag in Höhe des nach dem vorgelegten Finanzierungsplan festgestellten Fehlbedarfs zur Verfügung zu stellen. (2) Der dem Vertrag zugrunde gelegte Zuschussbedarf im Rahmen der Anteilsfinanzierung ergibt sich aus dem anliegenden Finanzierungsplan (Anlage 3). 22. Erg.-Lief 08/09 5
6 Anlage 1 Arbeitsgemeinschaft zur Beratung und Behandlung Suchtgefährdeter und Suchtkranker im Landkreis Stade (AG Sucht) Diakonisches Werk im Landkreis Stade e. V. (DW) A: Stellenplan lfd. Nr. Aufgabenbereich Bewertung der Stelle Art der Stelle Umfang in Wochenstunden Suchtberatung IV a 38,50 Dipl.-Sozialpädagogin/ Dipl.-Sozialpädagoge 2 Suchtberatung IV a 38,50 Dipl.-Sozialpädagogin/ Dipl.-Sozialpädagoge 3 Suchtberatung IV a 28,875 Sozialarbeiterin/ Sozialarbeiter Dipl.-Sozialpädagogin/ Dipl.-Sozialpädagoge 4 Drogenberatung IV a 19,25 Sozialarbeiterin/ Sozialarbeiter Dipl.-Sozialpädagogin/ Dipl.-Sozialpädagoge 5 Suchtberatung II 10,00 Dipl.-Psychologin/ Dipl.-Psychologe 6 Suchtberatung Honorarkraft Ärztin/Arzt 7 Verwaltung/ Schreibkraft VII 20,00 Bürokraft 22. Erg.-Lief 08/09 6
7 Anlage 2 Arbeitsgemeinschaft zur Beratung und Behandlung Suchtgefährdeter und Suchtkranker im Landkreis Stade (AG Sucht) Diakonisches Werk im Landkreis Stade e. V. (DW) Wirtschaftsplan Sachkosten Ausgaben für Räume (einschließlich Säuberung und Miete) Reisekosten (einschließlich Fort- und Weiterbildung) Bürobedarf Porto/Telefon Fachbücher/-Zeitschriften Verwaltungs- und Betriebsausgaben Erwerb und Reparatur von Inventar ,00 DM ,00 DM 2.000,00 DM 7.400,00 DM 600,00 DM 2.000,00 DM 3.000,00 DM ,00 DM 22. Erg.-Lief 08/09 7
8 Anlage 3 Finanzierung der Arbeitsgemeinschaft zur Beratung und Behandlung Suchtgefährdeter und Suchtkranker im Landkreis Stade (AG Sucht) Diakonisches Werk im Landkreis Stade e. V. (DW) Ausgaben Einnahmen 1 Dipl.-Sozial- IV a BAT 38,5 Std./Woche = ,00 DM Landesmittel ,00 DM pädagoge 1 Dipl.-Sozial- IV a BAT 35,0 Std./Woche = ,00 DM Bußgelder/ 7.000,00 DM pädagoge Spenden 1 Dipl.-Sozial- IV a BAT 28,875 Std./Woche = ,00 DM Eigenmittel ,00 DM pädagoge 1 Such- IV a BAT 19,25 Std./Woche = ,00 DM beraterin 1 Dipl.- II BAT 10,00 Std./Woche = ,00 DM Psychologe 1 Arzt Honorar = ,00 DM 1 Gestalt- Honorar 3,5 Std./Woche = 6.000,00 DM therapeut Verwaltung/Schreibkosten = ,00 DM Supervision = 5.000,00 DM Berufsgenossenschaft/Ausgleichsabgabe = 2.700,00 DM Personalkosten ,00 DM ,00 DM (Fehlbedarf ,00 DM) Sachkosten ,00 DM Anteilsfinanzierung ,00 DM ,00 DM ,00 DM 22. Erg.-Lief 08/09 8
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