Betriebssatzung. für den Eigenbetrieb "Volkshochschule Die Brücke - Eigenbetrieb der Stadt Neuwied"
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- Maya Stein
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1 Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Volkshochschule Die Brücke - Eigenbetrieb der Stadt Neuwied" Aufgrund der 85 ff. der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S 153), zuletzt geändert durch das Vierte Landesgesetz zur Änderung kommunal-rechtlicher Vorschriften vom (GVBl. S 108), i.v.m. der Eigenbetriebsverordnung für das Land Rheinland-Pfalz (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl. S. 321), hat der Rat der Stadt Neuwied am folgende Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Volkshochschule beschlossen: 1 Rechtsform, Name und Sitz des Betriebes 1. Die Volkshochschule der Stadt Neuwied (VHS) wird als städtische Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit gemäß 80 Abs. 1 Nr. 3 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) als Eigenbetrieb nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, der Eigenbetriebsverordnung, des Weiterbildungsgesetzes sowie den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt. 2. Der Betrieb führt die Bezeichnung "Volkshochschule Die Brücke - Eigenbetrieb der Stadt Neuwied". Sitz der Einrichtung ist Neuwied. Sie ist gemäß 8 des Weiterbildungsgesetzes staatlich anerkannt. 2 Gegenstand des Betriebes (Volkshochschule) 1. Die VHS ist eine Einrichtung der Weiterbildung der Stadt Neuwied im Sinne von 3 des Weiterbildungsgesetzes. Sie ist Mitglied im Landesverband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz und im Deutschen Volkshochschulverband. 2. Aufgabenstellung ist im besonderen die Organisation und Durchführung von Bildungsmaßnahmen mit Hilfe von geeigneten Veranstaltungsformen, wie z. B. Kursen, Seminaren, Studienreisen etc. Die VHS hat ein bedarfsgerechtes und flächendeckendes Weiterbildungsangebot in allen Sachbereichen des Weiterbildungsgesetzes anzubieten und durchzuführen. Sie hält ein ständig verfügbares und qualitativ hochwertiges Angebot unter Berücksichtigung der orts- und bevölkerungsspezifischen Bildungsbedürfnissen vor
2 Sie bietet Teilnahmemöglichkeiten für alle unter zumutbaren Bedingungen, insbesondere für durch Vorbildung und soziale Situation benachteiligte Gruppen. Die VHS reagiert auf aktuellen Bildungsbedarf und fördert neue Bildungsbedürfnisse. Sie übernimmt Beratungs- und Informationsaufgaben. Die VHS arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich ungebunden und unabhängig von Gruppeninteressen. 3. Die Einrichtung erbringt die vorstehend aufgeführten Leistungen selbständig und eigenverantwortlich gegenüber ihren Nutzern. Sie trägt Sorge für die konzeptionelle Gestaltung und Planung und kontinuierliche Weiterentwicklung des Bildungsangebotes. 4. Für die Inanspruchnahme von Leistungen der VHS sind im Regelfall Teilnehmerentgelte zu entrichten. Die Bildungsmaßnahmen sollen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten angeboten werden. Zur Förderung bestimmter Gruppen der Bevölkerung entsprechend den gesetzlichen bzw. vom Stadtrat übertragenen Aufgaben sowie zur Sicherstellung eines gleichmäßigen Bildungszugangs der Bevölkerung kann die VHS besondere Entgelte festsetzen oder Ermäßigungen gewähren. 5. Der Einrichtung können durch Ratsbeschluss weitere Aufgaben übertragen werden. 2 a Gegenstand des Betriebes (Musikschule) 1. Die VHS dient der Sicherstellung eines gleichmäßigen Bildungszugangs auch zu musikalischer Ausbildung. Sie führt zu diesem Zwecke als Abteilung die "Musikschule der Stadt Neuwied". Die Musikschule ist Mitglied im Verband deutscher Musikschulen e. V. 2. Aufgabenstellung im Rahmen der musikalischen Bildung ist im besonderen die Organisation und Durchführung von Maßnahmen mit Hilfe von Kursen und Veranstaltungen in folgenden Bereichen: - Musikalische Grundbildung - Einzel- und Gruppenunterricht - Studienvorbereitende Ausbildung - Ensembleunterricht - Beteiligung am musischen Leben der Stadt, Förderung des gemeindlichen Lebens durch Kooperationen - Durchführung sonstiger Projekte
3 3. Für die Musikschule ist ein eigener Wirtschaftsplan zu erstellen. 4. Paragraph 2 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. 3 Gemeinnützigkeit 1. Die VHS dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung ( 51 ff.). 2. Die VHS ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Volkshochschule dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Eigenbetriebes oder bei Wegfall des in der Satzung festgelegten Betriebszwecks wird über das Vermögen durch Beschluss des Stadtrates entschieden. Soweit das Vermögen den gemeinen Wert der von der Stadt geleisteten Sacheinlagen übersteigt, ist es nur für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden. 4 Stammkapital Das Stammkapital wird nach Vorliegen der Eröffnungsbilanz festgesetzt. 5 Zuständigkeiten des Rates 1. Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind, insbesondere über: - die Bildung des Werksausschusses - die Zustimmung zur Bestellung des Werksleiters / der Werkleiterin - die Feststellung und Änderung der Wirtschaftspläne - die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung des Verlustes - die Entscheidung über die Aufnahme von Kapitalmarktdarlehen - die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt - 3 -
4 - den Ankauf und die Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten - die Übernahme oder Verschmelzung mit anderen örtlichen oder überörtlichen Weiterbildungsträgern. 6 Zusammensetzung und Bildung des Werksausschusses 1. Der Werksausschuss besteht aus 11 Mitgliedern (Ratsmitgliedern und fachkundige Bürger), die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung gewählt werden. Wer durch seine berufliche Tätigkeit im Wettbewerb mit der Einrichtung steht oder für Institutionen und Einrichtungen tätig ist, auf welche die vorstehenden Voraussetzungen zutreffen, darf nicht Mitglied des Werksausschusses sein. Mit beratender Stimme ist ein Vertreter / eine Vertreterin der Kursleitenden und der Teilnehmenden bei den Sitzungen des Werksausschusses vertreten. 2. Die Werksleiterin / der Werksleiter nehmen an den Sitzungen des Werksausschusses teil. Sie / er ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre / seine Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen. 3. Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister ist Vorsitzende/r des Werksausschusses. Die Finanzdezernentin / der Finanzdezernent der Stadt kann an den Sitzungen des Werksausschusses teilnehmen. Ihr / ihm oder den von ihr / ihm entsandten Vertretern/innen ist zur Sache jederzeit auf Verlangen das Wort zu erteilen. 7 Aufgaben des Werksausschusses 1. Der Werksausschuss hat die Werkleitung in ihrer Tätigkeit zu fördern, zu beraten und zu überwachen. 2. Der Werksausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. In Fällen der Dringlichkeit entscheidet die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister ( 48 i.v.m. 58 GemO) nach Anhörung der Werkleitung. 3. Der Werksausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, soweit es sich nicht um laufende Betriebsführung handelt oder soweit nicht der Rat der Stadt oder die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister zuständig sind. Darüber hinaus entscheidet der Werksausschuss in den ihm vom Stadtrat ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie in folgenden Fällen: - 4 -
5 a) Zustimmung zu Verträgen oder sonstigen Rechtsgeschäften, wenn der Wert im Einzelfall oberhalb der vom Stadtrat beschlossenen Wertgrenze von ,00 DM liegt. Hiervon ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, die sich auf Weiterbildungsmaßnahmen beziehen. b) Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten, Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn der Wert im Einzelfall innerhalb der vom Stadtrat festgelegten Bandbreite (5.000,00 bis ,00 DM) liegt. c) die Errichtung oder Veränderung baulicher Anlagen und Einrichtungen, wenn der Auftragswert gemäß der vom Stadtrat festgelegten Wertgrenze im Einzelfall ,00 DM, bei Architekten- und Ingenieurleistungen ,00 DM übersteigt. d) Festlegung und Änderungen der Richtlinien zur Bemessung der Teilnehmerentgelte / Richtwerte zu Entgelten für Leistungen. e) Bandbreitenregelungen zur Honorarordnung. 8 Bestellung der Werkleitung Zur Leitung der VHS wird eine Werkleiterin / ein Werkleiter bestellt. Sie / Er führt die Funktionsbezeichnung "VHS-Direktorin / "VHS-Direktor". 9 Aufgaben der Werkleitung 1. Die VHS wird durch den Werkleiter / die Werkleiterin (in der Folge: Werkleitung) selbständig geleitet, soweit nicht durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder diese Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Werkleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind. Die Werkleitung ist für die wirtschaftliche Führung der VHS verantwortlich. Sie ist Vorgesetzte aller Beschäftigten der Einrichtung. 2. Die Werkleitung nimmt ihre Aufgaben eigenverantwortlich unter Einhaltung der ggf. vom Rat bzw. der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister beschlossenen Beteiligungsrichtlinien wahr. 3. Die Werkleitung hat ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Sie ist verpflichtet so zu handeln, wie ihr dieses durch die - 5 -
6 Betriebssatzung sowie die Beschlüsse des Rates und des Werksausschusses auferlegt wird. 4. Die Werkleitung bereitet die den Eigenbetrieb betreffenden Beschlüsse des Rates und des Werksausschusses vor und ist für deren Ausführung verantwortlich. 5. Die Werkleitung hat der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister regelmäßig über die Angelegenheiten der Einrichtung zu berichten und in den Sitzungen des Werksausschusses Auskunft zu erteilen. 6. Der Werkleitung obliegen insbesondere die a) laufende Geschäftsführung b) Aufstellung des Arbeitsplanes / Semesterprogramm im Benehmen mit den hauptberuflichen oder nebenberuflichen Fachbereichsleitern. c) rechtzeitige Aufstellung der Wirtschaftspläne unter Beachtung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften. d) Organisation der Buchführung entsprechend den Anforderungen an eine kaufmännische Buchhaltung. e) Verwaltung der zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellten Betriebsmittel /Zuschüsse im Rahmen der vorgelegten Arbeitsplanung. f) Entscheidungen in Personal- und Honorarangelegenheiten entsprechend der bestehenden Ermächtigungen. g) Mitwirkung bei der städtischen und überregionalen Weiterbildungsplanung für den Bereich der VHS und Musikschule. h) Öffentlichkeitsarbeit (Information und Werbung) im Hinblick auf die Tätigkeiten der VHS und Musikschule. i) Verwaltung der dem Eigenbetrieb zur Verfügung gestellten Sachmittel. j) Erstellung eines jährlichen Leistungsberichtes sowie periodischer unterjähriger Berichte zu den Tätigkeiten der VHS und Musikschule. k) Vertretung der VHS gegenüber dem Stadtrat, sonstigen öffentlichen Einrichtungen/Weiterbildungsträgern und den Nutzern der Einrichtung. l) Vertretung der VHS in Verbandsorganisationen. m) Umsetzung der Richtlinien zur Honorar- und Entgeltordnung sowie ggf. Entwicklung von Anpassungsvorschlägen. n) Unterrichtung der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters über Rechtsgeschäfte im Sinne des 7 Abs. 3a Satz 2. o) Wahrnehmung des Hausrechts
7 p) Entscheidung über Ausschluss von Teilnehmern/innen bzw. die Zulassung zu Lehrveranstaltungen. 10 Dienstvorgesetzte / Dienstvorgesetzter Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Werkleitung des Eigenbetriebes ist die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister, soweit die Befugnisse nicht gemäß 7 EigVO auf die Werkleitung übertragen worden sind. 11 Finanzdezernent Die Werkleitung hat der Finanzdezernentin / dem Finanzdezernenten oder den sonst für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersichten, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbstkostenrechungen zuzuleiten; sie hat ihr / ihm / ihnen ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. 12 Personalangelegenheiten 1. Bei der VHS sind Beamte, Angestellte, Arbeiter, Honorarkräfte und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. 2. Bei Einstellungen, Eingruppierungen, Höhergruppierungen und Entlassungen aller Beschäftigten entscheidet in allen Fällen die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister. Sie / er bedarf in Fällen der Vergütungsgruppe Vb BAT oder höher der vorherigen Zustimmung des Werksausschusses. Allgemein sind die vom Oberbürgermeister festgelegten Grundsätze der Personalwirtschaft einzuhalten. Hierzu erlassene Dienstanweisungen und Regelungen zu Geschäftsgang sind sinngemäß anzuwenden. 3. Die bei der VHS beschäftigen Beamtinnen und Beamten werden nachrichtlich in den Stellenplan der Stadt aufgenommen und in der Stellenübersicht der Volkshochschule vermerkt
8 13 Personalrat 1. In der Einrichtung wird kein eigenständiger Personalrat gebildet. Die bei der Stadt Neuwied abgeschlossene Dienstvereinbarungen gelten auch bei der Einrichtung. 2. Die Werkleitung gewährleistet, daß Beteiligungsrechte der Personalvertretung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bzw. von gültigen Dienstvereinbarungen eingehalten werden. 14 Vertretung der Volkshochschule 1. Die Werkleitung unterzeichnet im Rahmen ihrer Befugnisse. 2. Andere Dienstkräfte der VHS sind vertretungsberechtigt, wenn sie hierzu besonders bevollmächtigt sind. Sie unterzeichnen stets "Im Auftrag". 3. Formbedürftige Verpflichtungserklärungen werden - soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören - von der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister unterzeichnet. 4. Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Werkleitung öffentlich bekanntgemacht. Auf 2 der Hauptsatzung wird verwiesen. 15 Wirtschaftsführung, Wirtschaftsjahr 1. Die Einrichtung ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Für die Erhaltung des Sondervermögens ist Sorge zu tragen. 2. Die Einrichtung führt ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. 3. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr
9 16 Wirtschaftspläne 1. Um einen koordinierten Planungsprozeß bei der Stadt Neuwied zu gewährleisten, hat die Werkleitung des Eigenbetriebes rechtzeitig vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres getrennte Wirtschaftspläne für VHS und Musikschule bei der Finanzdezernentin / beim Finanzdezernenten vorzulegen. Diese bestehen aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. 2. Die Finanzierung des Vermögensplanes erfolgt vorwiegend aus der Selbstfinanzierung (z. B. über Teilnehmerentgelte, aus Rücklagenentnahmen) und der Innenfinanzierung (z. B. Abschreibungen). Im Rahmen der Außenfinanzierung gewährt die Stadt Neuwied jährlich einen Zuschuss. Eine Außenfinanzierung kann ggf. darüber hinaus durch Aufnahme eigener Kapitalmarktdarlehen erfolgen. Hierzu ist die Zustimmung des Werksausschusses und des Stadtrates erforderlich. 3. Im übrigen wird auf 11 ff. der Eigenbetriebsverordnung verwiesen. 17 Ermächtigung Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die VHS durch die Werkleitung (in ihrem Auftrag auch durch andere Mitarbeiter/innen der VHS) Organisationsformen, die die Förderung der VHS bezwecken, außerhalb einer Mitgliedschaft unterstützend begleiten. 18 Rücklagen Für eine Fortentwicklung der Einrichtung im Sinne der Satzungsziele können angemessene Rücklagen gebildet werden
10 19 Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und Lagebericht sind von der Werkleitung unverzüglich nach Vorliegen des Prüfungsberichtes, jedoch spätestens 6 Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres, nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und über die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister dem Werkausschuss vorzulegen. Die Einrichtung erstellt eine Erfolgsübersicht gemäß Eigenbetriebsverordnung. 20 Prüfung Die Werkleitung stellt sicher, daß vorgeschriebene Abschlussprüfungen entsprechend der GemO durch einen sachverständigen Abschlussprüfer durchgeführt werden. Unabhängig von der Jahresabschlussprüfung kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Einrichtung gemäß den Bestimmungen der GemO prüfen lassen. 21 Zwischenberichte Die Werkleitung hat die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister und den Werkausschuss zum eines Wirtschaftsjahres über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. 22 Teilnehmer 1. Die VHS ist grundsätzlich offen für jeden. 2. Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann von dem Besuch anderer Lehrveranstaltungen sowie der Ablegung von Prüfungen abhängig gemacht werden. Sie kann auch begrenzt werden, wenn dies wegen der Art der Veranstaltung oder der beschränkten Aufnahmefähigkeit der VHS geboten ist. 3. Einzelne Teilnehmer/innen können von einzelnen Veranstaltungen oder auch generell ausgeschlossen werden, wenn dies zur Durchführung der Veranstaltung oder eines ordnungsgemäßen Lehrbetriebes geboten ist
11 23 Mitwirkungsrechte 1. Die Kursleitenden haben das Recht, jeweils für zwei Jahre eine Dozentensprecherin / einen Dozentensprecher und eine Vertreterin / einen Vertreter zu wählen. Sie / er vertritt die Interessen der Kursleitenden gegenüber der Werkleitung und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Werksausschusses teil. 2. Die Teilnehmer/innen an Veranstaltungen der VHS haben das Recht, jeweils für zwei Jahre eine Teilnehmersprecherin / einen Teilnehmersprecher und eine Vertreterin / einen Vertreter zu wählen. Sie / er vertritt die Interessen der Teilnehmerschaft gegenüber der Werkleitung und ist mit beratender Stimme bei den Sitzungen des Werksausschusses vertreten. 24 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Volkshochschule vom , zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom , außer Kraft. Neuwied, Stadtverwaltung Neuwied gez. (Scherrer) Oberbürgermeister
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