Mietvertrag. Zwischen. vertreten durch. - im folgenden Vermieter genannt. Fa. IV-Kontor GmbH. und - im folgenden Mieter genannt - 1 Mietsache
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- Katja Mareke Bader
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1 Mietvertrag Zwischen vertreten durch - im folgenden Vermieter genannt Fa. IV-Kontor GmbH und - im folgenden Mieter genannt - wird folgender Mietvertrag vereinbart: 1 Mietsache 1. Vermietet wird die Wohnung zu Wohnzwecken. Die abgeschlossene Wohnung mit ca. m² besteht aus 2. Beide Parteien sind sich einig, daß 1 Person(en) in die Mietsache einzieht (einziehen). Der Mieter ist verpflichtet, die amtliche Meldebestätigung dem Vermieter innerhalb von 2 Wochen vorzulegen. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter jede Änderung unverzüglich anzuzeigen. Ferner hat der Mieter bei Mietvertragsbeginn den Strom- und den Gaszähler auf seinen Namen umzumelden. 3. Der Mieter ist berechtigt die Waschküche, sowie andere gemeinschaftliche Einrichtungen und Anlagen nach Maßgabe der Hausordnung mitzubenutzen ( sofern vorhanden ). 4. Der Mieter erhält alle erforderlichen Schlüssel. Die Schlüssel, welche der Mieter sich hat anfertigen lassen, sind nach Beendigung der Mietzeit an den Vermieter abzuliefern. 2 Mietzeit und Kündigung 1. Das Mietverhältnis beginnt am und läuft unbefristet. 2. Der Mietvertrag kann nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. 3. Die Kündigung muß schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugehen.
2 - Seite 2-4. Bei nicht rechtzeitigem Freiwerden oder nicht rechtzeitiger Bezugsfertigkeit der Räume sind Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. 5. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß 568 BGB tritt nicht ein. 3 Außerordentliches Kündigungsrecht Für den Fall der außerordentlichen Kündigung wegen Mietrückstandes umfaßt der Mietzins auch die Betriebskostenvorauszahlung, -pauschalen und Zuschläge. 4 Mietzins 1. Die monatliche Miete besteht aus der Grundmiete und den Betriebskosten i.s. des 27 der Zweiten Berechnungsverordnung. 2. Die Grundmiete ( Kaltmiete) beträgt monatlich 3. Folgende Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung sind in dem obigen Mietzins nicht enthalten und deshalb gesondert zu zahlen: Kosten für: Verteilungsschlüssel 1. Wasser Person 2. Kanal, Entwässerung Person 3. Allgemeinstrom Person 4. Müllabfuhr Person 5. Grundsteuer Wohnfläche 6. Straßenreinigung Wohnfläche 7. Schornsteinfeger Wohnfläche 8. Sach- und Haftpflichtversicherungen Wohnfläche 9. Hausmeister Wohnfläche 10. Gartenpflege Wohnfläche 11. Winterdienst Wohnfläche 12.Betrieb der Gemeinschaftsantenne Einheit/ z.z. 5,50 /Monat 13.Reinigung u. Wartung von Warmwassergeräten und Heizung Einheit 14. Warmwasser und Heizung Wohnfl.+Wärmemesser (Individuell) 15. Wartungskosten für Feuerlöscher, Tankund Lecksicherungsanlagen Wohnfläche 16. Bürgersteigreinigung Person bzw. Hausordnung 17. sonstige umlegbare Betriebskosten Wohnfläche/Verbrauch Die Betriebskosten betragen zur Zeit monatlich EUR. - Seite 3 -
3 4. Ist in der Spalte "Verteilungsschlüssel" ein solcher nicht eingesetzt, so kann der Vermieter einen geeigneten, auch unterschiedlichen Umlegungsmaßstab nach beliebigem Ermessen bestimmen. Der Vermieter kann während der Mietzeit zu Anfang eines neuen Berechnungszeitraumes, soweit zulässig, den Verteilungsschlüssel angemessen neu bilden. Wird der Verbrauch von Betriebskosten durch Meßgeräte - auch bei nachträglichem Einbau - vom Kundendienst eines Unternehmens ermittelt, erfolgt die Umlegung nach der üblichen Verbrauchsermittlungs- und Abrechnungsweise des vom Vermieter jeweils beauftragten Unternehmens. 5. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter die Nebenkosten-Abrechnungsbelege zu übersenden. Abrechnungsbelege kann der Mieter in der Wohnung bzw. der Verwaltung des Vermieters einsehen. Befindet sich diese nicht in der Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet, bestimmt der Verwalter einen Einsichtsort in der Gemeinde, in der sich die Wohnung des Mieters befindet. 6. Die Summe der monatlichen Leistungen des Mieters an den Vermieter (Grundmiete und Betriebskosten) ohne Berücksichtigung etwaiger Zahlungen für die Mietsicherheit beträgt in der Anfangszeit EUR. 5 Zahlung des Mietzinses 1. Der Mietzins ist spätestens am dritten Werktage eines jeden Monats an den Vermieter kostenfrei im voraus auf nachfolgendes Konto zu zahlen: Kreditinstitut: Empfänger: Kontonummer: Bankleitzahl: 2. Die Betriebskosten sind zugleich mit dem Mietzins zu entrichten. 3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist nicht die Absendung des Geldes, sondern die Ankunft, bei Überweisung nicht der Überweisungsauftrag, sondern die Gutschrift auf dem Konto des Vermieters maßgebend. 4. Nach Zahlungsverzug des Mieters kann der Vermieter 5,00 pauschale Mahnkosten je Mahnung verlangen. Der Mieter schuldet Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 5% aus dem jeweils rückständigen Betrag. 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung 1. Aufrechnung oder Zurückhaltung wegen Ansprüchen aus einem anderen Schuldverhältnis sind ausgeschlossen, es sei denn, es handele sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. 2. Ersatzansprüche des Mieters nach 538 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. - Seite 4 -
4 3. Der Mieter kann gegenüber Mietforderungen mit Gegenforderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat. 7 Mietkaution 1. Der Mieter stellt dem Vermieter eine Sicherheit in Höhe von 3 Netto-Monatsmieten. Insgesamt in Form eines Mietkautionssparbuches. Die Abtretungserklärung an den Vermieter ist Bestandteil dieses Mietvertrages. 2. Andernfalls hat der Vermieter auf Verlangen des Mieters nachzuweisen, daß der eingezahlte Kautionsbetrag auf einem Sonderkonto bei einer öffentlichen Bank oder Sparkasse zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz angelegt ist. 3. Die Barkaution kann jederzeit durch eine unbefristete Bürgschaft einer Bank ersetzt werden, sofern kein Mietkautions-Bausparvertrag angelegt wurde. 4. Der Vermieter ist berechtigt, auch vor Beendigung des Mietverhältnisses wegen einer fälligen und vom Mieter nicht bestrittenen Forderung sich in Höhe des Forderungsbeitrages aus dem Kautionsbetrag zu befriedigen. Der Mieter hat in diesem Fall den Kautionsbetrag einschließlich Zinsen unverzüglich wieder aufzufüllen. 8 Instandsetzung der Mieträume und Schönheitsreparaturen 1. Der Mieter erhält die Wohnung in vollständig renoviertem Zustand. ( siehe Einzugsprotokoll ) 2. Laufende Schönheitsreparaturen - hierzu gehören Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, dass Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen - übernimmt der Mieter für die gesamte Mietzeit. 3. Schönheitsreparaturen sind durchzuführen, wenn und soweit sie durch Abnutzung oder Beschädigung erforderlich werden. Unabhängig hiervon sind Schönheitsreparaturen in folgenden Abständen durchzuführen: in Naßräumen (Küche, Bad, Dusche etc.) alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren und Dielen alle sechs Jahre, in sonstigen Nebenräumen alle sieben Jahre. 4. Die darüber hinausgehenden sonstigen Instandhaltungskosten übernimmt der Vermieter. In jedem Falle übernimmt der Mieter die Kosten von Kleinstreparaturen an den gemieteten Räumen und Gegenständen, die von ihm und seinen Angehörigen unmittelbar benutzt werden, bis zu einem Betrag von 75,00 im Einzelfall, jedoch nicht mehr als 8 % der Jahresnettomiete. - Seite 5 -
5 9 Benutzung der Mieträume, Untervermietung 1. Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung schonend und pfleglich zu behandeln. 2. Der Mieter darf die Mieträume nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken benutzen. Will er sie zu anderen Zwecken benutzen, so bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. 3. Der Mieter darf die Mieträume oder Teile hiervon nur mit Einwilligung des Vermieters zum selbständigen Gebrauch dritten Personen überlassen, insbesondere die Räume untervermieten, ausgenommen an besuchsweise sich aufhaltende Personen. Die Einwilligung gilt nur für den Einzelfall, sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. 10 Tierhaltung Das Halten von Haustieren bedarf der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Die Einwilligung bezieht sich in diesem Fall nur auf ein bestimmtes Tier. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden. Aus einer anderweitigen Haustierhaltung kann der Mieter keine Rechte herleiten. 11 Elektrizität, Gas, Wasser 1. Soweit Leitungsnetze für Elektrizität, Gas und Wasser vorhanden sind, dürfen diese vom Mieter nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden, daß keine Überlastung eintritt. Bei Benutzung von Elektrohaushaltsgeräten mit hohem Anschlußwert ist der Mieter befugt, auf seine Kosten Steigleitungen und / oder die Zähltafel nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter zu ändern. Wasser darf nur für den eigenen Bedarf aus den Wasserleitungen entnommen werden. Eine etwa vorhandene Badeeinrichtung darf nur zu Badezwecken benutzt werden, jedoch nicht zu kohlensäure-, eisen- oder schwefelhaltigen Bädern. 2. Bei Störungen oder Schäden an den Versorgungsleitungen hat der Mieter für sofortige Abschaltung zu sorgen und ist verpflichtet, den Vermieter oder seinen Beauftragten sofort zu benachrichtigen. 3. Unregelmäßigkeiten und Veränderungen der Energieversorgung, insbesondere eine Abänderung der Stromspannung, berechtigen den Mieter nicht zu Ersatzansprüchen gegen den Vermieter. 4. Wenn die Strom-, Gas- oder Wasserversorgung oder die Entwässerung durch einen nicht vom Vermieter zu vertretenden Umstand unterbrochen wird, hat der Mieter keine Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter. 5. Der Vermieter ist berechtigt, bei starkem Frost nach Benachrichtigung des Mieters die Wasserleitung zumindest in der Zeit von bis 7.00 Uhr abzustellen. - Seite 6 -
6 12 Ausbesserungen und bauliche Veränderungen 1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hauses oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. 2. Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zwar nicht notwendig, aber doch zweckmäßig sind, dürfen ohne Zustimmung des Mieters vorgenommen werden, wenn Sie dem Mieter zumutbar sind. 3. Handelt es sich um Arbeiten, die den Gebrauch der Räume zu dem vereinbarten Zweck ganz oder teilweise ausschließen oder erheblich beeinträchtigen, so verpflichtet sich der Vermieter für die Zeit der Beeinträchtigung die Miete angemessen zu ermäßigen. 4. Das Recht des Mieters, bei baulichen Maßnahmen im Sinne von 541 b BGB (Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes oder zur Einsparung von Heizenergie), sich auf eine Härte zu berufen oder nach ordnungsgemäßer Mitteilung der beabsichtigten Baumaßnahmen durch den Vermieter das Mietverhältnis zu kündigen bleibt unberührt. 13 Mängelanzeige und Haftung des Mieters 1. Der Mieter hat Mängel oder Schäden in den Mieträumen und an den mitvermieteten Gegenständen sofort anzuzeigen, sobald er sie bemerkt oder wenn Anzeichen hierfür auftreten. Der Mieter haftet für alle Folgen, die durch nicht oder nicht rechtzeitige Anzeige entstehen. 2. Wegen nicht oder nicht rechtzeitig angezeigter Mängel der Mietsache kann der Mieter weder den Mietzins mindern noch Schadenersatz verlangen, soweit durch die unterbliebene Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes oder zur Einsparung von Heizenergie), sich auf eine Härte zu berufen oder nach ordnungsgemäßer Mitteilung der beabsichtigten Baumaßnahmen durch den Vermieter das Mietverhältnis zu kündigen bleibt unberührt. Gegenständen sofort anzuzeigen, sobald er sie bemerkt oder wenn Anzeichen hierfür auftreten. Der Mieter haftet für alle Folgen, die durch nicht oder nicht rechtzeitige Anzeige entstehen. weder den Mietzins mindern noch Schadenersatz verlangen, soweit durch die unterbliebene Anzeige der Mangel vom Vermieter nicht beseitigt werden konnte. 3.Im übrigen haftet der Mieter dem Vermieter für alle Schäden, welche durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Familienangehörigen sowie sonstiger in die Wohnung aufgenommener Personen sowie Untermietern und Personen, die Erfüllungsgehilfen des Mieters sind, entstehen. - Seite 7-14 Betreten der Räume
7 1. Der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter kann nach Ankündigung mit angemessener Frist und in angemessenem Abstand die Mieträume betreten, um festzustellen, ob und welche Arbeiten zur Erhaltung und Verbesserung notwendig sind. 2. Der Mieter hat während der üblichen Tageszeit (wochentags von und Uhr) zu gewährleisten, daß der Vermieter, Beauftragte, Sachverständige und Interessenten die Mietsache aus begründetem Anlaß - nach Voranmeldung - besichtigen können. 3. In Fällen von Gefahr ist das Betreten zu jeder Tages- und Nachtzeit zu ermöglichen. 15 Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses 1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung nach Weisung des Vermieters in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen, etwa durchbohrte Kacheln durch gleichartige zu ersetzen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Vermieter die Mietsache auf dessen Kosten renovieren lassen. 2. Ferner sind sämtliche Schlüssel dem Vermieter zu übergeben. Verlorengegangene Schlüssel sind vom Mieter zu ersetzen, wenn der Verlust von ihm verschuldet wurde. 3. Schäden, welche durch vertragswidrigen Gebrauch entstanden sind, müssen vom Mieter beseitigt werden. 4. Die Räumungspflicht des Mieters erstreckt sich auf alle Gegenstände im Mietbereich, soweit sie nicht dem Vermieter gehören. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, so kann der Vermieter diese Gegenstände auf Kosten des Mieters abfahren lassen. Eine Aufbewahrungspflicht für den Vermieter besteht nicht. 5. Einrichtungen (Anschlüsse, Leitungen, zusätzliche Bodenbelege usw.), welche der Mieter während der Mietzeit angebracht hat, sind zu entfernen; der frühere Zustand ist wieder herzustellen. 6.Der Vermieter ist jedoch berechtigt, vom Mieter zu verlangen, daß er einzelne oder alle angebrachten Einrichtungen in den Mieträumen beläßt. Der Vermieter ist in diesem Falle verpflichtet, dem Mieter eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, gemessen an den Kosten, welche dem Mieter durch Anschaffung entstanden sind, unter Abzug der durch den bisherigen Gebrauch eingetretenen Abnutzung sowie unter Berücksichtigung der Kosten, welche durch die Wiederherstellung dem Vermieter entstehen können. Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Entfernung und Mitnahme einer Einrichtung, so ist ein Übernahmerecht des Vermieters ausgeschlossen. - Seite 8 -
8 16 Vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses Endet das Mietverhältnis durch Kündigung des Vermieters aus Gründen, welche der Mieter zu vertreten hat (vertragswidriger Gebrauch, Mietrückstände usw.), so hat der Mieter dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, welche durch die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages, z.b. dadurch, daß die Räume nach dem Auszug des Mieters eine Zeit lang leerstehen oder nur noch billiger vermietet werden können. Diese Haftung des Mieters erstreckt sich auf die Zeit bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit, jedoch höchstens auf ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des Mietzinses oder einer Nutzungsentschädigung endete. Die Haftung des Mieters entfällt, wenn sich der Vermieter nicht mit dem zumutbaren Aufwand um einen Ersatzmieter bemüht. 17 Hausordnung Die als Anhang beigelegte Hausordnung ist Bestandteil dieses Mietvertrages. 18 Geltung der gesetzlichen Bestimmungen Soweit in diesem Vertrag keine Regelungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das gleiche gilt für den Fall, daß eine oder mehrere Bestimmungen rechtsunwirksam sein sollten ( Satzteil BGB). 19 Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen 1. Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 2. Durch diesen Vertrag werden frühere Vereinbarungen aufgehoben. 20 Änderungen des Vertrages Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen und Aufhebung des Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden. Das gleiche gilt für Zustimmungen, Verzichte, Zusagen und Vergleiche aller Art. 21 Zusatzvereinbarungen Mainz, den Vermieter / Unterschrift Mieter / Unterschrift
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