Tagesordnung. Beschlussfassung über die Tagesordnung. Inputs zum Thema Beteiligung im Gesetzgebungsverfahren

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1 Bürgerbeteiligung (2).docx Landesenergierat MV Arbeitsgruppe Bürgerbeteiligung Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Protokoll der 3. Sitzung der Arbeitsgruppe Bürgerbeteiligung des Landesenergierates Mecklenburg-Vorpommern vom 31. Januar 2013, 10:00 15:00 Uhr in Stralsund Tagesordnung TOP 1 TOP 2 TOP 3 TOP 4 TOP 5 Top 6 Top 7 Begrüßung Beschlussfassung über die Tagesordnung Annahme des Protokolls Inputs zum Thema Beteiligung im Gesetzgebungsverfahren Diskussion Erste Festlegungen von Eckpunkten zum Bericht Verschiedenes Teilnehmerverzeichnis: s. Anlage Anlagen: 1.Inputs zu Top 4

2 2 Protokoll TOP 1 Begrüßung TOP 2 Beschlussfassung über die Tagesordnung Die Tagesordnung wurde beschlossen. TOP 3 Annahme des Protokolls Das Protokoll der 2. Sitzung am wurde angenommen. TOP 4 Inputs zum Thema finanzielle Beteiligung Folgende Inputs (siehe Anlagen 1-4) wurden vorgestellt und diskutiert: Dr. Wulfhorst, Energieministerium MV, Abteilung Verkehr Frau Böck-Friese, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Dr. Romberg, Energieministerium MV, Abteilung Energie TOP 5 Diskussion In der Diskussion wurde erörtert, dass die bestehenden Genehmigungsverfahren zu den Erneuerbare-Energien-Anlagen (Wind und Biomasse) abhängig von dem Anlagentyp sind und Beteiligungsmöglichkeiten bieten können. Die nachfolgenden Darstellungen stellen überblicksmäßig die einzelnen Ebenen dar: Zulassungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbarer Energie in Mecklenburg-Vorpommern:

3 3 Allerdings wurde auch festgestellt, dass die Einflussmöglichkeiten der Gemeinden und der Bürger auf die Genehmigung begrenzt sind, da schon durch vorgelagerten Verfahren (z.b. Regionalplanung) die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit bescheinigt wird oder aber eine Beteiligung der Gemeinden nur im engen fachlichen Rahmen (z.b. Umweltmedien) erfolgt. Im vereinfachten BImSch-Verfahren erfolgt keine Bürgerbeteiligung, es sei denn es besteht eine UVP-Pflicht. Mit Hilfe der nachfolgenden Übersicht wurden die bestehenden Möglichkeiten gezeigt: Zulassungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbarer Energie in Mecklenburg-Vorpommern; formale Beteiligungsmöglichkeiten für Gemeinden und Bürger unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher und finanzieller Teilhabe umfängliche Beteiligung Beteiligung in Abhängigkeit von der Verfahrensform (förmliches oder vereinfachtes Verfahren, UVP) keine Beteiligung Die Ausführungen zeigten, dass sehr wohl Informationsmöglichkeiten bestehen. Problematisch ist einerseits, dass die Beteiligung in einem eher abstrakten Planungsstadium erfolgt und andererseits aufgrund des vorgeschriebenen Verfahrens die Informationen der Öffentlichkeit nur begrenzt zugänglich sind (z.b. Veröffentlichung im Amtsblatt), Ort und Zeitraum der Auslegung. Im Rahmen der Diskussion wurde darauf hingewiesen, dass sich die Beteiligten folgende Unterscheidung bzgl. der Zielrichtung der Bürgerbeteiligung klar machen müssen:

4 4 Schema zur Darstellung der Ziele einer Bürgerbeteiligung In vielen Fällen zur Genehmigung der Erneuerbare-Energien-Anlagen ist erfahrungsgemäß keine Bürgerbeteiligung vorgesehen. Die Möglichkeiten und Vorteile einer frühen und kontinuierlichen Bürgerbeteiligung wurden diskutiert. Hingewiesen wurde aber auf die Notwendigkeit, die für diese Beteiligung notwendige Ressourcen (Personal und Mittel) in den Gemeinden und Ämter derzeit nicht zur Verfügung stehen. Die Aufstellung eines B-Plans mit dem Zwang zur finanziellen Beteiligung ist rechtlich nicht zulässig. Die wirtschaftliche Teilhabe ist über Planungsverfahren derzeit nicht umzusetzen. Im Genehmigungsverfahren besteht kein Erfordernis, über die wirtschaftlichen Hintergründe einschl. Beteiligungsmöglichkeiten zu informieren. Die AG begrüßt ausdrücklich, dass das Energieministerium ein Gutachten in Auftrag geben will, in dem die rechtliche Prüfung erfolgt, in wieweit im Rahmen der Regionalplanung die wirtschaftliche Teilhabe geregelt und verankert werden kann. Städte- und Gemeindetag sowie Innenministerium wiesen darauf hin, dass bzgl. der kommunalen Beteiligung an Genossenschaften eine Einigung erzielt wurde, so dass in Kürze eine Information der Rechtsaufsichtsbehörden in den Landkreisen erfolgen kann (siehe Entwurf Anlage 1) Forderungen der AG: 1. kurzfristige Einrichtung einer Beratungsstelle für Kommunen im Rahmen der Ausweisung der Windeignungsgebiete (bzgl. wirtschaftlicher Teilhabe, Einflussnahme im Genehmigungsverfahren) 2. Beauftragung des Rechtsgutachtens zur wirtschaftlichen Teilhabe im Rahmen der Regionalplanung/Windeignungsgebiete 3. Einrichtung einer Energie- und Klimaschutzagentur, die sich auch mit den Fragen der Bürgerbeteiligung systematisch beschäftigt

5 5 Top 6 Erste Festlegungen von Eckpunkten zum Bericht Folgende Struktur für den Bericht wurde vorgeschlagen und akzeptiert: Inhaltliche Gliederung 1. Beteiligung der Öffentlichkeit im Planungsprozess und Genehmigungsverfahren 2. Freiwillige Beteiligungsmöglichkeiten 3. wirtschaftliche Teilhabe Struktur der Abschnitte: 1. Analyse der Ist-Situation 2. Probleme und Hemmnisse bei der optimalen Gestaltung 3. Lösungsansätze und Maßnahmen 4. Ziele und Ausblick; Zusammenfassung 5. Monitoring/ Evaluierung 6. gute Beispiele Top 7 Verschiedenes nächste Termine 21. März 2013: Input Enertrag, BUND, Naturwind 25. April 2013: Input PWC zum Kapitalanlagegesetz, Formen der Bürgerbeteiligung 23. Mai 2013: Endredaktion Bericht gez. Beatrix Romberg Telefon: beatrix.romberg@em.mvregierung.de Geschäftszeichen: VIII /

6 6 Anlage 1 Formulierungsvorschlag von Inneministerium und Städte-und Gemeindetag zur wirtschaftlichen Beteiligung von Kommunen, Entwurf vom a) "Es ist anerkannt, dass die Kommunen für die Bewältigung der Energiewende einen wichtigen Beitrag leisten können und werden. Aber auch die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen im Bereich der regenerativen Energien kann nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit erfolgen. Umfang und Ausmaß des Engagements in diesem Bereich müssen, wie auch in allen anderen Bereichen kommunalwirtschaftlicher Betätigung, in einem angemessenen Verhältnis zur Finanzund Verwaltungskraft der Kommune stehen, um die kommunale Aufgabenerfüllung im Übrigen nicht zu gefährden. Vorhaben einzelner Kommunen sollten unter dem Aspekt einer möglichst wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung weitestgehend gebündelt werden. Die Kommunalverfassung stellt hierfür unter anderem das Instrument der interkommunalen Zusammenarbeit zur Verfügung. Dies bietet auch den Vorteil, dass diejenigen Kommunen an der Wertschöpfung durch die Energiewende teilhaben können, die nicht selbst über Eignungsgebiete für Energieerzeugungsanlagen verfügen." b) "Kommunen dürfen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Zulässigkeit in untergeordnetem Umfang Anteile an Energiegenossenschaften erwerben oder diese gründen, soweit hiermit lediglich eine Vermögensanlage oder eine freiwillige Leistung mit ideellem Charakter zur Gewinnung von Bürgern und/oder Unternehmen für eine Beteiligung an der Wertschöpfung verbunden ist. Eine solche Beteiligung fällt nicht unter die 68 ff. der Kommunalverfassung M-V (KV M-V), die die wirtschaftliche Betätigung regeln. Eine Gemeinde kann die Rechtsform der Genossenschaft nicht nutzen, wenn sie damit die Aufgabe der Energieerzeugung (oder eine andere kommunale Aufgabe) im Rahmen ihrer Daseinsvorsorge durchführen will. Die Genossenschaft ist somit keine zulässige Rechtsform einer wirtschaftlichen Betätigung nach 68 ff. KV M-V, da das Kriterium des angemessenen Einflusses nach 69 Abs.1 Nr.4 KV M-V im Genossenschaftsrecht nicht erfüllt werden kann."

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