N i e d e r s c h r i f t
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- Friederike Schneider
- vor 8 Jahren
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1 N i e d e r s c h r i f t über die öffentliche Sitzung des Geothermieausschusses der Gemeinde Grünwald am 12. November 2013 um Uhr Anwesend: 1. Bürgermeister Neusiedl Jan 2. Bürgermeister Weidenbach Stephan GR-Mitglieder Bechler Ulrich Dr. Knittel Wilhelm Kraus Helmut Reinhart-Maier Ingrid Ritz Michael Schmidt Oliver Sedlmair Gerhard Splettstößer Reinhard Steininger Alexander Nicht anwesend: --- Von der Erdwärme Grünwald GmbH: Geschäftsführer Lederle Andreas Prokurist Kleßinger Peter Gäste: Rau Bernhard KPWT Fries Amandus Bosch Energie Haberstock Otto Pöllath+Partner Faus Florian Seufert Rechtsanwälte Fimpel Andreas Becker Büttner Held Böck Rudolf Becker Büttner Held Zeit und Ort der Sitzung waren den Mitgliedern ordnungsgemäß mitgeteilt. Der Ausschuss ist beschlussfähig. 7. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung; Die vorliegende Tagesordnung wird einstimmig angenommen. 8. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom ; Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom wird einstimmig genehmigt.
2 9. Vorverlegung von Hausanschlüssen: Vorstellung eines neuen Produktes mit zugehörigem neuen Vertrag; Vertragswerk für die Herstellung eines Hausanschlusses für Fernwärme Allgemeine Information: Viele Interessenten in den jeweiligen Ausbaugebieten sind sehr positiv auf das Thema geothermische Wärmeversorgung eingestellt, haben aber aus verschiedenen Gründen momentan, d. h. im Zuge des Baufortschritts der jeweiligen Hauptleitung, noch kein Interesse am Anschluss. Aus diesem Grund möchte die EWG ihren potentiellen Kunden ein neues Produkt- und Vertragsmodell zur Vorverlegung eines Hausanschlusses anbieten. Folgende Punkte sind für eine positive Bewertung der Vorverlegung aufzuzeigen: der Kunde hat eine für den Austausch noch zu neue Heizungsanlage, in der Regel Gas- Brennwertgeräte. der Kunde möchte die Investition der Erneuerung des Wärmeerzeugers auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. der Kunde möchte eine Erneuerung der Zuwegung zu seiner Liegenschaft durchführen, die Heizungsanlage erst in ein paar Jahren wechseln im Rahmen von Straßensanierungen wird durch das gleichzeitige Mitverlegen von Hausanschlüssen ein zeitverzögertes Herstellen und damit erneutes Schneiden der Fahrbahn verringert, das Straßenbild wird harmonischer. Vertragsgrundsatz: Der Kunde schließt mit der Erdwärme Grünwald GmbH einen Anschlussvertrag zur Erstellung eines Hausanschlusses für Fernwärme ab. Die Verpflichtung aus diesem Vertragsverhältnis besteht darin, dass die Erdwärme Grünwald die Hausanschlussleitung bis zur Gebäudegrenze (Durchbruch Kelleraußenwand) verlegt und die Leitung im Zuge des Netzausbaus an die Hauptleitung angeschlossen wird. Somit wird ein optimaler Betriebszustand der Versorgungsleitung für die spätere vollständige Inbetriebnahme der Leitung erhalten. Der Hausanschluss wird über ein Überströmventil bereits mit Wärme durchströmt, eine Beeinträchtigung der Leitungen durch Korrosion ist somit weitestgehend ausgeschlossen. Eine Hausübergabestation wird in dieser Bauphase beim Kunden noch nicht montiert. Der Kunde verpflichtet sich bis zum Ablauf von 5 Jahren, ein Drittel des Leistungspreises nach Preisblatt der EWG zu bezahlen. Im Zeitfenster von 5-7 Jahren werden zwei Drittel des Leistungspreises fällig, vom Jahr dann der volle Leistungspreis. Sollte der Kunde nach Ablauf dieser Zehnjahresfrist keinen Wärmeliefervertrag mit der Erdwärme Grünwald GmbH abschließen, werden die vollen Baukosten der Erstellung des Hausanschlusses an den Kunden berechnet. Die Kostenbestandteile werden im Vertragswerk fixiert, so dass für beide Parteien die Kostenübersicht und deren Vertragserfüllung transparent bleiben. Die Beispielrechnung für den Bereitstellungspreis für einen Haushalt mit einer Ø Anschlussleistung von 20 kw sieht gemäß aktuellem Preisblatt folgendermaßen aus: Bereitstellungspreis Jahr 1 5: 1/3 LP pro Jahr: 213,47 brutto/a Bereitstellungspreis Jahr 6 7: 2/3 LP pro Jahr: 426,93 brutto/a Bereitstellungspreis Jahr 8 10: 3/3 LP pro Jahr: 640,40 brutto/a Der Geothermieausschuss hatte nach ausführlicher Diskussion folgende Punkte zur Bearbeitung an die EWG zurückgegeben: 1. Das neue Produkt der Vorverlegung von Hausanschlüssen soll nur im Bereich der Trasse mit angebotenen Frühbucherrabatten zur Ausführung kommen. Hierzu ist seitens der EWG anzumerken: Kunden, die bereits an einer bestehenden Trasse oder aber im Bereich der neuen Ausbaugebiete liegen, sollten auch in den Genuss dieser Vertragslösung kommen können, wenn sie - Die Geothermie in absehbarer Zeit nutzen wollen und sich eine Vorverlegung eines Hausanschlusses im Rahmen von Baumaßnahmen (z.b. Erneuerung Hauseinfahrt/Gartenneugestaltung) anbietet 2. Es muss zwingend auch bei diesem Produkt ein aktueller Grundbuchauszug vorgelegt werden
3 Bereits bei den von der EWG standardmäßig geschlossenen Wärmelieferverträgen wird ein Grundbuchauszug vorgelegt bzw. wird von der EWG vom Kunden angefordert. Trotzdem gibt es Fälle, in denen der Kunde den Auszug nicht vorlegt. Für diese Fälle soll im Vertragswerk der EWG zukünftig die Einwilligung zur Einholung eines Grundbuchauszugs durch die EWG integriert werden. Dieses Verfahren soll auch beim neuen Vertrag für vorverlegte Hausanschlüsse umgesetzt werden. 3. Das neue Produkt kann nur von Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten mit deren rechtsverbindlicher Zustimmung bezogen werden. Bereits heute können auch Wärmelieferverträge für vermietete Objekte geschlossen werden. Vertragspartner für den Anschluss ist immer der Eigentümer oder Erbbauberechtigte. Der Mieter kann jedoch für die verbrauchsgebundenen Kosten in die direkte Abrechnung mit der EWG eintreten. Dieses Verfahren soll gleichermaßen bei dem neuen Vertrag für vorverlegte Hausanschlüsse zur Anwendung kommen. 4. Die Vorverlegung eines Hausanschlusses ist durch Eintrag einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch dinglich zu sichern und im Vertragswerk entsprechend zu verankern. Dadurch ist das Grundstück unabhängig vom jeweiligen Eigentümer (z.b. bei Verkauf der Immobilie usw.) mit einem Leitungsrecht belastet. An dieser Stelle wird auf den folgenden Vortrag von RA Bernhard Rau verwiesen: 1. Erfordernis einer dinglichen Sicherung (Leitungsrecht) (Punkt 4) Vorab möchten wir festhalten, dass die Aufnahme einer vertraglichen Verpflichtung der Grundstücksinhaber über die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zur dinglichen Absicherung des der Erdwärme Grünwald GmbH zustehenden Leitungsrechts unseres Erachtens nicht erforderlich ist. Auch scheint eine derartige grundbuchrechtliche Sicherung aus vertriebstechnischer Sicht eher hinderlich. Das derzeit gültige Gesetz, der 'Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme' (AVBFernwärmeV), stellt eine sehr gute und ausreichende Absicherung der Interessen Ihres Hauses sicher, so dass eine zusätzliche dingliche Absicherung der Erdwärme Grünwald GmbH nicht notwendig ist und daher schon aus Kostengründen und vertriebstechnischen Gründen eher hinderlich sein dürfte. Im Einzelnen: Grundsätzlich ist es richtig, dass sich Versorgungsunternehmen, wie die Erdwärme Grünwald GmbH, zur Sicherung ihrer Nutzungsrechte (Leitungsrechte) eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit an dem jeweiligen Grundstück eintragen lassen können. Beschränkt persönliche Grunddienstbarkeiten an einem Grundstück eines anderen dienen auch bekanntermaßen der dinglichen Sicherung des Rechts das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen ( BGB). Die dingliche Absicherung des Versorgungsunternehmens war bis vor einigen Jahren auch mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung üblich. Versorgungsunternehmen, wie die Erdwärme Grünwald GmbH, ließen sich ihr sog. Leitungsrecht stets dinglich sichern, da nur hierdurch sichergestellt werden konnte, dass Ihnen der Zutritt zu dem jeweiligen Grundstück und den darauf befindlichen Anlagen und Leitungen unabhängig von den Eigentümerverhältnissen gewährt wird. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderung besteht für die Versorgungsunternehmen kein Erfordernis mehr zur dinglichen Absicherung ihrer Leitungsrechte. Das benötigte Nutzungsrecht ergibt sich nunmehr bereits aus dem Gesetz, der Verordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV). In 8 Abs. 1 der AVBFernwärmeV ist ausdrücklich geregelt, dass das Versorgungsunternehmen jederzeit berechtigt ist, das Grundstück eines jeden angeschlossenen Kunden unentgeltlich zu nutzen und dass der Kunde und Anschlussnehmer dies zu tolerieren hat. In 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV ist weiterhin bestimmt, dass der Grundstückseigentümer für den Fall, dass der Fernwärmebezug eingestellt wird, auch die Entfernung der Einrichtung zu gestatten hat oder sie auf Verlangen des Versorgungsunternehmens noch 5 Jahre zu dulden hat, insofern dies für ihn nicht unzumutbar ist. Um sicherzustellen, dass dem Versorgungsunternehmen die vorbezeichneten Nutzungsrechte auch tatsächlich von dem Grundstückseigentümer eingeräumt werden, hat der Kunde, sofern er nicht selbst Grundstückseigentümer ist, auch zwingend die schriftliche Zustimmung des
4 Grundstückseigentümers einzuholen und vorzulegen ( 8 Abs. 5 AVBFernwärmeV). Dies ist auch in Ihren Verträgen ausdrücklich so vorgesehen. Unter 10 Abs. 4 AVBFernwärmeV ist weiterhin ausdrücklich klargestellt, dass der Hausanschluss im Eigentum des Versorgungsunternehmens bleibt, da es sich hierbei nicht um einen wesentlichen Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes im Sinne des 96 BGB handelt. Die Verbindung mit dem Grundstück oder Gebäude erfolgt vorliegend nur vorübergehend, so dass die von den Versorgungsunternehmen verlegten Leitungen im Eigentum des jeweiligen Versorgungsunternehmen bleiben ( 95 BGB). Das Versorgungsunternehmen selbst ist ferner für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung der in seinem Eigentum stehenden Leitungen ausschließlich zuständig. Allein das Versorgungsunternehmen bestimmt, wie der Hausanschluss hergestellt wird. Sollte ein Eigentümerwechsel vorliegen, so ist der Kunde zudem vertraglich dazu verpflichtet, das Versorgungsunternehmen unverzüglich hierüber zu informieren und dem Erwerber den Eintritt in den Versorgungsvertrag aufzuerlegen (vgl. 32 Abs 4 AVBFernwärmeV). Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder Inhaber ähnlicher Rechte ist. Sollte der Kunde gegen diese Verpflichtung verstoßen, würde dies zum Einen zu Schadenersatzansprüche führen und zum Anderen wäre das Versorgungsunternehmen für den Fall, dass der neue Grundstückseigentümer nicht zur Vertragsübernahme bereit ist und kein Interesse mehr an dem Bezug der Fernwärme hat, aufgrund der Eigentumsverhältnisses und der bestehenden gesetzlichen Regelung zur Entfernung der verlegten Fernwärmeleitungen und Anlagen berechtigt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Kunde und/oder Grundstückseigentümer kein Interesse mehr an dem Bezug von Fernwärme haben sollte (vgl. 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV). Die in der AVBFernwärmeV enthaltenen Regelungen werden ausweislich der Vertragsentwürfe auch Gegenstand des zwischen Ihnen und dem jeweiligen Anschlussinhaber bestehenden Vertragsverhältnisses. Diese sind demnach auch für beide Seiten verbindlich. Die Regelungen der AVBFernwärmeV und insbesondere die bestehenden Eigentumsverhältnisse bieten dem Versorgungsunternehmen bereits ein umfassendes Nutzungsrecht, das auch durch die Eintragung einer entsprechenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nicht mehr erweitert oder gesichert werden könnte. Aus den vorbezeichneten Gründen halten wir die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zur Absicherung des Versorgungsunternehmens für nicht erforderlich. Die Eintragung, und auch die spätere Löschung, einer solchen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit wären lediglich mit weiteren Kosten und weiteren Umständen verbunden. Diese wird der Kunde nicht tragen wollen. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Grundstückseigentümer auch nicht ohne Weiteres ihr Einverständnis zur Eintragung einer solchen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit geben werden, insbesondere dann nicht, wenn ausschließlich ein Dritter, z.b. der Mieter, eine Umstellung auf Fernwärme wünscht. 2. Zustimmung der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten (Punkt 3) Wie bereits unter Ziffer 1 dargestellt, ist zur Absicherung der Rechte des Versorgungsunternehmens zwingend die vorherige schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw. des Erbbauberechtigten einzuholen, insofern dieser nicht Anschlussinhaber und Vertragspartner ist. 3. Grundbuchauszug (Punkt 2) Die Einholung eines aktuellen Grundbuchauszuges bei Vertragsabschluss halten wir durchaus für zweckmäßig, da nur hierdurch sichergestellt werden kann, dass der Vertrag tatsächlich mit dem Grundstückseigentümer geschlossen wird bzw. dessen schriftliche Zustimmung vorliegt. Selbstverständlich besteht für Sie dennoch die Gefahr, dass der im Grundbuch eingetragene Grundstückseigentümer Verfügungen vorgenommen hat oder noch vornehmen wird, die noch nicht im Grundbuch eingetragen waren. Im Falle eines Unterlassens könnte Ihnen ansonsten bei Unrichtigkeit der Angaben des Kunden ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden, was ggf. ein Mitverschulden begründen könnte. Im Hinblick auf die praktische Umsetzbarkeit halten wir es für empfehlenswert, dass der jeweilige Vertragspartner und/oder Grundstücksinhaber bereits im Vertrag seine schriftliche Zustimmung zur Einholung eines Grundbuchauszuges durch die Erdwärme Grünwald GmbH erteilt. Dies hätte den Vorteil, dass die Erdwärme Grünwald GmbH nicht auf das
5 Tätigwerden des Kunden bzw. Grundstückseigentümers angewiesen wären und selbst dazu in der Lage ist sicherzustellen, dass die seitens des Kunden gemachten Angaben über die Eigentumsverhältnisse richtig sind. Zu überdenken wäre, ob die Zustimmung des Kunden/Grundstückseigentümers zur Einholung des Grundbuchauszuges durch Ihr Haus nicht sogar auf einem eigenen Formblatt fixiert wird, damit Sie nicht immer den gesamten Vertrag beim Grundbuchamt vorlegen müssen. Der Geothermieausschuss beschließt einstimmig, das Vertragswerk für die Vorverlegung von Hausanschlüssen zu genehmigen und das Produkt schnellstmöglich zu bewerben. 10. Video über die Erdwärme Grünwald GmbH; Image- und Werbefilm für die Kundenakquise; Ein Grünwalder Unternehmer (Bereich Film) ist dieses Jahr Kunde der EWG geworden. Dieser Unternehmer war von der Komplexität der Herstellung des Hausanschlusses und der professionellen Abarbeitung der unterschiedlichen aufeinanderfolgenden Gewerke so begeistert, dass dieses sich anbot, ein Video über die Erdwärme zu drehen. Dieses Unternehmen ist eine Größe im Filmgeschäft und würde sich für diese Aufgabe kostenlos zur Verfügung stellen. Lediglich die Kosten für Sprecher, Schnitt und Technik müssten von EWG übernommen werden. Diese belaufen sich nach Unternehmerangaben auf rd. 30 T. Der Vorschlag für das Drehkonzept sah folgendermaßen aus und müsste noch gemeinsam verfeinert werden:! Planung des Hausbesitzers mit Infos im Büro der Erdwärme Grünwald GmbH! Model im Rathaus oder Privat! Besichtigung vor Ort alte Anlage! Ausarbeitung des Vertrags, Termine und Kosten! Woher kommt das heiße Wasser! Versorgungsleitungen von Laufzorn! Kooperation mit Unterhaching wegen Versorgungssicherheit! Beginn der Tiefbauarbeiten im Haus! Verlegung der Rohranschlüsse, schweißen, prüfen, isolieren! Besprechung mit dem Installateur! Veränderungen durch den Geoanschluss im Haus, Termine, Kosten! Beseitigung der alten Anlagen! Hydraulischer Ausgleichsexperte erstellt Gutachten! Tiefbauarbeiten beendet, Gartenanlage wird optimal wieder hergestellt! Anschlusspläne werden kopiert überlassen! Installationen werden nach technischen Notwendigkeiten durchgeführt und die Bedienung erläutert Der Geothermieausschuss hat sich in der Sitzung vom einstimmig dafür entschieden, nicht einen Dokumentarfilm zu erstellen, sondern einen Image- und Werbefilm für die Kundenakquise. Hierzu hat die Geschäftsführung entsprechende Gespräche zu einem hierfür spezialisiertem Unternehmen aufgenommen, das sich mit dieser Art von Werbefilmen beschäftigt. Es handelt sich dabei um die Fa. Franz Gruber, Wirtschaftsreport TV aus Aschheim. Die Kosten der Erstellung eines Werbefilms konnten gegenüber der ersten Kostenschätzung halbiert werden. Aufgrund des herrlichen Herbstwetters und des im Oktober durchgeführten Pumpenwechsels in Laufzorn hat die Geschäftsführung kurzfristig beschlossen, diese Firma mit dem Sammeln von unternehmerisch wertvollen Sequenzen sofort zu beauftragen. Hierzu sind bis heute Kosten i. H. v. 5 T angefallen. Es wird vorgeschlagen, den vollständigen Auftrag zur Erstellung des Werbefilms an die Fa. Franz Gruber, Wirtschaftsreport TV aus Aschheim i. H. v. 15 T zu vergeben.
6 Der Geothermieausschuss nimmt den Vortrag der Geschäftsführung der Erdwärme Grünwald bzgl. einer Filmerstellung über das Unternehmen zur Kenntnis und beschließt einstimmig die Beauftragung der Geschäftsführung der Erdwärme Grünwald GmbH, auf Basis des Angebots der Fa. Gruber Wirtschaftsreport TV aus Aschheim in Höhe von ,00 Euro, das Projekt umzusetzen. 11. Anfragen und Bekanntgaben; --- Ende der öffentlichen Sitzung um Uhr. Der Vorsitzende: Der Niederschriftführer: Jan Neusiedl Andreas Lederle 1. Bürgermeister Geschäftsführer Erdwärme Grünwald GmbH
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