Dienstgeberinformation

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1 Wiener Gebietskrankenkasse Ihr Partner in Sachen Gesundheit Dienstgeberinformation Aktuelle Sammlung zum Nachschlagen Gesetzliche Neuerungen ab Lohnzettel Datenfernübertragung ELDA online Diäten richtig rechnen (Teil 2) 2. Jahrgang 4/2004 Dezember

2 Vorwort Inhaltsübersicht Liebe Leserinnen und Leser! Die vorliegende Ausgabe der Zeitschrift Dienstgeberinformation ist überwiegend den ab in Kraft tretenden beitragsrechtlichen Änderungen gewidmet. Hervorzuheben ist dabei vor allem die Anhebung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung um 0,1 %, die Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage auf täglich EUR 121, bzw. monatlich EUR 3.630,, sowie die Ausführungen zum Sozialbetrugsgesetz, das insbesondere die Strafbarkeit von organisierter Schwarzarbeit sowie (betrügerischem) Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen oder Zuschlägen nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz vorsieht. Maßnahmen, die ich begrüße, da sie nicht nur der Finanzierung und Aufrechterhaltung unseres hervorragenden Gesundheitssystems, sondern auch dem Schutz der Versichertengemeinschaft und der Wirtschaftstreibenden dienen. Gestatten Sie mir jedoch an dieser Stelle auch einen Rückblick auf das abgelaufene Kalenderjahr und einen kurzen Bericht über zwei unserer vielen Aktivitäten: m Im November 2004 hat die Wiener Gebietskrankenkasse gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Wien zwei Informationsveranstaltungen organisiert, die von unseren Dienstgebern außergewöhnlich gut besucht wurden. Diese Fachvorträge beschäftigten sich mit den Themen Lohnzettel, Abfertigung Neu und Aktuelles aus dem SV-Recht. Die erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Wirtschaftkammer Wien wird selbstverständlich auch in Zukunft fortgesetzt werden. m Am wurde das Kundencenter Leopoldstadt in der Lassallestraße 9b unter gleichzeitiger Auflassung zweier Bezirkstellen (4. und 20. Bezirk) eröffnet. Mit diesem Kundencenter wurde der eingeschrittene Weg der Kundenorientierung erweitertes Leistungsangebot, bessere Erreichbarkeit durch direkten Anschluss an die U1, behindertengerechte und familienfreundliche Ausstattung unter strikter Einhaltung ökonomischer Kriterien konsequent fortgesetzt. Unser Ziel ist es, in den nächsten Jahren unser gesamtes Außenstellennetz zu reorganisieren und damit unsere Bemühungen zur Schaffung einer kundenorientierten, modernen und wirtschaftlichen Verwaltung umzusetzen. Mit dem Versprechen, mich auch künftig mit aller Kraft für sinnvolle Reformen in und um unsere soziale Krankenversicherung einzusetzen, erlaube ich mir Ihnen im Geschäftsjahr 2005 alles Gute und viel Erfolg zu wünschen. Mit freundlichen Grüßen Kmzlr. Ing. Franz Katlein Stellvertretender Obmann der Wiener Gebietskrankenkasse Gesetzliche Neuerungen ab Seite 3 Lohnzettel zeitgerechte Übermittlung notwendig Seite 6 Datenfernübertragung ELDA online Seite 7 Beschäftigung aus sozialen Motiven Auswirkungen auf die Sozialversicherung Seite 10 Meldungen von Adressänderungen der Dienstnehmer Seite 11 Krankenscheinausstellung durch Dienstgeber im Jahre 2005 Seite 11 Korrekte Beitragsgruppe für KrankenpflegeschülerInnen Seite 11 Diäten richtig rechnen (Teil 2) Seite 12 Leserbriefe Seite 14 Aus der Rechtsprechung Seite 14 m IESG-Zuschlag für leitende Angestellte m Nachweis von Dienstreisen bzw. Reisekosten m Entgeltfortzahlung und Vollversicherung nach Entbindung SV-Telegramm Seite 15 Verleger, Herausgeber und Druck: Wiener Gebietskrankenkasse Redaktion: Direktor Mag. Johann Mersits Alle: Wienerbergstraße Wien Seite 2

3 Gesetzliche Neuerungen ab Neue Grenzwerte für die Beitragsberechnung Höchstbeitragsgrundlage Ab dem Beitragszeitraum Jänner 2005 wird es eine zusätzliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage um täglich EUR 3,, somit um monatlich EUR 90,, geben. Unter Berücksichtigung der jährlichen Wertanpassung (Aufwertungszahl wahrscheinlich 1,023) wird die Höchstbeitragsgrundlage voraussichtlich EUR 121, täglich bzw. EUR 3.630, monatlich betragen (vorbehaltlich der diesbezüglichen Verlautbarung im Bundesgesetzblatt). Geringfügigkeitsgrenze Die Geringfügigkeitsgrenze wird ab dem Beitragszeitraum Jänner 2005 durchschnittlich arbeitstäglich EUR 24,84 und kalendermonatlich EUR 323,46 betragen (ebenfalls vorbehaltlich der diesbezüglichen Verlautbarung im Bundesgesetzblatt). 2. Erhöhung des Beitragssatzes in der Krankenversicherung Ab dem Beitragszeitraum Jänner 2005 wird der Beitragssatz in der Krankenversicherung um 0,1 % erhöht werden. Auf den Dienstnehmer bzw. Dienstgeber entfallen jeweils 0,05 %; die diesbezügliche Verlautbarung im Bundesgesetzblatt bleibt auch hier abzuwarten. Krankenversicherungsbeitragssätze ab im Überblick Angestellte Für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestellten-, Gutsangestellten-, Journalisten- oder Schauspielergesetz geregelt ist. Gesamtbeitrag KV DN-Anteil DG-Anteil KV-Beitrag ( 51 Abs 1 Z 1 lit. a ASVG) 6,80 3,40 3,40 Zusatzbeitrag in der KV ( 51b ASVG) 0,50 0,25 0,25 Ergänzungsbeitrag ( 51c ASVG) 0,10 0,10 Ergänzungsbeitrag ( 51e ASVG) 0,10 0,10 7,50 3,75 3,75 Arbeiter, Lehrlinge, Heimarbeiter Für Dienstnehmer (Lehrlinge), die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) fallen, sowie für Heimarbeiter. Gesamtbeitrag KV DN-Anteil DG-Anteil KV-Beitrag ( 51 Abs 1 Z 1 lit. b ASVG) 6,90 3,60 3,30 Zusatzbeitrag in der KV ( 51b ASVG) 0,50 0,25 0,25 Ergänzungsbeitrag ( 51e ASVG) 0,10 0,10 7,50 3,95 3,55 Für Lehrlinge ändert sich an der Bestimmung des 57a ASVG nichts. Demnach entfällt für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit der Beitrag zur Krankenversicherung einschließlich des Zusatzbeitrages. Der Ergänzungsbeitrag gemäß 51e ASVG entfällt ebenfalls. Seite 3

4 Freie Dienstnehmer Gesamtbeitrag KV DN-Anteil DG-Anteil KV-Beitrag ( 51 Abs 1 Z 1 lit. e ASVG) 6,50 3,25 3,25 Zusatzbeitrag in der KV ( 51b ASVG) 0,50 0,25 0,25 Ergänzungsbeitrag ( 51e ASVG) 0,10 0,10 7,10 3,60 3,50 Landarbeiter Für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984 unterliegt. Gesamtbeitrag KV DN-Anteil DG-Anteil KV-Beitrag ( 51 Abs 1 Z 1 lit. c ASVG) 6,90 3,45 3,45 Zusatzbeitrag in der KV ( 51b ASVG) 0,50 0,25 0,25 Ergänzungsbeitrag ( 51e ASVG) 0,10 0,10 7,50 3,80 3,70 Sonstige Vollversicherte Für sonstige Vollversicherte (zb echte Ferialpraktikanten, Vorstandsmitglieder oder Personen, die der Lohnsteuerpflicht gemäß 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 unterliegen etc.). Gesamtbeitrag KV DN-Anteil DG-Anteil KV-Beitrag ( 51 Abs 1 Z 1 lit. f ASVG) 6,90 3,45 3,45 Zusatzbeitrag in der KV ( 51b ASVG) 0,50 0,25 0,25 Ergänzungsbeitrag ( 51e ASVG) 0,10 0,10 7,50 3,80 3,70 Dienstnehmer, die der Entgeltfortzahlungsregelung des ABGB unterliegen Für Dienstnehmer, auf die im Falle der Krankheit (Unglücksfall) hinsichtlich der Entgeltfortzahlung 1154b ABGB anzuwenden ist. Gesamtbeitrag KV DN-Anteil DG-Anteil KV-Beitrag ( 51 Abs 1 Z 1 lit. d ASVG) 6,90 3,60 3,30 Zusatzbeitrag in der KV ( 51b ASVG) 0,50 0,25 0,25 Ergänzungsbeitrag ( 51e ASVG) 0,10 0,10 7,50 3,95 3,55 3. Sozialbetrugsgesetz Anmeldung zur Sozialversicherung bei Arbeitsantritt Wie bereits in unserer letzten Ausgabe lanciert, ist das Sozialbetrugsgesetz (SozBeG) derzeit in parlamentarischer Behandlung; das Inkrafttreten der Neuregelungen ist noch offen. Einerseits werden im Sozialbetrugsgesetz Maßnahmen gegen den Sozialversicherungsbetrug, gegen das Nichtabführen von Zuschlägen nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie gegen die organisierte Schwarzarbeit vorgesehen. Im Einzelnen wird Seite 4

5 die Strafbestimmung des 114 ASVG (Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber) unter dem neuen Titel Vorenhalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz in das Strafgesetzbuch überstellt. Der Tatbestand wird dabei geringfügig erweitert. Zusätzlich werden zwei neue Straftatbestände im Strafgesetzbuch geschaffen. Zum einen für Fälle betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz mit einer Grundstrafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Zum anderen ein weiterer Straftatbestand gegen organisierte Schwarzarbeit in Form des gewerbsmäßigen Anwerbens, Vermittelns oder Überlassens von illegal erwerbstätigen Personen, in Form der gewerbsmäßigen Beschäftigung oder Beauftragung einer größeren Zahl solcher Personen oder in Form gewerbsmäßig führenden Tätigkeit in einem größeren Kreis illegal erwerbstätiger Personen mit einer Strafdrohung bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Ergänzend dazu werden noch Maßnahmen im Bereich des Firmenbuch- und des Konkursverfahrens vorgeschlagen. Ziel ist dabei die möglichst rasche Löschung von zum Zwecke des Sozialbetruges gegründeten Scheinfirmen. Weiters wird als Maßnahme zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung bei Arbeitsantritt, spätestens jedoch bis 24 Uhr des ersten Beschäftigungstages, verpflichtend vorgesehen. Demnach hat der Dienstgeber jeden von ihm Beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die bisher satzungsmäßig vorgesehene und bundeseinheitlich geregelte Meldefristerstattung von sieben Tagen entfällt. Ab wann diese Bestimmungen in Kraft treten, ist noch offen; die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt bleibt ebenfalls abzuwarten. 4. Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung nun auch bei Krankheit durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt In Ausgabe 1/2003 haben wir Sie informiert, dass Unternehmen mit regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmern von der AUVA Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach Unfällen erhalten. Die Regierungsvorlage zur 63. Novelle des ASVG sieht vor, dass ab solche Unternehmen von der AUVA auch bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit Zuschüsse bekommen sollen. Die entsprechenden Antragsformulare sowie nähere Infos finden Sie unter 5. Pensionsharmonisierung Das Pensionsharmonisierungsgesetz nahm die letzte parlamentarische Hürde. Der Bundesrat lehnte mit 30 zu 27 Stimmen einen Antrag der SPÖ ab, Einspruch gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrats zu erheben. Damit kann das Pensionsharmonisierungsgesetz wie geplant mit in Kraft treten. Ziel dieser Pensionsharmonisierung ist, nach 45 Versicherungs-/Beitragsjahren für alle erwerbstätigen Versicherten im Alter von 65 Jahren eine Pension in der Höhe von 80 % des Lebensdurchschnittseinkommens zu erzielen. Das Regelpensionsalter wird somit 65 Jahre betragen. Der Beitragssatz für die Pensionsversicherung beträgt einheitlich 22,8 %. Für bäuerlich Versicherte und Selbständige erfolgt eine Ausgleichsleistung durch den Bund, sodass sich für Bauern ein Eigenbeitragssatz für den Versicherten von 15 % und für Selbständige von 17,5 % ergibt. Für jeden Versicherten wird ein transparentes Pensionskonto eingerichtet, auf dem seine eingezahlten und aufgewerteten Beiträge sowie erworbenen Leistungsansprüche (zb Kindererziehungszeiten, Arbeitslosigkeit) ausgewiesen werden. Die Regelungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) sind auf Personen, die vor dem geboren sind, grundsätzlich nicht anzuwenden. Für diese Personen gelten die bestehenden Regelungen weiter. Auf das Melde-, Versicherungs- oder Beitragswesen des Dienstgebers haben diese neuen gesetzlichen Regelungen aus heutiger Sicht keine Auswirkungen. Für den Dienstgeber entstehen keine neuen Melde- bzw. Beitragspflichten. 6. Neue Meldefrist für die Vorlage von unterjährigen Lohnzetteln Wie Sie wissen ist bei jeder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auch unterjährig verpflichtend ein Lohnzettel auszustellen. Bisher war der unterjährige Lohnzettel bis zum 15. des Folgemonats auszustellen. Diese Meldefrist wurde um 15 Tage verlängert, so dass ab unterjährige Lohnzettel bis zum 30. des Folgemonats zu übermitteln sind. Weitere Auskünfte zu den gesetzlichen Neuerungen erhalten Sie unter , 2533, 2534, Seite 5

6 Lohnzettel Zeitgerechte Übermittlung notwendig Einsatz der elektronischen Meldungen gesetzlich vorgeschrieben Seit Juli 1997 besteht die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Datenfernübertragung der Versicherungsmeldungen und Beitragsabrechnungen. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen wenn kein PC vorhanden ist und sich der Dienstgeber auch nicht der elektronischen Einrichtungen eines Bevollmächtigten bedient dürfen Papiermeldungen vorgelegt werden. Meldungen, die auf Papier erstattet werden und nicht unter diese Ausnahmebestimmungen fallen, gelten als nicht ordnungsgemäß erstattet und werden vom Krankenversicherungsträger nicht verarbeitet. Übermittlung des Lohnzettels nur über ELDA Die Übermittlung des Lohnzettels hat grundsätzlich elektronisch über die ELDA-Datenschiene zu erfolgen (nähere Informationen zum elektronischen Datenaustausch mit Dienstgebern finden Sie im Internet unter Die elektronischen Jahreslohnzettel für 2004 sind verpflichtend bis Ende Februar 2005 zu übermitteln. Wir möchten Sie noch einmal besonders darauf hinweisen, diesen Termin auch einzuhalten. Die Daten des Lohnzettels sind unter anderem für die Mitarbeitervorsorgekassen die Grundlage für die im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) verpflichtend vorgesehenen jährlichen Kontoinformationen an die Anwartschaftsberechtigten. Auch die Übermittlung des Lohnzettels E18 (Mitteilung gemäß 109a EStG 1988 über ausbezahlte Entgelte und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer) hat über ELDA zu erfolgen. Diese Mitteilung ersetzt aber nicht die Meldung der Beitragsgrundlagen für freie Dienstnehmer gemäß 4 Abs 4 ASVG mittels des Lohnzettels L16 (anzugeben sind nur die sozialversicherungsrechtlichen Daten). Unterjährige Ausstellung des Lohnzettels Wurde im Laufe eines Kalenderjahres bereits ein Lohnzettel ausgestellt und beginnt ein Dienstnehmer beim selben Dienstgeber in diesem Kalenderjahr noch einmal ein Beschäftigungsverhältnis, ist gesondert ein weiterer Lohnzettel auszustellen (am Ende des Kalenderjahres oder unterjährig, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet wird). Der Lohnzettel für das weitere Beschäftigungsverhältnis ist zeitraumkonform dem weiteren Beschäftigungsverhältnis entsprechend zu erstellen (Von-bis-Daten, Beiträge und Grundlagen). Es darf keine Summierung der einzelnen Beitragsgrundlagen und Steuerbemessungsgrundlagen aus den beiden Beschäftigungsverhältnissen durch den Arbeitgeber erfolgen. Lohnzettel für Dienstgeber mit Beitragsvorschreibung Nach den für die Abfertigung Neu geschaffenen gesetzlichen Regelungen muss auch von den Betrieben mit Beitragsvorschreibung ein Lohnzettel mit den Finanz- und Sozialversicherungsdaten vorgelegt werden. Der Lohnzettel ist auch in diesen Fällen grundsätzlich elektronisch bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Nur in den oben beschriebenen Ausnahmefällen hat die Übermittlung auf Papier bis Ende Jänner des Folgejahres direkt an das Betriebsstättenfinanzamt zu erfolgen. Bei jedem unterjährigen Ende des Beschäftigungsverhältnisses muss der Lohnzettel bis zum 30. des jeweiligen Folgemonates vorgelegt werden. Lohnzettel bei Konkurseröffnung Ab ist bei Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers ein Lohnzettel bis Ende des Folgemonats zu übermitteln. In diesem Fall ist der Lohnzettel bis zum Tag der Konkurseröffnung, im Falle eines Anschlusskonkurses bis zum Tag der Ausgleichseröffnung auszustellen. Weitere Auskünfte zu diesem Thema erhalten Sie unter , 3237, Seite 6

7 Datenfernübertragung ELDA online Einlangen der Datensendung einsehen und Meldebestätigung herunterladen Die elektronische Datenfernübertragung ist bei Internetanbindung kostenlos, ermöglicht eine Übermittlung der Daten rund um die Uhr, gewährleistet eine fehlerfreie Übernahme der gesendeten Daten und bietet einen sofortigen Meldenachweis. Sind meine gesendeten Daten vollständig eingelangt? Im Normalfall erhalten Sie vom Datensammelsystem automatisch eine Rückmeldung über das Einlangen Ihrer Datensendung, die Sie ausdrucken oder abspeichern können, und zwar: m das Protokoll der erhaltenen Meldungen sowie die beiden Meldebestätigungen für den Dienstgeber und den Dienstnehmer bei Versichertenmeldungen wie Anmeldung, Abmeldung etc.) m die Bestätigung über die elektronische Übermittlung nach dem EStG beim Lohnzettel Finanz m das Protokoll der erhaltenen Meldungen beim Lohnzettel SV m das Protokoll der erhaltenen Meldungen bei allen sonstigen Sozialversicherungsmeldungen wie Beitragsnachweisung, Meldung zum MV-Beitrag etc. Erfahrungsgemäß kommt es bei der Übermittlung der Jahreslohnzettel auf Grund des enormen Sendeaufkommens zu gelegentlichen Unsicherheiten bei unseren ELDA-Kunden betreffend das Einlangen Ihrer Datensendungen. Dem kann aber mit ELDA online Abhilfe geleistet werden. Sollte das Senden funktioniert, Sie aber keine Meldebestätigung erhalten haben, sind Ihre Daten höchstwahrscheinlich am Server des Datensammelsystems gespeichert und Sie können sich die Meldebestätigung herunterladen und ausdrucken. Wie kann ich meine gesendeten Daten einsehen und Meldebestätigungen anfordern? Um ELDA online auszuführen, bieten wir Ihnen nachfolgend eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, Ihre gesendeten Daten einzusehen und eine Meldebestätigung anzufordern. Auskünfte zu ELDA online erhalten Sie vom ELDA-Support des österreichischen Datensammelsystems in Linz unter (0732) ELDA online starten Klicken Sie auf der ELDA-Homepage auf ELDA online => ELDA online jetzt starten und bestätigen Sie das Dialogfenster zur Gültigkeit des Sicherheitszertifikats (SSL = verschlüsselte Sicherheitsverbindung). Seite 7

8 Erstanmeldung ELDA online Wenn Sie ELDA online zum ersten Mal benutzen, klicken Sie bitte im linken Navigationsframe auf den Punkt Erstanmeldung ELDA online In dem nun erscheinenden Anmeldebildschirm geben Sie bitte die entsprechenden Daten (wurden bei der Anmeldung zur Datenfernübertragung bekannt gegeben) ein und klicken Sie abschließend auf Absenden. Anmerkung: Notieren Sie den zugeteilten Benutzernamen und das Kennwort für den jederzeitigen Einstieg in ELDA online. Einstieg in ELDA online Übertragungsjournal Füllen Sie die Felder aus und klicken Sie auf Anmelden. Sie sehen Ihre letzten 20 Übertragungen. Oberhalb der Tabelle können Sie den anzuzeigenden Zeitraum verändern. Erhöhen sie in der oberen Option die Anzahl der Sendungen, die angezeigt werden, oder lassen Sie sich durch Markieren der unteren Option alle Meldungen anzeigen, die Sie in einem bestimmten Zeitraum gesendet haben. Nach einer Änderung der Optionen klicken Sie auf Neu laden. In der Spalte Status sehen Sie, ob eine Datei ordnungsgemäß übertragen wurde (Beachten Sie bitte die Legende oberhalb der Tabelle!). Zu jeder von Ihnen korrekt übertragenen Datei sehen Sie in der entsprechenden Zeile in den ersten beiden Spalten links zwei Symbole. Seite 8

9 Klicken Sie in der Maske Übertragungsjournal auf das linke Symbol (Rechteck mit Lupe) und schauen Sie sich die Dateien in zwei Stufen an: Übertragung Nr. XX In der Maske Übertragung Nr. XX sehen Sie, welche Meldungen gesendet wurden. In der Maske Inhalt der Meldung sehen Sie, welche Angaben Sie in der Meldung gemacht haben. Inhalt der Meldung Wenn Sie in der Maske Übertragungsjournal auf das rechte Symbol (Rechteck mit MB ) klicken, können Sie von allen Ihren Datensendungen Meldebestätigungen erstellen (herunterladen) und ausdrucken. Meldebestätigung laden Anmerkung: Scheinen Ihre gesendeten Daten nicht in der Maske Übertragungsjournal auf, sind diese beim Datensammelsystem nicht ordnungsgemäß eingegangen und nochmals zu senden, gegebenenfalls vorher zu berichtigen. Seite 9

10 Beschäftigung aus sozialen Motiven Auswirkungen auf die Sozialversicherung In letzter Zeit gibt es wiederholt Anfragen dahingehend, ob eine Beschäftigung aus sozialen Motiven zur Pflichtversicherung und zur Beitragspflicht führt. Ein derartiger Sachverhalt liegt zum Beispiel vor, wenn eine Person bei einem Dienstgeber um eine Tätigkeit für zwei Stunden die Woche ersucht. Motiv für die Anstellung ist die Beschäftigungstherapie und es wird daher nur ein geringfügiges Taschengeld vereinbart. Das Motiv des Beschäftigten für die Aufnahme einer Tätigkeit bzw. das Motiv des Dienstgebers für die Aufnahme einer Person sind für die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung und somit auch Beitragspflicht entsteht, nicht maßgebend. Der Versicherungsschutz entsteht unabhängig vom Willen und Wissen der betroffenen Personen, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zutreffen. Dies ist ein wesentliches Grundprinzip der Sozialversicherung, nämlich die Pflichtversicherung. Sogar fehlende Anmeldungen oder nicht entrichtete Beiträge haben keinerlei Einfluss auf den Eintritt dieser Pflichtversicherung. Die Beurteilung, ob die Pflichtversicherung eintritt, hat immer anhand der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu erfolgen. Die Zuordnung einer Berufsgruppe zu einem Versicherungstatbestand ohne eine derartige Beurteilung ist nicht möglich. Wenn beispielsweise eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, entsteht eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer, auch wenn der Dienstgeber und/oder der Dienstnehmer dies gar nicht wollen, weil der soziale Zweck im Vordergrund steht. Selbst ein Verzicht auf Lohn oder Gehalt ist für die Pflichtversicherung und Verpflichtung zur Beitragsleistung ohne Bedeutung, weil auf Grund des Anspruchslohnprinzips jedenfalls Beiträge von jenem Arbeitsverdienst zu bezahlen sind, auf den der Dienstnehmer Anspruch hat. durch privatrechtliche Verträge (Dienstvertrag) geregelt werden. Zu beachten ist dabei allerdings der Stufenbau der Rechtsordnung. Rangtiefere Normen können immer nur Regelungen treffen, die in ranghöheren Normen ihre Deckung finden. So können zum Beispiel in einem Einzeldienstvertrag die Verdienstansprüche nicht niedriger vereinbart werden, als dies im höherrangigen Kollektivvertrag vorgesehen ist. Wenn Dienstleistungen nicht durch andere Normen geregelt werden, legt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, sozusagen als Mindestanspruch, fest, dass jedenfalls ein angemessenes Entgelt zu leisten ist. Dies wird durch Vergleich mit der Entlohnung für ähnliche Tätigkeiten ermittelt und auch als ortsüblicher Lohn bezeichnet. Diese Grundprinzipien der Sozialversicherung (Pflichtversicherung und Anspruchslohnprinzip) gelten auch dann, wenn die Aufnahme der Tätigkeit ausschließlich aus sozialen Motiven und Zwecken erfolgt. Wird diese Tätigkeit auf Grund der Beurteilung des Sachverhaltes im Einzelfall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübt, entsteht, unabhängig von der sozialen Zielsetzung, eine Pflichtversicherung. Sofern keine anderweitigen Normen bezüglich der Entlohnung vorhanden sind, ist jedenfalls der ortsübliche Lohn für die Beitragsgrundlage heranzuziehen. Für die Beurteilung der Pflichtversicherung ist auch die Dauer der Beschäftigung unerheblich. Auch bei stundenweiser monatlicher Tätigkeit entsteht die Pflichtversicherung. All diese Prinzipien dienen dem Zweck, jeden Einzelnen und seine Familie bestmöglich gegen unvorhergesehene und die Existenz gefährdende Ereignisse, wie Krankheiten und Unfälle, Arbeitslosigkeit, aber auch Arbeitsunfähigkeit und Alter zu schützen. Derartige Verdienstansprüche können durch Gesetz, Kollektivverträge oder Mindestlohntarife, aber auch Weitere Auskünfte zu diesem Thema erhalten Sie unter Seite 10

11 Meldungen von Adressänderungen der Dienstnehmer Basis für die Datenqualität Die richtige Adresse des Dienstnehmers ist für die Datenqualität der Sozialversicherung sehr wichtig. In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber mehrere Maßnahmen getroffen, die eine gute Datenqualität bezüglich der Adressen der Versicherten voraussetzen. Zum Beispiel hat der Krankenversicherungsträger den Versicherten im Wege der Sachleistungsinformation über alle in Anspruch genommenen Sachleistungen und deren Kosten zu informieren. Die Mitarbeitervorsorgekassen versenden auf Grund der Adressdaten der Krankenversicherungsträger den Kontoauszug zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Demnächst erfolgt die Zustellung der e-card an die Versicherten und deren Angehörige auf Grund dieser Adressdaten. Sie als Dienstgeber sind im Regelfall der Erste, dem der Versicherte bei der Anmeldung zur Sozialversicherung seine Wohnanschrift mitteilt. Der Dienstgeber wird auch der Erste sein, dem der Versicherte eine Änderung seiner Wohnadresse bekannt geben wird. Zur Erreichung einer guten Datenqualität und der Vermeidung von unnötigen Kosten für falsche Zustellungen ersuchen wir Sie, alle Adressänderungen, die Ihnen der Dienstnehmer bekannt gibt, umgehend dem zuständigen Krankenversicherungsträger im Wege einer Änderungsmeldung mitzuteilen. Dies liegt im allgemeinen Interesse der Versichertengemeinschaft. Krankenscheinausstellung durch Dienstgeber im Jahre 2005 Im Laufe des Jahres 2005 wird österreichweit die e-card als Ersatz des Krankenscheines flächendeckend eingeführt. Mit Ende des Jahres 2005 werden alle Versicherten und Angehörigen die e-card erhalten haben sowie alle Arztpraxen mit den entsprechenden Geräten ausgerüstet sein. Im 3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 (dieses ist derzeit in parlamentarischer Behandlung; die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten) erfolgt eine gesetzliche Klarstellung für die Vorgangsweise bei der Ausstellung der Krankenscheine und der Einhebung der Krankenscheingebühr durch die Dienstgeber ( 600 Abs 1 Z 4a ASVG ivm 619 Abs 4 ASVG) im Jahr Für die Dienstgeber ergeben sich bezüglich der Ausstellung der Krankenscheine und der Einhebung der Krankenscheingebühr im gesamten Jahr 2005 keine Änderungen. Der Dienstgeber hat weiterhin für den Versicherten bzw. seinen Angehörigen nach den bisherigen Regelungen die Krankenscheine auszustellen, die Krankenscheingebühr einzuheben und an den Krankenversicherungsträger zu zahlen. Die Verpflichtung für den Dienstgeber zur Ausstellung der Krankenscheine entfällt erst mit Beginn des Jahres Korrekte Beitragsgruppe für KrankenpflegeschülerInnen Die Beitragsgruppe für KrankenpflegeschülerInnen ist seit D2k (statt D2). Der Beitragssatz in der Krankenversicherung beträgt im Jahre 2004 somit 7,30 % (statt vorher 6,90 %). Erforderlichenfalls ist die Abrechnung für 2004 zu korrigieren. Weiters ist zu beachten, dass bei den für die Datenfernübertragung erstellten Anmeldungen von KrankenpflegeschülerInnen im Feld Zugehörigkeit entweder KrankenpflegeschülerIn mit Entgelt oder KrankenpflegeschülerIn ohne Entgelt anzugeben ist. Seite 11

12 Diäten richtig rechnen (II) Teil 2 unserer Serie über die Abrechnung von Diäten In der ersten Folge erläuterten wir die Grundbedingung für die Beitragsfreiheit von Diäten. Diese sind beitragsfrei, soweit sie nach 26 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Dienstreise vorliegt. Wir haben uns daher mit den Dienstreise-Arten befasst: der Dienstreise im Nahbereich (Legaldefinition 1. Tatbestand), der Nächtigung (Legaldefinition 2. Tatbestand) und der Dienstreise auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift. Berechnung der steuerfreien Tagesgelder Erhält der Arbeitnehmer für eine Dienstreise Tagesgelder, so sind diese in der Höhe von EUR 26,40 pro Tag steuerfrei. Dieser Betrag gilt entweder für eine Abwesenheit von je 24 Stunden (= 24-Stunden-Regelung ) oder (wenn dies eine lohngestaltende Vorschrift vorsieht) je Kalendertag (= Kalendertagsregelung ). Dauer der Dienstreise Dauert eine Dienstreise maximal drei Stunden, sind die Tagesgelder in voller Höhe zu versteuern. Bei einer Dauer von mehr als drei Stunden kann für jede angefangene Stunde (beginnend mit der 1. Stunde der Dienstreise) ein Zwölftel von EUR 26,40 steuerfrei belassen werden. Der Betrag von EUR 26,40 gilt sowohl für belegte als auch für nichtbelegte Ausgaben. Die Durchführung der Dienstreise ist aber zumindest anhand eines Reiseberichtes und/oder einer Reisekostenabrechnung nachzuweisen. Können die Dienstreise, ihr Zweck und ihre Dauer nicht ausreichend dokumentiert werden, sind die ausbezahlten Diäten jedenfalls lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Eine Einschau in die entsprechenden Unterlagen erfolgt im Rahmen der Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA). Wird dem Arbeitnehmer ein niedrigeres Tagesgeld ausgezahlt, können die übersteigenden Beträge als Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Erhält er ein höheres Tagesgeld ausbezahlt, so stellt der übersteigende Teil (selbst bei Nachweis des tatsächlichen Aufwandes) einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dieser ist ungeachtet der Anzahl der im Kalenderjahr anfallenden Dienstreisen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich als laufender Bezug zu behandeln. Tagesgelder und vom Arbeitgeber bezahltes Essen Bezahlt der Arbeitgeber im Zuge der Dienstreise ein Essen, so ist das steuerfreie Tagesgeld um EUR 13,20 pro Mahlzeit (Mittag- bzw. Abendessen) zu kürzen. Eine Verringerung um EUR 13,20 hat auch dann zu erfolgen, wenn das Taggeld geringer als EUR 26,40 ist. Eine Kürzung unter Null ist allerdings nicht möglich. Welchen Unterschied macht es nun, ob jemand seine Tagesgelder auf Grund einer Dienstreise nach der Legaldefinition oder auf Grund einer Dienstreise nach einer lohngestaltenden Vorschrift erhält? 1. Tagesgelder bei Dienstreisen im Nahbereich (= Legaldefinition 1. Tatbestand) Bei Dienstreisen im Nahbereich können Tagesgelder nur dann (bzw. so lange) steuerfrei gewährt werden, wenn (als) kein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Und zwar weder am Einsatzort, in einem Einsatzgebiet (Zielgebiet) noch im Rahmen einer Fahrtätigkeit. a) Wann kommt es zu einem neuen Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort? Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit wird dann begründet, wenn sich die Dienstverrichtung jeweils über einen längeren Zeitraum durchgehend oder wiederkehrend auf einen anderen Einsatzort erstreckt. Als Einsatzort gilt grundsätzlich die politische Gemeinde. Von einem längeren Zeitraum kann bei folgenden Konstellationen gesprochen werden: m Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort durchgehend tätig, wobei eine Anfangsphase von fünf Tagen überschritten wird. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten an diesem Ort kein Einsatz mehr, ist mit der Berechnung der Anfangsphase von fünf Tagen neu zu beginnen. m Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich) tätig, wobei wiederum die Anfangsphase von fünf Tagen überschritten wird. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein weiterer Einsatz an diesem Ort, wird mit der Berechnung der Anfangsphase von fünf Tagen neu begonnen. m Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort zwar wiederkehrend, aber nicht regelmäßig tätig, wobei eine Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr überschritten wird. Diese 15tägige Anfangsphase gilt pro Kalenderjahr. Steuerfreie Tagesgelder können somit nur für die jeweili- Seite 12

13 ge Anfangsphase von fünf bzw. fünfzehn Tagen gewährt werden. b) Wann liegt ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit in einem Einsatzgebiet (Zielgebiet) vor? Mittelpunkt der Tätigkeit kann nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein ihnen konkret zugewiesenes Gebiet regelmäßig bereisen, begründen daher in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit. Ein Einsatzgebiet kann sich auf einen politischen Bezirk und seine angrenzenden Gebiete erstrecken. Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes gelten die Bestimmungen über den neuen Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort. Für eine Anfangsphase von fünf Tagen im Einsatzgebiet ist das Tagesgeld steuerfrei. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz in diesem Gebiet, ist mit der Berechnung der fünftägigen Anfangsphase neu zu beginnen. c) Wann ist ein neuer Mittelpunkt im Rahmen einer Fahrtätigkeit gegeben? Eine Fahrtätigkeit begründet hinsichtlich des Fahrzeuges einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit, wenn die Fahrtätigkeit m regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich ausgeübt wird (zb ständige Fahrten für ein Bezirksauslieferungslager) m auf (nahezu) gleich bleibenden Routen ähnlich einem Linienverkehr erfolgt (zb Zustelldienst, bei dem wiederkehrend die selben Zielorte angefahren werden) m innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Linien- oder Schienennetzes stattfindet Kein Mittelpunkt der Fahrtätigkeit liegt jeweils für die ersten fünf Tage (Anfangsphase) vor, wenn der Steuerpflichtige erstmals oder zuletzt vor mehr als sechs Monaten diese Tätigkeit ausgeführt hat. Nach der Anfangsphase können keine steuerfreien Tagesgelder mehr gewährt werden. 2. Tagesgelder bei Dienstreisen mit Nächtigung (= Legaldefinition - 2. Tatbestand) Eine Dienstreise nach dem 2. Tatbestand der Legaldefinition liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer so weit von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Bei derartigen Dienstreisen ist davon auszugehen, dass der Arbeitsort (Einsatzort) erst nach sechs Monaten (oder 183 Tagen) zum Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Ab dem 7. Monat gezahlte Tages- und Nächtigungsgelder sind steuerpflichtig. Bei einem Wechsel des Arbeitsortes beginnt eine neue Sechsmonatsfrist zu laufen. Es muss dabei in eine andere politische Gemeinde (bei Reisen nach Wien: in einen anderen Gemeindebezirk) gewechselt werden. Kehrt der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten neuerlich an den seinerzeitigen Arbeitsort zurück, kann (unter Einrechnung der dort bereits verbrachten Arbeitszeiten) nur die restliche auf die Sechsmonatsfrist entfallende Zeitspanne als Dienstreise gewertet werden. Liegt eine längere Unterbrechung als sechs Monate vor, können wiederum sechs Monate steuer- und beitragsfrei behandelt werden. 3. Tagesgelder bei Dienstreisen auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift Existiert eine Regelung des Dienstreisebegriffes auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift, unterliegt die Dienstreise keiner zeitlichen Begrenzung. Das bedeutet: Die Tagesgelder bleiben auch über die vorher genannten zeitlichen Beschränkungen hinaus bis zum Höchstbetrag von EUR 26,40 steuerfrei. Wie Nächtigungsgelder und Reisevergütungen beitragsrechtlich zu behandeln sind, können Sie im dritten Teil dieser Serie in der kommenden Ausgabe der Dienstgeberinformation nachlesen. Weitere Auskünfte zu diesem Thema erhalten Sie unter Beispiele: 24-Stunden-Regelung : Beginn der Dienstreise: Mittwoch Uhr Ende der Dienstreise: Donnerstag Uhr 1. Reisetag: Mittwoch Uhr bis Donnerstag Uhr 2. Reisetag: Donnerstag Uhr bis Uhr Kalendertagsregelung : Beginn der Dienstreise: Mittwoch Uhr Ende der Dienstreise: Donnerstag Uhr 1. Reisetag: Mittwoch Uhr bis Uhr 2. Reisetag: Donnerstag Uhr bis Uhr Ermittlung der Steuer(Beitrags)freiheit: 1. Dauer der Dienstreise: 5:20 Stunden Tagesgeld steuerfrei: 6/12 von EUR 26,40 = EUR 13,20 2. Beginn der Dienstreise: Mittwoch Uhr Ende der Dienstreise: Donnerstag 9.00 Uhr Berechnung nach der 24-Stunden-Regelung : Mittwoch Uhr bis Donnerstag 9.00 Uhr = 23 Stunden = 23/12 von EUR 26,40, da aber maximal EUR 26,40 pro 24 Stunden frei = EUR 26,40 Berechnung nach der Kalendertagsregelung : Mittwoch Uhr bis Uhr = 14 Stunden = 14/12 von EUR 26,40, da aber maximal EUR 26,40 pro Kalendertag frei = EUR 26,40 Donnerstag Uhr bis 9.00 Uhr = 9/12 v. EUR 26,40 = EUR 19,80 Seite 13

14 Leserbriefe Frage: Während des karenzierten Arbeitsverhältnisses wird beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen. Das erste (nunmehr karenzierte) Dienstverhältnis wurde vor dem begonnen, die geringfügige Tätigkeit erst danach. Welche Folgen ergeben sich daraus im Zusammenhang mit der Abfertigung? Antwort: Da das karenzierte Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich aufrecht bleibt, unterliegt es weiterhin (also auch nach seiner Wiederaufnahme) den alten Abfertigungsbestimmungen. Für die neue, geringfügige Tätigkeit gelten dagegen die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG). Frage: Unser Betrieb wird in ein paar Wochen an einen neuen Standort verlegt. Einer unserer Mitarbeiter hat dadurch eine längere Anfahrtsstrecke, weswegen er voraussichtlich nicht mitwechseln wird. Nehmen wir an, das Arbeitsverhältnis dieses Mitarbeiters (der bereits über 50 und schon länger als zehn Jahre in der Firma ist) wird einvernehmlich aufgelöst: Fällt in diesem Fall ein Malus an oder könnte man argumentieren, dass der Betrieb an diesem Standort stillgelegt wurde? Antwort: Ein bloßer Standortwechsel des Unternehmens kann nicht als Stilllegung gewertet werden. Vor allem auch unter dem Aspekt, dass die Arbeitsplätze selbst ja nicht wegfallen, sondern eben nur an einen anderen Ort verlagert werden. Frage: Eine der Voraussetzungen für den Malus ist, dass der gekündigte Dienstnehmer bereits zehn Jahre im Betrieb beschäftigt gewesen sein muss, wobei Unterbrechungen bis zu einem Jahr eingerechnet werden. Wie erfolgt die Beurteilung, ob eine Unterbrechung von einem Jahr oder länger vorliegt? Antwort: Zu diesem Zweck sind die einzelnen Unterbrechungen zurückgerechnet vom arbeitsrechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufzusummieren. Aus der Rechtsprechung Leitende Angestellte haben den Zuschlag zur Insolvenzentgeltsicherung zu entrichten Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung C-334/92 ausgeführt, dass leitende Angestellte nicht vom Geltungsbereich der Insolvenz-Richtlinie, 80/987/EWG, ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie vom nationalen Recht als Arbeitnehmer qualifiziert werden und nicht in den Ausnahmen im Anhang der Insolvenz-Richtlinie genannt sind. Die dort angeführten Ausnahmen, die für Österreich gelten, sind die Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zu deren gesetzlichen Vertretung befugt ist, und Gesellschafter, die befugt sind, einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft auszuüben, auch wenn dieser auf einer treuhändigen Verfügung beruht. Die Gruppe der leitenden Angestellten, denen dauernd maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht, ist in diesem Anhang nicht angeführt. Die Gruppe der leitenden Angestellten ist nach österreichischem Recht der Gruppe der Arbeitnehmer zuzuordnen und steht somit der Ausschluss der leitenden Angestellten gemäß 1 Abs 6 Z 3 IESG die Bestimmung wurde mit dem Strukturanpassungsgesetz BGBl. 297/1995 eingeführt - vom Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld in klarem Widerspruch zur Insolvenz-Richtlinie. Der Richtlinie kommt unmittelbare Wirkung zu, daher ist die Bestimmung des 1 Abs 6 Z 3 IESG nicht anzuwenden. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses genügt als Anspruchsvoraussetzung. Das bedeutet bundeseinheitlich, dass leitende Angestellte ab mit dem Zuschlag zur Insolvenzentgeltsicherung abzurechnen sind. Sechs Wochen Entgeltfortzahlung und Vollversicherung nach einer Entbindung Im vorliegenden Fall war zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin ein einjähriger unbezahlter Urlaub ( Karenzierung ) vereinbart worden. In dieser Zeit lag dadurch keine Vollversicherung vor. Die Betroffene konnte ihre Beschäftigung nicht wieder antreten, weil sie sich mittlerweile in der Schutzfrist im Sinne des 3 Abs 1 MSchG befunden hat. Wochengeld gebührt nicht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom , GZ 2000/08/0109, entschieden, dass ihr angesichts des Fortbestandes des karenzierten Arbeitsverhältnisses die im 8 Abs 4 Seite 14

15 Angestelltengesetz (AngG) für einen Zeitraum von sechs Wochen ab Niederkunft vorgesehene Entgeltfortzahlung zugute kommt. Für diesen Zeitraum besteht sofern der Entgeltfortzahlungsanspruch die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet Vollversicherung nach dem ASVG. Dies bedeutet ab : Hat eine schwangere Angestellte bei aufrechtem Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf Wochengeld, steht ihr nach der Entbindung für sechs Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber zu. Der Dienstgeber hat daher diese Person für die sechs Wochen nach der Entbindung zur Sozialversicherung anzumelden (vollversichert oder geringfügig) und Beiträge zu entrichten. Dies gilt auch für geringfügig beschäftigte Angestellte, deren Anspruch auf Wochengeld von vornherein ausgeschlossen ist (nur teilversichert in der Unfallversicherung). Nachdem im EFZG eine gleichartige Entgeltfortzahlungsbestimmung fehlt, gilt diese Regelung nicht für Arbeiterinnen. Nachweis von Dienstreisen (Reisekosten) Zur Frage Wie werden Dienstreisen (Reisekosten) nachgewiesen hat der VwGH bereits öfter Stellung genommen (zuletzt in seinem Erkenntnis vom , GZ 2001/08/0147). Grundsatz ist, dass für jede einzelne Dienstreise entsprechende Belege zu erbringen sind. Beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschalbeträge gemäß 26 Z 4 EStG ist ein Nachweis durch Belege dem Grunde nach notwendig. Nur mit einwandfreien Nachweisen belegte Reisekostenentschädigungen sind steuerfrei. Die Korrektheit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss jederzeit problemlos nachzuprüfen und vor allem aus Lohn-, Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen ersichtlich sein. Nachweise dem Grunde nach dokumentieren, dass überhaupt eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des 26 Z 4 EStG nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch Datum, Dauer, Ziel und Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Ein Nachweis dem Grunde nach liegt erst dann vor, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren genaue Dauer belegt werden kann. Für die Gewährung von Nächtigungsgeldern sind zudem grundsätzlich einwandfreie Nachweise der tatsächlich erfolgten Nächtigung erforderlich. Weitere Auskünfte zu diesem Kapitel erhalten Sie unter SV-Telegramm Neue Homepage der WGKK Im Zuge des esv-projektes (elektronische Sozialversicherung) geht mit unsere gänzlich überarbeitete Website online. Die Informationen zum Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen stehen Ihnen übersichtlich im Menü SERVICE => DIENSTGEBER zur Verfügung. Hier finden Sie auch den elektronischen Arbeitsbehelf für 2005, der Ihnen zum Download und Ausdruck zur Verfügung steht (die Druckausgabe wurde nach vorhergehender Benachrichtigung heuer erstmals nur auf Anforderung zugeschickt). Die elektronische Anforderung einer neuen Dienstgeberkontonummer für die Datenfernübertragung finden Sie im Menü SERVICE => ONLINE-DIENSTE => Kontonummeranforderung. Eröffnung eines neuen Kundencenters Am eröffnete das Kundencenter Leopoldstadt in 1020 Wien, Lassallestraße 9b, Tel.: , Fax Dieses neue Kundencenter übernimmt alle Agenden, wie zb Bewilligungen von Rezepten und physikalischen Behandlungen, Krankenkontrollen etc. der bisherigen Bezirksstellen 4 und 20, die beide mit geschlossen wurden. Sämtliche medizinischen Bewilligungen unserer Kunden können aber selbstverständlich in allen unseren Kundencentern bzw. Bezirksstellen abgewickelt werden. Neue Abteilung in der WGKK Die beiden bisherigen Organisationseinheiten Beitragsabteilung und Versicherungsabteilung werden mit zusammengelegt und unter dem Namen Melde-, Versicherungs- und Beitragsabteilung (MVB) geführt. Der Vorteil für Sie als Kunden: Die SachbearbeiterInnen dieser neuen Abteilung sind in einem festgelegten Dienstgeberkontenbereich für alle Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten zuständig, so dass jeder Dienstgeber nur mehr einen Gesamtansprechpartner hat. Seite 15

16 Bonus-Änderung In Ausgabe 3/2004 haben wir bereits über die gesetzliche Änderung bei der Bonusregelung ab berichtet. Demnach tritt kein Entfall des Dienstgeberbeitrages zur Arbeitslosenversicherung (Bonus) ein, wenn die eingestellte Person vor Vollendung des 50. Lebensjahres beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses (sozialversicherungsrechtliches Ende) liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück. Damit sind für die Gewährung des Bonus bei Wiedereintritt eines älteren Dienstnehmers zwei Fallkonstellationen möglich: Fallkonstellation 1: Eine Person hat zum Zeitpunkt des sozialversicherungsrechtlichen Endes des ersten Beschäftigungsverhältnisses das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten, war bereits ein Bonusfall (dies ist eine Klarstellung des Artikels in Ausgabe 3/2004) und wird später vom selben Dienstgeber wieder eingestellt: à Bonusfall, auch wenn weniger als drei Jahre zwischen Beendigungszeitpunkt und Wiedereintritt liegen. Fallkonstellation 2: Eine Person hat zum Zeitpunkt des sozialversicherungsrechtlichen Endes des ersten Beschäftigungsverhältnisses das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet oder überschritten und wird nach Vollendung oder Überschreitung des 50. Lebensjahres vom selben Dienstgeber wieder eingestellt: à Bonusfall nur dann, wenn mehr als drei Jahre zwischen Beendigungszeitpunkt und Wiedereintritt liegen. In allen anderen Fällen ist kein Bonus zu gewähren. Rückerstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung Auf Anregung der Volksanwaltschaft wurde die Möglichkeit geschaffen, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die vom Versicherten über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus entrichtet worden sind, rückzuerstatten. Dies erfolgt auf Antrag des Versicherten und unter Berücksichtigung der Regelungen über die Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge ( 70a ASVG). Erstattet wird der über die Höchstbeitragsgrundlage entrichtete Versichertenanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag. In Kraft tritt diese Bestimmung per und ist für Beitragsjahre ab 2005 anzuwenden. Gültigkeit der EU-Verordnung Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt seit auch für Drittstaatenangehörige (die Verordnung koordiniert die Sozialversicherungssysteme der EU/EWR-Staaten und der Schweiz). Bei der Schweiz gibt es allerdings folgende Besonderheit: Hier ist die Verordnung nur für die Beziehungen zwischen der Schweiz und den alten EU-Staaten anzuwenden. Zwischen der Schweiz, den EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) und den 2004 der EU beigetretenen Ländern gilt diese Verordnung (noch) nicht. Altersteilzeit rückläufig Ende 2003 lief das ursprüngliche Modell der Altersteilzeit aus, mit der Auswirkung, dass seit Jahresbeginn die Zahl der Personen, die Altersteilzeit beanspruchen, kontinuierlich sinkt. Gab es im Dezember 2003 laut Arbeitsmarktservice noch Bezieher einer Altersteilzeitpension, so waren es Ende September 2004 nur noch Dienstleistungsscheck Bis Mitte 2005 ist laut Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Einführung des sogenannten Dienstleistungsschecks geplant. Näheres dazu finden Sie auf der Homepage des Ministeriums Ein Ersuchen an den Empfänger oder an den Briefträger: Falls sich die Adresse geändert hat oder die Zeitschrift unzustellbar ist, teilen Sie uns bitte hier die richtige Anschrift oder den Grund der Unzustellbarkeit mit. Besten Dank! Verlagspostamt 1100 Wien GZ 03Z M P.b.b. Straße Postleitzahl Ort DVR : Seite 16

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