in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Art. 5 BayWoBindG) aufgrund eines sonstigen Wohnungsbenennungs- oder Wohnungsbesetzungsrechts

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1 Nicht vom Antragsteller auszufüllen: Vormerk Nr: PK Nr. Rangstufe: Personen: Wohnraum: Stadt Erding SG 310 LGA Landshuter Str Erding Eingangsstempel: Erstantrag Wiederholungsantrag Änderungsantrag (vor Ablauf der Jahresfrist) auf Erteilung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheines für öffentlich geförderten Mietwohnraum (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz) für mit Aufwendungsdarlehen oder Darlehen der vereinbarten Förderung geförderten Mietwohnraum ( 88, 88d, 88e Zweites Wohnungsbaugesetz) für den nach dem Bayer. Wohnraumförderungsgesetz geförderten Mietwohnraum auf Vormerkung und Benennung für eine bestimmte geförderte Mietwohnung in der Stadt Erding in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Art. 5 BayWoBindG) aufgrund eines sonstigen Wohnungsbenennungs oder Wohnungsbesetzungsrechts Anlagen: Einkommensnachweise Stabau a,b, Hinweisblatt Stabau, erforderliche Unterlagen zum Antrag in Kopie beifügen. Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen! Nichtzutreffendes mit NEIN beantworten! 1. Angaben zur Person des Antragstellers Familienname, Vorname Anschrift (Straße, HausNr., PLZ, Wohnort) geb. am Tel.Nr. (tagsüber) (zuletzt) ausgeübter Beruf Staatsangehörigkeit Der Antragsteller ist verheiratet getrennt lebend seit ledig verwitwet seit geschieden seit (bitte Urteil beifügen) Hauptwohnung in der Stadt Erding/Landkreis Erding seit Adresse der derzeitigen Wohnung, Größe (qm), Anzahl Zimmer 2. Weitere Haushaltsangehörige, die in die künftige Wohnung aufgenommen werden sollen Lfd. Nr. Name, Vorname Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Art der Haushaltsangehörigkeit (z.b Ehegatte, Sohn, Tochter, Partner usw.)

2 Der Antragsteller gehört dem folgenden Personenkreis an (Erklärungen siehe sonstige Hinweise). allein erziehende Personen junge Ehepaare Schwerbehinderte Familie mit Kind(ern) ältere Personen schwangere Frauen sonstige Wohnungssuchende 3. Angaben über künftige Wohnungen Ich habe eine bestimmte geförderte Wohnung in Aussicht ja nein Adresse, Gebäudeteil Ab (Datum Vermieter Zahl der Wohnräume Wohnfläche (qm) NettoMiete BruttoMiete Miete (EUR/qm) 4. Begründung für zusätzlichen Raumbedarf (ggf. Beiblatt verwenden) 4.1 Mein Haushalt hat einen zusätzlichen Raumbedarf weil; 4.2 Mein Haushalt benötigt eine behindertengerechte Wohnung, weil (ärztliche Bestätigung beilegen) 5. Angaben über die Dringlichkeit (ggf. Beiblatt verwenden) Mein Antrag ist dringlich, weil (z.b Obdachlosigkeit, Kündigung der Wohnung, derzeit Frauenhaus, gesundheitliche Gründe (Attest), Familiäre Gründe, bestehende Schwangerschaft usw.) 6. Sonstige Angaben 6.1 Ich habe meinen Hauptwohnsitz seit: Ort: 6.2 Ich habe einen Nebenwohnsitz nein ja, seit in 6.3 Ich besitze Wohneigentum (In/Ausland) nein ja, seit in 6.4 Verfügen Sie, oder eine im Antrag aufgeführte Person Geld/ und oder Anlagevermögen im Wert von mehr als EUR? nein ja (bitte Nachweise) 6.5 Arbeitsstelle im Landkreis Erding seit Arbeitgeber: 7. Haben Sie im Landratsamt Erding ebenfalls einen Antrag gestellt ja am nein

3 8. Erklärung Ich versichere, dass die Angaben, auch soweit diese in etwaigen Anlagen zum Antrag gemacht sind, vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Als Antragsteller für eine öffentlich g eförderte Wohnung erkläre ich hiermit wahrheitsgetreu, dass weder ich, noch meine Familien bzw. Haushaltsangehörigen, außer den in der Einkommenserklärung angegebenen Einnahmen, keine weiteren Einkünfte haben (z.b aus steuer und versicherungsfreier Tätigkeit z.b. auf 450,00 Basis, Heimarbeit, Putztätigkeit, nebenberuflicher Arbeit, Trinkgelder, Sachbezüge, Unterhaltszahlungen,Stipendien, Geldschenkungen, Verdienst aus Ferienjobs, Zinsen aus Kapitalvermögen, Tantiemen Dividenden oder ähnliche Einkünfte). Sollten hinsichtlich der eingereichten Verdienstbescheinigungen noch Fragen bestehen, so stimme ich zu, dass diese zwischen der Stadt Erding Sachgebiet Liegenschaftenund Arbeitgeber unmittelbar geklärt werden. Das Merkblatt "Erläuterungen zum Ausfüllen des Formblattes Stabau IIIa und III b Einkommenserklärung für Wohnungssuchende bzw. Haushaltsangehörige in dem unter anderem auf die Mitteilungspflicht im Einzelnen hingewiesen wird, habe ich erhalten und vom Inhalt Kenntnis genommen. Ich verpflichte mich, wesentliche Veränderungen meiner Einkommens und Familienverhältnisse bis zur Entscheidung über den Antrag, für den diese Einkommenserklärung gilt, unverzüglich mitzuteilen. Ort, Datum Unterschrift Hinweis Hinweis nach Art. 16 Abs. 3 des Bayerischen Datenschutzgesetzes: Die in Nummern 1 bis 5 sowie die mit Hilfe der Einkommenserklärungen Stabau III a und III b erfragten Angaben sind erforderlich, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Festlegung der Wohnberechtigung vorliegen. Rechtsgrundlagen für die Datenerhebung sind Art.21, 24 und 25 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz, sowie Art. 7 Absatz 3 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz. Die Angabe der Telefonnummer in Nr.1 erfolgt freiwillig. Hinweis zu den Haushaltsangehörigen: Zum Haushalt rechnen neben dem Antragsteller, dem Ehegatten, dem Lebenspartner und dem Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft nachstehende Personen, wenn sie miteinander eine Wohn und Wirtschaftsgemeinschaft führen: Verwandte in gerader Linie (z. B. Eltern, Kinder Enkel) und zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister), Verschwägerte in gerader Linie (z. B. Schwiegereltern, Stiefkinder) und zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister des Ehegatten), Pflegekinder und Pflegeeltern. Zum Haushalt rechnen diese Personen auch, wenn zu erwarten ist, dass sie alsbald und auf Dauer in den Haushalt aufgenommen werden, sowie Kinder, deren Geburt auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist. Zum Haushalt rechnen nicht Personen, bei denen zu erwarten ist, dass diese sich alsbald und auf Dauer vom Haushalt lösen werden. Sonstige Hinweise: Familien mit Kindern = Drei oder mehr Kinder (im Sinn des 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes) Junge Ehepaare = Keiner der Ehegatten hat das 40. Lebensjahr vollendet hat und ist nicht länger als zehn Jahre verheiratet Behinderung = Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v. H. (oder gleichgestellt) Ältere Person = Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben

4 Bitte lassen sie die melderechtliche Bestätigung und Ihren Aufenthaltsstatus vom Einwohnermeldeamt und der Ausländerbehörde vor Abgabe des Antrages ausfüllen! Vom Einwohnermeldeamt Ihrer Gemeinde auszufüllen! Die Angaben des Antragstellers über sich und seine Familienangehörigen stimmen mit den Angaben im Melderegister überein in folgenden Punkten nicht überein: Hat eine der angegebenen Personen noch einen Nebenwohnsitz? Nein Ja, und zwar: Der Antragsteller ist in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz ununterbrochen gemeldet seit: Datum, Unterschrift Stempel Von der Ausländerbehörde auszufüllen! Die Antragstellerin/der Antragsteller (Ziff. 1) und die weiteren Haushaltsangehörigen (Ziff. 2) besitzen eine Niederlassungserlaubnis Seit: Ziffer: befristete Aufenthaltserlaubnis Seit. Bis: Ziffer: Duldung Seit. Bis: Ziffer: Aufenthaltsgestattung als Asylbewerber Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung nach 81 AufentG Bescheinigung gem. 5 Freizügig/EU Seit. Bis: Ziffer: Seit. Bis: Ziffer: Seit. Bis: Ziffer: Seit. Bis: Ziffer: Ort, Datum Landratsamt Erding Erding, Unterschrift

5 INFORMATIONSBLATT zum Antrag auf Erteilung einer Vormerkung für eine öffentlich geförderte Mietwohnung (Sozialwohnung) bzw. für eine nach dem Bayer. Wohnraumförderungsgesetz geförderte Mietwohnung in den Dritten Förderprogrammen und der Einkommensorientierten Förderung (EOF) für die die Stadt Erding das Benennungsrecht ausübt; eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheines für geförderten Mietwohnraum aller in Betracht kommenden Förderwege mit Gültigkeit in Bayern (Stand: ) Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, in der Stadt Erding ist ein Bestand von ca. 564 Sozial, Mietwohnungen vorhanden, die über das Liegenschaftsamt der Stadtverwaltung vergeben werden. Sozialmietwohnungen im Landkreis Erding und 66 Sozialwohnungen auf dem Stadtgebiet Erding werden durch das Landratsamt vergeben. Die Wohnungen sind dafür gedacht, Bürgerinnen und Bürger mit kostengünstigem Wohnraum zu versorgen, die sich aufgrund ihrer geringen Einkommensverhältnisse keine angemessene Mietwohnung auf dem freifinanzierten Wohnungsmarkt leisten können. Falls die Voraussetzungen vorliegen, stellen wir die Dringlichkeit anhand eines Vormerkbescheides fest. Wird vom Vermieter eine entsprechend geförderte Mietwohnung frei gemeldet, werden wir bis zu fünf berechtigte Wohnungsbewerber dem Vermieter zur Auswahl benennen. Erst nach der Auswahl durch den Vermieter, wird dem betreffenden Wohnungsbewerber ein "gezielter Wohnberechtigungsschein" erteilt. Voraussetzung ist deshalb, dass eine bestimmte, von der Haushaltsgröße abhängige, Einkommensgrenze eingehalten wird. Daneben ist von Bedeutung, wie lange der Wohnungssuchende im Landkreis Erding mit Hauptwohnung wohnt bzw. einer beruflichen Tätigkeit nachgeht und die Dringlichkeit des Wohnungsnotstandes. Bei verschiedenen Wohnungsunternehmen besteht darüber hinaus die Möglichkeit sich für Mietwohnungen zu bewerben, die früher einmal "öffentlich gefördert" waren. Diese Mietwohnungen werden nunmehr von den Eigentümern wie freifinanzierte Mietwohnungen vermietet (vereinzelte Bewerbungsunterlagen hierzu sind in der Stadt Erding erhältlich). Antragsformulare und Vorgehensweise Unsere Antragsformulare mit den Anlagen (Einkommenserklärung und Hinweisblätter) liegen in der Stadt Erding auf. Besonders weisen wir darauf hin, dass es unerlässlich ist, dass Sie und Ihre im Antrag aufgeführten volljährigen Angehörigen mit/ohne eigenes Einkommen jeweils eine Einkommenserklärung mit unserem Formular ausfüllen und unterschreiben. Zu den weiteren Einkommensnachweisen siehe die Erläuterungen im vorgenannten Formular (vgl. auch Punkt 4). Auf der vorletzten Seite Ihres Antrages wird zudem eine einwohnermelderechtliche Bestätigung der für Sie zuständigen Gemeindeverwaltung gefordert. Wir empfehlen Ihnen, Ihren Antrag über die bei Ihrer Gemeindeverwaltung zuständige Stelle (dortiges Sozial oder Wohnungsamt) an uns weiterzuleiten. Eine zügige Bearbeitung des Antrages ist zudem nur möglich, wenn Sie die Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet und alle erforderlichen Nachweise und Belege beigefügt haben. Der Antrag ist vom Antragsteller, seinem Ehegatten und allen im Antrag aufgeführten volljährigen Haushaltsangehörigen zu unterschreiben. Bei Pflegschaft bzw. Vormundschaft ist die Unterschrift des Pflegers bzw. Vormundes notwendig.

6 1. Wer kann einen Antrag stellen? Antragsberechtigt sind: volljährige deutsche sowie freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) volljährige Ausländer, die nicht Unionsbürger sind, bei erteilter Niederlassungserlaubnis bzw. mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet, die zum Zeitpunkt der Wohnungsantragsstellung noch mindestens 1 Jahr Gültigkeit hat. Für die Ausstellung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheins für eine nicht bestimmte Wohnung ist die Stadt Erding zuständig, soweit der Wohnungssuchende seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Erding hat. Bei auswärtigen Bewerbern ist das Landratsamt Erding örtlich zuständig. Ein Nebenwohnsitz ist beim Bezug der geförderten Wohnung grundsätzlich nicht zulässig. 2. Wann ist eine Vormerkung erforderlich? 2.1bei öffentlich geförderten Mietwohnräumen im Ersten Förderweg (Sozialmietwohnungen): Die Stadt Erding führt die Belegung für öffentlich geförderten Mietwohnraum im Ersten Förderweg (Sozialmietwohnung) durch. Wenn Sie eine Sozialwohnung im Stadtgebiet erhalten möchten, ist es erforderlich, dass Sie sich auf der Vormerkliste aufnehmen lassen. 2.2 bei nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG/BayWoFG) einkommensorientiert geförderten Wohnräumen (EOF) Für Sozialmietwohnungen, die sich im Stadtgebiet befinden, führt die Belegung die Stadt Erding durch, soweit der Stadt Erding das Belegungsrecht zusteht. Das sind gemäß Förderzusage Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Grenze der Einkommensstufe 1 (siehe Punkt 5) nicht übersteigt. Die Mieter erhalten entsprechend ihrem Einkommen auf Antrag im Landratsamt, Sachgebiet Wohnungswesen, eine Zusatzförderung zur Miete, die sich nach dem Unterschied zwischen der festgelegten höchstzulässigen Miete je m² Wohnfläche und der zumutbaren Miete bemisst. Näheres hierzu steht in dem bei uns erhältlichen Merkblatt (Zusatz)Förderung von Mietwohnungen (BayWoFG). Verfahren zu Punkt 2.1) und 2.2): Sie stellen einen Vormerkungsantrag über die Stadt Erding Falls die Voraussetzungen vorliegen, stellen wir die Wartezeit oder die Dringlichkeit durch einen Vormerkbescheid fest. Mit weiteren Wohnungssuchenden schlagen wir Sie dem Vermieter in einer entsprechenden frei werdenden Wohnung vor (Fünfervorschlag). Falls Sie der Vermieter auswählt, benennen wir Sie für die betreffende Wohnung. 3. Antragstellung und Verfahren bei einem allgemeinen Wohnberechtigungsschein Sie stellen einen Antrag auf Erteilung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheins (für eine nicht bestimmte geförderte Wohnung) in der Stadt Erding. Wir erteilen Ihnen einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein. Dieser wird ausgestellt für geförderten Mietwohnraum aller in Betracht kommenden Förderwege, für welche Sie die Voraussetzungen erfüllen. Dieser Schein hat Gültigkeit in ganz Bayern. Mit diesem Wohnberechtigungsschein suchen Sie sich eigenverantwortlich eine entsprechende Wohnung unter Beachtung der angemessenen Wohnungsgröße und ggf. des Vergabevorbehalts (die jeweilige Gemeindeverwaltung kann evtl. eine Hilfestellung hierzu geben; Kontaktaufnahme mit Wohnungsbaugesellschaften; Internetrecherchen; Zeitungsinserate usw.). Der Vermieter kann eigenverantwortlich nach Vorlage des Wohnberechtigungsscheins mit Ihnen einen Mietvertrag abschließen. (Es erfolgt also keine Vergabe durch die Stadt Erding!)

7 4. Welche Angaben sind erforderlich? Antragsteller: Jede/r volljährige deutsche sowie freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und jede/r voll jährige Ausländer/in, die nicht Unionsbürger sind mit gültiger Niederlassungserlaubnis bzw. mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet, die zum Zeitpunkt der Wohnungsantragstellung noch mindestens ein Jahr Gültigkeit hat kann einen Wohnungsantrag stellen, unbeschadet, ob er/sie im Landkreis Erding oder in anderen Orten des Bundesgebietes wohnt. Ehepaare, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat, wird bis zum Ablauf des 10. Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung ein Freibetrag in Höhe von 5.000,00 vom Einkommen abgezogen. Aus diesem Grunde benötigen wir genaue Angaben über das Datum der Eheschließung. Die Angabe Ihrer TelefonNr. ist freiwillig, aber wegen evtl. Rückfragen zweckmäßig. Angaben zur derzeitigen Wohnung: Für einen Antrag auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung sind Angaben zur derzeitigen Wohnung sorgfältig und vollständig vorzunehmen, da dies Einfluss auf die Dringlichkeit der Vormerkung haben kann. Die Vorlage des derzeitigen Mietvertrages ist als Nachweis erforderlich. Die Dauer der Ortsansässigkeit im Landkreis Erding ist genau anzugeben, da in der Regel nach Zugrundelegung dieser Angaben die Dringlichkeit der Vormerkung festgelegt wird. Eine Bestätigung dieser Angaben ist durch die Meldebehörde erforderlich. Bei auswärtigen Wohnungssuchenden ist darüber hinaus ein Nachweis erforderlich, dass sich die Arbeitsstelle im Landkreis Erding befindet. Getrennt lebende oder geschiedene Elternteile haben für die im Wohnungsantrag mit aufgeführten, noch nicht volljährigen Kinder einen Sorgerechtsnachweis vorzulegen. Wenn noch kein entsprechender Gerichtsbeschluss vorliegt, kann die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils über die Aufnahme der Kinder in die angestrebte Wohnung eingereicht werden. Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis: Eine bestehende Schwangerschaft kann berücksichtigt werden und ist mittels ärztlicher Bescheinigung bzw. Mutterpass nachzuweisen. Schwerbehinderte Menschen oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt: Gehören Ihrem Haushalt Schwerbehinderte oder ihnen Gleichgestellte an, so gibt es bei der Einkommensberechnung einen Freibetrag in Höhe von 4.000,00 bei einem Grad der Schwerbehinderung von mindestens 50 %. Als Nachweis ist der Schwerbehindertenausweis vorzulegen, der z. B. von der Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ausgestellt worden ist. Sind bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel die Wohnungen für Angehörige eines bestimmten Personenkreises vorbehalten worden, haben Wohnungssuchende, die diesem Personenkreis angehören bei der Wohnungsvergabe Vorrang vor allen anderen Wohnungssuchenden. Ausländer und deren Angehörige benötigen bei der Antragstellung eine Aufenthaltsgenehmigung (Niederlassungs oder Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsberechtigung) für das Bundesgebiet, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch über ein Jahr hinaus gültig sein muss. Weitere Haushaltsangehörige: ln die künftige Wohnung können neben dem Antragsteller nur solche Personen aufgenommen werden, die miteinander eine Wohn und Wirtschaftsgemeinschaft führen, so genannte Haushaltsangehörige, oder alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen. Haushaltsangehörige sind daher: 1) der/die Antragsteller/in, 2) der Ehegatte, 3) der Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft), 4) der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (entsprechende Nachweise bzw. Erklärungen sind erforderlich), 5) Verwandte in gerader Linie. Bei nicht volljährigen Kindern getrennt lebender oder geschiedener Elternteile sind ein Sorgerechtsnachweis und eine Bestätigung des regelmäßigen Aufenthaltes vorzulegen. Bei Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts müssen die Erklärungen von beiden Elternteilen unterschrieben werden. Bei nicht Verheirateten ist zusätzlich eine "Sorgeerklärung" erforderlich. 6) ungeborene Kinder (eine bestehende Schwangerschaft kann bei Nachweis durch eine ärztliche Bescheinigung berücksichtigt werden), 7) Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder und Pflegeeltern.

8 Angaben über künftige Wohnungen: Hierzu können nur Angaben gemacht werden, wenn der Vermieter und nicht die Stadt Erding das alleinige Belegungsrecht für die Wohnung ausübt. Der Wunsch nach einer speziellen Wohnung ist grundsätzlich nicht möglich und kann nur bei Vorliegen entsprechend triftiger, mit Nachweisen versehener Gründe geprüft und gegebenenfalls anerkannt werden. Die Angabe einer bestimmten Wohnlage kann unter Umständen zur Verzögerung Ihrer Wohnungsvermittlung führen. Begründung für zusätzlichen Raumbedarf: ln Ausnahmefällen kann ein Mehrraumbedarf aus gesundheitlichen Gründen anerkannt werden (beispielsweise bei Rollstuhlfahrern oder bei Dialysepatienten, die die Dialyse in der Wohnung selbst vornehmen). An den Nachweis müssen hohe Anforderungen gestellt werden; bei gesundheitlichen Gründen ist in der Regel ein amtsärztliches Gutachten erforderlich. Angaben über die Dringlichkeit: Jeder Antrag ist zu begründen. Dies kann auf dem Formblatt unter Angabe der wesentlichen Gründe vorgenommen werden. Für eine ausführliche Begründung kann ein Ersatzblatt beigefügt werden. Erklärung des Antragstellers, ob er im Landratsamt einen weiteren Antrag gestellt hat : Für im Landkreis befindliche Sozialwohnungen entscheidet das Landratsamt. Deshalb kann es sein, dass sie zwei Anträge gestellt haben. Um eine Doppelvergabe zu vermeiden ist dies Angabe wichtig. Erklärung des Antragstellers: Der Antrag ist vom Antragsteller zu unterschreiben. Bei Pflegschaft bzw. Vormundschaft ist die Unterschrift des Pflegers bzw. Vormundes unter Vorlage des Betreuerausweises notwendig. 5. Kann eine Vormerkung und ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein beantragt werden? Mit der Antragstellung auf Vormerkung kann gleichzeitig auch ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein mit beantragt werden. Eine gesonderte Antragstellung ist somit nicht erforderlich. 6. Was kostet die Bearbeitung? Hier weisen wir besonders darauf hin, dass alle Anträge, sowohl im Ersten als auch im Dritten 20,00. Für einen "allgemeinen Wohnberechtigungsschein" beträgt die Gebühr 12, Angaben zum Einkommen: Verwenden Sie hierzu nur die Vordrucke "Einkommenserklärung Stabau III a und Stabau III b", den jede im Antragsformular aufgeführte Person mit eigenem Einkommen unbedingt ausfüllen muss. Zum Ausfüllen der Einkommenserklärung lesen Sie bitte die "Erläuterungen zum Ausfüllen des Formblatts Stabau III a bzw. Stabau III b". 8. Wie hoch sind die jeweiligen Einkommensgrenzen bzw. Einkommenssstufen? Einkommensgrenzen der klassischen Sozialwohnung Die Einkommensermittlung bestimmt sich nach Art. 4 bis 7 Bayer. Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG). Maßgebendes Einkommen ist das gesamte BruttoJahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen abzüglich diverser Frei und Abzugsbeträge, für welche die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend sind. Haushaltsgröße Normalgrenze Erhöhte Einkommensgrenzen 1. Förderweg Sozialwohnung 3. Förderweg 2. Förderweg Normalprogramm Sonderprogramm 1 Person Personen * Personen * Personen *

9 5 Personen * Personen * jede weitere Person 4.000* * zusätzlich für jedes Kind Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOF): Haushaltsgröße Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 1 Person Personen für jede weitere Person zuzüglich für jedes Kind zuzüglich Was ist nun das Besondere an dieser Art der Wohnraumförderung? Die Mieterinnen und Mieter dieser Mietwohnungen zahlen an den Vermieter die bei der Bewilligung der Fördermittel festgelegte "höchstzulässige Miete". Ebenfalls im Rahmen 'des Förderverfahrens wird festgelegt, wie hoch die zumutbare Miete je Quadratmeter ist. Der Unterschied zwischen höchstzulässiger und zumutbarer Miete ist der Ausgangsbetrag für die Gewährung der einkommensorientierten Zusatzförderung. Den vollen Unterschiedsbetrag erhalten die Haushalte, deren Familienjahreseinkommen die Einkommensgrenze der Stufe 1 (WFB 2003) nicht überschreitet. Es sind insgesamt 5 Einkommensstufen festgelegt. Und je nach Höhe des ermittelten Einkommens erfolgen vom genannten Unterschiedsbetrag Abzüge. Das heißt bei steigendem Familieneinkommen oder sinkender Einkommensgrenze wird der Betrag der monatlich ausgezahlten Zusatzförderung geringer und die Mietbelastung steigt. Dadurch wird vermieden, dass in staatlich subventionieren Wohnungen nach einigen Jahren Familien weiterhin zu günstigen Mietkonditionen wohnen, auch wenn sie vom vorhandenen Einkommen her gar nicht mehr zum Einzug in eine geförderte Wohnung berechtigt wären 9. Wie wird das Einkommen berechnet? Die Einkommensermittlung bestimmt sich nach Art. 4 bis 7 Bayer. Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG). Maßgebendes Einkommen ist das gesamte BruttoJahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen abzüglich diverser Frei und Abzugsbeträge, für welche die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend sind. Grundsätzlich wird dem Jahreseinkommen das Einkommen zugrunde gelegt, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist. Hat sich in diesem Zeitraum das monatliche Einkommen auf Dauer geändert, ist das Zwölffache des geänderten monatlichen Einkommens unter Hinzurechnung jahresbezogener Leistungen zugrunde zu legen. Dies gilt entsprechend, wenn eine solche Änderung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. Bei Einkünften, deren Höhe mit einer Gewinnermittlung gemäß 4 Einkommensteuergesetz (EStG) festgestellt wird, ist das Einkommen zugrunde zu legen, das im Kalenderjahr bzw. die letzten 12 Monate vor dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist. Folgende Einkünfte müssen angerechnet werden (Aufzählung ist nicht abschließend):

10 alle positiven Einkünfte im Sinne des EStG aus Berufstätigkeit, Renten, Pensionen, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung etc. Einnahmen aus sog. Verträgen für geringfügig Beschäftigte (450 Jobs) Lohnzuschläge; steuerfreie Zuschläge für Sonntags, Feiertags oder Nachtarbeit Lohn und Einkommensersatzleistungen nach 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG (z.b. ArbeitslosenKurzarbeiter, Kranken Elterngeld usw. die steuerfrei als Zuschüsse gewährten Berufsausbildungshilfen und Leistungen zur Förderung der Ausbildung; Stipendien, soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind empfangener Unterhalt laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB II und SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz Davon können abgesetzt werden: Werbungskosten (Pauschbeträge): nichtselbständige Tätigkeit Versorgungsbezüge, sonstige Einkünfte 102 Einkünfte aus Kapitalvermögen 801 bestimmte Einnahmen ( 2 Abs. 1 DVWoR) jeweils 200 Pauschalabzüge: jeweils 10 %, wenn Steuern vom Einkommen, lfd. Beiträge zu einer Kranken und Pflegeversicherung sowie lfd. Beiträge zu einer Lebensversicherung oder einer Versicherung zur Altersversorgung (z.b. gesetzliche Rentenversicherung) entrichtet werden. Von dem so ermittelten Gesamteinkommen des Haushalts werden abgezogen: Freibeträge: 4.000, für jeden Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v.h. ( nicht zutreffend für Einkommensorientierte Förderungen) 5.000, bei jungen Ehepaaren (Eheschließung vor höchstens 10 Jahren, beide Ehepartner unter 40 Jahre) Unterhaltszahlungen: Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher (nicht freiwilliger) Unterhaltsverpflichtungen gemäß Art. 5 Abs. 3 BayWoFG. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. 10. Rechtsgrundlage Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG); Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG); Zweites Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG); Wohnraumförderungsgesetz Bund (WoFG) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungsgesetzes (DVWoFG); Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR) und Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2000, 2003 sowie 2008 (WFB 2000, WFB 2003 bzw. WFB 2008) Weiteres finden Sie unter dem Link: abau_iiia_erl.pdf Sollten Sie über die Informationen in diesem Merkblatt hinaus noch weitere Auskünfte benötigen, so wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter im Sachgebiet für Liegenschaften während der folgenden Sprechzeiten. ÖFFNUNGSZEITEN DER WOHNUNGSVERGABE Mo. bis Do.: 8:00 12:30 Uhr und Do. 14:00 17:30. Fr.: Uhr Telefon 08122/ Frau Landgraf Wir bitten Sie, Termine zu vereinbaren

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