Orientierungsatz: Witwengeld; Versorgungsehe; gesetzliche Vermutung; lebensbedrohliche Erkrankung

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1 VG Augsburg, Urteil v K Titel: Normenketten: SVG 43 I, 97 V BeamtVG 19 I 2 Nr Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO Art. 33 Abs. 5 GG 123 BBG 86 Abs. 1 VwGO 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO Art. 33 Abs. 5 GG 123 BBG Leitsatz: 1. Für den zur Entkräftung der in 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG enthaltenen gesetzlichen Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe vorgetragenen Sachverhalt, dass die Eheschließung die konsequente Verwirklichung eines bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung des späteren Ehemanns gefassten Heiratsentschlusses darstellt, trägt die auf Gewährung von Witwengeld klagende Anspruchstellerin die materielle Beweislast. (amtlicher Leitsatz) Orientierungsatz: Witwengeld; Versorgungsehe; gesetzliche Vermutung; lebensbedrohliche Erkrankung Schlagworte: Witwengeld, Versorgungsehe, gesetzliche Vermutung, lebensbedrohliche Erkrankung Rechtsmittelinstanz: VGH München Urteil vom ZB Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin ist die Witwe des am 17. Dezember 2007 im Alter von 44 Jahren verstorbenen Majors a. D.... Die Eheschließung fand am 13. Dezember 2007 statt, vier Tage vor dessen Tod.

2 2 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 zeigte sie den Sterbefall bei der Beklagten an. Diese hörte die Klägerin wegen eines möglicherweise bestehenden Anspruchs auf Witwengeld mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 und 17. Januar 2008 an, zu denen sie sich unter Beifügung von Nachweisen mit Schreiben vom 11. Februar 2008 äußerte. 3 Mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung... (WBV) vom 21. Mai 2008 lehnte die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Witwengeld ab, da diese die im vorliegenden Fall geltende gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe letztlich nicht habe entkräften können. 4 Gegen die Ablehnungsentscheidung erhob die Klägerin am 20. Juni 2008 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der WBV vom 26. August 2008 zurückgewiesen wurde. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Witwengeld lägen nicht vor, da die bei kurzer Ehezeit greifende gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass in den Fällen, in denen die Ehe während einer schweren Erkrankung eines Partners geschlossen wurde, gesteigerte Anforderungen an die Nachweisführung gestellt würden. Der zeitliche Ablauf des objektiven Geschehens spreche dafür, dass bei der Eheschließung am 13. Dezember 2007 eine Versorgungsabsicht im Vordergrund gestanden habe. 5 Die Klägerin erhob daraufhin am 25. September 2008 Klage. Sie habe bereits im Verwaltungsverfahren nachgewiesen, dass ihre seit vielen Jahren geplante Ehe unabhängig von der Versorgung auf Dauer gewollt und angelegt gewesen sei. Sie habe ihren späteren Ehemann bereits im September 1992 kennen gelernt. Es habe sich eine Liebesbeziehung entwickelt, aus der heraus der Wunsch entstanden sei, eine gemeinsame Zukunft zu planen. Sie habe deshalb im Markt... mit finanzieller Unterstützung ihres späteren Ehemanns ein Baugrundstück erworben und zur Vorbereitung ihrer Scheidung am 15. Dezember 1999 mit ihrem früheren Ehemann einen notariellen Ehevertrag mit Gütertrennungsvereinbarung geschlossen. Aufgrund von Problemen mit ihren Kindern sei dann aber beschlossen worden, die Eheschließung und das Bauvorhaben erst nach der Volljährigkeit ihres Sohnes im Jahr 2006 durchzuführen. Am 1. September 2002 sei ihr späterer Ehemann zu ihr in das Anwesen...weg... in... gezogen. Mitte 2005 habe sich ihr späterer Ehemann scheiden lassen. Ab 2006 habe sie ihre eigene Scheidung durch Beratungsgespräche bei einer Anwaltskanzlei und bei ihrer Bank vorbereitet. Am 20. September 2006 habe sie wieder mit finanzieller Unterstützung ihres späteren Ehemanns von ihrem seinerzeitigen Ehemann die Hälfte des Anwesens...weg... erworben, um für klare Eigentumsverhältnisse zu sorgen. Nachdem ihr Sohn volljährig geworden sei, habe ihr damaliger Ehemann am 30. November 2006 beim Familiengericht... Scheidungsantrag gestellt. Wegen Problemen mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs habe sich aber die Scheidung bis zum 10. Dezember 2007 verzögert. Am 13. Dezember 2007 habe sie dann ihren kurz darauf am 17. Dezember 2007 verstorbenen Ehemann geheiratet. Dessen Erkrankung im November 2006 habe keinen Einfluss auf ihre Lebensplanung gehabt, da die Schwere der Erkrankung damals nicht erkennbar gewesen sei. Der Tod ihres Ehemannes sei völlig unerwartet gewesen. Es sei seit langem beabsichtigt worden, die Ehe zu schließen. Die Umsetzung habe sich aber ohne ihr Zutun durch widrige Umstände bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs verzögert. 6 Die Klägerin stellt den Antrag, 7 die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung zu verpflichten, ihr ab 17. Dezember 2007 Witwengeld zu gewähren. 8 Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 gegen die Klage und beantragt,

3 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Klägerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sie und ihr späterer Ehemann bereits vor dem Bekanntwerden von dessen schwerer Erkrankung zur Eheschließung entschlossen gewesen seien. Im Übrigen werde auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. 11 Die Klägerin erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 24. November 2008, am 30. November 2006 sei der Scheidungsantrag ihres damaligen Ehemannes beim Familiengericht... eingereicht worden; die Trennung sei aber bereits Ende 1999 beschlossene Sache gewesen. Da sich das Scheidungsverfahren ohne ihr Verschulden in die Länge gezogen habe, sei eine frühere Eheschließung nicht möglich gewesen. 12 Die Beklagte führte hierzu mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 aus, es falle auf, dass der Scheidungsantrag nicht von der Klägerin, sondern von deren damaligem Ehemann gestellt worden sei und zwar zu einem Zeitpunkt, als die schwere Erkrankung des späteren Ehemannes der Klägerin bereits diagnostiziert gewesen sei. 13 Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom 21. Januar 2009 ergänzend dar, dass es sich bei ihrer Scheidung um eine einvernehmliche Scheidung gehandelt und man sich verständigt habe, nur einen Anwalt zu beauftragen. Sie sei erst im Jahr 2002 mit ihrem späteren Ehemann zusammengezogen, weil dieser in diesem Jahr in den Ruhestand versetzt worden sei. Sie hätten aber seit längerem die Wochenenden stets zusammen verbracht. 14 Am 20. Januar 2011 fand mündliche Verhandlung statt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeuginnen...,...,... und des Zeugen... Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Die Parteien wiederholten ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Der Bescheid der WBV vom 21. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der WBV vom 26. August 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen ( 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Nach 43 Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sind auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand u. a. die 16 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) entsprechend anzuwenden. Dabei ist im vorliegenden Fall auf 43 SVG i. V. m. 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG in der derzeit geltenden Fassung abzustellen, da die Ehe der Klägerin mit dem am 17. Dezember 2007 verstorbenen Soldaten im Ruhestand Major a. D.... am 13. Dezember 2007 und damit nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde ( 97 Abs. 5 Satz 1 SVG). 19

4 43 Abs. 1 SVG, 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sehen vor, dass die Witwe eines Soldaten im Ruhestand grundsätzlich einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld hat. Nach 43 Abs. 1 SVG, 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG gilt dies jedoch nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. 20 Gegen die Regelung des 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Vorbehalte. Die Bestimmung entspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinn des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. Fürst, GKÖD I, RdNr. 3 zu 19 BeamtVG). Die Anknüpfung von Rechtsfolgen an Fristen und Stichtage verstößt nicht gegen das Willkürverbot und begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. 21 Die gesetzliche Vermutung, dass Ehen, die nach weniger als einem Jahr Dauer durch den Tod des Beamten beendet worden sind, zum Zweck der Versorgung geschlossen wurden, soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Versorgungsbehörden von der Ausforschung der privaten Lebenssphäre entbinden (vgl. BVerwG vom BVerwGE 11, 350 = ZBR 1961, 154; vom BVerwGE 34, 149; Kazmaier/Schmalhofer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, RdNr. 3 zu 19 BeamtVG). Sie kann deshalb auch nur durch besondere objektiv erkennbare Umstände, die einen anderen als den Versorgungszweck der Ehe mindestens ebenso wahrscheinlich machen, entkräftet werden (vgl. BVerwG vom Az. 2 B ; vom Buchholz BBG Nr. 7; BayVGH vom Az. 14 ZB <juris> RdNr. 5; vom Az. 14 ZB <juris> RdNr. 4; vom IÖD 1997, 58). 22 Allerdings greift sie dann nicht ein, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Für die Entkräftung der gesetzlichen Vermutung trägt die anspruchstellende Partei die materielle Beweislast in dem Sinne, dass es zu ihren Lasten geht, wenn nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten die gesetzliche Annahme des Vorliegens einer Versorgungsehe nicht ausgeräumt ist (vgl. z. B. BVerwG vom a. a. O.; BayVGH vom a. a. O.; NdsOVG vom NVwZ-RR 2010, 278; HessVGH vom DÖV 2007, 754). 23 Für ein Abweichen von der gesetzlichen Vermutung genügt es im Regelfall, wenn wenigstens für einen Eheschließenden der Zweck, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, keine maßgebliche Bedeutung hatte. Ausnahmsweise gilt dies jedoch dann nicht, wenn unter den für die Heirat ursächlichen Beweggründen beider Ehegatten die Versorgungsabsicht des einen derart überwog und daneben die nicht auf die Versorgung der Witwe gerichteten Motive des anderen Teils derart an Bedeutung zurücktraten, dass bei sinnvoller Abwägung des Gewichts der beiderseitigen Beweggründe für das Zustandekommen der Ehe der Zweck, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, insgesamt als der überwiegende Zweck der Heirat erscheint (BVerwG vom BVerwGE 25, 221/224 = ZBR 1967, 326; vom a. a. O.; BayVGH vom Az. 3 B <juris> RdNr. 26). 24 Mit der Regelung des 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG will der Gesetzgeber die Gewährung eines Witwengeldes nicht nur in solchen Fällen unterbinden, in denen ein Schwerkranker ohne innere Bindung nur zu dem Zweck heiratet, dem Ehepartner die Versorgung zu verschaffen oder die Frau in Kenntnis des bevorstehenden Todes des Ehemanns und beherrscht von der Versorgungsabsicht den Beamten zur Heirat gedrängt hat, während dieser gesundheitlich, seelisch oder geistig zu schwach war, um selbst über das Eingehen der Ehe und den Zweck der Heirat noch maßgebliche Erwägungen anzustellen und Entschlüsse zu fassen (BVerwG vom a. a. O.). Das Gesetz erfasst vielmehr auch die Fälle, in denen trotz

5 langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (vgl. BayVGH a. a. O.; vom Az. 3 B <juris> RdNr. 24). Auch in den Fällen, in denen eine auf Dauer angelegte Bindung seit Jahrzehnten bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung in der Regel als Versorgungsehe dar (vgl. z. B. HessVGH vom a. a. O.). 25 Die dargelegten zur Anwendung von 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG höchstrichterlich herausgearbeiteten Maßgaben werden für den Fall, dass die Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung von einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten wussten, dadurch ergänzt, dass die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei dieser Konstellation regelmäßig ausscheiden soll (BVerwG vom Az. 2 B <juris> RdNr. 7; vom Az. 2 B 7.08 <juris> RdNr. 3; vom Buchholz Abs. 1 VwGO Nr. 230, BayVGH vom Az. 14 ZB a. a. O. RdNr. 6; vom IÖD 1999, 174; HessVGH a. a. O.). 26 Allerdings kommt diese restriktive Sichtweise ausnahmsweise dann nicht zum Tragen, wenn sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erlangung der Kenntnis vom grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankung des Partners bestehenden Heiratsentschlusses darstellt (so z. B. BVerwG vom a. a. O.; BayVGH vom a. a. O.; vom Az. 3 ZB <juris> RdNr. 3). 27 Im vorliegenden Fall war den späteren Ehegatten, als die Klägerin am 10. Dezember 2007 beim Standesamt der Stadt... unmittelbar nach ihrer durch Rechtsmittelverzicht beider Parteien rechtskräftig gewordenen Scheidung die Eheschließung im Hospiz beantragte und diese dort am 13. Dezember 2007 beurkundet wurde, der lebensbedrohende Charakter der Erkrankung des Ehemanns bekannt. Insbesondere aus der ärztlichen Stellungnahme des Prof. Dr...., Krankenhaus..., vom 9. Juli 2007 an den Hausarzt des Herrn... (Bl. 40 f. der Versorgungsakte) ergibt sich, dass dieser lebensgefährlich erkrankt war. Es enthält als Diagnose u. a. die Feststellungen, dass eine äthyl-toxische Leberzirrhose Child B mit Aszites und Hämochromatose vorliege und bei der Oberbauchsonographie im rechten Leberlappen ein Lebertumor unklarer Dignität festgestellt worden sei. Allein aus der Einstufung der Leberzirrhose in das Stadium Child B, die eine prognostische Einschätzung der Lebenserwartung zum Ausdruck bringt, ergibt sich, dass beim betroffenen Patienten eine Ein-Jahres-Überlebensrate von lediglich 62% vorliegt. Die Schwere der Erkrankung war für die Klägerin erkennbar, auch wenn sie selbst mangels entsprechender Berechtigung darüber nicht mit den behandelnden Ärzten gesprochen hat und sie nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung selbst unmittelbar vor der Heirat nicht realisiert hatte, wie schwer ihr zukünftiger Ehemann erkrankt war. Zum einen ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sie von ihrem Partner nicht nur über die Diagnose der Leberzirrhose informiert, sondern auch über den Ernst seines Zustands nicht im Unklaren gelassen wurde. Zum anderen ist die Schwere der Erkrankung objektiv auch aus dem Umstand erschließbar, dass er vor der Eheschließung in ein Hospiz verlegt worden war. 28 Das bei dieser Sachlage zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung zwingend notwendige Führen des Nachweises, dass es sich bei der Heirat um die konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Kenntnis von der schweren Erkrankung des Partners bestehenden Entschlusses, die Ehe einzugehen, gehandelt hat, ist im vorliegenden Fall nicht gelungen. Das Gericht konnte weder aus dem Inhalt der vorliegenden Akten und dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme die hierfür erforderliche Überzeugung gewinnen. 29 Für den Nachweis, dass eine konkrete Heiratsabsicht bereits vor Kenntnis der lebensbedrohlichen, zum Tod führenden Erkrankung des späteren Ehemannes gefasst wurde, ist nicht bereits der Umstand ausreichend, dass die Klägerin und ihr späterer Ehemann vor der Eheschließung bereits mehr als fünf Jahre im

6 gemeinsamen Haushalt zusammenlebt haben und die Absicht hatten, irgendwann nach der Scheidung der Klägerin zu heiraten (s. hierzu BayVGH vom a. a. O. RdNr. 24 m. w. N.; vom Az. 3 B 81 A.2083). Auch aus den Einlassungen der Klägerin und den Angaben der Zeuginnen und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung wird nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennbar, dass die Klägerin und ihr späterer Ehemann bereits vor der Kenntnis von dessen schwerer Erkrankung den Entschluss gefasst hatten, alsbald nach der Scheidung der Klägerin zu heiraten. Es hat sich vielmehr der Eindruck ergeben, dass die Klägerin und Herr... keine zeitlich hinreichend konkretisierten Heiratsabsichten hegten. Dies wird daran deutlich, dass die Klägerin und ihr früherer Ehemann, der Zeuge..., ihre Scheidung nicht konsequent betrieben haben. Obwohl sie bereits jahrelang getrennt lebten, nach den Angaben der Klägerin seit 1998 oder 1999, wurde das gerichtliche Scheidungsverfahren nicht eingeleitet. Die Begründung der Klägerin hierfür, es habe Probleme zwischen ihrem Sohn... und Herrn... gegeben und sie hätten warten wollen, bis ihr Sohn volljährig wird, erscheint nicht schlüssig, da sie trotz der angegebenen Probleme beim Zusammenleben ab 2002 gemeinsam im Anwesen...weg... wohnten und nicht erkennbar ist, was die Scheidung bzw. die dann mögliche Eheschließung mit Herrn... an der gegebenen Situation geändert hätten. Auch die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung hat keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines am 13. Dezember 2007 umgesetzten bereits vor der Kenntnis von der Erkrankung so feststehenden Heiratsentschlusses ergeben. Die einvernommenen Zeugen haben nur von vagen Heiratsplänen berichtet. So führte die Zeugin... aus, sie habe von einem konkreten Heiratstermin nichts gehört, die Klägerin habe aber erklärt, sie würde heiraten, könne jedoch wegen der Kinder nicht. Die Zeugin... gab an, ihr Sohn habe geäußert, zwar heiraten zu wollen, dies gehe aber nicht, weil die Klägerin noch nicht geschieden sei. Auch die Zeugin... legte lediglich dar, dass von Hochzeit des Öfteren die Rede gewesen sei, dann aber die Krankheit dazwischen gekommen sei. Der Zeuge... erklärte, weder die Klägerin noch er hätten auf eine Scheidung gedrängt. 30 In der Gesamtschau wird dadurch der Eindruck vermittelt, dass Herr... und die Klägerin zwar geplant hatten, zu heiraten, eine weitergehende zeitliche Konkretisierung als nach ihrer Scheidung aber nicht erfolgte und die Scheidung (von beiden Beteiligten) nur schleppend betrieben wurde. Die somit zeitlich als unbestimmt einzustufenden Heiratsabsichten wurden erst mit dem sich abzeichnenden Abschluss des gerichtlichen Scheidungsverfahrens und unter dem Eindruck der Krankheit des späteren Ehemanns konkret. Damit ist es zu einer Überlagerung vorhandener Heiratsabsichten mit krankheitsbedingt in den Vordergrund rückenden Versorgungsaspekten gekommen. 31 Im Ergebnis verbleibt es damit bei der in 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe, die eine Gewährung von Witwengeld ausschließt. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. 34 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Zulassungsgründe nach 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

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