Bitte ausgefüllt und unterschrieben per Post zurücksenden an: Alphabet Fuhrparkmanagement GmbH, Georg-Brauchle-Ring 50, München

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1 Selbstauskunft Natürliche Personen und Selbstständige Bitte ausgefüllt und unterschrieben per Post zurücksenden an: Alphabet Fuhrparkmanagement GmbH, Georg-Brauchle-Ring 50, München Legitimation Aufgrund der Vorschriften des 3 Abs. 1 Nr. 1 Geldwäschegesetz (GwG), des 4 Abs. 1 GwG und des 4 Abs. 3 Nr. 2 GwG sind durch den Leasinggeber bei einem Vertragspartner/ Leasingnehmer, der eine natürliche Person oder Selbstständiger ist, unter anderem folgende Informationen grundsätzlich vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung zu ermitteln. Der Leasingnehmer ist durch 4 Abs. 6 GwG gesetzlich zur Mitwirkung und Aktualisierung der Daten verpflichtet. Name: Vorname(n): Straße: PLZ: Familienstand: Staatsangehörigkeit: Geburtsdatum: Telefon: Arbeitgeber/Ort: Beruf/Position: Mtl. Nettoeinkommen: Mtl. Miete: Firma (bei Selbstständigkeit) Branche: Straße: PLZ/Ort: Selbstständig seit: Mtl. Nettoeinkommen: Mtl. Miete: Einwilligungserklärungen SCHUFA-Klausel Nr.: Ort: Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder: Geburtsort: Telefon, mobil: Beschäftigt seit: Sonstiges mtl. Einkommen: Mtl. Zahlungsverpflichtungen: Jahresumsatz: Handelsreg.-Nr. (HRA/HRB): Immobilieneigentum (Wert): Sonstiges mtl. Einkommen: Mtl. Zahlungsverpflichtungen: Namenszusätze/Akademischer Titel: Ich willige ein, dass die Alphabet Fuhrparkmanagement GmbH (nachstehend Alphabet ) der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, Wiesbaden, Daten über die Beantragung, die Aufnahme (Leasingnehmer, Summe aller Leasingraten, Laufzeit und Ratenbeginn) und vereinbarungsgemäße Abwicklung (z. B. vorzeitige Vertragsbeendigung, Laufzeitverlängerung) dieser Geschäftsverbindung übermittelt. Unabhängig davon wird Alphabet der SCHUFA auch Daten über ihre gegen mich bestehenden fälligen Forderungen übermitteln. Dies ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz ( 28 a Abs. 1 Satz 1) zulässig, wenn ich die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht habe, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen von Alphabet oder Dritten erforderlich ist und wenn die Forderung vollstreckbar ist oder ich sie ausdrücklich anerkannt habe oder ich nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden bin, Alphabet mich rechtzeitig, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über die bevorstehende Übermittlung nach mindestens vier Wochen unterrichtet hat und ich die Forderung nicht bestritten habe oder das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen von Alphabet fristlos gekündigt werden kann und Alphabet mich über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat. Darüber hinaus wird Alphabet der SCHUFA auch Daten über sonstiges nichtvertragsgemäßes Verhalten (z. B. betrügerisches Verhalten) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz ( 28 Abs. 2) nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Alphabet oder Dritten erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Die SCHUFA speichert und nutzt die erhaltenen Daten. Die Nutzung umfasst auch die Errechnung eines Wahrscheinlichkeitswertes auf Grundlage des SCHUFA-Datenbestandes zur Beurteilung des Kreditrisikos (Score). Die erhaltenen Daten übermittelt sie an ihre Vertragspartner im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA sind Unternehmen, die aufgrund von Leistungen oder Lieferungen finanzielle Ausfallrisiken tragen (insbesondere Kreditinstitute sowie Kreditkarten- und Leasinggesellschaften, aber auch etwa Vermietungs-, Handels-, Telekommunikations-, Energieversorgungs-, Versicherungs- und Inkassounternehmen). Die SCHUFA stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und die Übermittlung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Daher kann der Umfang der jeweils zur Verfügung gestellten Daten nach Art der Vertragspartner unterschiedlich sein. Darüber hinaus nutzt die SCHUFA die Daten zur Prüfung der Identität und des Alters von Personen auf Anfrage ihrer Vertragspartner, die bspw. Dienstleistungen im Internet anbieten. Ich kann Auskunft bei der SCHUFA über die mich betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Weitere Informationen über das SCHUFA-Auskunfts- und Score-Verfahren sind unter abrufbar. Die postalische Adresse der SCHUFA lautet: SCHUFA Holding AG, Verbraucherservice, Postfach 56 40, Hannover. 1 / 6

2 BMW-interne Datennutzung Bitte ausgefüllt und unterschrieben per Post zurücksenden an: Alphabet Fuhrparkmanagement GmbH, Georg-Brauchle-Ring 50, München Ich willige ein, dass die Alphabet Fuhrparkmanagement GmbH Daten i. S. d. vorstehenden SCHUFA-Klausel, Abs. 1 bis 3, mit den BMW Financial Services Gesellschaften (BMW Bank GmbH, BMW Vertriebs GmbH & Co. OHG und Alphabet Fleetservices GmbH) in gemeinsamer Datenhaltung führt, abgleicht und nutzt, soweit dies der Durchführung meiner jeweiligen Vertragsangelegenheiten mit einer der vorgenannten BMW Financial Services Gesellschaften dient. Ich willige ein, dass mittels dieser gemeinsam genutzten Systeme meine Daten von den vorgenannten Gesellschaften zu Zwecken der Antrags- und Bonitätsprüfung, der Vertragsabwicklung und der Kundenbetreuung verarbeitet und genutzt werden. Die Alphabet Fuhrparkmanagement GmbH nutzt zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses im Rahmen der Risikosteuerung Wahrscheinlichkeitswerte für Ihr zukünftiges Verhalten, zu deren Berechnung auch Ihre Anschriftdaten verwendet werden. Angaben nach GwG Erklärung des Handelns auf eigene Veranlassung Ich handle auf eigene Veranlassung (d. h. nicht im Auftrag oder in Vertretung eines Dritten). Bitte beachten Sie, dass die Alphabet Fuhrparkmanagement GmbH Leasingverträge nur an natürliche Personen und Selbstständige vergibt, die auf eigene Veranlassung handeln. Erklärung des PEP-Status Klärung des PEP-Status der erfassten Vertragspartner Der Leasinggeber ist zudem nach 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG verpflichtet, den PEP-Status seiner Vertragspartner bzw. deren wirtschaftlich Berechtigter zu klären. Der Vertragspartner hat ebenso nach 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG dem Leasinggeber die hierzu notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und die sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebenden Änderungen unverzüglich anzuzeigen. PEP-Status Ich bin eine PEP i. S. d. 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG: ja nein Ort der Amtsführung Unterschrift Selbstauskunft Definition einer politisch exponierten Person (PEP) Bei einer politisch exponierten Person PEP i. S. d. 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG handelt es sich um eine natürliche Person, die ein wichtiges politisches Amt ausübt oder ausgeübt hat, oder um ein unmittelbares Familienmitglied dieser Person oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person. Weitere Informationen über den PEP-Status befinden sich auf dem beigefügten Informationsblatt. Ich bin eine PEP i. S. d. 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG und der Ort der Amtsführung ist im Inland oder ich bin im Inland gewählter Abgeordneter des Europäischen Parlaments. Ich bin eine PEP i. S. d. 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG und der Ort der Amtsführung ist im Ausland. Ich versichere, vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Mir ist bekannt, dass diese Selbstauskunft eine wesentliche Grundlage für die Vertragsannahme ist und falsche Angaben zum Rücktritt oder zur sofortigen Kündigung führen können. Ort, Datum Name in Druckbuchstaben Firmenstempel (wenn vorhanden) Unterschrift des Vertragspartners Die Bearbeitung ist erst vollständig abgeschlossen mit dem Bestätigungsvermerk durch einen Mitarbeiter auf der nächsten Seite. 2 / 6

3 Bitte ausgefüllt und unterschrieben per Post zurücksenden an: Alphabet Fuhrparkmanagement GmbH, Georg-Brauchle-Ring 50, München Bestätigungsvermerk Hiermit bestätige ich, dass ich alle Informationen in Zusammenhang mit der Identifikation und Legitimation des Vertragspartners wie erfordert sorgfältig auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft und mit den vorliegenden Legitimationsunterlagen (Ausweisweisdokument, Registerauskunft oder Postident-Formular) des Vertragspartners abgeglichen habe. Dies beinhaltet auch die Informationen in Zusammenhang mit der Abklärung eines etwaigen PEP-Status. Aus den vorliegenden Legitimationsunterlagen sind alle gem. 4 GwG notwendigen Angaben ersichtlich. Von einem Mitarbeiter des Vertriebspartners der Alphabet auszufüllen: Ort, Datum Name des Vertriebspartners der Alphabet mit Firmenstempel Marktpartnernummer Name des Mitarbeiters (in Druckbuchstaben) Von einem Mitarbeiter der Alphabet auszufüllen: Ort, Datum Name des Mitarbeiters (in Druckbuchstaben) Unterschrift des Mitarbeiters Anlagen Für die Legitimation durch einen Vertriebspartner der Alphabet ist bei Einreichung eines Registerauszuges als Legitimationsdokument immer eine gut lesbare Ausweiskopie der vor Ort anwesenden Person anzufertigen. Die Ausweiskopie muss zwingend von dem Kunden sein und ist neben dem Registerauszug diesem Formular beizulegen. Für die Legitimation durch einen Alphabet Mitarbeiter ist eine gut lesbare Kopie des vorgelegten Legitimationsdokuments diesem Formular beizulegen. Informationen zum vorgelegten Legitimationsdokument 1. Art des Legitimationsdokuments: Personalausweis Reisepass Registerauszug Sonstiges: 2. Ausweis-, Auszugnummer: 3. Name der ausstellenden Behörde: 4. Gültig bis: Unterschrift des Mitarbeiters 3 / 6

4 Informationsblatt zur Ermittlung des wirtschaft lich Berechtigten und zur Klärung des PEP-Status Einleitung Die Alphabet Fuhrparkmanagement GmbH ist als Finanzdienstleistungsinstitut Verpflichtete i. S. d. Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (gemäß GwG). Dies bedeutet, dass die Alphabet Fuhrparkmanagement GmbH gesetzlich dazu verpflichtet ist, die im GwG enthaltenen Sorgfaltspflichten umzusetzen und deren Einhaltung sicherzustellen. Eine ganz wesentliche Pflicht ist hierbei die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (wb) im Rahmen der Durchführung der Identifizierung gem. 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG i. V. m. 4 Abs. 3 Nr. 2 GwG. In diesem Zusammenhang ebenso bedeutend ist die Klärung, ob es sich bei einem Vertragspartner oder bei einem seiner wb um eine sogenannte politisch exponierte Person (PEP) gem. 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG handelt. Wirtschaftlich Berechtigter (wb) Natürliche Person, die gem. 1 Abs. 6 GwG den Vertragspartner direkt oder indirekt kontrolliert bzw. Eigentum hält oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt bzw. eine Geschäftsbeziehung begründet wird oder die hauptsächlicher Begünstigter einer fremdnützigen Gestaltung ist. Bei Gesellschaften besteht unwiderlegliche Vermutung der Kontrolle bei unmittelbarer oder mittelbarer Kontrolle über mehr als 25 % der Eigentums-/Stimmrechtsanteile. Abweichend hiervon werden bei der GbR die Eigentums-/Stimmrechtsanteile auf mindestens 20 % herabgesetzt. Hierbei ist bis auf die natürliche Person auch die letztmögliche Beteiligungsstufe zu ermitteln. Die Informationen darüber müssen von dem Vertragspartner vorgelegt werden. Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten Grundsätze Es wird unterschieden zwischen der unmittelbaren Beteiligung und den mehrstufigen Beteiligungsstufen. Bei einer unmittelbaren Beteiligung ist die natürliche Person wb, die bspw. bei einer GmbH mehr als 25 % der Anteile hält. Von einer mehrstufigen Beteiligungsstruktur wird gesprochen, wenn mindestens eine juristische Person die angesprochenen Anteile an dem Vertragspartner hält. In diesem Fall muss die Ermittlung auf die nächste Stufe ausgeweitet werden. Ab der zweiten Beteiligungsstufe ist auf den Eigentums-/Stimmrechtsanteil von mindestens 50 % abzuzielen. Beispiel 1 Sie firmieren als K-GmbH. A: 33,3 %, B: 33,3 %, C-GmbH: 33,3 %. Die Anteile an der C-GmbH sind wie folgt verteilt: D: 30 %, E: 70 %. K-GmbH Beteiligt an der B* C-GmbH K-GmbH zu: 33,3 % 33,3 % 33,3 % Ihre wirtschaftlich Berechtigten sind: A, B und E. D* E* 30 % 70 % *Natürliche Person. A und B sind jeweils wb, da bei ihnen der 25 %-Schwellenwert der Vermutungsregel bei direkter Beteiligung überschritten ist. Hinsichtlich der C-GmbH kommt es auf die Stimmrechts-/Anteilsverteilung unter ihren Gesellschaftern der C-GmbH an: D ist nicht wb, da 30 % grundsätzlich nicht für Beherrschung der C-GmbH reichen. E ist wb, da der 70 %-ige Anteil an C-GmbH E die Kontrolle über diese gibt. 4 / 6

5 Beispiel 2 Sie firmieren als K-GmbH. A: 20 %, B: 20 %, C: 20 %, D: 20 %, E: 14 %, F-GmbH: 6 %. Die Anteile an der F-GmbH sind wie folgt verteilt: A: 90 %, X: 10 % Beteiligt an der K-GmbH zu: B* 20 % 20 % C* 20 % K-GmbH D* 20 % E* 14 % F-GmbH 6 % Beteiligt an der F-GmbH zu: X* 90 % 10 % Ihr wirtschaftlich Berechtigter ist: A. 6 % der Anteile werden mittelbar über die von A beherrschte F-GmbH kontrolliert und sind daher A zuzurechnen, weitere 20 % kontrolliert A unmittelbar, ergibt addiert 26 % (Schwellenwert überschritten). Beispiel 3 Sie firmieren als K-GmbH. A: 20 %, B: 20 %, C-GmbH: 60 % Die Anteile an der C-GmbH gehören zu 100 % am geregelten Markt den deutschen börsennotierten D-AG. Beteiligt an der K-GmbH zu: 20 % K-GmbH B* C-GmbH 20 % 60 % Beteiligt an der C-GmbH zu: D-AG 100 % *Natürliche Person. Es gibt keinen wirtschaftlich Berechtigten. A und B unterschreiten jeweils den Schwellenwert. D kontrolliert die C-GmbH und damit indirekt die K-GmbH. Bei börsennotierten D-AG kann jedoch von Abklärungspflichten abgesehen werden. Daher ist über die Erfassung der insoweit festgestellten Beteiligungsstrukturen keine weitere Abklärung des wb erforderlich. Beispiel 4 Sie firmieren als K-GmbH & Co. KG. A: 100 % der Anteile an der Komplementär-GmbH. B: 80 % am Kapital der K-GmbH & Co. KG. Komplementär-GmbH: 20 % am Kapital der K-GmbH & Co. KG. K-GmbH & Co. KG Anteil an Komplementär-GmbH 100 % Kommanditist B* Komplementär-GmbH 80 % 20 % Ihr wirtschaftlich Berechtigter ist: B. Bei unmittelbarer Betrachtung der K-GmbH & Co. KG ist aus geldwäscherechtlicher Sicht auch auf die Gesellschafterstellung (Komplementär/Kommanditist) neben der Anteilsverteilung (d. h. auf die Beteiligungsstruktur) abzustellen. Daher ist B aufgrund seiner Kapitalbeteiligung als wb einzustufen, während die Kontrolle über die Komplementär-GmbH gesondert betrachtet werden sollte. Der Begriff des wb umfasst neben der Anteilsstruktur (Eigentum) auch die Aspekte Kontrolle und Veranlassung. Bei einer KG und GmbH & Co. KG als gesellschaftsrechtlicher Sonderform mit unterschiedlichen Gesellschaftern ist es deshalb möglich, dass der Komplementär wegen seiner gesellschaftsrechtlich dominanten Stellung als Vollhafter Kontrolle ausübt und deshalb ggf. risikobasiert zu erfassen ist. A ist daher möglicherweise auch wb. 5 / 6

6 Politisch exponierte Person (PEP) Bei der gesetzlichen Regelung bzgl. PEP handelt es sich um einen Bestandteil der sogenannten verstärkten Sorgfaltspflichten des 6 GwG. Konkret wird der Begriff PEP in 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG behandelt. Demnach ist eine PEP eine natürliche Person, die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, oder ein unmittelbares Familienmitglied dieser Person oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person. Zu prüfen sind neben dem Vertragspartner auch der/die wirtschaftlich Berechtigte/-n. Öffentliches Amt Ein öffentliches Amt ist in diesem Zusammenhang nur relevant, wenn es ein Amt auf nationaler Ebene oder ein Amt von vergleichbarer Bedeutung ist. Von einem PEP-Status ist grundsätzlich immer bei folgenden Ämtern auszugehen: Staats- und Regierungschefs, Minister und stellvertretende Minister bzw. Staatssekretäre Parlamentsmitglieder Mitglieder oberster Gerichte oder Justizbehörden Botschafter, Geschäftsträger, hochrangige Offiziere der Streitkräfte Mitglieder der Leitungs-, Verwaltungs- und Aufsichtsgremien staatlicher Unternehmen Zudem sind regionale Funktionen relevant, wenn ein Staat föderativ organisiert ist. Dies trifft auf die Bundesrepublik Deutschland zu, so dass auch die Ministerpräsidenten als Vorsitzende der Landesregierungen als PEP i. S. d. GwG zu verstehen sind. Grundsätzlich nicht erfasst von dieser Regelung werden Funktionsträger auf kommunaler Ebene (Landrat, Bürgermeister, Gemeinderäte usw.). Ort der Amtsführung und Vorgehensweise Wichtig für den weiteren Verfahrensverlauf ist die Feststellung des Ortes der Amtsführung. Hier ist zwischen zwei Alternativen zu unterscheiden: 1. Amtsführung im Ausland Übt eine PEP i. S. d. GwG ihr Amt im Ausland aus, sind folgende Maßnahmen umzusetzen: a) Die Begründung der Geschäftsbeziehung muss durch die Alphabet Fuhrparkmanagement GmbH genehmigt werden. b) Die Herkunft der Vermögenswerte ist durch angemessene Maßnahmen zu bestimmen. c) Die gesamte Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. 2. Amtsführung im Inland Übt eine PEP i. S. d. GwG ihr Amt im Inland oder als im Inland gewählter Abgeordneter des Europäischen Parlaments aus, gelten grundsätzlich zunächst die allgemeinen Sorgfaltspflichten gem. 3 GwG. Wird erst nach erfolgtem Vertragsabschluss vom PEP-Status des Vertragspartners Kenntnis erlangt, ist die Fortführung der Geschäftsbeziehung zwingend genehmigen zu lassen. Unmittelbare Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Personen Ebenfalls als PEP werden unmittelbare Familienmitglieder einer Person, die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt, sowie dieser bekanntermaßen nahestehende Personen bezeichnet. Als unmittelbare Familienmitglieder gelten: der Ehepartner der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist die Kinder und deren Ehepartner oder Partner die Eltern die Geschwister Als bekanntermaßen nahestehende Person gilt jede natürliche Person, die eine enge Geschäftsbeziehung zu einer Person mit PEP-Status unterhält, gemeinsam mit einer Person mit PEP-Status wirtschaftlicher Eigentümer von Rechtspersonen ist und wirtschaftliches Eigentum an einer Rechtsperson ausübt, die zum Nutzen der Person mit PEP-Status eingerichtet wurde. Dauer des Status als politisch exponierte Person (PEP) Der Status verfällt für die politisch exponierte Person und deren Angehörige sowie bekanntermaßen nahestehenden Personen grundsätzlich ein Jahr nach Aufgabe der qualifizierenden Ämter. 6 / 6

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