Häufig gestellte Fragen:
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- Klara Sternberg
- vor 8 Jahren
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1 Häufig gestellte Fragen: Welche Auszüge aus dem Datenbestand des Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS ) kann ich beim ÖbVI erhalten? Welche Angaben benötige ich, um einen aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster von meinem Grundstück zu bekommen? Was ist eine Liegenschaftsvermessung? An wen muss ich mich wenden? Welche Gebühren fallen an? Was ist eine Grenzwiederherstellung? Was ist eine Grenzanzeige und wo liegt der Unterschied zur Grenzwiederherstellung? Was ist eine Zerlegung? Wie läuft eine Zerlegung, Grenzwiederherstellung oder Grenzanzeige ab? Wie lange dauert eine Zerlegung, Grenzwiederherstellung oder Grenzanzeige? Brauche ich eine Zerlegung, wenn ich einen Kaufvertrag über ein Grundstück abschließen möchte? Was ist eine Abmarkung? Benötige ich eine Abmarkung? Was ist eine katastertechnische Gebäudeeinmessung? Muss ich mein Gebäude katastertechnisch einmessen lassen? Welche Vermessungsarbeiten benötige ich, wenn ich ein Haus bauen möchte? Benötige ich eine Gebäudeabsteckung, bevor ich mit dem Bau beginnen kann?
2 Vorbemerkungen Die Liegenschaftsvermessungen (hoheitliche Vermessungsleistungen) sind komplexe Vorgänge, die sich außer auf das Gebiet der Vermessung auch auf das Gebiet des öffentlichen und privaten Rechts erstrecken. Für die Durchführung solcher Vermessungen gelten besondere landesrechtliche Regelungen. Diese können sich entsprechend den Erfordernissen ändern. Es ist daher immer der konkrete Einzelfall zu betrachten. Die nachfolgenden Erläuterungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit bzw. können aktuelle Änderungen noch nicht eingeflossen sein. Sie sollen vielmehr dem verständigen und mündigen Bürger dazu dienen, bestimmte Begriffe und Zusammenhänge der Liegenschaftsvermessung besser zu verstehen. Eine individuelle Beratung kann durch diese Informationen nicht ersetzt werden. Insofern wird jegliche Haftung, aus der Nutzung dieser Informationen ausgeschlossen. Weitere Informationen und Hinweise finden Sie auch unter:
3 Welche Auszüge aus dem Datenbestand des Amtlichen Liegenschaftskataster- Informationssystem (ALKIS ) kann ich beim ÖbVI erhalten? Auszüge aus der Liegenschaftskarte Die Liegenschaftskarte weist die geometrische Lage aller Flurstücke mit ihren Grenzen, Flurstücksbezeichnungen, Gebäuden und Nutzungsarten in digitaler Form nach. Diese Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) liegt flächendeckend für Thüringen vor. Auszüge aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) werden von den am automatisierten Abrufverfahren teilnehmenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) sowie den Katasterbereichen des TLVermGeo erstellt. Nachfolgend sind die Gebühren für Auszüge aus der ALK gemäß der "Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen" (ThürKostOVerm) aufgeführt: Analoger Auszug Preis netto USt. (19%) Preis brutto im Format DIN A4, je Blatt 15,00 EUR 2,85 EUR 17,85 EUR im Format DIN A3, je Blatt 20,00 EUR 3,80 EUR 23,80 EUR Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch Das Automatisierte Liegenschaftsbuch (ALB) enthält Angaben zu den einzelnen Flurstücken wie Flurstückskennzeichen, Fläche, Lagebezeichnung, Ergebnisse der Bodenschätzung, tatsächliche Nutzung, öffentlich-rechtliche Verfahren, Eigentümer, Inhaber von grundstücksgleichen Rechten der aus den Flurstücken gebildeten Grundstücke und weitere flurstücksbeschreibende Daten. Das ALB liegt in digitaler Form flächendeckend für Thüringen vor. Auszüge aus der Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) werden von den am automatisierten Abrufverfahren teilnehmenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) sowie den Katasterbereichen des TLVermGeo erstellt und erteilt. Nachfolgend sind die Gebühren für Auszüge aus dem ALB gemäß der "Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen" (ThürKostOVerm) aufgeführt. Analoger Auszug Preis netto USt. (19%) Preis brutto je Flurstück 10,00 EUR 1,19 EUR 11,90 EUR mindestens 15,00 EUR 2,85 EUR 17,85 EUR Aktuelle Auszüge aus dem Liegenschaftskataster fertigen wir für Sie gern während unserer Bürozeiten oder nach telefonischer Vereinbarung.
4 Welche Angaben benötige ich, um einen aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster von meinem Grundstück zu bekommen? Ihr Grundstück bzw. Flurstück kann im Datenbestand des Liegenschaftskatasters auf verschiedenen Wegen gefunden werden. Der sicherste Weg ist die Angabe der Gemarkung, der Flurund der Flurstücksnummer. Über diese eindeutigen Angaben verfügt jedes Flurstück. Liegen Ihnen diese Angaben momentan nicht vor, bestehen natürlich auch weitere Möglichkeiten der Suche, beispielsweise über die Lagebezeichnung (postalische Adresse). Aktuelle Auszüge aus dem Liegenschaftskataster fertigen wir für Sie gern während unserer Bürozeiten oder nach telefonischer Vereinbarung. Was ist eine Liegenschaftsvermessung? Liegenschaftsvermessungen sind Vermessungen zur Bestimmung und Abmarkung von vorhandenen Flurstücksgrenzen (Grenzwiederherstellung), zur Bildung neuer Flurstücke (Teilungsvermessung oder Zerlegung), zur Einmessung von Gebäuden und deren Veränderungen (katastertechnische Gebäudeeinmessung) sowie zur Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters (Liegenschaftsneuvermessungen). Im Liegenschaftskataster werden Liegenschaften für das gesamte Landesgebiet flächendeckend und vollständig nachgewiesen. Liegenschaften umfassen im wesentlichem alle Flurstücke und Gebäude. Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis aller im Grundbuch geführten Grundstücke und dient der Eigentumssicherung, der Wahrung der Rechte an Grundstücken und der Sicherheit im Grundstücksverkehr. An wen muss ich mich wenden? Liegenschaftsvermessungen für private Antragsteller, kommunale Körperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts und Stiftungen werden durch die in Thüringen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) ausgeführt. Wir stehen Ihnen gern für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Welche Gebühren fallen an? Die Gebühren für die Durchführung einer Liegenschaftsvermessung richten sich nach dem Kostenverzeichnis zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm) in der jeweils gültigen Fassung. Gern beraten wir Sie über den erforderlichen Umfang der für Ihr Anliegen zweckmäßigen Liegenschaftsvermessung und erstellen Ihnen hierfür eine unverbindliche Kostenschätzung.
5 Was ist eine Grenzwiederherstellung? Eine Grenzwiederherstellung ist eine Liegenschaftsvermessungen zur Bestimmung und Abmarkung von bereits im Liegenschaftskataster vorhandenen Flurstücksgrenzen. Auf Antrag oder von Amts wegen kann die Position eines im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunktes anhand des Katasternachweises in die Örtlichkeit übertragen und wiederhergestellt werden. Unabgemarkte alte Grenzpunkte oder Grenzpunkte bei denen die Abmarkung fehlt können auf Antrag neu abgemarkt werden. Wünscht der Antragsteller oder ein von der Liegenschaftsvermessung betroffener Nachbareigentümer die Abmarkung eines Grenzpunktes, so wird für jeden abgemarkten Grenzpunkt eine Verwaltungsgebühr (zzgl. der Kosten für das Vermarkungsmaterial) erhoben. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach der "Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen". Das Ergebnis der Grenzwiederherstellung und ggf. der Abmarkung wird vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in einer Grenzniederschrift beurkundet. Die Grenzniederschrift begründet als öffentliche Urkunde im Sinne der Zivilprozessordnung grundsätzlich den vollen Beweis für die darin beurkundeten Vorgänge, abgegebenen Erklärungen und bezeugten Tatsachen. Das Grenzwiederherstellungsverfahren endet in der Regel mit dem Grenzwiederherstellungsbescheid. Der Grenzwiederherstellungsbescheid beinhaltet eine Kopie der Grenzniederschrift und der zugehörigen Skizze. Gern beraten wir Sie über den erforderlichen Umfang der für Ihr Anliegen zweckmäßigen Liegenschaftsvermessung und erstellen Ihnen hierfür eine unverbindliche Kostenschätzung. Was ist eine Grenzanzeige und worin liegt der Unterschied zur Grenzwiederherstellung? Um bei der Errichtung von Neubauten und Einfriedungen ein versehentliches Überbauen der Grundstücksgrenze zu vermeiden, ist die Kenntnis über den genauen örtlichen Grenzverlauf erforderlich. Liegen die Daten des Liegenschaftskatasters mit der erforderlichen Genauigkeit vor, kann dies auch durch eine Grenzanzeige erreicht werden. Bei der Grenzanzeige wird ebenfalls, wie bei der Grenzwiederherstellung, der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzverlauf in die Örtlichkeit übertragen und mit den vorgefundenen Grenzeinrichtungen (Grenzmarken, Mauern, Hausecken usw.) verglichen. Hierbei können sich Diskrepanzen ergeben, wenn z. B. durch Außeneinwirkung Grenzmarken in der Vergangenheit entfernt wurden. Um den örtlichen Grenzverlauf zu verdeutlichen werden diese fehlenden Grenzpunkte in der Örtlichkeit durch Farbmarkierungen oder einfache Holzpflöcke markiert (sogenannte Tagesmarken). Im Gegensatz zur Grenzwiederherstellung entfaltet eine Grenzanzeige keine rechtliche Wirkung gegenüber Dritten (z. B. benachbarten Eigentümern), da keine Grenzniederschrift als Beweis über den rechtmäßigen Grenzverlauf öffentlich beurkundet wird. Das Setzen neuer Grenzzeichen (Abmarkung) ist im Rahmen einer Grenzanzeige nicht zulässig. Gern beraten wir Sie über den erforderlichen Umfang der für Ihr Anliegen zweckmäßigen Liegenschaftsvermessung und erstellen Ihnen hierfür eine unverbindliche Kostenschätzung.
6 Was ist eine Zerlegung? Die Zerlegung ist ein katastertechnischer Vorgang, bei dem aus einem bestehenden Flurstück (Altflurstück) mehrere neue Flurstücke gebildet werden. Jedes Grundstück wird im Grundbuch unter einer laufenden Nummer geführt. Soll ein Teil eines Grundstückes z. B. verkauft werden, so kann dieser Grundstücksteil nur dann im Grundbuch abgeschrieben, wenn ein eigenständiges Flurstück im Liegenschaftskataster gebildet worden ist. Obwohl die Zerlegung auch Teilungsvermessung genannt wird, erfolgt durch die Bildung neuer Flurstücke noch keine Teilung des Grundstücks im Grundbuch. Für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstücksteil bedarf es der notariellen Beurkundung (Notarvertrag). Nach dem Abschluss des Notarvertrages veranlasst der Notar die nötigen Schritte zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch besteht das Eigentum aller aus dem Altflurstück neu entstandenen Flurstücke ununterbrochen fort. Die Zerlegung erfordert zunächst die Wiederherstellung der bestehenden Flurstücksgrenzen. Nach Maßgabe des Katasternachweises werden die vorgefundenen Grenzpunkte überprüft und fehlende Grenzzeichen ggf. auf Antrag neu abgemarkt. Auf der Grundlage des Notarvertrages bzw. nach den Angaben der Beteiligten, erfolgt die Festlegung des Verlaufs der neuen Grenze. Die neu festgelegten Grenzpunkte können auf Wunsch des Antragstellers oder Eigentümers abgemarkt werden. Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung und ggf. der Abmarkung wird vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in einer Grenzniederschrift beurkundet und den Beteiligten durch schriftlichen Bescheid bekannt gegeben. Nach der örtlichen und häuslichen Bearbeitung der Zerlegung durch die Vermessungsstelle und nach Ablauf der vom Gesetzgeber vorgegebenen Rechtsmittelfristen, werden die Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster übernommen. Dazu gehören unter anderem die Vergabe neuer Flurstücksnummern, die Flächenberechnung sowie die Fortführung der Liegenschaftskarte und des Liegenschaftsbuches. Die Eigentümer des von der Zerlegung betroffenen Flurstücks erhalten nach der Übernahme in das Liegenschaftskataster einen Auszug aus dem Fortführungsnachweis (FN). Das Grundbuchamt erhält automatisch einen Auszug aus dem Fortführungsnachweis damit die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch hinsichtlich der neuen Flurstücksbezeichnungen und weiterer Angaben gewährleistet ist. Der Notar benötigt einen Auszug, um den Vollzug eines bereits geschlossenen Notarvertrages im Grundbuch zu veranlassen. Gern beraten wir Sie über den erforderlichen Umfang der für Ihr Anliegen zweckmäßigen Liegenschaftsvermessung und erstellen Ihnen hierfür eine unverbindliche Kostenschätzung.
7 Wie läuft eine Zerlegung, Grenzwiederherstellung oder Grenzanzeige ab? Zunächst muss für die Beantragung einer Liegenschaftsvermessung ein formgebundener Antrag gestellt werden. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer des von der Liegenschaftsvermessung betroffenen Flurstücks ist grundsätzlich eine Vollmacht des Eigentümers erforderlich. Der Antrag beinhaltet immer auch Erklärung zur Kostenübernahme der Gebühren und Auslagen für die beantragte Liegenschaftsvermessung. Durch schriftliche Erklärung können die entstehenden Gebühren und Auslagen auch auf mehrere Kostenschuldner aufgeteilt werden. Der Antrag auf Liegenschaftsvermessung und die Kostenübernahmeerklärung müssen vollständig ausgefüllt und rechtskräftig unterzeichnet im Original in der Vermessungsstelle vorliegen. Das Antragsformular und die Kostenübernahmeerklärung können aus dem Downloadbereich oder über die Vermessungsstelle bezogen werden. Die Vermessung hat auf der Grundlage der maßgeblichen Nachweise des amtlichen Liegenschaftskatasters zu erfolgen. Hierfür werden durch die Thüringer Kataster- und Vermessungsverwaltung die erforderlichen Vermessungsunterlagen zusammengestellt und dem ÖbVI übergeben. Auf der Grundlage der bereitgestellten Vermessungsunterlagen und unter Beachtung der im Vermessungsantrag gemachten Angaben, werden die örtlichen Vermessungsarbeiten vorbereitet. Wenn die Unterlagen komplett und die Vorbereitungen abgeschlossen sind, wird der Termin für die örtlichen Vermessungsarbeiten festgelegt und den betroffenen Grundstückseigentümern mitgeteilt. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die von der Liegenschaftsvermessung Betroffenen (Eigentümer, Nachbarn, Erwerber etc.) über die örtlichen Vermessungsarbeiten informiert sind und das Vermessungspersonal Zugang zu den betroffenen Grundstücken erhält. Nach Abschluss der örtlichen Vermessungsarbeiten ist den betroffenen Beteiligten die Möglichkeit einzuräumen, sich zum Ergebnis der Liegenschaftsvermessung zu äußern (Anhörungstermin). Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung und der Anhörung wird in einer Grenzniederschrift dokumentiert und den betroffenen Beteiligten durch schriftlichen Bescheid bekanntgegeben. Sofern innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe keine Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt werden bzw. von den Beteiligten wirksam (schriftlich) Verzicht auf das Einlegen von Rechtsmitteln erklärt wird, wird die Liegenschaftsvermessung zur Übernahme in das Liegenschaftskataster beim zuständigen Katasterbereich eingereicht. Hier erfolgt zunächst die Prüfung der eingereichten Vermessungsschriften. Mit der Übernahme der Vermessung wird das Liegenschaftskataster (Liegenschaftsbuch, Liegenschaftskarte und Zahlennachweis) fortgeführt. Die Fortführung wird den Grundstückseigentümern mit Versand des Fortführungsnachweises (FN) bekanntgegeben.
8 Wie lange dauert eine Zerlegung, Grenzwiederherstellung oder Grenzanzeige? Die Dauer der Antragsbearbeitung hängt stark vom Umfang der beantragten Liegenschaftsvermessung und der Anzahl der Beteiligten ab. Alle Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs und nach der Reihenfolge der Bereitstellung der Vermessungsunterlagen bearbeitet. Für die einzelnen Bearbeitungsschritte sind bestimmte Vorschriften und Fristen einzuhalten. Oft müssen erst die zu beteiligenden Eigentümer durch aufwendige Recherchen ermittelt werden, weil Adressänderungen nicht mitgeteilt oder Grundbucheintragungen nicht berichtigt worden sind. Verbindliche Aussagen zur Bearbeitungsdauer sind daher nicht möglich. Die nachfolgend aufgeführten Zeiträume sind Durchschnittswerte für Liegenschaftsvermessungen einfachen Umfangs und stellen lediglich einen Überblick über den etwaigen zeitlichen Rahmen der Bearbeitung dar. Bereitstellung der Vermessungsunterlagen durch den zuständigen Katasterbereich örtliche Durchführung der Liegenschaftsvermessung nach fristgerechter Ankündigung Örtliche Durchführung einer durchschnittlichen Liegenschaftsvermessung Termin zur Anhörung der Beteiligten (inkl. angemessener Ladungsfrist) Bekanntgabe der Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung Rechtsmittelfrist Übernahme in das Liegenschaftskataster ca. 2 4 Wochen nach Antragseingang ca. 2 3 Wochen nach Bereitstellung der Vermessungsunterlagen ca. 1 2 Tage ca. 1 2 Wochen nach Abschluss der örtlichen Bearbeitung ca. 1 5 Tage nach Anhörung der Beteiligten 1 Monat ab Zustellung der Bekanntgabe ca. 12 Wochen Brauche ich eine Zerlegung, wenn ich einen Kaufvertrag über ein Grundstück abschließen möchte? Nein, wenn das Flurstück im Ganzen übertragen werden soll. Ja, wenn nur eine Teilfläche eines Flurstückes erworben werden soll. Was ist eine Abmarkung? Abmarkung bezeichnet die rechtswirksame Kennzeichnung einer Flurstücksgrenze mit Hilfe von dauerhaften Grenzzeichen in der Örtlichkeit. Die Durchführung der Abmarkung ist bevollmächtigten Personen oder Ämtern (zugelassenen Vermessungsstellen) vorbehalten, wie z. B. den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) in Thüringen. Das Zerstören oder Verändern eines Grenzzeichens wird als Ordnungswidrigkeit und/oder bei Vorliegen eines Vorsatzes als Straftat geahndet. In Deutschland kann nach 274 Abs. 1 StGB das vorsätzliche Verändern, Entfernen, Unkenntlichmachen oder Verrücken einer Grenzmarkierung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.
9 Benötige ich eine Abmarkung? Bis zum bestand in Thüringen die Abmarkungspflicht für Grenzpunkte. Seit dem , mit dem Inkrafttreten des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVermGeoG) besteht diese Pflicht nicht mehr ( 14 ThürVermGeoG). Im Sinne der eindeutigen örtlichen Kennzeichnung der Flurstücksgrenzen und des Grenzfriedens, ist die Abmarkung von Grenzpunkten sinnvoll und besonders innerhalb von Ortslagen nach wie vor zu empfehlen. Derzeit werden Grenzpunkte nur noch auf ausdrücklichen Antrag abgemarkt. Jeder Antragsteller darf selbst entscheiden, ob er dauerhafte Grenzmarken zur Kennzeichnung seiner Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit benötigt oder nicht. Der Wegfall der Abmarkungspflicht entbindet den Eigentümer jedoch nicht von der Pflicht, eigentumsrechtliche, nachbarrechtliche und baurechtliche Vorschriften einzuhalten. Letztendlich haftet der Eigentümer dafür, wenn nachbarrechtliche Belange durch Überschreitung von Grenzen (z. B. durch Bauten, Einfriedungen oder Anpflanzungen) berührt werden. Was ist eine katastertechnische Gebäudeeinmessung? Gebäude zählen neben den Flurstücken zu den Liegenschaften und werden im Liegenschaftskataster nachgewiesen. Der Nachweis der Gebäude gründet sich auf örtliche Liegenschaftsvermessungen (katastertechnische Gebäudeeinmessung), Luftbildauswertungen oder Auswertungen sonstiger geeigneter Unterlagen. Eine katastertechnische Gebäudeeinmessung wird auf Antrag nach Fertigstellung des Gebäudes durchgeführt und umfasst die Erfassung des Bauwerks im Bezug zu den Flurstücksgrenzen. Im Ergebnis der katastertechnischen Gebäudeeinmessung wird das Gebäude Teil der amtlichen Nachweise im Liegenschaftskataster. Auf der Grundlage einer katastertechnischen Gebäudeeinmessung kann vom ÖbVI beurkundet werden, dass das Bauwerk nach den planungsrechtlichen Vorgaben innerhalb der Grundstücksgrenzen errichtet worden ist (Grenzbescheinigung). Muss ich mein Gebäude katastertechnisch einmessen lassen? Eine gesetzliche Pflicht zur Beantragung der kostenpflichtigen Einmessung von Gebäuden durch die Gebäudeeigentümer besteht seit dem 18. August 2012 nicht mehr. Die Erfassung der Gebäude erfolgt in der Regel aus Luftbildern, die in einem dreijährigen Befliegungszyklus erzeugt werden. Für den Gebäudeeigentümer, der z. B. eine Einmessung seines Gebäudes in Bezug auf eine Grundstücksgrenze benötigt (z. B. als Nachweis für die finanzierende Bank, dass das Gebäude auf dem eigenen Grundstück bzw. nach den Vorgaben der Baugenehmigung errichtet wurde), besteht weiterhin die Möglichkeit, eine katastertechnische Gebäudeeinmessung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) zu beantragen.
10 Welche Vermessungsarbeiten benötige ich, wenn ich ein Haus bauen möchte? Welche Vermessungsleistungen Sie im Einzelnen für den Bau ihres Hauses benötigen hängt von vielen individuellen Faktoren ab. In Abhängigkeit von ihrem geplanten Bauvorhaben beraten wir Sie gern über alle für Sie notwendigen Vermessungsleistungen. Das Vorgehen kann im Einzelnen wie folgt aussehen: 1a) Grenzanzeige oder Grenzwiederherstellung Das Bauvorhaben soll auf einem bestehenden, baureifen Grundstück errichtet werden. Die Lage der Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit ist dem Bauherrn jedoch nicht hinreichend genau bekannt. Wir vermessen und dokumentieren Ihre Grundstücksgrenze. Entweder durch eine Grenzanzeige oder durch eine Grenzwiederherstellung mit rechtsverbindlicher Abmarkung. 1b) Teilung des Grundstücks Nicht jeder Bauherr hat sofort ein baureifes Grundstück zur Verfügung. In vielen Fällen wird nur ein Teil eines Grundstücks benötigt. Dazu muss das Grundstück geteilt werden. In einem Gespräch beraten wir Sie gern hinsichtlich der Festlegung einer sinnvollen und baurechtskonformen Teilungsgrenze. Nach erfolgter Zerlegung und der Fortführung des Liegenschaftskatasters erhalten Sie hierüber einen Fortführungsnachweis als Grundlage für die Umschreibung im Grundbuch. In der Regel kann parallel mit der Planung Ihres Bauvorhabens begonnen werden. 2) Lageplan zum Bauantrag Bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde muss das je nach Bauvorhaben erforderliche Baugenehmigungsverfahren veranlasst werden. Für eine solide Planung des Bauvorhabens ist die Fertigung eines aktuellen Lage- und Höhenplans vom Baugrundstück zu empfehlen. Dieser dokumentiert die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und kann, um planungsrechtliche Festsetzungen bzw. planungsrelevante Informationen ergänzt, bei Bedarf für das Baugenehmigungsverfahren zu einem Amtlichen Lageplan zum Bauantrag erweitert werden. Als Ergänzung hierfür erfolgt die Eintragung des Projektes, entweder durch uns im Original oder durch den Architekten in den einzelnen Ausfertigungen des Lageplans. 3) Absteckung Absteckung bedeutet die Übertragung der geplanten Gebäudegeometrie sowie der festgelegten Höhen in das Grundstück vor Baubeginn. Sie ist eine wesentliche Voraussetzung für die exakte Errichtung des Bauwerks zu den Grenzen und in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung.
11 4) Katastertechnische Gebäudeeinmessung Eine gesetzliche Gebäudeeinmessungspflicht besteht in Thüringen derzeit nicht. Jedoch können Banken oder auch Bauaufsichtsbehörden die katastertechnische Gebäudeeinmessung als Nachweis fordern. Die katastertechnische Gebäudeeinmessung stellt einen amtlichen Nachweis des errichteten Gebäudes auf dem Baugrundstück dar. Durch diesen Nachweis kann überprüft werden, ob das Bauvorhaben entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und Genehmigungen auf dem Grundstück errichtet worden ist. Gern beraten wir Sie über den erforderlichen Umfang der für Ihr Anliegen zweckmäßigen Liegenschaftsvermessung und erstellen Ihnen hierfür eine unverbindliche Kostenschätzung. Benötige ich eine Gebäudeabsteckung, bevor ich mit dem Bau beginnen kann? Das hängt von dem geplanten Bauvorhaben (z. B. anspruchsvoller Grundriss) und/oder den Auflagen in der Baugenehmigung ab. Bei einer Grenzbebauung ist eine Absteckung durch einen qualifizierten Vermessungsfachmann immer geboten. Gleiches gilt, wenn bei der geplanten Bebauung das Grundstück optimal ausgenutzt werden soll und nur die Mindestabstände zu den Grenzen eingehalten werden können. Der Eigentümer haftet für die Einhaltung der Grenzabstände und der Festlegungen in der Baugenehmigung. Mit der Absteckung der geplanten Gebäudeecken und der Gebäudehöhe sorgen wir dafür, dass Ihr Bauvorhaben exakt nach den Festsetzungen der Baugenehmigung errichtet werden kann. Die Gebäudeabsteckung wird in einem Abstecknachweis dokumentiert.
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