Whistleblower Sofie Luisa Barth & Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer

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1 Whistleblower Sofie Luisa Barth & Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer meyer.rechtsanwälte I Juli 2018

2 KontrollV Artikel Meldung von Verstößen (1) Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden über wirksame Mechanismen verfügen, die die Meldung tatsächlicher oder potenzieller Verstöße gegen diese Verordnung ermöglichen. Whistleblower (2) a) Verfahren für den Eingang von Meldungen über Verstöße und für Folgemaßnahmen b) einen angemessenen Schutz für die Personen, die Verstöße melden, vor Sanktionsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechter Behandlung und c) den Schutz personenbezogener Daten der Personen, die den Verstoß melden, gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht

3 Forderung nach verbessertem Hinweisgeberschutz EU-Institutionen und Interessenträger fordern anstelle des bislang fragmentierten Schutzes einen stärkeren Schutz für Whistleblower auf EU-Ebene Richtlinien-Entwurf EU-Kommission Vorschlag der Kommission stützt sich auf die Empfehlung des Europarates zum Schutz von Whistleblowern aus 2014 Aufforderung des Rats an die Kommission in seiner Schlussfolgerung zur Steuertransparenz vom 11. Oktober 2016, mögliche künftige Maßnahmen zu prüfen Feststellung der Kommission auf dem zweiten Jahreskolloquium zum Thema Medienpluralismus und Demokratie im November 2016 über die Wesentlichkeit des Schutzes

4 verbesserter Schutz für Whistleblower? EU-Kommission: Einführung von EU-weiten, einheitlichen Mindeststandards bezüglich des Hinweisgeberschutzes weg von der Fragmentierung bisherigen Rechts Stärkung der Durchsetzung geltenden Rechts wie? mehr Transparenz im privaten und öffentlichen Sektor Hinweisgeber als wichtige Informationsquellen für Journalisten

5 verbesserter Schutz für Whistleblower? EU-Kommission: Hinweisgeber machen von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch sie bedürfen daher gem. Art. 2 des Vorschlags besonderem Rechtsschutz, wenn Erhalt dieser Informationen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erfolgt und sie bei Bekanntgabe derer in öffentlichem Interesse handeln daher: Schutz vor Repressalien am Arbeitsplatz gem. Art. 14 und 15 Festlegen eines Datenschutzverfahrens durch die zuständigen Behörden zum Schutz der Daten der Hinweisgeber Schutz der Hinweisgeber in Gerichtsverfahren gem. Art. 15 durch Befreiung von der Haftung für offengelegte Informationen und Beweislastumkehr zugunsten der Hinweisgeber

6 verbesserter Schutz für Whistleblower? erfasste Sektoren gem. Art. 1 des Vorschlags öffentliche Auftragsvergabe Finanzdienstleistungen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Produktsicherheit und Verkehrssicherheit Umweltschutz und kerntechnische Sicherheit Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit Tiergesundheit und Tierschutz öffentliche Gesundheit Verbraucherschutz und Schutz der Privatsphäre Datenschutz und Sicherheit von Netz- und Informationssystemen EU-Wettbewerbsvorschriften und Körperschaftsteuer-Vorschriften Schädigung der finanziellen Interessen der EU Empfehlung der Kommission an Mitgliedsstaaten, über Mindeststandards hinauszugehen

7 verbesserter Schutz für Whistleblower? erfasste Unternehmen und Behörden gem. Art. 4: alle Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. EUR alle Landes- und Regionalverwaltungen sowie Gemeinden mit mehr als Einwohnern Klein- und Kleinstunternehmen grundsätzlich von der Pflicht zur Festlegung von internen Verfahren für Meldungen und deren Weiterverfolgung ausgenommen Ausnahme Finanzdienstleistungen

8 Meldesysteme für Whistleblower Einrichtung effektiven Meldesystems gem. Art. 4 zur Gewährleistung des Schutzes Schutzmechanismen gem. Art. 5: Meldekanäle innerhalb und außerhalb der Organisation, Berichterstattung für Hinweisgeber ohne Preisgabe derer Identität Dreigliedriges Meldesystem: Interne Meldekanäle Meldungen an zuständige Behörden Meldungen in der Öffentlichkeit/den Medien Wenn interne Kanäle nicht funktionieren oder nach vernünftigem Ermessen nicht funktionieren können Wenn nach der Meldung über andere Kanäle keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden Wenn eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses oder die Gefahr eines irreparablen Schadens besteht

9 Meldesysteme für Whistleblower Rückmeldepflichten für Behörden und Unternehmen müssen innerhalb von drei Monaten auf Meldungen von Missständen reagieren und diese weiterverfolgen Vermeidung von Vergeltungsmaßnahmen resp. wirksamer Schutz 1) Untersagung und Ahndung von Vergeltungsmaßnahmen 2) wenn bereits Vergeltungsmaßnahmen erlitten kostenlose Beratung angemessene Abhilfemaßnahmen durch Ausschöpfen interner Kanäle sollen unberechtigte Rufschädigungen infolge öffentlicher Offenlegung vermieden werden

10 Einschränkungen des Hinweisgeberschutzes Hinweisgeber nur dann geschützt, wenn gem. Art. 14 ein hinreichender Grund des Hinweisgebers zu der Annahme bestand, dass die gemeldete Information zum Zeitpunkt der Meldung wahrheitsgemäß war Schutzvorkehrungen des Vorschlags gegen böswillige oder missbräuchliche Meldungen kein Schutz von Hinweisgebern bei Meldungen über wissentlich falsche oder irreführende Informationen Unschuldsvermutung für durch Informationen des Hinweisgebers betroffene Person

11 Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer meyer.rechtsanwälte Sophienstr. 5 D München Tel.: +49 (0) meyer@meyerlegal.de Internet: Blog:

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