Sujecki: Das Europäische Mahnverfahren NJW 2007, 1622

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1 Sujecki: Das Europäische Mahnverfahren NJW 2007, 1622 Das Europäische Mahnverfahren * Bartosz Sujecki, Rotterdam Mit der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ist nunmehr das erste harmonisierte zivilgerichtliche Verfahren auf Ebene der Europäischen Union Realität. Mit diesem Verfahren soll die gerichtliche Durchsetzung unbestrittener Geldforderungen mit grenzüberschreitendem Bezug vereinfacht und beschleunigt werden. Darüber hinaus sollen hiermit auch die Verfahrenskosten verringert werden. Der nachfolgende Beitrag stellt diese neue Verordnung vor und setzt sich mit der Frage auseinander, ob dies neue Verfahren tatsächlich zu einer Verbesserung der Rechtslage führt. Die neue Verordnung tritt in ihrer Gesamtheit allerdings erst am in Kraft. Ausgenommen hiervon sind lediglich einige administrative Bestimmungen (Art ), die bereits ab dem gelten. Sujecki: Das Europäische Mahnverfahren (NJW 2007, 1622) 1623 I. Einleitung Mit der am im Amtsblatt verkündeten Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (im Folgenden: EuMVVO) 1 haben Gläubiger einer Geldforderung gem. Art. 33 EuMVVO ab dem die Möglichkeit, ihre Ansprüche im Rahmen eines einheitlichen Europäischen Mahnverfahrens gerichtlich durchzusetzen. Gemäß dem 10. Erwägungsgrund der EuMVVO stellt das Europäische Mahnverfahren lediglich eine fakultative Alternative dar, so dass dem Gläubiger - aus deutscher Sicht zumindest - weiterhin die Durchführung des Auslandsmahnverfahrens gem. 688 III ZPO i.v. mit 32 I AVAG offensteht 2. Daneben haben die Gläubiger auch noch die Möglichkeit der Durchführung eines reinen nationalen Gerichtsverfahrens mit anschließender Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel 3. Insgesamt stehen somit Gläubigern unbestrittener Geldforderungen mit grenzüberschreitendem Bezug eine Reihe von Alternativen, mit denen sie ihre Forderung gerichtlich durchsetzen können 4, zur Verfügung. II. Reichweite des Europäischen Mahnverfahrens Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens stellte die Frage nach der Rechweite der EuMVVO eines der am heftigsten diskutierten Themenbereiche dar 5. Die Anwendung der EuMVVO ist nunmehr auf grenzüberschreitende Rechtssachen beschränkt. Gleichzeitig bestimmt allerdings Art. 3 I EuMVVO, wann eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt. Danach ist von einer grenzüberschreitenden Rechtssache immer dann die Rede, wenn zumindest eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der grenzüberschreitenden Rechtssache gem. Art. 3 III EuMVVO der Zeitpunkt der Antragstellung ist. Zur Bestimmung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts sind gem. Art. 3 II EuMVVO die Art. 59, 60 EuGVVO 6 heranzuziehen 7. III. Anwendungsbereich des Europäischen Mahnverfahrens

2 Das Europäische Mahnverfahren ist gem. Art. 2 I i.v. mit Art. 4 EuMVVO auf die Beitreibung bezifferter Geldforderungen aus grenzüberschreitenden Rechtssachen im Zivil- und Handelsbereich anwendbar, die zum Zeitpunkt der Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls fällig sind. Gemäß Art. 2 I 2 EuMVVO sind ausdrücklich Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie staatshaftungsrechtliche Ansprüche von der Anwendbarkeit ausgenommen. Zudem fallen gem. Art. 2 II EuMVVO auch eheliche, erbliche, insolvenzrechtliche sowie sozialversicherungsrechtliche Ansprüche nicht in den Anwendungsbereich der EuMVVO. Für die Durchsetzung außervertraglicher Ansprüche gilt, dass sie nur zulässig ist, soweit diese Ansprüche Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder eines Schuldanerkenntnisses sind. Zudem können außervertragliche Ansprüche auch dann innerhalb des Europäischen Mahnverfahrens durchgesetzt werden, wenn sie sich auf bezifferte Schuldbeträge beziehen, die sich aus gemeinsamem Eigentum an unbeweglichen Sachen ergeben. Im Vergleich zur englischen bzw. niederländischen Version der Verordnung, in der die Begriffe property bzw. goederen verwendet werden, erscheint die deutsche Version auf Grund der Begrenzung auf unbewegliche Sachen als zu eng und sollte daher an die anderen sprachlichen Versionen angeglichen werden. Die Limitierung des Anwendungsbereichs der EuMVVO bei außervertraglichen Ansprüchen führt allerdings dazu, dass es auf Grund der unterschiedlichen Einordnung von bestimmten Ansprüchen, wie zum Beispiel Ansprüchen aus culpa in contrahendo, in den verschiedenen Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten auch zu einem unterschiedlich weiten Anwendungsbereich kommt 8. Weitere Beschränkungen des Anwendungsbereichs erachtete der europäische Gesetzgeber dagegen als nicht notwendig 9. IV. Gerichtliche Zuständigkeit Art. 6 EuMVVO regelt die gerichtliche Zuständigkeit des Europäischen Mahnverfahrens. Nach Absatz 1 gilt der Grundsatz, dass zur Bestimmung der Zuständigkeit die Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO heranzuziehen sind. Stammt die Forderung aus einem Verbrauchervertrag und wird das Mahnverfahren gegen den Verbraucher eröffnet, gilt gem. Art. 6 II EuMVVO ein ausschließlicher Gerichtsstand, wonach ausschließlich die Gerichte in dem Mitgliedstaat zuständig sind, in dem der Antragsgegner seinen Wohnort hat. Die Verweisung auf die Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO kann grundsätzlich als problematisch angesehen werden, da sich diese Bestimmungen auf Grund ihrer Kompliziertheit nicht für die Anwendung innerhalb eines Mahnverfahrens eignen 10. Aus diesem Grund wurden bereits vielfach Stimmen für die Einführung einer ausschließlichen Zuständigkeitsregelung innerhalb der EuMVVO geäußert 11. Hierdurch wäre nicht nur das Europäische Mahnverfahren zugänglicher, sondern auch eine elektronische Überprüfung der Anträge auf Erlass eines Zahlungsbefehls möglich. Für die Bestimmung des zuständigen Gerichts hätte man hier im Anschluss an Art. 6 II EuMVVO auf den Wohnort des Antragsgegners abstellen müssen 12. Eine Regelung der sachlichen, örtlichen und funktionellen Zuständigkeit ist dagegen nicht in der EuMVVO enthalten. Daher scheint die Einführung zentraler Mahngerichte zunächst möglich, wobei hier die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission gem. Art. 29 I lit. a EuMVVO die zur Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens zuständigen Gerichte mitteilen müssen. Hier ist aber zu beachten, dass die Zuständigkeitsregeln der EuGVVO nicht nur die internationale, sondern teilweise auch die örtliche Zuständigkeit bestimmen. Aus diesem Sujecki: Das Europäische Mahnverfahren (NJW 2007, 1622) 1624

3 Grund könnte es zu Problemen bei der Einführung zentraler Mahngerichte kommen 13. V. Beantragung des Europäischen Zahlungsbefehls Die Beantragung des Europäischen Zahlungsbefehls erfolgt gem. Art. 7 I EuMVVO unter Verwendung eines standardisierten Formblatts. In diesem Formblatt, welches der EuMVVO als Anhang I beigefügt ist, hat der Antragsteller neben den allgemeinen Angaben zu den Verfahrensbeteiligten und dem zuständigen Gericht zusätzlich die gerichtliche Zuständigkeit, das Vorliegen einer grenzüberschreitenden Rechtssache, das Vorliegen einer Verbrauchersache sowie die Haupt- bzw. Nebenforderungen zu begründen. Darüber hinaus muss der Antrag die Beweise bezeichnen, die zur Begründung der Forderung herangezogen werden 14. Das Formblatt wurde zwar so ausgestaltet, dass möglichst viele Angaben in einem Katalog zusammengefasst sind und durch die Verwendung eines Codes gemacht werden können. Hierdurch wird eine Ausformulierung vermieden und das Sprachproblem im Rahmen der Europäischen Union gemindert. Allerdings gilt das nicht für alle Angaben, so dass teilweise weiterhin ein Ausformulieren der Angaben erforderlich ist. In diesem Fall ist aber dann zwingend erforderlich, dass das Formblatt in der Sprache ausgefüllt werden muss, die das zuständige Gericht als zulässige Sprache anerkennt. Hierdurch kann der Antragsteller bei einer Antragstellung bei einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er seinen Wohnsitz hat, unter Umständen nicht seine eigene Sprache oder eine ihm mächtige Sprache verwenden, was letztendlich eine zusätzliche Hürde für den Zugang zum Europäischen Mahnverfahren darstellt 15. Schließlich muss der Antrag vom Antragsteller bzw. seinem Vertreter unterzeichnet werden. Neben einer handschriftlichen Unterschrift ist auch eine elektronische Unterzeichnung des Antrags möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass die elektronisch eingereichten Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i.s. des Art. 2 Nr. 2 der elektronischen Signaturrichtlinie 16 versehen sind. Darüber hinaus kann aber auch gem. Art. 7 VI 4 EuMVVO von der elektronischen Signatur abgesehen werden, wenn bei dem zuständigen Gericht ein alternatives elektronisches Kommunikationssystem vorhanden ist, das vorab registrierten Nutzern zur Verfügung steht und eine sichere Identifizierung ermöglicht 17. VI. Gerichtliche Prüfung der Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls Nach Eingang des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls überprüft das zuständige Gericht gem. Art. 8 EuMVVO, ob dieser alle formellen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus wird auch geprüft, ob die Forderung begründet und zulässig erscheint. Auf Grund dieser Formulierung erscheint im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens sowohl eine Plausibilitäts- als auch eine Schlüssigkeitsprüfung möglich zu sein 18. Auch an anderen Stellen der EuMVVO lässt sich keine eindeutige Aussage zum Prüfungsumfang machen. Hierdurch bleibt es letztendlich den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, in den Durchführungsgesetzen festzulegen, welchen Umfang die gerichtliche Prüfung der Anträge einnehmen sollte. In diesem Fall kann das Europäische Mahnverfahren nicht mehr als einheitliches gesamteuropäisches Gerichtsverfahren angesehen werden 19. Art. 8 EuMVVO sollte daher hier so interpretiert werden müssen, dass nach dieser Vorschrift zwar keine Schlüssigkeitsprüfung erforderlich ist, dass aber auch offensichtlich unbegründete Forderungen zurückgewiesen werden können. Ein solcher Prüfungsumfang ermöglicht nicht nur eine Prüfung durch einen unterhalb der Richterschaft liegenden Gerichtsbeamten, wie zum Beispiel einem Rechtspfleger oder einen Urkundsbeamten. Mit einem solchen Prüfungsumfang wird darüber hinaus auch eine vollautomatisierte Prüfung der Mahnanträge ermöglicht, womit das Mahnverfahren den gewünschten Rationalisierungs- und

4 Entlastungseffekt entfaltet 20. Stellt sich bei der gerichtlichen Überprüfung heraus, dass der Antrag unvollständig ist, erfolgt gem. Art. 9 EuMVVO ein Verbesserungsverfahren, wonach der Antragsteller die Möglichkeit erhält, den Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen. Liegen dagegen die Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls im Hinblick auf nur einen Teil der geltend gemachten Forderung vor, unterrichtet das Gericht den Antragsteller gem. Art. 10 I EuMVVO hierüber und fordert diesen gleichzeitig auf, den Europäischen Zahlungsbefehl über einen durch das Gericht reduzierten Betrag anzunehmen oder abzulehnen 21. Kommt der Antragsteller der gerichtlichen Aufforderung zur Verbesserung des Antrags nicht nach oder nimmt er den reduzierten Zahlungsbefehl nicht an, wird der Antrag gem. Art. 11 I EuMVVO zurückgewiesen 22. Im Gegensatz zum ursprünglichen Verordnungsentwurf 23 enthält die EuMVVO keine Regelungen im Hinblick auf die Wahrung einer Frist oder der Hemmung bzw. des Neubeginns einer Verjährung bei einer Zurückweisung des Antrags. Eine solche Regelung wäre aber durchaus erforderlich gewesen, da diese Frage innerhalb der Rechtssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich beantwortet wird 24. VII. Europäischer Zahlungsbefehl Liegen dagegen die Anforderungen für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls vor, erlässt das Gericht gem. Art. 12 I EuMVVO so bald wie möglich und in der Regel binnen 30 Tagen 25 den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des im Anhang V enthaltenen Formblatts E 26. Der Zahlungsbefehl ist dem Antragsteller gem. Art. 12 V EuMVVO in einer Weise zuzustellen, die den Mindestvorschriften der Art EuMVVO entspricht. Diese Mindestvorschriften, die weitgehend den Mindestvorschriften in Sujecki: Das Europäische Mahnverfahren (NJW 2007, 1622) 1625 Art EuVTVO 27 entsprechen, lassen sich in Zustellungen mit und ohne Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner unterteilen 28. Die Zustellung selbst richtet sich aber weiterhin nach dem nationalen Recht. Darüber hinaus bleibt gem. Art. 27 EuMVVO auch die Europäische Zustellungsverordnung (EuZVO) 29 anwendbar 30. Hat der Antragsgegner innerhalb der Einspruchsfrist auf den Zahlungsbefehl nicht reagiert, wird gem. Art. 18 I EuMVVO die Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls durch das Mahngericht festgestellt. In diesem Fall kann der Europäische Zahlungsbefehl vollstreckt werden. Gemäß Art. 19 EuMVVO ist zusätzlich eine Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat möglich, ohne dass es der Durchführung eines Exequaturverfahrens bedarf 31. Damit hat sich der europäische Gesetzgeber für ein einstufiges Mahnverfahren entschieden. Obwohl man sich hierbei nicht ausschließlich auf Effizienzüberlegungen stützen sollte, liegt der Hauptvorteil des einstufigen Mahnverfahrens in der lediglich einmaligen Zustellung, so dass sowohl mit weniger Verzögerungen als auch mit weniger Fehlern zu rechnen ist, mit denen vor allem bei grenzüberschreitenden Zustellungen gerechnet werden muss 32. VIII. Rechtsbehelfe gegen den Europäischen Zahlungsbefehl Gegen den Europäischen Zahlungsbefehl kann der Antragsgegner gem. Art. 16 I EuMVVO grundsätzlich nur einen Einspruch einlegen. Der Einspruch, der innerhalb einer Frist von 30 Tagen

5 ab dem Zeitpunkt der Zustellung mittels eines standardisierten Formulars entweder in Papierform oder elektronisch erhoben werden kann, muss lediglich die Verteidigungsabsicht des Antragsgegners enthalten. Mit der Einspruchseinlegung ist das Mahnverfahren beendet, und es wird das streitige Verfahren eröffnet 33, es sei denn, dass der Antragsteller im Antrag ausdrücklich angegeben hat, für den Fall der Einspruchseinlegung von der weiteren Verfahrensdurchführung abzusehen 34. Im Falle einer Versäumung der Einspruchsfrist hat der Antragsgegner unter den Voraussetzungen des Art. 20 EuMVVO allerdings die Möglichkeit, die Überprüfung des Zahlungsbefehls zu beantragen. Voraussetzung für eine solche Überprüfung ist einerseits das Vorliegen einer Zustellung ohne Nachweis des Empfangs, die ohne Verschulden des Antragsgegners nicht rechtzeitig erfolgte, so dass dieser sich nicht verteidigen konnte. Andererseits wird das Vorliegen höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände als Voraussetzung genannt 35. Eine Überprüfung des Zahlungsbefehls ist schließlich gem. Art. 20 II EuMVVO auch dann möglich, wenn der Zahlungsbefehl offensichtlich zu Unrecht erlassen worden ist. Dieser zusätzliche Rechtsbehelf scheint im Gesetzgebungsverfahren als Kompromiss für die Einführung eines einstufigen Mahnverfahrens eingeführt worden sein 36. IX. Fazit Der Einführung des Europäischen Mahnverfahrens durch die EuMVVO kann grundsätzlich beigepflichtet werden. Allerdings sollte man aber auch die hier gezeigten Kritikpunkte, wie insbesondere die Zuständigkeitsregelung oder die Regelung des Prüfungsumfangs, nicht aus den Augen lassen. Zudem enthält diese Verordnung zahlreiche Regelungslücken, die erst durch die nationalen Durchführungsgesetze ausgefüllt werden. Daher erscheint das Europäische Mahnverfahren eher als erstes gesamteuropäisches Testverfahren, dessen Effizienz und Praktikabilität sich erst herausstellen müssen. Verbesserungen könnten dann nach dem im Art. 32 EuMVVO vorgeschriebenen Evaluationsbericht durch den europäischen Gesetzgeber vorgenommen werden. * Der Autor ist Dozent an dem Rotterdam Institute of Private Law der Erasmus Universität Rotterdam, Niederlande. 33 Der Übergang in das streitige Verfahren ist nicht in der EuMVVO geregelt, sondern es wird auf das nationale Recht verwiesen, was zum Teil problematisch ist. Vgl. hierzu Sujecki (o. Fußn. 2), Rdnr. 472; Lüke, in: Festschr.f. Hay (o. Fußn. 5), S. 276; Heß, ZSR 2005, 183 (214). 34 Vgl. ausführlich zur Einspruchseinlegung Sujecki (o. Fußn. 2), Rdnrn. 468ff. 35 Vgl. hierzu Sujecki (o. Fußn. 2), Rdnrn. 473ff. 36 Krit. hierzu Sujecki (o. Fußn. 2), Rdnrn. 478ff. 1 Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates v zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, ABlEG Nr. L 399 v , S. 1.

6 Vgl. zum Hintergrund des Europäischen Mahnverfahrens Sujecki, ZEuP 2006, 124 (127ff.); Pérez-Ragone, Europäisches Mahnverfahren, 2005, S. 401ff.; Schollmeyer, IPRax 202, 478 (479f.). 2 Vgl. hierzu Sujecki, Mahnverfahren, 2007, Rdnrn. 518ff. 3 Vgl. zum Europäischen Vollstreckungstitel statt vieler Wagner, NJW 2005, Vgl. zu der Wahl des richtigen Verfahrens in diesem Zusammenhang Sujecki (o. Fußn. 2), Rdnrn. 290ff. 25 Diese zeitlichen Vorgaben stellen nichts anderes dar als Absichtserklärungen des europäischen Gesetzgebers, da sie keinen Einfluss auf die Zulässigkeit eines nach Ablauf dieser Frist erlassenen Zahlungsbefehls haben, vgl. hierzu Sujecki (o. Fußn. 2), Rdnr. 395; Rauscher (o. Fußn. 5), Rdnr Zum Inhalt des Zahlungsbefehls Sujecki (o. Fußn. 2), Rdnrn. 393ff. 27 Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates v zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, ABlEG Nr. L 143 v , S Hierzu Rauscher/Pabst, in: Rauscher (o. Fußn. 5), Art. 13 EG-Vollstr-Titel-VO Rdnrn. 5ff., Art. 14 Rdnrn. 9ff.; Sujecki (o. Fußn. 2), Rdnrn. 458ff. 29 Verordnung (EG) 1348/2000 des Rates v über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten, ABlEG Nr. L 160 v , S Krit. hierzu Sujecki (o. Fußn. 2), Rdnr. 406; Kodek, in: Festschr.f. Rechberger, 2005, S. 283 (291). 31 Zur Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls Rauscher (o. Fußn. 5), Rdnrn. 39ff. 32 Hierzu Sujecki (o. Fußn. 2), Rdnrn. 388ff. m.w. Nachw. 18 S. auch Rauscher (o. Fußn. 5), Rdnr. 22, der hier selbst von einer höheren Prüfungsdichte als bei einer bloßen Schlüssigkeitsprüfung ausgeht. 19 Hierzu Sujecki, EuZW 2006, 609; ders. (o. Fußn. 2), Rdnrn. 376ff. 20 Zum elektronischen Mahnverfahren in Deutschland Sujecki (o. Fußn. 2), Rdnrn. 223ff. m.w. Nachw.

7 21 Zum Verbesserungsverfahren Sujecki (o. Fußn. 2), Rdnrn. 380ff. 22 Zu den Rechtsfolgen der Zurückweisung Sujecki (o. Fußn. 2), Rdnr Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, KOM (2004) 173 endg. 24 Vgl. zur Verjährungsunterbrechung im deutschen Mahnverfahren Sujecki (o. Fußn. 2), Rdnrn. 77ff., sowie zur Erforderlichkeit einer solchen Regelung in der EuMVVO Rdnrn. 385ff. m.w. Nachw. 14 Krit. zur Nennung von Beweisen Lüke, in: Festschr.f. Hay (o. Fußn. 5), S A. A. Rott, EuZW 2005, 167 (168). 15 Vgl. zu den möglichen Problemen einer Verfahrensführung vor einem ausländischen Gericht Schollmeyer, IPRax 202, 478 (483). 16 Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABlEG Nr. L 13 v , S Zur elektronischen Antragstellung im Europäischen Mahnverfahren Sujecki, MMR 2005, 213 (215f.); ders., Computer Law Review International 2006, 111 (114f.). 10 Vgl. ausf. zur Zuständigkeitsregelung im Europäischen Mahnverfahren: Sujecki (o. Fußn. 2), Rdnrn. 322ff., 501ff. 11 So Schollmeyer, IPRax 202, 478 (483); Lüke, in: Festschr.f. Hay (o. Fußn. 5), S. 275f.; Heß, ZSR 2005, 183 (214 Fußn. 195). A. A. Pérez-Ragone (o. Fußn. 1), S. 451; Einhaus, EuZW 2005, 165 (166), die eine Verweisung auf die Vorschriften der EuGVVO befürworten. 12 Ausf. hierzu Sujecki (o. Fußn. 2), Rdnrn. 506ff. 13 Vgl. hierzu Sujecki (o. Fußn. 2), Rdnrn. 362f. 8 Vgl. hierzu Sujecki (o. Fußn. 2), Rdnrn. 312f.; ders., EuZW 2006, 330 (331). 9 Vgl. hierzu auch Sujecki, ZEuP 124 (134f.); ders., MMR 2005, 213 (214); Lüke, in: Festschr.f. Hay (o. Fußn. 5), S. 273ff., die sich hier jeweils für eine weiteren Einschränkung des Anwendungsbereichs der EuMVVO aussprechen. 5 Vgl. hierzu Sujecki, ZEuP 2006, 124 (130ff.); Lüke, in: Festschr.f. Hay, 2006, S. 263ff.

8 (272f.); Rauscher, Europ. ZivilprozessR, 2. Aufl. (2006), Einf. EG-Mahn-VO, Rdnr Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates v über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Zivil- und Handelssachen, ABlEG Nr. L 12 v , S Vgl. hierzu Sujecki (o. Fußn. 2), Rdnrn. 306ff. m.w. Nachw.

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