Amtsgericht Freiburg Telefon: / Familiengericht - Telefax: / Holzmarktstr. 2

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1 Lichtblick e.v. Hauptstr Neuhausen Amtsgericht Freiburg Telefon: / Familiengericht - Telefax: / Holzmarktstr Freiburg Poststelle@AGFreiburg.Justiz.BWL.de AZ: 41 F 3255/19 Neuhausen, 19. Januar 2020 Baden-Württemberg./. Familie Natascha Larente wegen Umgangsausschluß u.a. Bericht der Beratungsstelle FAMILIENWOHL im Rahmen des Auftrags der Beratung und Unterstützung als Pflichtleistung des Trägers der Öffentlichen Jugendhilfe gem. 18 SGB VIII Sehr geehrter Herr Dr. Bader, zur Absprache der Vorgehensweise in der o.g. Familiensache, in der aktuell die vier Minderjährigen Kinder sowie die Mutter nachteilig betroffen sind, hatte ich in der abgelaufenen Woche bereits mehrfach versucht, mich telefonisch mit Ihnen in Verbindung zu setzen. Leider waren Sie gemäß der Auskunft Ihrer Sekretärin terminlich stark eingebunden und entsprechend wohl auch nicht in der Lage, mich zurückzurufen oder haben mich nicht erreicht. Am Freitag war ich ganztägig im Außendienst und meinerseits entsprechend schlecht erreichbar. Auf Grund der Wichtigkeit der Angelegenheit schließlich geht es um das gesundheitliche Wohl der vier unmittelbar betroffenen Kinder sowie deren Grundrechte aus Artikel 1,2,3 und insbesondere 6 GG sowie deren materiellem Recht aus 1684 Abs. 1 BGB erstatte ich Ihnen nunmehr im Rahmen des Auftrags der Beratung und Unterstützung der Familie Natascha Larente als Pflichtleistung des Trägers der Öffentlichen Jugendhilfe gem. 18 SGB VIII zuverlässig und unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der bisherigen Arbeit Bericht. OHNE tieferen Einblick in die Verfahrensakten, insbesondere den Ursprungsbeschluß über den Entzug des vollständigen oder Teilsorgerechts auf Seite beider Eltern, welcher ggf. unter Vernachlässigung des Rechtsanspruchs der Betroffenen sechs Familienmitglieder aus 1666a BGB Rechtsanspruch auf mildere Mittel, Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergangen sein könnte, stellt sich mir unter Einbezug der Auskünfte und Nicht-Auskünfte diverser, von hier kontaktierter Verfahrensbeteiligten und Verantwortlichen aktuell folgender Sachstand dar:

2 - 2-1) Die Eltern haben gemeinsam drei Kinder, nämlich - Oscar Larente, geb Joel Larente, geb Jamie Larente, geb nach hiesigem Kenntnisstand problemlos betreut und erzogen. 2) Am wurde das vierte Kind, Zoe Larente geboren. Der Vater, der Verfahrensbeteiligte Herr Heinz Dietzig stieß bei der Betreuung der ersten drei Kinder, welche zu diesem Zeitpunkt 4 J. 8 M., 2 J. 4 M. und 1 J. 5 M. alt waren, an seine Grenzen. Daher beschloß die Mutter in Absprache mit den Ärzten der Geburtsklinik, daß sie sehr zeitnah, bereits am in den Familienhaushalt zurück kehrte. 3) Wenige Tage später soll sich eine Mitarbeiterin eines Hilfedienstes, etwaig als Familienhilfe im Namen und im Auftrag des örtlich zuständigen Jugendamtes gemeldet haben. In einigen Städten und Gemeinden ist das auf Grund der neuen Datenschutzgrundverordnung und Datenweitergabe von Krankenhäusern an die Jugendämter und Träger privater Jugendhilfen über stattgefundene Geburten, sofern die Eltern nicht zusätzlich den kostenlosen Dienst, der Veröffentlichung der Fotos ihrer Babys nebst Familiendaten in den Baby-Galerien der Krankenhäuser zustimmen, durchaus üblich und als Standard-Angebot der Firmen und Träger anzusehen. 4) Einen Tag später sollen die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes Lahr, die Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes, etwaig sogar eine ausgebildete Kinderschutzfachkraft nach 8a SGB VIII, die Frauen Fehrenbach und Fust alle vier Kinder wegen einer akuten und nicht anders abwendbaren Kindeswohlgefährdung in die Obhut des Staates genommen und vermutlich am selben Tage an eine dafür qualifizierte und vorgesehene Notfall-Pflegemutter weiter gegeben haben. Die Fachkräfte sollen der relativ frisch Entbundenen vierfachen Mutter das Angebot unterbreitet haben, sich erst einmal für zwei Tage auszuruhen. Dann würde man ihr die Kinder wohlbehalten (und ohne Verletzungen, Verbrennungen, Verbrühungen, Knochenbrüchen, etc.) wieder zurück bringen. 5) Dieses soll dann aber aus einem hier nicht nicht bekannten Grund nicht möglich gewesen sein. Vielmehr sollen die Fachkräfte vom ASD dann eine Familienhilfe beauftragt und vorbeigeschickt haben, die einen sehr niederschwelligen Auftrag von 1 x 2 Stunden pro Woche als begleitende oder vorbereitende Maßnahme erhalten und ausgeführt haben soll. Frau Larente teilte mit, daß sie mit dieser Fachkraft aus einem Familien-Unterstützenden Dienst nicht so gut klar gekommen sei und nach einer anderen Fachkraft, die bereits vorher schon einmal einen erfolgreichen Dienst in der Familie erbracht haben soll, gefragt und diese angefordert haben soll. - Juristisch gesehen wollte Frau Larente also das ihr zustehende Wunsch- und Wahlrecht gem. 5 SGB VIII ausüben. Die Gewährung dieses Wunsch- und Wahlrecht ist jedoch die Grundlage dafür, dass der Träger der Öffentlichen Jugendhilfe überhaupt eine dort auf Notwendigkeit und Geeignetheit zu prüfende und zu gewährende Hilfe zur Erziehung aus Steuermitteln finanzieren darf. - Vgl. den Schutz des Steuerzahlers und der Sozialen Gemeinschaft vor Vetternwirtschaft und Korruption.

3 - 3-6) Nach wenigen Wochen soll die Familienhilfe dann abgezogen worden sein. Von einer entsprechenden Dokumentation oder vorangegangenen förmlichen Beantragung dieser Familienhilfe, etwaig gen. 41 SGB VIII, Flexhilfe, etc. ist hier nichts bekannt. 7) Etwaig ging den Eltern eine Information, etwaig eine Art Bescheid über die erfolgte Inobhutnahme gem. 42 SGB VIII zu. Das konnte Frau Larente nicht mehr genau erinnern. Auf Nachfrage bestätigte sie, daß eine solche Information nicht über eine ordentliche Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch, Klage am Verwaltungsgericht) verfügt haben soll. 8) Im Anschluß wird es vermutlich zunächst eine Entscheidung des Familiengerichts im Einstweiligen Anordnungsverfahren über den Entzug von Teilbereichen der Elterlichen Sorge, gewöhnlich das ABR und die Gesundheitssorge gegeben haben. Im anschließenden Hauptsacheverfahren dürfte nach Beauftragung der Beweiserhebung an einen Sachverständigen mittels Gutachten dann der vollständige Entzug aller Sorgerechtsteile erfolgt sein. 9) Im Beschwerdeverfahren vor dem OLG wurde nach mehr als einem Jahr vermutlich ein neues oder erweitertes Gutachten in Auftrag gegeben. So weit reicht unser Informations- und Kenntnisstand noch nicht, da sich unsere bisherige Arbeit auf die akute Situation der vermutlich mindestens fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil der Zweijährigen Zoe Larente unter der Fremdunterbringung in der eigentlich als sehr hochqualifizierten Unterbringungseinrichtung eines SOS-Kinderdorfes durch eine dort beschäftigte ebenso hoch qualifizierten Fachkraft, einer sog. Dorf-Mutter am konzentrierte. Nach der recht rüden Form der Diskriminierung der leiblichen Mutter durch Hausverbot im April / Mai 2019 durch eine dazu Berechtigte Dorf-Leiterin konnte die leibliche Mutter ihrer zweijährigen Tochter noch nicht einmal in der schweren Zeit der stationären Aufnahme im Krankenhaus, wo sie getrennt von ihren Geschwistern UND der ihr einigermaßen vertrauten Dorf-Mutter und substitionell eingesetzten Kolleginnen Mutter-Seelen-allein verbringen musste. Auch soll man seitens der Professionen davon abgesehen haben, die leiblichen Eltern sehr zeitnah über diesen Unfall informiert haben. 10) In der Zwischenzeit gab es einen sehr brauchbaren Beschluß des OLG Freiburg über die Festlegung des Umgangsrechts der vier Kinder. Das OLG Freiburg hat sogar die dort erarbeitete Umgangsvereinbarung gerichtlich gebilligt UND gem. 89 FamFG Ordnungsmittel gegen die Mutter UND den Vormund Frau BAASS angedroht. Warum es der Hilfe des OLG Freiburg bei einer i.d.r. doch sehr einfach zu treffenden Regelung und Festschreibung des gesetzlich in 1684 Abs. 1 BGB verbrieften Rechts der Kinder auf Umgang mit den Eltern bedurfte, ist hier nicht bekannt. Wie gesagt, ist die Qualität der Arbeitsweise des OLG Freiburg als SEHR GUT einzuschätzen! So weit zur gerichtlichen Lage. Nun zur eigenen Lage: 11) In einem kurzen Telefonat in der Vorweihnachtszeit beriet ich Frau Larente erstmals über die vorrangigen Leistungen des Trägers der Öffentlichen Jugendhilfe der gemeinsamen Unterbringung der Leistungsberechtigten Kinder unter 6 Jahren und aller weiteren Kinder mit den Eltern in einem sog. Mutter-Vater-KInd-Heim gem.

4 SGB VIII im Fall der Leistungskonkurrenz mit weiteren Voll-Stationären Hilfen zur Erziehung nur für die Leistungsberechtigten Kinder. Frau Larente reagierte erschrocken und erleichtert zugleich und teilte hier mit, daß sie genau diese Hilfe zur Erziehung doch permanent, ständig und immer und an verschiedenen Stellen wie Pflegemutter, Amtsvormund, Jugendamt, Allgemeiner Sozialer Dienst und sogar bei den Bürgermeistern der Städte Lahr und Sulzburg eingefordert hätte. Als rau Larente schon fast am Ende ihrer Kräfte gewesen sei, weil die permanenten vergeblichen Vorsprachen bei den Ämtern und Behörden und weiteren offiziellen Stellen einfach Kräfte zehrend, enttäuschend und frustrierend gewesen seien, habe man ihr in einer weiteren persönlichen Vorsprache mündlich mitgeteilt, daß sie sich ja auf die Suche nach einem Mutter-Kind-Heim machen und dem Jugendamt dann ggf. einen entsprechenden Erfolg vermelden könne. Ggf. kann Frau Larente, die sehr gut strukturiert und aktenmäßig sortiert scheint, noch geeignete Nachweise in Form von -Nachrichten vorlegen, aus denen diese Praktiken, welche nicht mit dem SGB VIII vereinbar wären, erbracht werden können. 12) Frau Larente hat sodann am das Antragsformular über die Beantragung der Vorrangigen Leistungen nach 19 SGB VIII ausgedruckt, ausgefüllt und beim Zuständigen Jugendamt an ihrem Wohnort, Lahr abgegeben. Leider erfolgte die Abgabe ohne Bestätigung des Empfangs durch die Behörde, welche dazu eigentlich gem. VwVfG verpflichtet wäre, weshalb Frau Larente nach eingehender telefonischer Beratung unter dem zusammen mit dem weiteren Antrag auf Beratung und Unterstützung nach 18 SGB VIII unter Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts gem. 5 SGB VIII erneut den Antrag auf Vorrangige HzE gemäß 19 SGB VIII, dieses Mal ebenfalls von ihrem Ehemann unterschrieben, gegen Empfangsbekenntnis beim Zuständigen und Verantwortlichen Jugendamt Lahr abgegeben hat. 13) In Anbetracht an den anstehenden 6ten Geburtstag des Kindes Oscar Larente am Samstag, habe ich seit Freitag, , ab ca. 09:30 Uhr diverse Stellen des Jugendamtes Lahr, Abteilungen ASD, Vormundschaften sowie im SOS Kinderdorf angerufen. Nirgends war jemand erreichbar. Die erreichten Fachkräfte im ASD verwiesen auf ihre Fall-Unzuständigkeit und die Abwesenheit der Fallzuständigen Mitarbeiterinnen, welche jedoch leider im Außendienst tätig seien. Einer Kollegin ist vermutlich lediglich herausgerutscht, daß gerade der Freitag ein beliebter Tag für Inobhutnahmen sei. Auf die verdutzte Frage, ob man sich es hierbei etwaig zu Nutze machen könne, daß die Betroffenen Eltern sodann kein Rechtsmittel rechtswirksam einlegen oder beim Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Vollzugs des Verwaltungsaktes nach 42 SGB VIII einklagen oder einen Rechtsanwalt konsultieren könnten, konnte oder wollte die entsprechende Mitarbeiterin sodann nicht mehr beantworten. 14) Mit der Diensthabenden Dorf-Leiterin Frau Moers konnte ich am Freitag Abend noch Kontakt aufnehmen. In einem späteren Rückruf teilte sie mir auf Mailbox mit, daß Frau Larente am Samstag, zwischen 12 und 12:30 Uhr die Geschenke für das Geburtstagskind Oscar im Haus 7 abliefern könne. Leider hatte ich vor Sonntag Abend die Mailbox nicht abgehört. Frau Larente wäre sich eigener Mitteilung nach jedoch unsicher gewesen, ob dieser Vorschlag nicht eine Falle hätte darstellen können, die man seitens des SOS-Kinderdorfes oder anderer Institutionen nicht dafür hätte nutzen können und / oder wollen, um eine erneute Strafanzeige gegen sie wegen Hausfriedensbruchs zu erstatten. - Von ebensolchen haben Sie Kenntnis, Herr Dr. Bader? Meiner fachlichen sowie menschlichen Meinung nach, passt das, was sich das SOS-Kinderdorf, bzw. die Kosten- und Nutzen-Verantwortlichen da

5 - 5 - leisten, auf keine Kuh- und schon gar nicht auf eine zarte und sehr verletzliche Kinderhaut! 15) Der Amtsvormund Frau BAASS meldete sich in dieser wichtigen sowie in den weiteren, ihr fernmündlich über Kolleginnen und auf dem AB sowie schriftlich übermittelten Anliegen weder mündlich, noch schriftlich oder über geeignete Fachdienst-Kolleginnen zurück. Wie das zu werten sein könnte, sollten wir am Mittwoch besprechen. Möglichkeiten könnten u.a. sein: Kein Interesse (am Wohl und Wehe der ihr zum alleinigen Schutz Befohlenen Kinder), Keine adäquate Antwortmöglichkeit, Angst, Verbot ihrer Vorgesetzten, Krankheit. 16) Mit einigen Mitarbeiterinnen des Jugendamtes Lahr sowie Offenburg hatte ich in der Folgewoche telefoniert. Hier und da Nachrichten auf AB gesprochen oder Rückrufwünsche bei den Fall-unzuständigen Fachkolleginnen hinterlassen. Um meine Arbeit gut zu dokumentieren (wir streben die Zertifizierung nach DIN-ISO 9001 ff. an) habe ich die Mitarbeiterinnen nach erfolgten Anruf sowie bei ausgebliebener Erreichbarkeit per angeschrieben und diese Mails dann an Frau Larente sowie deren Rechtsbeistand, Frau RA Hass weitergeleitet, bzw. diese nach Kenntnis der korrekten Adresse direkt einkopiert. Nachfolgend liste ist die Schreiben auf, die ich in der Anlage zu Ihrer vollständigen Information diesem Bericht beifüge. 17) Anlage 1) der Frau Larente an die damalige Pflegemutter Frau Lucia Klein vom wegen Umgang. 18) Anlage 2) der damaligen Pflegemutter Lucia Klein an Frau Larente und Frau Richter-Wabnitz mit der vermutlich unwahren Tatsachenbehauptung, Frau Richter- Wabnitz würde die gerichtliche oder etwaig zu diesem Zeitpunkt immer noch den Eltern obliegende Befugnis, falls dieses separate Teilsorgerecht nicht explizit entzogen worden ist, Befugnis über die Bestimmung über das Umgangsregelungsrecht ausüben. Sicherlich kann man der Pflegemutter keinen Vorwurf machen, Diese dürfte juristisch ebenso unerfahren sei wie die Eltern. Jedoch kann davon ausgegangen werden, daß man seitens des dort Auftrag erteilenden Jugendamtes tatsächlich derlei Falsch-Informationen verbreitet haben könnte. Ggf. ist hierüber in geeigneter Form Beweis zu erheben, um festzustellen, ob hier eine Anmaßung der richterlichen Entscheidungsbefugnis stattgefunden haben könnte und / oder dieses Amt sogar mißbräuchlich und zum Nachteil aller Familienangehörigen, insbesondere der vier Kinder ausgeübt worden sein könnte. 19) Anlage 3) an Frau RA Hass über das Absprache-Angebot der hier im Rahmen der Beratung und Unterstützung angedachten Verfahrensstrategie. - Hinweis auf etwaige Datenschutzverletzungen gem. 203 StGB durch Ausreichen des Sachverständigen Gutachtens an Mitarbeiterinnen des Jugendamtes sowie Hinweis auf die Vorrangigkeit der gemeinsamen Unterbringung aller Familienmitglieder in einem Vater-Mutter-Kind-Heim. 20) Anlage 4) an den Vormund Frau BAASS vom , 01:05 Uhr, Hinweis auf die Vorrangigkeit der HzE nach 19 SGB VIII auf Grund der Spezialität der gemeinsamen Unterbringung aller Familien-Angehörigen vor allen weiteren, in Leistungs-Konkurrenz stehenden Voll-Stationären Unterbringungsmöglichkeiten für die Kinder. 21) Anlage 5) an den Amtsvormund CORINNAA BAASS vom , 12:43 Uhr, Frage / Aufforderung nach Vorlage der Dokumentation über den Verwaltungsakt nach 8a SGB VIII zur Feststellung einer akuten, latenten oder sonstigen Kindeswohlgefährdung zum Nachteil der vier Larente-Kinder im SOS-Kinderdorf oder in der Obhut der Dorf-Mutter Tatjana Bressler-Gundira.

6 - 6-22) Anlage 6) an Monika Richter-Wabnitz, CORINNA BAASS, deren Chefin Monika Delfosse u.a. vom , 12:58 Uhr, Vorstellung an alle, bisher nicht erreichten Fachkräfte der Jugendämter Lahr und Offenburg. 23) Anlage 7) an den Verfahrensbeistand Sandra Kedves vom , 13:58 Uhr, Mitteilung der Kenntnis des Berichts des Verfahrensbeistands und des unverzüglichen Handlungsbedarfs zum Schutz und zur Hilfe der vier Larente Kinder, welche ohne irgendein Dazutun der Eltern unter der fachlichen Obhut des SOS- Kinderdorfes alle vier wieder anfangen einzukoten und einzunässen. - Vermutlich und wahrscheinlich basiert dieses hospitalisierende Verhalten auf Grund der offensichtlich enormen Angst aller vier Kinder vor weiteren Verletzungen durch das Fach- Betreuungs-Personal des SOS-Kinderdorfs Schwarzwald? 24) Anlage 8) an CORINNA BAASS, Monika Delflosse, RA Hass vom , 16:18 Uhr, Bitte um Vorbereitung der aussagekräftigen Dokumentation aller schriftlich geführten Korrespondenz für das anstehende Gerichtsverfahren. Hinweis auf das steigende Interesse der Presse an den Zuständen im SOS-Kinderdorf Schwarzwald. 25) Anlage 9) der Frau Larente an Frau BAASS vom , 19:35 Uhr wegen Nicht-Einhaltung dort gemachter Zusagen betreffend das (grundlos) verschobene Hilfeplangespräch. Hier werden ggf. die Vorschriften nach dem SGB VIII, u.a. 36, 37 nicht eingehalten. Eine meiner fundamentalen Fragen im Rahmen des Verfahrens wird sein, ob gem. 36 SGB VIII VOR und während der erkennbar auf Dauer angelegten Hilfe zur Erziehung nach 34 SGB VII die Annahme an Kindes statt, also die Adoption seitens des Trägers der Öffentlichen Jugendhilfe überprüft worden ist. Die Freigabe der Kinder zur Adoption hilft Kosten zu sparen. Und das sind gem. Schätzung des Reporters, der sich hier förmlich aufgezwungen hat, rd pro Monat und Kind, also rd Euro pro Monat. Umgerechnet monatlich der Gegenwert eines kleinen VW-Golfs im Monatsabo. 26) Die weiteren Fragen, sehr geehrter Herr Dr. Bader, die ich in den zahlreich geführten Telefonaten, u.a. an die Chefin des amtierenden Amtsvormunds Frau CORINNA BAASS, Frau Monika Delflosse gestellt habe, bezieht sich auf: a) den Verwaltungsakt über die Feststellung einer akuten Kindeswohlgefährdung am Tag der Inobhutnahme im Oktober 2017, welche nicht anders hatte / hätte abgestellt werden können, als die vier Kinder, darunter der paar Tage alte Säugling, der gem. WHO DRINGEND auf die Muttermilch angewiesen wäre und bereits durch den Entzug der Muttermilch potentiell und vermutlich wahrscheinlich dauerhaft in seiner körperlichen und seelischen Entwicklung geschädigt worden sein könnte. b) welche niederschwelligeren Hilfen zur Erziehung die Fachkräfte des Inobhutnehmenden Jugendamtes beiden Eltern zur Abwendung der festgestellten und den Eltern mitgeteilten akuten Kindeswohlgefährdung angeboten haben? c) welche Angebote auf Hilfe zur Erziehung zur Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie zur Realisierung des Rechtsanspruchs aller vier Kinder auf baldige Rückkehr in den elterlichen Haushalt gem. 34 Abs. 1 SGB VIII wurden von der Mitarbeiterin und in der Dienstaufsicht des Landrates sowie der Fachaufsicht des Amtsgerichts, Familiengericht Freiburg stehende Amtsvormund CORINNA BAASS seit der Trennung der Kinder von den Eltern und Unterbringung in Pflegefamilien und Pflegestellen beim ASD des zuständigen Jugendamtes gestellt?

7 - 7 - d) W arum wurde die vorrangig anzubietende und zu gewährende Hilfe zur Erziehung nach 19 SGB VIII nicht gewährt? Und das, obwohl die Mutter als völliger Laie in Sachen Sozialgesetze, Vorrangige Hilfen zur Erziehung, etc. vermutlich schlichtweg unter Nutzung ihres normalen Menschenverstandes ständig und permanent und andauernd nach genau dieser, dem SGB VIII und höchstrichterlichen Rechtsprechung, u.a. des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vorrangigen Hilfe zur Erziehung gefragt und den Verantwortlichen förmlich die Türen eingerannt, von diesen jedoch immer wieder unter Mißachtung der gesetzlichen Vorschriften abgewiesen wurde. Sehr geehrter Herr Dr. Bader, bitte entschuldigen Sie, falls meine Ausdrucksform manchmal sehr deutlich, jedoch dem Zweck und ernsten Hintergrund m.e. vollkommen angemessen deutlich ist. Ich nehme meinen Auftrag sehr ernst. Und vorliegend geht es um die Rechte von vier Kindern, welche vermutlich von diversen Fachkräften fahrlässig oder aus anderen Gründen, mit Füßen getreten wurden. Bisher ist nachweislich eines der vier Kinder während der Zeit der Trennung von den Eltern zu körperlichem Schaden gekommen. Ein Vereinsmitglied mit Wohnsitz in Berlin teilte mir just gestern mit, daß in Berlin ein Kind, welches unter der Trennung von seiner Familie irgendwelche, offensichtlich für das Kind unerträgliche Erfahrungen hatte sammeln müssen, während der kurzen Möglichkeit des Besuchs seiner Mutter, den Freitod durch Springen vom Balkon gewählt hat. Laut Recherche des Vereinsmitglieds schweigt die Presse ebenso wie die die Verantwortlichen in den Ämtern und Behörden. - Die bestürzte und um ihr einziges Kind trauernde Mutter plant aktuell wohl mit einem erfahrenen Hamburger Fachanwalt die Schadenersatzklagen. Es ist eines meiner höchsten Anliegen, derlei Entwicklungen im Fall der Larente-Kinder als auch in allen anderen Familien-Schicksalen, in denen ich oder ein anderer Fachberater unserer Beratungsstelle die Beratung und Unterstützung als Pflichtleistung des Trägers der Öffentlichen Jugendhilfe gem. 18 SGB VIII übernehmen, sicher auszuschließen. Vorliegend konnte mir bisher keine der Involvierten Fachkräfte des Trägers der Öffentlichen Jugendhilfe oder des Involvierten Trägers der Privaten Jugendhilfe oder die, meine Klientin als Fachanwältin Vertretende Rechtsanwältin Frau RA ín Hass eine konkrete Antwort auf eine der, eigentlich recht einfachen, oben aufgeführten Fragen zu Ziffern 26) a) bis d) geben. Ich habe an dieser Stelle meine Pflichten gemäß meines Auftrages erfüllt. Alles Weitere, insbesondere die Erforschung der W ahrheit im Wege der Förmlichen Beweisaufnahme gem. 29, 30 FamFG überlasse ich Ihnen. Ich vermute daß die Verantwortungsvolle und sehr um die seelische und körperliche Gesundheit ihrer vier Kinder Besorgte Mutter Frau Natascha Larente entsprechende Anträge stellen wird. Ich freue mich, am kommenden Mittwoch Ihre geschätzte persönliche Bekanntschaft zu machen und in relativ seltener Konstellation von Mann zu Mann unter gegenseitiger Unterstützung ein Teilverfahren zu führen, in dem wir gemeinsam den selbst wehr-, schutzund hilflosen Kindern sukzessive zu ihren Rechten gem. Art. 1,2,3 und 6 GG sowie aus 1684 Abs. 1 und 1686 BGB u.a. verhelfen werden.

8 - 8 - Mit freundlichen Grüßen Frank Engelen Vorstand Anlagen Wie im Text benannt

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