E-Government-Initiative für D und den neuen Personalausweis
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- Jacob Fleischer
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1 E-Government-Initiative für D und den neuen Personalausweis Bundesstadt Bonn Machbarkeitsstudie: eid im Bürgerportal am Beispiel E-Gewerbe Das Bundesministerium des Innern ist nicht verantwortlich für den Inhalt der Ergebnisdokumente, die im Rahmen der E-Government-Initiative für D und den neuen Personalausweis erstellt wurden. Deshalb werden die jeweils Verantwortlichen im Impressum auf der letzten Seite der Dokumente genannt. Sie stehen Ihnen für inhaltliche Fragen zur Verfügung.
2 Machbarkeitsstudie eid im Bürgerportal am Beispiel E-Gewerbe
3 Inhalt 1. Zielsetzung und Ergebnis Rahmenbedingungen und allgemeine Anforderungen... 2 Rechtliche Anforderungen... 3 Bundesrechtliche Regelungen... 3 Landesrechtliche Regelung in Nordrhein-Westfalen Verwaltung der Bundesstadt Bonn (Organisation) Fachprozess (Ist) Fachprozess (Soll) Technische Rahmenbedingungen Aspekte der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung Anforderungen an die Lösung Machbarkeit Referenzen
4 1. Zielsetzung und Ergebnis Das Ziel dieser Machbarkeitsstudie ist es zu zeigen, dass die Online-Dienstleistungen Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung und Gewerbeabmeldung ( E- Gewerbe ) für Bürger und Unternehmen mit dem elektronischen Identitätsnachweis 1 des Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels (eat) nutzbar gemacht werden können. Neben der Ersparnis von Prozesskosten in der Verwaltung soll für die Bürger ein Anreiz geschaffen werden, die eid-funktion zu aktivieren und zu nutzen. Die Erstellung dieses Dokuments verfolgt außerdem das Ziel, durch eine Veröffentlichung im Rahmen der E-Government-Initiative des Bundesministeriums des Innern (BMI) anderen Kommunen in Deutschland bei der Integration der Online-Ausweisfunktion in ihre Bürgerportale zu unterstützen. Die Aufträge bei der Erstellung der Machbarkeitsstudie waren sowohl die Betrachtung der grundsätzlichen juristischen und technischen Rahmenbedingungen als auch die Darstellung von Kostenaspekten. Als Vorgriff auf ein Fachkonzept werden ferner die Anforderungen an die Umsetzung grob spezifiziert. Wie in Kapitel 9 ausgeführt ist die Machbarkeit gegeben. Gemäß der Gewerbeordnung (GewO) besteht für Gewerbemeldungen kein Schriftformerfordernis. Andererseits tragen die Formulare zur Gewerbemeldung Unterschriftsfelder. Sowohl in einer Rechtsverordnung zur GewO als auch im E- Government-Gesetz ist es geplant, die eid-funktion als Ersatz für die Unterschrift explizit zuzulassen. Die Stadt Bonn besitzt bereits ein Berechtigungszertifikat, das ihr die Übermittlung der Ausweisdaten erlaubt. Die als Testsystem vorhandene Umsetzung ist für die Erfüllung der fachlichen Anforderungen geeignet (einige Nachbesserungen notwendig). 2. Rahmenbedingungen und allgemeine Anforderungen Viele Verwaltungsprozesse bedingen einen Dialog zwischen Bürgern und Behörden oder Unternehmen und Behörden. Bisher bieten die allermeisten Bürgerportale von Kommunen lediglich eine einseitige Kommunikationsrichtung: Von der Behörde zum Bürger, durch die Bereitstellung von Informationen und Formularen letztere in der 1 Synonym zu Elektronischen Identitätsnachweis (Gem. PAuswG) werden in diesem Dokument die Begriffe Online-Ausweisfunktion und eid-aunktion benutzt. 2
5 Regel als PDF. Der Weg vom Bürger zur Verwaltung erfolgt dann in Papierform als Brief, Fax oder Behördengang mit dem ausgefüllten und unterzeichneten Formular. Nur in sehr wenigen Fällen ist die Kommunikation vom Bürger zur Verwaltung rein elektronisch möglich, weil die gesetzliche Schriftform bisher eine Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) bedingt, deren Infrastruktur sich praktisch kein Bürger leistet. Die Online-Ausweisfunktion hat das Potential, eine viel höhere Bedeutung im E- Government zu erreichen. Dafür gibt es drei Gründe: 1. Bis 2020 wird jeder deutsche Bürger ab 16 Jahren einen Personalausweis mit eid-funktion besitzen, viele Nicht-EU-Bürger einen elektronischen Aufenthaltstitel. 2. Die geplanten Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verpflichten jede Behörde, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente zu eröffnen. Es ist zu erwarten, dass eid ein Standardverfahren im E-Government wird. Deshalb ist diese Machbarkeitsstudie so verfasst, dass sie in großen Teilen für weitere Fachverfahren in der Verwaltung der Bundesstadt Bonn wiederverwendet werden kann ( Best Practice ). Die Erstellung dieses Dokuments wurde mit Mitteln des Bundesministeriums des Innern (BMI) gefördert. Dies bedingt die Abgabe der Verwertungsrechte an das BMI mit dem Ziel der Weitergabe und der Wiederverwendung in anderen Behörden. Rechtliche Anforderungen Bundesrechtliche Regelungen Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung (GewO) erklärt den Grundsatz der Gewerbefreiheit in Deutschland. Für erlaubnispflichtige Gewerbearten (bspw. Reisegewerbe, Gaststättengewerbe, Makler, Versicherungsvermittler) werden besondere Beschränkungen oder Pflichten definiert. Die GewO definiert an mehreren Stellen Richtlinien oder Verordnungen, die durch die Länder erlassen werden können. 3
6 Gewerbeanzeigen sind in 14 GewO (stehende Gewerbe) und 55c GewO (Reisegewerbe) definiert. In der Umsetzung der GewO haben die Kommunen den Begriff Anzeige durch Meldung ersetzt. Die Gewerbeordnung sieht für Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung von Gewerben keine Schriftform vor. Das bedeutet, der Meldende braucht die Formulare aus gesetzlicher Sicht nicht unterschreiben, obwohl ein Unterschriftsfeld vorhanden ist. Der Bund-Länder-Ausschuss "Gewerberecht" vertritt jedoch bisher die Auffassung, dass für die Erstattung der Gewerbeanzeige gemäß 14 GewO ein Schriftformerfordernis besteht, da der gemäß den Anlagen 1 bis 3 GewO zu verwendende Mustervordruck ein Unterschriftsfeld vorsieht. Der Ausschuss plant, die elektronische Erstattung der Gewerbeanzeige zu erleichtern. So ist bereits seit längerer Zeit beabsichtigt, in einer Rechtsverordnung gemäß 14 Absatz 14 GewO zu regeln, dass neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch die Verwendung der elektronischen Funktion des Personalausweises ( 18 Personalausweisgesetz) bzw. die D ( 5 D -Gesetz) als Ersatz für die eigenhändige Unterschrift zulässig ist. Dies sieht auch die im Rahmen des E-Government-Gesetzes geplante Änderung des 3a VwVfG vor. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) unterstützt das Projekt der Bundesstadt Bonn, elektronische Gewerbeanzeigen mit eid zu ermöglichen. Personalausweisgesetz und Personalausweisverordnung Für den Einsatz der eid-funktion durch einen sogenannten Diensteanbieter machen das Personalausweisgesetz (PAuswG) und die Personalausweisverordnung (PAusV) verbindliche Vorgaben: Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. [ ] ( 18 Abs. 2 PAuswG) 4
7 Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Diensteanbieter ein gültiges Berechtigungszertifikat an den Personalausweisinhaber übermittelt und dieser in der Folge seine Geheimnummer eingibt. [ ] ( 18 Abs. 4 PAuswG) Außer zum elektronischen Identitätsnachweis darf der Ausweis [ ] weder zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten noch zur automatisierten Speicherung personenbezogener Daten benutzt werden ( 20 Abs. 2 PAuswG). Die Berechtigung [für den Diensteanbieter zum Anfragen der Daten mit der eid-funktion] ist zu erteilen, wenn 1. der angegebene Zweck nicht rechtswidrig ist, 2. der Zweck nicht in der geschäftsmäßigen Übermittlung der Daten besteht und keine Anhaltspunkte für die geschäftsmäßige oder unberechtigte Übermittlung der Daten vorliegen, 3. der antragstellende Diensteanbieter die Erforderlichkeit der zu übermittelnden Angaben für den beschriebenen Zweck nachgewiesen hat, 4. die Anforderungen, insbesondere an Datenschutz und Datensicherheit, gemäß der Rechtsverordnung nach 34 Nr. 7 erfüllt sind und 5. keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Berechtigung vorliegen. 6. Der Diensteanbieter hat durch Selbstverpflichtung die Anforderungen nach Nummer 4 schriftlich zu bestätigen und auf Anforderung nachzuweisen. ( 21 Abs. 2 PAuswG) Erfahrungsgemäß geht die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate (VfB) bei Anträgen von deutschen Behörden als Dienstanbieter davon aus, dass diese keine geschäftsmäßige oder unberechtigte Übermittlung vornehmen und die Berechtigung nicht missbrauchen. Das für die Bundesstadt Bonn erteilte Berechtigungszertifikat hat den Zweck, einen Ausweisinhaber zur Abwicklung von Verwaltungsdienstleistungen ohne Registrierung zu identifizieren (sog. Temporäres Bürgerkonto). Es wird davon ausgegangen, dass die übermittelten Daten direkt an das Fachverfahren weitergegeben werden (bspw. in ein Formular eingetragen werden), und keine dauerhafte Speicherung im Bürgerservice-Portal erfolgt. 5
8 Landesrechtliche Regelung in Nordrhein-Westfalen Gewerberechtsverordnung Die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (GewRV) delegiert die Zuständigkeiten für die Überwachung von Gewerbe (insb. Gewerbeanzeige bzw. Anmeldung/Ummeldung/Abmeldung) an die örtlichen Ordnungsbehörden. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird i.a. den Kreisordnungsbehörden auferlegt. Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit Häufig werden IT-Dienstleistungen für Verwaltungen von Zweckverbänden erbracht, oder Zweckverbände sind an privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen beteiligt, die IT-Dienstleistungen für die Verwaltungen erbringen. Ein Zweckverband kann ein Diensteanbieter im Sinne 21 PAuswG sein, wenn er den gesetzlichen Auftrag zur Personenidentifizierung hat und verantwortlich ist für den Datenschutz. Dazu muss er im landesspezifischen Gesetz zur kommunalen Zusammenarbeit ("Zweckverbandsgesetz") oder den dazugehörigen Verordnungen ermächtigt sein. Ferner muss die Aufgabe der Identifizierung in der Satzung des Zweckverbands festgeschrieben sein. Ein Beispiel für ein "Zweckverbandsgesetz" ist das GkG NRW. In den meisten anderen Bundesländern existieren analoge Gesetze. Für die eid-anwendung der Bundesstadt Bonn ist das GkG nicht maßgeblich, weil die Kommune das Berechtigungszertifikat selbst hält. 3. Verwaltung der Bundesstadt Bonn (Organisation) Die Gewerbean-, -ab und -ummeldungen werden im Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten des Amtes für Bürgerdienste bearbeitet (s. Anhang). Das Sachgebiet ist derzeit mit 3,25 Stellen besetzt. 6
9 4. Fachprozess (Ist) Die Unterschiede in den Verwaltungsprozessen zwischen Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung und Gewerbeabmeldung sind aus Sicht der Identifizierung des Meldenden gering. In allen drei Fällen muss er sich gegenüber dem Sachbearbeiter eindeutig identifizieren. Aus diesem Grund und zu Vereinfachung der Formulierung wird in diesem Kapitel der Begriff Gewerbemeldung für alle drei Meldearten genutzt. Etwa 70% der Gewerbemeldungen in Bonn erfolgen durch den Gewerbetreibenden persönlich durch Besuch im Amt, jeweils rund 15% per Fax oder Brief. Seit 2011 ist die Übermittlung der ausgefüllten Formulare per E-Postbrief möglich, jedoch machen bisher nur wenige Bürger davon Gebrauch (weniger als 1% der Vorgänge im Sachgebiet 33-13). Die Sachbearbeiter bearbeiten die Meldung in jedem Fall in Papierform. Bei elektronischem Eingang (z.b. E-Postbrief) drucken sie das ausgefüllte Formular und die Anlagen zunächst aus. Die Fachprozesse orientieren sich im Wesentlichen an den Angaben im jeweiligen Formular (siehe Anlagen). Die Identität des Antragstellers überprüft der Sachbearbeiter anhand des vorzulegenden Personalausweises oder des Reisepasses in Verbindung mit einer Meldebescheinigung oder eines Aufenthaltstitels. Bei in Bonn gemeldeten Bürgern kann der Sachbearbeiter die Identität alternativ durch einen Blick in das Einwohnermelderegister überprüfen. Gewerbemeldungen, die per Brief oder Fax eintreffen, müssen Kopien der vorstehend genannten Dokumente beiliegen. Je nach Rechtsform des anzumeldenden Gewerbes genügt es nicht, dass sich nur eine Person gegenüber dem Amt identifiziert. Beispielsweise müssen bei der Anmeldung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mindestens zwei Personen ihre Gewerbeanzeige erstatten. Das HGB schreibt ebenfalls Vertretungsberechtige vor. Der Geschäftsführer einer GmbH bspw. sollte seine Rolle mit einem Auszug des Handelsregisters belegen. Zusätzlich oder ersatzweise kann der Sachbearbeiter des Amts das Handelsregister der Stadt Bonn einsehen. Je nach Art des Gewerbes muss der Melder zusätzliche Dokumente (bspw. Erlaubnisurkunde, Handwerkskarte) vorlegen. 7
10 Nach der erfolgreichen Prüfung der Meldeunterlagen pflegt der Sachbearbeiter die Daten in das Fachverfahren ein. Die Bundesstadt Bonn nutzt für die Gewerbeverfahren die Software migewa der naviga GmbH (Bremen). Es erfolgt der Ausdruck aus dem Gewerberegister ( Gewerbeschein ). Anschließend vernichtet der Sachbearbeiter die als Kopie eingereichten Unterlagen (auch die Kopie des Ausweises). Das Amt geht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Meldung die Identifizierung erfolgreich stattgefunden hat, wenn das Gewerbe im Register erfasst ist. Archiviert wird lediglich das unterschriebene Meldeformular. Die Bundesstadt Bonn nutzt das Dokumentenmanagementsystem (DMS) DOXiS der SER Solutions Deutschland GmbH in einer gemeinsamen Installation mit der Stadt Köln. Für die Archivierung von Gewerbemeldungen kommt das System jedoch nicht zum Einsatz. 5. Fachprozess (Soll) Der Prozess mit Einsatz der eid-funktion unterscheidet sich nur in wenigen Schritten von der bestehenden Bearbeitung. Anstatt der Identitätsüberprüfung durch Vorlegen des Ausweises oder einer Ausweiskopie (bei Meldung per Brief oder Fax) übermittelt der Meldende seine Identitätsdaten über die Online-Ausweisfunktion seines Personalausweises. Der elektronische Aufenthaltstitel (eat) verfügt ebenfalls über die Online- Ausweisfunktion. Neben den persönlichen Daten können die Felder Staatsangehörigkeit und Nebenbestimmungen 1 übermittelt werden. Da das Amt bei der Gewerbeanmeldung die kompletten Nebenbestimmungen erfassen muss (auch den zweiten Teil), kann die eid-funktion des eat nicht für die Online- Gewerbeanmeldung in Bonn genutzt werden. Idealerweise enthalten die aus dem Ausweis per eid übermittelten Daten folgende Felder: Vornamen Nachname Geburtsname Geburtsdatum Geburtsort 8
11 Anschrift Allerdings erlaubt das Berechtigungszertifikat für ein Temporäres Bürgerkonto die Übermittlung von Geburtsname und Geburtsort nicht. Der Sachbearbeiter muss sich bei diesen Feldern auf die Angaben des Meldenden im Formular verlassen. Gegebenenfalls erforderliche Anlagen (bspw. Erlaubnisschein, Handwerkskarte) sollte der Meldende hochladen können (optional). Der Sachbearbeiter prüft die Angaben im ausgefüllten Formular gegen die per eid übermittelten Daten. Stimmen die Daten überein, überträgt er alle Angaben (von Hand) in das Fachverfahren migewa. Anschließend löscht er das elektronische Formular und die Identifikationsdaten. Bei manchen Rechtsformen anzumeldender Unternehmen sind Daten weiterer Personen aufzunehmen. In jedem Fall ist eine manuelle Prüfung der Formulardaten notwendig. Aus diesem Grund kann das Formular nicht automatisch mit den übermittelten Ausweisdaten ausgefüllt werden. 6. Technische Rahmenbedingungen Die Bundesstadt Bonn setzt zur Bereitstellung von Formularen im Bereich Bürgerservices der Website den Formularserver der bol Behörden Online Systemhaus GmbH (München) ein. Da diese Plattform beibehalten werden soll, muss der Formularserver um die Funktionalität des elektronischen Identitätsnachweises nach den Anforderungen der Bundesstadt Bonn erweitert werden. Der Formularserver stellt sowohl Online-Formulare (HTML) als auch offline ausfüllbare Formulare (PDF) zur Verfügung. Logisch handelt es sich bei dem Formularserver um einen nicht integrierten Teil des Fachverfahrens. 7. Aspekte der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung Die Mitarbeiter des Sachgebiets für Gewerbeangelegenheiten der Bundesstadt Bonn bearbeiten pro Jahr An-, Um- und Abmeldungen. Zusätzlich geben Sie rund 7000 Auskünfte und Beratungsgespräche. Da die Sachbearbeiter jede Meldung zur Eingabe in migewa ausdrucken, können durch die Einführung von E-Gewerbe - zumindest anfangs - keine Druckkosten gespart werden. 9
12 Es wird angenommen, dass im ersten Jahr nach Produktivschaltung durchschnittlich zwei Gewerbemeldungen pro Monat unter Nutzung der eid-funktion eingereicht werden. Auf Kostenseite ist bekannt, dass die Bundesstadt Bonn für die Nutzung des eid- Services rund 5000 pro Jahr aufwenden wird. Kurz- bis mittelfristig wird unabhängig von der Höhe der Anfangsinvestitionen die Wirtschaftlichkeit für den Anwendungsfall E-Gewerbe nicht erreicht werden können. Es ist geplant, weitere Verwaltungsprozesse mit der Integration der Online- Ausweisfunktion auszustatten. Durch den (zukünftigen) Einsatz bei häufigen Vorgängen (wie Wohnsitzummeldung oder Beantragung von Anwohner- Parkausweisen) kann die Wirtschaftlichkeit der eid-integration gesteigert werden. 8. Anforderungen an die Lösung Die Anforderungen an die Integration der eid-funktion ergeben sich zum einen aus dem Fachprozess (Soll), zum anderen aus den bestehenden technischen Komponenten (siehe Kapitel 6). Die Erweiterung des bestehenden Formular-Servers soll dem Meldenden in einem separaten, dem Ausfüllen des Online-Formulars nachgelagerten Schritt die Authentisierung durch Übermittlung seiner persönlichen Daten aus dem Ausweis- Chip ermöglichen. Dazu ist auf der Seite Formular einreichen neben den Möglichkeiten, sich das ausgefüllte Formular anzusehen und dem Einreichen ohne Identifizierung, eine Schaltfläche Authentisieren mit der Online-Ausweisfunktion eingefügt (Abbildung 2). An dieser Stelle ist der Hinweis anzubringen, dass man den Kartenleser einstecken und den Ausweis auf den Kartenleser legen sollte, bevor man die Schaltfläche betätigt. 2 Bei Anwahl der Schaltfläche Authentisieren mit der Online-Ausweisfunktion startet die AutentApp im Browser (Abbildung 3). Die Bildschirmmaske der AutentApp zeigt an, welche Datenfelder übermittelt werden sollen (Abbildung 4). Das verwendete Berechtigungszertifikat Temporäres Bürgerkonto sieht folgende Felder zur Übermittlung vor: 2 Alle Abbildungen in diesem Abschnitt entstammen einer Vorab-Version der Software. Maßgeblich für die Umsetzung sind die Beschreibungen im Text bzw. die detaillierten Vorgaben der Bundesstadt Bonn. 10
13 Vornamen Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort, ggf. Ortsteil) Abkürzung "D" für Bundesrepublik Deutschland Familienname Tag der Geburt Dokumentenart ABBILDUNG 1: BILDSCHIRMMASKE "FORMULAR EINREICHEN" Vor Eingabe der eid-pin kann der Meldende Datenfelder abwählen. Dies führt jedoch zu einer Fehlermeldung, da die Identifizierung nur mit allen angefragten Datenfeldern durchgeführt werden kann (Abbildung 5). ABBILDUNG 2: MELDUNG BEIM LADEN DER AUTENTAPP Auf der linken Seite des AutentApp-Fensters werden die Informationen des Berechtigungszertifikats angezeigt. Einige Details verbergen sich in einem Popup, das sich der Meldende über die Schaltfläche Details anzeigen lassen kann. 11
14 Nach Eingabe der PIN und Bestätigung mit der > -Schaltfläche baut die AutentApp eine verschlüsselte Verbindung zwischen dem Ausweis-Chip, dem eid-server und dem Formular-Server auf. Es werden das Berechtigungszertifikat, die Karte und die PIN überprüft. Anschließend erfolgt die Übermittlung der Daten an den Formular- Server. ABBILDUNG 3: AUTENTAPP ABBILDUNG 4: ABBRUCH DER AUTHENTISIERUNG Eingereichte Formulare werden im Posteingang Gewerbe des Formular-Servers aufgelistet (Abbildung 6). Dem Sachbearbeiter stehen verschiedene Filteroptionen zur Verfügung, um die jeweils aktuellen Eingänge schnell zu finden. Die Spalte Status zeigt mit einem grünen eid-symbol an, dass zu dem jeweiligen Formular eine Authentifizierung mit der Online-Ausweisfunktion durchgeführt wurde. Ein Doppelklick auf das eid-symbol öffnet ein Fenster, in dem die übermittelten Daten angezeigt werden (Abbildung 7). 12
15 ABBILDUNG 5: FORMULAR-POSTFACH "GEWERBE" ABBILDUNG 6: PER EID ÜBERMITTELTE DATEN In der Ansicht eines eingegangenen Formulars kann der Sachbearbeiter das Dokument inkl. der Authentisierungsdaten unwiderruflich löschen. 9. Machbarkeit Die grundsätzliche Machbarkeit der Gewerbemeldung mit einem elektronischen Formular in Verbindung mit der eid-funktion des Personalausweises ist gegeben. Die eid-funktion des eat kann nicht eingesetzt werden, weil die Felder Nebenbestimmungen nicht vollständig übermittelt werden. Gemäß Gewerbeordnung besteht für Gewerbemeldungen kein Schriftformerfordernis. Das BMWi unterstützt das Projekt der Bundesstadt Bonn, elektronische Gewerbeanzeigen mit eid zu ermöglichen quasi im Vorgriff auf eine entsprechende Regelung, die im Bund-Länder-Ausschuss behandelt werden soll. 13
16 Die Stadt Bonn besitzt ein Berechtigungszertifikat für ein Temporäres Bürgerkonto, das ihr die Übermittlung der Ausweisdaten auch für Gewerbemeldungen ohne dauerhafte Registrierung erlaubt. Es muss sichergestellt werden, dass die übermittelten Daten gelöscht werden, sobald sie an/in das Fachverfahren übergeben/eingegeben wurden. Die als Testsystem vorhandene Umsetzung mit dem Formularserver der Fa. bol ist für die Erfüllung der fachlichen Anforderungen geeignet. Vor Inbetriebnahme ist sicherzustellen, dass alle zur Auswahl angebotenen Rechtsformen verarbeitet werden können und insbesondere die Plausibilitäts- und Abhängigkeitsprüfungen der Formularfelder den fachlichen Anforderungen entsprechen. Ferner sollte die Benutzerschnittstelle hinsichtlich Verständlichkeit von angezeigten Texten und Meldungen optimiert werden (Usability). 10. Referenzen [1] VITAKO: Neuer Personalausweis, Beantragung von Zertifikaten für das Auslesen von Daten aus dem neuen Personalausweis (April 2011) [2] Vergabestelle für Berechtigungszertifikate: Liste der Diensteanbieter mit Berechtigung (tagesaktuell) [3] Bundesstadt Bonn: Formulardepot zum Thema Gewerbe und Beruf (Stand zum ) ndex.html?lang=de&ukid=133 14
17 Anhang
18 Herausgeber Bundesministerium des Innern IT-Stab, Referat IT4 Alt-Moabit 101 D, Berlin Bezugsquelle Bundesministerium des Innern Internet: und Tel.: +49(0) Fax: +49(0) Veröffentlicht August 2013 HINWEIS Das Bundesministerium des Innern ist nicht verantwortlich für den Inhalt der Ergebnisdokumente, die im Rahmen der E-Government-Initiative für D und den neuen Personalausweis erstellt wurden. Bitte wenden Sie sich bei inhaltlichen Fragen direkt an die hier genannten Ansprechpartner. Verantwortlich für den Inhalt dieses Ergebnisdokumentes Bundesstadt Bonn Herr Sven Hense Projektgruppenleiter egovernment Berliner Platz 2, Bonn Tel.: +49 (0) Internet: Diese Veröffentlichung ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.
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