Schlagworte: Ausbildungs- und Studienförderungsrecht, Förderung für eine Fortbildung zum Betriebswirt (HWK), Zweites Fortbildungsziel

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1 VGH München, Urteil v B Titel: Normenketten: 6 Abs. 3 AFBG 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG Orientierungsätze: Ausbildungs- und Studienförderungsrecht Förderung für eine Fortbildung zum Betriebswirt (HWK); Zweites Fortbildungsziel Schlagworte: Ausbildungs- und Studienförderungsrecht, Förderung für eine Fortbildung zum Betriebswirt (HWK), Zweites Fortbildungsziel Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Förderung einer Fortbildung zum Betriebswirt (HWK) im Zeitraum vom 21. Januar 2009 bis 26. Mai 2009 nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz AFBG) vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S = AFBG F. 2007). 2 In seinem Antrag auf Ausbildungsförderung vom 20. Januar 2009 gab der Kläger an, er habe nach qualifiziertem Hauptschulabschluss seine Ausbildung zum Zahntechniker mit dem Gesellenbrief im Februar 2005 abgeschlossen. Im Dezember 2007 habe er den AdA-Schein (Ablegung der Prüfung nach der Ausbildungsereignisverordnung) erhalten und im Dezember 2008 habe er die Prüfung zum Technischen Fachwirt (HWK) bestanden. Bei der damaligen Förderung sei ein Bausparguthaben nicht berücksichtigt worden, weil er es zur Erlangung eines Bausparkredits für seine Eigentumswohnung benötige. Nach der vom Kläger beigefügten Information der Handwerkskammer Niederbayern/Oberpfalz, Außenstelle Schwandorf, soll die nunmehr angestrebte Ausbildung zum Betriebswirt (HWK) dazu dienen, Führungskräfte im Handwerk heranzubilden. Der Lehrgang wendet sich demzufolge sowohl an Unternehmer und Führungskräfte, die sich für die Wahrnehmung der Aufgaben der Unternehmensführung weiterbilden wollten, als auch an Mitarbeiter, die sich für die Übernahme von Führungsaufgaben qualifizieren möchten. Lehrgangsinhalt sind Betriebs- und Volkswirtschaft, Recht und Personalmanagement. Als Voraussetzung wird angegeben: Handwerksmeister oder vergleichbare Qualifikation. Die Dauer des Lehrgangs umfasst 500 Stunden. Die Kursgebühr beträgt Euro, die Prüfungsgebühr 270 Euro.

2 3 Auf Anfrage des Landratsamtes bezog sich die Regierung der Oberpfalz auf das Ministerialschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 6. Februar 2007 Az. A 5 M5331-8b/271, in dem darauf hingewiesen wird, dass es sich bei der Förderung einer zweiten Fortbildung um einen Ausnahmefall handele. Insoweit sei 6 Abs. 3 AFBG restriktiv auszulegen. Es bleibe daher bei der bisherigen Vollzugspraxis, dass eine zweite Fortbildung nach 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG nur dann förderfähig sei, wenn in der Prüfungsordnung die erste Fortbildung explizit als Zulassungsvoraussetzung genannt sei. Ein Abweichen von der bisherigen Linie erscheine insbesondere auch deshalb nicht erforderlich, weil es zukünftig auf Bundesebene nur noch zwei Fortbildungen zum Betriebswirt geben werde. Eine explizit für den Technischen Betriebswirt (HWK) mit entsprechenden Zugangsvoraussetzungen (Meister bzw. eine vergleichbare Fortbildung) und eine für den Betriebswirt (IHK). 4 Mit Bescheid vom 22. Januar 2009 lehnte der Beklagte den Förderungsantrag des Klägers ab, weil eine Förderungsmöglichkeit nach 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG als zweites Fortbildungsziel nur dann gegeben sei, wenn der Technische Fachwirt ausdrücklich in der Prüfungsordnung als Regelzulassungsvoraussetzung genannt werde. Besondere Umstände nach 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AFBG lägen nicht vor. 5 Der Kläger erhob gegen den ablehnenden Bescheid am 27. Januar 2009 Widerspruch. Nach seiner Ausbildung als Zahntechniker wäre er ohne die Ausbildung zum Technischen Fachwirt (HWK) für die Ausbildung zum Betriebswirt (HWK) nicht zugelassen worden wäre. Die Ausbildung zum Technischen Fachwirt (HWK) sei Bestandteil der Zulassungsvoraussetzungen für seine Ausbildung. Beigefügt war ein Schreiben der Handwerkskammer Niederbayern/Oberpfalz, worin diese bestätigt, dass die Ausbildung zum Technischen Fachwirt (HWK) die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung Betriebswirt (HWK) erfülle. Auf die besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung nach der Prüfungsordnung wird Bezug genommen. Weiter führte der Kläger aus, er habe einige Jahre als gelernter Zahntechniker gearbeitet und sei wegen schlechter Bezahlung und Arbeitsbedingungen in den Außendienst gewechselt. Dort habe er eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Auch im Dentalmarkt seien Abschlüsse wie Handelsfachwirt oder Betriebswirt sehr wichtig. Der Technische Fachwirt (HWK) entspreche dem betriebswirtschaftlichen Teil der Meisterprüfung im Handwerk. Damit seien die erforderlichen kaufmännischen Grundkenntnisse nachgewiesen, die er in einer Ausbildung als Zahntechniker nicht gehabt habe. Ausbildungsförderung habe er vorher nicht erhalten. 6 Die Regierung der Oberpfalz wies mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2009 den Widerspruch des Klägers zurück. Ziel der Förderung sei es, den Aufstieg auf ein Fortbildungsniveau zu ermöglichen, zu dem ein Abschluss auf der Ebene einer förderfähigen Fortbildung im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG führe. Dieses Ziel habe der Kläger mit dem Abschluss als Technischer Fachwirt (HWK) bereits erreicht. Die Fortbildung zum Betriebswirt (HWK) stelle somit ein zweites Fortbildungsziel dar, das nur ausnahmsweise gefördert werden könne, wenn der Zugang zu diesem erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet würde oder wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen würden. Als Ausnahmevoraussetzung könne neben der Meisterausbildung nur eine Fortbildung anerkannt werden, die ausdrücklich in den Prüfungsordnungen aufgeführt sei. Das sei beim Technischen Fachwirt nicht gegeben. 7 Mit seiner Klage vom 9. April 2009 verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung weiter. Die Ausbildung zum Technischen Fachwirt (HWK) entspreche Teil III der Meisterausbildung. Darüber hinaus habe er die Bescheinigung nach der Ausbildungseignungsverordnung, die dem Teil IV der Meisterprüfung entspreche. Auch die Begründung zur Gesetzesänderung des 6 Abs. 3 AFBG in Bundestagsdrucksache 14/7094 vom 10. Oktober 2001 verweise darauf, dass die vorgezogenen Teile III

3 und IV nicht dazu führten, dass die Meisterprüfung (Teile I und II) als Fortbildungsziel, sondern als erstes Fortbildungsziel beurteilt werden müssten. Dementsprechend handele es sich bei der Ausbildung zum Betriebswirt (HWK) auch um ein erstes Fortbildungsziel. Die Ausbildung zum Betriebswirt stelle im Vergleich zum Meistertitel eine höherwertige Qualifikation dar. Soweit es sich dennoch bei dem Lehrgang zum Betriebswirt (HWK) um ein zweites Fortbildungsziel handele, ergebe sich der Anspruch aus 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG. Das vom Beklagten zitierte Ministerialschreiben vom 31. August 2006 lasse sich mit dieser Bestimmung nicht vereinbaren. Nur durch die Fortbildung zum Technischen Fachwirt (HWK) erfülle der Kläger die Voraussetzungen für die zu fördernde Fachbildung. Die ausdrückliche Nennung der Fortbildung und der Prüfungsordnung als Voraussetzung für die Förderung einer zweiten Fortbildung ergebe sich aus dem Gesetz so nicht. Der Kläger wäre gezwungen, den mit hohen Kosten verbundenen Meisterlehrgang (Teile I und II) zu absolvieren, damit ihm die Ausbildung zum Betriebswirt (HWK) gefördert werden könne. Es lägen zudem besondere Umstände des Einzelfalles im Sinne des 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG vor. Er müsse aufgrund eines Wohnungskaufes eine hohe Darlehenssumme abbezahlen. Während der Zeit der Fortbildung habe er aber kein Einkommen. Dadurch, dass die besonderen Umstände des Einzelfalles im angefochtenen Bescheid nicht gewürdigt worden seien, sei die Ablehnung der Förderung auch ermessenswidrig. In verschiedenen Landkreisen würde die Fortbildung bei entsprechender Fallkonstellation gefördert. 8 Der Beklagte trat dem entgegen. Mangels Gesamtkonzept stelle die Ausbildung zum Betriebswirt (HWK) kein übergeordnetes Fortbildungsziel dar. Eine ausnahmsweise Förderung als zweites Förderungsziel könne nicht erfolgen. Private Darlehen begründeten auch keine besonderen Umstände nach 6 Abs. 3 Satz 3 AFBG. Eine besondere Härte sei nicht gegeben. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehe im Unrecht nicht. Zudem legte der Beklagte ein Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 12. Mai 2009 an den Kläger vor, worin bestätigt wird, dass nur ausnahmsweise eine Förderung einer zweiten Aufstiegsfortbildung möglich sei. Das sei nur der Fall, wenn die von den Fortbildungsteilnehmern absolvierte Aufstiegsfortbildung als Zulassungsvoraussetzung explizit in der Prüfungsordnung des zweiten Aufstiegsfortbildungsziels aufgeführt sei. Das sei vorliegend aber nicht der Fall. Anhaltspunkte für besondere Umstände des Einzelfalles, die zu einer Förderung nach 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG führten, seien nicht gegeben. Der Referatsleiter des Bundesministeriums für Bildung und Forschung RD Trebes äußerte gegenüber dem Berichterstatter am Verwaltungsgericht fernmündlich, dass es zwar nicht sinnvoll erscheine, wenn der Kläger eine Förderung der gegenüber dem Technischen Fachwirt umfangreicheren Meisterprüfung erhalten könne und dann die Fortbildung zum Betriebswirt (HWK) gefördert werde. Vorliegend sei eine Förderung nach der Prüfung zum Technischen Fachwirt (HWK) aber leider nicht mehr möglich. Das sei wegen der fehlenden ausdrücklichen Nennung der Ausbildung zum Technischen Fachwirt (HWK) als Voraussetzung der Fortbildung zum Betriebswirt (HWK) wegen der restriktiv auszulegenden Bestimmung des 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG gerade der Fall. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 26. Juni 2008 (Az. 3 E 2002/07) habe ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen. 9 Mit dem hier angefochtenen Urteil vom 6. Oktober 2009 hob das Verwaltungsgericht Regensburg den Bescheid des Landratsamtes Regensburg vom 22. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung der Oberpfalz vom 12. März 2009 auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger Aufstiegsfortbildungsförderung für seine Ausbildung zum Betriebswirt (HWK) zu bewilligen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Förderung seiner Ausbildung zum Betriebswirt (HWK) als zweites Fortbildungsziel nach 6 Abs. 3 Satz AFBG. Nach 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AFBG könne die Förderung eines zweiten Fortbildungszieles erfolgen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigten. Diese ergänzende Regelung sei eingeführt worden, weil sich die vorausgehende Regelung über die Förderung einer zweiten Fortbildung als zu streng erwiesen habe (Bundestagsdrucksache 14/7094). Vor diesem Hintergrund könne der maßgebliche 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG nicht über den Gesetzeswortlaut hinaus restriktiv ausgelegt werden. Der Kläger habe vorliegend durch die bestandene Prüfung zum technischen Fachwirt (HWK) den Teil der Meisterprüfung abgelegt, der allein für die Fortbildung zum Betriebswirt (HWK)

4 notwendige Voraussetzungen enthalte. Auch in der Fortbildungspraxis würden mitunter wegen der hohen Kosten für die Teile I und II der Meisterprüfung die Teile III und IV vorgezogen und oft erst viele Jahre später, nachdem über eine lange handwerkliche Praxis auch die entsprechenden handwerklichen Fähigkeiten fortentwickelt worden seien, die Meisterprüfung durch die Ablegung der Teile I und II vervollständigt. Mit der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2002 sollten gerade in diesen Fällen die Fördermöglichkeiten flexibler gestaltet werden. Ist nach dem Ausbildungssystem im Handwerksbereich die Meisterprüfung die regelmäßige Voraussetzung für die Fortbildung zum Betriebswirt (HWK), wird die Voraussetzung ersichtlich auch durch die Prüfung zum Technischen Fachwirt (HWK) bzw. dem Teil III der Meisterprüfung erfüllt. Die Prüfung zum Technischen Fachwirt (HWK) könne unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2002 damit auch als Meisterprüfung im Sinne der Prüfungsordnung angesehen werden. Durch die bestandene Prüfung zum Technischen Fachwirt (HWK) sei dem Kläger aber auch der Zugang für die Vorbereitung auf das zweite Fortbildungsziel nach 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG eröffnet worden, weil er durch sie im Sinne des 2 Abs. 2 Prüfungsordnung glaubhaft mache, dass er die hierfür notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben habe. Zwar handele es sich bei 2 Abs. 2 Prüfungsordnung um eine Ermessensvorschrift. Das führe aber nur zu einem gebundenen Ermessen, das im Falle des technischen Fachwirts (HWK) zu einem Anspruch auf Zulassung führe, weil dieser dem Teil III der Meisterprüfung entspreche. Dem stehe auch nicht die Escape-Klausel des 2 Abs. 2 Prüfungsordnung entgegen. Auf die Höhe der Förderung, die aus einem Zuschuss und einem Anspruch auf Darlehensgewährung bestehe ( 10 bis 13 AFBG) wirke sich die Anrechnung des Wertes des Bausparvertrages nicht aus, weil der hohe Freibetrag nach dem AFBG von EUR nach den Angaben des Klägers nicht überschritten worden sei. 10 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Senat mit Beschluss vom 20. Juli 2010 zugelassenen Berufung. 11 Zur Begründung bereitet die Landesanwaltschaft Bayern im Schreiben vom 17. Februar 2010 im Wesentlichen die bisher im Klageverfahren vorgetragene Argumentation auf. Zutreffend sei, dass die angesprochene Fortbildung zum Betriebswirt des Handwerks (BdH) höherwertig sei, als die Fortbildung zum Meister (vgl. OVG Lüneburg vom Az. 12 ME 159/05). Die Tatsache, dass eine erfolgreich abgeschlossene Meisterprüfung als Prüfungsvoraussetzung verlangt werde, zeige, wie qualitativ anspruchsvoll die Fortbildung zum Betriebswirt des Handwerks sei. Zulassungsvoraussetzung sei eine abgeschlossene Meisterfortbildung. Teil III der Meisterprüfung reiche hierfür nicht aus. Hätten die Handwerkskammern bereits diesen Teil als ausreichend angesehen, wäre es ein Leichtes gewesen, die Prüfungsordnung so zu formulieren, dass bereits das Bestehen des Teiles III der Meisterprüfung als ausreichend für den Zugang erachtet werde. In diesem Falle hätte statt der abgeschlossenen Meisterprüfung schlicht nur auf den Technischen Fachwirt (HWK) abgestellt werden müssen. Die Prüfungszulassung wäre damit sowohl für diesen Personenkreis als auch für den Meister eröffnet gewesen. Das sei aber bewusst nicht geschehen. Insoweit scheide eine Förderung allein bei Vorliegen der Ausbildung zum Technischen Fachwirt (HWK) aus. Hierbei handele es sich nicht um eine restriktive und von der Norm des 6 Abs. 3 AFBG nicht mehr gedeckte Auslegung, sondern um eine schlichte Anwendung der Ausnahmevorschrift des 6 Abs. 3 AFBG. Eine zweite Fortbildung sei gemäß 6 Abs. 1 AFBG nicht förderfähig. Der Kläger verkenne bei seinen Ausführungen, dass für die Frage, ob der Zugang durch die erste Fortbildung eröffnet worden sei oder nicht, selbstverständlich auf die Prüfungsordnung der zweiten Fortbildung und die dort genannten Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung abzustellen sei. Das entspreche dem Willen des Gesetzgebers und der von ihm gewählten Systematik. Zulassungsvoraussetzung nach der Prüfungsordnung sei aber die erfolgreich abgeschlossene Meisterprüfung, die erfolgreich abgeschlossene Prüfung zum Technischen Fachwirt (HWK) werde nicht erwähnt. Sowohl die ursprüngliche Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 13/2490, S. 16) als auch die Gesetzesbegründung zur Änderung des 6 Abs. 3 AFBG durch das zweite Änderungsgesetz machten deutlich, dass es sich bei 6 Abs. 3 AFBG um eine Ausnahme handele. Es solle ansonsten beim

5 Grundsatz der Förderung nur einer Fortbildung bleiben. Nur in Ausnahmefällen soll eine weitere Fortbildung gefördert werden. Eine generelle Förderung aller Personen, die von den Prüfungszulassungsstellen zugelassen würden, sei gerade nicht gewollt (Bundestagsdrucksache 16/10996, S. 24). Die vom Kläger weiter vorgetragene Aussage des Referatsleiters des Bundesministeriums für Bildung und Forschung beziehe sich auf die geplante neue Bundesverordnung zum Betriebswirt des Handwerks. Diese sehe nach dem jetzigen Entwurf vor, dass z.b. Meister, Industriemeister, staatlich geprüfte Techniker und der Technische Fachwirt (IHK) in der Prüfungsordnung als Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung genannt würden. Bewusst nicht genannt sei hingegen der Technische Fachwirt (HWK), weil dieser eben nicht als gleichwertig mit den anderen Abschlüssen angesehen werde. Nach der Formulierung und Ausgestaltung des derzeitigen Entwurfes sei eindeutig, dass der Technische Fachwirt (HWK) nicht Zugangs eröffnend sei und deshalb auch eine Förderung nach 6 Abs. 3 Satz AFBG ausscheide. Wäre eine Zugangseröffnung vom Verordnungsgeber gewollt, dann würde auch der Abschluss zum Technischen Fachwirt (HWK) explizit in der neuen Bundesverordnung aufgeführt werden. 12 Der Beklagte beantragt, 13 das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Oktober 2009 abzuändern und die Klage abzuweisen. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Er wiederholt im Wesentlichen seinen bisherigen Sachvortrag. Eine Gleichwertigkeit der Meisterprüfung und dem Technischen Fachwirt (HWK) könne nicht verlangt werden. 17 Mit Schreiben vom 17. November 2010 legt die Landesanwaltschaft Bayern eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vor. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. 19 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe 20 Die mit Beschluss vom 20. Juli 2010 zugelassene Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet ( 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Regensburg in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung der Oberpfalz vom 12. März 2009 verpflichtet, dem Kläger Aufstiegsfortbildungsförderung für seine Ausbildung

6 zum Betriebswirt (HWK) zu bewilligen. Der Senat folgt zur Vermeidung bloßer Wiederholungen insoweit im Wesentlichen den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts ( 130b Satz 2 VwGO). 21 Hinsichtlich der Ausführungen der Landesanwaltschaft Bayern sind folgende ergänzende Überlegungen veranlasst: 22 Der Rechtsanspruch des Klägers auf Bewilligung der Ausbildungsförderung ergibt sich aus 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG F Nach dieser Vorschrift ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger dann förderfähig, wenn diese in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der 53, 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und der 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung (HO), auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereiten. Die Entscheidungsgründe, mit denen das Verwaltungsgericht der früheren Auffassung des Klägers, es handele sich insoweit um ein erstes Fortbildungsziel, entgegentritt, bedürfen keiner weiteren Ergänzungen, weil auch der Kläger diesen Ansatz im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt. Im Übrigen besteht zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, dass das vom Kläger begehrte Fortbildungsziel die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift erfüllt. Zu den abstrakten Anforderungen an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme siehe ergänzend BVerwG vom NVwZ-RR 2009, Zutreffend geht der Beklagte deshalb von dem in 6 Abs. 1 Satz 1 AFBG F verankerten Grundsatz aus, dass eine Förderung nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel im Sinne des 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG F und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet wird. 24 Allerdings greift hier die Ausnahmevorschrift des 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG F zu Gunsten des Klägers. Demzufolge wird auch nach der vom Beklagten geforderten restriktiven Auslegung der Vorschrift die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG F gefördert, wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang zu diesem Fortbildungsziel erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet worden ist. Dem Beklagten ist in diesem Falle keine Ermessensentscheidung eröffnet. Ob dem Kläger der Zugang zu seinem weiteren Fortbildungsziel erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet worden ist, bestimmt sich nach der einschlägigen Prüfungsordnung. 25 Einschlägig sind hier, mangels entgegenstehender höherrangiger Rechtsvorschriften, die Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Betriebswirt (HWH) / Betriebswirtin (HWK), veröffentlicht in der Deutschen Handwerkszeitung Nr. 23 vom 5. Dezember 2003, die die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz als zuständige Stelle nach 46 Abs. 1 BBiG in Verbindung mit 91 Abs. 1 Nr. 4a, 106 Abs. 1 Nr. 10 und 106 Abs. 2 der Handwerksordnung aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 3. Juni 2003 und der Vollversammlung vom 11. Juli 2003 erlassen hat; im folgenden: FortbildungsprüfungsO Betriebswirt (HWK). Sie enthalten zwar ausdrücklich nur Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung, die aber zugleich als Voraussetzungen für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zu verstehen sind (siehe dazu BVerwG a.a.o. und vom NVwZ- RR 2009, 482). Der im Berufungsverfahren vom Beklagten vorgelegt Entwurf für eine Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und

7 Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung, der zwischenzeitlich als Rechtsverordnung vom 13. März 2011 im Bundesgesetzblatt I Seite 511 veröffentlicht worden und in Kraft getreten ist, betrifft nicht den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum. 26 Zuzugeben ist dem Beklagten, dass nach 2 Abs. 1 FortbildungsprüfungsO Betriebswirt (HWK) die so verstandenen Teilnahmevoraussetzungen nur erfüllt, wer eine mit Erfolg bestandene Meisterprüfung in einem Handwerk nachweist. Diesen Nachweis kann der Kläger weder für den Zeitpunkt des Maßnahmebeginnes noch für den Zeitpunkt der Prüfung führen. Auch hier greift aber wiederum eine Ausnahmeregelung, denn 2 Abs. 2 FortbildungsprüfungsO Betriebswirt (HWK) als sog. Auffangregelung bestimmt, dass abweichend von Absatz 1 auch zur Prüfung und damit zur Fortbildung zugelassen werden kann, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung rechtfertigen. 27 Der Rechtsstandpunkt des Beklagten erschließt sich dem Senat nicht, wonach zwar eine bestandene Meisterprüfung in einem Handwerk den Förderanspruch nach 2 Abs. 1 FortbildungsprüfungsO Betriebswirt (HWK) begründet, es für die Anwendung der Auffangvorschrift in dem folgenden Absatz 2 aber nicht ausreichen soll, wenn der Fortzubildende aus eben einer solchen Meisterprüfung allesamt die Abschnitte mit Erfolg durchlaufen hat, die nach Auffassung der zuständigen Handwerkskammer für die sich hieran anschließende Fortbildung zum Betriebswirt (HWK) allein ausschlaggebend sind. Insoweit übersieht das Bundesministerium für Bildung und Forschung in seiner Stellungnahme, der sich der Beklagte mit Schreiben vom 17. November 2010 angeschlossen hat, dass der Kläger ausweislich des Zeugnisses vom 10. Dezember 2007 vor dem Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer Regensburg den Nachweis über seine berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation gemäß 3 Abs. 2 der Ausbilder- Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) durch Ablegung der Prüfung geführt hat. Das entspricht dem Teil IV der Meistervorbereitung. 28 Der weitere pauschale Einwand des Beklagten, Teilnehmer, die über die Auffangregelung zugelassen werden, sollten wegen des bis zum 30. Juni 2009 bestehenden Grundsatzes der Förderung nur der ersten Fortbildung nicht nach 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG gefördert werden, findet so keine Stütze im Gesetz. 29 Auch die Einwendungen, die großzügige Zulassungspraxis dürfte primär darauf zurückzuführen sein, dass die Handwerkskammern selbst Bildungsanbieter seien und sie im Übrigen auch die Zulassungsregelung in 2 Abs. 1 FortbildungsprüfungsO Betriebswirt (HWK) im Sinne des Klägers auf den Fachwirt (HWK) erstrecken könnten, begründet nicht die Ablehnung der Förderung. Richtig ist insoweit, dass die Handwerkskammern nicht über die Gewährung der Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz zu entscheiden haben, worauf wiederum das Bundesministerium für Bildung und Forschung in seiner o. a. Stellungnahme hinweist. Allerdings entscheiden die Handwerkskammern im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung über die Zulassung zur Prüfung und damit gegebenenfalls wie hier auch über die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen. Für eine unzulässigen Zulassungspraxis, die das Bundesministerium moniert, sieht der Senat im Falle des Klägers vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte. 30 Ob das Vorqualifikationserfordernis in 2 Abs. 2 FortbildungsprüfungsO Betriebswirt (HWK) zur Prüfung kann auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat nach alledem allein der Förderungswürdigkeit einer Maßnahme entgegensteht, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner vom 11.

8 Dezember 2008 (NVwZ-RR 2009, 476/480 RdNr. 30) noch offen gelassen. Es bestehen aber ersichtlich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Auffangregelung dazu führt, dass die Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme habe. Der Beklagte hat insbesondere nichts dafür vorgetragen, dass die durch die Auffangregelung in 2 Abs. 2 FortbildungsprüfungsO Betriebswirt (HWK) begründete Anzahl der Zulassungen von Personen ohne eine im Sinne des 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation an der Fortbildung eine Größenordnung erreicht, die auf eine solche Lage hinweisen könnte (vgl. dazu BVerwG vom NVwZ-RR 2009, 482, 485 RdNr. 32). 31 Beiläufig und nur ergänzend sei angemerkt, dass nach 2 Abs. 1 Nr. 2 ( Zulassungsvoraussetzungen ) der ab dem 1. April 2011 geltenden Verordnung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom 13. März 2011 (BGBl. I S. 511) nunmehr zur Prüfung zuzulassen ist, wer einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach einer Regelung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes zum Industriemeister und zur Industriemeisterin, Fachwirt und Fachwirtin, Fachkaufmann und Fachkauffrau, zu einem Fachmeister oder einen Abschluss zum Staatlich geprüften Techniker und Staatlich geprüften Technikerin oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit vergleichbaren Qualifikationen und eine mindestens einjährige Berufspraxis nachweist. Als Zulassungsvoraussetzung genügt nach 2 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung auch ein Fortbildungsabschluss mit anderen einschlägigen Qualifikationen verbunden mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis. Die Ausnahmeregelung des 2 Abs. 2 FortbildungsprüfungsO Betriebswirt (HWK), auf die sich der Kläger hier stützt, findet sich in der neuen Rechtsverordnung des Bundesministeriums in dem folgenden Absatz 3 der Vorschrift. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. 33 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO in Verbindung mit 708 Nr. 10, 711 ZPO. 34 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des 132 Abs. 2 VwGO, jedenfalls nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung vom 13. März 2011 nicht (mehr) vorliegen.

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