KVBFORUM DIGITALE PROJEKTE AUS EINER HAND

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1 Mitgliedermagazin der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns mit den offiziellen Rundschreiben und Bekanntmachungen KVBFORUM DIGITALE PROJEKTE AUS EINER HAND KVB orientiert sich am Bedarf der Praxen 20 RECHT INTERESSANT: Vertragsärztliche Versorgung im digitalen Zeitalter 22 KVB-VORSTAND APPELLIERT: Gehen Sie wieder in die Praxen! 26 KVB INTERN: FARKOR Projekt zur Darmkrebsvorsorge verlängert

2 2 INHALTSVERZEICHNIS 4 AKTUELLES IN KÜRZE 5 EDITORIAL TITELTHEMA 6 Digitalisierungsinitiativen der KVB Wie lässt sich die Telemedizin im Sinne der Ärzte und Psychotherapeuten gestalten? 8 Elektronische Fallakte: Teilen ist die Regel Ambitioniertes Pilotprojekt soll noch in diesem Jahr in Bayern starten 10 Telemedizin erfolgreich in der Diabetesversorgung eingesetzt Kontinuierliche Glukosemessung verbessert Lebensqualität der Patienten 12 Neue Anwendungen in der Telematikinfrastruktur Tabelle liefert die wichtigsten Informationen zu technischen Voraussetzungen, Finanzierung und Vergütung 14 DiGA-Leitfaden: Umstrittener Fast-Track in die Versorgung? Gefährden digitale Gesundheitsanwendungen das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient? 17 Patientendaten-Schutzgesetz Nachbesserungen dringend erforderlich KVB lehnt Zwang und Sanktionierungen ab und fordert mehr Datenschutz RECHT INTERESSANT 20 Vertragsärztliche Versorgung im digitalen Zeitalter Gerichte werden angesichts der Vielzahl der Themenkomplexe zahlreiche rechtliche Fragen beantworten müssen GESUNDHEITSPOLITIK 22 KVB-Vorstand appelliert an Bürger: Gehen Sie wieder in die Praxen! Ziel ist die Rückkehr zur Regelversorgung im ambulanten Sektor 6 Die KV Bayerns will mit digitalen Projekten eigene Impulse setzen 10 Eine engmaschige Betreuung via Telemedizin kann für Diabetiker hilfreich sein 20 Die Rechtsprechung zur Digitalisierung in der Medizin steht noch ganz am Anfang

3 INHALTSVERZEICHNIS 3 KVB INTERN 24 Corona und Digitalisierung als Schwerpunkte der VV KVB-Vertreterversammlung stand ganz im Zeichen der Corona-Krise und tagte ohne Gäste und unter strengen Hygieneauflagen 25 Adipositas: Projekt strukturiert Nachsorge ehealth hilft Patienten nach einer bariatrisch-metabolischen Operation mit zielgerichteter Betreuung VERSORGUNG FÖRDERN 28 Praxisgründung: Neue Förderungen durch die KVB Landesausschuss beurteilt Versorgungssituation nach neuen Kriterien BETRIEBSWIRTSCHAFT ERKLÄRT 30 Geschenkt? Praxisübergabe in der Familie Was man steuerrechtlich beachten sollte KURZMELDUNGEN 32 Beratungsstelle für Frauen in Not 32 Leuchtturmprojekte vorgestellt 33 IMPRESSUM 34 KVB SERVICENUMMERN 26 FARKOR: Projekt zur Darmkrebsvorsorge verlängert KVB motiviert Praxen zur Teilnahme, um valide Ergebnisse zu erhalten 25 In Deutschland ist jeder zweite Erwachsene übergewichtig, jeder vierte adipös 30 Verschenken oder verkaufen? Wenn Kinder die Praxis übernehmen, gibt es viel zu klären 32 Digitale Plattform macht auf Leuchtturmprojekte in der ambulanten Medizin aufmerksam

4 4 AKTUELLES IN KÜRZE Wichtiges für die Praxis ZITAT DES MONATS ZAHL DES MONATS Praxisvertretung: Alleiniger Hinweis auf nicht zulässig! Bitte denken Sie in der Urlaubszeit daran, sich rechtzeitig um eine Vertretung Ihrer Praxis zu kümmern. Ein genereller Verweis auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst ist unzulässig. Vielmehr müssen Sie sich für die eigenen Sprechstunden eine Urlaubsvertretung organisieren. Desinformation in Zeiten der Coronavirus-Pandemie kann töten. EU-Außenbeauftragter Josep Borrell (Quelle: dpa vom 11. Juni 2020) 56 % der medizinischen Einrichtungen im Gesundheitswesen haben die Digitalisierung bereits in ihrer Geschäftsstrategie verankert. (Quelle: Digitalisierungsindex Mittelstand 2019/2020, März 2020) Sie haben dabei zwei Möglichkeiten: 1. Ein Vertreter kommt in Ihre Praxis und übt die Praxistätigkeit während der Zeit Ihrer Abwesenheit weiter aus. Alle Leistungen werden dabei unter Ihrem Namen erbracht und abgerechnet. Die Vertretung darf im Regelfall nur durch einen Facharzt erfolgen, der die gleiche Facharztanerkennung wie Sie besitzt. Der Vertreter darf nur Leistungen durchführen und abrechnen, für die der Vertragsarzt, dessen Vertretung er übernimmt, qualifiziert ist. Ist für eine Leistung eine besondere Genehmigung erforderlich, muss auch der Vertreter diese Qualifikation besitzen. 2. Bei der sogenannten kollegialen Vertretung bleibt Ihre Praxis geschlossen. Die Versorgung der Patienten übernimmt nach gegenseitiger vorheriger Absprache eine andere Praxis gleicher Fachrichtung aus der näheren Umgebung. Vertretungen durch Ärzte anderer Fachrichtungen oder durch Krankenhausambulanzen sind nicht erlaubt, auch nicht der einfache Verweis auf alle umliegenden Ärzte. Die Vertretung soll in geeigneter Weise zum Beispiel durch Aushang oder Mitteilung auf dem Anrufbeantworter bekannt gemacht werden. Bitte denken Sie auch daran, der KVB im Voraus Ihre Abwesenheit mit der Nennung des Vertreters anzuzeigen, wenn Sie länger als eine Woche abwesend sind. Hierzu steht Ihnen ein entsprechendes Formular zur Verfügung unter in der Rubrik Service/Formulare und Anträge/Formulare mit A /Abwesenheit. Abwesenheiten können Sie der KVB auch online mitteilen. Nutzen Sie dafür das Formular im KVB-Mitgliederportal Meine KVB. Katrin Nazhan (KVB) VERTRETERVERSAMMLUNGEN 2020 Die letzte Vertreterversammlung der KVB im Jahr 2020 findet an folgendem Termin in der Elsenheimerstraße 39, München, statt: Samstag, 21. November 2020 Nähere Informationen zum Ablauf der Sitzung finden Sie zu gegebener Zeit unter in der Rubrik Über uns/organisation/vertreterversammlung. DATENSCHUTZ IN DER ARZT-/ PSYCHOTHERAPEUTENPRAXIS Die KVB hat die Broschüre Datenschutz in der Arzt-/Psychotherapeutenpraxis, in der wichtige Hinweise zum Umgang mit Patientendaten im Praxisalltag zusammengestellt sind, aktualisiert. Sie finden dort umfangreiche Informationen, unter anderem zu folgenden Themen: Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz unter Berücksichtigung berufsrechtlicher und strafrechtlicher Bestimmungen Praxisorganisation unter Gesichtspunkten des Datenschutzes Dokumentation ärztlichen/psychotherapeutischen Handelns Übermittlung von Patientendaten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen beziehungsweise von Einwilligungserklärungen der Patienten Hinweise für EDV-Anwender Datenschutzrechtliche Besonderheiten bei gemeinschaftlicher Berufsausübung beziehungsweise Sonderformen ärztlicher Tätigkeit Betriebliche Datenschutzbeauftragte Sie finden die Broschüre unter in der Rubrik Service/ Mitglieder-Informationen/Informationsmaterial unter Praxisbetrieb- Praxisführung/Datenschutz in der Arzt-/Psychotherapeutenpraxis. Redaktion

5 EDITORIAL 5 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, wie erste Auswertungen der Fallzahlen in den Praxen zeigen, hat die Corona-Pandemie nicht nur massive Auswirkungen auf die medizinische Versorgung (siehe auch unser Beitrag auf Seite 22), sondern sie dürfte auch der Digitalisierung in der Gesellschaft an sich und gerade im Gesundheitswesen einen weiteren Schub geben. Home Office oder Videokonferenzen sind für viele Menschen beruflicher Alltag geworden und stehen stellvertretend für einen Wandel, der unser Zusammenleben und -arbeiten dauerhaft verändern wird. Davon bleibt auch das Arzt-Patienten-Verhältnis nicht unberührt. In dieser Ausgabe von KVB FORUM stellen wir Ihnen Digitalisierungsprojekte der KVB vor, mit denen wir zeigen, dass eine richtig verstandene und umgesetzte Digitalisierungsstrategie durchaus Potenzial hat, Patienten wie auch Ärzten und Psychotherapeuten zu dienen. Wo Licht ist, gibt es beim Thema Digitalisierung allerdings auch Schatten: Das gilt leider insbesondere für den häufig zu lässigen Umgang der Politik mit hochsensiblen Patientendaten. Das Digitale-Versorgung-Gesetz, der daraus abgeleitete DiGA-Leitfaden (siehe Seite 14) sowie der vorliegende Entwurf zum Patientendaten-Schutzgesetz (siehe Seite 17) zeigen, dass es der Gesetzgeber bei aller, durch Corona noch weiter angefachten Digitalisierungseuphorie vielfach an der notwendigen Sensibilität vermissen lässt. So sind beispielsweise die datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in der Telematikinfrastruktur (TI) weiterhin nicht so exakt präzisiert, dass Ärzte und Psychotherapeuten ausschließlich für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme, Wartung und Verwendung der TI-Komponenten verantwortlich sind. Seitens des KVB-Vorstands werden wir weiterhin zweigleisig fahren: Eigene, sinnvolle Digitalisierungsinitiativen anschieben und zugleich der Politik beim Einsatz von IT in den Praxen und im Umgang mit den Patienten genau auf die Finger schauen. Ihr KVB-Vorstand Dr. med. Krombholz Vorsitzender des Vorstands Dr. med. Schmelz 1. Stellv. Vorsitzender des Vorstands Dr. med. Ritter-Rupp 2. Stellv. Vorsitzende des Vorstands

6 6 TITELTHEMA DIGITALISIERUNGSINITIATIVEN DER KVB Spätestens seit der Corona-Pandemie ist die Digitalisierung endgültig in Deutschland angekommen: Homeschooling, Videostammtische im Privatleben oder Online-Fitnessprogramme sind aus dem neuen Alltag kaum noch wegzudenken. Vor allem im Gesundheitswesen hat Covid-19 als Katalysator für die Digitalisierung gedient. Die aktuelle Corona-Pandemie beschleunigt die Digitalisierung im Gesundheitswesen eine Entwicklung, die vom Gesetzgeber bereits davor maßgeblich gefördert wurde. Videokonsultationen, Online- Terminmanagement für Testzentren oder Praxen, Tracing-Apps und freiwillige Datenspenden zur Bekämpfung der Pandemie sind nur einige Beispiele, die auch durch die öffentliche Hand vorangetrieben werden. Doch die Corona-Pandemie beschleunigt im Grunde lediglich eine Entwicklung, die vom Gesetzgeber bereits davor maßgeblich gefördert wurde. So hatten die zahlreichen, in kurzen Abständen aufeinanderfolgenden Gesetzesinitiativen, wie das E-Health-Gesetz, das Digitale- Versorgung-Gesetz oder der aktuelle Kabinettsentwurf zum Patientendaten-Schutzgesetz längst den Grundstein zur Digitalisierung im Gesundheitswesen gelegt. Das Resultat sind viele Veränderungen in einem extrem kurzen Zeitraum. Die neuen Gesetze öffnen neuen Akteuren den Zugang zum Gesundheitsmarkt und privatwirtschaftliche Unternehmen, wie Start-Ups oder große Tech-Konzerne stehen bereits in den Startlöchern, um ihre digitalen Gesundheitsanwendungen und Apps in die Erstattungsfähigkeit zu bringen (siehe auch Seite 14). Was diese Entwicklungen für das Gesundheitssystem bedeuten werden, ist heute noch nicht abzusehen. Mit eigenen Ideen neue Impulse setzen Für die KVB ist es wichtig, mit eigenen Initiativen neue Digitalisierungs-Impulse zu setzen und die Telemedizin im Sinne ihrer Ärzte und Psychotherapeuten zu gestalten. Im Fokus steht eine verantwortungsvolle Digitalisierung. Das bedeutet, Digitalisierung nicht um der Digitalisierung willen, sondern digitale Instrumente dann zu implementieren, wenn sie die Praxen im Sinne eines medizinischen oder organisatorischen Mehrwerts unter explizierter Berücksichtigung von Datenschutz-, Datensicherheit- und Informationssicherheitsaspekten

7 TITELTHEMA 7 zielgerichtet unterstützen. Im Zentrum steht dabei die Wahrung des vertrauensvollen Arzt-Patienten- Verhältnisses. Um dieses Ziel in die Praxis umzusetzen, hat sich die KVB bereits vor der Corona-Pandemie an digitalen und innovativen Projekten beteiligt und für ihre Mitglieder entsprechende Angebote geschaffen. Diese haben zum einen die Entwicklung von Aufklärungs- und Schulungsangeboten zum Inhalt, mit denen unsere Mitglieder umfassend über digitale Entwicklungen informiert werden. Den Praxen wird über die Projekte die Möglichkeit gegeben, an telemedizinischen Entwicklungen zu partizipieren und den Mehrwert für ihren Praxisalltag selber auszuprobieren und zu bewerten. Ein Beispiel hierfür ist der Einsatz der Videosprechstunde im täglichen Arzt-Patienten- Kontakt. Zum anderen beschäftigt sich die KVB mit Projekten, die das Ziel verfolgen, die innerärztliche und sektorenübergreifende Kommunikation zu fördern beziehungsweise die Potenziale der Digitalisierung indikationsspezifisch zu heben. Die Projekte werden dabei zum Teil vom Freistaat Bayern oder vom Innovationsfonds gefördert. Darüber hinaus soll mit den Projekten überprüft werden, inwiefern digitale Instrumente die Sicherstellungsaufgaben der KVB unterstützen können. Überblick über digitale Projekte der KVB Elektronische Fallakte Im Rahmen dieses Projektvorhabens soll eine arztgeführte elektronische Fallakte als Ergänzung zur elektronische Patientenakte (epa) der Krankenkassen in eine Pilotregion in Bayern eingeführt werden. Ziel ist es, die Kommunikation zwischen den Praxen und den Sektoren zu fördern. Basis hierfür ist eine verlässliche Dokumentation für den innerärztlichen Austausch sowie eine effiziente sowie arztbezogene Sicht auf die relevanten medizinischen Informationsobjekte (siehe Seite 8). Telemedizinprojekt Diabetes Dieses vom Freistaat Bayern geförderte Projekt konnte bestätigen, dass Telemedizin die Versorgung von Menschen mit Diabetes mellitus sinnvoll unterstützen kann. Als ein wichtiges Ergebnis konnte aber auch gezeigt werden, dass in den Praxen durch Telemedizin signifikante Aufwände entstehen. Damit Digitalisierung die Potenziale entfalten und alle Beteiligten davon profitieren können, fordert das Projekt eine angemessene Berücksichtigung dieser Leistungen. Das Projekt wurde unter Leitung der KVB mit dem Berufsverband niedergelassener Diabetologen in Bayern (bndb) e. V., der Bayerischen TelemedAllianz und einem Industriepartner durchgeführt (siehe Seite 10). Projekt DocOnLine Hierbei handelt es sich um ein Telemedizinprojekt, bei dem eine ärztliche Videokonsultation für Akutfälle im Rahmen der implementiert werden soll. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Vermittlungskanälen der KVB (zum Beispiel Terminservicestelle, Bereitschaftsdienst) soll ein weiterer Kanal für die Patienten geschaffen und die Einführung digitaler Instrumente in die Sicherstellungsaufgaben getestet werden. Über dieses Projekt haben wir in KVB FORUM, Ausgabe 03/2020, berichtet. Innovationsfondsprojekte mit KVB-Beteiligung Projekt ACHT (Adipositas Care & Health Therapy) zur strukturierten, sektorenübergreifenden Versorgung nach bariatrischmetabolischer Operation. Die KVB fungiert hier als Konsortialpartner. Kernziel des Projekts ist die Etablierung eines digital gestützten, strukturierten und leitliniengerechten Nachsorgeprogramms für Patienten nach bariatrisch-metabolischer Operation unter Einbeziehung der beteiligten Akteure über eine webbasierte, interoperable Fallakte (siehe Seite 25). sektor-hf (Versorgungsbereichsübergreifende, bedarfsgerechtere Versorgung von Patienten mit Herzinsuffizienz zur Reduktion vermeidbarer Krankenhausaufenthalte). Unter der Konsortialführung des RHÖN- Klinikums soll hier für Patienten mit Herzinsuffizienz ein sektorenübergreifendes Angebot zur bedarfsorientierten Behandlung geschaffen werden, um unnötige Krankenhausaufenthalte zu vermeiden. Auch hier wird über eine Netzwerkstelle eine telemedizinische Option integriert, um relevante Behandlungsparameter an den behandelnden Arzt weiterleiten und die Therapie gegebenenfalls anpassen zu können. Für nähere Informationen zu unseren Projekten oder wenn Sie selbst bereits telemedizinische Projekte in Ihrer Praxis durchführen, wenden Sie sich gerne per an das Referat Versorgungsinnovationen unter Fabienne.Mazurkiewicz@ kvb.de. Fabienne Mazurkiewicz (KVB)

8 8 TITELTHEMA ELEKTRONISCHE FALLAKTE: TEILEN IST DIE REGEL Die Informations- und Kommunikationstechnologie als Schlüsseltechnologie birgt natürlich auch für den niedergelassenen Bereich viele Chancen. Gerade durch die aktuelle Gesetzgebung ergeben sich zukünftig elementare Umwälzungen für die ambulante Versorgung. Im Interview mit KVB FORUM erläutern der erste stellvertretende Vorsitzende des Vorstands der KVB, Dr. med. Pedro Schmelz, und der Leiter des Referats Versorgungsinnovationen, Fabian Demmelhuber, wie weit die Pläne der KV Bayerns für eine elektronische Fallakte sind. ärztliche Kommunikation zu unterstützen. Konkret plant die KVB dazu ein Pilotprojekt, das diese Vernetzung in Form einer elektronischen Fallakte (efa) leistet. Ziel der efa ist die Initiierung einer elektronischen arztgeführten Kommunikation in einer Modellregion in Bayern als eine sinnvolle Ergänzung zur elektronischen Patientenakte (epa) gemäß des Terminservice- und Versorgungsgesetzes. Damit wollen wir insbesondere Erfahrungen sammeln, wie die Fallakte in der Regelversorgung etabliert werden kann und welchen Nutzen unsere Mitglieder daraus ziehen können. Herr Demmelhuber, wie kann man sich diese Akte vorstellen? Das Pilotprojekt zur elektronischen Fallakte soll noch in diesem Jahr in Bayern starten Herr Dr. Schmelz, welche Unterstützung bietet die KVB den Ärzten und Psychotherapeuten beim Thema Digitalisierung? Schmelz: In erster Linie geht es der KVB darum, die zunehmende Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung, die sich in jüngster Zeit äußerst dynamisch weiterentwickelt hat, im Sinne unserer Mitglieder aktiv mitzugestalten. Die neu entstandenen telemedizinischen Möglichkeiten wollen wir transparent machen und ihren jeweiligen Nutzen darstellen. Beispielsweise etwa dann, wenn es darum geht, den bereits bestehenden interkollegialen Austausch durch geeignete digitale Medien zu erleichtern und damit eine inner- Demmelhuber: Die arztgeführte Akte bezieht sich in der Regel auf einen konkreten Krankheitsfall eines Patienten und ermöglicht zukünftig eine sektorenübergreifende Kommunikation zwischen Niedergelassenen und Krankenhäusern. Darüber hinaus können auch Pflegeeinrichtungen und Physiotherapeuten eingebunden werden. Die Fallakte schafft damit die Voraussetzung einer vernetzten digitalen

9 TITELTHEMA 9 Das Hauptaugenmerk der Fallakte liegt auf einer hoch verlässlichen Dokumentation und einer arztbezogenen Sicht auf die medizinischen Informationen. Kommunikation in der multiprofessionellen und interdisziplinären Versorgung von Patienten. Sehr anschauliche Beispiele sind Behandlungsfälle in der Onkologie, wie etwa bei Darmkrebs. Über die gemeinsame elektronische Fallakte können der Hausarzt, involvierte Fachärzte wie Gastroenterologen und Onkologen, Mitglieder des Tumorboards und Ärzte im Krankenhaus entlang des Versorgungspfades des Patienten aktuell und verlässlich kommunizieren. Dies gilt natürlich auch für andere Indikationen und Fachgruppen. Die Medien berichten meist über die elektronische Patientenakte. Was sind die Unterschiede dieser beiden Aktenformen? Schmelz: Laut Gesetz müssen die gesetzlichen Krankenkassen ab dem 1. Januar 2021 ihren Versicherten die elektronische Patientenakte zur Verfügung stellen. Mit ihr sollen gesundheitsbezogene Daten zwischen dem Patienten und denjenigen, die an seiner medizinischen Behandlung beteiligt sind, ausgetauscht werden. Dazu zählen Arzt-, Psychotherapeuten- und Zahnarztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser. Der Patient kann dabei selbst über die Inhalte der Akte bestimmen und Dokumente ergänzen beziehungsweise verändern. Er kann außerdem den Zugriff auf einzelne Inhalte der epa für die an der Versorgung Beteiligten beschränken. Bei der efa hingegen handelt es sich um eine arztgeführte Akte zu einem konkreten Fall eines Patienten. Entscheidend bei dem Informationsaustausch mittels efa ist, dass es sich um eine höchst verlässliche Dokumentation für den innerärztlichen Austausch handelt und eine effiziente sowie arztbezogene Sicht auf die relevanten medizinischen Informationen beinhaltet. Die Datenhoheit muss beim Patienten liegen. Demmelhuber: Die efa soll perspektivisch eine symbiotische Verbindung mit der epa eingehen, sodass ein zukunfts- und tragfähiges digitales Aktenmanagement für Patienten und Ärzte entsteht. Wie sieht die konkrete Umsetzung der efa in Bayern aus? Schmelz: In einer Modellregion soll in diesem Jahr ein Pilotprojekt starten. Hierzu müssen wir zunächst geeignete Praxen für den innerärztlichen Austausch durch eine efa auswählen. Insbesondere wollen wir evaluieren, welche positiven Versorgungseffekte sich durch die elektronische Fallakte ergeben. Wir hoffen dadurch, die hochwertige vertragsärztliche Versorgung im Freistaat zu ergänzen und den Arbeitsalltag der Ärzteschaft zu erleichtern. Herr Dr. Schmelz, Herr Demmelhuber, vielen Dank für das Gespräch! Interview Domenica Sonntag (KVB)

10 10 TITELTHEMA TELEMEDIZIN ERFOLGREICH IN DER DIABETESVERSORGUNG EINGESETZT Telemedizin ermöglicht durch konsequentes Monitoring eine deutlich bessere Therapieeinstellung der Patienten. Das konnte die KVB in Zusammenarbeit mit dem Berufsverband niedergelassener Diabetologen in Bayern (bndb) in einem bayernweiten Telemedizin-Pilotprojekt nachweisen, das vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) gefördert wurde. Unzureichend eingestellte Patienten können von einer engmaschigen und zielgerichteten Betreuung via Telemedizin enorm profitieren. Diabetologen begrüßen den telemedizinischen Ansatz, da die Versorgungsqualität ihrer Patienten deutlich verbessert wird. Das Projekt hat allerdings auch gezeigt, dass dieser telemedizinische Ansatz zu steigenden Aufwendungen in der Arztpraxis führt. Diese Zusatzkosten konnten durch die Förderung durch das StMGP ausgeglichen werden. Die Projektergebnisse zeigen: Der Ansatz gehört in die Regelversorgung. Dafür setzt sich die KVB gemeinsam mit dem bndb ein. Zahl der Diabetespatienten in Deutschland steigt Diabetes mellitus betrifft in Deutschland etwa neun Prozent der Bevölkerung und Prognosen gehen davon aus, dass der Anteil in Zukunft steigen wird. Um die Behandlung dieser Menschen zu verbessern, ging im Januar 2018 ein durch das StMGP gefördertes bayernweites Telemedizin-Pilotprojekt an den Start, das zum Ende des Jahres 2019 mit positiven Ergebnissen abgeschlossen wurde. Träger des Projekts war die KVB in Zusammenarbeit mit dem bndb und mit Unterstützung der Bayerischen Telemed- Allianz (BTA), dem Institut für angewandte Versorgungsforschung (inav) sowie einem Industriepartner. Im Rahmen dieses Projekts übermitteln die Patienten ihr vollständiges Glukoseprofil in ein webbasiertes Diabetes-Management-System, das jederzeit und räumlich unabhängig vom behandelnden Arzt als Basis für fundierte Therapieempfehlungen eingesehen und ausgewertet werden kann. Damit soll gezeigt werden, dass unzureichend eingestellte Patienten von einer Ausschnitt der Projektergebnisse Gewicht (kg) Time-in-Range (Prozent) HbA1c-Wert (mmol/l) kg, % t0 Startzeitpunkt t1 nach 3 Monaten engmaschigen und zielgerichteten Betreuung via Telemedizin profitieren können. Dies jedoch hat seinen Preis, weshalb die Aufwendungen in der Arztpraxis strukturiert erhoben wurden. Somit konnte erstmalig eine Vergütung ermöglicht werden. Die Ergebnisse des Projekts machten deutlich, dass Telemedizin unter Einbindung des Arztes wirkt. Bei den 93 in die Studie eingeschlossenen Patienten verbesserte sich 100 8,6 80 8,2 60 7,8 40 7,4 20 7,0 0 6,6 t2 nach 6 Monaten mmol/l

11 TITELTHEMA 11 das glykosilierte Hämoglobin (HbA1c) signifikant, ohne dass eine Zunahme des Körpergewichts oder der Hypoglykämien auftraten. Der anfängliche Mittelwert von 8,96 (t = 0) sank bereits nach drei Monaten auf 7,48 (t = 1), nach insgesamt sechs Monaten auf 7,21 (t = 2). Ein weiterer häufig herangezogener Indikator für die Qualität der Zuckereinstellung mittels kontinuierlicher Glukosemessung ist der Anteil der Zeit im Zielbereich, die sogenannte Time-in- Range international definiert als 70 bis 180 mg/dl. Diese konnte während der Projektlaufzeit verlängert werden. Aus der Ermittlung der Aufwendungen für den telemedizinischen Ansatz ging hervor, dass der zusätzliche Zeitaufwand im Laufe von sechs Monaten pro Patient durchschnittlich sechs Stunden betrugt. Über 70 Prozent davon nehmen ärztliche Leistungen wie Ersteinstellung, Schulung, Befundung oder Patientengespräche ein. Die mit dem telemedizinischen Ansatz einhergehenden höheren Aufwendungen in der Arztpraxis müssen nunmehr in der politischen Diskussion Berücksichtigung finden. Dafür wird sich die KVB in Zusammenarbeit mit dem bndb auch über das Projekt hinaus starkmachen. Denn letztlich können nur mit einer gerechten Honorierung die Potenziale der Digitalisierung genutzt werden. An dieser Stelle bedankt sich die KV Bayerns ganz herzlich bei allen Partnern und Teilnehmern der Studie, sowie beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege für dessen Unterstützung und Förderung, ohne die diese Projektergebnisse nicht hätten erzielt werden können. Cordelia Gertz, Simon Fugel (beide KVB) Erfolgreiche Telemedizin benötigt Zeit Dr. med. Christoph Neumann ist seit Mai 2009 Mitglied im Vorstand des Berufsverbands niedergelassener Diabetologen in Bayern (bndb). Ein Interview: Herr Dr. Neumann, warum haben Sie das Projekt auf den Weg gebracht? Die Innovationen im Bereich der Diabetologie nehmen rasant zu, zur Beurteilung von deren Qualität bedarf es jedoch einer intensiven Auseinandersetzung und kritischen Würdigung durch die behandelnden Diabetologen. Im Rahmen des Projekts sollte geklärt werden, inwieweit eine kontinuierliche Glukosemessung durch intensive telemedizinische Beratung zu einer Verbesserung von Glukoseeinstellung und Lebensqualität der Patienten führen kann. Wo sehen Sie generell den Nutzen und die Vorteile der Telemedizin? Die Telemedizin stellt eine Bereicherung der medizinischen Beratungsmöglichkeiten gerade im Bereich der Diabetologie dar, ersetzt jedoch keinesfalls den persönlichen Kontakt und die Diabetesschulung. Während der Corona-Pandemie hat sie sich sehr bewährt! Was ist aus Ihrer Sicht notwendig, um Telemedizin in den Praxen zu etablieren? Nachdem das Projekt nachweisen konnte, dass erfolgreiche Telemedizin Zeit benötigt, hoffen wir, dass zukünftig diese Leistung von den Kostenträgern entsprechend und zusätzlich honoriert wird. Herr Dr. Neumann, vielen Dank für das Gespräch! Interview Cordelia Gertz (KVB)

12 12 TITELTHEMA NEUE ANWENDUNGEN IN DER TELEMATIKINFRASTRUKTUR Mit dem Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) startete 2018 die erste Anwendung mit Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI). In diesem Sommer folgt nun der Ausbau mit den ersten medizinischen Anwendungen. Konkret sind das das Notfalldatenmanagement (NFDM), der elektronische Medikationsplan (emp) und der sektorenübergreifende Kommunikationsdienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM). Das NFDM bietet die Möglichkeit, in medizinischen Notfällen wichtige notfallrelevante Informationen von der elektronischen Gesundheitskarte (egk) abzurufen. Es besteht aus dem Notfalldatensatz (NFD) und dem Datensatz Persönliche Erklärungen (DPE), die sich getrennt voneinander und nur mit der Erlaubnis des Patienten anlegen, auslesen und aktualisieren lassen. In Notsituationen können die Notfalldaten von Ärzten und Notfallrettungskräften auch ohne Zustimmung des Patienten ausgelesen werden. Bevor der Arzt einen Notfalldatensatz anlegt und signiert, muss er die medizinische Notwendigkeit überprüfen. Auch Psychotherapeuten haben die Berechtigung, mit der Zustimmung des Patienten den NFD einzusehen. Der emp ist die digitale Weiterentwicklung des bundeseinheitlichen Medikationsplans (BMP). Mit der Einführung des emp können Medikationsdaten und medikationsrelevante Daten mit Einwilligung des Versicherten von Ärzten, Zahnärzten und Apothekern auf der egk gespeichert werden. Diese Informationen können von allen am Medikationsprozess Beteiligten unter anderem auch von Psychotherapeuten mit dem Einverständnis des Versicherten eingesehen werden und damit zur Verbesserung der interprofessionellen Kommunikation und der Arzneimitteltherapiesicherheit beitragen. Der emp richtet sich an Versicherte, bei denen mehrere Erkrankungen vorliegen beziehungsweise die mehrere Medikamente einnehmen und/ oder an Allergien oder Unverträglichkeiten leiden. Es gilt dieselbe Anspruchsregelung wie beim BMP. Wie das NFDM ist der emp für Versicherte freiwillig. KIM (ehemals KOM-LE, also Kommunikation für Leistungserbringer) ermöglicht den vertraulichen, sicheren und verschlüsselten digitalen Austausch von Nachrichten und medizinischen Dokumenten zwischen den TI-Teilnehmern. Die Einführung erfolgt schrittweise, daher werden in diesem Sommer zunächst der earztbrief und der Austausch von -Nachrichten zur Verfügung stehen. Künftig ist KIM die einzige Möglichkeit, für den Versand und Empfang von earztbriefen eine Vergütung zu erhalten. Ab Januar 2021 sind alle Arztpraxen nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) verpflichtet, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eau) über die TI an die Krankenkassen zu senden. Ein weiterer Ausbau, unter anderem um die KV-Abrechnung, edokumentationen und DA- LE-UV soll folgen. Technische Voraussetzungen: ehealth-konnektor, ehba G2 Die Grundvoraussetzung für die Nutzung der neuen Anwendungen ist der E-Health-Konnektor. Der bisherige Konnektor muss hierfür nicht ausgetauscht werden, ein Software-Update genügt. Daneben wird zur Signatur von NFD und earztbrief mittels qualifizierter elektronischer Signatur (QES) ein elektronischer Heilberufsausweis (ehba) der zweiten Generation benötigt. Die Landesärzte- beziehungsweise Landespsychotherapeutenkammer sind für den Bestellprozess zuständig. Weitere Informationen zu den neuen TI-Anwendungen finden Sie unter Nina Kösel (KVB)

13 TITELTHEMA 13 Ergänzende Informationen zu den neuen TI-Anwendungen KIM NFDM emp Details earztbrief NFD enthält notfallrelevante medizinische Infos: emp enthält: sichere, Ende-zu-Endeverschlüsselte Übermittlung medizinischer Informationen geprüfte Identität des Absenders QES Alle KIM-Anwender sind im zentralen Adressbuch auffindbar. -Nachrichten mit Anhang Spätere Anwendungen: eau KV-Abrechnung edokumentationen DALE-UV Angaben zum Patienten Diagnosen Medikation Allergien/Unverträglichkeiten sonstige Hinweise Kontaktdaten, zum Beispiel von behandelnden Ärzten oder Benachrichtigungskontakt im Notfall DPE enthält Hinweise auf den Aufbewahrungsort von: Organspendeausweis Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Patientenstammdaten Angaben zur Medikation (verordnete Arzneimittel, Selbstmedikation, eventuell in der Vergangenheit eingenommene Arzneimittel und Informationen zur Anwendung) medikationsrelevante Daten (Allergien/Unverträglichkeiten, medizinische Individualparameter des Versicherten wie Alter, Gewicht oder Kreatininwert) Hinweise und Infos zum ärztlichen Informationsaustausch Der emp bildet die Datengrundlage für den BMP. Technische Voraussetzungen E-Health-Konnektor SMC-B Karte Stationäres Kartenterminal (KT) ehba G2 Praxisverwaltungssystem (PVS) mit zertifizierter KIM-( -)Funktionalität. Alternativ: Standard- -Programm Vertrag mit durch gematik zugelassenem KIM-Anbieter, der eine KIM-( -) Adresse vergibt E-Health-Konnektor SMC-B Karte stationäres KT (eventuell zusätzliches KT im Sprechzimmer) ehba G2 PVS-Modul NFDM E-Health-Konnektor SMC-B Karte stationäres KT (eventuell zusätzliches KT im Sprechzimmer) ehba PVS-Modul emp Arzneimittel-Datenbank Finanzierung (Erstattungspauschalen) Betriebskostenpauschale: 23,40 Euro pro Quartal je Praxis Einrichtungspauschale für KIM: einmalig 100,- Euro je Praxis NFDM/eMP-Updates für Konnektor und PVS: 530,- Euro einmalig je Praxis Zusätzliches KT für NFDM und emp: 535,- Euro je KT (Anspruch auf ein zusätzliches KT je angefangene 625 Betriebsstättenfälle mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt) Zusatzpauschale NFDM/eMP: 60,- Euro je angefangene 625 Betriebsstättenfälle befristet bis 30. September 2020 Zuschlag auf die bereits im Rahmen der TI-Erstausstattung gezahlten Betriebskosten: 4,50 Euro pro Quartal je Praxis Vergütung Kostenpauschalen: 28 Cent für den Versand (GOP 86900), 27 Cent für den Empfang (GOP 86901) je Arztbrief. Für beide Pauschalen gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 23,40 Euro je Quartal und Arzt. Strukturförderpauschale zusätzlich zu jedem versendeten Arztbrief: 1 EBM-Punkt, 10,99 Cent (GOP 01660) auf drei Jahre begrenzt Anlage NFD: 80 Punkte, 2020: 8,79 Euro (GOP 01640) Überprüfung und Aktualisierung NFD: 4 Punkte, 2020: 0,44 Euro (GOP 01641) Löschen NFD: 1 Punkt, 2020: 0,11 Euro (GOP 01642) Die bisher angesetzten GOPen für die Vergütung der Erstellung und der Aktualisierung des Medikationsplans gelten auch weiterhin. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unter in der Rubrik Verordnungen/Arzneimittel/ Medikationsplan.

14 14 TITELTHEMA DIGA-LEITFADEN: UMSTRITTENER FAST-TRACK IN DIE VERSORGUNG? Im April hat das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) den DiGA-Leitfaden veröffentlicht. In diesem ist das Fast-Track-Verfahren, das Sprungbrett der DiGAs in die Versorgung umfassend dargestellt. Die Kritik an diesem Schnellverfahren, die von vielen Seiten aus dem Gesundheitswesen auch von der KVB kam, verhallte fast ungehört. DVG, DiGAV und Leitfaden Am 19. Dezember 2019 ist das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) trotz zahlreicher Kritik und offener Fragen in Kraft getreten. Wir hatten hierüber bereits ausführlich in der Ausgabe 3/2020 der KVB FORUM berichtet. Das DVG schafft die Grundlage für die Einführung der App auf Rezept in die Gesundheitsversorgung (vergleiche Paragrafen 33a und 139e SGB V). Mit diesem Gesetz haben seitdem zirka 73 Millionen Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf eine Versorgung mit Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Dabei handelt es sich um Medizinprodukte der Risikoklasse I oder IIa, deren Hauptfunktion auf einer digitalen Technologie beruht. Der Gesetzgeber will damit die Digitalisierung im deutschen Gesundheitswesen massiv voranbringen. Um weitere Sachverhalte konkreter zu beschreiben, wurde im DVG das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt, eine Rechtsverordnung zu erstellen. Noch während der Pandemie trat diese am 8. April 2020 in Kraft. Am 17. April 2020 hat das BfArM dazu einen Leitfaden veröffentlicht, der die Verfahrensabläufe für die Antrags- und Anzeigeverfahren darstellt und auch noch einmal an vielen Stellen über das Unterstützungs- und Beratungsangebot des BfArM informiert. Darüber hinaus dient der Leitfaden auch dazu, die Anforderungen, die an DiGAs gestellt werden, damit diese in das Verzeichnis aufgenommen und erstattet werden können, in nutzerverständlicher Sprache, vor allem für Hersteller mit zahlreichen Erläuterungen, Erklärungen und Beispielen darzustellen. DiGA: Kritikpunkte der KVB nicht ausgeräumt Durch das DVG hat das Bundesministerium für Gesundheit die Möglichkeit geschaffen, DiGAs in die Regelversorgung zu überführen. Eine nutzbringende Digitalisierung im Gesundheitswesen ist zu begrüßen, wenn sie eine unterstützende Funktion hat und keine arztersetzenden Strukturen schafft. Auch darf sie nicht zum lukrativen Geschäftsmodell von privatwirtschaftlichen Anbietern oder Krankenkassen werden. Bereits von verschiedenen Stellen gab es umfangreiche Stellungnahmen, die Nachbesserungen und Konkretisierungen gefordert haben. So hat sich auch die KVB im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit einer eigenen Stellungnahme dafür eingesetzt, die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren. Unter anderem kritisiert die KVB beim DVG und bei der Rechtsverordnung folgende Punkte: die unspezifische Zweckbestimmung der DiGAs, die Erstattungsfähigkeit von DiGAs auf Probe, die Anforderungen an den Nutzennachweis, die fehlenden Angaben von untersuchten potenziellen Nebenwirkungen oder Risiken bei der Beantragung der Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis, der Datenschutz oder aber die Verpflichtung der Ärzte und Psychotherapeuten, DiGAs bei Bedarf in ihre Arbeit einzubeziehen, auch wenn sie diese nicht selbst verordnet haben. Oberste Priorität muss es sein, das vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis zu schützen. Voraussetzung hierfür ist, dass nur medizinisch sinnvolle Anwendungen angeboten werden und diese den höchsten Sicherheitsstandards entsprechen. Hier gilt es zum einen genau zu beobachten, welche DiGAs voraussichtlich ab Ende August/Anfang September 2020 in das Verzeichnis aufgenommen werden und zum anderen vehement Nachbesserungen in den Vorgaben zur Erstattungsfähigkeit von DiGAs einzufordern, wenn die hohe Qualität in der Versorgung gefährdet wird.

15 TITELTHEMA 15 Fast-Track: Was bedeutet das? Das Prüfverfahren beim BfArM ist als zügiger Fast-Track konzipiert. Statt langjähriger Verfahren werden Apps unter deutlich kürzeren Zeitvorgaben in die Regelversorgung überführt. Demnach beantragt ein Hersteller von DiGAs die Aufnahme in das Verzeichnis elektronisch beim BfArM und muss dem Antrag verschiedenste Nachweise beifügen. Das BfArM muss innerhalb von nur drei Monaten entscheiden. Sind die Nachweise unzureichend, bekommt der Hersteller vom BfArM drei Monate Zeit, um die Antragsunterlagen zu vervollständigen. Liegen nach Ablauf der Frist keine vollständigen Antragsunterlagen vor, lehnt das BfArM den Antrag ab. Eine Entscheidung innerhalb von drei Monaten erscheint sehr sportlich, vielleicht zu sportlich. Das Fast- Track-Verfahren und damit eventuell einhergehende Kompromisse an die Prüfung der Anforderungen an die DiGAs oder deren Wirksamkeit dürfen nicht zulasten der hohen Qualität der Versorgung gehen. Sobald eine DiGA in das DiGA- Verzeichnis aufgenommen wurde, kann der behandelnde Arzt oder Psychotherapeut die DiGA verordnen. Daneben kann aber auch die Krankenkasse bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation eine DiGA genehmigen. Dies kritisiert die KVB insofern, da hier keine Einbindung des Arztes oder Psychotherapeuten oder eine Abstimmung mit der jeweils eingeleiteten Therapie vorgesehen ist. Anforderungen an eine DiGA Um im Verzeichnis nach Paragraf 139e SGB V gelistet zu werden, müssen verschiedene Anforderungen erfüllt werden: Funktionstauglichkeit, Qualität und Sicherheit. Ferner muss die DiGA den Anforderungen an die Datensicherheit entsprechen und die gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes einhalten. Der Antrag auf Erstattungsfähigkeit enthält einen ausführlichen Fragenkatalog, der per Selbstauskunft die verschiedenen Anforderungen beim Hersteller abfragt. Neben der Kritik, welche die KVB auch an der Selbstauskunft als Anforderungsnachweis übt, ist offen, wie eine Überprüfung dieser Anforderungskriterien erfolgt. Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses in Berlin, bezweifelte, dass eine Bundesbehörde aktuell in der Lage sei, zum Beispiel die Angaben zum Thema Datenschutz oder -sicherheit so zu prüfen, dass die Sicherheit der Patientendaten vollumfänglich gewährleistet werden kann (siehe unser Interview in KVB FORUM, Ausgabe 3/2020). Gerade dies muss aber bei Apps, die sensible Patientendaten verarbeiten, vorausgesetzt werden können. Wie kann sonst Vertrauen in die Nutzung einer DiGA gebildet werden? Darüber hinaus muss der Hersteller nachweisen können, dass die DiGA positive Versorgungseffekte aufweist. Dies kann entweder ein medizinischer Nutzen oder auch nur eine patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserung sein. Mit beidem wird der Schwerpunkt auf die Patientenzentrierung der nachzuweisenden Effekte gelegt. Während der medizinische Nutzen maßgeblich der Beurteilung patientenrelevanter Endpunkte, insbesondere der Morbidität, der Mortalität und der Lebensqualität dient, soll mit dem Konzept der patientenrelevanten Struktur- und Verfahrensverbesserungen der Prozess der Patientenversorgung verbessert werden. Dies umfasst beispielsweise die Bereiche der Koordination der Behandlungsabläufe oder die Ausrichtung der Ablauf des Fast-Track-Verfahrens Hersteller stellt Antrag BfArM berät und prüft Anforderungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz, Datensicherheit + Positive Versorgungseffekte Medizinischer Nutzen, Verfahren- und Strukturverbesserungen? Vorläufige? Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis nach Paragraf 139e SGB V Erprobungsphase Plausible Begründung positiver Versorgungseffekte, Evaluationskonzept 3 Monate 12 Monate Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis nach Paragraf 139e SGB V Ablehnung/ Streichung x Bestimmung ärztlicher Leistung Preisverhandlung ggf. Schiedsstelle Anpassung EBM

16 16 TITELTHEMA Im April hat das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) den DiGA-Leitfaden veröffentlicht. Sie finden ihn auf der Website des BfArM unter DE/Medizinprodukte/DVG/. Das Fast-Track-Verfahren für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) nach 139e SGB V Ein Leitfaden für Hersteller, Leistungserbringer und Anwender nahme in die Liste muss der Hersteller plausibel darlegen können, dass seine DiGA die medizinische Versorgung voraussichtlich verbessern wird. In diesem Zeitraum kann der Antragsteller die relevanten Daten erheben und dem BfArM zur Verfügung stellen. In Ausnahmefällen kann das BfArM die Erprobung auf insgesamt zwei Jahre ausweiten. Dies kommt allerdings nur dann in Frage, wenn die vorgelegten Erprobungsergebnisse einen späteren Nachweis wahrscheinlich machen. Spätestens nach Ablauf des Erprobungszeitraums muss der Hersteller alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Zur Gewährleistung der Patientensicherheit, vor allem bei vulnerablen Patienten, ist der Nachweis der Wirksamkeit vor Zulassung der DiGA zu fordern und nicht erst in Aussicht zu stellen. Überspitzt formuliert: Patientinnen und Patienten als Versuchskaninchen? Dies lehnt die KVB zum Schutz der Patientensicherheit ab. Behandlung an Leitlinien und anerkannten Standards. Eine wesentliche Frage ist in diesem Zusammenhang, wie die positiven Versorgungseffekte letztendlich nachgewiesen werden und welche wissenschaftliche Güte die einzureichenden Studien aufweisen. Derzeit wird mit den geforderten Nachweisen nämlich kein Wirksamkeitsnachweis im klassischen Sinne gefordert. Es darf zugunsten eines Fast- Track-Verfahrens aber nicht zu einer Absenkung wissenschaftlicher Standards zum Wirksamkeitsnachweis kommen. Dies ist aber zu befürchten, da zum Beispiel methodisch hochwertige randomisiert kontrollierte Studien nicht WIR HABEN DIE ANTWORTEN. Standard sind. Stattdessen kann lediglich eine Gegenüberstellung zwischen der Anwendung der DiGA und der Vergleichsgruppe Nichtanwendung erfolgen. DiGA auf Probe: Patienten als Versuchsobjekte? Besonders kritisch ist die Einführung von DiGAs auf Probe. Falls der Hersteller noch keine ausreichenden Nachweise für positive Versorgungseffekte erbringen kann, räumt Paragraf 139e SGB V die Möglichkeit ein, dass die DiGA für bis zu zwölf Monate in das Verzeichnis zur Erprobung aufgenommen wird. Für die vorläufige Auf- Ein weiterer Punkt, welcher an dieser Stelle kritisch zu beleuchten ist, ist die Datenverarbeitung. Neben der, nach ausdrücklicher Einwilligung der Patienten, Erhebung von personenbezogenen und Gesundheitsdaten zwecks Nachweis des positiven Versorgungseffekts, können beispielsweise auch Daten für die dauerhafte Gewährleistung der technischen Funktionsfähigkeit, der Nutzerfreundlichkeit und der Weiterentwicklung der DiGA erfasst werden. Hier sehen wir die Gefahr, dass die Daten an Dritte, gegebenenfalls an große globale Internetfirmen weitergeleitet werden könnten. Dr. rer. pol. Marcel Jedraßczyk, Natalie Schmidt (beide KVB)

17 PATIENTENDATEN-SCHUTZGESETZ NACHBESSERUNGEN DRINGEND ERFORDERLICH Auch eine globale Pandemie hält Bundesgesundheitsminister Jens Spahn nicht davon ab, an seiner digitalen Agenda weiterzuschrauben. Während Akteure im Gesundheitswesen damit beschäftigt waren, Schutzmaterial zu besorgen, um das System am Laufen zu halten, verabschiedete das Kabinett am 1. April 2020 den Entwurf zum Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG). Damit sei das Ziel verbunden, digitale Lösungen an den Patienten zu bringen und Gesundheitsdaten zu schützen. TITELTHEMA 17 Ein genauer Blick in den Gesetzestext zeigt jedoch, dass der Entwurf diesen Ansprüchen nicht gerecht wird. Gerade hinsichtlich des Schutzes der sensibelsten und schützenswertesten aller Daten der unserer Gesundheit braucht der Gesetzentwurf dringend Nachbesserungen, um letztlich höchstmögliche Sicherheit zu gewährleisten. Ist das nicht garantiert, macht dies den eminent wichtigen Schutz des Arzt-Patienten-Verhältnisses zunichte. Es muss daher unter allen Umständen ausgeschlossen werden, dass Unberechtigte Zugriff auf diese sensiblen Daten erhalten. Die Digitalisierung im Gesundheitswesen sollte Ärzte und Psychotherapeuten bei ihrer Arbeit unterstützen und nicht die Risiken in den Praxen erhöhen. Um dies zu verdeutlichen, hat sich der Vorstand der KVB mit einer ausführlichen Stellungnahme an das Gesundheitsministerium sowie an gesundheitspolitische Entscheidungsträger auf Bundes- und Landesebene gewandt. Die wichtigsten Inhalte und Kritikpunkte werden im Folgenden dargestellt. 1. Unspezifische Öffnungsklausel Die Regelung, nach der Versicherte den Krankenkassen aus ihrer elektronischen Patientenakte (epa) Daten zum Zwecke der Nutzung zusätzlicher, von den Krankenkassen angebotener Anwendungen zur Verfügung stellen können (vergleiche Paragraf 345 SGB V), widerspricht sowohl dem Versprechen der versichertengeführten, transparenten epa, als auch dem Grundsatz, dass Krankenkassen der Zugang zu den in der epa gespeicherten Daten verweigert werden soll. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene unspezifische Öffnungsklausel ist für Krankenkassen ein Einfallstor für Zugriffe auf Gesundheitsdaten. Über diesen Weg können diese über entsprechende Einwilligungen der Versicherten an Informationen gelangen, die im Extremfall der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Es muss daher jedem Versuch, einen gläsernen Patienten zu schaffen, unverzüglich entgegengetreten werden, um zu verhindern, dass Krankenkassen über diese Daten ein Case-Management bei ihren Mitgliedern durchführen können. Deshalb fordern wir: Daten dürfen trotz Einwilligung der betroffenen Patienten nur dann verarbeitet werden, wenn im SGB V eine Verarbeitung dieser Daten mit Einwilligung ausdrücklich vorgesehen ist und es sich nicht um medizinische Daten handelt. Für den Patienten muss jederzeit klar nachvollziehbar sein, welcher Akteur zu welchem Zeitpunkt mit welcher Absicht auf seine Daten zugegriffen hat. 2. Berechtigungskonzept Bei der Einführung der epa muss zwingend bereits von Beginn an die Datensouveränität der Versicherten gewährleistet sein. Laut Kabinettsentwurf (vergleiche Paragraf 342 SGB V) ist dies jedoch erst ab der zweiten Umsetzungsphase der epa (ab 1. Januar 2022) gegeben, wenn ein differenziertes feingranulares Berechtigungsmanagement für die Versicherten zur Verfügung steht. Der Versicherte muss jedoch zu

18 18 TITELTHEMA jedem Zeitpunkt die Möglichkeit haben, ausgewählten Leistungserbringern zeitlich und inhaltlich eingrenzbare Zugriffsberechtigungen auf Daten seiner epa zu erteilen, diese inhaltlich auszuweiten, zeitlich zu verlängern und erteilte Zugriffsberechtigungen wieder vollständig zu entziehen. Die aktuell vorgesehene Regelung steht damit im Gegensatz zu dem Grundkonzept einer versichertengeführten, transparenten elektronischen Patientenakte. Deshalb fordern wir: Bereits mit Einführung der epa ist seitens der Krankenkassen ein feingranulares Berechtigungskonzept vorzuhalten. Sollte dies bis zum 1. Januar 2021 nicht realisierbar sein, ist die Einführung der epa zu verschieben. Zudem muss sichergestellt sein, dass alle Versicherten diskriminierungsfrei eine feingranulare Möglichkeit haben, einzelne Dokumente freizugeben, auch wenn sie hierfür nicht über ein geeignetes (mobiles) Endgerät verfügen. 3. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit Laut der Gesetzesbegründung in Paragraf 307 SGB V sind insbesondere Ärzte und Psychotherapeuten für die Verarbeitung der Gesundheitsdaten der Versicherten mittels der in ihrer Umgebung genutzten Komponenten (vor allem des Konnektors) der dezentralen Infrastruktur verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erstreckt sich schwerpunktmäßig auf die Sicherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Komponenten, deren ordnungsgemäßen Anschluss und die Durchführung der erforderlichen fortlaufenden Software-Updates. Diese einseitig zulasten der Ärzte und Psychotherapeuten verlagerte datenschutzrechtliche Verantwortung für von der gematik zugelassene Komponenten lehnen wir ab. Nicht ausreichend ist zudem die nunmehr vorgesehene Auffangregelung, wonach die gematik nur dann verantwortlich ist, wenn sie, vereinfach gesagt, die Mittel der Datenverarbeitung bestimmt. Dies bildet nicht im Geringsten die tatsächlichen Gegebenheiten einer gemeinsamen Verantwortlichkeit ab und wird insofern auch nicht den Anforderungen an die Datenschutz-Grundverordnung gerecht. In der Begründung des Kabinettsentwurfs wird erläutert, dass sich die Zuweisung der Verantwortlichkeit daran orientiert, ob sie für die jeweiligen Strukturen, das heißt für die Ärzte und Psychotherapeuten überblickbar und beherrschbar ist. In der spezifischen Ausgestaltung der Telematikinfrastruktur (TI) sind die Leistungserbringer weder geschult, noch können sie die Risiken einschätzen. Anders sieht die Ausgangslage bei der gematik aus, die für die Verarbeitung, insbesondere soweit sie für von ihr vorgegebene Spezifikationen und Konfigurationen für die Konnektoren, VPN-Zugangsdienste und Kartenterminals bestimmt ist, verantwortlich ist. Deshalb fordern wir: Es muss klargestellt werden, dass Ärzte und Psychotherapeuten ausschließlich für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme, Wartung und Verwendung der Komponenten der Telematikinfrastruktur verantwortlich sein können. Im Gesetz müssen die Regelungen und Vorgaben der gemeinsamen Verantwortlichkeit gebührend zum Ausdruck gebracht werden. Die aktuelle Regelung bestimmt nicht zweifelsfrei, wer im Falle eines Datenlecks zur Verantwortung gezogen wird. Im Zweifelsfall wird sich der Versicherte in der Realität an seinen Arzt oder Psychotherapeuten wenden eine Tatsache, die nicht hinnehmbar ist. Dies muss im Sinne einer gemeinsamen Verantwortlichkeit klar geregelt werden. 4. Datenfreigabe aus der epa zu wissenschaftlichen Forschungszwecken Spätestens ab dem Jahr 2023 soll es nach Paragraf 363 SGB V möglich sein, auf Basis einer informierten Einwilligung eine freiwillige Datenfreigabe für Forschungszwecke zu tätigen. An dieser Stelle ist es ausschlaggebend, dass eine solche Freigabe von Daten freiwillig und unabhängig von der Nutzung von Anwendungen der TI durch die Versicherten sein muss. Das bedeutet, dass Patienten sich nicht unter Druck gesetzt fühlen und auch nicht durch finanzielle Anreize zu einer Datenfreigabe durch die Krankenkassen bewegt werden. Die epa darf sich am Ende nicht zu einem Lieferanten von Daten entwickeln. Deshalb fordern wir: Es ist sicherzustellen, dass eine Verarbeitung von Daten der epa ausschließlich zu medizinisch-wissenschaftlichen Forschungszwecken erfolgen darf. Zudem sollte die Datenfreigabe nicht pauschal, das heißt inhaltlich und zeitlich unbeschränkt erfolgen können, sondern immer auf konkrete Forschungsvorhaben bezogen sein. Es muss in jedem Fall die Möglichkeit der Re-Identifizierung der Versicherten kategorisch ausgeschlossen werden. 5. Honorarverlust bei Nicht- Anschluss an die TI Nach der aktuellen Regelung im PDSG, Paragraf 291b und Paragraf 341 Absatz 6 SGB V, droht den Leistungserbringern ein erneuter Honorarverlust in Höhe von einem Prozent, wenn Vorkehrungen zur epa bis zum 30. Juni 2021 nicht

19 TITELTHEMA 19 getroffen werden. Viele Ärzte und Psychotherapeuten, die sich lange und intensiv mit diesem Thema befasst haben, haben sich aus nachvollziehbaren Gründen und datenschutzrechtlichen Überlegungen bewusst dazu entschieden, sich unter den jetzigen Gegebenheiten nicht an die TI anzuschließen. Die gematik ist bisher nicht ihrer aus der Datenschutz-Grundverordnung resultierenden Verpflichtung nachgekommen, die erforderliche Datenschutz-Folgenabschätzung zu beauftragen und vorzunehmen. Deshalb fordern wir: Zwang und Sanktionierungen sind im Zusammenhang mit dem Anschluss an die TI und den Einsatz der epa kontraproduktiv und müssen gestrichen werden. Eine nutzbringende TI, die die berechtigten Datenschutzinteressen adäquat berücksichtigt, wird von den Ärzten und Psychotherapeuten auch ohne Sanktionierungen angewandt werden. Entscheidend ist dafür, dass die gematik unverzüglich die Datenschutz-Folgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchführt. Wohin führt der Weg? Die Anhörung des Gesundheitsausschusses am 27. Mai hat noch einmal klar und deutlich gemacht, wie uneins sich selbst die Koalitionspartner hinsichtlich der Ausgestaltung einzelner Gesetzespassagen sind. Während die Union in ihren Anträgen gar einen Zugriff der Industrie auf Forschungsdaten fordert, lehnt die SPD dies kategorisch ab. Einen Zugang für forschende Pharmaunternehmen wird es, so Sabine Dittmar, gesundheitspolitische Sprecherin der SPD-Fraktion, mit ihrer Partei definitiv nicht geben. Zusätzlich zu diesen Meinungsverschiedenheiten steht auch der geplante Zeitplan der epa auf der Kippe. Einem internen gematik-papier zufolge, bestehe eine reale Gefahr, dass die für die epa notwendigen Konnektoren von der Industrie nicht rechtzeitig zur geplanten Einführung der Patientenakte zur Verfügung gestellt werden könnten. Fazit Der Zeitplan des Gesundheitsministers sieht nun vor, dass das Gesetz noch vor der Sommerpause, voraussichtlich in der letzten Sitzungswoche des Bundestags (29. Juni bis 3. Juli), final beraten und verabschiedet werden soll. Aus den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen geht hervor, dass unsere Stellungnahme durchaus Früchte getragen hat, auch wenn ein Teil der von uns kritisierten Passagen leider weiterhin im Gesetzesentwurf vorzufinden ist. Positiv zu bewerten ist beispielsweise, dass an der Formulierung der unspezifischen Öffnungsklausel (Paragraf 345) nachgeschärft wurde. Im Gegensatz zu den ersten Entwürfen soll fortan die Nutzung der von den Patienten freigegebenen Daten durch die Krankenkassen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Versicherten zulässig sein. Zudem soll es den Versicherten möglich sein, den Umfang ihrer freigegebenen Daten nach ihren Wünschen einzuschränken. Darüber hinaus wurde auf einen weiteren Aspekt unserer Stellungnahme eingegangen und klargestellt, dass die Aufklärung über die Funktionsweise und Nutzung der epa nicht durch die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten, sondern durch die Krankenkassen erfolgen muss. Mit dieser Änderung wird nun auch gesetzlich geregelt, dass Ärzte und Psychotherapeuten nicht dazu verpflichtet sind, Patienten bei der Nutzung und Befüllung der epa außerhalb des aktuellen Behandlungskontextes zu unterstützen. Des Weiteren wurden unsere Forderungen nach einem sichereren Weg zur Ausstellung und zum Versand der elektronischen Gesundheitskarte und deren PIN aufgenommen. Im Gegensatz zu den vorherigen Entwürfen soll der GKV- Spitzenverband verpflichtet werden, vor dem Versand der egk und deren PIN an die Versicherten einen Abgleich der Versichertenanschriften mit den Daten aus dem Melderegister vorzunehmen. Zudem muss ein sicheres postalisches Verfahren angewendet werden, zum Beispiel durch eine Postzustellungsurkunde. Auch wenn wir uns zum Schutz vor Hacker-Angriffen hier noch weitergehende Anforderungen gewünscht hatten, verdeutlicht dies, dass die Stellungnahme des Vorstands der KVB auch in Berlin Gehör gefunden und ihre Wirkung entfaltet hat. Simon Moßburger, Adam Hofstätter (beide KVB) Daten dürfen trotz Einwilligung der Patienten nur dann verarbeitet werden, wenn im SGB V eine Verarbeitung mit deren Einwilligung ausdrücklich vorgesehen ist und es sich dabei nicht um medizinische Daten handelt.

20 20 RECHT INTERESSANT VERTRAGSÄRZTLICHE VERSORGUNG IM DIGITALEN ZEITALTER Digitale Anwendungen bestimmen zunehmend den privaten und beruflichen Alltag der im Gesundheitswesen Beschäftigten, insbesondere auch den der niedergelassenen Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten (im folgenden Vertragsärzte ). Angesichts der Vielzahl der Themenkomplexe fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Dabei werden auch ganz neue, rechtliche Fragestellungen entstehen, die letztendlich die Sozial-, Zivil- und Strafgerichte lösen werden. RECHT INTERESSANT Neue Technologien und deren Nutzung setzen nicht nur eine entsprechende technische Infrastruktur und persönliche Einarbeitung voraus, auch die geltenden Gesetze und andere Vorschriften müssen beachtet werden. Aus dem juristischen Blickwinkel stellen dabei insbesondere die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht große Herausforderungen dar. Gesetzgebung als Treiber der Digitalisierung Im Zentrum der digitalen Entwicklung des Gesundheitswesens stehen die Telematikinfrastruktur (TI) und die elektronische Gesundheitskarte (egk) sowie die Kommunikation im Medizinwesen (KIM). Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) vom 9. Dezember 2019 sind durch den Gesetzgeber verschiedene digitale Anwendungen initiiert worden: So sollen unter anderem Patienten Gesundheitsapps auf Rezept nutzen können, die elektronische Patientenakte (epa) soll eingeführt und das Angebot an Videosprechstunden ausgebaut werden. Weitere Anwendungen und Herausforderungen für die Anwender werden mit dem sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindenden Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) folgen (unter anderem E-Rezept, Ausbau der epa, Einführung einer freiwilligen Datenspende für Forschungszwecke). Risiken der Digitalisierung Die Missachtung von Datenschutzbestimmungen kann dabei erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der Vertragsarzt/-psychotherapeut ist in diesem Zusammenhang insbesondere für die Datensicherheit (im Besonderen für den Schutz der in seiner Praxis anfallenden Sozialdaten vor Angriffen und Vermeidung von Schäden) und die Datenintegrität (also die Gewährleistung, dass Daten nicht beschädigt oder verändert werden) verantwortlich. Die Bundesärztekammer hat wegen der hohen Bedeutung dieser Thematik umfassende Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis herausgegeben (Dt. Ärzteblatt, 9. März 2018, A1ff). Als ein zentrales Problem stellt sich in diesem Zusammenhang die ärztliche Schweigepflicht dar. Wird diese gebrochen, kann eine Straftat vorliegen. Gemäß 203 StGB wird (Auszug) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbart, das ihm als Arzt anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Grundsätzlich gilt, dass Diagnosen, Daten und sonstige patientenbezogene Informationen dazu zählt schon die bloße Angabe, dass ein Patient bei einem Arzt in Behandlung ist nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen oder nach vorheriger Einwilligung des Patienten an Dritte weitergegeben werden dürfen. Gesetzliche

21 RECHT INTERESSANT 21 Übermittlungspflichten finden sich im SGB V für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung zum Beispiel zu Zwecken der Abrechnung, Wirtschaftlichkeitsprüfung oder Qualitätssicherung an die Kassenärztlichen Vereinigungen. Auch im Infektionsschutzgesetz ( 6 ff.) oder im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ( 201ff. SGB VII) sind entsprechende Übermittlungsbefugnisse beziehungsweise -pflichten geregelt. Ansonsten ist eine Datenweitergabe ohne Einwilligung nur in Ausnahmefällen zulässig, insbesondere wenn eine konkrete, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Gesundheit und Freiheit besteht ( 34 StGB). Nach dem BGH ist eine wirksame Einwilligung des Patienten nur anzunehmen, wenn zuvor umfassend über alle wesentlichen Umstände aufgeklärt wurde, über die sich die Einwilligung erstreckt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, III ZR 325/ 12). Neben der ärztlichen Schweigepflicht sind Datenrechtsbestimmungen insbesondere nach der seit Mai 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten. Für einen Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO ist ein Sanktionsmechanismus festgelegt. Dieser reicht von einer Rüge bis hin zu einem Bußgeld. Auch Schadensersatzforderungen von Patienten sind denkbar. Fiktive Beispiele möglicher rechtlicher Risiken beim Einsatz digitaler Anwendungen Die Fernüberwachung von Herzschrittmachern könnte dann zu Problemen führen, wenn eine App, die direkt mit verbundenen Herzschrittmachern kommuniziert und über Störungen benachrichtigen soll, aus verschiedenen denkbaren Gründen (zum Beispiel Funkloch) ausfällt. Dies könnte bei unterbliebener Aufklärung gegenüber dem Patienten zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken nach sich ziehen. Bei der Nutzung von internetbasierten Plattformen (sogenanntes Cloud Computing ) verlassen Daten die Arztpraxis. Hierfür dürfte die Einwilligung der Patienten notwendig sein. Liegt eine wirksame Einwilligungserklärung nicht vor, könnte von einem Bruch der Schweigepflicht auszugehen sein. Sofern in der Praxis für die Kommunikation mit den Patienten eine -Adresse angegeben wird, sollte der Arzt darüber aufklären, dass unverschlüsselte Kommunikation per generell unsicher ist und der Patient in eine Datenübermittlung per eingewilligt hat (zum Beispiel für die Übermittlung von Diagnosen, Laboroder Messwerten). Auch die Verwendung von Terminkalendern im Smartphone birgt ein Risikopotenzial. Gängige Terminkalender (zum Beispiel Google/Android) speichern nicht ausschließlich im Telefonspeicher, sondern legen die Daten auch in einer Cloud beziehungsweise auf dem Server des Anbieters ab. Daher sollte auch hier die Einwilligung des Patienten vorliegen, um das Patientengeheimnis zu wahren. Ausblick Die Digitalisierung im Gesundheitswesen schreitet voran und wird Arbeitsabläufe in den Arztpraxen verändern. Eine besondere Bedeutung kommt dabei dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten zu. Jede Nutzung digitaler Anwendungen wird sich immer am Patientenwillen und den datenschutzrechtlichen Regelungen messen lassen müssen. Neue Sachverhalte und Problemfelder werden erst in Jahren von einer weiterentwickelten Rechtsprechung abschließend beurteilt werden können. Thomas Scherer (Rechtsabteilung der KVB)

22 22 GESUNDHEITSPOLITIK KVB-VORSTAND APPELLIERT AN BÜRGER: GEHEN SIE WIEDER IN DIE PRAXEN! Auf Basis eines Positionspapiers hat der Vorstand der KVB Politik und Gesellschaft zur Revitalisierung der ambulanten Versorgung aufgerufen. Die Resonanz war positiv: Das Bayerische Gesundheitsministerium unterstützte das Ziel, wieder zur Regelversorgung zurückzukehren und auch zahlreiche Medien griffen das Thema interessiert auf. Die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten haben in ihren Praxen alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um Patienten auch während der Corona-Pandemie weiter sicher und zuverlässig zu behandeln. Gehen Sie wieder zum Arzt, Praxisbesuch nicht aufschieben so lauteten Ende Mai zahlreiche Schlagzeilen in den bayerischen Medien. Die Basis der meisten Artikel war eine vergleichende Erhebung der KVB für die Monate Januar, Februar und insbesondere März 2020 zum Vorjahresquartal. Der März war der erste Monat, auf den sich die Corona-Epidemie vollständig ausgewirkt hatte. Der Vorstand der KVB nahm diese alarmierenden Zahlen zum Anlass, um sich in einem nachdrücklichen Appell an Politik und Öffentlichkeit zu wenden. Massiver Rückgang der Arzt-Patienten-Kontakte Der Grund: Die Ergebnisse erster Auswertungen für die Monate Januar, Februar und März waren teilweise dramatisch mit deutlichen Auswirkungen auf die medizinische Versorgung der Patienten und die Umsatzentwicklung in den Praxen. So war bei den Hausärzten in den letzten beiden Märzwochen ein Rückgang der abgerechneten Grundleistungen um knapp ein Drittel gegenüber dem Vorjahreszeitraum und beim Thema Früherkennung sogar um 80 Prozent feststellbar. Während bei den Hausärzten wohl noch eine gewisse Kompensation über telefonische Kontakte und Videosprechstunden möglich schien, war die Situation bei den Fachärzten deutlich kritischer. So sanken bei den Augenärzten die abgerechneten Grundleistungen gegenüber dem Vorjahreszeitraum um zwei Drittel. Auch andere Leistungsbereiche aus dem augenärztlichen Spektrum, wie etwa ambulante Operationen, waren in dieser Größenordnung rückläufig. Rückgang der Behandlungszahlen zwischen 25 und 70 Prozent Bei den Frauenärzten war in den letzten beiden Märzwochen ein Rückgang in fast allen Leistungsbereichen um 50 Prozent erkennbar. Ausnahme: Lediglich die Mutterschaftsvorsorge wurde geringfügig weniger in Anspruch genommen als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum. Obwohl viele Menschen durch die Pandemie-Situation unter erhöhten psychischen Belastungen leiden, sind auch die Behandlungszahlen bei den ärztlichen und Psychologischen Psychotherapeuten rückläufig. Bei diesen betrug der Rückgang der abgerechneten Patientenkontakte in den letzten beiden Märzwochen gegenüber dem Vorjahreszeitraum rund 25 Prozent.

23 GESUNDHEITSPOLITIK 23 Man kann also bereits für den Monat März 2020 feststellen, dass je nach Fachgruppe bei den Behandlungszahlen von Einbrüchen zwischen 25 Prozent und 70 Prozent auszugehen ist ein Trend, der sich in den Monaten April und wohl auch im Mai fortgesetzt haben dürfte. Regelmäßige Kontrollen von Herzpatienten entfielen Medizinisch extrem kritisch war der Rückgang der Arzt-Patienten- Kontakte bei Patienten im Alter von über 60 Jahren, bei denen eine Herzinsuffizienz diagnostiziert wurde und die deshalb in Nicht-Corona- Zeiten regelmäßig ihren Hausarzt beziehungsweise Kardiologen aufsuchen. Während in den ersten beiden Monaten des Jahres 2020 eine praktisch identische Inanspruchnahme wie im Vorjahr festzustellen war, lag der Rückgang der Kontakte durch den Lockdown Ende März 2020 bei rund 30 Prozent. In mehreren Gesprächen wurde der dramatische Einbruch der Zahlen auch an die Politik kommuniziert. Insbesondere mit dem Bayerischen Gesundheitsministerium konnte eine weitgehende Übereinstimmung bei dem Ziel festgestellt werden, wieder möglichst rasch zur Regelversorgung zurückzukehren. Auch Bundesgesundheitsminister Jens Spahn rief in einem Interview mit der ARD die Bevölkerung eindringlich dazu auf, wichtige Arztbesuche nicht weiter aufzuschieben. Ebenso appelierte die Bayerische Gesundheitsministerin Melanie Huml, auf Basis der KVB-Zahlen, im Bayerischen Rundfunk, zur Vorsorge zu gehen. DER SPIEGEL und BILD berichten ausführlich An die Bürgerinnen und Bürger im Freistaat richtete der Vorstand der KVB, Dr. med. Wolfgang Krombholz, Dr. med. Pedro Schmelz und Dr. med. Claudia Ritter-Rupp, flankierend einen nachdrücklichen Appell: Gehen Sie wieder zu Ihrem behandelnden Hausarzt, Facharzt oder Psychotherapeuten. Nehmen Sie notwendige Vorsorgetermine wahr und beteiligen Sie sich an den diversen Programmen zur Früherkennung von Krankheiten. Es gibt keinen Grund, aus Angst vor einer möglichen Ansteckung mit dem Coronavirus den Praxisbesuch aufzuschieben. Denn die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten haben alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um Sie weiter sicher und zuverlässig wie zu Zeiten vor Corona zu behandeln. In den Medien stieß die entsprechende Pressemitteilung sowie das dazugehörige Positionspapier der KVB auf vielfältige Resonanz: Eher boulevardesk berichtete die BILD-Zeitung deutschlandweit auf Seite eins über das Positionspapier der KVB. Das Hamburger Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL berief sich in seiner Ausgabe 24/ 2020 ebenfalls auf die Auswertungen der KVB. Auch zahlreiche bayerische Medien, darunter die Zeitungsgruppe mit der zweithöchsten Auflage in Bayern, die Nürnberger Nachrichten, griffen das Thema auf und brachten den Lesern die Notwendigkeit des Arztbesuchs nahe. Zusätzlich machte die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit einem TV-Spot darauf aufmerksam, dass auch während der Corona- Pandemie niedergelassene Ärzte in Deutschland in allen Gesundheitsfragen für die Patienten da sind. Dr. phil. Axel Heise (KVB) Der KVB-Vorstand wandte sich mit einem deutlichen Appell an die bayerische Bevölkerung, dringende Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen trotz Pandemie wahrzunehmen. Bundesweit berichteten Medien, darunter DER SPIEGEL und die BILD- Zeitung, über das Positionspapier der KVB.

24 24 KVB INTERN CORONA UND DIGITALISIERUNG ALS SCHWERPUNKTE DER VV Aus nachvollziehbaren Gründen stand die Vertreterversammlung (VV) der KVB am 18. Juni in München ganz im Zeichen der Corona-Krise. Unter Beachtung strenger Hygienevorgaben und ohne Gäste tagte die VV, um für die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten wichtige Beschlüsse zu fassen. Von besonderer Bedeutung war dabei ein Beschluss zum Honorarverteilungsmaßstab, der einen Schutzschirm bei hohen Verlusten durch zu geringe Fallzahlen und Patientenkontakte aufgrund der Corona- Pandemie bildet. So ist abgesichert, dass die Praxen bei entsprechenden Rückgängen mindestens 90 Prozent des Honorars aus dem Vorjahresquartal erhalten können. Zudem befasste sich die VV intensiv mit dem Thema Digitalisierung des Gesundheitswesens und den daraus resultierenden Gefahren. So wurden einstimmig Resolutionen verabschiedet, in denen gefordert wurde, die Versäumnisse der gematik GmbH nicht auf dem Rücken der Ärzte und Psychotherapeuten auszutragen sowie eine aufwandsgerechte Finanzierung der vom Gesetzgeber geforderten IT-Sicherheitsrichtlinie zu gewährleisten. In einer dritten Resolution wurden diverse Vorbehalte gegen das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) zusammengefasst. Der Vorstand der KVB Dr. med. Wolfgang Krombholz, Dr. med. Pedro Schmelz und Dr. med. Claudia Ritter-Rupp hatte zuvor ausführlich die Maßnahmen und Leistungen der KVB im Rahmen der Corona-Pandemie dargestellt. Bereits Ende Februar wurde ein eigener Fahrdienst zur Abstrichentnahme eingerichtet. Nach der anfänglich hohen Auslastung der Rufnummer , die mangels Alternativen von vielen Menschen als Corona-Informations-Hotline genutzt wurde, hatte die KVB die Kapazitäten in diesem Bereich kurzfristig deutlich erhöht. Inzwischen liegt die durchschnittliche Wartezeit bei etwa drei Minuten. Kosten in Millionenhöhe sind durch Staat und Kassen zu tragen Auch das System zur Übermittlung negativer Corona-Testergebnisse wurde sukzessive verbessert, außerdem millionenfach Schutzausrüstung für die bayerischen Praxen beschafft. Die bislang in der Bewältigung der Corona-Krise aufgelaufenen Gesamtkosten der KVB beliefen sich bereits Ende Mai auf rund 33 Millionen Euro. Der Vorstand stellte klar, dass diese Kosten durch den Staat beziehungsweise die Krankenkassen zu tragen sind. Weitere Themen waren unter anderem die Wirkstoffvereinbarung 3.0, die den Ärzten mehr Transparenz bei der Verordnung von Arzneimitteln bieten soll, sowie der aktuelle Sachstand bei der Telematikinfrastruktur (TI): So waren im ersten Quartal 2020 in Bayern Praxen an die TI angeschlossen, fast ein Viertel der bayerischen Praxen jedoch nicht. Diese nehmen damit die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Honorarkürzungen in Kauf. Widersprüche gegen diese Honorarkürzungen werden auf Wunsch bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung, inwiefern die Kürzungen überhaupt rechtmäßig sind, ruhend gestellt. Kritik übte der Vorstand auch an der Rechtsverordnung zur Erstattung digitaler Gesundheitsanwendungen, da hier eine viel zu oberflächliche Prüfung vorgegeben und weder ein Wirksamkeitsnachweis noch ein Ausschluss von Nebenwirkungen und Risiken gefordert sei. Auf diesem Wege bringe man zwar eventuell rascher digitale Anwendungen in die Praxen, allerdings setze man damit das vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis aufs Spiel. Sehr umfassend fiel schließlich die Kritik des Vorstands am geplanten PDSG aus: Insbesondere die Verarbeitung von Patientendaten durch die Krankenkassen, die vorgesehene Datenfreigabe zu Forschungszwecken sowie die Zuschreibung der Verantwortung für die Komponenten der dezentralen TI an die Ärzte und Psychotherapeuten statt an die gematik wurden vom Vorstand scharf kritisiert. Redaktion

25 ADIPOSITAS: PROJEKT STRUKTURIERT NACHSORGE In Deutschland ist jeder zweite Erwachsene übergewichtig, jeder vierte adipös. Betroffene leiden sowohl körperlich als auch psychisch unter der chronischen Erkrankung. Durch Adipositas erhöht sich auch das Risiko, an weiteren Krankheiten wie Herzinsuffizienz, Diabetes oder Krebs zu erkranken. Wie es gelingen kann, nach einer bariatrisch-metabolischen Operation mit ehealth eine Nachsorge zu organisieren, zeigt das neue Innovationsprojekt ACHT. KVB INTERN 25 Die zentrale Herausforderung nach einer bariatrischmetabolischen Operation besteht in der Notwendigkeit einer interdisziplinären langfristigen Nachsorge. Diese soll den nachhaltigen Therapieerfolg sichern. Auch mögliche Komplikationen, Ernährungsprobleme oder Mangelzustände, beispielsweise hinsichtlich Vitaminen oder Mineralstoffen, sind rechtzeitig zu identifizieren und zu behandeln. Derzeit existiert eine solche strukturierte Nachsorge noch nicht. Unter Beteiligung der KVB soll durch das Innovationsfondsprojekt ACHT Adipositas Care & Health Therapy eine strukturierte, wohnortnahe postoperative Versorgung bariatrischer Patienten ermöglicht und eine entsprechende Vergütungsstruktur für die teilnehmenden Ärzte geschaffen werden, um diese Versorgungslücke zu schließen. Die Konsortialführung hat die Deutsche Stiftung für chronisch Kranke inne. Als Konsortialpartner sind beteiligt: AOK Bayern, KVB, Interdisziplinäres Adipositaszentrum des Universitätsklinikums Würzburg sowie sechs weitere Adipositaszentren, die Deutsche Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie, die symeda GmbH und das Institut für Gesundheitsökonomie und Management im Gesundheitswesen am Helmholtz Zentrum München. Als Kooperationspartner unterstützen das Projekt: Deutsche Adipositas Gesellschaft e. V., Bundesverband Deutscher Ernährungsmediziner e. V., Adipositas-Selbsthilfeverband AdipositasHilfe Nord e. V. sowie ein Industriepartner. Zu den Aufgaben der KVB gehört die Mitgestaltung des Versorgungspfades, das Teilnahmemanagement ihrer Mitglieder sowie die Vertragsgestaltung und die Durchführung des Abrechnungsprozesses. Eine speziell für das Projekt entwickelte webbasierte, interoperable Fallakte ermöglicht eine Vernetzung der beteiligten Akteure und das Monitoring des Therapieerfolgs. Mittels einer App, die an die Fallakte angebunden ist, werden die Patienten in den Betreuungs- und Behandlungsprozess eingebunden. Auch diese wurde während der Vorbereitungsphase des Projekts im Hinblick auf die speziellen Anforderungen der Adipositastherapie konzipiert und beinhaltet unter anderem eine Tagebuchfunktion sowie die Abbildung des Medikations- und Bewegungstherapieplans, der in der Fallakte von den Ärzten hinterlegt wird. Nachdem inzwischen alle vorbereitenden Arbeiten abgeschlossen sind, hat nun die Rekrutierung der Versicherten in den teilnehmenden Adipositaszentren begonnen. Die Durchführung der Nachsorge im ambulanten Bereich ist bis Anfang 2022 geplant. Die Evaluationsergebnisse werden bis Ende 2022 erwartet. Weitere Informationen zum Projekt sowie die Vereinbarungen zur Teilnahme und Vergütung finden Sie unter in der Rubrik Abrechnung/Vergütungsverträge/ Buchstabe A /ACHT. Drei Punkte zu Ursula Chmiela (KVB) Konsortialführung: Deutsche Stiftung für chronisch Kranke Beginn: 1. Juli 2019 Ende: 31. Dezember 2022 Gesamtfördervolumen aus dem Innovationsfonds: rund 4,6 Millionen Euro

26 26 KVB INTERN FARKOR: PROJEKT ZUR DARM- KREBSVORSORGE VERLÄNGERT Bereits seit Oktober 2018 gibt es in den Praxen Bayerns das Innovationsfondsprojekt FARKOR Vorsorge bei familiärem Risiko für das kolorektale Karzinom. Die Initiative ermöglicht es familiär von Darmkrebs belasteten Menschen, schon ab dem Alter von 25 Jahren an der Darmkrebsvorsorge teilzunehmen. Nun konnte das ambitionierte Vorhaben verlängert werden. Im Projekt erhalten teilnehmende Ärzte die Möglichkeit, bei ihren Patienten ein vorhandenes familiäres Risiko für Darmkrebs mittels Familienanamnese früh zu identifizieren und risikoangepasste Vorsorgemaßnahmen wie eine Vorsorgedarmspiegelung oder einen immunologischen Stuhltest zum Nachweis von nicht sichtbarem Blut, kurz ifobt vor dem 50. Lebensjahr kostenfrei durchzuführen. KVB wirbt um Unterstützung in den Praxen Mittlerweile wurde der Interventionszeitraum von FARKOR in den Praxen bis zum 31. März 2021 verlängert. Bayerische niedergelassene Ärzte können demnach ein gan- zes Jahr länger am Projekt teilnehmen und damit eine Versorgungslücke im deutschen Gesundheitssystem schließen. Die KVB wirbt daher bei den Praxen um Unterstützung. Das Projekt ist als Versorgungsstudie angelegt, die von der LMU München begleitet und ausgewertet sowie vom Innovationsfonds der Bundesregierung gefördert wird. FARKOR: Attraktive Vergütung im Projekt Alle großen bayerischen Krankenkassen sind bei FARKOR dabei. Von diesen Krankenkassen können die teilnehmenden Praxen jeden Versicherten zwischen 25 bis 49 Jahren in FARKOR einschreiben, unabhängig von seinem familiären Risiko, denn ein Ziel von FARKOR ist es herauszufinden, ob überhaupt ein Risiko beim Versicherten vorliegt. Alle Leistungen werden extrabudgetär vergütet (zum Beispiel 30,- Euro für die Beratung eines potenziellen Risikopatienten, 30,- Euro für die einfache Familienanamnese, 60,- Euro für die vertiefte Familienanamnese. Weitere Informationen zur Vereinbarung, zur Teilnahmeerklärung, zur Vergütung und zur Evaluation finden Sie unter in der Rubrik Abrechnung/Vergütungsverträge/Buchstabe F /FARKOR oder unter

27 KVB INTERN 27 Erste Ergebnisse liegen vor Bis Februar 2020 wurden bereits einfache Familienanamnesen, vertiefte Familienanamnesen, Beratungsgespräche zur gemeinsamen Entscheidungsfindung über das weitere Vorgehen, 632 ifobts sowie 808 Koloskopien im Rahmen des Projekts erbracht. Die Koloskopiepatienten waren im Mittel 40 Jahre alt und mehrheitlich weiblich (59,5 Prozent). Bei 139 (17,2 Prozent) der Darmspiegelungen wurden Adenome entdeckt. Bei 41 (5,1 Prozent) der Koloskopien befanden sich die Adenome bereits in einem fortgeschrittenen Stadium. Sie waren größer als einen Zentimeter oder wiesen deutliche feingewebliche Veränderungen (tubulovillöse oder villöse Histologie) auf. Zwei Koloskopien (0,2 Prozent) resultierten in der Diagnose manifester Darmkrebserkrankungen. Der jüngste Adenompatient war 37 Jahre alt, die beiden Krebspatienten 42 und 49 Jahre alt. Die genannten Zahlen dürften die wahren Entdeckungsraten leicht unterschätzen, denn die Dokumentation der histologischen Befunde erfolgt mit einer gewissen Zeitverzögerung. Mit dem mehrstufigen, risikoangepassten Auswahlprozess in der jungen Zielgruppe des FARKOR-Programms konnten auf der letzten Stufe der totalen Koloskopie Entdeckungsraten an Adenomen, fortgeschrittenen Adenomen und Karzinomen erzielt werden, die in ähnlicher Höhe in anderen älteren Screening-Populationen bereits beschrieben wurden. Ein beängstigendes Ergebnis, das die Notwendigkeit des Programms verdeutlicht. Größere Teilnehmerzahl für valide Ergebnisse notwendig Um ein aussagekräftigeres Evaluationsergebnis erzielen zu können, wurde die Verlängerung des Projekts um ein Jahr beantragt und genehmigt. Ziel ist nach erfolgreichem Abschluss die Übernahme in die bundesweite Regelversorgung. Doch dafür ist auch die Mithilfe der Ärzte nötig, denn um innerhalb der Studie valide Ergebnisse zu bekommen, benötigt das Projekt weitere Versicherte und Praxen. FARKOR ist auch offen für noch mehr endoskopierende Ärzte, die bei positiven Familienanamnesen oder Stuhltests eine Darmspiegelung durchführen. Auch Dr. med. Berndt Birkner, der ärztliche Fachberater von FARKOR und selber niedergelassener Gastroenterologe in München, wirbt für eine rege Teilnahme von Bayerns Gastroenterologen. Dr. med. Alexander Crispin, Professor Dr. med. Ulrich Mansmann (beide LMU/IBE), Johanna Jacobi (Felix Burda Stiftung), Corinna Ferver (KVB) Eines von zwei Plakatmotiven, mit denen Versicherte in Bayern seit Oktober zur Teilnahme an FARKOR motiviert werden.

28 28 VERSORGUNG FÖRDERN PRAXISGRÜNDUNG: NEUE FÖRDERUNGEN DURCH DIE KVB Nach den Beschlüssen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen am 14. Mai 2020 hat die KVB finanzielle Förderungen für zwölf Planungsbereiche ausgeschrieben. Die Sitzung des Landesausschusses war diesmal in doppelter Hinsicht besonders. Zum einen wurde sie aufgrund der Corona-Kontaktbeschränkungen im Umlaufverfahren durchgeführt, zum anderen kamen bei der Prüfung der Versorgungssituation in den einzelnen Regionen erstmals vollständig die neuen Kriterien der Bedarfsplanungsreform zur Anwendung. Geänderte Grundlagen zur Bedarfsplanung In seiner Sitzung am 16. Mai 2019 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Anpassung der Bedarfsplanungsrichtlinie und damit grundlegende Änderungen in der Bedarfsplanung beschlossen. Durch die Reform wird das als notwendig angesehene Arzt-Einwohner-Verhältnis für einzelne Arztgruppen angepasst. Zudem wird die Morbidität der Bevölkerung verstärkt bei der Ermittlung der Versorgungsgrade berücksichtigt. Dies hat in einigen Planungsbereichen zur Feststellung eines größeren Bedarfs an Ärzten beziehungsweise Psychotherapeuten und damit zunächst auch zu einer höheren Zahl an Feststellungen von (drohender) Unterversorgung geführt. Die Beschlüsse des Landesausschusses bilden die Grundlage für die Ausschreibung von Förderpro- Versorgungssituation in Bayern aktuell förderfähige Planungsbereiche (Stand: Mai 2020) Unterversorgung Drohende Unterversorgung Hausärztliche Versorgung Allgemeine fachärztliche Versorgung Scheinfeld Ansbach Nord Dinkelsbühl Wassertrüdingen Donauwörth Nord Schweinfurt Süd Neustadt bei Coburg Gerolzhofen Tirschenreuth Speichersdorf Landau a.d. Isar Eggenfelden Nord Geisenhausen LK Neustadt a. d. Aisch/ Bad Windsheim Augenärzte, Hautärzte LK Rhön-Grabfeld Nervenärzte LK Kronach Augenärzte LK Lichtenfels HNO-Ärzte LK Wundsiedel i. Fichtelgebirge Hautärzte LK Regen Hautärzte LK Dingolfing- Landau Hautärzte LK Lindau Nervenärzte LK Weißenburg- Gunzenhausen Augenärzte Die Ausschreibung der Förderprogramme ist für den 12. Juni 2020 vorgesehen.

29 VERSORGUNG FÖRDERN 29 grammen durch die KV Bayerns in den betroffenen Regionen mit dem Ziel einer aktiven Unterstützung der Sicherstellung der ambulanten Versorgung. Viele Regionen profitieren Die hausärztliche Versorgung wird nun in insgesamt 13 Regionen finanziell gefördert. Neu hinzugekommen sind die Planungsbereiche Ansbach Nord, Donauwörth Nord, Geisenhausen, Landau an der Isar, Schweinfurt Süd, sowie der Mittelbereich Neustadt b. Coburg. Für den Planungsbereich Eggenfelden Nord wurden die bereits ausgeschriebenen Fördermöglichkeiten erweitert und die Fördersummen erhöht, da sich die Versorgungssituation verschlechtert hat. Für die Hautärzte wurden neue Förderprogramme in den Landkreisen Dingolfing-Landau, Regen und Wunsiedel im Fichtelgebirge ausgeschrieben. Nervenärzte werden in den Landkreisen Lindau und Rhön-Grabfeld durch die KVB finanziell gefördert. Mit den Programmen versucht die KVB, die Versorgungssituation gezielt zu verbessern (siehe Tabelle unten). Dass diese Anstrengungen sich lohnen, zeigen die Planungsbereiche Schweinfurt Nord und Lohr am Main (beide Hausärzte). In diesen Planungsbereichen hat der Landesausschuss in seiner Sitzung festgestellt, dass die drohende Unterversorgung abgewendet wurde. Auch Zweigpraxen kommen zum Zug Die KVB bietet Förderungen für Niederlassungen oder Zweigpraxen an. Mit den finanziellen Zuschüssen wird der Praxisaufbau oder die Praxisfortführung gefördert. Die Fördergelder aus dem Strukturfonds, der zu gleichen Teilen von der KVB und den Krankenkassen finanziert wird, können auch verwendet werden, um Ärzte oder eine Assistenz anzustellen. Weitere Informationen Unter finden Sie alle Förderprogramme, Anträge und Informationen in der Rubrik Praxis/ Finanzielle Fördermöglichkeiten/ Regionale finanzielle Förderungen. Besondere Informationen zu den einzelnen geförderten Regionen werden in der Rubrik Praxis/Niederlassung/Region sucht Arzt vorgestellt. Unsere Berater vor Ort unterstützen Sie bei Fragen gerne. Johanna Hausberger (KVB) Spezialisierte fachärztliche Versorgung Finanzielle Fördermaßnahmen der Sicherstellungsrichtlinie der KVB Zuschuss zur Niederlassung/Praxisübernahme einmalig bis zu Euro bei Unterversorgung einmalig bis zu Euro bei drohender Unterversorgung Praxisaufbauförderung (nur bei Unterversorgung) bis zu 85 Prozent des durchschnittlichen Honorars der Fachgruppe Zuschuss zur Errichtung einer Zweigpraxis einmalig bis zu Euro bei Unterversorgung einmalig bis zu Euro bei drohender Unterversorgung Zuschuss zur Anstellung eines Arztes/Psychotherapeuten bis zu Euro pro Quartal Ingolstadt Kinder- und Jugendpsychiater Zuschuss zu Investitionskosten im Rahmen der Anstellung eines Arztes/Psychotherapeuten einmalig für die nachgewiesenen Kosten bis zu Euro Zuschuss zur Beschäftigung einer hausärztlichen Versorgungsassistentin (VeraH)/Präventionsassistentin/nicht-ärztlichen Praxisassistentin (NäPa) einmalig bis zu Euro Zuschuss zur Praxisfortführung (ab dem 63. Lebensjahr) bis zu Euro pro Quartal Quelle: Geobasisdaten: Bayerische Vermessungsverwaltung, Nr. 724/16; Zuschuss zur Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten/ Psychotherapeuten in Ausbildung bis zu Euro pro Monat beziehungsweise 15,38 Euro pro Stunde

30 30 BETRIEBSWIRTSCHAFT ERKLÄRT GESCHENKT? PRAXISÜBERGABE IN DER FAMILIE Oft ist es für Eltern eine besondere Freude, wenn das eigene Kind den Beruf ergreift, den man selbst ausübt. Umso mehr, wenn es sich sogar entscheidet, die elterliche Arzt- oder Psychotherapeutenpraxis zu übernehmen. Spätestens ab diesem Moment gilt es zu beratschlagen, wie die Praxisübergabe für alle Beteiligten bestmöglich zu gestalten ist. In diesem Kontext überlegen Eltern häufig, ob eine Praxisübergabe in Form einer Schenkung die beste Alternative ist. Doch muss man hierbei viele Facetten berücksichtigen. Der Artikel beleuchtet die generellen Möglichkeiten einer Praxisübergabe vor allem aus versorgungsrelevanter und steuerrechtlicher Sicht. Dabei sind folgende Grundüberlegungen wichtig für eine richtige Entscheidung: Wie bin ich als Praxisübergeber mit meinem Partner finanziell im Ruhestand durch gesetzliche und private Rentenleistungen, durch das angesammelte Kapital oder durch Renditeimmobilien versorgt und wie hoch wird der künftige monatliche Kapitalbedarf für die gewünschte Lebensweise voraussichtlich sein? Welche Vermögenswerte (in welcher Höhe und zu welchen Zeitpunkten) möchten wir auf unsere Kinder einschließlich des betriebsübernehmenden Kindes zu Lebzeiten übertragen und welche einmal vererben? Diese Überlegungen sind maßgeblich für die Beachtung der Regelungen im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Unentgeltliche Praxisübergabe durch Schenkung Eine Schenkung ist eine freigebige Zuwendung ohne Gegenleistung. Sie ermöglicht es, Vermögenswerte zu Lebzeiten auf andere Personen nach freier Entscheidung zu übertragen. Schenkungen unterliegen generell der Schenkungsteuer, deren Höhe vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und beschenkter Person abhängig ist. Das ErbStG beinhaltet Freibeträge, deren Einhaltung eine Schenkungsteuer vermeiden. Der Freibetrag für eigene Kinder/Stiefkinder beträgt Euro innerhalb eines Zehnjahreszeitraums, sodass jedes Elternteil an jedes Kind diesen Betrag schenkungsteuerfrei übertragen kann. Mehrere Schenkungen derselben Person innerhalb dieses Zehnjahreszeitraums werden miteinander addiert. Grundsätzlich haben beide Parteien erfolgte Schenkungen innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Wichtig ist auch zu wissen, dass das ErbStG sowohl Schenkungen als auch Erbfälle umfasst und es für beide Fallkonstellationen insgesamt nur einen Freibetrag gibt. Deshalb kann im Einzelfall ein unvorhergesehener Todes- und damit Erbfall zu einem Überschreiten des vorgegebenen Freibetrags führen. Weiterhin regelt das ErbStG auch die Übertragung von Betriebsvermögen, also die Übergabe ganzer Betriebe (wie beispielsweise Arztpraxen), die unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen bis zu einhundert Prozent steuerfrei übergeben werden können, ohne dass der vorgenannte Freibetrag von Euro in Anspruch genommen wird. Generell kann das zu übergebende Betriebsvermögen in Höhe von 85 Prozent vor einer Besteuerung verschont werden. Wenn allerdings der Erwerber beim Finanzamt einen Antrag auf Optionsverschonung stellt, kann die Übergabe des begünstigten Betriebsvermögens zu einhundert Prozent erfolgen. Der Erwerber verpflichtet sich dabei, mindestens sieben Jahre lang den Betrieb fortzuführen und die bisherigen Lohnsummen zu erhalten (bei mehr als fünf Beschäftigten). Der Erhalt des Betriebs und der Arbeitsplätze sind demnach die hauptsächlichen Gründe für diese Steuerbegünstigung. Nach Aussagen befragter Steuerberater erfolgen Praxisübergaben an die eigenen Kinder in Form von Schenkungen allerdings nicht recht häufig, weil: die Übertragung von Vermögenswerten/des Betriebsvermögens nur eins zu eins ohne zusätzliche Steuervergünstigungen erfolgt, die Schenkung an ein bestimmtes Kind Verwerfungen innerhalb

31 BETRIEBSWIRTSCHAFT ERKLÄRT 31 des Familienverbunds mit sich bringt und unter den Kindern meist wieder ausgeglichen werden muss, in manchen Fällen der Praxisabgeber seine künftige Versorgungssituation mit dem Praxiserlös aufbessern möchte. Entgeltliche Praxisübergabe mit einem sofort fälligen Kaufpreis In den meisten Fällen wird eine Arzt-/Psychotherapeutenpraxis an die eigenen Kinder gegen einen sofort fälligen Kaufpreis übergeben, um einkommensteuerliche Vorteile sowohl beim Praxisabgeber als auch beim Praxisübernehmer nutzen zu können und zusätzlich die Versorgungssituation des Praxisabgebers zu verbessern. Empfehlenswert ist, bei einer Praxisübergabe an die eigenen Kinder grundsätzlich eine Praxiswertberechnung zum Beispiel durch einen Steuerberater durchführen zu lassen, als transparente Grundlage für die Steuerbehörde und für den Familienverbund. Das Einkommensteuerrecht bietet dem Praxisabgeber steuerliche Begünstigungen, sofern er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauerhaft berufsunfähig ist, er alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übergibt und er seine selbstständige Tätigkeit für eine gewisse Zeit im örtlichen Wirkungskreis einstellt. Unter diesen Voraussetzungen gewährt das Finanzamt einen Freibetrag für den Veräußerungserlös in Höhe von bis zu Euro und eine Besteuerung dessen mit einem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes. Der Freibetrag von Euro wird bei einer Veräußerung in Höhe von Euro vollständig gewährt, er schmilzt aber mit zunehmendem Verkaufserlös sukzessive ab, um sich bei einem Erlös in Höhe von Euro vollständig aufzulösen. Bei einem Veräußerungserlös von beispielsweise Euro und einem durchschnittlichen Einkommensteuersatz von 35 Prozent beträgt die Steuerbegünstigung zirka Euro (Freibetrag von Euro und halber Steuersatz 19,6 Prozent von Euro anzusetzendem Verkaufserlös berücksichtigt). Zusätzlich kann auch der Praxisübernehmer seinen Kaufpreis, den er für den immateriellen und materiellen Praxiswert aufwendet, in Form von Abschreibungen gewinn- und damit einkommensteuermindernd unter Betriebsausgaben ansetzen. Wenn man der Einfachheit halber unterstellt, dass der Praxisübernehmer den Kaufpreis in Höhe von Euro auf fünf Jahre linear verteilt abschreiben kann (immaterieller als auch materieller Praxiswert) und er einen Durchschnittsteuersatz in Höhe von 35 Prozent aufweist, beträgt die Einkommensteuerminderung ( Euro mal fünf Jahre) insgesamt Euro. In Gänze betrachtet erhält somit der Praxisabgeber in unserem Beispiel Euro ( Euro minus Euro Einkommensteuer) und wendet der Praxisübernehmer Euro ( Euro minus Euro Steuerersparnis) auf. Mitzuberücksichtigen sind noch die Zinsaufwendungen des Übernehmers im Rahmen seiner Praxisfinanzierung, die ebenso als Betriebsausgaben einkommensteuermindernd angesetzt werden können. Praxisübergabe mit unentgeltlichen/entgeltlichen Rentenzahlungen Eine Praxisübergabe kann auch mit der Vereinbarung von Rentenzahlungen erfolgen, entweder als sogenannte Versorgungsleistungen oder als entgeltliche Rentenzahlungen. Bei einer Praxisübergabe gegen Versorgungsleistungen erzielt der Abgeber keinen Veräußerungsgewinn, weil steuerlich eine unentgeltliche Übertragung vorliegt. Daneben sind die laufenden Rentenzahlungen für den Abgeber voll steuerpflichtig. Der Übernehmer kann diese Zahlungen (nur) als Sonderausgaben ansetzen. Soweit eine Praxisübergabe gegen entgeltliche Rentenzahlungen erfolgt, beispielsweise durch Vereinbarung einer Mindestzeitrente, erzielt der Praxisabgeber einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, muss allerdings zusätzlich einen sogenannten Ertragsanteil der Rentenzahlungen als Einnahmen versteuern. Bei den entgeltlichen Rentenzahlungen hat der Abgeber die Entscheidungsmöglichkeit zwischen einer Sofortoder Zuflussbesteuerung. In der Gesamtbetrachtung erfolgen Praxisübergaben an die eigenen Kinder nur selten auf Basis von Rentenzahlungen, weil die tatsächlichen Rentenzahlungen schwer zu kalkulieren sind, diffizile Berechnungen und Nachweise für das Finanzamt notwendig sind und liquiditäts- und steuertechnische Nachteile damit verbunden sind. Nachdem jede Praxisübergabekonstellation individuell verschieden ist, gibt es keine Standardempfehlung für eine bestimmte Form der Praxisübergabe. Ganz entscheidend ist, dass sich Praxisabgeber und -übernehmer von ihrem Steuerberater, gegebenenfalls auch von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anton Altschäffl (KVB)

32 32 KURZMELDUNGEN Beratungsstelle Frauennotruf München Beratungsstelle Frauennotruf Saarstraße 5, München BERATUNGSSTELLE FÜR FRAUEN IN NOT Wir helfen Frauen nach sexuellen Übergriffen und Gewalt. Vertraulich, anonym und kostenlos Die Arbeitsgemeinschaft Frauennotrufe in Bayern (FiB) arbeitet seit 1999 als Fachgremium zum Thema sexualisierte, körperlich und psychische Gewalt gegen Frauen und Kinder. In der FiB haben sich 16 Fachberatungsstellen zusammengeschlossen, die ausschließlich von freien Trägern der Wohlfahrtspflege betrieben werden. Eine davon ist der Frauennotruf München, der von der Landeshauptstadt gefördert wird. Gewalt ist, wenn ein Mensch einen anderen demütigt, bedroht, schlägt, vergewaltigt oder wenn ein Kind sexuell missbraucht wird. Solche Grenzverletzungen bringen das Grundvertrauen in andere Menschen, in sich selbst und in die Welt ins Wanken. Körper, Geist und Seele können aus dem Gleichgewicht geraten. Bei der Beratungsstelle Frauennotruf München finden Betroffene erste Informationen, Beratung und Unterstützung, wenn sie sexuelle Übergriffe und Gewalt erlebt haben. Für eine weitergehende professionelle Behandlung kann die Terminservicestelle Psychotherapie der KVB entsprechende Termine vermitteln. Sie finden sie unter in der Rubrik Service/Patienten/Terminservicestelle/Terminservicestelle Psychotherapie. Weitere Hinweise, darunter auch einen Informationsflyer für Betroffene, finden Sie unter Für Informationen zu allen Frauennotrufen in Bayern klicken Sie auf LEUCHTTURM- PROJEKTE VOR- GESTELLT Redaktion Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) hat Ende Mai seine neue Website online gestellt. Hier informiert das Zi unter dem Motto Versorgung, die ankommt! über die zahlreichen innovativen Versorgungsinitiativen der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Im Fokus stehen insbesondere aktuelle Versorgungskonzepte zur Eindämmung der COVID-19- Pandemie. Beispiele für das regional organisierte Patienten-Monitoring sind engmaschige Hausbesuche durch spezielle COVID-19- Care-Ärzte, Video- und Telefonsprechstunden sowie die enge digitale Vernetzung mit den Gesundheitsämtern. Der Vergleich mit anderen Gesundheitssystemen zeigt, dass die ambulante vertragsärztliche Versorgung einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung einer Überflutung der stationären Versorgung geleistet hat. Die KVen haben während der Pandemie nicht nur organisatorische Zusatzaufgaben zur Beschaffung von Schutzausrüstung übernommen, sondern auch zusätzliche Versorgungskonzepte auf den Weg gebracht, um Patienten mit CO- VID-19-Verdacht beziehungsweise -Infektion optimal zu versorgen, so der Zi-Vorstandsvorsitzende Dr. rer. pol. Dominik von Stillfried. Ziel des neuen KV-Innovationsscouts ist es, innovative Leuchtturmprojekte in der ambulanten Medizin auf einer gemeinsamen digitalen Plattform sichtbar zu machen. Neben den COVID-19-Ver-

33 KURZMELDUNGEN/IMPRESSUM 33 sorgungsmodellen sind hier über 40 erfolgreiche Initiativen der 17 KVen kompakt beschrieben. Das neue Online-Angebot ist in sechs thematische Bereiche gegliedert: Neben den Fokusthemen Notfallversorgung (Wie wird die Zukunft der Notfall- und Akutversorgung in Deutschland aussehen? Wie kann die Patientenschaft besser in die richtige Vesorgungsebene geleitet werden?), Sicherstellung (Welche innovativen Versorgungsstrukturen tragen zur Sicherstellung ärztlicher Leistungen bei? Wie können Unterund Überversorgung in bestimmten Regionen vermieden werden?) und Digitalisierung (Welche Chancen bietet die Digitalisierung für die individuelle Patientenversorgung? Wie können digitale Lösungen auch zur Sicherstellung des Versorgungsauftrages beitragen?) werden insbesondere die Bereiche Nachwuchsförderung, Vernetzung und ländliche Versorgung beleuchtet. Das Zi als Forschungsinstitut der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der 17 KVen übernimmt die redaktionelle und technische Betreuung der Website. Unsere neue Website zeigt, wie facetten- und ideenreich die ambulante Versorgung in Deutschland ist und mit wie viel Kreativität und Engagement sich die Vertragsärzte ihren Patienten widmen. Die KVen garantieren eine qualitätsgesicherte und wohnortnahe Versorgung durch Hausärzte, Fachärzte und Psychotherapeuten. Das bedeutet, dass vor Ort die besten Lösungen gefunden werden. Das ist die besondere Stärke unseres leistungsfähigen KV-Systems, betont von Stillfried. Redaktion Impressum für KVB FORUM und KVB INFOS KVB FORUM ist das Mitteilungsblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) mit den offiziellen Rundschreiben und Bekanntmachungen (KVB INFOS). Es erscheint zehnmal im Jahr. Herausgeber (V. i. S. d. P.): Kassenärztliche Vereinigung Bayerns vertreten durch den Vorstand: Dr. med. Wolfgang Krombholz, Dr. med. Pedro Schmelz, Dr. med. Claudia Ritter-Rupp Redaktion: Martin Eulitz (Ltd. Redakteur) Text: Markus Kreikle, Marion Munke Grafik: Gabriele Hennig, Iris Kleinhenz Anschrift der Redaktion: Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Elsenheimerstraße München Telefon 0 89 / Fax 0 89 / KVBFORUM@kvb.de Internet Satz und Layout: KVB Stabsstelle Kommunikation Druck: BluePrint AG, München Gedruckt auf FSC -zertifiziertem Papier Mit externen Autorennamen gekennzeichnete Beiträge spiegeln ebenso wie Leserbriefe nicht unbedingt die Meinung des Herausgebers oder der Redaktion wider. Die Redaktion behält sich die Veröffentlichung und Kürzung von Zuschriften vor. Für unverlangt eingesandte Manuskripte und Bilder übernehmen wir keine Haftung. Die hier veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ein Abdruck ist nur mit unserer schriftlichen Genehmigung möglich. Wenn aus Gründen der Lesbarkeit die männliche Form eines Wortes genutzt wird ( der Arzt ), ist selbstverständlich auch die weibliche Form ( die Ärztin ) gemeint. KVB FORUM erhalten alle bayerischen Vertragsärzte und -psychotherapeuten im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in der KVB. Der Bezugspreis ist mit der Verwaltungskostenumlage abgegolten. Bildnachweis: Beratungsstelle Frauennotruf München (Seite 32), Felix Burda Stiftung (Seite 27), stock.adobe.com/ sdecoret (Titelseite, Seite 2), stock.adobe.com/rostislav Sedlacek (Seite 2), stock.adobe.com/ gewitterkind (Seite 2), stock.adobe.com/andrey Popov (Seite 3), stock.adobe.com/mkalinichenko (Seite 3), stock.adobe.com/marina Ignatova (Seite 3), stock.adobe.com/blende11.photo (Seite 5), stock.adobe.com/ra2 studio (Seite 6), stock.adobe.com/wladimir1804 (Seite 8), stock.adobe.com/ rocketclips (Seite 9), stock.adobe.com/lukszczepanski (Seite 11), stock.adobe.com/mq-illustrations (Seite 19), stock.adobe.com/dragonimages (Seite 21), stock.adobe.com/maksim Toome (Seite 22), stock.adobe.com/gina Sanders (Seite 23), stock.adobe.com/freepik (Seite 35), stock.adobe.com/ Maridav (Seite 36), stock.adobe.com/asdf (Seite 36), stock.adobe.com/contrastwerkstatt (Seite 36), stock.adobe.com/onephoto (Seite 36), Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Seite 32), Dr. med. Silvia Zschau (Seite 11), KVB (alle weiteren)

34 34 KVB SERVICENUMMERN KVB Servicetelefonie Wir helfen Ihnen gerne zu folgenden Zeiten und Themen: Montag bis Donnerstag 7.30 bis Uhr Freitag 7.30 bis Uhr Abrechnung Telefon 0 89 / Fax 0 89 / Abrechnungsberatung@kvb.de Verordnung Telefon 0 89 / Fax 0 89 / Verordnungsberatung@kvb.de Seminare Telefon 0 89 / Fax 0 89 / Seminarberatung@kvb.de Benutzerkennung Telefon 0 89 / Benutzerkennung@kvb.de IT in der Praxis Telefon 0 89 / IT-Beratung@kvb.de Online-Dienste Telefon 0 89 / Online-Dienste@kvb.de Mitgliederportal, Meine KVB Telematikinfrastruktur Telefon 0 89 / TI@KVB.de MammaSoft Support Telefon 0 89 / Mammasoft-IT-Support@kvb.de Qualitätsmanagement Telefon 0 89 / Qualitaetsmanagement@kvb.de Qualitätszirkel Hygiene- und Infektionsschutzmanagement Persönliche Beratung zur Abrechnung (nach Terminvereinbarung) Mittelfranken Monika Gibanica-Maier / Monika.Gibanica-Maier@kvb.de Franziska Möbius / Franziska.Moebius@kvb.de Monika Schwemmer / Monika Schwemmer@kvb.de München Felix Sill 0 89 / Felix.Sill@kvb.de Eric Streckhardt 0 89 / Eric.Streckhardt@kvb.de Eva Weber 0 89 / Eva.Weber@kvb.de Niederbayern Rudolf Paper / Rudolf.Paper@kvb.de Dagmar Wiedemann / Dagmar.Wiedemann@kvb.de Nathalie Willmerdinger / Nathalie.Willmerdinger@kvb.de Oberbayern Christine Kügle 0 89 / Christine.Kuegle@kvb.de Stephanie Lübbe 0 89 / Stephanie.Luebbe@kvb.de Verena Meinecke 0 89 / Verena.Meinecke@kvb.de Claudia Schweizer 0 89 / Claudia.Schweizer@kvb.de Oberfranken Moritz Hofmann / Moritz.Hofmann@kvb.de Jennifer Rennert / Jennifer.Rennert@kvb.de Lukas Schader / Lukas.Schader@kvb.de Oberpfalz Birgit Reichinger / Birgit.Reichinger@kvb.de Mario Winklmeier / Mario.Winklmeier@kvb.de Schwaben Silke Finger / bc-augsburg@kvb.de Ute Schneider / bc-augsburg@kvb.de Monika Vachenauer / bc-augsburg@kvb.de Unterfranken Madleen Del Gaudio / bc-wuerzburg@kvb.de Uwe Maiberger / bc-wuerzburg@kvb.de Elisabeth Matuszynski / bc-wuerzburg@kvb.de Persönliche Beratung zu Verordnungen (nach Terminvereinbarung) Mittelfranken Dr. Elfriede Buker / Elfriede.Buker@kvb.de Dr. Claudia Fischer / Claudia.Fischer@kvb.de Sonja Hofmann / Sonja.Hofmann@kvb.de Sarah Iber / Sarah.Iber@kvb.de München Anita Bulley 0 89 / Anita.Bulley@kvb.de Barbara Krell-Jäger 0 89 / Barbara.Krell-Jaeger@kvb.de Niederbayern Ulrich Störzer / Ulrich.Stoerzer@kvb.de Oberbayern Marion Holzner 0 89 / Marion.Holzner@kvb.de Oberfranken Sascha Schneider / Sascha.Schneider@kvb.de Oberpfalz Arwed Acksel / Arwed.Acksel@kvb.de Karolin Ihle / Karolin.Ihle@kvb.de Birgit Schneider / Birgit.Schneider@kvb.de Beate Steinhauser / Beate.Steinhauser@kvb.de Schwaben Elke Eiglmeier / bc-augsburg@kvb.de Beate Selge / bc-augsburg@kvb.de Unterfranken Annegret Ritzer / bc-wuerzburg@kvb.de

35 KVB SERVICENUMMERN 35 Telefonische Beratung emdoc (Abrechnung Notarztdienst) Montag bis Freitag 9.00 bis Uhr Telefon 0 89 / Fax 0 89 / emdoc@kvb.de KVB Rückrufservice Unter gelangen Sie unabhängig vom Thema zu den Kontaktdaten und können über Kontaktformulare einen Rückruf anfordern. Bitte nennen Sie uns Ihren Terminwunsch und den Themenschwerpunkt Praxisführung Praxisfuehrungsberatung@kvb.de. Persönliche Beratung zur Praxisführung (nach Terminvereinbarung) Mittelfranken Frank Eckart / Frank.Eckart@kvb.de Hans-Dieter Moritz / Hans-Dieter.Moritz@kvb.de Joachim Streb / Joachim.Streb@kvb.de München Katharina Fränkel 0 89 / Katharina.Fraenkel@kvb.de Stephan Haniffa 0 89 / Stephan.Haniffa@kvb.de Lorenz Hartl 0 89 / Lorenz.Hartl@kvb.de Amelie Novacek 0 89 / Amelie.Novacek@kvb.de Ruth Stefan 0 89 / Ruth.Stefan@kvb.de Niederbayern Anton Altschäffl / Anton.Altschaeffl@kvb.de Heidi Holzleitner / Heidi.Holzleitner@kvb.de Simone Kutzner / Simone.Kutzner@kvb.de Oberbayern Peter Fiedler 0 89 / Peter.Fiedler@kvb.de Stefano Giusto 0 89 / Stefano.Giusto@kvb.de Safete Imeri 0 89 / Safete.Imeri@kvb.de Jessica Lampl 0 89 / Jessica.Lampl@kvb.de Alexander Sieberath 0 89 / Alexander.Sieberath@kvb.de Oberfranken Vivica Geringer / Vivica.Geringer@kvb.de Michaela Hofmann / Hofmann.Michaela@kvb.de Iris Püttmann / Iris.Puettmann@kvb.de Oberpfalz Franz Ferstl / Franz.Ferstl@kvb.de Simone Kutzner / Simone.Kutzner@kvb.de Siegfried Lippl / Siegfried.Lippl@kvb.de Schwaben Eva Funke / bc-augsburg@kvb.de Michael Geltz / bc-augsburg@kvb.de Anja Rößle / bc-augsburg@kvb.de Dieter Walter / bc-augsburg@kvb.de Stephanie Weidmann / bc-augsburg@kvb.de Unterfranken Michael Heiligenthal / bc-wuerzburg@kvb.de Christine Moka / bc-wuerzburg@kvb.de Peter Schäfer / bc-wuerzburg@kvb.de Dienstplanänderungen (Diensttausch, Vertretung und Erreichbarkeit) Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben Telefon 0 89 / Fax 0 89 / Dienstaenderung.vbzm@kvb.de Unter-, Mittel- und Oberfranken Telefon / Fax / Dienstaenderung.vbzn@kvb.de

36 VORSCHAU E-HEALTH BEI AKUTEM SCHWINDEL Innovationsfondsprojekt hilft Betroffenen mit interdisziplinärer Therapie UNTERSTÜTZUNGS- VERFAHREN ASV Welche Möglichkeiten gibt es in der Ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung? INTERNET-PLATTFORM CURA CAMPUS Neue Funktionen für Ärzte und Psychotherapeuten im KVB-Fortbildungsportal MITGLIEDERPORTAL MEINE KVB Bald auch mit Rundschreibenversand über internes Nachrichtencenter

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