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1 18. Wahlperiode Stenografischer Bericht öffentlich 12. Sitzung des Rechts- und Integrationsausschusses 10. März 2010, 13:48 bis 15:10 Uhr Anwesend: Vorsitzender Abg. Dr. Frank Blechschmidt (FDP) CDU Abg. Holger Bellino Abg. Peter Beuth Abg. Alfons Gerling Abg. Hartmut Honka Abg. Horst Klee Abg. Hugo Klein (Freigericht) Abg. Astrid Wallmann SPD Abg. Heike Habermann Abg. Heike Hofmann Abg. Brigitte Hofmeyer Abg. Marius Weiß FDP Abg. Hans-Christian Mick Abg. Stefan Müller (Heidenrod) Abg. Jochen Paulus BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Abg. Dr. Andreas Jürgens Abg. Mürvet Öztürk Abg. Sarah Sorge DIE LINKE Abg. Dr. Ulrich Wilken

2 Tm/ne 2 RIA/18/ FraktAssin Anke Meyer-Lamping (Fraktion der CDU) FraktAss Christian Baumann (Fraktion der FDP) FraktAssin Pia Walch (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) FraktAssin Dr. Natalie Krieger (Fraktion DIE LINKE) Protokollierung: Karl-Heinz Thaumüller

3 Tm/ne 3 RIA/18/ Punkt 3: Dringlicher Berichtsantrag des Abg. Dr. Andreas Jürgens (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Fraktion betreffend Verfahren Michael W. Drucks. 18/1992 Minister Jörg-Uwe Hahn: Der Antragsteller macht in dem Dringlichen Berichtsantrag folgende Vorbemerkung: Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen Rechtsanwalt Michael W. vor dem LG Darmstadt berichtet der Hessische Rundfunk in seiner defacto -Sendung vom 28. Februar 2010 über mehrere notarielle Beglaubigungen für Frau C.s Mann und die Bestätigung eines deutschen Notars über den angeblichen Willen des Herrn C.. Diese Dokumente seien alle nach dem Todestag des Herrn Ignaz C. ausgestellt worden. Auch ich mache eine Vorbemerkung: In seiner den vorliegenden Dringlichen Berichtsantrag begleitenden Pressemitteilung vom 8. März 2010 formuliert der Antragsteller, der Abg. Dr. Jürgens ich zitiere : Sollten die erhobenen Vorwürfe zutreffen, erwarten wir von Minister Hahn, unverzüglich Schritte gegen die betroffenen Notare einzuleiten, so Jürgens. Notare unterliegen nach der Bundesnotarordnung der Dienstaufsicht des Justizministers. Soweit dies geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, die Notaraufsicht würde allein durch den Justizminister ausgeübt, ist richtigzustellen, dass gemäß 92 Nr. 3 Bundesnotarordnung der Landesjustizverwaltung an dritter Stelle das Recht der Aufsicht zusteht. 92 Bundesnotarordnung hat folgenden Wortlaut: Das Recht der Aufsicht steht zu 1. dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks; 2. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks; 3. der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes. Auf der Grundlage der Berichte der StA Frankfurt am Main vom 3. März 2010 und der Generalstaatsanwaltschaft vom 4. März 2010 sowie der Berichte des Präsidenten des LG Frankfurt am Main vom 4. und 5. März 2010 beantworte ich die Fragen wie folgt, wobei ich mir die Tatsachenbehauptungen und Wertungen aus der Sendung defacto des Hessischen Rundfunks vom 28. Februar 2010 ausdrücklich nicht zu eigen mache. Frage 1: Sind die im Beitrag erwähnten Schriftstücke den mit den Verfahren W. befassten oder vormals befassten Staatsanwaltschaften bekannt? Antwort: Im Zuge einer Strafanzeige wurden bei der StA Frankfurt am Main mehrere von Notaren verfasste bzw. mit notariellen Unterschriftsbeglaubigungen versehene Schriftstücke eingereicht, die im Zusammenhang mit Willensbekundungen des Herrn C. ste-

4 Tm/ne 4 RIA/18/ hen. Darunter befindet sich auch die der Sendung defacto des Hessischen Rundfunks vom 28. Februar 2010 konkret genannte und auszugsweise wiedergegebene Bestätigung eines deutschen Notars vom 13. Dezember Weitere Einzelheiten können mit Rücksicht auf die noch laufenden Ermittlungen nicht mitgeteilt werden. Frage 2: Falls ja, sind sie tatsächlich nach dem Tod des Herrn C. datiert und sprechen von seinem Willen in der Gegenwartsform? Antwort: Das in der Sendung defacto auszugweise wiedergegebene Schriftstück datiert auf den 13. Dezember 2007 und damit auf einen Zeitpunkt nach dem Tod des Herrn C. Es hat Willensbekundungen des Herrn C. bzw. Bekundungen eines Dritten hierüber zum Gegenstand. Da das o. g. und weitere Schriftstücke Gegenstand eines laufenden Ermittlungsverfahrens sind, können weitere Einzelheiten zu den Inhalten der eingereichten Schriftstücke nicht mitgeteilt werden. Frage 3: Wie beurteilt die Landesregierung die strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Relevanz dieser Schriftstücke? Antwort: Obwohl im RIA bereits wiederholt die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften dargestellt wurde, weise ich erneut darauf hin, dass die Staatsanwaltschaften die ihnen obliegenden Aufgaben als Strafverfolgungsbehörden selbstständig ausführen. Sie sind nach 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist. Eine Einflussnahme durch das HMdJIE findet grundsätzlich nicht statt. Es versteht sich von selbst, dass allein die zuständige Staatsanwaltschaft über die strafrechtliche Relevanz des ihr vorliegenden Beweismaterials zu befinden und die sich daraus ergebenden Entscheidungen zu treffen hat. Das HMdJIE ist nicht dazu berufen, Teilaspekte aus einem laufenden Ermittlungsverfahren öffentlich einer strafrechtlichen Bewertung zu unterziehen. Zur Beantwortung der Frage nach der disziplinarrechtlichen Relevanz der Schriftstücke wird auf die Antwort auf Frage 5 verwiesen. Frage 4: Wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den betreffenden Notar eingeleitet? Wenn nein, warum hat die betreffende Staatsanwaltschaft davon abgesehen? Antwort: Aufgrund der bereits in der Antwort zu Frage 1 erwähnten Strafanzeige wurden strafrechtliche Ermittlungen gegen drei Notare eingeleitet. Weitere Einzelheiten können mit Rücksicht auf das noch laufende Verfahren nicht mitgeteilt werden. Frage 5: Wurde ein disziplinarrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den betreffenden Notar eingeleitet? Antwort: Die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Notar liegt nach den 96 und 92 Bundesnotarordnung bei den zuständigen Aufsichtsbehörden, vorliegend im Fall von Notaren mit einem Kanzleisitz in Frankfurt zunächst und primär in der Zuständigkeit des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main. Insoweit verweise ich auf meine Vorbemerkung. Er wurde daher zur Beantwortung der mit diesem Dringlichen Berichtsantrag aufgeworfenen Fragen beteiligt.

5 Tm/ne 5 RIA/18/ Der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main hat in seinen Stellungnahmen vom 4. und 5. März 2010 Folgendes mitgeteilt: Gegen den Frankfurter Notar H. sei aufgrund einer am 27. Mai 2008 erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde parallel zu einer am 15. Mai 2008 erstatteten Strafanzeige ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Die darin erhobenen Vorwürfe besäßen zweifelsfrei disziplinarrechtliche Relevanz und würden in dem laufenden Strafverfahren überprüft. Um diesen Ergebnissen nicht vorzugreifen, habe er das dienstaufsichtsrechtliche Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Gegen den Frankfurter Notar N. sein ein weiteres Disziplinarverfahren wegen vielfacher Pflichtverstöße eingeleitet worden. Diesem Verfahren lägen unter anderem auch der mit dem Dringlichen Berichtsantrag in Bezug genommene Sachverhalt, daneben aber überwiegend Vorwürfe zugrunde, die gänzlich andere Beteiligte beträfen. Das dienstaufsichtsrechtliche Verfahren dauere derzeit noch an. Das gegen den Frankfurter Notar R. in diesem Zusammenhang eingeleitete Disziplinarverfahren sei inzwischen eingestellt worden, da sich keine hinreichenden Verdachtsmomente für eine Maßnahme der Dienstaufsicht ergeben hätten. Abschließend weise ich darauf hin, dass gegen die drei genannten Notare in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte ein anwaltsgerichtliches Verfahren anhängig ist, das nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung von der Generalstaatsanwaltschaft geführt wird. Frage 6: Falls nein, warum hat das hessische Justizministerium die ihm nach der Bundesnotarordnung obliegende Aufsichtspflicht nicht wahrgenommen? Antwort: Wie in der Antwort auf Frage 5 ausgeführt, hat der mit der Dienstaufsicht gegenüber Notaren betraute Präsident des Landgerichts dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen ergriffen, weshalb Frage 6 keiner weiteren Antwort bedarf. Abg. Dr. Andreas Jürgens: Ich halte zunächst fest: Die Behauptungen, die in der defacto -Sendung aufgestellt worden sind, treffen offenbar weitgehend zu. Den Vorwurf der Untätigkeit kann man nicht erheben anders als an anderen Punkten, denn es gibt sowohl strafrechtliche als auch dienstaufsichtsrechtliche Ermittlungsverfahren. Eine Nachfrage: Wann war die Anzeige? Seit wann sind die inkriminierten Schriftstücke bekannt, die Gegenstand der Ermittlungen sind? Minister Jörg-Uwe Hahn: Herr Kollege Dr. Jürgens, ich darf auf Ihre Frage so antworten: Jedenfalls ist am 15. Mai 2008 eine Strafanzeige, unter anderem gegen den Frankfurter Notar H., eingegangen. In diesem Zusammenhang sind entsprechende Unterlagen vorgelegt worden. Ich will damit mein Nichtwissen deutlich machen. Ich weiß nicht, ob vielleicht irgendjemand der Staatsanwaltschaft vorher Unterlagen vorgelegt hat. Das kann ich Ihnen jetzt nicht sagen. Jedenfalls sind die Akten am 15. Mai 2008 zusammen mit einer Strafanzeige vorgelegt worden. Fast zwei Wochen später, am 27. Mai, ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht worden. Seither ist das den Strafverfolgungsbehörden bekannt.

6 Tm/ne 6 RIA/18/ Abg. Dr. Andreas Jürgens: Wir wissen, dass die Zeugin, die bei defacto gezeigt wurde, die Maklerin aus Cannes, von der französischen Justiz inzwischen vernommen worden ist. Das hatten Sie im Zusammenhang mit dem Bericht über das Verfahren gegen Herrn W. bereits dargestellt. Ist sie auch in diesem Verfahren vernommen worden, bzw. wird ihre Vernehmung auch hier verwertet? Minister Jörg-Uwe Hahn: Mir ist das nicht bekannt. Herr Abteilungsleiter, ist im Haus etwas davon bekannt? MinDirig Dr. Fünfsinn: Wenn ich es richtig sehe es geht ja um mehrere Verfahren, sind in diesem Verfahren die Rechtshilfegesuche ergangen, sodass über diese Rechtshilfe die Dinge in das Verfahren aufgenommen worden sind. Abg. Heike Hofmann: Wann ist in den zwei Verfahren gegen die Notare, die noch anhängig sind, dem Ministerium berichtet worden? Wann hat das Ministerium davon Kenntnis erlangt? Minister Jörg-Uwe Hahn: Das kann ich Ihnen jetzt nicht sagen. Wir können das gerne nachreichen, wenn Sie wollen. Sie sehen an den Kopfbewegungen des Abteilungsleiters und des zuständigen Mitarbeiters des Ministeriums, dass man das nicht auf Anhieb wissen muss oder wissen kann. Wenn Sie eine präzise Antwort haben wollen, müssen wir das noch einmal nachschauen. Abg. Dr. Andreas Jürgens: Können Sie sagen, ob von den Ermittlungsverfahren, die sich gegen die Notare richten, auch andere Beteiligte betroffen sind, möglicherweise wegen Beteiligungstaten? Insbesondere ist natürlich die Frage, ob auch der immer wieder genannte Herr W. in diesem Verfahren Gegenstand der Ermittlungen ist. Minister Jörg-Uwe Hahn: Das kann ich Ihnen nicht sagen, und ich bitte auch darum, dass wir jetzt nicht weiter in die Motivforschung hineingehen. Wir betreiben das Verfahren nicht. Ich habe mehrfach darauf hingewiesen, dass ich es für ein rechtsstaatliches Positivum halte, dass das nicht vom Ministerium gemacht wird. Wenn es nämlich vom Ministerium gemacht würde, dann wäre relativ schnell der Vorwurf begründbar, dass hier Einfluss genommen wird. Es wird ja dauernd versucht, das in der öffentlichen Diskussion so darzustellen. Deshalb begebe ich mich auch in der Fragerunde nicht auf diese schiefe Ebene. Der Herr des Verfahrens ist jedenfalls formal der Leiter der StA beim LG Frankfurt. Praktisch sind das ein Abteilungsleiter und ein oder zwei den Fall bearbeitende Staatsanwälte. Die haben die Akten im Kopf. Wir fragen nach, wenn es geeignet erscheint oder wenn Sie konkrete Fragen haben. Ansonsten gehe ich davon aus, dass wir jetzt keine Akte auf den Tisch legen können schon gar nicht in öffentlicher Sitzung, in der es darum geht, wie das Strafverfahren bzw. Ermittlungsverfahren abgearbeitet wird. MinDirig Dr. Fünfsinn: Nur ein Satz zur Aufklärung: Das Verfahren richtet sich auch gegen Rechtsanwalt W.

7 Tm/ne 7 RIA/18/ Abg. Dr. Andreas Jürgens: Sie haben geschildert, das dritte Disziplinarverfahren, das gegen Notar R., sei eingestellt worden. Haben Sie überprüft, ob Sie stattdessen selbst Anlass haben, ein Disziplinarverfahren einzuleiten? Die von Ihnen zutreffend geschilderte Zuständigkeit in Disziplinarangelegenheiten betreffend Notare ist ja keine nachgeordnete und gestaffelte, sondern eine gleichrangige. Wenn eine Zuständigkeit für die gleichen Personen begründet wird, bedeutet das, dass entweder der Landgerichtspräsident oder der OLG-Präsident, oder die Landesjustizverwaltung tätig werden können; es bedeutet nicht zwingend, dass der eine dem anderen den Vortritt lässt. Haben Sie also eine Prüfung vorgenommen, ob Sie das für zutreffend halten und ob Sie Anlass für ein eigenes Ermittlungsverfahren sehen? Minister Jörg-Uwe Hahn: Der Präsident des LG Frankfurt am Main hat in seiner Erklärung vom 5. März 2010 ergänzend hierzu Stellung genommen. Gegenstand des dienstaufsichtsrechtlich zu untersuchenden Sachverhalts war die Beglaubigung einer Unterschrift des Notars H. durch den Notar R. Die dienstrechtlichen Vorermittlungen haben ergeben, dass die beglaubigte Unterschrift tatsächlich vom Notar H. stammte. Mit der Beglaubigung der Unterschrift war keine Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts der Urkunde verbunden. Aufgrund dieser Sachlage erfolgte die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen den Notar R. am 11. August Dienstaufsichtsrechtlich ist gegen diese Verfahrensweise durch den Präsidenten des LG Frankfurt am Main nichts zu sagen. Um es zu übersetzen : Dort ist nur eine formale Bestätigung, nämlich die der Unterschrift, erfolgt, keine Bestätigung hinsichtlich des Inhalts der Urkunde. Abg. Dr. Andreas Jürgens: Wenn Sie es so darstellen, muss ich noch einmal nachfragen. In 40 des Beurkundungsgesetzes steht, was der Notar bei der Beglaubigung einer Unterschrift zu prüfen hat, u. a.: Der Notar braucht die Urkunde nur darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen. Er muss also nicht den vollen Inhalt überprüfen, aber zumindest das muss er überprüfen. In 4 des Beurkundungsgesetzes steht, dass er die Beurkundung ablehnen soll, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Somit ist dann, wenn der beurkundende Notar zu dem Zeitpunkt wusste, dass Herr C. nicht mehr lebte, eigentlich doch Veranlassung gewesen Ich weiß aber natürlich nicht, ob er es wusste. Minister Jörg-Uwe Hahn: Auch wir gehen nicht davon aus, dass er es wusste. Beschluss: RIA/18/ Der Dringliche Berichtsantrag gilt mit der Entgegennahme des Berichts im Rechts- und Integrationsausschuss als erledigt. (Schluss des öffentlichen Teils: 14:28 Uhr)

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