ARBEITEN IN DEUTSCHLAND FÜR NICHT-EU-STAATSANGEHÖRIGE. Informationen für Arbeitnehmerinnen

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1 ARBEITEN IN DEUTSCHLAND FÜR NICHT-EU-STAATSANGEHÖRIGE Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Familien aus Nicht-EU-Staaten (die durch Kooperations- und Assoziationsabkommen mit der EU verbunden sind) Migrationspolitische Handreichungen

2 Herausgeber DGB-Bundesvorstand Referat Migration Hans-Böckler-Straße Düsseldorf Telefon: 02 11/ Telefax: 02 11/ Internet: Verfasser: KOWA Kooperationsstelle Wissenschaft und Arbeitswelt an der Europa-Universität Viadrina 2. überarbeitete Auflage Düsseldorf, im November 2000

3 Inhalt Vorwort von Dieter Schulte Vorbemerkung Hinweise zur Benutzung dieser Broschüre Einleitung Aufenthaltsrechtlicher Teil Arbeitsgenehmigungsrechtlicher Teil Einreisebestimmungen Visafreie Einreise Meldepflicht bei längeren Aufenthalten Rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt Sonderregelung für türkische Staatsangehörige Arten der Aufenthaltsgenehmigung Die Aufenthaltsberechtigung Die Aufenthaltserlaubnis Unbefristete Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltsbefugnis Die Aufenthaltsbewilligung Weitere Aufenthaltstitel Familiennachzug Studium und Ausbildung Verhältnis zu sozialrechtlichen Leistungen Anspruch auf Kindergeld Anspruch auf Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub Sozialhilfebezug Weitere Informationen Erfordernis einer Arbeitsgenehmigung Rechtmäßiger Aufenthalt als Voraussetzung für die Arbeitsgenehmigung Zwei Arten der Arbeitsgenehmigung Die Arbeitserlaubnis Erteilung der Arbeitserlaubnis an Bedingungen geknüpft Gleichstellung mit vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern Verbot unerlaubter Vermittlung oder Arbeitnehmerüberlassung Vorliegen der genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen Bevorrechtigte Arbeitnehmer Wege zur Arbeitserlaubnis Arbeitsmarktüberprüfung Erneute Arbeitsmarktüberprüfung vor einer Verlängerung Die Arbeitsberechtigung Anspruch auf die Arbeitsberechtigung

4 Steuern und Versicherungen Arbeitsrecht Was tun bei Konflikten? Sonderregelung für türkische Staatsangehörige aufgrund von Assoziationsabkommen Einschränkungen bei der Erteilung der Arbeitserlaubnis Befreiung von Arbeitsgenehmigungspflicht Weitere Informationen Lohnsteuern Sozialversicherung Sozialversicherungsausweis Krankenversicherung Pflegeversicherung Unfallversicherung Arbeitslosenversicherung Arbeitslosengeld Arbeitslosenhilfe Wer steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung? Rentenversicherung Geringfügige Beschäftigung Arbeitsvertrag Anspruch auf Gleichbehandlung Arbeitsrechtliche Mindestanforderungen Betriebsrat Die Arbeitsschutzbestimmungen Entlohnung Anspruch auf Tariflohn Verbot eines Hungerlohnes Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Urlaub Kündigungsschutzbestimmungen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Information und Austausch Was tun im Konfliktfall? Die Anrufung von Arbeitsgericht bei Konflikten mit Arbeitgebern Arbeiten ohne Arbeitsgenehmigung Anspruch auf Lohn aus einem faktischen Arbeitsverhältnis und Versicherungsschutz Kündigung bei fehlender Arbeitsgenehmigung

5 Informationen für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die zur Arbeitsaufnahme neu einreisen Arbeiten ohne erforderliche Arbeitserlaubnis nach einer Einreise ohne erforderliches Visum Allgemeine Bedingungen Beschäftigung auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnispflicht Bedingungen für neu einreisende Arbeitnehmer, die bei inländischen Arbeitgebern beschäftigt sind Ausnahme: Werkvertragsarbeitnehmer Allgemeine Informationen Versicherungsschutz Versteuerung der Einkommen Arbeitsrechtliche Bestimmungen Für Werkvertragsdurchführung zuständige Arbeitsämter Saisonarbeit Allgemeine Informationen Gastarbeitnehmer zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung Grenzgängerbeschäftigung Pflegekräfte Weitere Formen erlaubnispflichtiger Beschäftigung von Drittstaatenangehörigen Arbeitsgenehmigungsfreie Tätigkeiten bei einer Beschäftigungsdauer bis höchstens drei Monate Beschäftigung deutscher Staatsangehöriger Ausländerberatungsstellen des DGB 45 5

6 Vorwort Dieter Schulte, Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes Der Deutsche Gewerkschaftsbund vertritt die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen aller Arbeitnehmer. Er unterscheidet nicht nach Religion, nationaler oder ethnischer Herkunft. Wir berücksichtigen aber die besonderen kulturellen, religiösen und sozialen Interessen von Migranten und Migrantinnen in der Bundesrepublik Deutschland. Vor mehr als vier Jahrzehnten wurden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus Italien zur Arbeit in Deutschland angeworben. Ihnen folgten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus anderen Ländern, wie z.b. Tunesien, Marokko und der Türkei. Immer kamen aber auch Menschen aus Nichtanwerbeländern oder auf eigene Faust, also Nichtangeworbene nach Deutschland. Ihnen folgten Familienangehörige, aber auch Menschen, die in Deutschland Schutz vor Verfolgung und Krieg bei ihren Verwandten und Landsleuten, z.b. aus Bosnien, suchten. Bis vor wenigen Jahren dachten wir, immer wenn wir von ausländischen Beschäftigten redeten, an die Kolleginnen und Kollegen aus den so genannten Anwerbeländern, die zum Zwecke der Erwerbstätigkeit eingereist und zum Teil schon sehr lange in der Bundesrepublik Deutschland leben und arbeiten. Für sie alle galten im Prinzip die gleichen ausländer- und arbeitserlaubnisrechtlichen Bestimmungen. Mit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der damit verbundenen Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der heutigen Europäischen Union bildeten die Kolleginnen und Kollegen aus den Staaten der EU eine Ausnahme, weil für sie das Recht der Europäischen Union gilt. Vor allem aufgrund politischer Entwicklungen Umwälzungen in Osteuropa und Öffnung der Grenzen sowie Kriege und Bürgerkriege in Europa und anderen Teilen der Welt hat sich die Grundlage für die Zuwanderung nach Deutschland geändert. Menschen, die nunmehr bei uns einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder es möchten, gehören zu sehr unterschiedlichen Personengruppen mit zum Teil sehr unterschiedlichem Status. Die Rechtssituation für die Gruppe der Ausländer ist also heute sehr differenziert. Es gilt nicht in der Arbeitswelt: Hier heißt es nach wie vor gleiches Recht für alle. Aber beim Aufenthaltsrecht und beim Zugang zum Arbeitsmarkt gibt es zum Teil sehr deutliche Unterschiede. Dies führt häufig, insbesondere bei Arbeitgebern, zur Verwirrung, gerade wenn diese Menschen aus Anwerbeländern kommen. Sie stellen lieber gar keinen Ausländer ein, um einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften zu vermeiden. Dies führt auch zu Nachteilen für EU-Staatsangehörige und Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus Anwerbeländern, aber insbesondere für ihre Kinder, und Vertragsarbeitnehmer der ehemaligen DDR. Daher legen wir im Rahmen dieser Reihe eine Broschüre mit teilweise spezifischen Informationen zum Arbeiten in Deutschland für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und ihre Familienangehörigen aus Nicht-EU-Staaten, die aber durch Kooperations- und Assoziationsabkommen mit der EU verbunden sind, vor. Dieter Schulte, DGB-Vorsitzender Düsseldorf, November

7 Hinweise zur Benutzung dieser Broschüre Diese Broschüre ist Teil einer Reihe von Veröffentlichungen, mit denen der DGB nicht deutschen Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen Informationen zu Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland an die Hand gibt. Die Informationen in diesem Heft richten sich an einen ganz bestimmten Kreis von Personen: Angehörige von Staaten, die mit der Europäischen Union durch Assoziationsabkommen oder Kooperationsabkommen verbunden sind. Es besteht aufgrund dieser Abkommen kein Rechtsanspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt. Dennoch haben sich durch Abkommen für Arbeitnehmer aus einigen Vertragsstaaten Möglichkeiten einer Beschäftigung in der Bundesrepublik eröffnet. Im Allgemeinen ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit in den Abkommen jedoch ausgeklammert worden, so dass die Möglichkeiten und Bedingungen einer Beschäftigung in der Bundesrepublik vorrangig durch die jeweiligen deutschen Vorschriften im Ausländerrecht, im Arbeitserlaubnisrecht und im Arbeitsrecht geregelt werden. Diese Vorschriften gelten auch für alle nicht deutschen Arbeitnehmer, die nicht aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammen dieser Kreis von Personen wird auch als Drittstaatler bezeichnet. Aus dieser Sachlage ergibt sich, dass diese Broschüre nützliche Informationen für alle Drittstaatler bereitstellt und nicht auf die Abkommensstaaten beschränkt ist. Wenn aufgrund von Abkommen besondere Regelungen bestehen, dann wird darauf ausdrücklich mit Hinweis auf den betreffenden Personenkreis hingewiesen An dieser Stelle sollen nur kurz die Abkommensstaaten genannt werden: Assoziationsabkommen hat die Europäische Union mit der Türkei, Malta und Zypern abgeschlossen. Für türkische Staatsangehörige bestehen aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 bevorzugte Bedingungen für Arbeitssuche, Arbeitserlaubniserteilung und Aufenthaltsverfestigung. Einzelheiten lassen sich in dieser Broschüre nachlesen. So genannte gemischte Assoziationsabkommen sind bereits in Kraft getreten mit Polen, Ungarn, Rumänien, der Tschechischen Republik und der Slowakei mit den Baltischen Staaten und Slowenien. Mit der Mehrzahl dieser Staaten hat die Bundesrepublik aufgrund bilateraler Vereinbarungen die Möglichkeiten befristeter Beschäftigung eröffnet. Einzelheiten lassen sich in dieser Broschüre nachlesen. Kooperationsabkommen hat die Europäische Union zudem vereinbart mit Kanada, Mexiko, Argentinien, Brasilien, Marokko, Tunesien, Algerien, Libyen, Ägypten, Syrien, dem Libanon und Jordanien. Diese Abkommen behandeln vor allem die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die Schaffung von Freihandelszonen und betreffen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nur insofern, als auch Regelungen für die soziale Sicherheit von Arbeitnehmern enthalten sind. Schließlich hat die Europäische Union auch mit vielen weiteren Ländern, den so genannten AKP-Staaten, eine Entwicklungsassoziation vereinbart. Die Regelungen für die Beschäftigung von Angehörigen dieser Staaten ergeben sich jedoch vor allem aus den deutschen Vorschriften, die in dieser Broschüre vorgestellt werden. Die hier beschriebenen Bestimmungen des Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrechts werden nicht angewandt auf ausländische Arbeitnehmer, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen stammen. Für diesen Personenkreis hat der DGB eine eigene Broschüre erarbeitet: Arbeiten in Deutschland Informationen für EU-Staatsangehörige. Besondere Regelungen bestehen auch für Personen, die sich im Asylverfahren befinden. Für diesen Personenkreis hat der DGB ebenfalls eine eigene Broschüre erarbeitet: Arbeiten in Deutschland Informationen für Asylsuchende und Flüchtlinge. Schließlich sei auch noch darauf hingewiesen, dass der DGB zwei weitere Broschüren mit Informationen für Rentner, einmal aus der Europäischen Union und zum Zweiten aus Drittstaaten, erarbeitet hat. Vorbemerkung 7

8 Einleitung Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sind für ausländische Arbeitnehmer/innen und ihre Familienangehörigen durch viele Vorschriften geregelt, die sehr viele Fragen aufwerfen. Mit diesen Informationen will der Deutsche Gewerkschaftsbund einige der wichtigsten beantworten und insbesondere darauf aufmerksam machen, dass auch ausländische Arbeitnehmer/innen den Schutz staatlicher Gesetze in Anspruch nehmen können. Um an dieser Stelle nur einige zu nennen: Wenn die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind, kann ein Anspruch auf sicheren Daueraufenthalt bestehen, es kann Anspruch auf die Erteilung einer Arbeitserlaubnis oder es kann Anspruch auf soziale Leistungen bestehen. Welche Ansprüche für einzelne Arbeitnehmer/innen bestehen, hängt jedoch immer von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab: Vom Zeitpunkt und vom Zweck der Einreise, von der Dauer und dem Zweck des Aufenthaltes aber auch davon, ob aufgrund internationaler Verträge gesetzliche Sonderregelungen bestehen, wie zum Beispiel für türkische Staatsangehörige. Darüber hinaus sind im deutschen Ausländerrecht viele besondere Vorschriften zu finden, die Angehörigen bestimmter Staaten oder Berufe in Einzelfällen eine Einreise zur vorübergehenden Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestatten. Aus dem Arbeitnehmerstatus ergeben sich nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Rechte müssen aber in Anspruch genommen werden, wenn sie nicht nur auf dem Papier bestehen sollen. Es kommt also immer auch auf den Einzelnen an, dass Rechte verwirklicht werden. Es ist selbst für Experten oft nicht leicht, sich in dem unübersichtlichen Gewirr aus Gesetzen, Verordnungen und Rechtsprechung zurechtzufinden. Ziel dieser Broschüre ist es nicht, umfassend und tiefgehend das deutsche Arbeits- und Ausländerrecht darzustellen. Dazu bräuchte man ganze Bücher. In diesem Heft werden kurz und allgemein verständlich die grundlegenden Informationen dargestellt, die für nicht deutsche Arbeitnehmer wissenswert sind. Diese Broschüre möchte ausländischen Arbeitnehmer/innen und ihren Familienangehörigen damit eine erste Orientierung in die Hand geben, die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu erkennen. Konkrete Tipps sollen mit dazu beitragen, dass Rechte fristund formgerecht in Anspruch genommen werden und nicht verfallen. Die hier vorgestellten Informationen können aber eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder einer Beratungsstelle nicht ersetzen, denn es kommt immer auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles an. Außerdem werden die Vorschriften oft verändert. So ist es durchaus möglich, dass die hier gegebenen Informationen (Stand November 2000) inzwischen nicht mehr zutreffen. Nur sachkundiger Rat kann wirklich für Klarheit sorgen und auch helfen, Fehler und Irrtümer zu vermeiden. In dieser Broschüre sind deshalb auch die Adressen von Stellen zu finden, die weiterhelfen können. Die Mitglieder der deutschen Gewerkschaften sind rechtsschutzversichert und erhalten kostenlosen Rechtsbeistand. Alle Arbeitnehmer/innen können sich mit Fragen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung an den Betriebsrat in der Firma oder an die Verwaltungsstellen der Einzelgewerkschaften sowie an die DGB-Kreisbüros am Wohnort wenden. Darüber hinaus stehen allen Ratsuchenden für ein erstes Beratungsgespräch ebenfalls kostenlos die Ausländerberatungsstellen des DGB, die Ausländerbeauftragten der Länder und Gemeinden und viele Anlaufstellen sozialer und karitativer Organisationen offen. Sollten im Zusammenhang mit Aufenthalt, Arbeitserlaubnis oder Beschäftigung Fragen bestehen oder Probleme auftauchen, so ist es wichtig, schnellstmöglich eine Beratungsstelle aufzusuchen. Dabei sollten alle in diesem Zusammenhang vorhandenen Papiere mitgebracht werden (alle Dokumente und der vollständige Briefverkehr). Nur wenn wirklich alle Umstände bekannt sind, ist eine sachgerechte Beratung möglich.

9 Aufenthaltsrechtlicher Teil Einreisebestimmungen Nicht deutsche benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland eine Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde (Ausländerbehörde). Deshalb muss man in der Regel vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, die als Sichtvermerk (Visum) erteilt wird. Bereits bei der Beantragung des Visums muss man angeben, welchen Zweck der Aufenthalt haben soll: Ob zum Beispiel ein Besuch von Familie oder Freunden, eine Urlaubsreise, die Aufnahme einer Arbeit oder eines Studiums oder eine Familienzusammenführung (Heirat) geplant sind. Von der Auslandsvertretung wird dann durch Rücksprache mit der jeweiligen Ausländerbehörde in Deutschland geprüft, ob die Voraussetzungen für einen Aufenthalt mit diesem Zweck erfüllt werden. Eine nachträgliche Verlängerung des Aufenthaltes ist nach der Einreise nur in ganz seltenen Ausnahmefällen möglich (zum Beispiel bei Unfall oder schwerer Erkrankung, aber höchstens für sechs Monate), eine nachträgliche Änderung des Aufenthaltszweckes ist so gut wie ausgeschlossen. Visafreie Einreise Meldepflicht bei längeren Aufenthalten Bei einem längeren Aufenthalt besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich bei der örtlichen Meldestelle (Einwohnermeldeamt) und bei der Ausländerbehörde anzumelden. Diese Vorschrift gilt auch nach einer visafreien Einreise und auch für Angehörige von EU-Staaten. Bei Beendigung des Aufenthaltes ist eine Abmeldung vorzunehmen. Rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt Eine Aufenthaltsgenehmigung der Ausländerbehörde benötigen auch Ausländer, die bereits dauerhaft und rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland leben. Nur in wenigen Ausnahmefällen (zum Beispiel für Angehörige ausländischer Botschaften) ist keine Genehmigung erforderlich. Personen, die durch eine Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, brauchen keine Aufenthaltsgenehmigung. Sonderregelungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bestehen für EU-Staatsangehörige (siehe dazu die DGB-Broschüre: Arbeiten in Deutschland Informationen für EU-Staatsangehörige ) und für türkische Staatsangehörige. Mit über 50 Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit der visafreien Einreise vereinbart. Für Angehörige dieser Staaten ist eine visafreie Einreise nur zu touristischen Zwecken unter den Bedingungen erlaubt, dass ein gültiges Ausweisdokument (in der Regel Reisepass) mitgeführt wird, der Aufenthalt nicht länger als drei Monate dauert, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Auflistung der Staaten, mit denen visafreie Einreise vereinbart wurde, gibt Anlage I der jeweils gültigen Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG). Sonderregelung für türkische Staatsangehörige Abweichend vom Grundsatz des Vorrangs der Aufenthaltsgenehmigung vor der Arbeitserlaubnis muss türkischen Staatsangehörigen, die einen Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis haben, die Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung dieser genehmigten Beschäftigung erteilt werden. Wann türkische Arbeitnehmer/innen einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis haben, wird im arbeitserlaubnisrechtlichen Teil dieser Broschüre dargestellt.

10 Arten der Aufenthaltsgenehmigung Das deutsche Ausländerrecht kennt vier Aufenthaltsgenehmigungen, die einen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bieten. Die verschiedenen Aufenthaltsgenehmigungen gestatten manchmal nur einen befristeten Aufenthalt, manchmal erlauben sie auch einen Aufenthalt, der mit zunehmender Dauer einen Anspruch auf ein dauerhaftes Bleiberecht bietet, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Welche Aufenthaltsgenehmigung im Einzelnen erteilt wird, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Es ist unbedingt sinnvoll, sich darüber zu informieren, ob man nicht schon die Voraussetzungen für eine besser abgesicherte Aufenthaltsgenehmigung erfüllt. Informationen und Hilfe geben alle Beratungsstellen. Die Aufenthaltsberechtigung Die Aufenthaltsberechtigung ist die sicherste Form der Aufenthaltsgenehmigung und kann nicht mit Auflagen oder Beschränkungen versehen werden. Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung haben ein individuelles Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland und dürfen nur noch ausgewiesen werden, wenn sie schwere Straftaten begangen haben. Außerdem brauchen Inhaber der Aufenthaltsberechtigung keine Arbeitsgenehmigung. Wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung. Zu den Bedingungen zählen unter anderem, dass man seit mindestens acht Jahren eine Aufenthaltserlaubnis hat oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und zuvor im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aus Arbeit oder sonstigen eigenen Mitteln bestreiten kann, dass man mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und aus den drei vorhergehenden Jahren keine gerichtlichen Verurteilungen über sechs Monate Haft oder zu einer höheren Geldstrafe vorliegen. Wenn man die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung erfüllt, sollte man diese beantragen, denn durch diese für bestimmte Personengruppen, z.b. als Minderjährige Eingereiste, auch durch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat man einen besseren Schutz vor Ausweisungen und nachgezogene Familienangehörige unterliegen nicht mehr der Wartezeitregel. Ehegatten sind hinsichtlich der wirtschaftlichen, arbeits- und berufsrechtlichen Voraussetzungen in ähnlicher Weise privilegiert wie bei der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis ist die Aufenthaltsgenehmigung, die grundsätzlich nicht an einen bestimmten Zweck gebunden ist; sie kann aber mit Auflagen (zum Beispiel Verbot der Arbeitsaufnahme) und mit einer Befristung versehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird nur erteilt, wenn der Lebensunterhalt für sich und die Familienangehörigen aus eigenen Mitteln bestritten werden kann. Unbefristete Aufenthaltserlaubnis Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat, wer seit fünf Jahren eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, eine ununterbrochen gültige Arbeitserlaubnis besitzt, einfache Deutschkenntnisse hat, über ausreichenden Wohnraum für sich und seine Familie verfügt und gegen den kein Ausweisungsgrund vorliegt. Aufenthaltsbefugnis Die Aufenthaltsbefugnis wird aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen (zum Beispiel für Kriegsflüchtlinge) erteilt. Nach acht Jahren Aufenthalt auf Grundlage einer Aufenthaltsbefugnis kann man bei Vorliegen der Voraussetzungen eine unbefristete Aufenthalts- 10

11 erlaubnis bekommen und nach weiteren drei Jahren eine Aufenthaltsberechtigung erlangen. Die Aufenthaltsbewilligung Die Aufenthaltsbewilligung wird nur für Aufenthalte erteilt, die vorübergehend sind, zum Beispiel für die Beschäftigung von Werkvertragsarbeitnehmern und Saisonarbeitskräften und für Studierende. Die Aufenthaltsbewilligung wird für maximal zwei Jahre erteilt und kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck (Studium) in dieser Zeit noch nicht erreicht wurde. Wenn der Aufenthaltszweck erreicht ist und/oder die Aufenthaltsbewilligung abläuft, dann muss die Ausreise erfolgen. Es ist nicht möglich, durch einen Aufenthalt auf Grundlage einer Aufenthaltsbewilligung einen dauerhaften Aufenthalt zu begründen. Weitere Aufenthaltstitel Neben diesen vier Arten der Aufenthaltsgenehmigung gibt es noch zwei weitere Formen, die einen erlaubten Aufenthalt darstellen und die Voraussetzung für eine Erteilung einer Arbeitserlaubnis bieten: Aufenthaltsgestattung Die Aufenthaltsgestattung wird Asylbewerbern für die Dauer des Anerkennungsverfahrens erteilt. Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich beschränkt und mit mehreren Auflagen verbunden. Eine Arbeitserlaubnis können jedoch nur Asylbewerber erhalten, die nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen. Duldung Die Duldung ist die einseitige Erklärung der Ausländerbehörde, auf die Durchführung einer an sich möglichen und rechtlich zulässigen Abschiebung zu verzichten. Rechtlich ist damit kein Anspruch auf Aufenthalt gegeben, dennoch kann die Duldung die Grundlage für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis darstellen. Ausführlichere Informationen für Personen, die sich mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, bietet die DGB-Broschüre: Arbeiten in Deutschland Informationen für Asylsuchende und Flüchtlinge. Familiennachzug Die besonderen Regelungen für den Nachzug von Familien und Kindern sollen den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern das Zusammenleben mit ihren Familien ermöglichen. Der Aufenthalt nachgezogener Angehöriger ist aber nur abgeleitet von der Aufenthaltsgenehmigung des in der Bundesrepublik lebenden Ausländers. Deshalb besteht zunächst kein eigenständiges Aufenthaltsrecht und die Erwerbstätigkeit wird z. T. erst nach Wartezeiten erlaubt. Die Länge der Wartezeiten und der Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes sind je nach Umständen unterschiedlich. Nachzug von Ehepartnern ( 18, 19 AuslG) Wenn die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat, dann wird der Nachzug erlaubt, wenn der oder die hier Lebende eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt und ein gesicherter Unterhalt für die Familie aus eigenem Einkommen sowie ausreichend Wohnraum nachgewiesen wird. Strengere Voraussetzungen bestehen, wenn der im Bundesgebiet lebende Ehegatte bereits als Kind eingereist ist oder hier geboren wurde und einen Partner aus dem Ausland nachziehen lassen möchte. In diesem Falle muss der hier lebende Ehegatte mindestens seit acht Jahren in der Bundesrepublik leben und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen, volljährig sein, der Lebensunterhalt des Paares muss durch eigenes Einkommen gesichert sein und es muss ausreichender Wohnraum vorhanden sein. 11

12 In beiden Fällen erhält der nachziehende Ehegatte zunächst nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die vom Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft abhängt. Erst nach zwei Jahren, in Härtefällen früher, erwirbt der nachgezogene Ehegatte ein eigenständiges Recht auf Aufenthalt und auf die Erteilung einer Arbeitserlaubnis. Familienangehörige türkischer Staatsangehöriger haben nach EU-Recht, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus EU-Staaten einzuräumenden Vorrangs, das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Nachzug von Kindern ( 20 AuslG) Auch für Kinder ist die Einreise aufenthaltserlaubnispflichtig. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besitzen Kinder dann, wenn beide Elternteile eine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung besitzen und das Kind nicht älter als 16 Jahre und ledig ist. Schulpflicht In Härtefällen kann von diesen Grundsätzen abgewichen werden. Ausländische Kinder und Jugendliche haben im bundesdeutschen Schulwesen grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie deutsche Staatsangehörige. Insbesondere unterliegen sie der Schulpflicht. Sonstige Angehörige Anderen Angehörigen als Ehepartnern oder Kindern darf nur in Fällen außergewöhnlicher Härte eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Ein Härtefall kann zum Beispiel Pflegebedürftigkeit sein oder die Betreuung minderjähriger Kinder, wenn die Eltern gestorben sind. Sonderregelungen für Angehörige deutscher Staatsangehöriger ( 21 AuslG) Ausländische Ehepartner und minderjährige, ledige Kinder deutscher Staatsangehöriger haben einen Rechtsanspruch auf eine sofortige Aufenthaltserlaubnis, die zunächst auf drei Jahre befristet erteilt wird und bei Fortbestand der familiären Gemeinschaft verlängert wird. Erleichterte Voraussetzungen gelten auch für die Angehörigen von Arbeitnehmern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Abhängiger Aufenthaltsstatus von Kindern und Jugendlichen ( 21 AuslG) Kinder nicht deutscher Eltern sind von Geburt an aufenthaltserlaubnispflichtig. Sie erhalten die Genehmigung von Amts wegen, wenn die Mutter legal in der Bundesrepublik lebt. Der weitere Aufenthalt des Kindes/Jugendlichen hängt zunächst vom Status seiner Eltern ab, wird aber bei Erfüllung bestimmter Bedingungen eigenständig. Verfestigung des Aufenthaltes bei abhängigem Aufenthaltsrecht Der Jugendliche erwirbt ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn er volljährig wird und sich acht Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat oder wenn er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhält. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis wird Jugendlichen u.a. erteilt, wenn sie sich vor dem 16. Lebensjahr acht Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen,

13 den Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten können oder sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, keine Ausweisungstatbestände oder keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat vorliegen. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so kann lediglich eine Verlängerung erfolgen. Konflikt mit den Eltern Die Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Minderjährigen gelten auch für ausländische Kinder und Jugendliche. Wenn sie also Probleme in der Familie haben oder Streitigkeiten zum Beispiel über die Auswahl der Schule oder einer Ausbildung bestehen, dann können sie sich an Jugendbehörden oder Gerichte wenden. Zur Regelung des Unterhalts gilt deutsches Recht. Bleiberecht bei Heimkehr der Eltern Ein Kind mit eigenständigem Aufenthaltsrecht kann ohne seine Eltern in der Bundesrepublik Deutschland bleiben, wenn sein Unterhalt und seine Betreuung gewährleistet sind. Es besteht somit kein Zwang zur gemeinsamen Rückkehr der Familie. Recht auf Rückkehr ( 16 AuslG) Für nicht deutsche Jugendliche besteht zudem die Möglichkeit, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auch nach einer Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren, wenn sie sich acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und sechs Jahre hier eine Schule besucht haben, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können oder für fünf Jahre durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert sind und der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird, spätestens aber fünf Jahre nach der Ausreise. Weiterhin dürfen keine Ausweisungsgründe vorliegen. Studium und Ausbildung Auch für ein Studium oder eine Ausbildung ist eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich. Wenn eine berufliche Ausbildung nach einer Neueinreise aufgenommen wird, ist zusätzlich eine Arbeitserlaubnis erforderlich, die nach einer Arbeitsmarktüberprüfung nur erteilt wird, wenn es für diese Ausbildungsplätze keine bevorrechtigten Personen gibt. Verhältnis zu sozialrechtlichen Leistungen Für den Bezug von Sozialleistungen ist der Aufenthaltsstatus in unterschiedlicher Weise bedeutsam. Ansprüche auf Leistungen aus der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie der Unfallversicherung entstehen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung und werden deshalb im Teil Steuern und Versicherungen behandelt. An dieser Stelle sollen die Ansprüche auf soziale Leistungen dargestellt werden, die sich unabhängig von einer Beschäftigung ergeben. Anspruch auf Kindergeld Der gesetzliche Anspruch auf Kindergeld hängt nicht von der Staatsangehörigkeit ab. Der Berechtigte und das Kind müssen aber ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben. Außerdem muss die Person eine Aufenthaltsgenehmigung oder aus humanitären Gründen eine Duldung besitzen. Schließlich besteht eine Wartezeit von einem Jahr, bevor erstmals Kindergeld gewährt wird. Kindergeld muss schriftlich beantragt werden. Die zuständige Stelle für den Antrag auf Kindergeld ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt. 13

14 Anspruch auf Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub Für den Anspruch auf Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub ist ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und eine Aufenthaltsberechtigung bzw. Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Ausgeschlossen sind neben Asylbewerbern auch Personen mit Duldung. Für den Anspruch auf Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub wird die Befugnis zur Ausübung einer Tätigkeit verlangt. Sozialhilfebezug Im Falle der Bedürftigkeit hat jede Person, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhält, unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus, Anspruch auf Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Einschränkungen ergeben sich jedoch dann, wenn die Einreise in der Absicht erfolgte, Sozialhilfe zu beziehen oder wenn räumliche Beschränkungen in der Aufenthaltsgenehmigung missachtet werden. Der Bezug von Sozialleistungen kann außerdem die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder sogar die Ausweisung zur Folge haben. Dauernd zugelassene Arbeitnehmer mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsbewilligung dürfen nach Art. 8 Absatz 1 des Übereinkommens 97 der Internationalen Arbeitsorganisation ( Wanderarbeitnehmer ) bei Berufsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalles auch dann nicht ausgewiesen werden, wenn sie auf Sozialhilfe angewiesen sind. Weitere Informationen Weitere Informationen über Einreiseund Aufenthaltsbestimmungen, aber auch über Erwerbstätigkeit und Einbürgerungsverfahren kann man kostenlos und manchmal in mehreren Sprachen bei den Ausländerbeauftragten der Länder und Gemeinden erhalten. 14

15 Arbeitsgenehmigungsrechtlicher Teil Erfordernis einer Arbeitsgenehmigung In der Regel dürfen nicht deutsche Staatsangehörige in der Bundesrepublik nur dann eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie von den deutschen Behörden eine Arbeitsgenehmigung erhalten haben ( 284 SGB III). Eine Arbeitsgenehmigung ist auch erforderlich für ein Praktikum, eine Ausbildung, die Fortund Weiterbildung oder eine Au-pair-Stelle. Keine Arbeitsgenehmigung benötigen dagegen Personen, die eine Aufenthaltsberechtigung oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen. Rechtmäßiger Aufenthalt als Voraussetzung für die Arbeitsgenehmigung Das Aufenthaltsrecht hat grundsätzlich Vorrang vor dem Arbeitsgenehmigungsrecht. Eine Arbeitsgenehmigung darf deshalb nur dann erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer eine Aufenthaltsgenehmigung, Duldung oder Gestattung besitzt und die Erwerbstätigkeit nicht durch aufenthaltsrechtliche Auflagen verboten ist. Wenn die Aufenthaltsgenehmigung abläuft und nicht verlängert oder widerrufen wird, fallen damit auch die Voraussetzungen für die Arbeitsgenehmigung weg Die Arbeitsgenehmigung wird in diesem Fall auch dann widerrufen, wenn die Arbeitsgenehmigung noch für längere Zeit gültig gewesen wäre. Zwei Arten der Arbeitsgenehmigung Die Arbeitsgenehmigung wird immer nur höchstens für die Dauer des geduldeten oder genehmigten Aufenthaltes erteilt. Man unterscheidet zwei Arten der Arbeitsgenehmigung: Die Arbeitserlaubnis jedoch für drei Jahre erteilt. Die Verlängerung der Arbeitserlaubnis muss rechtzeitig, das heißt ca. acht Wochen vor Ablauf der Arbeitserlaubnis beim Arbeitsamt beantragt werden. Es empfiehlt sich, insbesondere wenn man den Arbeitgeber nicht gut kennt, den Antrag auf Erneuerung rechtzeitig und persönlich vorzunehmen oder sich zu versichern, dass der Arbeitgeber die Beantragung wirklich durchgeführt hat. Also, sich entweder die Formulare zeigen lassen oder beim Arbeitsamt anrufen und sich erkundigen. Erteilung der Arbeitserlaubnis an Bedingungen geknüpft Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Gleichstellung mit vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern Die Arbeitserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverhältnisse nicht ungünstiger sind als für vergleichbare deutsche Arbeitnehmer ( 285 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Wegen der Beachtung der einschlägigen Tarife bzw. Einhaltung ortsüblicher Löhne sind auch die geltenden Arbeitszeitregeln und die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Vom Arbeitgeber verlangt das Arbeitsamt deshalb eine schriftliche Erklärung, dass der vorgeschriebene Lohn gezahlt wird. Wenn die Entlohnung abweichend von dieser Vorschrift niedriger ist, dann kann man beim Arbeitsgericht auch nach einer Entlassung oder nach Auflösung eines Arbeitsvertrages noch auf Zahlung des zustehenden Lohnes klagen. Die Arbeitserlaubnis wird für eine erstmalige Beschäftigung erteilt. Sie ist in der Regel nur für einen bestimmten Arbeitsplatz bei einem bestimmten Arbeitgeber gültig und wird für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, höchstens 15

16 Verbot unerlaubter Vermittlung oder Arbeitnehmerüberlassung ( 6 ArGV) Die Arbeitserlaubnis wird auch dann nicht erteilt, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder wenn der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer tätig werden soll. Die Arbeitserlaubnis kann auch versagt werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor schuldhaft gegen das Verbot der illegalen Arbeitsaufnahme verstoßen hat oder wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers (z.b., wenn er der Wartezeitregelung unterliegt) dagegen sprechen. Vorliegen der genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen Die Arbeitserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die aufenthaltsrechtlichen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitnehmer muss eine Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzen und die Erwerbstätigkeit darf nicht durch Auflagen der Ausländerbehörde ( Erwerbstätigkeit nicht gestattet ) verboten sein und die persönlichen Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis müssen vorliegen (z.b. Einhaltung von Wartezeiten) und für den Arbeitsplatz dürfen keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Bevorrechtigte Arbeitnehmer Bevorrechtigte Arbeitnehmer sind neben Deutschen und Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein und Norwegen) auch Ausländer mit einer Aufenthaltsberechtigung, Ausländer mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, ausländische Arbeitnehmer mit einer Arbeitsberechtigung. Wege zur Arbeitserlaubnis Wenn man einen Arbeitgeber gefunden hat, der ein Arbeitsverhältnis eingehen will, dann muss man vor der Arbeitsaufnahme eine Arbeitserlaubnis beantragen. Zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Beschäftigungsort liegt. Arbeitsmarktüberprüfung Vor der Erteilung einer Arbeitserlaubnis hat das Arbeitsamt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis vorliegen. Die Überprüfung wird sowohl für die erstmalige Erteilung als auch für die Erneuerung der Arbeitserlaubnis durchgeführt und betrifft auch Anträge ausländischer Arbeitnehmer, die sich den einstellungsbereiten Arbeitgeber selbst gesucht haben. Das Arbeitsamt muss das Ergebnis schriftlich mitteilen. Bei der Entscheidung sind die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, aber auch die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles. Als besondere Verhältnisse des Einzelfalles werden bei einem Verlängerungsantrag z.b. die Betriebsratsmitgliedschaft, der Schwerbehindertenstatus oder der Schutz des Mutterschutzgesetzes berücksichtigt. Erneute Arbeitsmarktüberprüfung vor einer Verlängerung Bei der Verlängerung der Arbeitserlaubnis wird erneut geprüft, ob für die Stelle bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Es kann also passieren, dass das Arbeitsamt die Arbeitserlaubnis verweigert, weil für die Stelle zwischenzeitlich bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Auch den Antrag auf Verlängerung sollte man deshalb rechtzeitig, also etwa acht Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der Arbeitserlaubnis stellen. 16

17 Türkische Staatsangehörige haben nach einem Jahr regulärer Beschäftigung einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber. In allen Fällen, in denen die Arbeitserlaubnis für einen bestimmten Arbeitsplatz wegen des Vorrangs bevorrechtigter Arbeitnehmer versagt wird, muss das Arbeitsamt prüfen, ob nicht eine andere Arbeit vermittelt werden kann, zu der der abgelehnte Antragsteller in der Lage und bereit ist und für die keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Die Arbeitsberechtigung Jeder Arbeitnehmer, der die persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsberechtigung erfüllt, hat einen Anspruch auf die Arbeitsberechtigung, die unabhängig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt wird. Die Arbeitsberechtigung ermöglicht eine Arbeitsaufnahme ohne Beschränkung und Befristungen, und vor allem: man gehört zum Kreis der bevorrechtigten Arbeitnehmer. Auch bei der Erteilung einer Arbeitsberechtigung ist mit einem langen Prüfungsverfahren zu rechnen, man sollte also auch hier vier Wochen vor Beginn eines angestrebten Arbeitsverhältnisses die Arbeitsberechtigung beantragen. Anspruch auf die Arbeitsberechtigung Auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung hat unter anderem Anspruch, wer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt ( 286 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) und fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat (wobei Selbständigkeit oder Werkvertragsausführung nicht eingerechnet werden) ( 286 Abs. 2 SGB III) oder sich seit sechs Jahren ununterbrochen in der Bundesrepublik aufhält ( 286 Abs 1 Nr. 1b SGB III) und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird; mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt ( 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV); einen von einer deutschen Behörde ausgestellten gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge besitzt ( 2 Abs. 1 Nr. 2 ArGV); als Jugendlicher vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist ist, eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und einen Schulabschluss an einer deutschen allgemein bildenden Schule bzw. einen Abschluss in einer staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsausbildung erworben hat ( 2 Abs. 3 ArGV). Eine Aufstellung der besonderen Fälle und eine genaue Darstellung der jeweils gültigen Regelung gibt 2 der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) in der aktuellen Fassung. Ein Anspruch auf die Arbeitsberechtigung kann auch dann vorliegen, wenn mehrere Sachverhalte zusammentreffen, die einzeln für sich genommen keinen Anspruch begründet hätten. Sonderregelung für türkische Staatsangehörige aufgrund von Assoziationsabkommen Sonderfall türkischer Arbeitnehmer Abweichend vom Grundsatz des deutschen Ausländerrechtes darf türkischen Arbeitnehmern eine Aufenthaltsgenehmigung nicht verweigert werden, wenn sie Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Arbeitsgenehmigung haben. Durch die Ausübung einer rechtmäßigen Beschäftigung wird somit ein Rechtsanspruch auf dauerhaften Aufenthalt begründet. 17

18 Anspruch auf Arbeitsgenehmigung Türkische Arbeitnehmer haben aber, wie andere ausländische Arbeitnehmer auch, keinen freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Für den erstmaligen Zugang zum Arbeitsmarkt unterliegen sie den gleichen arbeitsgenehmigungsrechtlichen Bedingungen wie andere ausländische Arbeitnehmer. Aufgrund des Assoziationsabkommens der Europäischen Union mit der Türkei ergeben sich jedoch für türkische Arbeitnehmer, die regulär beschäftigt sind, günstigere aufenthalts- und arbeitsgenehmigungsrechtliche Bedingungen: So haben türkische Arbeitnehmer bereits nach einem Jahr Anspruch auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber. Nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann sich ein türkischer Arbeitnehmer für den gleichen Beruf bei einem anderen Arbeitgeber bewerben, wobei er aber gegenüber Unionsbürgern nachrangig ist. Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung haben türkische Arbeitnehmer freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Sonderregelungen für nachgezogene türkische Familienangehörige Günstigere Bedingungen bestehen auch für nachgezogene Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer, die nach dreijährigem Inlandsaufenthalt Anspruch auf Zulassung zu solchen Beschäftigungen haben, für die auf dem Arbeitsmarkt keine Unionsbürger verfügbar sind; nach fünfjährigem Inlandsaufenthalt Anspruch auf freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben. Kinder türkischer Arbeitnehmer Kinder türkischer Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Ausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil dort seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war. Einschränkungen bei der Erteilung der Arbeitserlaubnis Einschränkung für Asylbewerber Für Asylbewerber bestehen besondere Regelungen, über die der DGB in einer eigenen Broschüre: Arbeiten in Deutschland Informationen für Asylsuchende und Flüchtlinge informiert. Beschränkungen durch Wartezeitregelung Für die im Zuge der Familienzusammenführung eingereisten Ehegatten und minderjährigen Kinder eines hier lebenden Ausländers mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung beträgt die Wartezeit vier Jahre. Von dieser Wartezeitregelung sind vor allem nachziehende Familienangehörige von Selbständigen und Arbeitnehmern betroffen, die nur für eine begrenzte Zeit und für eine bestimmte Tätigkeit zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen sind. Soweit es sich dabei um türkische Arbeitnehmer handelt, beträgt die Wartezeit drei Jahre. Die Wartezeit für nachziehende Familienangehörige entfällt, wenn der hier lebende Ausländer im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist. Die Wartezeit beträgt ein Jahr für Ehegatten und Kinder von Ausländern, die eine Arbeitserlaubnis und eine Aufenthaltsbefugnis bzw. eine Duldung besitzen. Ebenfalls ein Jahr Wartezeit ist für Ausländer vorgeschrieben, die aus humanitären Gründen eine Duldung erhalten haben.

19 Es ist in bestimmten Fällen auch möglich, dass der nachziehende Familienangehörige entgegen der Wartezeitregelung eine Arbeitserlaubnis bekommt, wenn der Ehepartner seine Arbeitserlaubnis an den Ehegatten abtritt und erklärt, keine Beschäftigung mehr auszuüben. Diese Möglichkeit ist vorgesehen etwa für den Fall, dass der Partner mit Arbeitserlaubnis arbeitsunfähig ist oder wenn ansonsten die Versorgung der Kinder nicht gewährleistet werden kann. Die Wartezeitregelung gilt nicht für zurückgekehrte Ausländer, die früher mit einer Arbeitserlaubnis beschäftigt gewesen waren. Weitere Informationen Ausführlichere und detailliertere Informationen enthält das Merkblatt 7 Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer, das von der Bundesanstalt für Arbeit in zehn Sprachen herausgegeben wird. Aber Vorsicht: Aufgrund der vielen gesetzlichen Änderungen ist es nicht immer auf dem neuesten Stand Das Merkblatt ist bei allen Arbeitsämtern kostenlos in folgenden Sprachen erhältlich: Deutsch, Englisch, Französisch, Kroatisch, Makedonisch, Polnisch, Serbokroatisch, Slowenisch, Tschechisch und Türkisch. Befreiung von Arbeitsgenehmigungspflicht Von der Arbeitsgenehmigungspflicht befreit sind Personen, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen. Keine Arbeitsgenehmigung benötigen weiterhin Staatsangehörige der Mitgliedsländer der Europäischen Union sowie aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen), heimatlose Ausländer und ihre Ehegatten. Ausnahmen bestehen auch für Personen, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Arbeitsgenehmigungspflicht befreit sind, bestimmte Berufsgruppen sowie für einige nur vorübergehend in Deutschland ausgeübte Tätigkeiten. Eine entsprechende Auflistung enthält 9 der Arbeitsgenehmigungsverordnung. Ob nicht deutsche Arbeitnehmer für eine bestimmte Erwerbstätigkeit eine Arbeitsgenehmigung benötigen, kann man beim Arbeitsamt erfahren. In Zweifelsfällen sollte man auch bei Beratungsstellen die Antwort des Arbeitsamtes noch einmal besprechen. 19

20 Steuern und Versicherungen Für ausländische Arbeitnehmer, die sich in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhalten und beschäftigt werden, besteht der Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf bestimmte Arbeitsbedingungen, sowie für den Bereich der sozialen Sicherheit (Sozialversicherung) und Steuern, Abgaben und Beiträge. Dieser Grundsatz, zu dessen Einhaltung sich die Bundesrepublik Deutschland mit dem Übereinkommen Nr. 97 der Internationalen Arbeitsorganisation über Wanderarbeiter vom verpflichtet hat, wird bei der nationalen Gesetzgebung weitgehend berücksichtigt. Somit bestehen in der Bundesrepublik Deutschland für alle Arbeitnehmer unabhängig von Herkunft und Aufenthaltsstatus eine Abgabepflicht für Steuern und Versicherungen. Die Höhe der Abgaben richtet sich vor allem nach der Höhe des vereinbarten Arbeitslohns, dem Bruttolohn. Der Arbeitnehmer muss die Abgaben jedoch nicht selbst abführen. Vielmehr ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Steuern und Versicherungen für den Arbeitnehmer zu überweisen. Danach wird dem Arbeitnehmer der verbleibende Lohn ausgezahlt. Dies ist der Nettolohn. Der Arbeitnehmer ist also verpflichtet, Steuern zu zahlen und Beiträge für die Sozialversicherung zu leisten. Die Berechnung und Überweisung übernimmt aber der Arbeitgeber für ihn. Lohnsteuern Jedes Einkommen über 630 DM monatlich muss versteuert werden. Zu diesem Zweck muss der Arbeitnehmer sich vor Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Lohnsteuerkarte beim Einwohnermeldeamt ausstellen lassen. Auf einer Lohnsteuerkarte werden u.a. Familienstand, Religionszugehörigkeit und die Anzahl der in der Bundesrepublik lebenden Kinder vermerkt. Da die Höhe der Lohnsteuer abhängig vom Familienstand und der Anzahl der Kinder berechnet wird, sind richtige Angaben beim Ausstellen der Lohnsteuerkarte wichtig. Die Lohnsteuerkarte verbleibt während der Zeit des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber. Auf der Lohnsteuerkarte wird der Bruttolohn vermerkt, die abgeführten Lohnsteuern und die Kirchensteuer aufgeschlüsselt. Man braucht für jedes Kalenderjahr eine neue Lohnsteuerkarte. Es besteht die Möglichkeit, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen. Auf Antrag erstattet das Finanzamt zu viel gezahlte Steuern zurück. Ein Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich lohnt sich unter anderem dann, wenn man nicht während des ganzen Jahres beschäftigt war, wenn sich die Kinderzahl erhöht hat oder wenn im Zusammenhang mit der Arbeit hohe Ausgaben (Fahrtkosten, Arbeitskleidung) nötig waren. Auskünfte erteilen Finanzämter und Steuerberater. Sozialversicherung Unter dem Begriff der Sozialversicherung werden die Beiträge für die verschiedenen Pflichtversicherungen zusammengefasst. In der Regel ist jeder Arbeitnehmer, der mehr als 630 DM monatlich verdient, für Sozialversicherungen beitragspflichtig. Die Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Jeder sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer erhält einen Sozialversicherungsausweis. Die jeweilige Krankenkasse, bei der man Mitglied wird, übernimmt die Anmeldung bei den anderen Pflichtversicherungen. Das heißt für den Arbeitnehmer: Sobald er Mitglied einer Krankenkasse ist, braucht er sich selbst bei keiner anderen Versicherung anzumelden. Die Krankenversicherung erledigt das für ihn. Sozialversicherungsausweis Jeder Arbeitnehmer erhält bei der ersten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einen Sozialversicherungsausweis, der dem Arbeitgeber bei Abschluss eines Arbeitsvertrages vorgelegt werden muss. In einigen Branchen (etwa dem Bau, Schaustellerund Gebäudereinigungsgewerbe sowie in der Gastronomie) sind Arbeitnehmer verpflichtet, den Sozialversicherungsausweis immer mit sich zu führen und bei Kontrollen vorzuzeigen. 20

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