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1 PK-DA-sk, Internetauftritt zur Thematik Wartungsfreie Brandschutzklappen Langfassung Brandschutz in raumlufttechnischen Anlagen Heinz Dammers Brandschutzklappen ohne Wartungsauflagen Einleitung (Bild VdS - 99/1) Aufgrund von Versagensereignissen, die auf nicht sachgerechte bzw. gar nicht durchgeführte Wartung zurückzuführen waren, hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin Möglichkeiten gesucht, die Funktionssicherheit von Brandschutzklappen zu verbessern. Nach langen, sehr kontroversen Diskussionen in den Sachverständigenausschüssen, bei denen es in erster Linie darum ging, zusätzlich zu erfüllende Anforderungen zu definieren, um auf eine klassische Wartung bei Brandschutzklappen verzichten zu können, wurde 1997 die erste bauaufsichtliche Zulassung vom DIBt für eine Brandschutzklappe in der Bauart ohne Wartungsauflagen erteilt. In Folge war in der Branche eine relativ starke Verunsicherung festzustellen. Die Begriffe wartungsfrei, wartungsarm und übergeordnet die Aussage Brandschutzklappe ohne Wartungsauflagen, führten zwangsläufig zu der Frage, wo sind die Unterschiede zwischen Brandschutzklappen mit bzw. ohne Wartungsauflagen. Die Beantwortung dieser Frage ist Gegenstand des Referates. Rechtliche und baurechtliche Auflagen (Bild VdS - 99/2) Informationen zu rechtlichen und baurechtlichen Auflagen zur Beantwortung der Frage, ob Brandschutzklappen wartungspflichtig sind gibt die Musterbauordnung. In dieser heißt es unter 3 Allgemeine Anforderungen: Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. In den Landesbauordnungen, z. B. der Bauordnung NRW findet man ebenfalls unter 3 Abs. 2 den fol- Seite 1/8

2 genden Hinweis: Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechend angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. Auch der 19 der Bauordnung NRW, der etwas zur Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen aussagt, ist in diesem Zusammenhang zu beachten. Darüber hinaus gibt es Auflagen in der Arbeitsstättenverordnung und den Unfallverhütungsverordnungen der gewerblichen Berufsgenossenschaften, in denen es sinngemäß heißt Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, u. a. auch lüftungstechnische Anlagen, müssen regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. (Bild VdS - 99/3 und Bild VdS - 99/4) Die Technischen Prüfverordnungen (TPrüfVO) der Länder regeln die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und Sachkundige. Nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVerordnung) aus dem Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 78 vom 22. Dezember 1995 müssen lüftungstechnische Anlagen von staatlich anerkannten Sachverständigen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen geprüft werden. Wiederkehrende Prüfungen sind innerhalb einer Prüffrist von drei Jahren durchzuführen. Die Prüfungen müssen auf Veranlassung und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn in den Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme, auf Veranlassung und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers für die wiederkehrenden Prüfungen erfolgen. Die Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Prüffristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen oder wesentlichen Mängeln an den technischen Anlagen oder Einrichtungen im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen. Die untere Bauaufsichtsbehörde und die für die Brandschau zuständige Behörde sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die vorgeschriebenen Prüfungen nicht, nicht vollständig oder rechtzeitig durchführen läßt, handelt ordnungswidrig. In Verbindung mit 84 der NRW Landesbauordnung können Verstöße gegen Vorschriften mit Geldbußen bis zu DM belegt werden. Seite 2/8

3 Darüber hinaus gibt es in zivilrechtlicher Hinsicht ein zusätzliches Haftungspotential bei der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß 19 der Bauordnung NRW. Der Betreiber einer Lüftungsanlage kann aber auch strafrechtlich belangt werden, wenn er die Überprüfung seiner Anlagen nicht überwacht hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung einer vollständigen Überprüfung, denn dann handelt er strafrechtlich gesehen zumindest mit bedingtem Vorsatz. Kommen Menschen zu Schaden wird er als Betreiber mindestens wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung gemäß 230 oder 222 StGB zur Verantwortung gezogen. Aus versicherungstechnischer Sicht ist zu beachten, dass die Schadensregulierung im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in der Regel ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist der Verantwortliche/Betreiber dem vollen Haftungsrisiko ausgesetzt. Die wesentlichen Unterschiede zwischen Brandschutzklappen mit bzw. ohne Wartungsauflagen, die fälschlich von einem Hersteller mit wartungsfrei bezeichnet werden, bestehen in: Konstruktive und ausführungsspezifische Unterschiede (Bild VdS - 99/5) - Antrieb Brandschutzklappen ohne Wartungsauflagen haben grundsätzlich einen Federrücklaufmotor mit integrierten Endlagenschaltern zur Signalisation der Klappenstellungen AUF und ZU. - Antriebsmechanik Alle kraft- und momentübertragenden Teile müssen formschlüssig miteinander verbunden sein. Für die Lagerungen ist eine dauerhafte Beweglichkeit ohne Nachschmierung sicherzustellen, zudem müssen Lager staubdicht ausgeführt werden. - Rastvorrichtung Bei Ausfall des Federrücklaufmotors muß das Klappenblatt geschlossen bleiben. Diese Anforderung kann durch eine mechanische Verriegelung oder durch das Motorhemmmoment in Verbindung mit intumeszierenden Materialien erfüllt werden. Seite 3/8

4 Sonstige Anforderungen (Bild VdS - 99/6) - Leckage Um die Rauchdichtheit sicherzustellen, darf bei Signalisation der Schließstellung über den im Federrücklaufmotor integrierten Endlagenschalter die zulässige Leckage von 10 m 3 /lfdm Umfang (Umfang = 2 x Breite + 2 x Höhe der Brandschutzklappe) pro Stunde bei einer Druckdifferenz von 200 Pa nicht überschritten werden. - Widerstandsfähigkleit Die Widerstandsfähigkeit gegen Gebäudeschwingungen und Schwingungen, die beim bestimmungsgemäßen Betrieb von RLT-Anlagen auftreten können, ist durch Rütteltischversuche nachzuweisen. - Ansteuerung Zur Ansteuerung sind spezielle Steuereinheiten mit Sicherheitsfunktion oder BUS- Systeme mit Kontroll- und Sicherheitsfunktion einzusetzen. Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass Brandschutzklappen, wenn sie in einer definierten Zeit die AUF-Stellung nicht erreichen, automatisch wieder in ihre Schließstellung zurückfahren. - Funktionskontrolle Funktionskontrolle bedeutet einmal pro Monat öffnen und schließen der Brandschutzklappe. Die AUF- und ZU-Stellung muß über elektrische Kontrollleuchten angezeigt werden. Das Ergebnis der monatlichen Funktionskontrolle ist verfälschungssicher zu dokumentieren. Beispiele zur Ansteuerung: Bild VdS - 99/7 Steuereinheit in konventioneller Technik Bild VdS - 99/8 BUS-Technik (Federrücklaufmotor) Bild VdS - 99/9 BUS-Technik (Federrücklaufmotor und Rauchauslöseeinrichtungen) Bild VdS - 99/10 Bild einer Brandschutzklappe mit Federrücklaufmotor und LON-BUS- Koppler Verwendung / Einbau (Bild (VdS - 99/11) Der Einbau von Brandschutzklappen ohne Wartungsauflagen darf nur vor Wände oder Decken oder in Verbindung mit einem Einbaurahmen erfolgen, und zwar - in Massiv-Wänden - in Massiv-Decken - in Trenn- und Schachtwänden Seite 4/8

5 - direkt vor Massiv-Wänden - direkt vor Massiv-Decken - außerhalb von Wänden (Bild VdS - 99/12) Dieses Bild zeigt den Einbau mit Einbausatz in Massiv-Wände und -Decken. Der Montagerahmen wird im Zuge der Wand- bzw. Deckenerrichtung eingebaut. Die Brandschutzklappe wird durch den Anlagenbauer der RLT-Anlage montiert. Der zum Einbau benötigte Einbausatz gehört zum Lieferumfang der Brandschutzklappe. (Bild VdS - 99/13) Dieses Bild zeigt den Einbau in Trenn- und Schachtwände. Der Einbausatz ist der gleiche wie der, der beim Einbau in Massiv-Wände und -Decken benötigt wird. (Bild VdS - 99/14) Eine weitere zugelassene Verwendung ist der Einbau von Brandschutzklappen direkt vor massiven Wänden und Decken. Auf die Wand bzw. Decke wird ein Vorbaurahmen gedübelt, an den dann die Brandschutzklappe montiert wird. Der Bereich der Brandschutzklappe, der sich normalerweise im Mauer- bzw. Deckenbereich befindet, wird umlaufend mit formschlüssig zusammensetzbaren Isolierstoffelementen ummantelt. Mit Klammerelementen, die von der Frontseite montiert werden können, werden die Isolierstoffelemente fixiert. Bei den vorbeschriebenen Verwendungen ist sowohl die Montage als auch eine ggf. erforderliche Demontage relativ einfach. Der dafür erforderliche Zeitaufwand ist gut kalkulierbar. Dies trifft auch zu für den Einbau von Brandschutzklappen am Ende von feuerwiderstandsfähigen Lüftungsleitungen. (Bild VdS - 99/15) Als Resümee zum Unterschied beim Einbau von Brandschutzklappen mit bzw. ohne Wartungsauflagen bleibt festzustellen, dass Brandschutzklappen ohne Wartungsauflagen weder in Wände noch in Decken fest eingemauert bzw. einbetoniert werden dürfen. Hinsichtlich der Wartung bestehen die nachfolgenden Unterschiede: Seite 5/8

6 Brandschutzklappen mit Wartungsauflagen (Bild VdS - 99/16) In den Zulassungsbescheiden bzw. Wartungsanweisungen sind die durchzuführenden Wartungsarbeiten detailliert beschrieben. Bei der Wartung müssen äußere und innere Überprüfungen durchgeführt werden. Dazu gehören: - die Überprüfung der mechanischen Funktion - die Überprüfung der elektrischen Funktion (bei Klappen mit elektrischen Betätigungs-, Steuer- oder Signalelementen) - die Überprüfung der pneumatischen Funktion (bei Klappen mit pneumatischen Betätigungselementen) - das Entfernen von Verunreinigungen - das Beseitigen von Korrosionsschäden - das Nachschmieren von Lagerstellen Wartungen müssen nach Inbetriebnahme der lüftungstechnischen Anlagen in halbjährlichem Abstand durchgeführt werden. Ergeben zwei aufeinanderfolgende Wartungen keine Funktionsmängel, brauchen die Wartungen nur noch in jährlichem Abstand durchgeführt werden. Brandschutzklappen ohne Wartungsauflagen (Bild VdS - 99/17) Im Gegensatz zu Brandschutzklappen mit Wartungsauflagen sind in den Zulassungsbescheiden für Brandschutzklappen ohne Wartungsauflagen nur allgemeine Hinweise zu finden, z. B. zur Funktionssicherheit. Hier heißt es in den Zulassungen, die Brandschutzklappen dürfen nicht in Lüftungsleitungen/Lüftungsanlagen verwendet werden, in denen die Funktion durch starke Verschmutzung, extreme Feuchtigkeit oder chemische Kontaminierung behindert werden könnte. Eine weitere Auflage gibt es zur Behebung von Funktionsstörungen. Hier heißt es Funktionsstörungen, die auf Grund technisch oder konstruktiv bedingter Fehler an dem Bauteil selber auftreten, dürfen nur durch Austausch der Brandschutzklappe behoben werden. Behoben werden dürfen ausschließlich Funktionsstörungen, die durch anlagenspezifische oder äußere Einflüsse das einwandfreie Funktionieren der Brandschutzklappe verhindern. Seite 6/8

7 (Bild VdS - 99/18) Eine ganz wichtige Auflage ist unter der Überschrift Zugänglichkeit von Brandschutzklappen zu finden. Hier heißt es die Brandschutzklappen müssen so eingebaut sein, dass Reinigungsarbeiten sowie Instandsetzungen möglich sind. (Bild VdS - 99/19) Und hier schließt sich nun der Kreis zu den rechtlichen und baurechtlichen Auflagen bezüglich der Instandhaltung von Bauprodukten. Vor dem Fazit noch eine Erläuterung, was unter Instandhaltung zu verstehen ist. Nach DIN versteht man unter Instandhaltung alle Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist- Zustandes von technischen Mitteln eines Systems. Unter Wartung versteht man Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes von technischen Mitteln eines Systems. Unter Inspektion Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes von technischen Mitteln eines Systems. Unter Instandsetzung Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes von technischen Mitteln eines Systems. (Bild VdS - 99/20) Fazit zu den Brandschutzklappen ohne Wartungsauflagen: 1. Die qualitativ höherwertigen Ausführungen in Verbindung mit elektrischen Federrücklaufmotoren verbessern das Sicherheitsniveau (Brand- und Rauchschutz) 2. Der Einbau nur vor Wänden und Decken oder in Verbindung mit einem Einbaurahmen machen Ein- und Ausbau kalkulierbarer als bei herkömmlichem Einbau. 3. Die monatliche Funktionskontrolle ist eine zu globale Festlegung. 4. Auf Vor Ort Überprüfungen kann, obwohl es keine diesbezüglich direkten Auflagen in Seite 7/8

8 den Zulassungen gibt, aus folgenden Gründen nicht verzichtet werden: - rechtliche und baurechtliche Auflagen, insbesondere die Verordnungen über bautechnische Prüfungen - bei einer fernbetätigten Prüfung kann zwar die Funktionsfähigkeit nicht aber die Funktionserfüllung festgestellt werden - die Notwendigkeit des Entfernens von Verunreinigungen und Behebens von Korrosionsschäden kann nur vor Ort festgestellt werden - Dichtungen können im Laufe der Zeit beschädigt werden oder ihre Dichteigenschaften verlieren. Aus den vorgenannten Gründen sollten seriöser weise alle Hersteller von Brandschutzklappen unbedingt auf den Begriff wartungsfrei verzichten, da dieser fehlinterpretiert werden könnte. Der sicherheitstechnischen Relevanz von Brandschutzklappen angemessen wäre es sinnvoll, wenn Behörden und Hersteller sich auf die Bezeichnung Brandschutzklappen mit veränderten oder reduzierten Wartungsauflagen einigen könnten und Inspektions-, Wartungs- und ggf. Instandsetzungszyklen entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnungen festgeschrieben werden würden. Seite 8/8

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