Neue / geänderte Rechtsvorschriften im Umwelt-/Arbeitsschutz

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1 Anlage 1.2: Inhalte der neuen BGV A1 im Vergleich mit der alten BGV A1 BGV A1 - Berufsgenossenschaftliche Grundsätze der Präventation Pflichten des Unternehmers der neuen BGV A1 1 Geltungsbereiche von UVV en: Unternehmer und Versicherte im Werk tätig werdende Versicherte eines anderen Versicherungsträgers Unternehmer und Beschäftigte ausländischer Unternehmen, die Tätigkeiten im Inland ausüben. 2 Grundpflichten des Unternehmers (1) Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Schaffung einer wirksamen Ersten-Hilfe. Treffen der erforderlichen Maßnahmen nach - BGV A1 - sonstigen UVV en - staatl. Arbeitsschutzvorschriften. (2) Grundlagen für die Maßnahmen nach o.g. Abs. 1 ist 4 ArbSchG (siehe Anlage 1.3). (3) Maßnahmen nach o.g. Abs. 1 sind auf Basis von 3 (1, 2) ArbSchG - zu planen - zu organisieren - durchzuführen - bei Bedarf anzupassen. (4) Sicherheitswidrige Anweisungen dürfen nicht erteilt werden. (5) Kosten für Maßnahme nach BGV A1 und sonstigen UVV en dürfen Versicherten nicht auferlegt werden. 3 Ermittlung der Maßnahmen zur Erfüllung der Grundpflichten (2 (1)) auf Basis von Gefährdungsbeurteilungen (GB) nach 5 (2,3) ArbSchG (siehe Anlage 1.3). (2, 3) Hierbei Anpassung der GB bei veränderten Gegebenheiten Dokumentation der Ergebnisse der GB und der Überprüfung der Maßnahmen. Erstellung: BSU, Engelskirchen, 02263/70433 Rev. 1 Stand: Seite: 1 von 11

2 Pflichten des Unternehmers der neuen BGV A1 4 Unterweisung der Beschäftigten, d.h. (1) Versicherte und bei Arbeitnehmerüberlassung. Hierbei Inhalte nach 12 (1,2) ArbSchG (siehe Anlage 1.3) Wiederholung erforderlichenfalls mind. 1x/a Dokumentation. (2) Verständliche Vermittlung der zutreffenden Inhalte aus UVV en, BGR und staatlichen Vorschriften für die Versicherten 5 Vergabe von Aufträgen (1, 2) Schriftliche Verpflichtung an den Auftragnehmer zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften bei Planung, Herstellung, Änderung, Instandsetzung und Einrichtungen Planung, Gestaltung von Arbeitsverfahren Lieferung von Arbeitsmitteln, Ausrüstungen, Arbeitsstoffen. (3) Beauftragung von Fremdunternehmen: Unterstützung der Fremdfirmen bei der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der betrieblichen Gefahren. Sicherstellung einer Aufsichtsführung bei Tätigkeiten mit besonderen Gefahren., wer den Aufsichtsführenden stellt. 6 Tätig werden mehrer Unternehmer an einem Arbeitsplatz (1) Zusammenarbeit aller hinsichtlich Ermittlung und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen. Bei möglichen gegenseitigen Gefährdungen Bestellung eines Koordinators mit Weisungsbefugnis bei besonderen Gefahren. (2) Der Unternehmer hat sich bei Ausführung von Tätigkeiten durch betriebsfremde Personen zu vergewissern, dass diese die für ihre Arbeiten und Schutzmaßnahmen erforderlichen Anweisungen erhalten haben. Unterweisung Vor Beschäftigungsbeginn in angemessenen Zeitabständen mind. 1x/a Auslage der zutreffenden Vorschriften. Erstellung: BSU, Engelskirchen, 02263/70433 Rev. 1 Stand: Seite: 2 von 11

3 Pflichten des Unternehmers der neuen BGV A1 7 Befähigung für Tätigkeiten (1) Bei Übertragung von Aufgaben auf Mitarbeiter muss berücksichtigt werden, ob diese befähigt sind, die zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen auch einzuhalten. (2) Mitarbeiter, die erkennbar nicht in der Lage sind, die Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit den Arbeiten nicht beschäftigt werden. 8 Gefährliche Arbeiten (1) Werden solche von mehreren Personen gemeinsam ausgeführt, und ist zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erforderlich, so muss eine Aufsichtsführung festgelegt werden. (2) Für Personen, die gefährliche Arbeiten alleine ausführen, müssen geeignete technische oder organisatorische Personschutzmaßnahmen getroffen werden. 9 Zutritt- / Aufenthaltsverbote des Betretungsverbotes für Ungefugte wenn hierdurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht. Galt bisher nur bei gefährlichen Arbeiten. Galt bisher nur bei gefährlichen Arbeiten und bei Alkoholgenuss. Auflistung der erforderlichen Maßnahmen. 10 Betretungsrecht für TAB `s der BG 11 Maßnahmen bei Mängeln Tritt an einem Arbeitsmittel / Einrichtung / Arbeitsverfahren/ Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch den sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, so ist Galt bisher nur für Dritte, wenn hierdurch eine Gefahr für Versicherte entstand. Stilllegung einer Einrichtung. Arbeitsmittel / Einrichtung der weiteren Benutzung zu entziehen / stillzulegen Arbeitsverfahren / -ablauf abzubrechen. 12 Zur Verfügungstellung von Vorschriften und Regeln Zugänglichmachen der Vorschriften Vorschriften auslegen Zur Verfügung stellen für Personen, die mit der Erfüllung der Grundpflichten (2 (1)) betraut sind. 13 Pflichtenübertragung Zuverlässige und fachkundige Personen können schriftlich mit der verantwortlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach UVV beauftragt werden. Hierbei Festlegung Verantwortungsbereiche und Befugnisse Gegenzeichnung Aushändigung der Beauftragung. 14 Ausnahmemöglichkeiten der BG Schriftliche Bestätigung einer Pflichtenüber-tragung. Erstellung: BSU, Engelskirchen, 02263/70433 Rev. 1 Stand: Seite: 3 von 11

4 Pflichten des Versicherten der neuen BGV A1 15 Allgemeine Unterstützungspflicht der Versicherten (1) Sie haben - für ihre Sicherheit und Gesundheit - für die Sicherheit und Gesundheit anderer, die von ihren Handlungen / Unterlassungen betroffen sind nach ihren Möglichkeiten / gemäß Unterweisung und Weisung zu sorgen. Sie haben alle Maßnahmen zu unterstützen. Sie haben die Anweisungen zu befolgen. Sie dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen. (2, 3) Kein Konsum von Alkohol, Drogen, anderen berauschenden Mitteln und Medikamenten. Galt nur für Alkohol. 16 Besondere Unterstützungspflicht der Versicherten (1) Unverzügliche Meldepflicht an Vorgesetzte über festgestellte unmittelbare, erhebliche Gefahren Defekte an Schutzvorrichtungen / -systemen. Sollmeldung an Sicherheitsfachkräfte / Betriebsarzt / Sicherheitsbeauftragten über festgestellte Gefahren Mängel an Schutzvorrichtungen / -systemen. (2) Beseitigung von Mängeln an Arbeitsmitteln / Einrichtungen Arbeitsverfahren / -abläufen Verpackung, Kennzeichnung, Beschaffenheit von Arbeitsstoffen soweit diese zu seiner Arbeitsaufgabe gehört und er die notwendige Befähigung hat. Andernfalls sofortige Meldung an Vorgesetzten. ; nur wurde anstelle der erforderlichen Befähigung die entsprechende Sachkunde gefordert! 17 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln/ -stoffen Diese sowie die zugehörigen Schutzvorrichtungen haben die Versicherten bestimmungsgemäß und im Rahmen der übertragenen Aufgaben zu benutzen. 18 Zutritt- / Aufenthaltsverbot Aufenthalt an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der übertragenen Aufgaben erlaubt. Verbot für unbefugtes Betreten von Einrichtungen. Erstellung: BSU, Engelskirchen, 02263/70433 Rev. 1 Stand: Seite: 4 von 11

5 Organisation des Arbeitschutzes der neuen BGV A1 19 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sifa) und Betriebsärzten (1) gemäß ASiG gemäß BGV A6, BGV A7. (2) Förderung der Zusammenarbeit o.g. Personen. 20 Sicherheitsbeauftragte (Sibe) (1) Anzahl gemäß Anhang 2 der BGV A1, d.h. nach Vorgabe der einzelnen BG `S (2) Aufgaben der Sibe in Anlehnung an SGB VII (siehe Anlage 1.3). (3) Ihnen ist Gelegenheit zur Aufgabenwahrnehmung zu geben, d.h. u.a. Beteiligungen bei Begehungen und Unfallunter-suchungen sowie Information über deren Ergebnisse. (4) Sicherstellung der Zusammenarbeit mit Sifa und Betriebsarzt. Anzahl nach Unternehmungszweigen. keine (5) Benachteiligungsverbot (6) Möglichkeit zur Aus- / Fortbildung bei BG geben, soweit dieses im Hinblick auf die Betriebsart- / Unfall- / Gesundheitsgefahren erforderlich ist. Maßnahmen bei besonderen Gefahren 21 Bei unmittelbarer, erheblicher Gefahr müssen die Versicherten frühzeitig über die Gefahr die getroffenen Maßnahmen die zu treffenden Maßnahmen unterrichtet werden. (1) Bei unmittelbarer, erheblicher Gefahr, in der der Vorgesetzte nicht erreichbar ist, müssen die Versicherten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr / Schadensbegrenzung selbst treffen können. Hierbei sind Kenntnisse und vorhandene technische Mittel zu berücksichtigen. (2) Schaffung der Maßnahmen, durch die sich die Versicherten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr in Sicherheit bringen können. Konkrete für Rettungswege, Notausgänge usw. Erstellung: BSU, Engelskirchen, 02263/70433 Rev. 1 Stand: Seite: 5 von 11

6 der neuen BGV A1 Maßnahmen bei besonderen Gefahren 22 Notfallmaßnahmen (1) Es müssen die Notfallmaßnahme nach 10 ArbSchG geplant, durchgeführt und überwacht werden (siehe Anlage 1.3). Dies gilt insbesondere für Brände, Explosionen, Stoffaustritte und sonstige gefährliche Störungen des Betriebsablaufes. (2) Eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten ist durch Unterweisung und Übung mit dem Umgang von Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen. 23 Maßnahmen gegen Wettereinflüsse Für die Beschäftigung im Freien sind geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz, organisatorische Maßnahmen oder PSA zur Verfügung zu stellen. Erste Hilfe 24 (1) (2) Bereitstellung der erforderlichen Einrichtungen, Sachmittel und Personal zur Ersten Hilfe und zur Rettung. Bei Unfall: Sicherstellung, dass (3) Erste Hilfe geleistet erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst Verletzte Sachkundig transportiert werden. (4) Hinwirken darauf, dass Verletzte dem Durchgangsarzt vorgestellt werden (Ausnahme: AU 1 Tag / Behandlungszeit 1 Woche) bei schwerer Verletzung in ein von der BG bezeichnetes KH gebracht werden. (5) Erstellung und Aushang der erforderlichen Erste-Hilfe- Information. (6) Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Leistung und Aufbewahrung über 5 Jahre; vertrauliche Behandlung der Dokumente. Mit der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen ist eine ausreichende Anzahl an Personen vertraut zu machen. Konkrete Anforderungen an Arbeitsplätze im Freien (22, 23, 27). Bereitstellung von PSA. Erstellung: BSU, Engelskirchen, 02263/70433 Rev. 1 Stand: Seite: 6 von 11

7 Erste Hilfe 25 (1) der neuen BGV A1 Sicherstellung, dass durch entsprechende Meldeeinrichtungen / organisatorische Maßnahmen unverzüglich Erste Hilfe herbeigerufen an den Einsatzort geleitet werden kann. (2) Sicherstellung, dass Erste-Hilfe-Material - schnell erreichbar / leicht zugänglich - gegen schädigende Einflüsse geschützt - in ausreichender Menge bereitgehalten, ergänzt, erneuert wird. (3) Rettungsgeräte und transportmittel unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse bereit gehalten werden. (4) ein Sanitätsraum vorhanden ist bei - > Beschäftigte - > 100 Beschäftigte, wenn Art, Schwere, Zahl der Unfälle dies erfordern. 26 Erst-Helfer (1) Bestellung in erforderlicher Anzahl bei (unverändert) 2 20 anwesende Beschäftigte ein Erst-Helfer > 20 in Verwaltung, Handel 5% in sonstigen Betrieben 10 % der Beschäftigten. (2-4) Erstausbildung, Fortbildung alle 2 Jahre, Zusatzaus- / - fortbildung bei besonderen Maßnahmen durch Gefahrstoffe. 27 Betriebssanitäter (1) Bestellung mind. von 1 Sanitäter bei > 1500 anwesenden Beschäftigten > 250 anwesenden Beschäftigten, wenn Art, Schwere, Zahl der Unfälle dies erfordern. (2) Grundausbildung und Aufbaulehrgang Qualifikationsvoraussetzung; Fortbildung alle 3 Jahre. (unverändert) (unverändert) Erstellung: BSU, Engelskirchen, 02263/70433 Rev. 1 Stand: Seite: 7 von 11

8 Erste Hilfe der neuen BGV A1 28 Unterstützungspflichten der Beschäftigten (1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht nach 15 (1) BGV A1 haben sich Beschäftigte zum Erst-Helfer ausbilden und alle 2 Jahre fortbilden zu lassen zur Ersten-Hilfe zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dass persönliche Gründe entgegenstehen. (unverändert) (2) Unverzügliche Meldepflicht für jeden Unfall. Persönliche Schutzausrüstung (PSA ) (unverändert) 29 (1) Bereitstellung geeigneter PSA nach den Vorgaben von 2 der PSA -Benutzung-VO. Anhörung der Beschäftigten vor Bereitstellung. (2) Für PSA müssen EG Konformitätserklärungen vorliegen(sonstige Anforderungen sind in 2 PSA- Benutzung-VO ). 30 Benutzung von PSA (1) Sicherstellung, das PSA entsprechend den Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauer bestimmungsgemäß benutzt wird. (2) Die Beschäftigten haben die PSA bestimmungsgemäß zu benutzen auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen Mängel unverzüglich zu melden. 31 Besondere Unterweisung zur PSA Für PSA, die gegen tödliche Gefahren / beleibende Gesundheitsschäden schützen soll, sind den Beschäftigten die Benutzungsinformationen durch Unterweisung u. Übung zu vermitteln. Pflicht bestand, wenn Gefahren nicht durch techn. Maßnahmen ausgeschlossen werden konnten. Das Erfordernis ist nun durch GB zu ermitteln Festlegung der techn. Anforderungen Benutzungspflicht für PSA Erstellung: BSU, Engelskirchen, 02263/70433 Rev. 1 Stand: Seite: 8 von 11

9 der neuen BGV A1 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 32 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich / fahrlässig nach 2 (5) die Beschäftigten an Kosten des Arbeitsschutzes beteiligt 12 (2) BG -Vorschriften nicht zur Verfügung stellt 15 (2) sich durch Alkohol usw. berauscht 20 (1) Sicherheitsbeauftragte nicht ausreichend bestellt 24 (6) Erste-Hilfe-Maßnahmen nicht dokumentiert 25 (1, 4) Erste-Hilfe-Einrichtungen nicht schafft 26 (1, 2) Erst-Helfer nicht ausreichend bestellt 27 (1, 3) Betriebssanitäter nicht ausreichend bestellt 29 82) für PSA nicht die EG- Konformitätserklärung vorhält 30 die Benutzung von PSA nicht regelt / die PSA nicht benutzt. 33 Übergangsbestimmungen (1) Vorschriften, die über die bisherigen hinausgehen, und die Änderungen an Einrichtungen erfordern 3 Jahre nach Inkrafttreten. Alle übrigen Vorschriften sofort. (2) Bestimmte Anforderungen an anerkannte Stellen, Institutionen usw. im Rahmen der Aus- / Fortbildung von Erst-Helfern der BGV A5 gelten befristet weiter 34 Aufhebung von UVV en 1. VBG 1 : Allgemeine Vorschriften (BGV A1) 2. VBG 109 : Erste Hilfe (BGV A5) 3. VBG 91 : Umgang mit Gefahrstoffen 4. BGV B12 : Biologische Arbeitsstoffe 5. Sonstige : Arbeitsmittelbezogene UVV en gemäß Anhang 4 zur BGV A1 (s. Anlage) 35 Inkrafttreten 1 Januar 2004./../../../. Erstellung: BSU, Engelskirchen, 02263/70433 Rev. 1 Stand: Seite: 9 von 11

10 Legende der verwendeten Abkürzungen ArbSchG = Arbeitsschutzgesetz BGV = Berufsgenossenschaftliche Vorschriften UVV = Unfallverhütungsvorschrift BGR = Berufsgenossenschaftliche Richtlinien BG = Berufsgenossenschaft ASiG = Arbeitssicherheitsgesetz SGB = Sozialgesetzbuch PSA = Persönliche Schutzausrüstung VBG = Verband der Berufsgenossenschaften TAB = Technische Aufsichtsbeamte Erstellung: BSU, Engelskirchen, 02263/70433 Rev. 1 Stand: Seite: 10 von 11

11 Anlage zu 34 BGV A1 Liste der aufzuhebenden arbeitsmittelbezogenen Unfallverhütungsvorschriften*) BGV A1 Anhang 4 (Zu 34 Nr. 5) Titel Best.-Nr. Fassung*) Kraftbetriebene Arbeitsmittel VBG / Dampfhammerwerke und Schmiedepresswerke VBG 7d / Draht VBG 7e / Fallwerke VBG 7f / Druck und Papierverarbeitung VBG 7i / Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen VBG 7j / Lederherstellung und Lederverarbeitung VBG 7m / Metallbearbeitung VBG 7n / Metallbearbeitung; Scheren VBG 7n / Exzenter- und verwandte Pressen Hydraulische Pressen Spindelpressen VBG 7n5.1 VBG 7n5.2 VBG 7n / / / Metallbearbeitung; Schleifkörper, Pließt- und Polierscheiben; Schleif- und Poliermaschinen VBG 7n / Druckgießmaschinen VBG 7n / Maschinen der Papierherstellung VBG 7r / Schleifkörper und Schleifmaschinen VBG 7t / Maschinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie (Textilmaschinen) VBG 7v / Ventilatoren VBG 7w /Ausg Walzwerke VBG 7x / Wäscherei VBG 7y / Zentrifugen VBG 7z / Spritzgießmaschinen VBG 7ac / Winden für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte VBG 8a / Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb VBG 9a / Erstellung: BSU, Engelskirchen, 02263/70433 Rev. 1 Stand: Seite: 11 von 11

12 Anlage zu 34 BGV A1 Liste der aufzuhebenden arbeitsmittelbezogenen Unfallverhütungsvorschriften*) BGV A1 Anhang 4 (Zu 34 Nr. 5) Titel Best.-Nr. Fassung*) Stetigförderer VBG / Nietmaschinen VBG / Hebebühnen VBG / Verdichter VBG / Fleischereimaschinen VBG / Arbeitsmaschinen der chemischen Industrie, der Gummi- und Kunststoffindustrie VBG / Steinkohle-Kokereien VBG / Gießereien VBG / Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaus (Erdbaumaschinen) VBG / Rammen VBG / Tragbare Eintreibgeräte VBG / Schacht- und Drehrohröfen VBG 47a / Wasserwerke VBG /Ausg Erzeugung und Verwendung von Kohlensäure VBG /Ausg Polstereimaschinen VBG / Chemischreinigung VBG / Bügelei VBG / Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen VBG / Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen VBG / *) In dieser Übersicht sind alle Fassungen aufgelistet, die der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) nach der ersten Inkraftsetzung durch eine Berufsgenossenschaft in seine Sammlung von Unfallverhütungsvorschriften aufgenommen hat. Unabhängig davon, dass die gewerblichen Berufsgenossenschaften allein die für ihren Bereich in Betracht kommenden Unfallverhütungsvorschriften erlassen haben, können die in der Spalte "Fassung" angegebenen Daten der ersten Inkraftsetzung sowie des letzten Nachtrages von der Fassung des HVBG abweichen. Erstellung: BSU, Engelskirchen, 02263/70433 Rev. 1 Stand: Seite: 12 von 11

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