Insolvenzrecht EU-Recht/Datenschutzrecht Rechtsmarkt/E-Justice Arbeitsrecht/Datenschutzrecht Arbeitsrecht/Vertragsrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Insolvenzrecht EU-Recht/Datenschutzrecht Rechtsmarkt/E-Justice Arbeitsrecht/Datenschutzrecht Arbeitsrecht/Vertragsrecht"

Transkript

1 Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Insolvenzrecht EU-Recht/Datenschutzrecht Rechtsmarkt/E-Justice Arbeitsrecht/Datenschutzrecht Arbeitsrecht/Vertragsrecht Außerdem News aus den Bereichen: Sozietäten, Personal

2 2 // Inhalt und Editorial Insolvenzrecht Vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren Deutschland im Wettbewerb der Rechtsordnungen: Ein Blick nach England und Frankreich ist lohnenswert Von Dr. Christoph Herbst und Dr. Christof Schiller, beide Mannheim... 3 EU-Recht/Datenschutzrecht... 7 Unternehmen sollten wachsam bleiben Neue Gefahr für Datenübermittlungen in die USA EU-Standardvertragsklauseln bald vor dem EuGH? Ein Gastbeitrag von Michael Kamps, Köln Rechtsmarkt/E-Justice Der Gesetzgeber muss jetzt handeln Im Blickpunkt: Der Anwaltsgerichtshof (AGH) Berlin blockiert das besondere elektronische Anwaltspostfach (bea) Lösungsvorschlag des EDV-Gerichtstags Ein Gastbeitrag von Dr. Wolfram Viefhues, Gelsenkirchen _Arbeitsrecht/ _ Datenschutzrecht Ja, wer denn nun? Im Blickpunkt: Die konzerninterne Zuständigkeit des Betriebsrats bei Videoüberwachungsmaßnahmen Ein Gastbeitrag von Dr. Bastian-Peter Stenslik und Dr. Ralf Heine, M.M., beide Bochum Arbeitsrecht/Vertragsrecht Vorsicht bei Bad Leaver Rege lungen Unangemessene Benachteiligung durch Abfindungsklauseln in Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen Verunsicherung durch ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz Von Benjamin Bein, Düsseldorf...16 Editorial Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber Liebe Leserin, lieber Leser, im Bereich der Unternehmensrestrukturierung steht Deutschland auch vier Jahre nach Inkrafttreten des ESUG im Wettbewerb mit anderen europäischen Rechtsordnungen. Dr. Christoph Herbst und Dr. Christof Schiller zeigen Ihnen am Beispiel des praktisch wichtigen vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens, warum ein Blick nach England und Frankreich sinnvoll sein könnte. Die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (bea) verläuft weiterhin holprig. Jetzt gefährdet eine Entscheidung des AGH Berlin den für den terminierten Start des Projekts. Das Bundesjustizministerium sucht nach einem Ausweg, Dr. Wolfram Viefhues sagt, welche Lösung bereits auf dem Tisch liegt. Die Schnittstellen zwischen Datenschutzrecht und Arbeitsrecht behandeln Michael Kamps sowie Dr. Bastian-Peter Stenslik und Dr. Ralf Heine. Benjamin Bein schließlich warnt Unternehmensjuristen und Personaler vor Bad Leaver -Klauseln. Das sollten Sie alles lesen. News & Services Ihr Sozietäten Personal Fachbeirat...22 Kontakte und Ansprechpartner...25 Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum...26 Thomas Wegerich

3 3 // Insolvenzrecht Vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren Deutschland im Wettbewerb der Rechtsordnungen: Ein Blick nach England und Frankreich ist lohnenswert Von Dr. Christoph Herbst und Dr. Christof Schiller, CPA (USA), CFE (USA) Einführung durch die Stärkung der Eigenverwaltung zu erhöhen. rufbar HIER]. Ziel dieser Empfehlung ist es, dass in allen Nicht erst seit den Fällen Tele Columbus, Metrovacesa Aus diesem Grund orientierte man sich bei der Ausge- EU-Ländern ein Restrukturierungsrahmen gewährleis- und Rodenstock ist der Wettbewerb zwischen den eu- staltung bewusst an dem international als besonders tet wird, der den finanziell angeschlagenen, aber wirt- ropäischen Rechtsordnungen auf dem Gebiet der Un- restrukturierungsfreundlich angesehenen US-ame- schaftlich bestandsfähigen Unternehmen ermöglicht, ternehmensrestrukturierung in den Fokus des öffentli- rikanischen Chapter-11-Verfahren. Inwieweit sich das frühzeitig eine Restrukturierung vorzunehmen, um eine chen Interesses gerückt. Erklärtes Ziel des 2012 in Kraft ESUG tatsächlich positiv auf den Restrukturierungs-/ Insolvenz zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, sind getretenen ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierungsstandort Deutschland auswirkt, ist in der nach Auffassung der EU-Kommission etwa folgende Eck- Sanierung von Unternehmen) war, die Attraktivität des Sanierungspraxis vier Jahre nach dessen Inkrafttreten punkte in den jeweiligen mitgliedstaatlichen Rechtsord- Restrukturierungs-/Sanierungsstandorts Deutschland umstritten. Bemängelt wird etwa das Fehlen eines soge- nungen umzusetzen: nannten gerichtlichen vorinsolvenzlichen Sanierungsver- Die Kontrolle des Unternehmens verbleibt beim Un- fahrens. Zuletzt haben die Empfehlung der EU-Kommis- ternehmen. sion [Empfehlung der EU-Kommission vom Die frühzeitige, rasche und kostengünstige Umstruk- C (2014) 1500 final] sowie der Vorschlag des Verbands der turierung finanziell angeschlagener Unternehmen Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) die Diskussion vor Einleitung eines förmlichen Insolvenzverfahrens um ein gerichtliches vorinsolvenzliches Sanierungsver- wird erleichtert, um eine Abwicklung zu vermeiden. fahren in Deutschland weiter vorangetrieben. Schuldnern wird die Umstrukturierung ihres Unternehmens ohne obligatorische Eröffnung eines förm- Initiative der EU-Kommission lichen Verfahrens vor Gericht erlaubt. Am stellte die Europäische Kommission ihre Besicherten wie ungesicherten Gläubigern wird die Empfehlung für einen neuen Ansatz im Umgang mit un- Durchsetzung ihrer Ansprüche für die Dauer von bis ternehmerischem Scheitern und Unternehmensinsol- zu vier Monaten (maximal zwölf Monate) versagt. venzen vor [Text der Empfehlung C (2014) 1500 final ab- Die Annahme eines Umstrukturierungsplans wird erleichtert, und dabei werden die Interessen sowohl rasslava/istock/thinkstock/getty Images Die Rettung ist das Ziel: Alle Unternehmen in der EU sollen die Möglichkeit haben, eine Restrukturierung vorzunehmen, um eine Insolvenz zu vermeiden. der Schuldner als auch der Gläubiger berücksichtigt, um die Chancen zur Rettung lebensfähiger Unternehmen zu verbessern.

4 4 // Insolvenzrecht Etwaige Insolvenzantragspflichten werden für die Dauer des Verfahrens ausgesetzt. Neue Finanzierungsmöglichkeiten, die für die Umsetzung eines Restrukturierungsplans erforderlich sind, sollen nicht als gläubigerbenachteiligende anfechtbare, nichtige oder relativ unwirksame Rechtshandlung eingestuft werden können. Mediatoren sollen bei Bedarf in den Verhandlungen eingesetzt werden können. In der am veröffentlichten Evaluation über den Stand der Umsetzung kommt die Kommission zum Schluss, dass die Mitgliedstaaten ihre Empfehlung nur teilweise implementiert haben. Vor diesem Hintergrund plant die Kommission weitere legislative Maßnahmen und hat dazu am eine zwölfwöchige öffentliche Konsultation gestartet. Die weitere Entwicklung und deren Auswirkungen für den deutschen Rechtsraum bleiben abzuwarten. Unabhängig vom Stand der europäischen Reformüberlegungen scheinen England und Frankreich derzeit aufgrund vorhandener vorinsolvenzlicher Sanierungsverfahren besonders attraktive Rechtsordnungen für sanierungsbedürftige Unternehmen zu haben. England Anders als in Deutschland steht in England mit dem Scheme of Arrangement Unternehmen ein (gesellschaftsrechtliches) Instrument zur Restrukturierung und Schuldenbereinigung zur Verfügung. Im Kern handelt es sich dabei um nichts anders als um eine Vereinbarung zwischen der Gesellschaft, ihren Gläubigern und/oder ihren Gesellschaftern. Nach dem Companies Act 2006 ist das Scheme unabhängig von einer eingetretenen oder auch nur drohenden Insolvenz anwendbar. Eine besondere Rolle spielt das Scheme, wenn es außerhalb der Insolvenz stattfindet. In diesem Fall kommt es zu keiner Entmachtung des Managements, Insolvenzklauseln (Lösungsklauseln) greifen nicht durch, und es tritt kein Ziel der EU-Kommission ist es, dass in allen EU-Ländern ein Restrukturierungsrahmen gewährleistet wird, der finanziell angeschlagenen, aber wirtschaftlich bestands fähigen Unternehmen ermöglicht, frühzeitig eine Restrukturierung vorzunehmen, um eine Insolvenz zu verhindern. Moratorium ein. Die Vereinbarung eines Schemes erfolgt in drei Schritten. Zuerst beruft das Gericht auf Antrag eine oder mehrere Versammlungen der Gläubiger oder Gläubigerklassen ein, deren Forderungen vom Scheme umfasst werden sollen. Im nächsten Schritt stimmen die Gläubiger über das Scheme ab. Zur Annahme des Schemes sind eine numerische Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Gläubiger sowie eine 3/4-Mehrheit nach Forderungsbeträgen in jeder gebildeten Gruppe erforderlich. Nach der Annahme durch die Gläubiger bedarf das Scheme der Bestätigung durch das Gericht und der Anmeldung in dem beim Companies House geführtem Register. Dabei werden sowohl die Fairness des Verfahrens (etwa Angemessenheit der Gruppenbildung) als auch der Inhalt (Wäre es von jedem einsichtigen und vernünftigen Beobachter unterstützt worden?) kontrolliert. Ein gerichtlich bestätigtes Scheme bindet alle von seinen Regelungen erfassten Gläubiger. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger bei der Abstimmung nicht anwesend war oder gegen das Scheme gestimmt hat. Die Bindung von überstimmten Gruppen ist dagegen nicht vorgesehen (siehe zum Ganzen Eidenmüller/Frobenius, WM 2011, 1210, ). Alles in allem stellt das Scheme of Arrangement ein flexibles Restrukturierungsinstrumentarium dar, das eine Neuregelung verschiedener Rechtsverhältnisse, die selektive Einbeziehung einzelner Gläubigergruppen und die Vermeidung des Einstimmigkeitserfordernisses ermöglicht. Die Attraktivität des Verfahrens wird auch dadurch belegt, dass nach wie vor Unternehmen eigens ihren Sitz nach England verlegen, um sich das Verfahren zunutze zu machen. Frankreich In Frankreich stehen sanierungsbedürftigen Unternehmen zwei Verfahrensarten das Schlichtungsverfahren (Conciliation) und das vorgezogene Insolvenzverfahren (Procédure de Sauvegarde) für die Restrukturierung/ Sanierung zur Verfügung. Besonders erfolgreich ist die vorinsolvenzliche Conciliation. Sie kann eingeleitet werden, wenn rechtliche, wirtschaftliche oder finanzielle Schwierigkeiten bestehen oder der Schuldner seit höchstens 45 Tagen zahlungsunfähig ist. Damit stellt das Schlichtungsverfahren sowohl ein präventives Restrukturierungsinstrument als auch eine Alternative zum Insolvenzverfahren dar. Zum Schlichter wird eine vom Schuldner vorgeschlagene Person ernannt. Der

5 5 // Insolvenzrecht Das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren soll Unternehmen offenstehen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, die kurz- bis mittelfristig geeignet sind, den Bestand des Unternehmens zu gefährden. Abschluss des Vergleichs ist vollkommen freiwillig, es besteht keine Möglichkeit, mit qualifizierter Mehrheit einen allgemeinverbindlichen Sanierungsplan zu verabschieden. Die Conciliation verdankt ihren Erfolg vor allem dem streng vertraulichen Charakter des Verfahrens. Im Außenverhältnis setzt der Schuldner seine Geschäfte wie üblich fort, so dass sein Kredit etwa bei den Zulieferern nicht gefährdet wird. Während des Schlichtungsverfahrens gilt ein Insolvenzverbot, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers ist also ausgeschlossen. Darüber hinaus kann das Gericht dem Schuldner die Zahlungsfristen verlängern, falls er verklagt oder in Verzug gesetzt wird. Eine allgemeine Aussetzung von Rechtsverfolgungs- und Vollstreckungsmaßnahmen findet dagegen nicht statt. Für den abgeschlossenen Vergleich kann eine einfache oder eine offizielle gerichtliche Bestätigung beantragt werden. Ein Vorteil der ersten Variante ist der vertrauliche Charakter; der Vorzug der offiziellen Bestätigung besteht hingegen im Schutz vor Anfechtung und einem Befriedigungsvorrecht für Gläubiger, die dem Schuldner neue finanzielle Mittel zugeführt haben (siehe zum Ganzen Dammann, NZI 2009, 502, ). Die Procédure de Sauvegarde kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit auf Antrag des Schuldners eröffnet werden. Dazu reicht es aus, wenn der Schuldner wirtschaftliche Schwierigkeiten darlegt, die er nicht meistern kann. Wichtig aus Sicht des Schuldners ist sein Recht, den Verwalter (Administrateur) vorzuschlagen. Die Leitungsorgane der Gesellschaft bleiben im Amt und werden vom Verwalter unterstützt und überwacht, sie arbeiten mit seiner Hilfe den Sanierungsplan aus. Der Sanierungsplan wird in den Gläubigerausschüssen beschlossen. Zur Annahme ist eine 2/3-Summenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Gläubiger erforderlich. Bei Aktiengesellschaften kann ein Debt- Equity-Swap vorgesehen werden, eine Kapitalerhöhung steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Altgesellschafter. Während des Verfahrens steht der Schuldner unter gerichtlichem Schutz die Rechtsverfolgungsmaßnahmen sowie die Verwertung von dinglichen Sicherheiten werden grundsätzlich ausgesetzt (siehe zum Ganzen Dammann, NZI 2009, 502, ). Schon diese kurze Skizze lässt erkennen, dass die von der EU-Kommission so erwünschte Sanierungskultur in England und Frankreich bereits weit entwickelt ist. Entwicklungen in Deutschland In Deutschland hat, wie bereits einleitend angesprochen, zuletzt der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) am ein Grundsatzpapier veröffentlicht (abrufbar unter: initiativen.html ), in dem er Vorschläge zum Inhalt eines neuen Sanierungserleichterungsgesetzes (SEG) unterbreitet. Das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren soll Unternehmen offenstehen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, die kurz- bis mittelfristig geeignet sind, den Bestand des Unternehmens zu gefährden [ein anderer Vorschlag ist, an die Sanierungsbedürftigkeit anzuknüpfen. Das bringe zwar eine hohe Missbrauchsgefahr mit sich, aber diese vermöchten Gläubiger und Anteilseigner selbst zu beurteilen (und abzuwehren), so dass es keiner besonderen gerichtlichen Prüfung bedürfe, siehe Zipperer, ZInsO 2016, 831, ]. Der Schuldner darf sich aber noch nicht in einer Situation materieller Insolvenz befinden ( 17, 19 InsO) und muss nachweisen, dass er noch mindestens sechs Monate zahlungsfähig bleibt. Diskutiert wird des Weiteren, dass der Schuldner sanierungsbedürftig (wirtschaftliche Schwierigkeiten, die kurz- bis mittelfristig geeignet sind, den Bestand des Unternehmens zu gefährden, liegen vor) sowie sanierungswürdig (laufende Buchführungs- und Bilanzierungspflichten sind ordnungsgemäß erfüllt, und es bestehen keine Zahlungsrückstände gegenüber Fiskus oder Sozialversicherungsträgern) sein soll. Eckpunkte des VID-Vorschlags sind beispielsweise: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jeglicher Art finden gegenüber dem Schuldner nicht statt. Das Gericht kann für einen Zeitraum von maximal drei Monaten das Kündigungsrecht von Kreditgebern wegen der Verfahrenseinleitung oder der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse aussetzen sowie eine Verwertung von Sicherheiten verbieten. Es ist ein Sanierungsplan mit darstellendem und gestaltendem Teil (ähnlich einem Insolvenzplan) zu erstellen. Bei Bedarf können Gläubigergruppen gebildet werden. Wurden Gläubigergruppen gebildet,

6 6 // Insolvenzrecht erfordert die Annahme des Plans eine qualifizierte Mehrheit (75% nach Summe der Forderungen) innerhalb der jeweiligen Gruppe sowie die Zustimmung der Mehrheit der gebildeten Gruppen. Der Eintritt in ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren ist nicht öffentlich bekanntzumachen. Die Überwachung der Geschäftsführung während des vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens erfolgt durch einen gerichtlich bestellten Sachwalter. Die Resonanz auf den erst kürzlich vorgelegten Vorschlag des VID in der Praxis bleibt abzuwarten. In jedem Fall wird hierdurch der Handlungsdruck für den Gesetzgeber durch die Vorlage eines ausgearbeiteten Gesetzesvorschlags deutlich erhöht. Offen bleibt, ob sich eine Zugangsschranke, nach der Unternehmen nachweisen müssen, sich nicht in einer Situation materieller Insolvenz zu befinden ( 17, 19 InsO) und noch mindestens sechs Monate zahlungsfähig zu bleiben, im internationalen Vergleich nicht als zu hoch erweist. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die prinzipielle Frage, ob die Anwendung des Eröffnungsgrunds der Überschuldung (auch nach der Reform) noch zeitgemäß ist. Müssen diese Unternehmen zwingend ein Insolvenzverfahren (in welcher Form auch immer) durchlaufen, oder kommen sie in den Genuss eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens, das so konzipiert ist, dass es einerseits die außergerichtliche Sanierung ermöglicht und andererseits die Interessen der Gläubiger hinreichend schützt? Ohne diese grundsätzliche Frage zu stellen, wird möglicherweise die Chance verspielt, in absehbarer Zukunft ein international wettbewerbsfähiges Sanierungsinstrument made in Germany zu etablieren, ohne das der Sanierungsmarkt in Deutschland im internationalen Vergleich weiterhin an Boden verliert. Hierzu gehört auch, dass die Zulassung zu einem vorinsolvenzlichen Verfahren nicht öffentlich bekannt wird, solange der Schuldner dies nicht wünscht. Wie das französische Beispiel der Conciliation zeigt, lassen sich durch die Vertraulichkeit des Sanierungsverfahrens wesentliche negative Auswirkungen auf den Kredit des Unternehmens vermeiden. Spannend bleiben in der Diskussion um eine wettbewerbsfähige vorinsolvenzliche Sanierung weiterhin die Fragen, wann und in welcher Form Gerichte einzubinden sind, inwieweit sich das Verfahren praktikabel und wenig bürokratisch gestalten lässt, ob sich das Modell einer Moderation oder eines Sachwalters insolvenzrechtlicher Prägung durchsetzen wird, sowie die Frage, wie ausgewogen der Gesetzgeber Mehrheitsentscheidungen gegenüber Akkordstörern (sogenanntes holdout-play ) ausgestaltet. Ausblick Erfahrungen mit vielen Rechtsordnungen zeigen, dass ein geschickt reguliertes vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren ein gefragtes Restrukturierungsinstrument ist. Manche Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind, wie oben bereits angeführt, sogar bereit, den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ins Ausland zu verlegen, um im dortigen Rechtsumfeld ein Sanierungsverfahren zu durchlaufen. Allerdings ist das vor allem aus Kostengründen nur für wenige Schuldner möglich. Die angesprochene Initiative der Europäischen Kommission hat zum Ziel, dass allen Unternehmen in der EU die Möglichkeit offensteht, bei Bedarf von einem Restrukturierungsverfahren Gebrauch zu machen, noch bevor sie (und damit sie nicht) in die Insolvenz abgleiten. Ein entsprechender Legislativentwurf der EU soll noch in diesem Jahr ausgearbeitet werden. Ob es eine Richtlinie oder eine Verordnung wird, ist noch ungewiss, eine Mindestharmonisierung durch eine Richtlinie scheint aber am wahrscheinlichsten. In diesem Fall wird der deutsche Gesetzgeber vor der Aufgabe stehen, in dem vorgegebenen Rahmen ein möglichst attraktives Sanierungsverfahren zu schaffen, damit für inländische Unternehmen kein Anlass mehr besteht, wegen besserer Sanierungsmöglichkeiten ins Ausland zu ziehen. Die zentrale Herausforderung wird dabei sein, dies unter Wahrung hoher Gläubigerschutzstandards zu realisieren. Man darf auf die kommende Entwicklung gespannt sein. F Dr. Christoph Herbst, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Partner, anchor Rechtsanwälte, Mannheim christoph.herbst@anchor.eu Dr. Christof Schiller, CPA (USA), CFE (USA), Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner, anchor Rechtsanwälte, Mannheim christof.schiller@anchor.eu

7 7 // EU-Recht/Datenschutzrecht Unternehmen sollten wachsam bleiben Neue Gefahr für Datenübermittlungen in die USA EU-Standardvertragsklauseln bald vor dem EuGH? Ein Gastbeitrag von Michael Kamps Die irische Datenschutzbehörde hat Ende Mai angekündigt, die sogenannten EU-Standardvertragsklauseln gerichtlich überprüfen zu lassen. Letztlich könnte auch dieser Fall beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) landen, der im Oktober 2015 schon das Safe Harbor - Konzept für unwirksam erklärt hatte. Fallen auch die EU- Standardvertragsklauseln bei der gerichtlichen Prüfung durch, können die Auswirkungen für alle europäischen Unternehmen erheblich sein, die personenbezogene Daten in die USA übermitteln sei es zu anderen Konzerngesellschaften oder zu Dienstleistern mit Sitz oder Infrastruktur in den USA. Was ist das Kernproblem? Aus Sicht der EU-Datenschutzrichtlinie und der nationalen Datenschutzgesetze in den EU-Mitgliedstaaten ist nur innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Werden personenbezogene Daten an Empfänger in einem Drittstaat übermittelt, ist dies nur unter ergänzenden Voraussetzungen zulässig. Neben extrem eng definierten gesetzlichen Ausnahmebestimmungen hat die EU-Kommission für einige Drittstaaten ein angemessenes Datenschutzniveau allgemein festgestellt. Hierzu gehören Andorra, Argentinien, Kanada, die Schweiz, die Faröer-Inseln, Guernsey, Israel, die Isle of Man, Jersey, Neuseeland und Uruguay. Der Rahmen für den rechtskonformen Datentransfer bleibt nach Safe Harbor und EU-US Privacy Shield weiter in Bewegung. Ein Sonderfall galt bis Oktober 2015 für Datenübermittlungen Allerdings sahen die europäischen Datenschutzge- in die USA: Unter dem Safe-Harbor-Konzept setze weitere Gestaltungsmöglichkeiten für die Über- konnten sich US-Empfänger im Rahmen einer Selbstzertifizierung mittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten vor, zur Einhaltung eines angemessenen Schutz- etwa verbindliche Unternehmensregelungen ( Bindung niveaus verpflichten. Die entsprechende Safe-Harbor- Corporate Rules ) bei Datentransfers innerhalb einer Unternehmensgruppe, Entscheidung der EU-Kommission hat der EuGH mit Einzelfallgenehmigungen der Auf- seiner weithin beachteten Entscheidung für unwirksam sichtsbehörden und die EU-Standardvertragsklauseln. erklärt. Petrovich9/iStock/Thinkstock/Getty Images

8 8 // EU-Recht/Datenschutzrecht Vorteile der EU-Standardvertragsklauseln: überschaubarer Implementierungsaufwand Bereits vor der Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH nutzten viele Unternehmen die EU-Standardvertragsklauseln auch als Grundlage für Datenübermittlungen in die USA. Die Beliebtheit dieser Gestaltungsalternative beruht vor allem auf dem praktisch überschaubaren Implementierungsaufwand und dem Umstand, dass in vielen EU-Mitgliedstaaten jedenfalls bei unveränderter Verwendung der vorgegebenen Vertragsklauseln keine Genehmigung der Aufsichtsbehörden erforderlich war. Besonders bedeutsam waren die EU-Standardvertragsklauseln auch für Dienstleister in den USA, die europäischen Kunden Cloud- oder Software as a Service -Anwendungen zur Verfügung stellen und hierbei personenbezogene Daten verarbeiten. Rechtliche Bedenken auch gegen die EU-Standardvertragsklauseln Allerdings wurden nach dem Safe-Harbor-Urteil auch rechtliche Bedenken gegen die EU-Standardvertragsklauseln geltend gemacht, weil sich die vom EuGH aufgezeigten Erwägungen des EuGH nahezu unverändert auch auf die EU-Standardvertragsklauseln übertragen lassen. Das, wozu Safe-Harbor-zertifizierte Empfänger im Zweifel verpflichtet waren, nämlich US-Behörden den Zugriff auf personenbezogene Daten zu gewähren, gilt auch unter den EU-Standardvertragsklauseln. Zudem sind die Befugnisse der US-Behörden insbesondere der Geheimdienste im Hinblick auf die anlasslose Überwachung jeglicher elektronischen Kommunikation und die fehlenden Rechtsschutz-, Berichtigungs- und Löschungsmöglichkeiten für EU-Bürger mit den Wertungen des europäischen Rechts nicht zu vereinbaren. Ob die Wertungen der Safe-Harbor-Entscheidung tatsächlich auch gegen eine Wirksamkeit der EU-Standardvertragsklauseln (oder der entsprechenden Entscheidungen der EU-Kommission) sprechen, wird nun auf Veranlassung der irischen Aufsichtsbehörde zunächst durch ein irisches Gericht und sodann durch den EuGH geprüft werden. Optionen im Fall der Unwirksamkeit auch der EU-Standardvertragsklauseln Welche Optionen für Datenübermittlungen in die USA für europäische Unternehmen verbleiben, wenn auch die EU-Standardvertragsklauseln gerichtlich für unwirksam erklärt werden, ist derzeit noch nicht absehbar. Dies hat vor allem mit der dynamischen Entwicklung nach dem Safe-Harbor-Urteil zu tun: Zwar hatte die EU-Kommission mit ihren US-Verhandlungspartnern Anfang Februar 2016 das EU-US Privacy Shield als Nachfolgekonzept präsentiert. Auch dieses folgt dem bekannten Grundprinzip der Selbstzertifizierung auf Grundlage eines definierten Regelwerks. Allerdings sollen die Einhaltung der Regeln besser überwacht und die Nichteinhaltung stärker sanktioniert werden. Zudem versichert die US-Seite, dass der Zugriff auf Daten durch US-Behörden klaren Beschränkungen, Sicherungs- und Überprüfungsmechanismen unterliege und keine Massenüberwachung stattfinde. Die Einhaltung dieser Zusicherung soll eine jährliche Überprüfung unter Einbeziehung der europäischen Datenschutzbehörden sicherstellen. Der Datenschutzschild sieht überdies erweiterte Rechtsschutzmöglichkeiten für EU-Bürger vor: Diese sollen sich bei möglichen Datenzugriffen durch US-Behörden an einen Ombudsmann wenden und Ansprüche auch vor US-Gerichten geltend machen können. Mittlerweile haben die europäischen Aufsichtsbehörden und der EU-Datenschutzbeauftragte erhebliche Kritik auch an dem Nachfolgekonzept geäußert. Ohne signifikante Nachbesserungen steht zu erwarten, dass die europäischen Aufsichtsbehörden keine abschließende zustimmende Einschätzung zum Datenschutzschild geben werden; eine gerichtliche Prüfung des neuen Konzepts durch den EuGH steht zu erwarten. Auch dieser Schritt könnte wie im Safe-Harbor- und im EU-Standardvertragsklausel-Fall durch einzelne nationale Datenschutzbehörden initiiert werden. Für europäische Unternehmen, die personenbezogene Daten in die USA übermitteln müssen oder die Leistungen von Dienstleistern in den USA in Anspruch nehmen, könnte sich die Anzahl der zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten für rechtskonforme Datenübermittlungen deshalb erheblich reduzieren. Dies betrifft vor allem diejenigen Unternehmen, für die eine Datenverarbeitung ausschließlich innerhalb der EU keine praktikable Alternative ist. Die nächsten Schritte Nach der Ankündigung der irischen Aufsichtsbehörde in der vergangenen Woche wird diese wohl zunächst das Verfahren vor dem irischen High Court initiieren. Wie lange dieses Verfahren dauern wird, ist ebenso wenig verlässlich abzusehen wie der Zeitraum bis zu einer möglichen Entscheidung des EuGH in dieser Sache. Als Anhaltspunkt mag der Zeitraum für die EuGH-Entscheidung zu Safe Harbor dienen: Seinerzeit wurde das

9 9 // EU-Recht/Datenschutzrecht Vorabentscheidungsersuchen im Juli 2014 beim EuGH eingereicht, bis zur Entscheidung am vergingen demnach rund 15 Monate. Betroffene Unternehmen mit Sitz in der EU sollten die weitere Entwicklung zu rechtskonformen Datentransfers an Empfänger außerhalb der EU aufmerksam verfolgen. Dies gilt insbesondere für Verlautbarungen der europäischen und der zuständigen nationalen Datenschutzbehörden denn diese werden letztlich für die Durchsetzung der datenschutzrechtlichen Regelungen gegenüber Unternehmen zuständig sein. F Nächste Ausgabe: 31. August 2016 Jetzt kostenlos abonnieren! ANZEIGE Hinweis der Redaktion: Zu Safe Harbor und Privacy Shield siehe auch die Beiträge von Jungermann/Steger Aus Safe Harbor wird Privacy Shield sowie EU-US Privacy Shield EU-Kommission veröffentlicht Legislativpaket, Post-,Safe Harbor -Unsicherheit in der Praxis von Schröder/Zimmermann und In rauer See von Fischl. Lesenswert auch Pauly/Bormann zur neuen EU-Datenschutzgrundverordnung Die Zeit nutzen. Im Business Law Magazine haben Walther/ Gesing zu dem Themenkomplex EU-US-Privacy-Shield ausführlich berichtet). (tw) Im neuen Online-Magazin IntellectualProperty berichten namhafte Autoren aus der Anwaltschaft, aus Institutionen und Unternehmen sowie nicht zuletzt praxisorientierte Wissenschaftler über die gesamte Bandbreite des gewerblichen Rechtsschutzes. Grenzüberschreitende und internationale Fragestellungen werden dabei immer berücksichtigt. Herausgeber: Partner: Michael Kamps, Rechtsanwalt, Partner, CMS Hasche Sigle, Köln michael.kamps@cms-hs.com Kontakt: FRANKFURT BUSINESS MEDIA Der F.A.Z.-Fachverlag Karin Gangl Tel.: +49 (0) karin.gangl@frankfurt-bm.com

10 10 // Rechtsmarkt/E-Justice Der Gesetzgeber muss jetzt handeln Im Blickpunkt: Der Anwaltsgerichtshof (AGH) Berlin blockiert das besondere elektronische Anwaltspostfach (bea) Lösungsvorschlag des EDV-Gerichtstags Ein Gastbeitrag von Dr. Wolfram Viefhues Einführung Der Gesetzgeber will den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) und hat bereits die Weichen gestellt. Der Zeitplan der für alle Anwälte verbindlichen Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs steht fest und die Zeit bis dahin ist nicht mehr sehr lang. Dann werden die gewohnten Kommunikationswege von Briefpost und Fax unzulässig sein. Und die Entwicklung geht weiter. Der Regierungsentwurf zur verbindlichen elektronischen Gerichtsakte im Strafverfahren soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet und auf alle Verfahrensarten ausgedehnt werden. Die Entwicklung ist also nicht mehr aufzuhalten. Erste Schritte sind der Aufbau und die Einführung einer sicheren elektronischen Kommunikation zwischen Anwälten und Gerichten. Leider versuchen immer noch Einzelne, diese Entwicklung zu hintertreiben. Aktuell werden alle Anwältinnen und Anwälte durch die Entscheidungen des AGH Berlin vom zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (bea) daran gehindert, dieses sichere elektronische Kommunikationsmittel rechtzeitig und langfristig zu erproben, ihre Kanzleiorganisation in Ruhe entsprechend anzupassen und die neuen Abläufe ausreichend lange einzuüben, bevor der zwingende Echtbetrieb der aktiven elektronischen Kommunikation mit den Gerichten beginnen wird. Was war die gesetzliche Aufgabe? Der Gesetzgeber hat der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in 31a BRAO den Auftrag erteilt, für alle Anwälte ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach zu schaffen. Punktum! Diese Pflicht steht nicht unter dem Vorbehalt, dass dazu das Einverständnis eines jeden einzelnen Anwalts eingeholt werden müsste. Und genau diesen klaren gesetzlichen Auftrag hat die BRAK umgesetzt. Daher ist das bea technisch mit den von den regionalen Kammern geführten amtlichen Anwaltsverzeichnissen verknüpft, die täglich an die BRAK übertragen werden. Damit umfasst das bea automatisch den aktuellen Stand aller zugelassenen Anwälte. Ein neu zugelassener Anwalt kann also am nächsten Tag über sein bea kommunizieren. Damit besteht keine Möglichkeit, die Freischaltung des bea von der Zustimmung der jeweiligen Anwälte abhängig zu machen. Beim bea gilt nach der vom Gesetz vorgegebenen Konzeption der Grundsatz alle oder keiner. Der verbindliche elektronische Rechtsverkehr kommt, aber es gibt noch Widerstand. Vladislav Kochelaevskiy/Hemera/Thinkstock/Getty Images

11 11 // Rechtsmarkt/E-Justice Das bea ist inzwischen technisch fertig, wird derzeit umfassend getestet, die Anbindung an die Anwaltssoftware wird vorbereitet, so dass das bea zum für alle Anwälte und Anwältinnen freigeschaltet würde wenn nicht die AGH-Entscheidung diesen Fahrplan in Gefahr gebracht hätte. Man muss in diesem Zusammenhang ganz deutlich darauf verweisen, dass über den Ansatz im Gesetzgebungsverfahren völlige Einigkeit bestand und keiner der beteiligten Verbände den Einwand vorgebracht hat, eine solche Freischaltung könne nicht gegen den Willen des Anwalts erfolgen. Dieses Argument wurde erst nach Verkündung des Gesetzes entdeckt, dann aber mit großer Vehemenz verbreitet. Hätte man diese Frage schon im Gesetzgebungsverfahren thematisiert, wäre sie leicht zu regeln gewesen. Die Entscheidung des AGH Berlin vom Der AGH Berlin hat im Wege der einstweiligen Anordnung die BRAK bei Androhung von Zwangsgeld und Zwangshaft verpflichtet, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (bea) für die antragstellenden Rechtsanwälte nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freizuschalten. Begründet hat der AGH seine Entscheidung mit der anwaltlichen Berufsfreiheit der Antragsteller. Die anwaltliche Berufsfreiheit der ganz großen Mehrheit der Anwaltschaft, die so schnell wie möglich ihr bea nutzen will, bleibt dabei allerdings auf der Strecke. Dazu der AGH im Wortlaut: Das von der Antragsgegnerin behauptete Interesse der Anwaltschaft an einem funktionierenden bea zum frühestmöglichen Zeitpunkt mag bestehen, ist jedoch auch nicht geeignet, die konkreten Interessen des Antragstellers zu überwiegen. Aus meiner langjährigen richterlichen Praxis vermag mich nicht zu überzeugen, dass der AGH am die Eilbedürftigkeit bejaht hat, obwohl das bea doch erst zum freigeschaltet werden sollte. Das bea ist inzwischen technisch fertig, wird derzeit umfassend getestet, die Anbindung an die Anwaltssoftware wird vorbereitet, so dass das bea zum für alle Anwälte und Anwältinnen freigeschaltet würde. In Eilverfahren ist ein Anordnungsgrund anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Der AGH Berlin ersetzt eine Begründung durch die Behauptung: So liegt es. Die Einrichtung des bea ist für den September 2016 angekündigt. Hieraus wird ohne weiteres deutlich, dass eine Notwendigkeit für eine Regelung trotz des anhängigen Hauptsacheverfahrens besteht. Bei einer Hauptsacheentscheidung hätte sich allerdings der AGH einer Überprüfung durch eine höhere Instanz unterziehen müssen! Welche Konsequenzen hat die Entscheidung des AGH Berlin für alle Anwältinnen und Anwälte? Nun hat der AGH der BRAK nur untersagt, die bea- Postfächer der Antragsteller freizuschalten. Der AGH hat in seiner Entscheidung aber noch zusätzliche strenge Anforderungen nämlich das Erfordernis einer Art Widmung durch den Postfachinhaber aufgestellt, die im Gesetz nicht vorgesehen waren und daher bei der oben dargestellten Konzeption des bea auch nicht berücksichtigt werden konnten. Das hat aber in der Praxis zur Folge, dass für keinen einzigen Anwalt und keine einzige Anwältin das bea freigeschaltet werden darf. Das bea kann jetzt für alle Anwälte einheitlich erst zu dem Zeitpunkt freigeschaltet werden, zu dem der gesetzliche Zwang greifen wird. Das könnte der sein, weil sich zu diesem Zeitpunkt eine Verpflichtung zur Einrichtung eines elektronischen Zugangs schon aus der dann geltenden Zustellungsvorschrift des 174 III ZPO ergibt. Damit fällt aber die Zeit bis als Übergangszeitraum aus, und zum wird die Anwaltschaft ohne jegliche Vorbereitungszeit sofort mit dem Echtbetrieb konfrontiert und dann auch noch mit rechtswirksamen Zustellungen. Ob der AGH in seiner Entscheidung diese Konsequenzen wirklich bedacht hat? Reaktion in den Internetforen Wenn man sich in den Foren im Internet umschaut, in denen Anwälte diese Entscheidung feiern, stellt man sogar dort eine gewisse Enthemmung fest. Da wird die BRAK als personifizierte Inkompetenz beschimpft, dort scheine niemand mit auch nur dem geringsten technischen Sachverstand zu sitzen, das

12 12 // Rechtsmarkt/E-Justice alles habe mit seriöser Amtsführung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht andeutungsweise etwas gemein. Alles wäre besser, wenn man das bea an eine zuverlässige Firma vergeben hätte. Leider gilt auch bei einzelnen Anwälten der Erfahrungssatz: Je geringer die Sachkenntnis, desto größer die Kritikfreude. Es erinnert an die Fußballstadien, in denen auf den Rängen Tausende Fans mit Trainerlizenz natürlich alles besser wissen als die offensichtliche Fehlbesetzung auf der Trainerbank. Stellungnahme eines Antragstellers Wirklich erstaunlich ist auch, wenn einer der Antragsteller immerhin Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltsvereins in einem Statement in der Branchenpresse ausführt, man habe die Verfahren nicht eingeleitet, um das bea zu blockieren. Erforderlich sei eine Übergangszeit, innerhalb derer die Anwälte selbst entscheiden können, ob und ab wann sie Zustellungen über das bea gegen sich gelten lassen wollen. Erschreckend ist, dass gerade in der Diskussion über die elektronische Kommunikation immer wieder der formlose Zugang und die förmliche Zustellung, die allein Rechtsmittelfristen auslösen kann, verwechselt werden. Ob dies unbewusst geschieht oder der bei Anwälten sofort Abwehrreaktionen hervorrufende Begriff der Zustellung bewusst falsch in der Diskussion eingesetzt wird, ist nicht erkennbar. Richtig ist, dass niemand eine Zustellung in sein bea ohne entsprechenden Willen gegen sich gelten lassen muss, und zwar auch nicht nach Beginn der Nutzungspflicht. Denn die für jeden lesbaren gesetzlichen Bestimmungen in 174 III ZPO in der Fassung ab legen gerade fest, dass auch eine elektronische Zustellung immer nur dann rechtswirksam erfolgt sein wird, wenn der Anwalt willensgesteuert sein Empfangsbekenntnis zurückschickt. Der Kampf um eine Übergangszeit, innerhalb derer die Anwälte selbst entscheiden können, ob und ab wann sie Zustellungen über das bea gegen sich gelten lassen wollen, ist also gar nicht erforderlich. Was sind jetzt die Konsequenzen und wie kann es weitergehen? Die Entscheidung des AGH geht in Richtung einer technischen Lösung: das bea so umzugestalten, dass für jeden Anwalt eine individuelle Freischaltung möglich wird. Das gilt aber nur bis zum Beginn des Nutzungszwangs zum Hierfür sind technische und auch organisatorische Änderungen erforderlich, die Zeit und Geld kosten. Die dafür aufgewandte Zeit fehlt dann für die Test- und Erprobungsphase, und das Geld für die Änderungen zahlt die gesamte Anwaltschaft. Effektiv Abhilfe schaffen kann nur der Gesetzgeber, indem er schnell und mutig die gesetzlichen Regelungen so anpasst, dass der Betrieb des bea wie auch vom DAV mit seiner Erklärung vom Die Anwaltschaft will das bea gefordert wie geplant aufgenommen werden kann. Denkbar wäre aber auch eine rechtliche Lösung des Problems, für die der EDV-Gerichtstag bereits einen Kompromissvorschlag vorgelegt hat. Vereinfacht ausgedrückt, sieht der so aus: Man ist bis zum Beginn des Nutzungszwangs nur dann verpflichtet, in sein bea zu schauen, wenn man sich vorher selbst per bea beim Gericht gemeldet hat oder auf andere Weise seine bea- Kennung mitgeteilt hat. Damit wäre auch das Haftungsproblem vom Tisch. Fazit Wenn der Gesetzgeber seine sehr sinnvolle und sachgerechte Idee eines einheitlichen sicheren elektronischen Kommunikationswegs zwischen Gerichten und Anwälten retten will, muss er jetzt handeln und die vorher nicht erkennbare, aber durch die Entscheidung des AGH Berlin aufgeworfene Gesetzeslücke umgehend schließen. F Hinweis der Redaktion: Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Deutschland begleiten wir mit unserem Onlinemagazin E-Justice. Siehe dazu (tw) Dr. Wolfram Viefhues, Weiterer Aufsicht führender Richter am Amtsgericht a.d., Vorsitzender der gemeinsamen Kommission elektronischer Rechtsverkehr des Deutschen EDV-Gerichtstages e.v., Gelsenkirchen wviefhues@aol.com

13 13 // Arbeitsrecht/Datenschutzrecht Ja, wer denn nun? Im Blickpunkt: Die konzerninterne Zuständigkeit des Betriebsrats bei Videoüberwachungsmaßnahmen Ein Gastbeitrag von Dr. Bastian-Peter Stenslik und Dr. Ralf Heine, M.M. Einleitung Videoüberwachungsmaßnahmen stellen Personalabteilungen und deren juristische Berater immer wieder vor schwierige rechtliche Fragen. Neben der regelmäßig auftauchenden Problematik der Verwertbarkeit von Erkenntnissen daraus im Prozess (vgl. dazu etwa BAG v AZR 153/11) stehen dabei auch betriebsverfassungsrechtliche sowie datenschutzrechtliche Aspekte im Vordergrund. So steht gemäß 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen zu, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dies ist bei Videoüberwachungen regelmäßig einschlägig (nicht aber bei Videokameraattrappen, vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern v TaBV 5/14). Fraglich ist dabei in Konzernsachverhalten, welcher Betriebsrat der örtliche Betriebsrat, der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat dann zuständig ist. Hierzu konnte das Bundesarbeitsgericht (BAG) jüngst Stellung nehmen (BAG v ABR 68/13). Der Fall Die Antragstellerin ist Konzernobergesellschaft eines Krankenhauskonzerns. Eine ihrer Tochtergesellschaften betreibt ein Klinikum. Diese installierte an einigen Stellen des Klinikums Kameras und Monitore. Die Kameras Die Videoüberwachung im Krankenhaus wirft nicht nur datenschutzrechtliche, sondern auch betriebsverfassungsrechtliche Fragen auf. nehmen auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen des züglicher Datenaustausch statt. Der Konzernbetriebsrat Konzerns auf, wobei diese Konzernunternehmen auf war der Auffassung, dass er hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts Grundlage von Werk- und Dienstverträgen Leistungen aus 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG für die Regelung erbringen. Lediglich die eine Tochtergesellschaft betreibt der Videoüberwachung zuständig sei. Die Konzernobergesellschaft das Klinikum und damit die Kameras und Monitore. Die beantragte die Feststellung, dass dem Kon- weiteren Konzernunternehmen haben keinerlei Einfluss zernbetriebsrat bezüglich dieser Videoüberwachungsmaßnahme oder Zugriff darauf. Es findet auch nicht etwa ein diesbe- kein Mitbestimmungsrecht zustehe. stnazkul/istock/thinkstock/getty Images

14 14 // Arbeitsrecht/Datenschutzrecht Das BAG hat der Konzernobergesellschaft recht gegeben. Im Grundsatz sei davon auszugehen, dass die betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit bei den örtlichen Betriebsräten liege. Der Konzernbetriebsrat ist gemäß 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur dann zuständig, wenn eine unternehmensübergreifende Angelegenheit vorliegt und ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung dieser Angelegenheit vorliegt. Der bloße Arbeitgeberwunsch, Kosten, Koordinierungs- oder reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte sollen nicht reichen, um die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats begründen zu können (vgl. BAG v ABR 45/11). Nach Auffassung des BAG liegt im Fall schon keine mehrere Unternehmen betreffende Angelegenheit vor. Denn das Klinikum wird ausschließlich von der Tochtergesellschaft betrieben; für die Durchführung der Videoüberwachung werden nur Arbeitnehmer dieser Tochtergesellschaft eingesetzt. Ein Datenaustausch im Konzern erfolgt in keiner Weise. Demgemäß sei jedenfalls nicht der Konzernbetriebsrat für die Rahmenbedingungen der Videoüberwachung zuständig. Die Zuständigkeit für die im Klinikum von anderen Konzernunternehmen eingesetzten Arbeitnehmer verbliebe bei den dortigen Betriebsräten, wobei sich deren Regelungsbefugnis ebenso wie bei Betriebsräten von Fremdunternehmen, die nicht konzernangehörig sind letztlich auf Fragen des Zutritts der eigenen Arbeitnehmer in den videoüberwachten Bereich beschränke. Betriebsverfassungsrechtliche Bewertung Das BAG stellt sich auf den Standpunkt, dass es betriebsverfassungsrechtlich keinen Unterschied mache, ob ein Fremdpersonaleinsatz aus dem Konzernverbund erfolgt oder nicht. Dies ist konsequent und berücksichtigt die Konzeption der Zuständigkeit nach dem BetrVG, das von einer grundsätzlichen Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats ausgeht und dem Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat nur unter engen Voraussetzungen die originäre Zuständigkeit zuweist. Dass in einem solchen Fall die Betriebsräte der weiteren konzernangehörigen Unternehmen lediglich sehr eingeschränkte Beteiligungsrechte haben, ist hinzunehmen. Wäre es zum Einsatz von Leiharbeitern gekommen, wäre der Betriebsrat der das Klinikum betreibenden Tochtergesellschaft hingegen auch für diese bezüglich 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zuständig (vgl. Schüren-Hamann, AÜG, 4. Aufl. 2010, 14, Rn. 272). Die Entscheidung zeigt auch auf, wie schwierig die Einordnung, welcher Betriebsrat denn nun zuständig ist, in der Praxis sein kann. Es kommt stets auf den konkreten Einzelfall an. Der jeweilige Sachverhalt ist genau zu bewerten. Vor diesem Hintergrund bietet es sich für die Rechtssicherheit in geeigneten Fällen an, den Konzernbetriebsrat durch die Gesamtbetriebsräte (und diese gegebenenfalls wieder durch die örtlichen Betriebsräte, 50 Abs. 2 BetrVG) vorsorglich zu beauftragen, 58 Abs. 2 BetrVG. Denn entsteht über die Zuständigkeit Streit, kann schon dieser zu erheblichen Kosten führen. Aus dem Sachverhalt wird ersichtlich, dass im Verfahren mindestens 23 (!) Beteiligte vorhanden waren, für deren Kosten letztlich komplett der Konzern aufkommen muss, vgl. 40 Abs. 1 BetrVG. Datenschutzrechtliche Gesichtspunkte Die Entscheidung des BAG ist jedoch nicht nur betriebsverfassungs-, sondern auch datenschutzrechtlich konsequent und nachvollziehbar. Nach dem BDSG ist verantwortliche Stelle für die personenbezogenen Daten diejenige Person oder Stelle, die personenbezogene Daten unter anderem für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt, 3 Ziff. 7 BDSG. Für die Zulässigkeit der Datenweitergabe innerhalb eines Konzerns ist es daher entscheidend, ob das Datenschutzrecht die zum Konzern gehörenden Unternehmen als eine einheitliche verantwortliche Stelle ansieht, was jedoch nicht der Fall ist. Die Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb eines Konzerns stellt danach eine Datenübermittlung dar, welche datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen muss; ein datenschutzrechtliches Konzernprivileg besteht nicht. Soll etwa die Personalverwaltung und -abrechnung bei einem Konzernunternehmen gebündelt werden, sind die datenschutzrechtlichen Erlaubnisnormen, 28 und 32 BDSG, zur Überprüfung heranzuziehen. Das Fehlen eines Konzernprivilegs führt nämlich nicht dazu, dass eine Übermittlung von Daten unter Konzernunternehmen per se ausscheidet, sondern dass sie sich an den üblichen Maßstäben (u.a. der Erforderlichkeit für den Verarbeitungszweck) messen lassen muss. Der örtliche Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat sind demgegenüber datenschutzrechtlich als Teil des jeweiligen Arbeitgeberunternehmens zu betrachten, so dass die Weitergabe von Daten an ihn gerade keine Übermittlung darstellt. Diese ist vielmehr anhand der Vorgaben des BetrVG zu messen. Die betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeitsverteilung entspricht damit

15 15 // Arbeitsrecht/Datenschutzrecht auch der datenschutzrechtlichen Sichtweise. In beiden Fällen ist im Rahmen eines Konzernsachverhalts das jeweilige Unternehmen verantwortlich. Eine Verlagerung auf die Konzernobergesellschaft findet nicht statt. Zwar kennt auch das Datenschutzrecht eine Auftragsdatenverarbeitung, vgl. 11 BDSG, diese unterscheidet sich jedoch grundlegend von der Beauftragung im Sinne des 58 Abs. 2 BetrVG. Der Auftragnehmer im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung hat die Datenverarbeitung strikt nach den Weisungen des Auftraggebers zu erbringen, einen eigenen Entscheidungsspielraum hat er nicht. Das BAG geht aber wenn auch nicht ganz unumstritten davon aus, dass eine Betriebsvereinbarung legitimierende Rechtsvorschrift i.s.d. 4 Abs. 1 BDSG sein kann (BAG v AZR 270/12), so dass auf ihrer Grundlage eine Weiterleitung von Daten im Konzern denkbar ist. Hierfür ist der Konzernbetriebsrat nach Auffassung des BAG dann auch regelmäßig originär zuständig (BAG v ABR 8/95). F Nächste Ausgabe: 15. September 2016 Herausgeber: Jetzt kostenlos abonnieren! ComplianceBusiness ist ein neues Online-Magazin, das sich insbesondere an HR-, Complianceund Datenschutzverantwortliche richtet. Namhafte Autoren berichten über die gesamte Bandbreite der systematischen Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien im Unternehmen. ComplianceBusiness erscheint 4-mal pro Jahr und wird den Abonnenten kostenlos zugestellt. ANZEIGE Dr. Bastian-Peter Stenslik, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, AULINGER Rechtsanwälte Notare, Bochum Partner: bastian-peter.stenslik@aulinger.eu Dr. Ralf Heine, M.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zert. Datenschutzbeauftragter (TÜV ), AULINGER Rechtsanwälte Notare, Bochum ralf.heine@aulinger.eu In Kooperation mit: Kontakt: FRANKFURT BUSINESS MEDIA Der F.A.Z.-Fachverlag, Karin Gangl, Tel.: +49 (0) , karin.gangl@frankfurt-bm.com

16 16 // Arbeitsrecht/Vertragsrecht Vorsicht bei Bad Leaver -Regelungen Unangemessene Benachteiligung durch Abfindungsklauseln in Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen Verunsicherung durch ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz Von Benjamin Bein Einleitung Die Grundidee, Mitarbeiter am Unternehmen zu beteiligen, hat eine lange Geschichte, die in Deutschland bis in die Zeit der Weimarer Republik zurückreicht. Zunächst als Instrument der Beteiligung breiter Mitarbeiterkreise an Unternehmen konzipiert und staatlich gefördert, blieben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme lange Zeit weitgehend bedeutungslos. Erst zu Beginn dieses Jahrtausends änderte sich dies signifikant, weil seit Beginn der Dot-Com-Ära der internationale Vergütungswettbewerb um Leistungsträger ganz maßgeblich mit der Gewährung von Beteiligungen an Unternehmen geführt wird. Eines der tragenden Motive hierfür aus Unternehmenssicht ist, den Leistungsträgern nicht nur einen Anreiz zu bieten, zu einem Unternehmen zu wechseln, sondern insbesondere auch einen, dort möglichst lange zu bleiben. Dies wird in der Praxis dadurch zu erreichen versucht, dass in bestimmten Fällen des Ausscheidens eines Mitarbeiters aus einem Unternehmen keine oder nur eine reduzierte Vergütung in Form einer Unternehmensbeteiligung gewährt wird ( Bad Leaver ). Insoweit ist es verwunderlich, dass in Rechtsprechung und Literatur Mitarbeiterbeteiligungsprogramme bisher überwiegend unter steuer-, kapitalmarkt- und gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten behandelt werden. Eher unbeachtet hingegen blieb bislang die arbeits- bzw. dienstvertragsrechtliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Abfindungsklauseln, die für den Fall des Ausscheidens des Mitarbeiters vor Ablauf einer bestimmten Zeit finanzielle Nachteile für den Mitarbeiter vorsehen, eine unzulässige Kündigungserschwerung im Sinne des 622 Abs. 6 BGB darstellen. Zu dieser Frage hat das LAG Rheinland-Pfalz (LAG) bereits 2014 Stellung genommen, indes ohne dass dies das eigentlich zu erwartende große Echo ausgelöst hätte. Das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom (5 Sa 110/14) Der klagende Arbeitnehmer sollte im Wege einer typischen stillen Beteiligung am unternehmerischen Erfolg der Beklagten beteiligt werden. Hierzu hatte er mit der Beklagten im Februar 2010 einen Vertrag über die Errichtung einer typischen stillen Gesellschaft geschlossen und eine Bareinlage in Höhe von 5.000Euro geleistet. Der Vertrag über die Errichtung der stillen Gesellschaft ( Gesellschaftsvertrag ) sah in 15 vor, dass der Gesellschaftsvertrag (im Übrigen) mit dem Ausscheiden des stillen Gesellschafters aus dem Arbeitsverhältnis aus Wenn der Mitarbeiter ausscheidet, können Abfindungsklauseln im Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zum Nachteil für den Arbeitnehmer ausfallen. hellokisdottir/istock/thinkstock/getty Images

17 17 // Arbeitsrecht/Vertragsrecht der GmbH ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Für den Fall der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses oder seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten durch den Kläger ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Sphäre der Beklagten und für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte wegen eines verhaltensbedingten wichtigen Grundes des Klägers sah der Gesellschaftsvertrag unter anderem vor, dass der Kläger als Abfindung den Nominalbetrag seiner Einlage zuzüglich einer Verzinsung, aber abzüglich der bis dahin erhaltenen Gewinnanteile erhalten solle. Gleichlautende Vereinbarungen schloss die Beklagte mit sämtlichen Mitarbeitern, die an ihrem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm teilnahmen. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Beklagten endete durch ordentliche Kündigung des Klägers. Während seiner über einen Zeitraum von 21 Monaten bestehenden Beteiligung als stiller Gesellschafter erhielt der Kläger Gewinnausschüttungen in Höhe von 6.212,94 Euro. Diese Gewinnausschüttungen rechnete die Beklagte bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Abfindung auf die vom Kläger gezahlte Einlage an. Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Rückzahlung der Einlage. Das LAG urteilte, dass die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Abfindungsklausel unwirksam sei. Die Unwirksamkeit ergebe sich aus 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die Abfindungsklausel eine Kündigungserschwerung darstelle, die den Kläger unangemessen benachteilige. Im Rahmen der Inhaltskontrolle der gesellschaftsvertraglichen Regelung könnten die 622 Abs. 6, 723 Abs. 3 BGB als gesetzliches Leitbild herangezogen werden, gegen die der Gesellschaftsvertrag verstoße. Ihre Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG nahm die Beklagte zurück. Kritik: keine unzulässige Kündigungsbeschränkung Die Begründung des LAG überzeugt nicht; ein Verstoß der Abfindungsklausel des Gesellschaftsvertrags gegen 723 Abs. 3 oder 622 Abs. 6 BGB liegt nicht vor: Nach 723 Abs. 3 BGB ist eine Vereinbarung, durch die das Recht zur Kündigung einer BGB-Gesellschaft ausgeschlossen oder den gesetzlichen Vorschriften zuwider beschränkt wird, nichtig. Das LAG führt bezugnehmend auf 723 Abs. 3 BGB aus, dass die Abfindungsklausel des Gesellschafsvertrags schwerwiegende Nachteile an die Kündigung der Gesellschaft knüpfe und den bestehenden Abfindungsanspruch des Klägers unzumutbar einschränke. Das LAG verkennt aber, dass die stille Gesellschaft von vornherein befristet begründet wurde. Spätestens mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters des Klägers wäre sie beendet worden. Bei einer befristeten Gesellschaft kann das Recht zur ordentlichen Kündigung und als solche wird die durch die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bedingte Beendigung der Gesellschaft zu sehen sein sogar gänzlich ausgeschlossen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Höchstfrist der Gesellschaft unangemessen lang bemessen ist. Als Richtwert für eine unangemessen lange Dauer einer Gesellschaft nennt die Rechtsprechung in der Regel einen Zeitraum von 30 Jahren. Der Gesellschaftsvertrag wurde im Jahr 2010 geschlossen und beschränkte den Abfindungsanspruch des Klägers bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres, also bis zum Jahr Das ergibt einen Zeitraum von 24 Jahren. Dieser Zeitraum kann nicht ohne weitere Begründung als unangemessen lang angesehen werden. Auch ein Verstoß gegen 622 Abs. 6 BGB ist vom LAG nicht überzeugend begründet worden. Aus dieser Vorschrift wird nach herrschender Meinung über ihren Wortlaut hinaus ein generelles Verbot unangemessener Kündigungsbeschränkungen insbesondere zu Lasten des Arbeitnehmers abgeleitet. Maßgeblich für die Beurteilung der Unangemessenheit einer entsprechenden Klausel ist eine Würdigung der Gesamtumstände unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit. Das LAG verkennt, dass die stille Gesellschaft von vornherein befristet begründet wurde. Spätestens mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters des Klägers wäre sie beendet worden. Die Abfindungsklausel des Gesellschaftsvertrags knüpft an die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger finanzielle Nachteile ( Bad Leaver ). Durch die Anrechnung ausgeschütteter Gewinnanteile auf den Einlagenrückzahlungsanspruch wird der Arbeitnehmer bei wirtschaftlicher Betrachtung verpflichtet, erhaltene Gewinnanteile jedenfalls bis zur Höhe seiner ursprünglichen Einlagenleistung zurückzuerstatten. Vorliegend erhielt der Kläger während der 21 Monate dauernden Beteiligung als stiller Gesellschafter 6.212,94 Euro an Gewinnen ausgezahlt. Wäre er nicht als Bad Leaver ausgeschieden, wäre die Anrechnung dieses Be-

18 18 // Arbeitsrecht/Vertragsrecht Der finanzielle Nachteil bei einem Ausscheiden als Bad Leaver aus dem Arbeitsverhältnis und der stillen Beteiligung schmilzt mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. trags auf die Einlagenleistung unterblieben, und auch die Einlage von 5.000Euro wäre an ihn zurückgezahlt worden. Nach dem Gesellschaftsvertrag erhielt er aus der stillen Beteiligung per Saldo statt 6.212,94 Euro jedoch nur 1.212,94 Euro. Dies hielt das LAG für unangemessen, berücksichtigt bei dieser Bewertung aber in keiner Weise den Mechanismus dieses Beteiligungsprogramms. Denn dieses war so angelegt, dass der finanzielle Nachteil bei einem Ausscheiden als Bad Leaver aus dem Arbeitsverhältnis und der stillen Beteiligung mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses abschmilzt. Selbst im für den Arbeitnehmer ungünstigsten Fall war der Nachteil auf die Höhe der Einlagenleistung begrenzt. Dass dem klagenden Arbeitnehmer am Ende noch immer eine Rendite aus dieser Beteiligung von etwa 25% (!) verblieb, hat das LAG bei seiner Betrachtung völlig ausgeklammert. Fazit Nun ist zuzugeben, dass das Beteiligungsprogramm etwas glücklicher hätte konstruiert werden können, um das Ziel, Mitarbeiter langfristig an das Unternehmen zu binden, in einer Weise zu erreichen, an der das LAG möglicherweise keinen Anstoß genommen hätte. Dies bleibt jedoch Spekulation, und es ist nicht auszuschließen, dass der gemeinsame Kern aller üblichen Beteiligungsprogramme die Verwirkung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb einer sogenannten Vesting Period durch dieses Urteil zumindest in Frage gestellt wird. Es ist daher zu bedauern, dass die Beklagte ihre Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG zurückgenommen hat und es somit nicht zu einer höchstrichterlichen Entscheidung kommen konnte. Für die Praxis bedeutet dies, dass Bad Leaver -Regelungen in Beteiligungsprogrammen nicht formuliert werden sollten, ohne dieses Urteil des LAG Rheinland-Pfalz im Hinterkopf zu haben und ohne die Unternehmen auf diese Rechtsprechung hinzuweisen. Auch wenn dies bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise letztlich keinen Unterschied macht, sollte die Faustformel lauten: Besser die Mitarbeiter für zunehmende Betriebszugehörigkeit prämieren, als ihnen zunächst etwas geben, was ihnen dann bei frühzeitigem Weggang teilweise wieder genommen wird. F Benjamin Bein, Volljurist, Austmann & Partner, Düsseldorf benjamin.bein@austmannpartner.com

19 19 // News & Services Sozietäten (Deutschland, Frankreich, Italien und Kroa- onsvolumen wurde zwischen den Ver- Richthofen (beide M&A/Energy), Sven- tien), Nordamerika, Asien (China, Indien, tragsparteien Stillschweigen vereinbart. Christoph Riepke und Dr. Kjell Jacobsen Reed Smith und Pavia e Ansaldo begleiten Dr. Helmut Rothenberger Gruppe bei Investment in die Leistritz Gruppe Reed Smith und Pavia e Ansaldo haben mit einem integrierten Team unter der Singapur und Thailand) und den Vereinigten Arabischen Emiraten. Vertreter Dr. Helmut Rothenberger Gruppe Reed Smith: Partner Dr. Octávio de Sousa (Federführung; Corporate/M&A), Rolf Hünermann (Corporate/M&A), Dirk- Peter Flor (Finanzierung) und Dr. Marc Die drei Windparks bestehen aus zwölf Windkraftanlagen mit einer Gesamtleistung von rund 40 Megawatt. Enervie hatte diese Windparks in den Jahren 2011 und 2012 erworben. Im Rahmen der Transaktion wurde das Windkraftportfolio einschließlich (beide Real Estate). (tw) Bird & Bird hilft beim Sparen: erfolgreiche Finanzierungsrunde für savedroid Bird & Bird LLP hat das Fintech-Start-up Leitung von Dr. Octávio de Sousa und Dr. Spielberger (Arbeitsrecht) sowie Maxi- der Finanzierung neu strukturiert. Die savedroid AG bei seiner 1-Million-Euro- Michele Cicchetti die Dr. Helmut Rothen- milian Santüns und Julia Fuchs (beide Windkraftanlagen befinden sich fortan im Seed-Finanzierung beraten. Zu den Inves- berger Gruppe beim Investment in die Corporate/M&A). Eigentum der Steag New Energies GmbH. toren zählen neben der Investitions- Leistritz Gruppe mit Sitz in Nürnberg Pavia e Ansaldo (Italien): Partner Die Mark-E AG wird sowohl die technische und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) (Deutschland) beraten. Die Tätigkeit um- Dr. Michele Cicchetti (Federführung; Betriebsführung als auch die Direktver- fintecherfahrene Business-Angels wie fasste neben der gesellschaftsrechtlichen Corporate/M&A), Luca Cuomo (Corporate/ marktung für die drei Windparks fortfüh- Infosys Deutschland-Gründer Debjit Beratung auch die weiteren transakti- M&A) und Senior Counsel Guglielmo ren. Die Commerz Real AG übernimmt Chaudhuri und Traxpay-Gründer Dr. Mi- onsrelevanten Bereiche Finanzierung und Fabbricatore (Corporate/M&A). die kaufmännische Betriebsführung der chael Rundshagen. Arbeitsrecht. Vertreter Leistritz Gruppe: Thorwart Windkraftanlagen. savedroid ist die erste intelligente Die Dr. Helmut Rothenberger Gruppe Rechtsanwälte, Nürnberg (Deutschland). White & Case LLP hat die Commerz Spar-App Deutschlands, die es Nutzern ist eine der bedeutenden familiengeführ- (tw) Real AG im Zuge der Neustrukturierung ermöglicht, mit Hilfe ihrer Alltagsaktivi- ten Unternehmensgruppen in Deutsch- bei der Due Diligence, der Verhandlung täten automatisch Geld für ihre Konsum- land und Österreich, mit weltweiten Aktivitäten in den Geschäftsfeldern Rohwerkzeuge und Maschinen, Werkzeugmaschinen, Handelsdienstleistungen für Werkzeuge, Eisenwaren, Stahl- und Frischer Wind mit White & Case: Commerz Real AG strukturiert das Enervie-Windparkportfolio neu Die Mark-E AG, ein Tochterunternehmen von Betriebsführungs- und Direktvermarktungsverträgen sowie bei den Vertragsverhandlungen mit der Mark-E AG unterstützt. Zum White-&-Case-Team unter wünsche zur Seite zu legen. Dazu wählen Nutzer in der kostenlosen App Sparregeln aus, die zu ihrem persönlichen Lebensstil passen. Das neue Kapital wird in den Mitarbei- Sanitätsprodukte sowie Immobilienver- der Enervie Südwestfalen Energie und Federführung von Local Partner Dr. Guido teraufbau, die Produktentwicklung und waltung und -entwicklung. Wasser AG, hat mit der Commerz Real AG Hermeier (M&A/Energy) gehörten die den Marktstart der App investiert. Zudem Die Leistritz Gruppe ist in den vier und dem Investor Steag New Energies Partner Dr. Carsten Rodemann (M&A), startet savedroid gerade die Betaphase. Geschäftsbereichen Turbinen-, Pumpen-, GmbH eine Vereinbarung zum Verkauf der Dr. Peter Rosin (M&A/Energy), Dr. Stefan Bereits seit der Konzeption des Ge- Extrusions- und Produktionstechnik aktiv. drei Windparks Klosterkumbd und Rayer- Feuerriegel (Real Estate), Local Partner Dr. schäftsmodells und der Unternehmens- Sie ist eine weltweit agierende Unterneh- schied im Hunsrück sowie Schöneseiffen Benjamin Schirmer (Public Law) sowie gründung wird savedroid von Bird & Bird mensgruppe mit Standorten in Europa in der Eifel getroffen. Über das Transakti- die Associates Wiebke Asboe, Dr. Rose von durch Partner und Fintechexperte Dr.

20 20 // News & Services Michael Jünemann begleitet. Im Rahmen rechtlich beraten. Das Team umfasste au- einem auf Kapitalmarktrecht speziali- Personal dieser Finanzierungsrunde wurde die ßerdem Rouven Siegemund (beide M&A/ sierten Team von Rödl & Partner unter savedriod AG von den folgenden Bird-&- Bird-Anwälten beraten: Partner Stefan Münch und Associate Michael Gaßner, beide Corporate/M&A in München. (tw) Fintech: moneymeets setzt bei Investment durch PostFinance auf Osborne Clarke Osborne Clarke hat die moneymeets Gesellschaftsrecht) und Andreas Grillo (Arbeitsrecht). (tw) Rödl & Partner unterstützt Gateway Real Estate AG bei Barkapitalerhöhung Der Immobilienkonzern Gateway Real Estate AG hat eine Barkapitalerhöhung um 18,15 Millionen Euro zur Wachstums- der Federführung von Partner Dr. Oliver Schmitt beraten. Die Gateway Real Estate AG ist eine Immobilienaktiengesellschaft in den Assetklassen Büro-, Gewerbe- und Logistikimmobilien. Aufgabe ist die Entwicklung und Realisierung eines werthaltigen und gewinnorientierten Immobilienportfolios, das nicht nur über eine aktive Wertschöpfung, sondern auch über ein nachhaltiges Gibson Dunn baut Corporate Praxis aus: Dr. Ferdinand Fromholzer wechselt von Freshfields Gibson, Dunn & Crutcher LLP hat Dr. Ferdinand Fromholzer als Corporate Partner für das Münchener Büro gewonnen. Fromholzer war bisher als Partner im Münchener Büro von Fresh- community GmbH bei einem Investment finanzierung erfolgreich abgeschlossen. Wertsteigerungspotential verfügt. fields Bruckhaus Deringer tätig. Er wird durch die PostFinance AG beraten. Mit Die Mittel sollen den Grundstein für die Berater Gateway Real Estate AG Rödl seine gesellschaftsrechtliche Praxis, der Schweizer PostFinance AG investiert strategische Erweiterung des bereits & Partner, München Legal: Dr. Oliver insbesondere die Beratung zu Fragen des erstmals eine Bank direkt in das Kölner bestehenden Geschäftsmodells der Schmitt, D.E.A. (Rennes I), Rechtsanwalt, Aktienrechts und der Corporate Gover- Fintechunternehmen. Die Finanzplatt- Investition in renditestarke Gewerbeim- Partner (Federführung, Leitung Kapital- nance sowie im Bereich Mergers & form stärkt damit ihre Plattformstrate- mobilien zur Erzielung von nachhaltigen marktrecht, Gesellschaftsrecht), Thomas Acquisitions fortführen. gie und sichert sich eine hervorragende Mieteinnahmen legen. Die Gesellschaft Fräbel, Rechtsanwalt, Partner (Kapital- Wir freuen uns sehr, Ferdinand Ausgangsposition im Re-Bundeling von vollzog bereits wenige Tage nach der Ka- marktrecht, Gesellschaftsrecht), Mario Fromholzer in unserer Kanzlei als Part- Finanzdienstleistungen auf dem europäi- pitalerhöhung den Erwerb einer hochwer- Schulz, M.A. (Dunelm), Rechtsanwalt, ner begrüßen zu können, sagte Ken schen Markt. tigen vollvermieteten Gewerbeimmobilie Senior Associate (Kapitalmarktrecht, Ge- Doran, Chairman und Managing Partner moneymeets wurde 2011 gegründet in Erlangen mit einer Gesamtfläche der sellschaftsrecht). von Gibson Dunn. Er ist als führender und zählt zu den Marktführern im Bereich Bürogebäude von Quadratmetern. Tobias Reiter, Rechtsanwalt, Associate Corporate-Anwalt im deutschen Markt Digitalisierung von Finanzdienstleis- Die Kapitalerhöhung gegen Bar- (Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht). anerkannt. Mit ihm verstärken wir unsere tungen. Seit seiner Gründung hat das einlagen wurde durch die Quirin Bank Rödl & Partner, München Finan- erstklassige M&A-, Private-Equity- und Unternehmen bereits Investoren wie die begleitet. Nach Ablauf der Bezugsfrist am cial: Bastian Danesitz, Wirtschaftsprüfer, Compliancepraxis und bauen unser deut- Dieter von Holtzbrinck Ventures und die für die Barkapitalerhöhung Steuerberater, Partner; Bertram Wittstadt, sches Büro weiter aus. Woodman Asset Management Group um 18,15 Millionen Euro stand eine voll- Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Senior Dr. Ferdinand Fromholzer ergänzt uns gewinnen können. ständige Platzierung aller neuen Aktien Associate. (tw) hervorragend, sagte Michael Walther, Ein Team von Osborne Clarke unter der der Gateway Real Estate AG fest. Partner-in-Charge des Münchener Büros Leitung von Nicolas Gabrysch hat mo- Die Gateway Real Estate AG wurde von Gibson Dunn. Er ist als Anwalt und neymeets bei der Investition umfassend im Rahmen der Barkapitalerhöhung von Jurist bestens ausgewiesen, hat einen

Fortbildung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die Insolvenzsachen bearbeiten

Fortbildung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die Insolvenzsachen bearbeiten Fortbildung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die Insolvenzsachen bearbeiten Justizministerium Stuttgart, 20.Juli 2012 Vortrag von Dr. Benjamin

Mehr

Brauchen wir EU-einheitliche Regeln für die vorinsolvenzliche Sanierung?

Brauchen wir EU-einheitliche Regeln für die vorinsolvenzliche Sanierung? Brauchen wir EU-einheitliche Regeln für die vorinsolvenzliche Sanierung? Foto: Shutterstock 15. BvCM Bundeskongress 10. / 11. Oktober 2018 in Künzelsau Vorschlag vom 20.11.2016 für eine RICHTLINIE DES

Mehr

4. Jahrestagung 2011. Podiumsdiskussion

4. Jahrestagung 2011. Podiumsdiskussion Verband Junger Insolvenzverwalter 4. Jahrestagung 2011 Podiumsdiskussion ESUG Chancen und Risiken Einführungsreferat Prof. Dr. Heinz Vallender, Köln ESUG-Zeitplan im Gesetzgebungsverfahren Abschluss der

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Podiumsdiskussion am in Köln

Podiumsdiskussion am in Köln Podiumsdiskussion am 18.05.2016 in Köln Kommissionsinitiative zum Insolvenzrecht / Vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren - Entwicklungen in Brüssel und Aktivitäten des VID - RA / vbp Michael Bremen BREMEN

Mehr

Software as a Service und Datenschutz Die Erfahrungen der UB Mannheim bei der Einführung von Alma

Software as a Service und Datenschutz Die Erfahrungen der UB Mannheim bei der Einführung von Alma Software as a Service und Datenschutz Die Erfahrungen der UB Mannheim bei der Einführung von Alma 13. InetBib-Tagung, 12.02.2016 Dr. Marion von Francken-Welz, Dr. Christian Hänger Themen 1. Alma als Software

Mehr

Insolvenzrecht. Gliederung - Blatt 1 - I. Vorbemerkung II. Zweck des Insolvenzverfahrens III. Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnung des Verfahrens

Insolvenzrecht. Gliederung - Blatt 1 - I. Vorbemerkung II. Zweck des Insolvenzverfahrens III. Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnung des Verfahrens PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Vorlesung, WS 2007/2008 Gliederung - Blatt 1 - I. Vorbemerkung II. Zweck des Insolvenzverfahrens III. Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnung des Verfahrens 1. Antrag a) Notwendigkeit

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

Vorschlag der Bundesregierung

Vorschlag der Bundesregierung Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)

Mehr

Highlights im Arbeitsrecht Dezember 2015

Highlights im Arbeitsrecht Dezember 2015 Highlights im Arbeitsrecht 2015 10. Dezember 2015 Caroline Bitsch JUSTEM Rechtsanwälte Dr. Daniel Klösel JUSTEM Rechtsanwälte c.bitsch@justem.de d.kloesel@justem.de Inhalt I. Gesetzgebungsverfahren zur

Mehr

Digitale Transformation alte und neue Anforderungen des Datenschutzrechts

Digitale Transformation alte und neue Anforderungen des Datenschutzrechts Digitale Transformation alte und neue Anforderungen des Datenschutzrechts 28.Oktober 2015 München, 1. März 2016 1 AGENDA (1) Verantwortlichkeiten und vertragsrechtliche Aspekte bei der Nutzung der EU/DE

Mehr

Cloud Computing und Datenschutz

Cloud Computing und Datenschutz Cloud Computing und Datenschutz Kurzvortrag CeBIT 2012 Christopher Beindorff Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Rubensstraße 3-30177 Hannover Tel: 0511-6468098 Fax:

Mehr

EU-US Privacy Shield Ein neuer sicherer Hafen für die Datenübermittlung in die USA?

EU-US Privacy Shield Ein neuer sicherer Hafen für die Datenübermittlung in die USA? EU-US Privacy Shield Ein neuer sicherer Hafen für die Datenübermittlung in die USA? RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Hintergrund Übermittlung personenbezogener Daten

Mehr

- 3 - Im Wesentlichen lassen sich die Ergebnisse des Berichts wie folgt zusammenfassen:

- 3 - Im Wesentlichen lassen sich die Ergebnisse des Berichts wie folgt zusammenfassen: Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) August 2018 - 2 -

Mehr

Hintergrundpapier. Nachfolgeregelung zu Safe Harbor: EU-US Privacy Shield. Berlin, 16. Februar 2016. I. Aktueller Stand. 1.

Hintergrundpapier. Nachfolgeregelung zu Safe Harbor: EU-US Privacy Shield. Berlin, 16. Februar 2016. I. Aktueller Stand. 1. Hintergrundpapier Nachfolgeregelung zu Safe Harbor: EU-US Privacy Shield Berlin, 16. Februar 2016 I. Aktueller Stand 1. Hintergrund Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am 6. Oktober das sogenannte

Mehr

Klagen für die Freiwilligkeit

Klagen für die Freiwilligkeit Klagen für die Freiwilligkeit SOLL DIE NUTZUNG DES BEA FREIWILLIG SEIN? VIER KLÄGER UND EINE NEUE RECHTSVERORDNUNG Die Justiz setzt zukünftig verstärkt auf den elektronischen Rechtsverkehr. Es sah zunächst

Mehr

Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages

Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi. 434 11011 Berlin Tel: (030) 227-73524 Fax: (030) 227-76186 Email: norbert.geis@bundestag.de 1 Rede zur 1. Lesung

Mehr

Distressed M&A: Optionen durch das neue Insolvenzrecht Dr. Alexandra Schluck-Amend

Distressed M&A: Optionen durch das neue Insolvenzrecht Dr. Alexandra Schluck-Amend Distressed M&A: Optionen durch das neue Insolvenzrecht Dr. Alexandra Schluck-Amend 8. Deutsche Distressed-Assets-Konferenz 20. März 2013, Frankfurt a.m. Übersicht 1. Einführung 2. Distressed M&A vor ESUG

Mehr

Schutzschirmverfahren: Praktikable Lösung?

Schutzschirmverfahren: Praktikable Lösung? Drohende Insolvenz Schutzschirmverfahren: Praktikable Lösung? Gesetzgeber möchte Unternehmenssanierungen erleichtern Berater und Sachwalter gehen dabei allerdings hohe Haftungsrisiken ein Wir schauen auf

Mehr

Helge Masannek Rechtsanwalt, Group Director Tax & Legal, SCHNEIDER GROUP Sankt Petersburg, 04.06.2015

Helge Masannek Rechtsanwalt, Group Director Tax & Legal, SCHNEIDER GROUP Sankt Petersburg, 04.06.2015 Personaldaten - Datenübermittlung ins Ausland und Lokalisierungsanforderungen: Bestehende Beschränkungen und Neuregelungen Helge Masannek Rechtsanwalt, Group Director Tax & Legal, SCHNEIDER GROUP Sankt

Mehr

Das EU-US DATENSCHUTZSCHILD F.A.Q. FÜR EUROPÄISCHE UNTERNEHMEN. Verabschiedet am 13. Dezember 2016

Das EU-US DATENSCHUTZSCHILD F.A.Q. FÜR EUROPÄISCHE UNTERNEHMEN. Verabschiedet am 13. Dezember 2016 - Nicht-amtliche Arbeitsübersetzung - WP245 Das EU-US DATENSCHUTZSCHILD F.A.Q. FÜR EUROPÄISCHE UNTERNEHMEN Verabschiedet am 13. Dezember 2016 Q1. Was ist der EU-US Datenschutzschild? Q2. Welche US-Unternehmen

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Informationsrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Informationsrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Informationsrecht zum Änderungsantrag der CDU/CSU und FDP zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des

Mehr

Der Mahnbescheid. Was Sie wissen sollten, wenn Sie einen Mahnbescheid bekommen

Der Mahnbescheid. Was Sie wissen sollten, wenn Sie einen Mahnbescheid bekommen Der Mahnbescheid. Was Sie wissen sollten, wenn Sie einen Mahnbescheid bekommen www.justiz.nrw.de Sie haben einen gelben Umschlag vom Gericht zugestellt bekommen. Inhalt: Ein Computerausdruck mit der Überschrift

Mehr

Schuldenfrei in 6 Monaten?

Schuldenfrei in 6 Monaten? Schuldenfrei in 6 Monaten? Das neue Insolvenzplanverfahren für Selbstständige und Unternehmer Berlin, Februar 2013 R E C H T S A N W Ä L T E Rechtsanwälte 2013 - All rights reserved. 0 AGENDA Insolvenzplan

Mehr

Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom 13.01.2009, 20 WF 0003/09.

Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom 13.01.2009, 20 WF 0003/09. Leitsätze: 1. Der im Hauptsacheverfahren nach 121 ZPO beigeordnete Rechtsanwalt ist für ein späteres Prozesskostenhilfeüberwachungsverfahren nicht allein aufgrund des gesetzlichen Umfangs der ihm früher

Mehr

Vorwort. Kontakt TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE AUSGEWÄHLTE ENGAGEMENTS KONTAKT VORWORT

Vorwort. Kontakt TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE AUSGEWÄHLTE ENGAGEMENTS KONTAKT VORWORT VORWORT KONTAKT Vorwort In Deutschland wird die Insolvenz eines Unternehmens vielfach nach wie vor als persönliches Scheitern wahrgenommen. Hierin unterscheidet sich die deutsche Unternehmerkultur stark

Mehr

Merkblatt. Das gerichtliche Mahnverfahren

Merkblatt. Das gerichtliche Mahnverfahren Merkblatt Das gerichtliche Mahnverfahren Bitte wenden Sie sich bei spezielleren Fragen zu diesem Thema an die Rechtsabteilung der HWK Rheinhessen: Rechtsanwalt Ostendorf Dagobertstraße 2 55116 Mainz Telefon:

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB

Mehr

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschl. v. 09.10.2006, 20 WF 739/06

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschl. v. 09.10.2006, 20 WF 739/06 Leitsatz: Die einer bedürftigen Partei gewährte Prozesskostenhilfe kann auch dann nicht auf die Kosten einer außergerichtlichen Mediation erstreckt werden, wenn diese auf Anregung des Prozessgerichts zur

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 161/13 = 70 F 1091/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen

Mehr

Lösung Fall 5 - Grundfall

Lösung Fall 5 - Grundfall Lösung Fall 5 - Grundfall I. Anspruch auf Zahlung von 60,- aus Bewirtungsvertrag Der Bewirtungsvertrag ist kein reiner Kaufvertrag, weil der Wirt die Speisen nicht nur übergeben und übereignen, sondern

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06. InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06. InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06 InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs. 2, 74b, 75 Anspruch des durch Insolvenzverwalter

Mehr

Privacy Conference Datenschutzverordnung & Privacy Shield

Privacy Conference Datenschutzverordnung & Privacy Shield Privacy Conference Datenschutzverordnung & Privacy Shield Susanne Dehmel Bitkom-Geschäftsleiterin Sicherheit & Datenschutz Paul F. Nemitz Director for Fundamental rights and Union citizenship European

Mehr

Nebentätigkeiten des Stadtwerke-Geschäftsführers

Nebentätigkeiten des Stadtwerke-Geschäftsführers Pressemeldung Presse- und Informationsamt Nebentätigkeiten des Stadtwerke-Geschäftsführers Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Stadtwerke Aalen GmbH und Oberbürgermeister der Stadt Aalen, Martin Gerlach,

Mehr

Löffler Steigelmann Krieger & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer

Löffler Steigelmann Krieger & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Für Betriebsräte Unbeachtliche Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates bei einer Versetzung Nach 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat unter Angaben von Gründen innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung

Mehr

Zusammenfassung. Prof. Dr. Jacob Joussen Fusion Nordkirche Anlage 1

Zusammenfassung. Prof. Dr. Jacob Joussen Fusion Nordkirche Anlage 1 Zusammenfassung 1. Die Arbeitsrechtssetzung in den drei fusionierenden Nordkirchen divergiert bislang. Während die Landeskirchen in Mecklenburg und Pommern den Dritten Weg beschreiten, findet die Arbeitsrechtssetzung

Mehr

Die neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen

Die neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen Die neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen Steigenberger Airport Hotel Frankfurt 30. Oktober 2015 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Andreas Spahlinger, Stuttgart ARBEITSGEMEINSCHAFT INSOLVENZRECHT UND

Mehr

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS 2 Ta 767/10 5 BV 34/10 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. des Betriebsrats der O. GmbH Betriebsrat der Firma O. GmbH

Mehr

Auftragsdatenverarbeitung

Auftragsdatenverarbeitung Auftragsdatenverarbeitung 27 Auftragsdatenverarbeitung Bei einer Auftragsdatenverarbeitung erhält ein Dritter den Auftrag, personenbezogene Daten nach genauen Weisungen zu erheben, zu verarbeiten oder

Mehr

Vertragliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit in tarifgebundenen Untenehmen mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern abweichend vom Tarifvertrag

Vertragliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit in tarifgebundenen Untenehmen mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern abweichend vom Tarifvertrag Vertragliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit in tarifgebundenen Untenehmen mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern abweichend vom Tarifvertrag Das Bundesarbeitsgericht hat am 15. Mai 2007 (1 ABR

Mehr

BGB AT Lösungsskizze Fall 23

BGB AT Lösungsskizze Fall 23 BGB AT Lösungsskizze Fall 23 Eigentumserwerb des S 1? I. Nach dem SV ist davon auszugehen, dass ursprünglich V Eigentümer war 2. II. Eigentumserwerb des S von V gem. 873 I, 925 3? 1. Eintragung des S als

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 170/12 (9) Chemnitz, 06.08.2012 9 Ca 2927/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 170/12 (9) Chemnitz, 06.08.2012 9 Ca 2927/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 06.08.2012 9 Ca 2927/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S

Mehr

Waffenrecht und Schießstandsachverständige. Fortbildung für Schießstandsachverständige 2010

Waffenrecht und Schießstandsachverständige. Fortbildung für Schießstandsachverständige 2010 Waffenrecht und Fortbildung für 2010 Zur Erinnerung - Änderung WaffG 2008: Schießstandrichtlinien Anerkennung von SSV Fortbildung von SSV zukünftige öffentliche Bestellung Übergangsregelung 2013 zu finden

Mehr

Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der Nichtgeltendmachung

Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der Nichtgeltendmachung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w138_12 letzte Aktualisierung: 26.9.2012 OLG Braunschweig, 30.12.2012-2 W 138/12 GBO 29, 35 Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der

Mehr

Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.

Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter

Mehr

ESUG-EVALUATION. - was f olgt für die P r axis

ESUG-EVALUATION. - was f olgt für die P r axis ARBEITSKREIS REORGANISATION SANIERUNG INSOLVENZ innerhalb der Juristischen Gesellschaft Mittelfranken zu Nürnberg e.v. Vortrag am 26.02.2019 ESUG-EVALUATION - was f olgt für die P r axis Moderation: Rechtsanwalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Dezember 2009. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Dezember 2009. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 89/09 BESCHLUSS vom 3. Dezember 2009 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Nach

Mehr

hier: Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen

hier: Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein, 14. März 2005: Verfahren zur Feststellung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse oder zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse aufgrund gesundheitlicher

Mehr

Datenschutz in Europa

Datenschutz in Europa Datenschutz in Europa Dr. Imke Sommer Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und, 7. Oktober 2015 EuGH 6.10.2015: Safe-Harbor-Entscheidung der Kommission ist ungültig Die von Herrn

Mehr

Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der Stadtwerke Medebach, Anstalt öffentlichen Rechts

Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der Stadtwerke Medebach, Anstalt öffentlichen Rechts Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der Stadtwerke Medebach, Anstalt öffentlichen Rechts Der Verwaltungsrat der Stadtwerke Medebach, Anstalt öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) gibt sich gemäß

Mehr

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I P7_TA-PROV(2013)0221 Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine

Mehr

Günter Seefelder So gründen Sie eine GbR Wie Sie die Rechte und Pflichten der Gesellschafter vertraglich festlegen. interna Ihr persönlicher Experte

Günter Seefelder So gründen Sie eine GbR Wie Sie die Rechte und Pflichten der Gesellschafter vertraglich festlegen. interna Ihr persönlicher Experte Günter Seefelder So gründen Sie eine GbR Wie Sie die Rechte und Pflichten der Gesellschafter vertraglich festlegen interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung......................................

Mehr

R E C H T S A N W Ä L T E. Walter-Benjamin-Platz 6 10629 Berlin Telefon + 49.30.327 787-0 E-Mail office@db-law.de www.db-law.de

R E C H T S A N W Ä L T E. Walter-Benjamin-Platz 6 10629 Berlin Telefon + 49.30.327 787-0 E-Mail office@db-law.de www.db-law.de R E C H T S A N W Ä L T E Walter-Benjamin-Platz 6 10629 Berlin Telefon + 49.30.327 787-0 E-Mail office@db-law.de www.db-law.de Outsourcing von Gesundheitsdaten: Datenschutz OK- Strafrecht Oh weh? conhit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/11 BESCHLUSS vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 304 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die

Mehr

Wenn Ideen scheitern - Krisenmanagement

Wenn Ideen scheitern - Krisenmanagement Auslöser von Krisen Warnsignale von Krisen Gerichtliches Verfahren zur Krisenbewältigung Arten von Forderungen im Insolvenzverfahren Aussonderungsansprüche (z. B. Firmen-PKW, der unter Eigentumsvorbehalt

Mehr

Die Aufhebung der Verfügung reicht für sich allein nicht aus, da dann der Antrag auf Erlass der Verfügung noch unbeschieden bliebe.

Die Aufhebung der Verfügung reicht für sich allein nicht aus, da dann der Antrag auf Erlass der Verfügung noch unbeschieden bliebe. A Zulässigkeit des Widerspruchs I. Statthaftigkeit Der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung steht dem Antragsgegner zu, wenn die Verfügung wie hier ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen

Mehr

A. Anspruch A gegen B

A. Anspruch A gegen B A. Anspruch A gegen B I. Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.500 aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dafür müsste zwischen A und B ein wirksamer

Mehr

Löffler Steigelmann Krieger & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer

Löffler Steigelmann Krieger & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Für Betriebsräte Beendigung einer vorläufigen personellen Maßnahme bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats Führt der Arbeitgeber eine vorläufige personelle Maßnahme durch, ist der Betriebsrat nicht

Mehr

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Landesamt für Gesundheit und Soziales Landesamt für Gesundheit und Soziales Rechtliche Situation im Zusammenhang mit psychologischen Zusatzbegutachtungen im Land Berlin Initiative zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften Dr. Marion Lenk

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 91/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 1 O 233/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 12. Juli 2006 Verkündet am 12. Juli 2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Direktwerbung gehört eindeutig zur lauteren Werbung und angesichts aktueller rechtlicher Verschärfung auch schnell zur unlauteren:

Direktwerbung gehört eindeutig zur lauteren Werbung und angesichts aktueller rechtlicher Verschärfung auch schnell zur unlauteren: Direktwerbung gehört eindeutig zur lauteren Werbung und angesichts aktueller rechtlicher Verschärfung auch schnell zur unlauteren: Das UWG (seit 30.12.2008) hat die Voraussetzungen für Werbung per Telefax,

Mehr

SATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN ZWECKVERBAND SOZIALE DIENSTE ANTRIFTTAL-KIRTORF

SATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN ZWECKVERBAND SOZIALE DIENSTE ANTRIFTTAL-KIRTORF SATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN ZWECKVERBAND SOZIALE DIENSTE ANTRIFTTAL-KIRTORF 1 Name, Sitz 1. Der Förderverein führt den Namen Förderverein des Zweckverbandes Soziale Dienste Antrifttal-Kirtorf. 2. Er hat

Mehr

Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat des PSVaG. Zuletzt geändert durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 13. November 2014. Aufgaben und Verantwortung

Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat des PSVaG. Zuletzt geändert durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 13. November 2014. Aufgaben und Verantwortung Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat des PSVaG Zuletzt geändert durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 13. November 2014 1 Aufgaben und Verantwortung (1) Aufgaben und Verantwortung des Aufsichtsrats ergeben

Mehr

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Az.: 29 U 5030/13 1 HK O 12469/12 LG München I Verkündet am 03.07.2014 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Antragstellerin und

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Ausländerrechtliche Vertretung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland

Ausländerrechtliche Vertretung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Ausländerrechtliche Vertretung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Die Einreisezahlen der Kinder und Jugendlichen, die ohne Eltern in Deutschland

Mehr

Die D-AG verlangt von der ABC-GmbH Zahlung von 1,2 Mio. Zug um Zug gegen Lieferung des Geschäftsflugzeugs. Zu Recht?

Die D-AG verlangt von der ABC-GmbH Zahlung von 1,2 Mio. Zug um Zug gegen Lieferung des Geschäftsflugzeugs. Zu Recht? Geschäftsflugzeug P ist leitender Finanzbuchhalter bei der Baustoffe ABC-GmbH und als solcher auch zur Zeichnung ppa ermächtigt, wobei es ihm untersagt ist, Vertretungshandlungen außerhalb des Bereichs

Mehr

Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Liebe Leserin, lieber Leser, der Schutz von persönlichen Daten wird immer wichtiger. Ohne großen Aufwand ist es möglich,

Mehr

Perspektiven der Eigenverwaltung

Perspektiven der Eigenverwaltung Perspektiven der Eigenverwaltung Rebe & Restrukturierung 23. August 2018 Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Tobias Hartwig und die Sicht des Sachwalters Rebe & Restrukturierung 23. August 2018 Rechtsanwalt Silvio

Mehr

Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen zu verwehren (Zutrittskontrolle),

Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen zu verwehren (Zutrittskontrolle), 1. Pflichten von.. (Auftragnehmer) 1.1. Der Auftragnehmer darf Daten nur im Rahmen dieses Vertrages und nach den Weisungen der Schule verarbeiten. Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich

Mehr

Datenschutzrecht in der Praxis Internationale Datenschutz-Compliance Cloud-basierte Personalverwaltung in einem globalen Unternehmen

Datenschutzrecht in der Praxis Internationale Datenschutz-Compliance Cloud-basierte Personalverwaltung in einem globalen Unternehmen Datenschutzrecht in der Praxis Internationale Datenschutz-Compliance Cloud-basierte Personalverwaltung in einem globalen Unternehmen Universität des Saarlandes Verena Grentzenberg Counsel/Rechtsanwältin

Mehr

Rechtliche Fragen klären

Rechtliche Fragen klären Welche Tätigkeiten unterliegen der Gewerbeordnung? Voraussetzungen, um einen Gewerbeschein zu bekommen allgemeine Voraussetzungen 1/3 Voraussetzungen, um einen Gewerbeschein zu bekommen besondere Voraussetzungen

Mehr

KPMG 9.6.2011. Stärkerer Gläubigereinfluss bei der Auswahl des Insolvenzverwalters eine sinnvolle Alternative für Österreich?

KPMG 9.6.2011. Stärkerer Gläubigereinfluss bei der Auswahl des Insolvenzverwalters eine sinnvolle Alternative für Österreich? KPMG 9.6.2011 Stärkerer Gläubigereinfluss bei der Auswahl des Insolvenzverwalters eine sinnvolle Alternative für Österreich? RA Prof. Dr. Raimund Bollenberger Österreichisches Recht I 80 IO: Insolvenzverwalter

Mehr

Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters

Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung Bedeutung der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die deutsche Gesetzgebung 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Bedeutung

Mehr

Digitale Transformation alte und neue Anforderungen des Datenschutzrechts

Digitale Transformation alte und neue Anforderungen des Datenschutzrechts Digitale Transformation alte und neue Anforderungen des Datenschutzrechts 28.Oktober 2015 München, 2. Juni 2016 1 AGENDA (1) Aktueller Stand: Safe Harbour / Privacy Shield (2) Update zur EU-Datenschutz-Grundverordnung

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 2. März 2016 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 2. März 2016 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 2. März 2016 (OR. en) 6701/16 EF 38 ECOFIN 191 DELACT 30 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 1. März 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: Herr Jordi AYET

Mehr

Außerinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren?

Außerinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren? Außerinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren? Prof. Dr. Reinhard Bork Universität Hamburg Anlässe! Sanierungsmigration: Schefenacker u. a.! Kritik am deutschen Insolvenzrecht - Insolvenzantragspflicht

Mehr

Das britische EU-Referendum das Wichtigste auf einen Blick

Das britische EU-Referendum das Wichtigste auf einen Blick Das britische EU-Referendum das Wichtigste auf einen Blick Vereinbarung der EU-Staats- und Regierungschefs für einen Verbleib des Vereinigten Königreichs in der EU Das britische EU-Referendum das Wichtigste

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2009R1162 DE 01.01.2014 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1162/2009 DER KOMMISSION

Mehr

Tag der Arbeitssicherheit Vortragsreihe Arbeitsmedizin Sicht eines Sozialpartners

Tag der Arbeitssicherheit Vortragsreihe Arbeitsmedizin Sicht eines Sozialpartners Tag der Arbeitssicherheit Vortragsreihe Arbeitsmedizin Sicht eines Sozialpartners Kai Schweppe Geschäftsführer Arbeitspolitik Südwestmetall Südwestmetall - der Verband der Metall- und Elektroindustrie

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Juni 2012. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Juni 2012. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 313/11 BESCHLUSS vom 28. Juni 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 294 Abs. 1, 302 Nr. 1; ZPO 850f Abs. 2 Während der Dauer der

Mehr

Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO

Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO BMF Stand: 28. September 2011 Referat IV A 4 Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO Die folgende Übersicht enthält Fragen, zu denen die Finanzverwaltung bislang Stellung genommen

Mehr

PRIVACY SHIELD PRAXISFOLGEN FÜR DEN DATENTRANSFER IN DER CLOUD NACH SAFE HARBOR

PRIVACY SHIELD PRAXISFOLGEN FÜR DEN DATENTRANSFER IN DER CLOUD NACH SAFE HARBOR PRIVACY SHIELD PRAXISFOLGEN FÜR DEN DATENTRANSFER IN DER CLOUD NACH SAFE HARBOR RA Daniel Schätzle Berlin, 7. April 2016 SIBB e.v. Forum Law, Tax & Compliance und Forum Cloud Computing PROGRAMM Begrüßung

Mehr

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom , Az.: 12 BV 12/14, abgeändert.

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom , Az.: 12 BV 12/14, abgeändert. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 TaBV 7/14 12 BV 12/14 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 30.04.2014 Rechtsvorschriften: 98 ArbGG; 87, 50 BetrVG Leitsatz: Eine Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig,

Mehr

Retten statt Ruinieren?

Retten statt Ruinieren? R echtsanwaltskanzlei LI KA R G m bh, FN 3 1 8 4 1 4 g P e s t a l o z z i s t r a ß e 1 / I I / 1 2, A - 8 0 1 0 G r a z T e l. + 4 3 ( 0 ) 3 1 6 8 2 3 7 2 3 F a x + 4 3 ( 0 ) 3 1 6 8 2 3 7 2 3-1 3 o

Mehr

Konzept für die Einführung einer Kostenhilfe für die außergerichtliche Streitbeilegung

Konzept für die Einführung einer Kostenhilfe für die außergerichtliche Streitbeilegung Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation Konzept für die Einführung einer Kostenhilfe für die außergerichtliche Streitbeilegung - Nach Diskussion in der BAFM-Verbandskonferenz vom 27.9.2006 -

Mehr

Satzung. Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v.

Satzung. Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v. Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v. in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.5.2011 1 1 Name und Sitz I. Der Verein führt den Namen Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v. kurz

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

GESELLSCHAFTSVERTRAG

GESELLSCHAFTSVERTRAG 14X0660A.doc GESELLSCHAFTSVERTRAG (1) Die Firma der Gesellschaft lautet (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bonn. 1 Firma und Sitz Solarparc GmbH (1) Gegenstand des Unternehmens sind 2 Gegenstand des

Mehr

EILT! Bitte sofort vorlegen! Verfahren über einstweilige Anordnung! In der Verwaltungsrechtssache Prof. Dr. Römermann./. Bundesjustizministerium

EILT! Bitte sofort vorlegen! Verfahren über einstweilige Anordnung! In der Verwaltungsrechtssache Prof. Dr. Römermann./. Bundesjustizministerium Hamburg Hannover Berlin Vorab per Telefax:: (0721) 926-3036 Verwaltungsgericht Karlsruhe Postfach 11 14 51 76064 Karlsruhe Kanzlei Hamburg Ballindamm 38 20095 Hamburg Empfang: 5. Obergeschoss Es schreibt

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.6.2016 COM(2016) 400 final 2016/0186 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur

Mehr

Remote Support Datenschutz-

Remote Support Datenschutz- Lenze Service & Support Remote Support Datenschutz- erklärung (DSE) 22.08.2016 Seite 1/5 Inhalt 1 Einleitung... 3 2 Nutzung von TeamViewer und Registrierung... 3 3 Erbringung der Remote-Leistungen... 4

Mehr

Safe Harbor. #medialawcamp E-Commerce und E-Payment. Berlin, 27. November 2015

Safe Harbor. #medialawcamp E-Commerce und E-Payment. Berlin, 27. November 2015 Safe Harbor #medialawcamp E-Commerce und E-Payment Berlin, 27. November 2015 G R E E N B E R G T R A U R I G G E R M A N Y, L L P R E C H T S A N W Ä L T E W W W. G T L A W. D E 2015 Greenberg Traurig

Mehr

2.7.2 Auswirkungen des Betriebs - übergangs

2.7.2 Auswirkungen des Betriebs - übergangs Seite 1 2.7.2 2.7.2 Betriebs - übergangs Kollektivvertrag Wenn der neue Inhaber dem gleichen Kollektivvertrag wie der alte Inhaber unterliegt, ändert sich für die Dienstnehmer nichts. Anders ist es, wenn

Mehr

Ein EEG für eine effiziente Energiewende: Kritische Betrachtung von fixen und Kapazitätsprämien für Erneuerbare Energien

Ein EEG für eine effiziente Energiewende: Kritische Betrachtung von fixen und Kapazitätsprämien für Erneuerbare Energien Ein EEG für eine effiziente Energiewende: Kritische Betrachtung von fixen und Kapazitätsprämien für Erneuerbare Energien Herausgeber/Institute: EnKliP Autoren: Uwe Nestle Themenbereiche: Schlagwörter:

Mehr

DIENSTLEISTUNGEN FÜR SELBSTSTÄNDIGE UND UNTERNEHMER RUND UMS RECHT

DIENSTLEISTUNGEN FÜR SELBSTSTÄNDIGE UND UNTERNEHMER RUND UMS RECHT DIENSTLEISTUNGEN FÜR SELBSTSTÄNDIGE UND UNTERNEHMER RUND UMS RECHT D.A.S. SCHUTZ RUND UMS RECHT Wenn sich rechtliche Fragen ergeben oder sich ein Rechtsstreit anbahnt, bieten wir mit unseren Rechtsschutzprodukten

Mehr