Leitsatz: 11 O 559/03. (Geschäftsnummer) Landgericht Frankfurt (Oder) Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. der D.

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1 Leitsatz: Eine individualvertragliche Regelung in einem Energieeinspeisevertrag, wonach zu Lasten des Anlagenbetreibers von der gesetzlichen Mindestvergütung des 7 EEG Entgelte für so genannten Blindstrom einbehalten werden, ist wegen Verstoßes gegen 7 EEG gemäß 134 BGB unwirksam. 11 O 559/03 (Geschäftsnummer) Landgericht Frankfurt (Oder) Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit der D - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K g e g e n die E - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2004 durch die Richterin am Landgericht I als Einzelrichterin

2 für R e c h t erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.506,03 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11. November 2003 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin speist als Betreiber einer Windkraftanlage Windenergie in das Stromnetz der Beklagten ein. Von der vereinbarten Vergütung für die Einspeisung behielt die Beklagte die Beträge für miteingespeiste Blindleistung zurück. Diese Beträge macht die Klägerin mit vorliegender Klage geltend. Die Klägerin betreibt seit Januar 2000 einen Windpark mit zwei 612-kVA-WEA des Typs Ernercon E-40/WK3 in B im Landkreis U. Bezüglich der Einspeisung des mit diesen Anlagen erzeugten Stroms in das von der Beklagten betriebene Netz schlossen die Parteien am einen Vertrag über den Anschluss von Energieerzeugungsanlagen an das Netz der Beklagten und am einen Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie in das Netz der Beklagten. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Ausgestaltung wird auf Bl. 13 ff. d. Akte Bezug genommen. Im Jahre 2002 weitete die Klägerin den Windpark B I um eine weitere Anlage aus und führt seit dem diesen Windpark unter der Bezeichnung B II. Sodann wurden die Bestimmungen in Ziffer 2 des 1 des Vertrages über die Einspeisung elektrischer Energie aus Windenergieanlagen in das Netz der Beklagten wie folgt ersetzt: "Der Sonderkunde verpflichtet sich, die mit seiner Erzeugungsanlage erzeugte elektrische Energie am Übergabepunkt bis zu einer Leistung gemäß 1 Ziffer 1 als Drehstrom mit eine Spannung von etwa 20 kv (Mittelspannung) und einer Frequenz von etwa 50 Hertz zu liefern und dabei einen Leistungsfaktor (cos phi) zwischen ³ 0,98 induktiv (Quadrant III nach DIN VDE EN 61268) und 1 einzuhalten. Anderenfalls ist die E dazu berechtigt, für die Einspeisung und/oder den Bezug zusätzlicher Blindarbeit ein Entgelt in Höhe von 1,11 ct/kvar dem Einspeiser in Rechnung zu stellen. Die Lieferung an Dritte, wozu auch Mieter, Pächter und/oder Beteiligungsunternehmen des Einspeisers gehören, werden von der E nicht vergütet."

3 Ziffer 3 des 2 des Einspeisungsvertrages wurde wie folgt ersetzt: "Blindarbeitspreis Der Blindarbeitspreis für die Verrechnungsblindarbeit beträgt 15 % des Wirkarbeitspreises gemäß Ziffer dieses Preisblattes. Die Verrechnungsblindarbeit ist die in den HT-Zeiten von der E gelieferte induktive Blindarbeit, die 48 % der in gleicher Zeit von der E gelieferten Wirkarbeit überschreitet". Vorprozessual hat die Beklagte die von ihr eingehaltenen Blindstromentgelte bis einschließlich April 2002 erstattet. Mit Schreiben vom macht die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rückzahlung von abgezogenem Blindarbeitsentgelt in Höhe von 6.589,87 geltend. Wegen der Berechnung wird auf die Tabellen Bl. 9 und Bl. 10 d. Akte Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Kürzung der Einspeisevergütung unter Hinweis auf die angeblichen oder tatsächlichen Folgen von Blindstrom stelle einen unzulässigen Eingriff in die in 7 EEG geregelte Mindestvergütung dar. Dasselbe gelte für Ansprüche aus Rückzahlung von Messkosten, pauschalierten Abzug von Netzverlusten und dem Entgelt für den Betrieb der Anschlussanlagen. Bei den Bestimmungen des 1 Ziffer 2 und 2 Ziffer 3 des Einspeisevertrages zwischen den Parteien handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die mit dem Leitbild der Vergütungsregelung nach dem EEG nicht vereinbar wären. Hierdurch würde die vom Gesetzgeber beabsichtigte Kalkulierbarkeit der Erlöse aus der Stromeinspeisung unterlaufen werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.506,03 nebst 5 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11. November 2003 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, bei der streitgegenständlichen vertraglichen Regelung handele es sich um eine individualvertragliche Regelung zum Blindarbeitsgeld. Herr B als Mitarbeiter der Beklagten habe in einem Telefonat mit den Klägern am angeboten, eine Blindarbeitsregelung mit den Klägern zu vereinbaren, die hinsichtlich der Fahrweise im Quadranten III einen größeren Spielraum biete und daher günstiger als die bisherige Regelung

4 des Einspeisevertrages für die Kläger sei. Anläßlich dieses Telefonates sei dieser Umstand umfassend besprochen und hinsichtlich des konkreten Inhaltes auch ausgehandelt worden. Hierauf resultiere letztlich auch das Nachtragsangebotsschreiben der Beklagten vom , welches die Kläger am angenommen hätten. Außerdem komme es zu einer Unterschreitung der Mindestvergütung nicht, weil es sich bei Blindarbeitskosten um Kosten des Anlagenbetreibers handele. Diese würden hier lediglich ver- bzw. aufgerechnet. Insoweit beruften sich die Beklagten auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom Az.: XIII ZR 89/03. Die Klägerin habe den Anschluss technisch so auszuführen, dass der Anschluss den Anforderungen der Beklagten entspreche. So sei auch vereinbart, dass die Klägerin einen bestimmten Leistungsfaktor, den sogenannten "cosinus phi" einzuhalten habe. Anderenfalls könne die Beklagte die durch die Nichteinhaltung entstandenen Kosten fordern. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass sie lediglich die elektrische Wirkarbeit abzunehmen und zu vergüten habe. Außerdem sei die Beklagte gegenüber ihrem vorgelagerten Netzbetreiber, der V GmbH, nicht in der Lage, den Blindleistungshaushalt auszugleichen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß des am verkündeten Beweisbeschlusses (Bl. 153 f. d. Akte). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom (Bl. 163 ff. d. Akte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die in voller Höhe zugesprochene Zahlung aus dem Einspeisungsvertrag gemäß 3, 7 EEG, die Beklagte ist auch um die einbehaltenen Beträge gemäß 812 BGB ungerechtfertigt bereichert. Denn die unstreitig zwischen den Parteien geschlossene Nachtragsvereinbarung ist gemäß 134 BGB nichtig. Es ist unstreitig, dass die Parteien vorliegend die nach 7 EEG an die Klägerin zu zahlende Mindestvergütung für eingespeiste Windenergie vereinbart haben. Zwar hat die Beweisaufnahme im Ergebnis ergeben, dass der streitgegenständliche Nachtrag individualvertraglich ausgehandelt wurde. Der Zeuge B insoweit nachvollziehbar geschildert, dass die zunächst bestehende Regelung außer Kraft gesetzt worden sei. Das Nachtragsangebotsschreiben resultiere vom und sei vom Kläger auch am angenommen worden. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen oder an der

5 Glaubhaftigkeit seiner Aussage bestehen nicht. Wegen der Einzelheiten der Aussage wird auf Bl. 164 Bezug genommen. Aber auch durch diese Individualvereinbarung wird die Mindestvergütung ständig dadurch unterschritten, dass die Klägerin ein Entgelt für eingespeiste Blindleistung zahlen muss. Nun kommt es aber bei der Einspeisung von Strom immer zu Blindleistung, es sei denn, der Anlagenbetreiber kompensiert sie durch technisches Gerät. Die 4 bis 8 EEG sind gesetzliche Preisbestimmungen. Sie regeln die an die Anlagebetreiber zu zahlende Mindestvergütung. Die stetig auftretende Unterschreitung führt zu einem Preisverstoß und damit zur Nichtigkeit der der Preisvorschrift widersprechenden Vereinbarung. Nach herrschender Meinung kommt es hierbei nicht zu einer Gesamtnichtigkeit, lediglich die betreffende Vereinbarung wird unwirksam und der Vertrag bleibt mit dem zulässigen Preis aufrechterhalten. Da eine Mindestvergütung garantiert werden soll, sind die Vorschriften der 4 bis 8 EEG zwingendes Recht, die nicht zur Disposition der Parteien stehen. Folglich kann eine entgegenstehende Vereinbarung weder Gegenstand einer Individualvereinbarung noch von allgemeinen Geschäftsbedingungen sein. Nach Ansicht des Gerichts muss die Klägerin nicht die Kosten der eingespeisten Blindleistung tragen. In 3 Abs. 1 EEG ist die Pflicht des Netzbetreibers verankert, die von einem Betreiber eine Anlage erneuerbarer Energien erzeugten Strom in seiner Gesamtheit abzunehmen (vgl. dazu BT-DRS. 14/2776, zu 3 Abs. 1). Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, das Netz stabil zu halten und dafür Kosten aufzuwenden. Der Gesetzeswortlaut unterscheidet bei der Bestimmung der Abnahmepflicht nicht nach Wirk- und Scheinleistung. Der Strom ist daher insgesamt abzunehmen, so wie er vom Anlagenbetreiber angeboten wird und nach 7 EEG zu vergüten. Erneuerbare Energien sollen gefördert werden, die Kosten für ihre Erzeugung sind hoch. Es ist technisch möglich, dass sowohl der Anlagebetreiber als auch der Netzbetreiber die Blindleistung durch entsprechendes technisches Gerät kompensieren kann. Nach Auffassung des Gerichts ist das Problem des Ausgleichs für Blindstrom vom Netzbetreiber zu tragen. Seine Aufgabe besteht u.a. darin, ein stabiles Netz zu gewährleisten. Dafür hat er Kosten aufzuwenden. Letztlich liegt es nämlich am Netz, dass eine bestimmte Menge an Blindleistung nicht gerechnet wird. Folglich ist es bezogen auf den nach EEG zu fördernden Anlagenbetreiber gegebenenfalls eine Standortfrage, an welchen Netzbetreiber er gerät, wie das Netz ausgestattet ist und wie viele Anlagenbetreiber erneuerbarer Energien angeschlossen sind und noch angeschlossen werden. Allein von der Blindarbeit eines einzelnen oder auch einer Mehrzahl von Anlagenbetreibern wird das Netz nicht instabil. Vorgenannte Umstände sind jedoch für einen Anlagenbetreiber unkalkulierbare Größen, die gegebenenfalls auch erst erhebliche Zeit nach dem Anschluss auftreten können und dann erst

6 zur Nachrüstung führen müßten. Dies aber widerspricht dem gesetzgeberischen Anliegen des EEG, welches den Anlagenbetreiber fördern will. So sieht auch das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom (ZNER 2003, 335) keine gesetzliche Grundlage, die Kosten der eingespeisten Blindenergie dem Anlagenbetreiber aufzuerlegen. Denn bei der Blindleistung handelt es sich technisch gesehen um ein unvermeidbares Phänomen. Der Windkraftanlagenbetreiber speist sie in das Netz als denjenigen Anteil an der elektrischen Leistung ein, der in einem Wechsel- oder Drehstromkreis zum Aufbau elektrischer und magnetischer Felder verbraucht wird und daher nicht zur tatsächlichen Arbeitsleistung im Verbraucher beiträgt, aber beim zeitlichen Zerfall dieser Felder zurückgewonnen wird. Auch das Oberlandesgericht Hamm sieht in der Forderung eines Entgelt für Blindleistung eine Unterschreitung der Mindestvergütung. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich in der Lage ist, die Einspeisung von Blindleistung zu vermeiden. Dies ergibt sich weder aus dem EEG noch aus dem Vertrag. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass, wie die Beklagte vorträgt, lediglich getrennte Rechnungspositionen gegeneinander verrechnet würden. Dass durch das Bestehen und Geltendmachen einer Verrechnung durch den Netzbetreiber mit einer Gegenforderung die geschuldete gesetzliche Mindestvergütung nicht unterlaufen wird, ergibt sich nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom (XIII ZR 89/03). Diese Entscheidung beschäftigt sich nämlich nicht mit der geschuldeten gesetzlichen Mindestvergütung, sondern mit den Voraussetzungen, unter denen einem Betreiber Netzanschlusskosten erstattet werden können. Der Zinsanspruch folgt aus 286, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus 91, 709 ZPO.

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