ZUR GÜLTIGKEIT VON BUCHWERTKLAUSELN IN GESELLSCHAFTSVERTRÄGEN

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ZUR GÜLTIGKEIT VON BUCHWERTKLAUSELN IN GESELLSCHAFTSVERTRÄGEN"

Transkript

1 ZUR GÜLTIGKEIT VON BUCHWERTKLAUSELN IN GESELLSCHAFTSVERTRÄGEN In Gesellschaftsverträgen finden sich oft Klauseln, wonach beispielsweise ein ausscheidender Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil den übrigen Gesellschaftern zum Buchwert zur Übernahme anbieten muss. Der Wert des zu übertragenden Gesellschaftsanteils wird nicht am Verkehrswert des Unternehmens, sondern am Wert der jeweiligen Buchwerte, welche aus der Bilanz ersichtlich sind, beispielsweise am Buchwert des Eigenkapitals bemessen. Bei einer Abfindung zum Buchwert werden stille Reserven im Anlagevermögen als auch der tatsächliche Ertragswert des Unternehmens nicht berücksichtigt. Oftmals stellt sich die Frage, ob derartige Abfindungsklauseln gültig sind. Die Fragestellung hat nicht nur bei Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern Bedeutung, sondern ist auch im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder bei einem exekutiven Zugriff auf die Geschäftsanteile eines Gesellschafters relevant. Gerade in den letzten beiden genannten Fällen werden auch die Interessen von Dritten (meist den Gläubigern) berührt. In diesem Newsletter soll beleuchtet werden, ob und inwieweit Klauseln, welche eine Abfindung zum Buchwert vorsehen, gültig sein können. 1. Allgemeines Zunächst ist festzuhalten, dass moderne Unternehmensbewertungsmethoden ertragswertorientiert ausgerichtet sind und dabei die dafür eingesetzten Parameter häufig aufgrund von Zukunftsprognosen des jeweiligen Begutachtenden angesetzt werden. Neben ertragswertorientierten Verfahren existieren auch substanzwertorientierte Verfahren. Ziel eines jeden Bewertungsverfahrens ist es, den objektiven Verkehrswert bestmöglich zu eruieren. Die herrschende Meinung geht von der Tatsache aus, dass ein ausscheidender Gesellschafter zum objektiven Verkehrswert abzufinden ist (vgl Umfahrer, GesRZ 2010, 320 (322)). Es stellt sich sohin die Frage, inwieweit Abschläge vom festgestellten Verkehrswert gesellschaftsvertraglich im Rahmen der Formulierung von Abfindungsregeln vereinbart werden können. Eine Abfindungsbeschränkung liegt nämlich immer dann vor, wenn die Anwendung der vereinbarten Bewertungsmethode zu einem niedrigeren Wert als dem objektiven Verkehrswert führt; es führt daher nicht nur die Anwendung der klassischen "Buchwertklausel" möglicherweise zu einer Differenz. Es kann auch für die betreffende Branche eine unrichtige Wertermittlungsmethode oder die Vorgabe bestimmter Parameter im Zuge von Ertragswertklauseln zu einer Abweichung vom objektiven Verkehrswert kommen und sohin zu einer Abfindungsbeschränkung führen. Die Gültigkeit einer Abfindungsklausel kann in vier Prüfungspunkte unterteilt werden: Die Abfindungsklausel ist sittenwidrig und damit nichtig, weil sie den Abfindungsanspruch übermäßig einschränken. Die Einschränkung der Abfindung benachteiligt Gläubiger oder Pflichtteilsberechtigte. Die Abfindungseinschränkung führt durch die weitere Entwicklung zu einem erheblichen Auseinanderklaffen zwischen dem aufgrund der Klausel festgestellten Wert und dem tatsächlichen Verkehrswert. Die Abfindung wird durch überlange Auszahlungsbedingungen übermäßig eingeschränkt. 2. Auslegungsmethode Nähere Details über die Vertragsverhandlung des gegenständlichen Gesellschaftsvertrages sind bei der Auslegung von Gesellschaftsverträgen zu berücksichtigen. Bei älteren Gesellschaften, wo keine der ursprünglichen Gesellschaften mehr vorhanden sind, kann die Auslegung meist nur auf Basis des Wortlautes der Klausel und auf einen Vergleich mit der allgemeinen Vertragspraxis erfolgen, damit lässt sich der typische allgemein zu vermutende Inhalt einer Klausel ermitteln. Das somit zu gewinnende Auslegungsergebnis könnte höchstens dann in Zweifel gezogen werden, wenn nachweisbar wäre, dass die Parteien des Gesellschaftsvertrages in den Vertragsverhandlungen

2 übereinstimmend von anderen Vorstellungen ausgegangen sind. Dafür wird aber derjenige die Beweislast tragen, der einen vom üblichen Klauselinhalt abweichenden Parteiwillen behauptet. Zudem ist fraglich, ob ein solcher Gegenbeweis überhaupt zuzulassen wäre: Eine statutarischen Abfindungsklausel, an die alle gegenwärtigen und künftigen Gesellschafter gebunden sein sollen, stellt einen materiellen Satzungsbestandteil dar (vgl BGHZ 116, 359, 364). Es spricht viel dafür, die Berücksichtigung von außerhalb der Satzung (des Gesellschaftsvertrages) gelegenen Umständen überhaupt auszuschließen. Die Auslegung sollte sich vielmehr allein am Vereinbarungsinhalt orientieren, der in dem vom Gesetz geforderten Notariatsakt (vgl 4 Abs 3 GmbHG) festgehalten wurde. 3. Gültigkeit von Buchwertklauseln Die Inhaltskontrolle von einer Buchwertklausel ist meist deshalb angezeigt, weil die Abfindung in Ermangelung einer gesellschaftsvertraglichen Regelung anhand einer Ertragswertmethode zu ermitteln wäre (vgl beispielhaft Koppensteiner, GmbHG, Anhang zu 71; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 1983, 620; allgemein zur Unternehmensbewertung vgl auch das Fachgutachten KFS BW1, das ebenfalls von einer Ertragsbewertung ausgeht, etc.). Eine solche Bewertung könnte bei einer positiven Ertragslage zu einem deutlich höheren Unternehmens- und Anteilswert führen, als die in der Abfindungsregelung vorgesehene Buchwertklausel. Grundsätzlich sind Abfindungsklauseln, die eine Abfindung zum Buchwert oder zu einem noch geringeren Wert, beispielsweise zu jenem der einbezahlten Stammeinlage oder zum Nennwert des Geschäftsanteils vorsehen, bedenklich (vgl Kostner/Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 1993, Rz 779). Bei Buchwertklauseln ist insbesondere bedenklich, dass der Ausschluss von stillen Reserven, die vor allem bei Liegenschaften oder sonstigen Gegenständen des Anlagevermögens durchaus erheblich sein können, ausgeblendet wird. Zu bedenken ist hierbei allerdings, dass der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ein Akt der Privatautonomie ist: Grundsätzlich muss es den Parteien freistehen, den Abfindungswert zu bestimmen und es hat sich auch jeder selbst zuzuschreiben, wenn er eine Regelung vereinbart, die sich für ihn als ungünstig erweist (vgl NJW 1979, 902, insbesondere 904). Es spricht auch deshalb viel dafür, auch Buchwertklauseln erst dann zu beanstanden, wenn zusätzliche bedenkliche Umstände vorliegen, wie etwa bei ungleicher Behandlung der einzelnen Gesellschafter oder bei Verbindung mit einem Recht zur Hinauskündigung ohne wichtigem Grund (vgl Koppensteiner, GmbHG3, Anhang 71, insbesondere auch Koppensteiner in Straube, Für das vergleichbare Problem bei Personengesellschaften, HGB Art 7 Nr. 15, 16 Rz 22). Auch der Oberste Gerichtshof sieht Buchwertklauseln dann weniger kritisch, wenn der Abfindungspreis im Falle der Selbstkündigung eines Gesellschafters oder im Falle einer Veräußerung an einen Dritten ein Aufgriffsrecht der übrigen Gesellschafter auslöst, an, weil dann der ausscheidende Gesellschafter über sein Handel zu disponieren (vgl 6 Ob 142/05 h obiter dictum). Sind allerdings Drittinteressen beeinträchtigt dies kann im Fall eines Aufgriffsrechtes im Konkursfall, Exekutionsfall oder im Rahmen einer Abwicklung der Verlassenschaft gegeben sein beeinträchtigt, weil entweder der Insolvenzmasse ein geringerer Abfindungspreis zugute kommt (Gleiches gilt für die Verlassenschaft) sieht der OGH eine Buchwertklausel als unzulässig (Gläubigerbenachteiligung), wenn der Verkehrswert und der über die Buchwertklausel ermittelte Wert auseinanderfallen. Zunächst ist festzuhalten, dass das OLG Innsbruck (vgl NZ 1969, 59) keine Bedenken gegen eine Abfindungsklausel hatte, die auch auf die Buchwerte zuzüglich "stiller Rücklagen" abgestellt hat. Gerade die Einbeziehung stiller Rücklagen ist in der gegenständlichen Abfindungsklausel nicht vorgesehen. Die deutsche Rechtsprechung nahm mit unterschiedlicher Begründung dann Sittenwidrigkeit an, wenn zum Ausscheidenszeitpunkt ein erhebliches Missverhältnis zwischen Verkehrswert und Abfindungsbetrag bestand (vgl beispielsweise BGH NJW 1979, 104; NJW 1985, 192; ZIP 1989, 768). Dagegen wurde allerdings vorgebracht, dass die Frage der Sittenwidrigkeit eines Vertrags nur nach den Umständen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen ist, weil sonst die Vertragsgültigkeit im Zeitablauf variieren könne (vgl dazu Koppensteiner, GesRZ 1991, 64, mwn). Diesen überzeugenden Einwänden ist der BGH inzwischen nachgekommen (vgl BGHZ 123, 281; BGHZ 126, 226; BGHZ 150, 319; vgl auch schon BGH WM 1993, 1412; auch im deutschen Schrifttum dürfte diese Argumentation mittlerweile ganz unstrittig sein; vgl hiezu für das GmbH-Recht etwa Ulmer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbH Kommentar, 34 Rz 91). Auch die österreichische Literatur stimmt dem zu Recht zu. Denn die Annahme, dass ein Vertrag, je nachdem, wie sich die Relation zwischen Verkehrswert und Buchwert entwickelt, wirksam bzw. unwirksam sein könne, ist mit Grundvorstellungen unseres Zivilrechts unvereinbart (vgl Koppensteiner, GesRZ 1991, 64ff; Rüffler in

3 Kalss/Rüffler, Satzungsgestaltung 89; Krejci in Rummel, ABGBI 3, 879 Rz 15). Aus diesen Überlegungen folgt, dass die praktisch wichtige Buchwertklausel grundsätzlich nicht sittenwidrig sein kann. Denn Sittenwidrigkeit könnte sich nur aus einer groben Störung der Äquivalenz und Leistung und Gegenleistung ergeben. Eine korrekte Bewertung unterstellt, besteht in der Regel zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen Buch- und tatsächlichen Unternehmenswert regelmäßig kein, jedenfalls kein erhebliches, Missverhältnis (vgl Talos, Buchwertklauseln bei Personengesellschaften, 1996, 66ff; zustimmend auch Karollus, Auslegung Gültigkeit einer Substanzwertklausel, Überlegungen zu einem praktischen Fall, NZ 1995, 193ff (199)). Für stärkere Abfindungsbeschränkungen kann sich aber durchaus Sittenwidrigkeit ergeben (vgl etwa BGH NJW 1989, 2685). Eine Sittenwidrigkeit kann dann gegeben sein, wenn eine Knebelung durch eine übermäßige Beschränkung des Kündigungsrechtes, wie sie im Personengesellschaftsrecht mit unter zur Begründung der Sittenwidrigkeit herangezogen wird, gegeben sein. Dies kann es im GmbH-Recht allerdings nicht geben, weil das dispositive GmbH-Recht kein Kündigungsrecht kennt. Bezüglich der Auszahlungsmodalitäten sieht die deutsche Rechtsprechung einen Auszahlungszeitraum von bis zu fünf Jahren als unproblematisch an. Bei einer angemessenen Verzinsung wäre ein sogar noch längerer Auszahlungszeitraum zumutbar. Die Sittenwidrigkeit ist allerdings für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu prüfen. Für die vereinbarten Buchwertklauseln bedeutet das, dass sie nicht aus diesem Grund sittenwidrig sein können. Wie bereits dargestellt, sieht der BGH Buchwertklauseln trotz eines nachträglichen Missverhältnisses zwischen Buchwert und Verkehrswert als gültig an. Wie dargestellt, ist zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Buchwertklausel von keinem groben Missverhältnis zwischen Buchwert und Verkehrswert auszugehen; dies gilt insbesondere zum Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung. Wird im Rahmen der Prüfung der Klausel festgestellt, dass inhaltlich bedenkliche Formulierungen vorliegen, ist zu prüfen, ob im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Korrektur geboten scheint. 4. Ergänzende Vertragsauslegung, Rechtsmissbrauch Laut soweit ersichtlich Ansicht des BGH (österreichische Judikatur ist nicht vorliegend) kann eine Abfindungsbeschränkung, die im Zeitverlauf zu einer groben Diskrepanz zwischen Abfindungshöhe und Verkehrswert geführt hat, mit den Mitteln ergänzender Vertragsauslegung zu korrigieren sein. Der BGH stützt sich dabei auf den Grundsatz von Treue und Glauben gemäß 242 dbgb (Deutsches bürgerliches Gesetzbuch). Es geht bei dieser Bestimmung darum, ob die Parteien, wenn sie die Entwicklung des Unternehmenswertes vorausgesehen hätten, es gleichwohl bei der getroffenen Regelung belassen hätten oder ob sie bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treue und Glauben als redliche Vertragspartner jener Entwicklung durch eine anderweitige vertragliche Bestimmung Rechnung getragen hätten. Stellt man eine solche Vertragslücke fest, sei sie anhand der Wertung des konkreten Vertrages zu füllen. Die Grundzüge des konkreten Vertrags seien hierbei zu Ende zu denken. Die Feststellung und Füllung einer solchen Vertragslücke nach Treue und Glauben hängen nicht alleine von der Diskrepanz zwischen Abfindungsbetrag und Verkehrswert des Anteils ab, sondern auch von den sonstigen Umständen des konkreten Falles. Zu ihnen gehören die Dauer der Mitgliedschaft des Ausscheidenden, sein Anteil am Aufbau und Erfolg des Unternehmens und der Anlass des Ausscheidens (vgl BGH WM 1993, 1412; BGHZ 123, 281; NJW 1994, 1472; BGHZ 126, 226; BGHZ 135, 387; BGHZ 150, 319 und Koppensteiner/Rüffler, GmbHG 3, Anhang zu 71 Rz 18). In der österreichischen Literatur wird eine Übernahme der dargestellten Überlegungen eher befürwortet. Gesetzliche Grundlage sei das Rechtsmissbrauchsverbot gemäß 1295 ABGB (vgl Koppensteiner, GesRZ 1991, 124). Festzuhalten ist, dass die Privatautonomie im Gesellschaftsrecht nur aus zwingenden Gründen eingeschränkt werden darf und man berücksichtigen muss, dass man es in der Regel mit geschäftsgewandten Parteien zu tun hat. Buchwertklauseln dienen sohin auch der Rechtssicherheit, weshalb ihre Nichtanwendung auf Ausnahmefälle beschränkt werden muss. Ferner ist schwer denkbar, dass Parteien eines Gesellschaftsvertrages nicht eine mögliche Auseinanderentwicklung von Buchwert und Ertragswert voraussehen würden. Der BGH (= deutscher Bundesgerichtshof) vermeidet es selbstverständlich, konkrete Wertgrenzen festzulegen und verweist auf eine Prüfung des Einzelfalls anhand der konkreten Umstände. Leitlinien

4 lassen sich in den entschiedenen Fällen indes entnehmen: Im BGHZ 123, 281 betrug die Buchwertfindung nur 35 % bzw. bei Einbeziehung des auf dem Privatkonto ausgewiesenen Guthabens 47 % des Verkehrswertes. Der BGH hielt eine Vertragsanpassung für geboten, im Hinblick darauf, dass der Gesellschafter mehr als 53 Jahre Mitgesellschafter gewesen war, über 80 Jahre alt war und auf die Verwertung seines Kommanditanteils zur Bestreitung seines Unterhalts angewiesen war. Im BGHNJW 1994, 1472 wurde eine Vertragsanpassung für möglich gehalten, wenn der Verkehrswert innerhalb von drei Jahren auf das sechsfache des vereinbarten Nominalwertes angestiegen ist. Es wurde jedoch betont, dass daraus allerdings keine Vertragskorrektur abzuleiten sei, sondern sämtliche Umstände einzubeziehen seien. Im BGHZ 126, 226 soll der BGH ein Missverhältnis zwischen dem beschuldeten Betrag von 289 % des Nominalkapitals zum Verkehrswert, der 600 % bis 1000 % der Nominale ausmachte. Die Entscheidungsübersicht zeigt, dass eine Wertdiskrepanz von unter 50 % kaum relevant sein dürfte. Im einzigen Fall, wo dieser Differenz nahegekommen wurde, lagen doch recht außergewöhnliche Umstände vor. Nach der Ansicht von Rüffler (vgl Rüffler, Zweifelsfragen zu gesellschaftsvertraglichen Aufgriffsrechten für den Fall des Konkurses eines GmbH-Gesellschafters, WBl 2008, 353 (361)) vertritt die Meinung, dass der Judikatur des BGH nicht gefolgt werden sollte. Es liege wegen der ausdrücklichen Regelung der Beschränkung des Aufgriffspreises keine Vertragslücke vor, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen wäre. Für das Gegenteil müsste man unterstellen, dass eine selbst erhebliche Auseinanderentwicklung von Ertrags- und Buchwert nicht voraussehbar gewesen wäre. Dass sich stille Reserven und ein gegebenenfalls erheblicher Firmenwert bilden können, gehört aber wohl zum ökonomischen Grundwissen, dass man sich jedenfalls aneignen kann, wenn man vor hat, eine entsprechende Klausel zu akzeptieren. Schließlich darf man nach Rüffler nicht außer acht lassen, dass der Zweck der Klausel, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Vermögensinteressen der aufgreifenden Co-Gesellschafter zu wahren gerade auch erhebliche Wertdifferenzen auffangen soll, sodass als tatsächlicher oder hypothetischer Parteiwille eher zu unterstellen ist, dass die Klausel auch bei großer Wertdiskrepanz gelten soll. Dies würde auch daraus folgen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses regelmäßig unsicher ist, wer einmal von der Klausel profitieren wird. Weiters ist Rechtsmissbrauch ( 1295 Abs 2 ABGB) nur dann anzunehmen, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung die lauteren Motive eindeutig überwiegt (vgl Reischauer in Rummel, ABGB II 3, 1295 Rz 62f). Der OGH verlangt ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen. Bei Abfindungsbeschränkungen zugrundeliegenden Interessen beispielsweise Schutz des Vermögens und der Liquidität der Mitgesellschafter Rechtssicherheit können von allen Interessen oder Motiven nur selten in der vom OGH geforderten "Krassheit" überwogen werden so Rüffler. Unlautere Motive können aber zum Beispiel dann in der erforderlichen Deutlichkeit überwiegen, wenn ein Gesellschafter ohne wichtigem Grund gekündigt wird und die Umstände des Falles darauf hindeuten, dies sei geschehen, um seinen Geschäftsanteil günstig aufgreifen zu können. Ein Hinauskündigen eines Gesellschafters ist beim gegenständlichen Gesellschaftsvertrag allerdings gerade nicht eingeräumt worden. Ein weiteres Beispiel wäre es, den Gesellschafter seinerseits zur Kündigung aus wichtigem Grund zu nötigen, um dann in den Genuss eines Buchwertaufgriffsrechtes zu kommen. Abgesehen von solchen oder ähnlichen Fällen kann laut Rüffler in der Ausübung des Aufgriffsrechts zum Buchwert kein Rechtsmissbrauch gesehen werden. 5. Zusammenfassung Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen zu Buchwerten sollten in zeitlichen Abständen immer inhaltlichen Kontrollen unterzogen werden, um deren Gültigkeit zu prüfen und Risiken einzugrenzen. Eine Buchwertklausel ist nach der Literatur und (überwiegend deutschen) Judikatur nur in Ausnahmefällen sittenwidrig.

5 Im Wege der Anwendung der Regeln über den Rechtsmissbrauch (nach deutschem Recht das Instrument der Vertragsanpassung) kann es zu einem Wertausgleich kommen. Die diesbezügliche Grenze nach den dargelegten Entscheidungen des BGH liegt bei rund 50 % des Verkehrswertes. Eine Vertragsanpassung aus dem Grund, weil bei grobem Missverhältnis zwischen Aufgriffspreis und Verkehrswert im Ausübungszeitpunkt des Aufgriffsrechtes eine Vertragslücke vorliegen soll, wie dies der BGH für richtig hält, kommt nach der dargestellten Lehre (insbesondere Rüffler) in Österreich nicht in Betracht. Allenfalls kann die Ausübung des Aufgriffsrechtes rechtsmissbräuchlich sein ( 1295 Abs 2 ABGB), solche Umstände sind im vorliegenden Einzelfall allerdings nicht ersichtlich. Eine Anpassung der Abfindungsklausel isd der genannten 50 % Grenze könnte aus anwaltlicher Vorsicht angedacht werden. In Fällen der Gläubiger- oder Drittbeeinträchtigung wäre ein Abtretungspreis nahe am Verkehrswert empfehlenswert. RA DDr. Ralf Brditschka

Günter Seefelder So gründen Sie eine GbR Wie Sie die Rechte und Pflichten der Gesellschafter vertraglich festlegen. interna Ihr persönlicher Experte

Günter Seefelder So gründen Sie eine GbR Wie Sie die Rechte und Pflichten der Gesellschafter vertraglich festlegen. interna Ihr persönlicher Experte Günter Seefelder So gründen Sie eine GbR Wie Sie die Rechte und Pflichten der Gesellschafter vertraglich festlegen interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung......................................

Mehr

Gesellschaftsverträge und Unternehmensbewertung

Gesellschaftsverträge und Unternehmensbewertung Gesellschaftsverträge und Unternehmensbewertung Wien, 18. Oktober 2016 Dr. Stephan Frotz Frotz Riedl Rechtsanwälte Stephan Frotz Rechtsanwalt seit: Fachgebiete: 1987, Österreich Unternehmens-, Gesellschafts-

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Vorliegen von AGB I 1. Vorhandensein von AGB 305 I BGB 2. Umgehungstat- Bestände 306 a BGB 3. Erweiterung gemäß 310 III Nr. 1, Nr. 2 II. Einbeziehung der Klausel Regel

Mehr

(a) Deutsche Rechtsanschauung (b) Österreichische Rechtsanschauung (2) Austritt ohne wichtigen Grund unter Abfindungsbeschränkung

(a) Deutsche Rechtsanschauung (b) Österreichische Rechtsanschauung (2) Austritt ohne wichtigen Grund unter Abfindungsbeschränkung Vorwort... V Inhaltsverzeichnis... VII Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII Quellenverzeichnis... XXXV Judikaturverzeichnis... XXXVII I. Einleitung... 1 II. Ziel und Aufbau der A

Mehr

A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB

A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels nach 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB haben. I. Anspruchsvoraussetzungen Ein

Mehr

MERKBLATT. II. Gesetzliche Folge des Todes eines Gesellschafters einer Personengesellschaft

MERKBLATT. II. Gesetzliche Folge des Todes eines Gesellschafters einer Personengesellschaft Testierfreiheit des Gesellschafters einer Personengesellschaft Inhalt I. Allgemeines II. Gesetzliche Folge des Todes eines Gesellschafters einer Personengesellschaft 1. Folgen bei der GbR 2. Folgen bei

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (18.11.2009, 5/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (18.11.2009, 5/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (18.11.2009, 5/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 4. Bindung an das Angebot a) 145 BGB: der Anbietende ist an das Angebot gebunden. Bindung = Widerruf

Mehr

Fälligkeit von Abschlagszahlungen

Fälligkeit von Abschlagszahlungen chender Regelungen im VOB-Bauvertrag war die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart. Daraus folgt, dass die Fälligkeitsregelung des 16 Nr. 3 Absatz 1 VOB/B der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle nach den

Mehr

- 1 - Die Abrechnung des Werkunternehmers beim gekündigten Pauschalpreisvertrag

- 1 - Die Abrechnung des Werkunternehmers beim gekündigten Pauschalpreisvertrag - 1 - Die Abrechnung des Werkunternehmers beim gekündigten Pauschalpreisvertrag Oft wird ein Bauvertrag nicht beendet, weil er vom Auftraggeber gekündigt wird. Der Auftraggeber kann beim BGB-Vertrag nach

Mehr

Gesellschaftsvertragliche Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters

Gesellschaftsvertragliche Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters 5 1 Gesellschaftsvertragliche Regelungen zum Ausscheiden Bei Personengesellschaften besteht ein gesetzliches Austritts- bzw. Kündigungsrecht ( 723 BGB, 131 Abs. 3 HGB). Anders ist es bei einer GmbH, für

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06. InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06. InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06 InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs. 2, 74b, 75 Anspruch des durch Insolvenzverwalter

Mehr

Auslegung einer Abfindungsregelung in GmbH-Gesellschaftsvertrag

Auslegung einer Abfindungsregelung in GmbH-Gesellschaftsvertrag DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr279_09 letzte Aktualisierung: 28.12.2011 BGH, 27.09.2011 - II ZR 279/09 BGB 133 B, 157 C; GmbHG 3 Auslegung einer Abfindungsregelung in GmbH-Gesellschaftsvertrag

Mehr

Vorinstanzen OLG München, , Az. 23 U 2863/09, LG München II, , Az. 4 HKO 5457/07

Vorinstanzen OLG München, , Az. 23 U 2863/09, LG München II, , Az. 4 HKO 5457/07 Gericht BGH Aktenzeichen II ZR 279/09 Datum 27.09.2011 Vorinstanzen OLG München, 03.12.2009, Az. 23 U 2863/09, LG München II, 05.06.2008, Az. 4 HKO 5457/07 Rechtsgebiet Gesellschaftsrecht Schlagworte Abfindung,

Mehr

GESELLSCHAFTSVERTRAG

GESELLSCHAFTSVERTRAG 14X0660A.doc GESELLSCHAFTSVERTRAG (1) Die Firma der Gesellschaft lautet (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bonn. 1 Firma und Sitz Solarparc GmbH (1) Gegenstand des Unternehmens sind 2 Gegenstand des

Mehr

Hingegen wird das Mehrbegehren auf Abstandnahme weiterer Prämienvorschreibungen zurückgewiesen. Begründung

Hingegen wird das Mehrbegehren auf Abstandnahme weiterer Prämienvorschreibungen zurückgewiesen. Begründung R S S Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28, 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at

Mehr

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie

Mehr

Mittlerweile gibt es ca. 20.800 Zeitarbeitsfirmen und mehr als 730 000 Leiharbeiter in Deutschland.

Mittlerweile gibt es ca. 20.800 Zeitarbeitsfirmen und mehr als 730 000 Leiharbeiter in Deutschland. Die Zeitarbeit hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Mittlerweile gibt es ca. 20.800 Zeitarbeitsfirmen und mehr als 730 000 Leiharbeiter in Deutschland. Steckte die deutsche Wirtschaft derzeit nicht

Mehr

Günther Seefelder. Die GbR von A - Z. interna. Ihr persönlicher Experte

Günther Seefelder. Die GbR von A - Z. interna. Ihr persönlicher Experte Günther Seefelder Die GbR von A - Z interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Abfindung...7 Altersversorgungsregelung und Praxisveräußerung einer Sozietät...8 Anteilsübertragung...9 Anwachsung...10 Arbeitgeber...10

Mehr

GdW Stellungnahme. zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (Stand: 10.09.

GdW Stellungnahme. zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (Stand: 10.09. GdW Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (Stand: 10.09.2015) November 2015 Herausgeber: GdW Bundesverband deutscher

Mehr

Gesellschafter minderen Rechts im Recht der Personenhandelsgesellschaften

Gesellschafter minderen Rechts im Recht der Personenhandelsgesellschaften Gesellschafter minderen Rechts im Recht der Personenhandelsgesellschaften Von Andrea M. Partikel Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis A. Einführung 17 I. Zielsetzung 17 II. Typisierung des Gesellschafters

Mehr

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. 6 Ob 142/05h Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche

Mehr

BGB 717, 719, 1030; GBO 22 BGB-Gesellschaftsanteil; aufschiebend bedingt bestellter Nießbrauch; Eintragung ins Grundbuch

BGB 717, 719, 1030; GBO 22 BGB-Gesellschaftsanteil; aufschiebend bedingt bestellter Nießbrauch; Eintragung ins Grundbuch DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1357# letzte Aktualisierung: 04.05. 1999 BGB 717, 719, 1030; GBO 22 BGB-Gesellschaftsanteil; aufschiebend

Mehr

Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters

Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten

Mehr

Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Miethöhe

Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Miethöhe Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Miethöhe 31. Fachgespräch - Mietrechtstage Rosenheim 26. April 2012 Richter am AG Dr. Ulf Börstinghaus Folie 2 Ausgangslage 1. Angabe einer Wohnfläche in einem

Mehr

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot Gericht OLG Zweibrücken Aktenzeichen 3 W 62/11 Datum Beschluss vom 06.07.2011 Vorinstanzen AG Montabaur, 14.04.2011, Az. 6 HRB 5357 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Satzung, Ermächtigung,

Mehr

Lösung Fall 5 - Grundfall

Lösung Fall 5 - Grundfall Lösung Fall 5 - Grundfall I. Anspruch auf Zahlung von 60,- aus Bewirtungsvertrag Der Bewirtungsvertrag ist kein reiner Kaufvertrag, weil der Wirt die Speisen nicht nur übergeben und übereignen, sondern

Mehr

Fall 1: Fall 2: Fall 3:

Fall 1: Fall 2: Fall 3: Fall 1: A und B haben eine GmbH gegründet, an der A zu 90% und B zu 10% beteiligt ist. Als Stammkapital wurde das gesetzlich geregelte Minimum festgelegt. Über weiteres Eigenkapital verfügt die GmbH nicht.

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 27.07.2009. OLG Rostock, 19.05.2009-3 U 16/09. BGB 125, 305b

DNotI. letzte Aktualisierung: 27.07.2009. OLG Rostock, 19.05.2009-3 U 16/09. BGB 125, 305b DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 3u16_09 letzte Aktualisierung: 27.07.2009 OLG Rostock, 19.05.2009-3 U 16/09 BGB 125, 305b Unwirksamkeit einer doppelten Schriftformklausl im AGB-Vertrag Oberlandesgericht

Mehr

Kündigung und Abfindung stiller Gesellschafter

Kündigung und Abfindung stiller Gesellschafter Kündigung und Abfindung stiller Gesellschafter Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Rechtswissenschaft der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld vorgelegt

Mehr

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte 1 Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Wohnungseigentumsrecht. Anbringung einer Parabolantenne durch einen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

Einziehung der Geschäftsanteile wegen Missbrauchs der Kontovollmacht

Einziehung der Geschäftsanteile wegen Missbrauchs der Kontovollmacht LG München I, Schlussurteil v. 03.12.2015 31 O 2889/09 Titel: Einziehung der Geschäftsanteile wegen Missbrauchs der Kontovollmacht Normenkette: BGB 138, 738 Abs. 1 Schlagworte: Abfindung, Gesellschafterversammlung,

Mehr

3.3.2 Dauer der Lehrzeit

3.3.2 Dauer der Lehrzeit Seite 1 3.3.2 3.3.2 3.3.2.1 Festsetzung der Lehrzeit Die wird mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend in einer Lehrberufsliste (siehe 3.1.2) festgesetzt. Dabei sind folgende

Mehr

Webinar Vertragsgestaltung

Webinar Vertragsgestaltung Webinar Vertragsgestaltung Rechtsanwalt Georg von La Chevallerie www.thomsenpartner.de A. Allgemeines Rechtsbeziehungen zwischen Personen - ergeben sich aus Gesetz - und/oder Schuldverhältnissen, die zumeist

Mehr

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g : 6 Ob 150/08i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs

Mehr

MA Stellungnahme barrierefreies Wahlrecht

MA Stellungnahme barrierefreies Wahlrecht nach dem capito Qualitäts-Standard für Leicht Lesen MA Stellungnahme barrierefreies Wahlrecht Jeder Mensch muss barrierefrei wählen können 1. Einleitung Im Jahr 1997 hat es eine Empfehlung gegeben, dass

Mehr

Pfändbarkeit von Schichtzulagen und Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten

Pfändbarkeit von Schichtzulagen und Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Fachanwalt für Verwaltungsrecht Pfändbarkeit von Schichtzulagen

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung Bedeutung der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die deutsche Gesetzgebung 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Bedeutung

Mehr

Fall 28. A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben.

Fall 28. A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. VORLESUNGSBEGLEITENDE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2007/08 Fall 28 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 13.12 OVG 1 A 35.12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht (Bezugnahme auf DNotI-Report 2007, 89)

HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht (Bezugnahme auf DNotI-Report 2007, 89) DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13209 letzte Aktualisierung: 25.7.2007 HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht

Mehr

RA Dr. Björn Schreier FA Handels- und Gesellschaftsrecht, FA Steuerrecht

RA Dr. Björn Schreier FA Handels- und Gesellschaftsrecht, FA Steuerrecht Seite 1 Agenda Seite 2 I. Einleitung II. Gesetzliche Anforderungen III. Regelungsbedarf IV. Fehler vermeiden Gestaltungstipps! V - VI. Abfindung/Wettbewerbsverbot VII. Rechtsnachfolge I. Einleitung Seite

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Prüfungsschema 1. Anwendbarkeit Handelt es sich um eine nach 310 IV BGB ausgeschlossene Vertragsart? 2. Liegen AGB isd 305 I BGB vor? (siehe auch unten II. 1.) Vertragsbedingungen......die

Mehr

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U. Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf

Mehr

BGB AT - Fall 2. Lösungsskizze. Grundfall

BGB AT - Fall 2. Lösungsskizze. Grundfall BGB AT - Fall 2 Lösungsskizze Grundfall K V auf Übergabe und Übereignung des Buches aus 433 I 1 BGB A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines entsprechenden wirksamen Kaufvertrages I.

Mehr

Offenzulegender Anhang 1)2)

Offenzulegender Anhang 1)2) Anlage 2 Offenzulegender Anhang 1)2) Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Beginn und Ende des Geschäftsjahres Firmenwortlaut: Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag des einzureichenden

Mehr

Vertragsgestaltung. Vertragsgestaltung

Vertragsgestaltung. Vertragsgestaltung Dazu erklärt Peter Strukki weiter folgendes: Schuss ist im 4. Monat schwanger. Er hat erhebliches Vermögen in Form von bebauten Grundstücken, sie hat derzeit noch Schulden aus den Studienkosten. Sie erwartet

Mehr

Foto-Lizenzvertrag (Online-Lizenz)

Foto-Lizenzvertrag (Online-Lizenz) Foto-Lizenzvertrag (Online-Lizenz) Zwischen (nachfolgend Rechteinhaber ) und (nachfolgend Lizenznehmer ) wird folgendes vereinbart: 1 Vertragsgegenstand (1) Der Lizenznehmer beabsichtigt, die Fotostrecke

Mehr

Beendigung unbefristeter Verträge/Kündigung

Beendigung unbefristeter Verträge/Kündigung a) Wohnungsmietrecht aa) Kündigungsfristen bei der ordentlichen Kündigung Die allgemeine Kündigungsfrist für Mietverhältnisse ist jetzt in 580a BGB enthalten, die spezielle für Wohnraummietverhältnisse

Mehr

pkv-netz.de Die 10 größten Fehler beim Eintritt in eine Private Krankenversicherung

pkv-netz.de Die 10 größten Fehler beim Eintritt in eine Private Krankenversicherung Die 10 größten Fehler beim Eintritt in eine Private Krankenversicherung Der Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung will gut vorbereitet sein. Zahlreiche Interessenten setzen sich

Mehr

1. Urteilstenor 402/07

1. Urteilstenor 402/07 An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-402/07/0005-V/7/2009 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT

Mehr

A. Anspruch A gegen B

A. Anspruch A gegen B A. Anspruch A gegen B I. Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.500 aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dafür müsste zwischen A und B ein wirksamer

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer Crashkurs Zivilrecht Fälle Seite 1 von 1 Lösungshinweise Fall 6 Obersatz: Gericht wird der Klage stattgeben, soweit diese zulässig und begründet. I. Zulässigkeit (+), insb. Weiterführung des Prozesses

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 93/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Fortbildung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die Insolvenzsachen bearbeiten

Fortbildung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die Insolvenzsachen bearbeiten Fortbildung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die Insolvenzsachen bearbeiten Justizministerium Stuttgart, 20.Juli 2012 Vortrag von Dr. Benjamin

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2009/13/0009 7 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger

Mehr

Trierer Weinversteigerungsfall

Trierer Weinversteigerungsfall Trierer Weinversteigerungsfall Tourist T besucht in Trier eine Weinversteigerung. Als er einen Bekannten entdeckt, hebt er den Arm, um ihm zuzuwinken. Er weiß nicht, dass das Erheben des Armes den Versteigerungsusancen

Mehr

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Zur Kunst einen Vertrag zu schreiben ODER welche Auswirkungen kleine Fehler in AGB haben können Es gibt den weit verbreiteten Irrglauben, dass es für alle möglichen Arten von rechtlichen Geschäften Musterverträge

Mehr

Abschlag für Familienunternehmen beim

Abschlag für Familienunternehmen beim Erwerb von Todes wegen ErbStG 13a, 13b Die Diskussion um die Neufassung der 13a, 13b ErbStG aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat letztlich zu neuen Grundsätzen für die Ermittlung

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 9: Der Student Markus sucht dringend ein Zimmer in Tübingen. Bei einer Besichtigung zeigt ihm die Vera ein Zimmer mit 23 qm für 250 und ein Zimmer mit 11

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 12 Tod eines Gesellschafters

Personengesellschaftsrecht II. # 12 Tod eines Gesellschafters Personengesellschaftsrecht II # 12 Tod eines Gesellschafters Tod eines Gesellschafters Was passiert nach dem Tod eines Gesellschafters mit der Gesellschaft? Auflösung oder Fortbestehen? mit seinem Anteil

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II ZR 81/07 BESCHLUSS vom 7. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GmbHG 35; HGB 74 ff. Aus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen

Mehr

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft) MERKBLATT Recht / Steuern Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft) Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Tobias Hoffmann t.hoffmann@bayreuth.ihk.de 0921 886-225 Datum/Stand Januar

Mehr

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Az.: 29 U 5030/13 1 HK O 12469/12 LG München I Verkündet am 03.07.2014 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Antragstellerin und

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: i25wx56_10 letzte Aktualisierung: 25.05.2011. OLG Düsseldorf, 17.12.2010 - I-25 Wx 56/10. GmbHG 38

DNotI. Dokumentnummer: i25wx56_10 letzte Aktualisierung: 25.05.2011. OLG Düsseldorf, 17.12.2010 - I-25 Wx 56/10. GmbHG 38 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i25wx56_10 letzte Aktualisierung: OLG Düsseldorf, 17.12.2010 - I-25 Wx 56/10 GmbHG 38 Einpersonengesellschaft: Abberufung des Geschäftsführer- Gesellschafters

Mehr

Vorsicht: Altbewährte Standardklauseln in AGB wertlos

Vorsicht: Altbewährte Standardklauseln in AGB wertlos Vorsicht: Altbewährte Standardklauseln in AGB wertlos Aktuelle Rechtsprechung stellt Unwirksamkeit altbewährter Standardklauseln fest Abmahnungen und eine schlechte vertragliche Ausgangslage drohen. Unternehmen

Mehr

Gericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS

Gericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS 13.05.1971 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0013973 Entscheidungsdatum 13.05.1971 Geschäftszahl 1Ob129/71; 4Ob625/71; 4Ob577/73; 1Ob42/74; 1Ob176/74; 1Ob303/75; 3Ob525/76; 5Ob626/76; 1Ob762/76; 4Ob595/76;

Mehr

Stabsabteilung Revision

Stabsabteilung Revision Kurzbericht über die prüferische Durchsicht des Abschlusses für das Rumpfgeschäftsjahr vom 11. August bis zum 31. Dezember 2008 der Zweiundfünfzigste Media Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh Berlin Stabsabteilung

Mehr

Ab in den Familienpool

Ab in den Familienpool Erben und Schenken Ab in den Familienpool Die Reform der Erbschaftssteuer zieht neue Grenzen für Erben, denen ein besonders großes Vermögen hinterlassen wird. Mit einem Familienpool können Immobilien frühzeitig

Mehr

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g : 6 Ob 35/16i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 1 GZ. RV/0328-G/11, miterledigt RV/0329-G/11, RV/0136-G/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch N&N SteuerberatungsGmbH,

Mehr

Die GmbH. - Haben sie die ihnen obliegende Einlage erbracht, so haften die Gesellschafter in der Regel nicht mehr (vgl. aber 30 I, 31 I GmbHG).

Die GmbH. - Haben sie die ihnen obliegende Einlage erbracht, so haften die Gesellschafter in der Regel nicht mehr (vgl. aber 30 I, 31 I GmbHG). Die GmbH Die GmbH ist eine Gesellschaftsform, bei welcher die Gesellschafter anders als bei der OHG oder BGB-Gesellschaft nicht unbeschränkt persönlich haften. Daher auch der Name: GmbH Gesellschaft mit

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 7 Förderpflicht

Personengesellschaftsrecht II. # 7 Förderpflicht Personengesellschaftsrecht II # 7 Förderpflicht Förderpflicht 705 BGB Inhalt des Gesellschaftsvertrags Durch den verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines in der durch den

Mehr

Informationsanspruch hinsichtlich Namen und Anschrift der Mitgesellschafter

Informationsanspruch hinsichtlich Namen und Anschrift der Mitgesellschafter DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr264_08 letzte Aktualisierung: 22.12.2009 BGH, 21.9.2009 - II ZR 264/08 ZPO 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; BGB 242, 716 Abs. 1 Informationsanspruch hinsichtlich

Mehr

Die D-AG verlangt von der ABC-GmbH Zahlung von 1,2 Mio. Zug um Zug gegen Lieferung des Geschäftsflugzeugs. Zu Recht?

Die D-AG verlangt von der ABC-GmbH Zahlung von 1,2 Mio. Zug um Zug gegen Lieferung des Geschäftsflugzeugs. Zu Recht? Geschäftsflugzeug P ist leitender Finanzbuchhalter bei der Baustoffe ABC-GmbH und als solcher auch zur Zeichnung ppa ermächtigt, wobei es ihm untersagt ist, Vertretungshandlungen außerhalb des Bereichs

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Überall scene development GmbH für Kooperationspartner

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Überall scene development GmbH für Kooperationspartner Allgemeine Geschäftsbedingungen der Überall scene development GmbH für Kooperationspartner 1. Geltungsbereich Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Überall scene development GmbH mit dem Sitz Wien und

Mehr

Die GbR als Erbin. Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Juristischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen

Die GbR als Erbin. Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Juristischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen Die GbR als Erbin Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Juristischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen vorgelegt von Verena Isabel Heid aus Stuttgart 2011 Inhaltsverzeichnis

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2003. in der Wohnungseigentumssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2003. in der Wohnungseigentumssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 40/03 BESCHLUSS vom 25. September 2003 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 43 Abs. 1, 45 Abs. 1; FGG 28 Abs. 2 a) Für die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen

Mehr

AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75. Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Behördenersuchen

AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75. Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Behördenersuchen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx52_09 letzte Aktualisierung: 21.8.2009 OLG München, 9.7.2009-34 Wx 52/09 AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75 Prüfungsumfang

Mehr

Leseprobe aus "GmbH light" 2. Auflage März 2014

Leseprobe aus GmbH light 2. Auflage März 2014 Wichtige Inhalte eines Gesellschaftsvertrags sind: Firma (siehe Tz 2.2) und Sitz Gegenstand des Unternehmens Höhe des Grundkapitals (AG) bzw des Stammkapitals (GmbH) Die AG muss über ein Mindestkapital

Mehr

Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO

Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO BMF Stand: 28. September 2011 Referat IV A 4 Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO Die folgende Übersicht enthält Fragen, zu denen die Finanzverwaltung bislang Stellung genommen

Mehr

Die Gesellschaft kann weitere Aufgaben wahrnehmen, die ihr von ihren Gesellschaftern übertragen werden.

Die Gesellschaft kann weitere Aufgaben wahrnehmen, die ihr von ihren Gesellschaftern übertragen werden. Gesellschaftsvertrag der,,hagener Erschließungs- und Entwicklungsgesellschaft mbh (HEG) in Hagen 1 Rechtsform, Firma und Sitz Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie führt

Mehr

Mietminderung wegen Wohnflächenabweichung bei möblierter Wohnung

Mietminderung wegen Wohnflächenabweichung bei möblierter Wohnung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr209_10 letzte Aktualisierung: 26.05.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 209/10 BGB 536 Abs. 1 S. 2 Mietminderung wegen Wohnflächenabweichung bei möblierter Wohnung

Mehr

Bedingungseintritt der Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2004 IX ZR 147/03 -

Bedingungseintritt der Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2004 IX ZR 147/03 - HVBG-INFO 007/2004-616- Bedingungseintritt der Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 95 InsO hier: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2004 IX ZR 147/03 - Der Bundesgerichtshof hat mit

Mehr

R S S RSS-0027-08-13 =RSS-E 24/08

R S S RSS-0027-08-13 =RSS-E 24/08 R S S Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28, 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 224/11 BESCHLUSS vom 6. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Mehr

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung KOA 1.960/13-087 Bescheid I. Spruch 1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Mediendiensteanbieter gemäß 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria-Gesetz (KOG),

Mehr

Das streitige Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters und seine Abfindung in der Gestaltungspraxis

Das streitige Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters und seine Abfindung in der Gestaltungspraxis Boris Bross Das streitige Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters und seine Abfindung in der Gestaltungspraxis PETER LANG Internationaler Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Einleitung 11 A. Problemaufriss

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 24. April 2008 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 24. April 2008 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 140/07 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. April 2008 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der

Mehr

Aktuelle Information Fragen und Antworten zur Verlegerbeteiligung

Aktuelle Information Fragen und Antworten zur Verlegerbeteiligung Aktuelle Information Fragen und Antworten zur Verlegerbeteiligung München, den 20. Februar 2016. Die VG WORT veröffentlicht Fragen und Antworten zur Verlegerbeteiligung auf ihrer Homepage. Diese beziehen

Mehr

trans-o-flex Austria GmbH

trans-o-flex Austria GmbH trans-o-flex Austria GmbH Jahresabschluss zum 31. Dezember 211 trans-o-flex Austria GmbH, Wien Bilanz zum 31.12.211 A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände II. Sachanlagen III. Finanzanlagen

Mehr

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I)

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 15.11.2007 Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 12. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 12. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 316/06 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit ja nein ja Verkündet am: 12. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF (BGH) 1 ÄNDERT RECHTSSPRECHUNG ÜBER ABWEICHUNGEN VON DER VOB/B

BUNDESGERICHTSHOF (BGH) 1 ÄNDERT RECHTSSPRECHUNG ÜBER ABWEICHUNGEN VON DER VOB/B BUNDESGERICHTSHOF (BGH) 1 ÄNDERT RECHTSSPRECHUNG ÜBER ABWEICHUNGEN VON DER VOB/B Jede vertragliche Abweichung von der VOB/B führt dazu, dass diese nicht als ganzes vereinbart ist. Es kommt nicht darauf

Mehr

Entscheidungsgründe HI3447446_5

Entscheidungsgründe HI3447446_5 TK Lexikon Arbeitsrecht SG Darmstadt Urteil vom 27.08.2012 - S 8 KR 767/11 Entscheidungsgründe HI3447446_5 Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen

Mehr