Juristisches Repetitorium hemmer
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- Michael Walter
- vor 7 Jahren
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1 Crashkurs Zivilrecht Fälle Seite 1 von 1 Lösungshinweise Fall 6 Obersatz: Gericht wird der Klage stattgeben, soweit diese zulässig und begründet. I. Zulässigkeit (+), insb. Weiterführung des Prozesses durch Erben gem. 239 ZPO möglich II. Begründetheit soweit ein Anspruch auf Geldentschädigung gem. 823 I BGB i.v.m. Art. 2 I, 1 I GG des P.E. bestand und gem I auf K übergegangen ist. 1. Bestehen des Anspruchs (+) Dies ist nach dem Sachverhalt um direkt zum eigentlichen Problem zu kommen hier zu unterstellen. In der Klausur wird dies freilich in den meisten Fällen zu prüfen sein. 2. Übergang gem I BGB a. K ist Erbe b. Anspruch war Teil des Vermögens des P.E. c. Aber: Möglicherweise unvererlich (1) Ausdrückliche Regelung (-) (2) Aber: Ausschluss nach Sinn und Zweck? i. Wegen Ähnlichkeit zum Schmerzensgeld? dann dürfte dieses nicht vererblich sein Arg. pro: Genugtuungsfunktion kann nicht mehr erreicht werden Aber: Gesetzgeber hat die eingeschränkte Vererblichkeit von Schmerzensgeld nach 847 S. 2 BGB gerade aufgehoben.
2 Crashkurs Zivilrecht Fälle Seite 2 von 1 ii. Wegen Bezug zum APR hier anders? sehr umstritten e.a.: Vererblichkeit (+) arg.: (1) Uneingeschränkte Vererblichkeit des Schmerzensgeldes seit Aufhebung des 847 I 2 BGB, was insoweit auch für den Anspruch auf Persönlichkeitsrechtsverletzung zu gelten habe. (2) Eine unterschiedliche Behandlung des Anspruchs auf Schmerzengeld sowie des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen APR-Verletzung verstößt wegen der Ähnlicheit beider Ansprüche gegen Art. 3 I. (3) Unberechtigt Besserstellung des Verletzers durch den Tod des Verletzten muss vermieden werden. a.a.: Vererblichkeit (-) arg.: (1) Zweck der Geltendentschädigung liegt in dem Schutz der Ideellen Bestandteile des APR. Diese Genugtuungsfunktion kann aber nach dem Tod nicht mehr erreicht werden. (2) Bestandteile des Persönlichkeitsrechts sind an die Person des ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar und unveräußerlich, sodass der Anspruch wegen dessen Verletzung auch nicht übertragbar ist. BGH: Höchstpersönlicher Charakter des APR spricht nicht entscheidend gegen Vererblichkeit, da der Geldentschädigungsanspruch zwar seine Grundlage im Schutzauftrag aus Art. 2 I, 1 I GG hat, aber als Geldzahlungsanspruch gerade nicht selbst Bestandteil des APR ist. Indes hat der BGH schon entschieden, dass der Anspruch nach Sinn und Zweck nicht abtretbar ist. Er hat dies zudem auf eine Analoge Anwendung von 847 I 2 BGB a.f.
3 Crashkurs Zivilrecht Fälle Seite 3 von 1 sowie 1300 II a.f. gestützt und insoweit zum Ausdruck gebracht, dass der Geldentschädigungsanspruch wegen APR- Verletzung den gleichen Charakter wie dem Schmerzensgeldanspruch zuweist. Aus der Aufhebung von 847 S. 2 ergibt sich gerade kein gesetzgeberischer Wille auch den Geldentschädigungsanspruch nunmehr vererblich ausgestalten zu wollen. Durch die Regelung sollte gerade für Schwerste Fälle der Verletzung ein Wettlauf mit der Zeit, den sich die Angehörigen ausgesetzt sahen, vermieden werden. Damit sollte eine Problemlage, die typischerweise bei APR-Verletzungen nicht besteht bekämpft werden. Entscheidend gegen die Vererblichkeit spricht die Genugtunsfunktion, der insb. darin zum Ausdruck kommt, dass wegen der Verletzung des postmoralen Persönlichkeitsrecht kein Anspruch auf Geldentschädigung verlangt werden kann. Ein etwaiger Präventionsgedanke rückt insoweit in den Hintergrund, da er die Gewährung des Anspruchs insgesamt gerade nicht rechtfertigt. Die Ungleichbehandlung ist vor dem Hintergrund von Art. 3 I daher auch verfassungsrechtlich unproblematisch, da beide Fälle aus sachlichen Gründen unterschiedlich behandelt werden. Zwar wird das Urheberpersönlichkeitsrecht nach 28 UrhG sowie 97 II 4 UrhG anders behandelt. Dies ist aber darauf zuruckzuführen, dass das Urhebepersönlichkeitsrecht so mit dem vermögensrechtlichen Element des Urheberrechts verflochten ist, dass es sich nicht voneinander trennen lässt. Beim APR ist dies nicht der Fall. Anspruch nicht vererblich
4 Crashkurs Zivilrecht Fälle Seite 4 von 1 iii. Aber: anders zu beurteilen, wenn Anspruch schon vor dem Tod rechtshängig gemacht wurde? Anspruch zunächst nur Anhängig gemacht, was den mit dem Anspruch verfolgten Genugtuungscharakter aber nicht zu ändern vermag Aber: Annahme von Rechtshängigkeit wegen, 167 ZPO? o (-), da Rückwirkung nur für Fälle der Fristwahrung oder Verjährungshemmung, nicht für sonstige Wirkungen der Zustellung o Auf 847 I 2 a.f. wurde sie anerkanntermaßen auch nicht angewandt. Damit kann offen bleiben, ob entsprechend 847 S. 2 etwas anderes gilt, wenn Anspruch schon vor Tod rechtshängig gemacht wurde. Achtung: Interessant ist an dieser Stelle, dass der BGH ausdrücklich offen lässt, ob dann etwas anderes zu gelten habe, wenn der Anspruch vor dem Tod des Erblassers rechtshängig geworden ist. Dafür könnte 847 I 2 a.f. und der früher damit verfolgte Zweck sprechen. Dagegen freilich gleichsam der Zweck des Anspruchs. Anspruch nicht vererblich Klage zulässig, aber unbegründet Ergebnis: Gericht wird die Klage abweisen.
5 Crashkurs Zivilrecht Fälle Seite 5 von 1 Lösungshinweise Fall 8 Kernüberlegung: Besteht noch ein Zahlungsanspruch aus Vertrag. 1. wirksamer Vertragsschluss (+) durch SV vorgegeben! 2. gem. 362 I erloschen? a. an den Gläubiger (+) b. geschuldete Leistung i. geschuldet ist an sich erstmal Barzahlung ii. aber: Der Schuldner ist zur Überweisung berechtigt, wenn der Gläubiger sein Konto bekannt durch Auftag o.ä. bekannt gegeben hat (+) iii. aber: Der Gläubiger hat deutlich gemacht, dass er Überweisung nur das Konto bei der C-Bank wünscht. Schuldner, daher nicht zur Leistung aufs andere Konto berechtigt (Palandt-Grüneberg 71, BGB, 362 Rn. 9) geschuldete Leistung (-) 362 I (-) 3. aber: Anspruch könnte durch Aufrechnung noch zum erlöschen gebracht werden. a. Aufrechnungserklärung, 388 S. 1 müsste noch erfolgen b. Aufrechnungslage, d.h. durchsetzbare Forderung gegen B aus 812 I 2 Alt. 2 (+) Fehlerquelle 1 Da an sich ein Rechtsgrund besteht, kommt ein Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 nicht in Betracht, soweit man nicht mit einer Mindermeinung ein subjektives Rechtsgrundverständnis zu Grunde legt. c. Aufrechnungsverbot? Fehlerquelle 2
6 Crashkurs Zivilrecht Fälle Seite 6 von 1 e.a.: Nach Sinn und Zweck, da der Schuldner sonst mit der Aufrechnung wirtschaftlich gerade das Ergebnis erreichen kann, was der Gläubiger durch seine ausdrückliche Leistungsbestimmung vermeiden wollte. a.a.: Ein Aufrechnungsverbot ist schon deswegen nicht sinnvoll, weil der Schuldner auch nicht daran gehindert wird, seinen Anspruch im Wege der Widerklage ( 33 ZPO) zu verfolgen. Arg.: Die Aussage, dass der Schuldner sanktionslos auf das Konto zahlen könnte, trifft nur die Fälle, in denen dem Gläubiger dadurch kein Schaden entstanden ist, da sonst der Gläubiger ein Anspruch aus 280 I zusteht.
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