A. Vergütungsansprüche B/A auf gem. 631 I BGB. 1.) mit Abschluss des WV (+) 2.) Fälligkeit der nicht erbrachten Dachdeckerarbeiten?
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- Astrid Vogel
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1 SchR-AT Fall 5 Frage 1: A. Vergütungsansprüche B/A auf gem. 631 I BGB I.) Anspruch entstanden 1.) mit Abschluss des WV (+) 2.) Fälligkeit der nicht erbrachten Dachdeckerarbeiten? Prüfung hier sinnvoll, um Besonderheiten des Werkvertragsrechtes aufzuzeigen! Abnahme isd 640, 641 I 1 BGB? Def. Abnahme = körperliche Hinnahme im Wege der Besitzübertragung, verbunden mit der Erklärung des Bestellers, dass er das Werk, entsprechend der vertragsmäßig geschuldeten Leistung anerkennt Hier (-) à keine Abnahmeerklärung vor RA Michael Sperl/Carina Seng 2012 SchR AT Fall 5 1
2 Brand 3.) Fälligkeit des fertiggestellten Dachstuhles ( Euro)? II.) Ergebnis (-); Teilabnahme nicht vereinbart, 641 I 2 BGB Anspruch aus 631 I BGB (-) B.) Anspruch auf Abschlagszahlung i.h.v ,-- gem. 632 a BGB ( Vorschuss ) I.) Anspruch entstanden à fertiggestellter Dachstuhl = vertragsmäßig erbrachte Leistung isd 632a BGB (+) II.) Anspruch erloschen? 1.) 326 I S HS BGB (+) Unmöglichkeit wegen Zweckfortfall (Fortfall des Leistungssubstrates) RA Michael Sperl/Carina Seng 2012 SchR AT Fall 5 2
3 ZErgebnis: Kein Anspruch 2.) Übergang der Vergütungsgefahr, 326 II 1 1 Hs. BGB? (-), da 278 BGB analog (-) D kein Gehilfe bei der Erfüllung einer Obliegenheit 3.) Übergang der Vergütungsgefahr 644 I 1 BGB (Unternehmer trägt die Preisgefahr bis zur Abnahme des Werkes) (-); keine Abnahme III.) ZwischenE.: Vergütungsanspruch durch Brand erloschen! ( 644 I 1 BGB erfasst auch 632a BGB) C.) Anspruch aus 645 II ivm 326 II ivm 631 I BGB Hat A die Unmöglichkeit gem. 276 BGB persönlich zu vertreten? RA Michael Sperl/Carina Seng 2012 SchR AT Fall 5 3
4 (-) à keine vorwerfbare Handlung des A ersichtlich Zurechnung des Verschuldens von D gem. 278 BGB? D = Erfüllungsgehilfe? Erfüllungsgehilfe = wer einer Vertragspartei mit deren Wissen und Wollen bei der Erfüllung einer dieser obliegenden Verbindlichkeit behilflich ist (P): Ist D im Pflichtenkreis des Bauherrn tätig? (-) Ergebnis: Voraussetzungen des 326 II 1 BGB (-)! D.) Anspruch aus 644 I 2 ivm 631 I BGB (-), da A nicht im Annahmeverzug ist, vgl. 297 BGB E.) Anspruch auf (teilweise) Vergütung gem. 645 I 1 BGB Aufbauhinweis: Vertretbar, 645 BGB als Ausnahme zu 326 I BGB zu prüfen! RA Michael Sperl/Carina Seng 2012 SchR AT Fall 5 4
5 I.) Direkte Anwendung (-) à zwar Untergang des Werkes vor Abnahme, aber dieser Umstand beruht weder auf einem Mangel des vom Besteller gelieferten Stoffes noch auf dessen Anweisung für die Ausführung II. Analoge Anwendung? e.a.: allgemeiner Sphärengedanke (à Besteller soll sich vor Abnahme alle Leistungsstörungen zurechnen lassen); Analogie (+) a.a.: Keine Analogie, da nur Ausnahmevorschrift à kein allgemeiner Sphärengedanke, da dispositiv BGB: Analogie nur in Ausnahmefällen, da ansonsten 644 BGB unterlaufen würde Analogie nach BGH nur, wenn Umstände in der Person des Bestellers liegen oder auf eine gefahrbegründende Handlung des Bestellers zurückgehen (vergl. auch NJW 98, 456) Hier wohl: (-) RA Michael Sperl/Carina Seng 2012 SchR AT Fall 5 5
6 III.) Ergebnis Damit kein Anspruch aus 645 (analog) BGB! Frage 2: B. Ansprüche B/D I. 280 I des WerkV i.v.m. Vertrag mit Schutzwirkung (-) Vertrag mit Schutzwirkung? Rechtsgrundlage: 328 f. BGB analog bzw. ergänzende Vertragsauslegung Voraussetzungen: 1.) Leistungsnähe = der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommen und den Gefahren ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger 2.) Gläubigerinteresse 3.) Erkennbarkeit D.h. Einbeziehung Dritter und die damit verbundene Haftungserweiterung muss erkennbar sein 4.) Schutzbedürftigkeit RA Michael Sperl/Carina Seng 2012 SchR AT Fall 5 6
7 à Wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche gleich gegen wen zustehen Hier keine Schutzwirkung für B; es fehlt am Gläubigerinteresse à keine Begründung einer Schutzpflicht nach Willen der Vertragsparteien (auch bereits Leistungsnähe fraglich) II. 823 I BGB (-) A ist wegen 946,94 BGB Eigentümer der Materialien III. 823 II BGB, 306 d StGB (-) 306 d StGB schützt nur den dingl. Berechtigten Ergebnis: Kein Anspruch B gegen D RA Michael Sperl/Carina Seng 2012 SchR AT Fall 5 7
8 Frage 3: Andere Ansprüche B gegen A I. Anspruch aus 285 BGB (-) II. Anspruch aus Drittschadensliquidation RF: 285 BGB? Voraussetzungen: DSL ( Schaden wird zum Anspruch gezogen ) Gläubiger (A) hat Anspruch, aber keinen Schaden Dritter (B) hat Schaden, aber keinen Anspruch zufällige Schadensverlagerung RF: Geschädigter hat Anspruch auf Abtretung ( 285 BGB) bzw. Herausgabe 1. Anspruch A/D (+) a) 280 I BGB wg. Pflichtverletzung des Werkvertrages b) 823 I BGB c) 823 II, 306 d StGB RA Michael Sperl/Carina Seng 2012 SchR AT Fall 5 8
9 2. Kein Schaden des A wegen 326 I, 644 I 1 BGB bzgl. Dachreparatur (s.o.) à hierfür schuldet B keine Vergütung 3. Anspruch B/D (-) s.o. 4. Schaden des B (+) 5. Zufällige Schadensverlagerung (+) wegen 644 I 1 BGB Ergebnis: B hat Anspruch auf Abtretung des erlangten SE- Anspruches bzw. auf Herausgabe des Erlangten gegen A RA Michael Sperl/Carina Seng 2012 SchR AT Fall 5 9
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