RIS Rechtsinformationssystem des Bundes
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- Martha Rosenberg
- vor 8 Jahren
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1 1 RIS Rechtsinformationssystem des Bundes Auszug aus der RIS-Broschüre Stand: Februar 2016
2 2 Internet: RIS Homepage Die Internet-Adresse der RIS-Homepage lautet: Es gibt aber auch zahlreiche Links von anderen Homepages auf das RIS. Das RIS wird im Internet ebenso auch wie im Intranet unentgeltlich angeboten. Der Zugang ist barrierefrei.
3 3 RIS Auswahlmenü: Anwendungen Themenreiter Schnellabfrage Über das Feld der Schnellabfrage (rechts oben) wird eine Suchabfrage des eingegebenen Begriffes über alle im RIS vorhandenen Datenbanken abgesetzt. Da keine besondere Einschränkung gemacht wird, ist die Trefferanzahl im Allgemeinen sehr groß. Die Anwendungen sind auf mehrere Ebenen aufgeteilt. Die großen Themen sind als Reiter am oberen Bildschirmbereich angeordnet. Durch Anklicken eines Reiters gelangt man in die Detailauswahl. Die Gesamtabfrage ermöglicht eine Abfrage über mehrere Datenbanken (z. B. Bundesrecht, Landesrecht und Judikatur gleichzeitig), Die Trefferanzahl wird im Vergleich zur Schnellabfrage geringer sein. Die Übersicht zeigt alle Anwendungen, die über das RIS angeboten und abgefragt werden können, auf einer Seite an. Von großer praktischer Bedeutung im Abfragealltag sind vor allem das Bundesrecht konsolidiert und die Bundesgesetzblätter sowie die Judikaturdatenbanken. Durch einen Klick auf den Namen der Applikation gelangen Sie in die Abfragemaske.
4 4 Allgemeine Hinweise, Suchoperatoren Diese Hinweise sind für alle RIS Anwendungen gleich und im jeweiligen Handbuch einer Applikation nachzulesen. Zu jeder Applikation stehen eine Kurzinformation sowie die -Adressen der jeweils zuständigen Stellen unter Info, Kontakt und ein ausführliches Abfragehandbuch (Auswahl Handbuch ) in der jeweiligen Abfragemaske zur Verfügung. Bei allen RIS-Abfragemasken ist die Groß- und Kleinschreibung unbeachtlich. In den Abfragemasken jener Anwendungen, in denen man nach einem Titel oder einer Abkürzung suchen kann, wurde in diesem Abfragefeld eine Vorschlagsfunktion eingebaut. Nach der Eingabe von mindestens drei Zeichen werden mögliche Begriffe eingeblendet, die durch einen Mausklick ausgewählt werden können. Es müssen nicht alle angebotenen Abfragefelder ausgefüllt werden. Oft ist das Ausfüllen eines einzigen Feldes eindeutig und somit zielführender (z.b. Bundesgesetzblatt Nr.). Bei jedem Abfragefeld wird eine Hilfe angeboten. Wie oben erwähnt, sind die Suchoperatoren für alle Felder gleich. Die Praxis hat gezeigt, dass komplizierte Abfragen meist nicht zum gewünschten Ergebnis führen. Es ist zielführender, mit einer einfachen Abfrage anzufangen und diese schrittweise einzuschränken bzw. zu konkretisieren. Da beim Ausdrucken eines Dokuments möglicherweise der rechte Rand abgeschnitten wird, gibt es die Schaltfläche Druckansicht. Das Dokument wird durch Anklicken dieser Schaltfläche schmäler und kann somit ohne Zeichenverlust ausgedruckt werden. Es besteht die Möglichkeit, Dokumente in verschiedenen Formaten auszuwählen. Diese werden mittels Icon ausgewählt: HTML (Icon ) PDF (Icon ) RTF (Icon ) Gesamte geltende Fassung einer Rechtsvorschrift (Icon ) Bei der Auswahl des Icons erhalten Sie gesamte Rechtsvorschrift in einem HTML Dokument mit der Fassung jenes Datums, das auf der Abfrageseite in Feld Fassung vom eingetragen ist. Die Gesamtfassung steht auch als PDF oder RTF zur Verfügung.
5 5 Suchoperatoren: Trunkieren/Maskieren Die Trunkierung mit dem Sternchen * hat eine große praktische Bedeutung. Es wird damit möglich, verschiedene sprachliche Endungen auszugleichen. Dies kann etwa für die unterschiedlichen Formen der Einzahl oder der Mehrzahl, der weiblichen oder männlichen Wortformen von Relevanz sein. Es werden bei der Trunkierung Wörter gefunden, die statt * ein oder mehrere Zeichen enthalten. Die Maskierung kann ausschließlich am Ende eines Wortes erfolgen (einzige Ausnahme bei Nr. des Kundmachungsorgans ). Wird zum Beispiel der Ausdruck minister* gesucht, dann erhält man als Ergebnis etwa folgende Treffer: Ministerrat, Ministerium, usw. Leerzeichen Wird kein Operator eingetragen, verwendet das System den Standard-Operator "und". und Es werden nur jene Dokumente gefunden, die beide Suchbegriffe enthalten. Beispiel: Daten und Zugriff oder Es werden alle jene Dokumente gefunden, die einen der beiden Suchbegriffe enthalten. Bei dem Operator oder ist daher das Ergebnis umfangreicher. Beispiel: Daten oder Zugriff nicht Der Operator nicht dient der Negativabgrenzung. Es wird ein Suchwort eingegeben, etwa Leutnant. Gesucht soll nicht jedoch nach dem Oberleutnant werden. Die Suche ist daher wie folgt zu formulieren: Leutnant nicht Oberleutnant. Es werden daher nur jene Dokumente gefunden, die den ersten Suchbegriff (also Leutnant ), der vor dem Operator "nicht" eingetragen wurde, enthalten aber nicht den zweiten Suchbegriff ( Oberleutnant ), der nach dem Operator eingetragen wurde.
6 6 Bundesrecht konsolidiert: Abfragemaske Suchworte: Das Abfragefeld der Suchworte wurde in der Abfragemaske vorangestellt, da die Praxis gezeigt hat, dass sehr viele Benutzerinnen und Benutzer ihre Abfrage auf Suchworte stützen. Die Suche im RIS ist rein zeichengesteuert, es kommt also auf die richtige Zeichenfolge an. Eine gewisse Elastizität wird dadurch erreicht, dass Worte trunkiert ( maskiert ) werden können, nämlich durch den Stern * am Ende des gesuchten Wortes. Titel/Abkürzung: Die Kategorien Titel und Abkürzung sind in einem einzigen Abfragefeld zusammengefasst. Es wird nach dem Titel (Langtitel), dem Kurztitel und nach der Abkürzung eines Dokuments gesucht. Hier sind nicht nur die gesetzlichen Abkürzungen und Kurztitel, wie sie im Text der Rechtsvorschrift selbst vorhanden sind, enthalten, sondern auch solche, die bei der Erfassung vergeben wurden. Somit besitzt jede Rechtsvorschrift einen Kurztitel, sei es den gesetzlichen oder einen dokumentalistischen. Der Kurztitel muss nicht vollständig eingegeben werden, es reichen auch einzelne Worte des Kurztitels, die nur durch einen Leerschritt getrennt eingetragen werden. In diesem Abfragefeld wurde eine Vorschlagsfunktion eingebaut. Nach der Eingabe von mindestens drei Zeichen werden mögliche Begriffe eingeblendet, die durch einen Mausklick ausgewählt werden können. Paragraf: Ist der Paragraf bekannt, so wird dieser im dazugehörigen Feld eingetragen. Es können ein einziger Paragraf oder mehrere zusammenhängende Paragrafen (Paragraf von bis) eingegeben werden.
7 7 Artikel: Das Feld Artikel entspricht im Wesentlichen dem oben besprochenen Feld. In der Datenbank-Kategorie Artikel, die mit diesem Abfragefeld angesteuert wird, sind alle Artikel mit arabischen Ziffern wiedergegeben, auch wenn sie in den Rechtstexten mit römischen Ziffern geschrieben sind. Anlage: Manche Rechtsvorschriften weisen Anlagen auf. Die Anlagen 1, 2, 3 etc. werden mit den entsprechenden Zahlen in diesem Feld eingetragen. Weisen die Anlagen eine andere Bezeichnung auf, etwa A, B, C etc., so hat die Auswahl trotzdem mit der entsprechenden Zahl zu erfolgen, die Anlage A demnach als Anlage 1. Wenn die Zuordnung nicht eindeutig vorgenommen werden kann, so wird im 0-Dokument in der Kategorie Anmerkung ein entsprechender Hinweis gegeben. Kundmachungsorgan: In diesem Feld kann das Kundmachungsorgan eingegeben werden, z.b. BGBl. I Nr. oder StGBl. Nr. Nr.: Will man in den geltenden Text einer Rechtsvorschrift Einsicht nehmen, das eine typische Abfrage in der Praxis ist, reicht es aus, wenn die Bundesgesetzblattnummer der Stammvorschrift in das Feld Nr. eingetragen wird. Wird nur die Bundesgesetzblattnummer einer Novelle eingetragen, so erhält man die Dokumente, die von dieser Novelle betroffen sind. Typ: Mit dem Feld Typ ist die Abfrage auf den Typ der Rechtsvorschrift, also zum Beispiel auf Bundesverfassungsgesetze (BVG), Bundesgesetze (BG), Verordnungen (V), Kundmachungen (K) oder Verträge (multilaterale und bilaterale) einschränkbar. Index: Im Feld Index wird die Klassifikation des Index des geltenden Bundesrechts eingegeben. Im Gegensatz zum gedruckten Index, der bei Bundesgesetzen stets sechs Ziffern vorsieht, können in das RIS-Abfragefeld nur vier Ziffern eingetragen werden. Das bedeutet, dass im Feld Index Sachgebiete (eine Ziffer), Hauptgruppen (zwei Ziffern) und Untergruppen (vier Ziffern) abfragbar sind, nicht jedoch Rechtsvorschriften (ab sechs Ziffern). Unterzeichungsdatum: Das Unterzeichnungsdatum gibt es nur bei Staatsverträgen im 0-Dokument. Die Eingabe ist mit TT.MM.JJJJ normiert. Als Eingabehilfe steht eine Kalenderfunktion zur Verfügung.
8 8 Fassung vom: Die Eingabe erfolgt wie beim Feld Unterzeichnungsdatum. Das Abfragefeld Fassung vom wird vom System mit dem jeweils aktuellen Tag ausgefüllt. Es bestehen zwei Möglichkeiten der Änderung: Das Datum wird abgeändert in ein anderes Datum. Das Datum wird gelöscht. In diesem Fall werden alle Dokumente gefunden (also auch die außer Kraft getretenen wie auch die noch nicht geltenden). Suche nach zeitlichem Geltungsbereich: Erst nach anhaken werden die Felder Inkrafttretensdatum von/bis und Außerkrafttretensdatum von/bis aktiv. Es müssen jeweils beide Felder von und bis befüllt werden, auch wenn nur nach einem bestimmten Datum gesucht werden soll. Neu/geändert im RIS seit: Hier können Sie nach jenen Dokumenten suchen, die innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes in die Dokumentation des Bundesrechts aufgenommen oder verändert wurden. Diese Funktion gibt es allerdings nur für Dokumente, die ab 2008 ins RIS aufgenommen wurden. Suche starten : Mit dem Button Suche starten auf dieser Seite wird die Abfrage durchgeführt und man gelangt direkt in die Kurzinformation. Zurücksetzen Mit dieser Schaltfläche werden alle bisherigen Eingaben gelöscht bzw. die Felder wieder standardmäßig ausgefüllt (z. B. Feld Fassung vom ).
9 9 Bundesrecht konsolidiert: Kurzinformation In der Datenbank Bundesrecht konsolidiert wird jede Rechtsvorschrift in Paragrafen bzw. Artikel oder Anlagen zerlegt; das heißt, dass jeder Paragraf bzw. Artikel oder jede Anlage ein Dokument ist und als solches in der Kurzinformation ausgewiesen wird. In der Kurzinformation wird von jedem Dokument der Kurztitel angezeigt. Jedes in der Kurzinformation ausgewiesene Dokument kann bei der Paragrafen- Bezeichnung angeklickt werden, um in dieses Dokument zu gelangen. Anders ist es, wenn mehrere Dokumente durch Anklicken des neben der Paragrafenbezeichnung befindlichen Quadrats ausgewählt werden. Über den Button Markierte Dokumente anzeigen wird somit ein einziges Dokument erstellt, welches alle diese markierten Dokumente enthält.
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11 11 Bundesrecht konsolidiert: 0 Dokument Das 0-Dokument steht auf derselben dokumentalistischen Stufe wie jedes andere Volltextdokument, wenngleich auch mit inhaltlichen Besonderheiten. Es wird ebenfalls in der Kurzinformation ausgewiesen und ist genauso wie ein Volltextdokument abrufbar. Das 0-Dokument ist ein künstliches Dokument, welches es in der Rechtsordnung nicht gibt. Es wird aus rein dokumentalistischen Gründen angelegt. Das 0-Dokument enthält aber eine Reihe von wichtigen Informationen, die für die gesamte Rechtsvorschrift von Bedeutung sind, wie z.b. Langtitel, idf-liste (Änderung), Inhaltsverzeichnis, Promulgationsklausel, etwaiger Hinweis auf den Erfassungsstichtag, Besonderheiten der Anlagenbezeichnung etc. Novellierungen der Rechtsvorschrift, die etwa nur die Paragrafentexte betreffen werden in das vorhandene 0 Dokument in der Weise eingefügt, dass die Liste der Änderungen (idf-liste in der geltenden Fassung) um eine weitere Eintragungszeile ergänzt wird. Betrifft die Novellierung hingegen den gesetzlichen Titel (Langtitel, Kurztitel oder Abkürzung) bzw. das Inhaltsverzeichnis der Rechtsvorschrift, das ebenfalls in den 0 aufgenommen wird, dann wird ein neues 0-Dokument mit einem neuen Inkrafttretensdatum (IDAT) angelegt und das bisherige 0-Dokument durch das neue Datum des Außerkrafttretens (ADAT) aus dem aktuellen Dokumentenbestand ausgeschieden. Das alte 0-Dokument ist jedoch weiterhin abfragbar (hängt vom Abfragedatum ab). Auf die Kategorien des 0-Dokuments ist hinsichtlich der Besonderheiten wie folgt hinzuweisen:
12 12 Kundmachungsorgan: Hier wird die BGBl. Nr. bzw. eines ihrer Vorgänger als Kundmachungsorgan (z.b. RGBl. Nr.) der Stammfassung angegeben. Es ist auch möglich, die Fundstelle einer Novelle einzutragen, in diesem Fall werden alle Dokumente, die von dieser Novelle geändert wurden, angezeigt. Inkrafttretensdatum, Außerkrafttretensdatum: Hier werden das IDAT und das ADAT des aufgerufenen Dokumentes in der Schreibweise TT.MM.JJJJ ausgewiesen. Beachte: Es ist nicht Aufgabe der Rechtsdokumentation, die Rechtsvorschriften zu interpretieren. Es können aber Fälle auftreten, wie zum Beispiel die Situation, dass eine Rechtsvorschrift offensichtlich materiell derogiert wurde oder gegenstandslos geworden ist. Dies wird in der Kategorie Beachte vermerkt. Ebenso wird ersichtlich gemacht, dass aus dokumentalistischen Gründen ein Außerkrafttretedatum gesetzt wurde. Auch wird auf einen eventuellen sachlichen oder zeitlichen Bezugszeitraum aufmerksam gemacht (z.b. im Steuerrecht). Ein Beachte-Hinweis kann auch als Signal gesehen werden, dass die dokumentalistische Situation noch näher vom Benutzer oder der Benutzerin anhand der Originalquellen zu überprüfen ist. Langtitel: In dieser Kategorie werden einerseits der volle Titel der Rechtsvorschrift als auch nochmals die Fundstelle der Stammfassung der Rechtsvorschrift im BGBl. eingetragen. Ab 1946 werden nach dem Langtitel die Parlamentarischen Materialien ausgewiesen, seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union auch Celex- Nummern. Änderung: Hier findet sich die so genannte idf-liste, in die alle Fundstellen aufgenommen werden, die die Rechtsvorschrift in formeller Weise novellieren. Dazu gehören nicht nur Novellen des gleichen Rechtsquellentypus sondern auch Druckfehlerberichtigungen (DFB), seit 2004 Verlautbarungsfehlerberichtigungen (VFB) und Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), welche die Rechtsquelle durch eine Aufhebung in ihrem Bestand verändern. Neben der BGBl. Nr. findet sich ab 1946 der Hinweis auf die Parlamentarischen Materialien, ebenso ab dem EU-Beitritt Celex-Nummern. idf-liste: Nach Kundmachung einer Novelle wird die idf-liste der davon betroffenen Rechtsvorschrift innerhalb von drei Werktagen mit dem Zusatz Novelle in Bearbeitung ergänzt. Sobald die Änderungen in die Rechtsvorschrift eingearbeitet sind, wird dieser Zusatz entfernt. Somit ist für den Benutzer ersichtlich, ob eine Rechtsvorschrift aktuell ist. Die Einarbeitungszeit für eine Novelle ist unterschiedlich und hängt von verschiedenen Faktoren wie z.b. Anzahl der kundgemachten Bundesgesetzblätter, Anzahl der novellierten Rechtsvorschriften, Komplexität der Novelle, etc., ab. Es ist mit einem Arbeitszeitrahmen von 2 Wochen bis zu drei Monaten zu rechnen.
13 Anmerkungen: Die Kategorie der Anmerkungen ist inhaltlich variabel und kann verschiedene Eintragungen enthalten, z.b. den Erfassungsstichtag. Nicht jede erfasste Rechtsvorschrift hat einen Erfassungsstichtag. Ist kein diesbezüglicher Hinweis im 0 in der Kategorie Anmerkung zu finden, so wurde die Rechtsvorschrift in allen Zeitschichten erfasst. Index: Es wird nur die Haupt- und Untergruppe des Index, dem diese Rechtsvorschrift zugeordnet wird, eingetragen. 13 Verlinkungen: Zitierte Bundesgesetzblätter sind sowohl in den einzelnen Kategorien als auch im Text mit der BGBl.-Datenbank oder zu jenen Rechtsvorschriften, die mit der angeführten Bundesgesetzblattnummer erstmalig (als Stammnorm) kundgemacht wurden, verlinkt; wobei hier die Auswahlmöglichkeit besteht, die gesamte Rechtsvorschrift zum aktuellen Tag oder die gesamte Rechtsvorschrift zu einem beliebigen Tag anzuzeigen. Ebenso sind die Hinweise auf die Parlamentarischen Materialien ab der V. Gesetzgebungsperiode (ab ) verlinkt. Durch Anklicken einer CELEX-Nr. wird die entsprechende EU-Richtlinie bzw. EU Verordnung geöffnet.
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15 15 Bundesrecht konsolidiert: Volltext Jedes Volltextdokument enthält den Inhalt eines Paragrafen, eines Artikels oder einer Anlage. Hauptdokument: Wie auf der Seite der Kurzinformation haben Sie auch hier die Möglichkeit, das geöffnete Dokument in drei Dateiformaten abzurufen. Kurztitel: In jedem Dokument wird der Kurztitel wiedergegeben, der in allen Dokumenten derselben Rechtsvorschrift gleich lautet. Kundmachungsorgan: Die erste Fundstelle gibt Auskunft über die Stammfassung der einzelnen Bestimmung. Wurde sie novelliert, so wird die Fundstelle der letzten Novelle mit einem entsprechenden Hinweis (zuletzt geändert durch...) angefügt. Inkrafttretedatum, Außerkrafttretedatum: Die Geltungsdauer wird für das gesamte Dokument angegeben. Es gibt grundsätzlich keine weitere Differenzierung. Ausnahmsweise können jedoch einzelne Teile eines Dokuments ein anderes Inkrafttreten haben, das mit Hinweisen in der Kategorie BEACHTE angezeigt wird. Index: Der Indexbereich wird ebenfalls in jedem Dokument wiedergegeben.
16 Text: Hier folgt der Text des Paragrafen bzw. des Artikels oder der Anlage. 16 Anmerkung: Aufnahme von Informationen zum Dokument wie Hinweis auf ÜR oder Hinweis auf Ungereimtheiten bei der Einarbeitung einer Novelle. Schlagworte: Es werden u.a. Ergänzungsbindestriche aufgelöst (z.b. wird bei Landes- und Gemeindeabgaben das Wort Landesabgabe verschlagwortet). Ebenso werden veraltete Schreibweisen angepasst und Bezugnahmen auf Zitate vereinheitlicht. Nur für die Dokumentation notwendige Felder: Zuletzt aktualisiert am: An diesem Tag wurde ein Novellendokument erstellt oder erfolgte bloß eine Korrektur des Dokumentes (z.b. Korrektur eines Formatierungs- oder Erfassungsfehlers, Ergänzung der Anmerkung, etc.) Gesetzesnummer: Diese Nummer ist in allen Dokumenten, die zu einer Rechtsvorschrift gehören, gleichlautend. Dokumentnummer: Jedes Dokument hat eine bestimmte eindeutige Nummer zugewiesen.
17 17 Bundesrecht konsolidiert: Blättern Im Volltextdokument gibt es auch die Möglichkeit zum/zur vorhergehenden bzw. nächstfolgenden Paragrafen/Artikel/Anlage der angezeigten Rechtsvorschrift zu blättern. Beim Anklicken eines dieser Links wird in einem neuen Fenster oder einer neuen Registerkarte das entsprechende Dokument geöffnet. Hier kann wiederum weitergeblättert werden, jedoch bleibt man nun im jeweiligen Fenster:
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19 19 Bundesrecht konsolidiert: Geltende Fassung Ausgehend vom Volltext eines beliebigen Dokuments kann durch Betätigen der Schaltfläche Gesamte Rechtsvorschrift heute die gesamte geltende Fassung der Rechtsvorschrift erstellt werden. Die geltende Fassung wird jeweils für den Zeitpunkt der Abfrage erstellt. Frühere Fassungen bleiben bei dem Gesamttext ebenso außer Betracht wie kommende Fassungen, die eine Legisvakanz aufweisen.
20 20 Gesamtfassungen können auch zu einem bestimmten Stichtag abgefragt werden. Dafür steht der Link Gesamte Rechtsvorschrift anderes Datum zur Verfügung Zunächst öffnet sich ein Fester, mit der Möglichkeit das Datum zu ändern: Nach Betätigen der Schaltfläche Gesamte Rechtsvorschrift anzeigen wird die zum gewählten Stichtag geltende historische Gesamtfassung angezeigt.
21 21 Der Gesamttext der geltenden Fassung ist insofern dokumentalistisch bereinigt, als die diversen Leerzeilen und Zusatzinformationen hier nicht mehr aufscheinen. Beim Titeldokument (= 0-Dokument) einer Rechtsvorschrift wird der Inhalt von folgenden Kategorien angezeigt: B e a c h t e L a n g t i t e l Ä n d e r u n g S t a a t e n Sonstige Textteil e Ratifikationstext Präambel/Promulgationsklausel Bei den übrigen Dokumenten werden lediglich der Gesetzestext und die Kategorie Beachte angezeigt. Wegen der großen Bedeutung dieser Kategorie wird sie auch in den Inhalt des Gesamttextes der geltenden Fassung aufgenommen.
22 22 Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 Abfragemaske Seit 1. Jänner 2004 werden die Bundesgesetzblätter authentisch nicht mehr in Papierform kundgemacht, sondern im Internet - im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS), Applikation Bundesgesetzblatt authentisch ab Um die Authentizität und die Integrität der Rechtsvorschriften zu gewährleisten, werden alle verlautbarten Rechtsvorschriften mit einer elektronischen Signatur versehen. Titel/Abkürzung: In diesem Abfragefeld kann nach dem Titel, dem Kurztitel oder der Abkürzung abgefragt werden. Es reichen auch Teile davon. Bundesgesetzblatt Nr.: In diesem Feld ist die gesuchte Bundesgesetzblattnummer einzutragen und zwar nach dem Schema 66/2008. Kundmachungsdatum: Die Eingabe bei Kundmachungsdatum ist in der oben abgebildeten Weise einzutragen, also in der Schreibweise TT-MM-JJJJ.
23 23 Kundgemacht seit: Mittels drop-down-menü können unterschiedliche Zeitspannen gewählt werden. Typ: In diesem Bereich kann die Suche auf folgende Normtypen eingeschränkt werden: Bundesgesetze und Bundesverfassungsgesetze Kundmachungen Verordnungen Sonstige (insbesondere Staatsverträge) Auch hier ist die Eintragung nicht zwingend. Wird keines der Felder markiert, so wird bezüglich des Typs keine Selektion getroffen. Die Trefferanzahl erhöht sich dementsprechend. Teil: Mittels Markierung kann die Suche auf einen oder mehrere Teile des Bundesgesetzblattes eingeschränkt werden. Teil I bezieht sich auf Bundesverfassungsgesetze und Bundesgesetze einschließlich dazugehörigen VfGH-Aufhebungen und Fehlerberichtigungen von Verlautbarungen, Teil II auf Verordnungen einschließlich dazugehörigen VfGH-Aufhebungen und Fehlerberichtigungen von Verlautbarungen, und Teil III auf Staatsverträge einschließlich Kundmachungen zum Geltungsbereich und Fehlerberichtigungen.
24 24 Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 Kurzinformation In der Kurztitelliste wird der Titel des Bundesgesetzblattes, die BGBl. Nr. und das Kundmachungsdatum wiedergegeben. Die Sortierung erfolgt nach Kundmachungsdatum, wobei die zuletzt erschienen am Beginn stehen. Durch Mausklick an den Schaltflächen Kurzinformation, BGBl. Nr. bzw. Datum kann die Sortierreihenfolge entsprechend geändert werden. Die Auswahl der Dokumente erfolgt wie bei den anderen Applikationen entweder durch direktes Anklicken des Titels oder durch Markieren einzelner Dokumente (Quadrat anklicken) und danach durch Betätigen der Schaltfläche Dokumente anzeigen.
25 25 Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 Kurzinformation, Auswahl des Formats In den sog. Metadaten finden Sie erste wichtige Informationen über das ausgewählte Bundesgesetzblatt. Um zum eigentlichen Text der gesuchten Rechtsvorschrift zu gelangen, ist es erforderlich, durch Anklicken des entsprechenden Symbols das Dateiformat auszuwählen: Es wird die rechtlich verbindliche Fassung des Bundesgesetzblattes aufgerufen. Diese - rechtlich verbindliche - Fassung des Bundesgesetzblattes wurde vom Bundeskanzleramt digital signiert. Mit Hilfe dieses Icons wird die Prüfung der Signatur auf deren Gültigkeit durchgeführt. Die Rechtsvorschrift wird als Worddokument (RTF) angezeigt, es handelt sich dabei ebenfalls nicht um das authentische Bundesgesetzblatt. Das Bundesgesetzblatt im PDF-Format eignet sich besonders zum Ausdrucken, es handelt sich dabei nicht um das authentische Bundesgesetzblatt, also um ein rechtlich unverbindliches Format. Das HTML-Format ist ein weiteres Format, das auch nicht authentisch ist. Hat eine Rechtsvorschrift eine sehr lange oder mehrere Anlagen, wird die Rechtsvorschrift in ein Hauptdokument und in eine oder mehrere Anlagen geteilt.
26 26 Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 Signaturprüfung Die Signaturprüfung öffnet sich nur bei der Auswahl mit dem entsprechenden Symbol ( ). Am Ende dieser Signaturprüfung findet sich der Link zum authentischen Bundesgesetzblatt, durch Anklicken des blau unterlegten Links Datei Nr. 1 öffnet sich die Datei.
27 27 Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 PDF-Datei Das Druckformat des Bundesgesetzblattes.
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