3. Vereinbart ist eine dreimonatige Probezeit mit Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Ende eines jeden Monats während der Probezeit ( 622 Abs. 3 BGB).

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1 Hausmeistervertrag Anstellungsvertrag Zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft... vertreten durch die Hausverwaltung - Arbeitgeber - und Frau/Herrn.../Eheleuten... - Arbeitnehmer - wird nachfolgender Hausmeistervertrag abgeschlossen: 1 Vertragspflichten/Probezeit/Vertragsgrundlagen 1. Der Arbeitnehmer übernimmt ab... bezogen auf das Gemeinschaftseigentum - im Anwesen...-Straße auf unbestimmte Zeit die in beigefügter Dienstanweisung (Anlage I) im Einzelnen bezeichneten Hausmeisterarbeiten in hauptberuflicher/nebenberuflicher Anstellung. 2. Im Rahmen vertraglicher Neben- und Treuepflichten hat der Arbeitnehmer bei besonderem Bedarf bzw. in Not- und Eilfällen auch in Anlage I nicht ausdrücklich erwähnte Arbeiten auszuführen. Er hat den Verwalter über alle erforderlichen Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung der Anlage zu informieren und sämtliche Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr notwendig sind. 3. Vereinbart ist eine dreimonatige Probezeit mit Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Ende eines jeden Monats während der Probezeit ( 622 Abs. 3 BGB). 4. Ergänzend zu diesem Vertrag gelten die Bestimmungen gemäß Dienstvertragsrecht nach den 611 ff BGB, sowie arbeitsrechtliche Vorschriften. 2 Weisungsrecht des Verwalters/Korrespondenz 1. Kontrolle und Dienstaufsicht des Arbeitnehmers erfolgen grundsätzlich durch den jeweiligen Verwalter des Arbeitgebers. Weisungsgeber ist ebenfalls ausschließlich der jeweilige Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft. Wohnungseigentümer und Mieter haben grundsätzlich keine direkte Weisungsbefugnis. 2. Korrespondenz des Arbeitnehmers (insbesondere Beschwerden des Arbeitnehmers über Bewohner oder seitens dieser an den Arbeitnehmer) ist ausschließlich an den Verwalter zu richten. 3 Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers 1. Dem Arbeitnehmer wird jederzeit widerruflich gestattet, einen Getränkeverkauf in kleinen Mengen im Haus durchzuführen, soweit er seine Hausmeisterpflichten nicht verletzt

2 bzw. vernachlässigt. Steuerlasten aus einer solchen Nebentätigkeit treffen allerdings ausschließlich den Arbeitnehmer. Eine evtl. Anmeldung eines Gewerbes liegt im vollen Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers. Diese Erlaubnis ist widerruflich. 2. Vorstehende Regelung gilt gleichermaßen für übernommene kleinere Reparaturarbeiten für Bewohner des Hauses innerhalb der einzelnen Sondereigentumseinheiten. 3. Anderweitige zusätzliche Tätigkeiten darf der Arbeitnehmer nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters ausüben. 4 Entlohnung 1. Die monatliche Bruttovergütung des Arbeitnehmers beträgt... Euro (i. W....). Die Vergütung ist am Letzten des Monats fällig. Die dem Arbeitnehmer zustehende monatliche Entlohnung errechnet sich derzeit wie folgt: 1. Gesamtvergütung monatlich Brutto... Euro 2. abzüglich Dienstwohnung (vgl. 6)... Euro 3. abzüglich anteilige Sozialausgaben... Euro 4. abzüglich Lohnsteuer... Euro 5. abzüglich Solidaritätszuschlag... Euro 6. abzüglich Kirchensteuer... Euro Euro Barlohn monatlich... Euro 2. Weiterhin erhält der Arbeitnehmer in ungekündigter Stellung zum eines Jahrs ein 13. Monatsgehalt. 3. Durch die nach Abs. 1 zu zahlende Bruttovergütung sind etwaige Überstunden oder Mehrarbeit des Arbeitnehmers abgegolten. 4. Der Arbeitnehmer darf seine Vergütungsansprüche an Dritte nur nach vorheriger

3 schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers verpfänden oder abtreten. 5 Arbeitszeit/Krankheit/Urlaub/Vertretung 1. Die werktägliche Arbeitszeit beträgt... Stunden. Sie beginnt um... Uhr und endet um... Uhr. Zwischen... Uhr und... Uhr ist Mittagspause. 2. Samstage, Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei. Allerdings müssen unaufschiebbare Arbeiten (wie z. B. kleine Notreparaturen, Arbeitsüberwachungen, Heizungsbedienung, Eis- und Schneeräumen, Streuen bei Glättebildung, Gefahr- und Schadensbeseitigung nach Unwettern und Ähnliches) auch an diesen Tagen ausgeführt werden. 3. Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers dabei mitzuwirken, dass geeignete Vertretung bei Krankheit, Urlaub oder im Falle sonstiger Verhinderung des Arbeitnehmers vorhanden ist. 4. Der Jahresurlaub beträgt derzeit 24 Werktage (alle Kalendertage außer Sonn- und Feiertage). Urlaubszeiten sind rechtzeitig mit der Verwaltung abzustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 5. Im Falle einer Erkrankung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung der nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Krankheitsfall ist spätestens am dritten Krankheitstag dem Verwalter ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Krankheitsdauer vorzulegen. 6 Wohnrecht/Miete 1. Der Arbeitnehmer erhält in Verbindung mit diesem Anstellungsvertrag eine Mietwohnung zur Verfügung gestellt, und zwar die im Anwesen...-Straße Nr.... gelegene Wohnung... bestehend aus... Zimmern, Küche, Bad/WC, Balkon und Kellerabteil Nr Insoweit ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gesonderter Mietvertrag abgeschlossen, der als Anlage II diesem Vertrag beigefügt ist. 3. Die im Mietvertrag vereinbarte monatliche Nettomiete ist auf die Entlohnung anzurechnen (vgl. 4 dieses Vertrags). 4. Eine teilweise oder gänzliche Untervermietung der überlassenen Wohnung ist dem Arbeitnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers nicht gestattet. 5. Der Arbeitnehmer als Mieter hat die Hausordnung des Arbeitgebers zu beachten und einzuhalten und zwar in jeweils gültiger Fassung; sie ist diesem Vertrag als Anlage III beigefügt. Etwaige Hausordnungsänderungen und/oder -ergänzungen werden dem Arbeitnehmer vom Verwalter bekannt gegeben. 6. Mit Beendigung dieses Hausmeistervertrags ist die Wohnung zu räumen und an den Verwalter in mietvertraglich vereinbartem Zustand herauszugeben. 7. Wird die Wohnung nach Beendigung des Hausmeistervertrags nicht geräumt und

4 herausgegeben, hat der Arbeitnehmer für die Dauer der weiteren Nutzung monatlich... Euro zu bezahlen. Die Geltendmachung weiter gehender Schadensersatzansprüche bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten. 8. Ergänzend wird auf den Mietvertrag in Anlage II verwiesen. 7 Vertragskündigung 1. Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Hausmeistervertrag kann nach Ablauf der Probezeit beidseitig nur zum Ende eines Kalenderhalbjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden. Soweit gesetzlich für den Arbeitgeber eine längere Kündigungsfrist ( 622 Abs. 2 BGB) zwingend gilt, ist diese maßgebend. 2. Das beidseitige Recht zur außerordentlichen Vertragskündigung aus wichtigem Grund (vgl. 626 BGB) bleibt hiervon unberührt. 3. Eine Kündigung ist nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgt und zugegangen ist. 4. Kündigungen des Arbeitgebers hat ausschließlich der Verwalter auszusprechen; Kündigungen des Arbeitnehmers sind ausschließlich an den Verwalter zu richten. 8 Vertragsstrafe 1. Falls der Arbeitnehmer schuldhaft die Tätigkeit nicht aufnimmt oder diese vertragswidrig beendet, verpflichtet er sich, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines Gesamtmonatseinkommens gemäß 4 Abs. 1 dieses Vertrags zu bezahlen. 2. Das Recht des Arbeitgebers, einen weiter gehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 9 Schlussbestimmungen 1. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. 2. Sämtliche Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und müssen beidseitig unterzeichnet sein. 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nebst Anlagen und Mietvertrag nichtig sein oder werden, führt dies nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags; die nichtige Bestimmung ist vielmehr durch eine gültige zu ersetzen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt. 4. Der Arbeitnehmer hat ein beidseits unterzeichnetes Exemplar dieses Vertrags mit Anlagen erhalten.... (Ort, Datum)

5 Arbeitgeberunterschrift Arbeitnehmerunterschrift (vertreten durch die Verwaltung) Anlage I Dienstanweisung zum Hausmeister-Anstellungsvertrag vom... Anlage II Mietvertrag Werkwohnung (nach allgemeinem Wohnmietrecht) Anlage III Hausordnung (der Wohnungseigentümergemeinschaft als Bestandteil des Mietvertrags mit "Unterwerfungsklausel")

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