Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Referat RA6 (Insolvenzrecht) Mohrenstraße Berlin

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1 Arbeits- und Sozialrecht/ betriebliche Altersversorgung IG Metall Vorstand Briefanschrift:, Frankfurt Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Referat RA6 (Insolvenzrecht) Mohrenstraße Berlin Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungsund Insolvenzrechts Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Bornemann, Datum: Ihr Zeichen: RA6 3760/20-3-R3 vielen Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem am übersandten Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts. Inhaltlich nehme ich insoweit zunächst Bezug auf die Ihnen bereits vorliegende Stellungnahme des DGB. Die darin enthaltenen Ausführungen, Einschätzungen und Bewertungen sind in Abstimmung mit der IG Metall und den anderen Gewerkschaften entstanden und werden geteilt. Besonders wichtig und zu begrüßen erscheint dabei, dass Arbeitnehmerforderungen und das Arbeitsrecht vom Stabilisierungsund Restrukturierungsrahmen unberührt bleiben sollen. Der Hauptmangel liegt in den fehlenden Regelungen zur Arbeitnehmerbeteiligung: Wenn es in einem Verfahren, das einer Eigenverwaltung mit Insolvenzplan stark ähnelt, auch oder sogar vorwiegend um Arbeitsplätze geht, müssen Arbeitnehmervertreter das Recht haben, wie in einem (vorläufigen) Gläubigerausschuss mit an den Tisch der Gläubiger und anderen Beteiligten (sog. Stakeholdern) zu kommen, auch wenn keine bestehenden Arbeitnehmerforderungen, sondern nur die Zukunft des Unternehmens und Betriebs auf dem Spiel stehen. Derlei verfahrensspezifische Beteiligungsrechte fehlen gänzlich im Gesetzentwurf und sollten noch wie in der DGB-Stellungnahme näher begründet - geregelt werden. Ein weiterer bedeutender Mangel betrifft das Anfechtungsrecht: Die Insolvenzanfechtung ( 129 ff. InsO) von Entgeltforderungen von Arbeitnehmern ist unsozial, bringt der Insolvenzmasse regelmäßig nur äußerst geringe Zuflüsse und schadet Sanierungen. Sie sollte daher abgeschafft werden (vgl. dazu auch die Anlagen 1 und 2). Wilhelm-Leuschner-Str Frankfurt Telefon: Fax: Internet: Datenschutzhinweis: Name, Adresse und zur Bearbeitung nötige Angaben werden vorübergehend gespeichert. Helaba (Frankfurt Main) BLZ: , Konto-Nr.: IBAN: DE BIC: HELADEFFXXX Gläubiger-ID: DE71ZZZ Steuer-Nr.: IG Metall Gewerkschaft für Produktion und Dienstleistung im DGB

2 Seite 2 Ergänzend wird insgesamt auf die anliegenden Papiere der IG Metall vom zum ursprünglichen COVInsAG (Anlage 1) und vom zur teilweisen Verlängerung des COVInsAG (Anlage 2) verwiesen. Der im Papier vom (Anlage 1, Punkt 3.) enthaltene Vorschlag eines neuen Sozialleistungsanspruchs bei Lohnrückständen, unabhängig vom Insolvenzgeld (Krisengeld), ist zunächst durch das Auslaufen der Gläubigerantragssperre nach 3 COVInsAG a.f. gegenstandslos geworden, vgl. Papier vom (Anlage 2, Punkt 2.). Es bleibt aber bei der Forderung, den Insolvenzgeldzeitraum auf 6 Monate auszuweiten. Die Notwendigkeit, einen Anspruch auf Krisengeld zusätzlich zu den Vorschriften über das Insolvenzgeld neu einzuführen, würde bei einer etwaigen künftigen Einschränkung des Gläubigerinsolvenzantragsrechts von Arbeitnehmern wiederaufleben und aktuell und dringend werden. Arbeitnehmer mit Lohnrückständen könnten die Insolvenzeröffnung als Anspruchsvoraussetzung für das Insolvenzgeld nicht mehr selbst herbeiführen. Das neue Krisengeld müsste die Schutzlücke schließen. Aus den in der DGB Stellungnahme ausgeführten Gründen ist eine Einschränkung des Insolvenzantragsrechts von Arbeitnehmern allerdings generell abzulehnen. Mit freundlichen Grüßen Andrej Wroblewski, Frankfurt am Main, 2. Oktober 2020 Anlagen Papier vom Papier vom Andrej Wroblewski FB Sozialpolitik Ressort Arbeits- und Sozialrecht

3 1 Anlage 1 Änderungen im Insolvenzrecht Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht Die insolvenzrechtlichen Änderungen befinden sich Art. 1 als COVID-19- Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) veröffentlicht im BGBl. I v , Wesentliche für uns bedeutende Inhalte a) Die Insolvenzantragspflicht (vor allem in 15a InsO), also die Pflicht für das insolvente Unternehmen einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung zustellen, wird bis zum ausgesetzt, außer in Fällen, die nicht auf den Folgen der Pandemie beruhen oder in denen eine bestehende Zahlungsunfähigkeit nicht mehr behoben werden kann. b) Für drei Monate nach Inkrafttreten können Gläubigerinsolvenzanträge nur noch dann zur Insolvenzeröffnung führen, wenn der Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) schon am vorlag (technisch gesprochen handelt es sich um eine Form von Moratorium - im Folgenden: Gläubigerantragssperre ). c) Beide Regelungen können per Rechtsverordnung des BMJV höchstens bis zum verlängert werden. d) Neukreditvergaben innerhalb des Zeitraums der Antragspflichtaussetzung unterliegen bis zum nicht mehr der Insolvenzanfechtung nach 129 ff. InsO. Ein entsprechendes Anfechtungsprivileg für Entgeltzahlungen an Arbeitnehmer fehlt. 2. Rechtspolitische Bewertung a) Die bis zum befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist wegen der gegenwärtigen Situation auch aus Sicht der Arbeitnehmer zu begrüßen. Unverschuldete temporäre Unternehmenskrisen rechtfertigen im Allgemeinen nicht die Belastungen und Risiken eines Insolvenzverfahrens. b) Problematisch ist die Gläubigerantragssperre, die auch Insolvenzanträge für Arbeitnehmer mit Lohnrückständen betrifft. Damit würde den Betroffenen die Möglichkeit des Insolvenzgeldbezugs genommen. Eine insbesondere eine verlängerte - Aussetzung möglicher Gläubigeranträge würde außerdem der Arbeitnehmerseite die Möglichkeit nehmen, ein Insolvenzverfahren herbeizuführen, um ein unfähiges oder unsozial handelndes Management durch einen externen Insolvenzverwalter zu ersetzen. Die betroffenen Arbeitnehmer können allerdings weiterhin ihre offenen Lohnforderungen geltend machen, einklagen und vollstrecken lassen. Auch ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung und eine Eigenkündigung jeweils mit anschließendem Arbeitslosengeldbezug kommen in Betracht. Das würde dem Ziel der Erhaltung der betroffenen Unternehmen aber offensichtlich zuwiderlaufen. Außerdem besteht die Gefahr, dass im Falle eines späteren Insolvenzverfahrens die - insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung erhaltene - Lohnzahlung an die Insolvenzmasse im Wege einer Insolvenzanfechtung ( 129 ff. InsO) zu erstatten ist. Rechtspolitisch fordern der DGB und die IG Metall seit langem, dass die Entgeltanfechtung gegenüber Arbeitnehmern ganz abgeschafft wird. Davon abgesehen erscheint es als wertungswidersprüchlich, dass von der Antragspflichtaussetzung Fälle ausgenommen werden, die nicht auf den Folgen der Pandemie beruhen oder in denen eine bestehende Zahlungsunfähigkeit nicht mehr behoben werden kann, diese Ausnahmen aber bei der Gläubigerantragssperre nicht vorgesehen sind.

4 2 c) Angesichts der weitreichenden Eingriffe in die Grundrechte aller Gläubiger ist es darüber hinaus als kritisch anzusehen, dass die Entscheidung über die Verlängerung des Aussetzungszeitraums und der Gläubigerantragssperre dem BMJV übertragen wurde und nicht dem Gesetzgeber vorbehalten bleibt. Eine Ausweitung beider Maßnahmen könnte zudem bei Gläubigern, darunter auch anderen Unternehmen, wirtschaftliche Probleme verschärfen, insbesondere in Fällen, in denen ohne ein Insolvenzverfahren in der Unternehmenskrise die letzte Haftungsmasse verschwendet wird. 3. Lösungsmöglichkeiten a) Die Verordnungsermächtigungsermächtigung zur Verlängerung der Antragspflichtaussetzung und der Gläubigerantragssperre durch das BMJV wird ersatzlos gestrichen. Umsetzung: Streichung des 4. b) Der o.g. Wertungswiderspruch (2. b) am Ende) wegen der fehlenden Ausnahmen von der Gläubigerantragssperre wird beseitigt durch folgende Änderung. Umsetzung: In 3 wird als neuer Satz 2 eingefügt: Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV- Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die Probleme, die aus der Gläubigerantragssperre für die betroffenen Arbeitnehmer resultieren (s. o.), können dadurch gelöst werden, dass die Arbeitnehmer von der Antragssperre ausgenommen werden. Die Antragssperre gilt nach 3 für alle Gläubiger gleichermaßen. Unberührt bleiben aber nach der Gesetzesbegründung die Antragsrechte der BAFin und der zuständigen Aufsichtsbehörden, insbesondere nach 46b Abs. 1 KWG und 312 Abs. 1 VAG. Mögliche Umsetzung (Option 1): In 3 wird als neuer Satz 3 eingefügt: Dies gilt nicht für Eröffnungsanträge wegen arbeitsrechtlicher Ansprüche von Arbeitnehmern. Allerdings wäre diese Lösung gegenüber dem mit der Gläubigerantragssperre verfolgten Ziel, die Fortführung von Unternehmen außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens zu erleichtern, die infolge der Pandemie vorübergehend insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, inkonsistent. Die Eröffnung des Verfahrens erfolgt mit Wirkung für alle betroffenen Gläubiger (auch Banken, Lieferanten, Kunden etc.) nicht nur hinsichtlich offener Forderungen der Arbeitnehmer. Dies kann zu einer zusätzlichen Existenzgefährdung führen, denn die Insolvenzeröffnung stellt zwar nicht automatisch das Aus des Unternehmens dar, kann aber wegen des faktisch noch immer bestehenden Makels der Insolvenz zum Abreißen der Lieferkette führen. Die Insolvenzeröffnung könnte im Einzelfall auch dazu führen, dass ein unverschuldet temporär kriselndes Unternehmen aus der Hand eines - auch aus unserer Sicht - fähigen Managements in die Hände irgendeines möglicherweise ungeeigneten Insolvenzverwalters geraten kann. Das hätten wir nicht immer unter Kontrolle, da auch unorganisierte Arbeitnehmer antragsbefugt blieben. Die Alternative: Einführung eines Krisengeldes, das unabhängig vom und gegebenenfalls zusätzlich zu einem späteren Insolvenzgeld gewährt wird. Voraussetzung ist, dass ein Lohnrückstand im Zeitraum der Gläubigerantragssperre entsteht. Statt des

5 3 Insolvenzereignisses wäre für diesen Zeitraum lediglich ein Antrag des betroffenen Arbeitnehmers erforderlich. Ansonsten würde wie beim Insolvenzgeld die Entgeltforderung gegen den Arbeitgeber auf den Träger der Sicherung (z.b. die BA) übergehen, so dass im Wesentlichen nur vorfinanziert werden muss allerdings unter Übernahme des Insolvenzrisikos. Mögliche Umsetzung (Option 2): (1.) Einfügung eines neuen 5 (bei Streichung des bisherigen 4 wäre das also der neue 4): 4 (bzw. 5) Krisengeld Für die Zeitspanne der Regelung des Eröffnungsgrundes bei Gläubigerinsolvenzanträgen nach ( ) 3 (und 4) finden die Bestimmungen über das Insolvenzgeld nach 165 bis 172 SGB III mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle eines erforderlichen Insolvenzereignisses die Antragstellung entsprechend 323 Abs. 1 S. 1 SGB III tritt. (2.) Die Finanzierung könnte entweder durch eine neue eigenständige Arbeitgeberumlage entsprechend dem Insolvenzgeld erfolgen (also entspr. 358 ff. SGB III) oder aber fiskalisch aus dem Staatshaushalt oder als Mischfinanzierung aus beiden Quellen. d) Ein zunächst auf Zahlungen und Sicherheitsbestellungen in der Zeit der Aussetzung beschränktes - Arbeitnehmerprivileg bei der Insolvenzanfechtung würde von Lohnsäumigkeit betroffene Arbeitnehmer davor schützen, im Falle eines späteren Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers Entgeltzahlungen aus der Krisenphase zurückerstatten zu müssen. Umsetzung: Einfügung einer neuen 2 Abs. 1 Nr. 5: gilt die Befriedigung oder Sicherung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen von Arbeitnehmern als nicht gläubigerbenachteiligend. Ergänzung von 2 Abs. 1 Nr. 2: Absatz 1 Nummer 2, 3, 4 und 5 gilt auch für Unternehmen, die keiner Antragspflicht unterliegen, sowie für Schuldner, die weder zahlungsunfähig noch überschuldet sind. Andrej Wroblewski, Frankfurt am Main, 1. April 2020 Andrej Wroblewski FB Sozialpolitik Ressort Arbeits- und Sozialrecht

6 1 Anlage 2 Geplante gesetzliche teilweise Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht 1. Teilweise Verlängerung der Aussetzung der Antragspflicht Nach der aktuellen Formulierungshilfe der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes soll der Bundestag beschließen, die Corona-bedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ( 1 COVInsAG), bisher bis , nun für die Zeit vom bis zum zu verlängern allerdings nur für den Fall der Überschuldung, nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit. Bewertung: Diese Verlängerung der Aussetzung der Antragspflicht für Eigenanträge der Unternehmen ist grundsätzlich ebenso zu begrüßen, wie die geplante Beschränkung dieser Verlängerung auf die Überschuldung. Begründung: Eine längere Aussetzung im Fall der Zahlungsunfähigkeit hingegen könnte zu Lasten von Gläubigern gehen, d.h. auch anderer Unternehmen (Geschäftspartner, Lieferanten) und deren Beschäftigten. Damit könnten sich wirtschaftliche Probleme verschärfen, insbesondere in Fällen, in denen ohne ein Insolvenzverfahren in der Unternehmenskrise die letzte noch vorhandene Haftungsmasse verschwendet wird. Die Aussetzung nur wegen Überschuldung ist hingegen wegen der dann noch vorhandenen Liquidität für den gewählten überschaubaren Zeitraum bis zum Ende dieses Jahres vertretbar und hinsichtlich der Corona-bedingten Unwägbarkeiten der wirtschaftlichen Entwicklung gerechtfertigt. Vgl. auch 2.b) der anliegenden Kurzbewertung des ursprünglichen COVInsAG. 2. Gläubigerantragssperre (Moratorium) Die Gläubigerantragssperre ( 3 COVInsAG), die auch Arbeitnehmerinsolvenzanträge betraf, ist mit dem ausgelaufen und soll nach der Formulierungshilfe der Bundesregierung nicht verlängert werden. Bewertung: Die Nichtverlängerung der Gläubigerantragssperre ist aus den Gründen zu 1. zu begrüßen. Arbeitnehmer können nun wieder Insolvenzanträge stellen und damit die Voraussetzungen für einen Insolvenzgeldbezug herbeiführen. Unsere Forderung nach einem Krisengeld für die Zeit dieser Sperre (vgl. 3.b) der anliegenden Kurzbewertung des ursprünglichen COVInsAG) wäre damit zunächst gegenstandslos. Allerdings sollte, wie es auch der DGB und Insolvenzverwalterverbände fordern, der Insolvenzgeldzeitraum auf 6 Monate ausgeweitet werden. 3. Insolvenzanfechtung von Arbeitnehmerforderungen Es bleibt zudem bei der seitens der Gewerkschaften erhobenen Forderung nicht nur für die Zeit der Corona-Krise die Rückforderung von Zahlungen an Arbeitnehmer im Wege der Insolvenzanfechtung von Entgeltzahlungen ganz abzuschaffen, vgl. 2.b) der anliegenden Kurzbewertung des ursprünglichen COVInsAG.

7 2 4. Verlängerung nur durch Gesetzgebung Die jetzt geplante teilweise Verlängerung der Aussetzung der Antragspflicht soll durch Gesetz und nicht durch Rechtsverordnung des BMJV erfolgen, und die entsprechende Verlängerungsermächtigung soll gestrichen werden, was unserer verfassungsrechtlich motivierten Kritik an der Verlängerungsermächtigung im COVInsAG Rechnung trägt, vgl. 2.c) der anliegenden Kurzbewertung des ursprünglichen COVInsAG, und somit zu begrüßen ist. Andrej Wroblewski, Frankfurt am Main, Andrej Wroblewski FB Sozialpolitik Ressort Arbeits- und Sozialrecht

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