GUV-I Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Sicherheit im Feuerwehrdienst

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1 GUV-I 8651 Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz Sicherheit im Feuerwehrdienst

2 GUV-Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Vorschriften und Regeln zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen. Herausgeber: Bundesverband der Unfallkassen Fockensteinstraße 1, München Autor: Dipl.-Ing. Bernd Nohdurft Technischer Aufsichtsbeamter, Hamburg in Zusammenarbeit mit der Fachgruppe Feuerwehren Hilfeleistung Bildnachweis: Die Bilder auf der Titelseite wurden freundlicherweise von der Feuerwehr Geiselbullach zur Verfügung gestellt. Ausgabe Januar 2006 Bestell-Nr. GUV-I 8651, zu beziehen vom zuständigen Unfallversicherungsträger, siehe vorletzte Umschlagseite.

3 GUV-I 8651 GUV-Informationen Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz Ausgabe Januar 2006

4 Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemerkung A 1 Die gesetzliche Unfallversicherung A 2 Erste Hilfe A 3 Persönliche Schutzausrüstungen A 4 Feuerwehr im Straßenverkehr Inanspruchnahme von Sonderrechten und Sondersignalen A 5 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen A 6 Atemschutzgeräte A 7 Atemschutzgeräteträger Körperliche und fachliche Eignung A 8 Mehr Sicherheit durch Unterweisung B 1 Sichere Verkehrswege B 2 Künstliche Beleuchtung B 3 Sichere Stellplätze für Feuerwehrfahrzeuge B 4 Sichere Durchfahrten und Feuerwehrtore B 5 Sichere Werkstätten zur Fahrzeug-Instandhaltung B 6 Sichere Arbeitsgruben zur Fahrzeug-Instandhaltung B 7 Sichere Lagerung brennbarer Flüssigkeiten B 8 Sichere Schlauchpflege C 1 Sicherer Betrieb von Feuerwehrfahrzeugen C 2 Sichere Fahrer- und Mannschaftsräume C 3 Sicheres Laden und Transportieren C 4 Sicherer Betrieb von Motoren C 5 Sicheres Rückwärtsfahren und Einweisen C 6 Sichern von Einsatzstellen im Verkehrsraum C 7 Sichern der Einsatzstelle durch Licht GUV-I 8651 Seite C 8 Sichere Lastbewegung mit dem Hebel C 9 Sichere Lastbewegung mit der Rolle C 10 Sicheres Anschlagen von Lasten C 11 Wasserförderung Sicherer Umgang mit Schläuchen und Armaturen C 12 Sichere Sprungrettung C 13 Sicheres Halten und Selbstretten mit dem Feuerwehr-Haltegurt C 14 Sicherung gegen Absturz C 15 Sicherer Umgang mit Lufthebern C 16 Sicherer Umgang mit hydraulischen Rettungsgeräten C 17 Sicheres Trennen und Schneiden C 18 Motorsägen Voraussetzungen für den Motorsägeneinsatz C 19 Sicherer Umgang mit der Motorsäge C 20 Sicherer Einsatz mit Atemschutzgeräten C 21 Einsturzgefahren C 22 Sicherer Umgang mit tragbaren Leitern C 23 Sicherer Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln C 24 Sicherer Einsatz im Bereich elektrischer Anlagen C 25 Sicherer Einsatz bei Transportunfällen mit gefährlichen Gütern Gefährdungsermittlung C 26 Sicherer Gefahrstoffeinsatz Schutzmaßnahmen C 27 Sicherer Einsatz auf dem Wasser C 28 Sicherer Innenangriff Schutz vor Rauchdurchzündung und Rauchexplosion C 29 Sicherer Einsatz im Bereich von Baugruben und Gräben C 30 Hygiene Schutz gegen Kontamination Fragebogen

5 Vorbemerkung Die UVV Feuerwehren (GUV-V C53) enthält grundsätzliche Bestimmungen zum Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz im Feuerwehrdienst. 15 der GUV-V C53 fordert: Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die Gefahren im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu unterweisen. Mit der GUV-Information Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Feuerwehr (GUV-I 8651) hat die Fachgruppe Feuerwehren Hilfeleistung des Bundesverbands der Unfallkassen den Feuerwehren eine Arbeitshilfe zur Umsetzung der obigen Bestimmungen in die Hand gegeben. Die GUV-I 8651 stellt die Nachfolgeschrift für die weit verbreitete Loseblattsammlung GUV 27.1 dar. Die Neufassung berücksichtigt unter anderem die durch das EU-Recht auch für die Prävention eingetretenen Änderungen. Die GUV-I ist unterteilt in drei Themenblöcke: A: Themen allgemeiner/grundsätzlicher Natur B: Themen, die überwiegend bauliche Einrichtungen behandeln C: Themen, die Gefahren und Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Übung und Einsatz behandeln Viele der Themen sind bereits in der Grundausbildung von Bedeutung, andere im Rahmen der laufenden Übungen (Fortbildung), andere betreffen nur bestimmte Einrichtungen oder Funktionsträger in den Feuerwehren. Der neue Untertitel Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz trägt dem Rechnung. Anwender der Arbeitshilfen sind die mit der Aufsicht und der Unterweisung in den Feuerwehren betrauten Personen. Der Aufbau eines jeden Themas führt von einer bildlichen Darstellung über konkrete Unfallbeispiele mit Aufzeigen der auftretenden Gefahren zu Schutzzielen und schließlich Präventionsmaßnahmen in Form vom Sicherheitshinweisen. Der Verweis an passender Stelle auf die jeweils einschlägige Vorschrift bzw. Norm erleichtert eine Vertiefung im Einzelfall oder erlaubt es bei Bedarf, eine Forderung mit dem gebotenen Nachdruck vorzutragen. Auf der beigelegten CD-ROM finden sich alle Inhalte der GUV-I 8651 zum Ausdrucken oder zur Verwendung in Präsentationen zu Unterrichtszwecken wieder. Ebenfalls neu ist ein Fragebogen, der sowohl in der Arbeitshilfe als auch auf der CD-ROM zu finden ist. Durch das Ausfüllen und Zurücksenden (einfach per Fax 0 89/ bzw. per Post an den Bundesverband der Unfallkassen, Fachbereich A9, Fockensteinstr. 1, München) des Fragebogens helfen Sie entscheidend dabei mit, künftige Neuauflagen der GUV-I 8651 noch praxisgerechter für Ihren Feuerwehralltag zu gestalten. 7

6 A 1 Die gesetzliche Unfallversicherung Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Hilfeleistungsorganisation, in der weit mehr als eine Million Frauen und Männer in Deutschland Dienst für die Allgemeinheit leisten. Aus diesem Grund hat der Staat die Feuerwehren in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen. Jeder Feuerwehrangehörige hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er einen Arbeitsunfall im Feuerwehrdienst erleidet. A 1 Sozialversicherung Finanzierung der Kosten zu gleichen Teilen durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer Finanzierung der Kosten allein durch Beiträge der Arbeitgeber (Gemeinden) Kranken-/ Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Unfallversicherung Die gesetzliche Unfallversicherung Teil der Sozialversicherung Allgemeines 9

7 GUV-I 8651 Gliederung: Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein selbstständiger Zweig der Sozialversicherung. Weitere Zweige sind die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung. Gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Der Abschluss privater Unfall- oder Haftpflichtversicherungsverträge beeinflusst und ersetzt nicht die Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Unfallversicherungsträger: Die Freiwilligen Feuerwehren gelten versicherungsrechtlich als Unternehmen zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen. Zuständig sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Regional unterschiedlich können dies Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und der Städte oder die speziellen Feuerwehr-Unfallkassen sein. Versicherte Personen: Unfallversichert kraft Gesetzes sind gemäß 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII die im Feuerwehrdienst Tätigen und die Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der Lehrenden. Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten: Arbeitsunfälle sind Unfälle, die ein Versicherter in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit (Feuerwehrdienst) erleidet. Als Wegeunfälle gelten Unfälle auf einem mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängenden Weg nach und von der Stätte der versicherten Tätigkeit. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der Berufskrankheitenverordnung als solche bezeichnet sind und die sich der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit zuzieht. Aufgaben und Leistungen der Unfallversicherungsträger: Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Sicherstellung der Ersten Hilfe, z.b. durch Erlass von Unfallverhütungsvorschriften, Überwachung, Beratung und Schulung Leistungen zur Rehabilitation der Unfallverletzten, z.b. durch Heilbehandlung und Berufshilfe Entschädigung durch Geldleistungen, z.b. durch Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit, Übergangsgeld während der Berufshilfe, Verletztenrente und Leistungen im Todesfall 10 Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 1

8 A Ärztliche Behandlung und Pflege nach Arbeits- und Wegeunfällen (Medizinische Rehabilitation) 1 Bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten sorgt der zuständige Unfallversicherungsträger für die beste ärztliche Behandlung, um alle Möglichkeiten für den Heilungsprozess auszuschöpfen. Die Heilbehandlung umfasst vor allem: Medizinische Versorgung Bewegungs- oder Beschäftigungstherapie Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel Belastungserprobung und Arbeitstherapie Pflege bei HilfIosigkeit Medizinische Rehabilitation nach Arbeits- und Wegeunfällen mit allen geeigneten Mitteln Allgemeines 11

9 GUV-I 8651 Anschriften und Zuständigkeitsbereiche der Unfallversicherungsträger für Feuerwehren Baden-Württemberg Unfallkasse Baden-Württemberg, Hauptsitz Stuttgart: Augsburger Straße 700, Stuttgart, Postanschrift: Stuttgart, Tel. (0711) , Fax (0711) , Sitz Karlsruhe: Waldhornplatz 1, Karlsruhe, Postanschrift: Karlsruhe, Tel. (07 21) , Fax (07 21) Bayern Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband, Ungererstraße 71, München, Postanschrift: München, Tel. (0 89) , Fax (0 89) Bayerische Landesunfallkasse, Ungererstraße 71, München, Postanschrift: München, Tel. (0 89) , Fax (0 89) Unfallkasse München, Müllerstraße 3, München, Postanschrift: München, Tel. (0 89) , Fax (0 89) Berlin Unfallkasse Berlin, Culemeyerstraße 2, Berlin-Marienfelde, Postfach , Berlin, Tel. (0 30) , Fax (0 30) Brandenburg Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg, Müllroser Chaussee 75, Frankfurt, Postanschrift: Postfach 1113, Frankfurt, Tel. (03 35) , Fax (03 35) Bremen Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen, Walsroder Straße 12 14, Bremen, Tel. (04 21) , Fax (04 21) Hamburg Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg, Berliner Tor 49, Hamburg, Tel. (0 40) , Fax (0 40) Hessen Unfallkasse Hessen, Leonardo-da-Vinci-Allee 20, Frankfurt, Postanschrift: Postf , Frankfurt, Tel. (0 69) , Fax (0 69) Mecklenburg-Vorpommern Feuerwehr-Unfallkasse Nord, Landesgeschäftsstelle Mecklenburg-Vorpommern, Bertha-von-Suttner-Straße 5, Schwerin, Tel. (03 85) , Fax (03 85) Niedersachsen Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen, Aegidientorplatz 2a, Hannover, Postanschrift: Postfach 2 80, Hannover, Tel. (0511) , Fax (0511) Nordrhein-Westfalen Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Provinzialplatz 1, Düsseldorf, Postanschrift: Düsseldorf, Tel. (0211) , Fax (0211) Rheinland-Pfalz Unfallkasse Rheinland-Pfalz, Orensteinstraße 10, Andernach, Postanschrift: Andernach, Tel. ( ) , Fax ( ) Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 1

10 A 1 Saarland Unfallkasse Saarland, Beethovenstraße 41, Saarbrücken, Postanschrift: Postfach , Saarbrücken, Tel. ( ) , Fax ( ) Sachsen Unfallkasse Sachsen, Rosa-Luxemburg-Straße 17a, Meißen, Postanschrift: Postfach 42, Meißen, Tel. ( ) , Fax ( ) Kontakt Fachgruppe Feuerwehren Hilfeleistung, Bundesverband der Unfallkassen (Bundesweite Angelegenheiten), Fockensteinstraße 1, München, Tel. (089) , Fax (089) Sachsen-Anhalt Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt, Carl-Miller-Straße 7, Magdeburg, Tel. (03 91) , u , Fax (03 91) Schleswig-Holstein Feuerwehr-Unfallkasse Nord, Landesgeschäftsstelle Schleswig-Holstein, Sophienblatt 33, Kiel, Postanschrift: Kiel, Tel. (04 31) , Fax (04 31) Thüringen Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen, Magdeburger Allee 4, Erfurt (Tivoli), Tel. (03 61) , Fax (03 61) Die jeweils aktuellen - und Internet-Adressen der hier aufgelisteten Unfallversicherungsträger finden Sie auf der Homepage des Bundesverbandes der Unfallkassen: unter der Rubrik Ihr Unfallversicherungsträger. Allgemeines 13

11 A 2 Erste Hilfe Die Organisation der Ersten Hilfe in der Feuerwehr darf sich nicht allein auf den Feuerwehreinsatz beschränken. Möglich sind auch Unfälle der Feuerwehrangehörigen im Werkstatt- und Übungsdienst, auf Dienstfahrten und auf den Wegen zum und vom Feuerwehrdienst. Diese Arbeitshilfe fasst die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Organisation der Ersten Hilfe zusammen. A 2 Überprüfung des Erste-Hilfe-Materials auf Vollständigkeit und Ablauf von Verfallsdaten Allgemeines 15

12 GUV-I 8651 Unfallbeispiele: Auf dem Weg zum Feuerwehreinsatz war der Feuerwehrmann schwer gestürzt und hatte sich stark blutende Platz- und Schürfwunden zugezogen. Als er am Feuerwehrhaus eintraf, war das Löschfahrzeug bereits ausgerückt. Da im Haus ansonsten kein Erste-Hilfe- Material zur Verfügung stand, musste auf einen PKW-Verbandkasten zurückgegriffen werden. Bei Reinigungsarbeiten im Feuerwehrhaus Spritzer eines Sanitärreinigers in die Augen bekommen. Während des Werkstattdienstes mehrere Finger beim Einschieben der Tragkraftspritze in das Löschfahrzeug gequetscht. Schutzziel: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Melde-Einrichtungen, Sanitätsräume, Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel und das erforderliche Personal, insbesondere Ersthelfer und Betriebssanitäter zur Verfügung stehen sowie nach einem Unfall sofort Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird. Gefahren: Gefahren entstehen nach Unfällen insbesondere, wenn Erste Hilfe nicht, nicht schnell genug oder nicht fachgerecht geleistet werden kann, Einrichtungen und Mittel zur Leistung der Ersten Hilfe nicht verfügbar sind, eine erforderliche ärztliche Versorgung nicht veranlasst wird. Weitere Informationen: UVV Grundsätze der Prävention (GUV-V A 1) Erste-Hilfe-Material (GUV-I 512, bisher GUV 20.6) Sanitätsräume in Betrieben (GUV-I 662, bisher GUV 20.12) Informationen für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe (GUV-I 8504, bisher GUV 20.10) Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen (Aushang DIN A 2; GUV-I 510-1, bisher GUV 30.1) Verbandbuch (GUV-I 511-1, bisher GUV 40.6) Erste Hilfe muss nach Unfällen schnell, fachgerecht und mit geeigneten Mitteln geleistet werden können. 16 Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 2

13 A 2 Artikel einer Tageszeitung zu einem Unfall mit mehreren Feuerwehrangehörigen Allgemeines 17

14 GUV-I 8651 Organisation der Ersten Hilfe Der Umfang organisatorischer Maßnahmen ist abhängig von den personellen und betrieblichen Verhältnissen einer Feuerwehr. In Betracht kommen z.b.: Melde-Einrichtungen, über die Hilfe herbeigerufen werden kann, z.b. Telefon, Handy, Funk, Erste-Hilfe-Material, z.b. Verbandkästen, Ersthelfer, die in Erster Hilfe ausgebildet sind und sich regelmäßig fortbilden, Sanitätsräume, in denen Erste Hilfe geleistet oder die ärztliche Erstversorgung durchgeführt wird, Rettungstransportmittel, z.b. Krankentragen, Rettungsfahrzeuge für Großeinsatzstellen oder Einsatzstellen mit besonderen Gefahren, Rettungsgeräte, z.b. Löschdecken, Rettungsgeschirre, Rettungsringe. Erste-Hilfe-Material (Verbandkästen): Verbandkästen sind an leicht zugänglicher Stelle vorzuhalten. Ausreichend ist für alle Feuerwehreinrichtungen eine Mindestausstattung mit einem kleinen Verbandkasten DIN Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten C. In Feuerwehreinrichtungen mit mehr als 20 Feuerwehrangehörigen empfiehlt sich ein großer Verbandkasten DIN Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten E. Ein großer Verbandkasten kann durch zwei kleine ersetzt werden, z.b. wenn räumlich getrennte oder ausgedehnte Einrichtungen auszustatten sind. Verbandkästen bzw. Aufbewahrungsstellen der Verbandmittel müssen deutlich erkennbar und dauerhaft durch ein weißes Kreuz auf grünem Feld gekennzeichnet sein. Verbandmittel müssen rechtzeitig ergänzt und erneuert werden; dies gilt insbesondere für die Inhalte älterer Verbandkästen. Über die geforderten Inhalte informiert die GUV-Information Erste-Hilfe- Material (GUV-I 512, bisher GUV 20.6). Medikamente sind kein Erste- Hilfe-Material und gehören nicht in Verbandkästen. An Einsatzstellen ist auf das Erste- Hilfe-Material der Fahrzeug-Verbandkästen oder der zur feuerwehrtechnischen Beladung gehörenden Verbandkästen zurückzugreifen. Verbandkasten an leicht zugänglicher Stelle das Rettungszeichen E03 Erste Hilfe weist darauf hin. 18 Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 2

15 A Ausbildung in Erster Hilfe 2 Von Feuerwehrangehörigen wird qualifiziertes Helfen erwartet. Jeder muss sich seiner Erste-Hilfe- Kenntnisse so sicher sein, dass lebensrettende Sofortmaßnahmen jederzeit durchgeführt werden können. Erste-Hilfe-Ausbildung: Die Ausbildung zum Ersthelfer erfolgt in einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang. Die Ersthelfer-Ausbildung ist auch Bestandteil der Feuerwehr-Grundausbildung. Durchgeführt werden Erste-Hilfe-Lehrgänge von den Sanitätsorganisationen und anderen für die Ausbildung in der Ersten Hilfe anerkannten Stellen, z.b.: Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH), Malteser Hilfsdienst (MHD), Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), Berufsfeuerwehren. Gegenstand der Ausbildung sind abgestimmte Ausbildungsinhalte. Die Ausbildung enthält die Herz- Lungen-Wiederbelebung in der 1-Helfer-Methode. Die Unterweisung in den Sofortmaßnahmen am Unfallort nach 8a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), d.h. in den lebensrettenden Sofortmaßnahmen, reicht als Erste- Hilfe-Ausbildung nicht aus. Erste-Hilfe-Fortbildung: Die Fortbildung von Ersthelfern ist sicherzustellen und innerhalb von zwei Jahren nach einer vorausgegangenen Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang oder -Training durchzuführen und abzuschließen. Die Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training. Es enthält die Herz-Lungen-Wiederbelebung in der 1- und 2-Helfer-Methode. Soweit die Fortbildung in der Form einer ständigen Schulung erfolgt, muss sie mindestens das gleiche Ergebnis wie das Erste-Hilfe-Training erreichen. Ersthelfer können in dem genannten Zeitraum auch erneut an einem Erste- Hilfe-Lehrgang teilnehmen. Simulation der Herzdruckmassage und Beatmung in der 2-Helfer-Methode Nicht Bestandteil der Ersthelfer-Ausbildung in einem Ausbildungsdienst zur Ersten Hilfe wird die Blutdruckmessung geübt. Allgemeines 19

16 GUV-I 8651 Weitere Hinweise Aushänge und Verbandbücher zur Ersten Hilfe: In Feuerwehreinrichtungen sind an geeigneter Stelle Anleitungen zur Ersten Hilfe auszuhängen. Die darin einzutragenden Angaben sind auf aktuellem Stand zu halten, z.b. Telefonnummern und Anschriften. Jede Verletzung bzw. jeder Gesundheitsschaden aus Anlass feuerwehrdienstlicher Tätigkeit ist dem Dienstvorgesetzten zu melden, z.b. dem zuständigen Einheitsführer oder dem Wehrführer. Jede Erste-Hilfe-Leistung muss aufgezeichnet werden. Dafür geeignete Verbandbücher (GUV-I 511-1, bisher GUV 40.6) können beim zuständigen Unfallversicherungsträger angefordert werden. Einträge sind auch in den Dienstbüchern der Feuerwehr möglich. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Sanitätsräume: In Atemschutz-Übungsanlagen müssen Sanitätsräume vorhanden sein, die ausschließlich für die Erste Hilfe und ärztliche Erstversorgung bestimmt sind. Hinweise zur Planung geben DIN Teil 1 Atemschutz- Übungsanlagen; Planungsgrundlagen und die GUV-Information Sanitätsräume in Betrieben (GUV-I 662, bisher GUV 20.12). Erste Hilfe an besonderen Einsatzstellen: An Großeinsatzstellen oder bei Einsätzen mit besonderen Gefahren für die Einsätzkräfte ist eine frühzeitige Organisation und Bereitstellung von Rettungstransportmitteln und Rettungsgeräten sinnvoll. Über die Anforderung entscheidet der Einsatzleiter. Anleitung zur Ersten Hilfe allerdings an ungeeigneter Stelle! Bereitstellung spezieller Rettungskräfte an der Einsatzstelle 20 Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A2

17 A 3 Persönliche Schutzausrüstungen Zum Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren sind bei Übungen und Einsätzen persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen. Diese Arbeitshilfe gibt insbesondere Hinweise zur Wartung, Pflege, Prüfung und Aussonderung persönlicher Schutzausrüstungen. A 3 Allgemeines 21

18 GUV-I 8651 Unfallbeispiele und Erkrankungen: Durch scharfkantige Teile an einem Unfallfahrzeug kam es zu der Schnittverletzung. Der Feuerwehrmann wurde von Trümmern an Kopf und Schulter getroffen. Beim Innenangriff erlitt der Angriffstrupp Brandverletzungen durch eine Stichflamme. Nach einem Hochwassereinsatz erkrankten mehrere Feuerwehrangehörige auf Grund der Nässeund Kälte-Einwirkung im Einsatz. Schutzziel: Zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes müssen persönliche Schutzausrüstungen benutzt werden. Weitere Informationen: UVV Feuerwehren (GUV-V C 53, bisher GUV 7.13) Gefahren: Gefahren entstehen bei Übungen und Einsätzen, z.b. durch mechanische Gefährdungsfaktoren, z.b. stolpern, rutschen, stürzen, anstoßen, getroffen werden, sich stechen, sich schneiden, thermische Gefährdungsfaktoren, z.b. Hitze und Flammen, heißen Wasserdampf, tiefkalte Gase, Gefahren durch elektrischen Strom, z.b. stromführende Teile, statische Elektrizität, klimatische Gefährdungsfaktoren, z.b. Nässe, Kälte, Hitze, Zugluft, Gefahrstoffe, z.b. Gase, Dämpfe, Säuren, Laugen, Kraftstoffe, Lösemittel, Strahlung, Schall. Persönliche Schutzausrüstungen jedem Feuerwehrangehörigen muss die Mindestausrüstung für Übungen und Einsätze zur Verfügung gestellt werden. 22 Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 3

19 A Grenzen persönlicher Schutzausrüstungen 3 Die Schutzwirkung persönlicher Schutzausrüstungen hat natürliche Grenzen. Ob der Feuerwehrhelm schützt, hängt z.b. von der Masse eines fallenden Gegenstandes und von der Fallhöhe ab. Die Schutzwirkung der Schutzbekleidung gegen den Wärmedurchgang ist zeitabhängig. Je höher die Umgebungstemperatur, desto schneller ist die Kapazität gegen den Wärmedurchgang aufgebraucht. Die Verbesserung der Schutzwirkung gegen Hitze und Flammen wird möglicherweise kompensiert durch: eingeschränkte Wahrnehmung der Umgebung, physiologische Belastung (Heatstress), die Ausweitung der Einsatzmöglichkeiten und damit verbundene Veränderung der Risiken, z.b. durch Einsturz, Hitze oder Durchzündungen. Ist mit Gefahren zu rechnen, die die Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstung übersteigen, müssen Gefahrenbereiche verlassen werden. Das Ende eines Innenangriffs die persönliche Schutzausrüstung des Angriffstrupps und das Atemschutzgerät In den Schaftstiefel ist seitlich ein spitzer Gegenstand eingedrungen und hat die Fußverletzung verursacht. Allgemeines 23

20 GUV-I 8651 Persönliche Schutzausrüstungen Kostenträger für die Beschaffung und Instandhaltung persönlicher Schutzausrüstungen ist der Träger der Feuerwehr, in der Regel die Gemeinde. Die Mindestausrüstung muss jedem Feuerwehrangehörigen zur Verfügung stehen und bei Übungen und Einsätzen benutzt werden. Der Einsatzleiter kann Abweichungen anordnen. Mindestausrüstung: Feuerwehr-Schutzanzug (Schutzkleidung) Feuerwehrhelm Feuerwehr-Schutzhandschuhe Feuerwehr-Sicherheitsschuhwerk Spezielle Schutzausrüstungen: Bei besonderen Gefahren müssen spezielle Schutzausrüstungen benutzt werden, z.b.: Feuerwehr-Haltegurt Feuerwehrleine Atemschutzgerät Schutzanzug gegen Chemikalien, Hitze oder Kontamination Schnittschutzausrüstung Gehörschutz Feuerschutzhauben nach DIN EN Feuerschutzhauben sind nur wirksam, wenn alle offenen Hautstellen an Kopf und Hals abgedeckt sind. Der Nackenschutz des Feuerwehrhelms ist aus Tuch. Hinweise zu Wartung, Pflege, Prüfung und Aussonderung: Instandhaltung schließt die Wartung, Pflege, Prüfung und rechtzeitige Aussonderung von persönlichen Schutzausrüstungen ein. Persönliche Schutzausrüstungen sind durch den Träger auf Vollständigkeit und Gebrauchstauglichkeit zu prüfen. Schäden durch mechanische Einwirkung und Wärme-Einwirkung können den Verlust oder die Reduzierung von Schutzfunktionen der persönlichen Schutzausrüstung zur Folge haben. Ist bei erkannten Schäden nicht sicher, ob die Schutzwirkung erhalten bleibt, sind die entsprechenden Teile auszusondern. 24 Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 3

21 A Universelle Feuerwehr-Einsatzkleidung (Feuerwehr-Schutzanzug) 3 Schutzwirkung: Schutz gegen bei Einsätzen auftretende Gefährdungen (Grundschutz) mechanische Einwirkungen (Stoß, Schlag, Stich, Schnitt) thermische Einwirkungen z.b. Flammen, Wärme, heißer Wasserdampf, Glut, Funken klimatische Einwirkungen (Regen, Kälte, Wind) elektrische Einwirkungen (Berührungsschutz) chemische Einwirkungen (Spritzer, Tropfen) nicht gesehen werden (Verkehrsraum, Einsatzstelle) Wahrnehmbarkeit: ist gegeben, wenn die Anforderungen nach DIN EN 469:2006 Anhang B erfüllt sind. Wahrnehmbarkeit bedeutet Auffälligkeit durch Hintergrundmaterial (fluoreszierend) und retroreflektierendes Material (auch Streifen mit kombiniertem Material sind möglich). Diese sollen so angeordnet sei, dass die Konturen des Körpers erkennbar sind. Dann kann das Tragen von Warnwesten im Verkehrsbereich entfallen. Anforderungen: Die Anforderungen werden durch Einsatzkleidung nach DIN EN 469 Ausgabe 2006 erfüllt. Zur Auswahl werden folgende Empfehlungen gegeben: Wärmeübergang Flamme und Strahlung jeweils: Einsatzjacke: Leistungsstufe 2 (Xf2, Xr2), Einsatzhose: Leistungsstufe 1 (Xf1, Xr1), bei extremer Wärmebelastung (bei Wärmeübung oder der Gefahr eines Feuerübersprungs) Leistungsstufe 2 (Xf2, Xr2). Wasserdichtigkeit: Leistungsstufe 2 (Y2) Wasserdampfdurchgangswiderstand: Leistungsstufe 2 (Z2) Allgemeines 25

22 GUV-I 8651 Wiederkehrende Prüfung auf Gebrauchstauglichkeit: Festgestellter Mangel Behebung Verschmutzung Waschen Naht aufgerissen Vom Hersteller nähen lassen Reflexstreifen abgerissen Je nach Gesamtzustand Ersatzbeschaffung oder vom Hersteller nähen lassen Reißverschluss defekt Je nach Gesamtzustand Ersatzbeschaffung oder durch den Hersteller ersetzen lassen Hinweis: Gebrauchsanleitung des Herstellers beachten Kennzeichnung: Persönliche Schutzausrüstung muss mit dem CE-Zeichen und einem Piktogramm mit den Leistungsstufen gekennzeichnet sein. Beispiel: Kennzeichen der Leistungsstufe 2 EN 469:2006 Xf2 Wärmeübergang Flamme Xr2 Wärmeübergang Strahlung Y2 Wasserdichtigkeit Z2 Wasserdampfdurchgangswiderstand Anmerkungen: Die nach der alten DIN EN 469:1996 hergestellte HUPF-Einsatzkleidung und Einsatzkleidung nach landesspezifischen Regelungen kann weiterhin verwendet werden. Bei der Neubeschaffung ist darauf zu achten, dass die Schutzkleidung den Anforderungen der neuen im Jahre 2006 erschienenen Norm DIN EN 469 entspricht (siehe Kennzeichnung). Die Prüfung auf Gebrauchstauglichkeit nicht bestanden Reflexstreifen sind abgerissen; Nähte der Schutzkleidung sind aufgerissen. 26 Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 3

23 A Feuerwehrhelm 3 Schutzwirkung: Schutz gegen mechanische Gefährdungsfaktoren thermische Gefährdungsfaktoren Anforderungen: Feuerwehrhelme müssen den Anforderungen der DIN EN 443 Feuerwehrhelme entsprechen. Kennzeichnung: Die Kennzeichnung von Feuerwehrhelmen nach DIN EN 443 umfasst den Namen oder das Firmenzeichen des Herstellers, den Helmtyp nach Bezeichnung des Herstellers, die Größe oder den Größenbereich in Zentimetern Feuerwehrhelm DIN EN 443 mit Gesichtsschutz und Nackenschutz aus Leder oder mit Helmtuch Gebrauch, Wartung, Ausmusterung: Vor der ersten Benutzung muss die Innenschale des Helms der Kopfgröße angepasst und die Helmbebänderung in der Länge eingestellt werden. Bei Bedarf sind Innenausstattungen und Schweißbänder aus hygienischen Gründen durch neue zu ersetzen. Für duroplastische Feuerwehrhelme nach DIN EN 443 ist ein Ausmusterungszeitraum nicht ausdrücklich genannt. Sie werden durch mechanische Beschädigungen oder Wärme-Einwirkung unbrauchbar. Gesichtsschutz nach starker Wärme-Einwirkung Wegen der Gebrauchsdauer von Feuerwehrhelmen nach DIN EN 433 sind die Angaben des Herstellers zu beachten. Durch extreme Wärme-Einwirkung oder mechanische Beschädigung kann der Helm unbrauchbar werden. Allgemeines 27

24 GUV-I 8651 Feuerwehr-Schutzhandschuhe Schutzwirkung: Schutz gegen mechanische Gefährdungsfaktoren, thermische Gefährdungsfaktoren, geringfügige Einwirkungen durch Gefahrstoffe. Anforderungen: Wiederkehrende Prüfung auf Gebrauchstauglichkeit: Festgestellter Mangel Naht aufgeplatzt durchgescheuerte Stelle Innenfutter löst sich Behebung aussondern aussondern zum Hersteller einschicken oder aussondern Feuerwehr-Schutzhandschuhe müssen den Anforderungen der DIN EN 659 entsprechen. Feuerwehr-Schutzhandschuhe nach DIN EN 659, Ausgabe 2003, erfüllen Anforderungen an das Schrumpfverhalten bei Wärme-Einwirkung. Bei Handschuhen nach alter Norm DIN EN 659, Ausgabe 1996, können noch Verletzungen der Finger auf Grund wärmebedingter Schrumpfung der Handschuhe entstehen, wenn diese überwiegend aus Leder bestehen. Kennzeichnung: Die Kennzeichnung erfolgt mit Name oder Handelsmarke, Handschuhbezeichnung und Größe, Nummer der Norm EN 659, Piktogramm mit Leistungsstufen nach DIN EN 659. Fingerhandschuhe aus textilem Gewebe oder aus Leder, beide mit Futter Abrieb 3 Schnittfestigkeit 2 Weiterreißfestigkeit 3 Stichfestigkeit 3 Brennverhalten 4 Konvektive Hitze 2 Tastgefühl 1 Mindestqualität 28 Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 3

25 A Feuerwehr-Sicherheitsschuhwerk 3 Schutzwirkung: Schutz gegen mechanische Gefährdungsfaktoren, thermische Gefährdungsfaktoren, Gefahren durch elektrischen Strom, klimatische Gefährdungsfaktoren. Anforderungen: Feuerwehr-Sicherheitsschuhwerk muss den Anforderungen der DIN EN entsprechen. Kennzeichnung: Die Kennzeichnung erfolgt für Schnürstiefel Form C oder Schaftstiefel Form D mit Zeichen des Herstellers, Typenbezeichnung des Herstellers, Herstellungsland, Nummer der Norm EN 345-2, Piktogramm mit der Bezeichnung FPA. Wiederkehrende Prüfung auf Gebrauchstauglichkeit: Festgestellter Mangel Abgelaufenes Profil Leder an Zehenschutzkappe abgelöst Naht offen Reißverschluss defekt Schnürsenkel defekt Mechanische Beschädigung oder Beschädigung durch Wärme-Einwirkung Im Schuh kein richtiger Halt FPA Behebung aussondern oder reparieren aussondern aussondern Reißverschluss auswechseln nur durch Originalschnürsenkel erneuern aussondern Schuhgröße wechseln oder bei Schnürstiefeln auf richtige Schnürung achten Kennzeichen: F Anforderungen der DIN EN Tabelle 3 erfüllt FP wie F und durchtrittsicher FA wie F und antistatisch FPA wie F, durchtrittsicher und antistatisch Schnürstiefel und Schaftstiefel aus Leder Allgemeines 29

26 A 4 Feuerwehr im Straßenverkehr Inanspruchnahme von Sonderrechten und Sondersignalen Der Gesetzgeber räumt der Feuerwehr Sonderrechte im Straßenverkehr ein, damit Einsatzorte ohne verkehrsbedingte Verzögerungen erreicht werden können. Die Inanspruchnahme dieser Sonderrechte führt immer wieder zu Unfällen im Straßenverkehr. Diese Arbeitshilfe erläutert die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr. A 4 Allgemeines 31

27 GUV-I 8651 Unfallbeispiele: Bei der Alarmfahrt kam es auf der Kreuzung zum Zusammenstoß mit einem PKW. Sondersignale des Feuerwehrfahrzeuges waren eingeschaltet. Durch den seitlichen Aufprall wurden mehrere Personen verletzt. Nach der Alarmierung verlor der Feuerwehrmann auf der Anfahrt zum Feuerwehrhaus auf Grund überhöhter Geschwindigkeit die Kontrolle über seinen PKW und prallte gegen eine Hauswand. Schutzziel: Feuerwehrangehörige und andere Verkehrsteilnehmer dürfen durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr nicht gefährdet werden. Weitere Informationen: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Gefahren: Sonderrechte gestatten der Feuerwehr, die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung unter bestimmten Voraussetzungen außer Acht zu lassen. Gefahren entstehen insbesondere durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Nichtbeachten der Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer, Rechtsüberholen und Überholen auf Verbotsstrecken, Fahren auf der linken Fahrbahnseite und auf Rad- und Gehwegen, Nichtbeachten von Lichtsignalanlagen, Befahren von Einbahnstraßen in falscher Richtung. Das Ende zweier Einsatzfahrten Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 4

28 Sonderrechte ( 35 StVO) Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten Die Feuerwehr muss hoheitliche Aufgaben auf Grund von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllen. Beispiel: Die Katze auf dem Baum rechtfertigt nicht die Inanspruchnahme von Sonderrechten. Der hoheitliche Auftrag ist nicht gegeben. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten muss dringend geboten sein. Das heißt, der hoheitliche Auftrag könnte unter Beachtung der Verkehrsregeln nicht, nur unzureichend oder nicht schnell genug erfüllt werden. Sonderrechte dürfen nach 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Je größer die Abweichung von den Vorschriften ist, umso größer ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer. Beispiel: In unübersichtliche Kreuzungen darf nur mit sicherer Geschwindigkeit eingefahren werden. Hinweis: Die Befreiung von Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung nach 35 Abs. 1 StVO erstreckt sich nicht auf andere Verkehrs- und Strafgesetze. Strafgesetzbuch, Straßenverkehrsgesetz und Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bleiben uneingeschränkt gültig. Die Verantwortlichkeit des Sonderrechtsfahrers im Sinne des allgemeinen Strafrechts bleibt bestehen. Blaulicht ist kein Freibrief, heißt es auch in vielen ergangenen Gerichtsurteilen. Löschfahrzeug nach Zusammenstoß mit einem PKW auf der Kreuzung A 4 Allgemeines 33

29 GUV-I 8651 Sonderechtsfahrten mit dem Privatfahrzeug 35 StVO schließt nicht aus, dass Feuerwehrangehörige, die mit einem Privatfahrzeug zum Feuerwehrhaus oder Einsatzort unterwegs sind, Sonderrechte in Anspruch nehmen können. Beispiel: Der Einsatz erfordert es, dass Einsatzkräfte und Einsatzmittel mit dem Privatfahrzeug zum Einsatzort gebracht werden müssen, z.b. weil die vorhandenen Feuerwehrfahrzeuge bereits in den Einsatz eingebunden sind. Achtung: Für andere Verkehrsteilnehmer ist ein Privatfahrzeug, das Sonderrechte in Anspruch nimmt, in der Regel nicht erkennbar. Auch ein im Fahrzeug angebrachtes Schild oder ein Dachaufsetzer mit der Aufschrift Feuerwehr im Einsatz bringt keine verlässliche Erkennbarkeit. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten mit dem Privatfahrzeug sollte sich auf begründete Ausnahmefälle beschränken. Aber auch in diesen Fällen: nicht die Vorfahrt des allgemeinen Verkehrs missachten, signalgeregelte Kreuzungen nicht bei rotem Haltezeichen überqueren, Einbahnstraßen nicht in falscher Richtung befahren, nicht auf der Gegenspur fahren, nicht verbotswidrig rechts überholen, grundsätzlich nicht auf Autobahnen von den Verkehrsregeln abweichen. Dieses Schild dient allenfalls zur Kenntlichmachung eines im Einsatz abgestellten Privatfahrzeuges. 34 Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 4

30 A Blaues Blinklicht ( 38 StVO) 4 Benutzt die Feuerwehr blaues Blinklicht und Einsatzhorn, müssen alle übrigen Verkehrsteilnehmer dem Feuerwehrfahrzeug freie Bahn schaffen. Für Verkehrsteilnehmer bedeutet dies: es muss ohne Verzögerung auf die Sondersignale reagiert werden, die zügige Vorbei- oder Weiterfahrt des Feuerwehrfahrzeuges muss ermöglicht werden, wenn erforderlich, muss dafür ggf. äußerst rechts herangefahren, kurz angehalten oder langsam weitergefahren werden. Bei Einsatzfahrten darf blaues Blinklicht auch ohne Einsatzhorn benutzt werden. Die Verpflichtung der Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu schaffen, ergibt sich jedoch nur, wenn blaues Blinklicht und Einsatzhorn zusammen benutzt werden. Löschfahrzeug mit Straßenräumern im Einsatz Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sondersignalen Voraussetzung ist das Gebot höchster Eile auf Grund einer bekannt gewordenen Gefahrenlage, z.b.: um Menschenleben zu retten, um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, um bedeutende Sachwerte zu erhalten. Über die Benutzung von Sondersignalen entscheiden z.b. Einsatzleiter und Feuerwehr-Einsatzzentralen. Allgemeines 35

31 GUV-I 8651 Feuerwehr im Straßenverkehr Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten Die Feuerwehr muss hoheitliche Aufgaben auf Grund von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllen. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten muss dringend geboten sein. Das heißt, der hoheitliche Auftrag könnte unter Beachtung der Verkehrsregeln nicht, nur unzureichend oder nicht schnell genug erfüllt werden. Sonderrechte dürfen nach 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Je größer die Abweichung von den Vorschriften ist, umso größer ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer. In unübersichtliche Kreuzungen darf z.b. nur mit sicherer Geschwindigkeit eingefahren werden. Die Verantwortlichkeit des Sonderrechtsfahrers im Sinne des allgemeinen Strafrechts bleibt bestehen. Blaulicht ist kein Freibrief, heißt es auch in vielen ergangenen Gerichtsurteilen. 35 StVO schließt nicht aus, dass Feuerwehrangehörige, die mit einem Privatfahrzeug zu einem Einsatzort unterwegs sind, Sonderrechte in Anspruch nehmen können. Die Inanspruchnahme muss sich jedoch auf begründete Ausnahmefälle beschränken. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sondersignalen Voraussetzung ist das Gebot höchster Eile auf Grund einer bekannt gewordenen Gefahrenlage, z.b. um Menschenleben zu retten. Über die Benutzung von Sondersignalen entscheiden z.b. Einsatzleiter und Feuerwehr-Einsatzzentralen. Benutzt die Feuerwehr blaues Blinklicht und Einsatzhorn, müssen alle übrigen Verkehrsteilnehmer dem Feuerwehrfahrzeug freie Bahn schaffen. Bei Einsatzfahrten darf blaues Blinklicht auch ohne Einsatzhorn benutzt werden. Die Verpflichtung der Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu schaffen, ergibt sich jedoch nur, wenn blaues Blinklicht und Einsatzhorn zusammen benutzt werden. 36 Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 4

32 A 5 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Gefahrstoffe werden in Feuerwehrhäusern und feuerwehrtechnischen Einrichtungen für verschiedenste Zwecke und in unterschiedlichsten Mengen verwendet. Feuerwehrangehörige müssen wissen, wie und woran man Gefahrstoffe erkennt und was bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beachten ist. Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. A 5 Kraftstoff- und Gefahrstofflagerung im Werkraum des Feuerwehrhauses hier fehlt ein passendes Lagerkonzept Allgemeines 37

33 GUV-I 8651 Unfallbeispiele: Beim Umfüllen von Batteriesäure Spritzer in die Augen bekommen Die Dämpfe eines lösemittelhaltigen Klebers verursachten starke Übelkeit und Schwindelgefühl. Bei Reinigungsarbeiten mit Benzin kam es zu einer kleinen Verpuffung. Gefahren: Gefahren entstehen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen insbesondere durch schädigende Wirkung von Stoffen und Produkten, wenn Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe über Mund und Nase eingeatmet werden und in den Körper gelangen, Feststoffe, Stäube oder Flüssigkeiten verschluckt werden und über den Mund in den Körper gelangen, Gase, Dämpfe, Schwebstoffe oder Flüssigkeiten durch Hautresorption in den Körper gelangen, Brand und Explosion, z.b. beim Betanken von Kraftstoffbehältern. Schutzziele: Feuerwehrangehörige, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, müssen anhand Betriebsanweisungen über auftretende Gefährdungen sowie über die Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Verbrennungsmotoren sind so zu betreiben, dass Feuerwehrangehörige durch Abgase nicht gefährdet werden. Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), z.b. TRGS 554 Dieselmotor- Emissionen UVV Grundsätze der Prävention (GUV-V A 1) Kaltreiniger-Merkblatt (GUV-I 1/425, bisher GUV 29.7) Stoff- und produktspezifische Sicherheitsdatenblätter der Hersteller/ Lieferanten Beispiele für typische Gefahrstoffe im Feuerwehrdienst: Abgase von Verbrennungsmotoren Dämpfe von Vergaserkraftstoffen, Kaltreinigern und Klebern Schwebstoffe, z.b. Schweißrauche, Farbnebel Flüssigkeiten, z.b. Säuren, Laugen, Reinigungsmittel, Betriebsstoffe Dieselmotor-Emission im Feuerwehrhaus 38 Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 5

34 Gefahrstoffe im Feuerwehrhaus Gefahrstoff-Kennzeichnungen A 5 Gefahrstoffe sind Stoffe und Produkte, die die Gesundheit gefährden können. Wie in Betrieben und in Haushalten, werden Gefahrstoffe auch im Feuerwehrhaus verwendet und gelagert, z.b. Öle, Kraftstoffe, Batterien, Akkumulatoren, lösemittelhaltige Farbund Anstrichstoffe, lösemittelhaltige Verdünner und Kleber, Sanitärreiniger, Grillanzünder. Für ein sicheres Feuerwehrhaus sind in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu klären: Wie und woran erkennt man Gefahrstoffe? Was ist bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beachten? Wie sind Gefahrstoffe zu lagern und zu entsorgen? Hinweis: Soweit in Feuerwehrhäusern oder feuerwehrtechnischen Einrichtungen Personal beschäftigt wird, muss für die speziellen Aufgaben zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig werden. Dies gilt z.b. für das Erstellen von Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen an Arbeitsplätzen und in Arbeitsbereichen. Gefahrstoffe müssen vom Hersteller oder Lieferanten gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung ist in der Regel auf der Verpackung angebracht und informiert auf einen Blick. Die Kennzeichnung ist auch erforderlich, wenn Gefahrstoffe in andere Behältnisse oder Gebinde umgefüllt werden. Die Verpackung eines Gefahrstoffes oder einer Gefahrstoff-Zubereitung enthält immer folgende Angaben: Produktbezeichnung Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen eventuelle Bestandteile der Zubereitung Gefahrenhinweise (R-Sätze) als Hinweise auf besondere Gefahren Sicherheitsratschläge (S-Sätze) als Hinweise für den sicheren Umgang Name, Anschrift und Rufnummer des Herstellers, Vertriebsunternehmers oder Importeurs Verpackungskennzeichnung Allgemeines 39

35 GUV-I 8651 Was verrät die Verpackungskennzeichnung? Tipps für Unterweisungen Mindestens zwei Behältnisse mit Gefahrstoffen für die Unterweisung zur Anschauung bereitstellen. Verdünnung und Sanitärreiniger finden sich in jedem Feuerwehrhaus. Anhand der Verpackungs-Kennzeichnungen besprechen, welche Informationen sich daraus gewinnen lassen. Soweit auffindbar, auch Gefahrstoff- Behältnisse zeigen, die ungeeignet oder nicht gekennzeichnet sind. Auf die damit verbundenen Gefahren hinweisen. Für wirksame Unterweisungen reichen häufig einfache Beispiele. 40 Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 5

36 A Gefahrensymbole mit ausgewählten R-Sätzen und S-Sätzen S 1 Unter Verschluss aufbewahren S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fern halten S 36/ Bei der Arbeit geeignete Schutz- 37 handschuhe und Schutzkleidung tragen Gefahrensymbole Gefahrenbezeichnung Sehr giftig T+ Giftig T R 26/ Sehr giftig beim Einatmen, Verschlu- 27/28 cken und bei Berührung mit der Haut R 23/ R 39 R-Sätze Giftig beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut Ernste Gefahr irreversiblen Schadens S-Sätze 5 Gesundheitsschädlich Xn R 20/ Gesundheitsschädlich beim 21/22 Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut R 40 Irreversibler Schaden möglich S 7 S 13 S 37 Behälter dicht geschlossen halten Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fern halten Geeignete Schutzhandschuhe tragen Hochentzündlich F+ Leichtentzündlich F R 12 R 11 Hochentzündlich Leichtentzündlich S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren S 16 Von Zündquellen fern halten Nicht rauchen S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen Ätzend C R 35 R 34 Verursacht schwere Verätzungen Verursacht Verätzungen S 1 Unter Verschluss aufbewahren S 25 Berührung mit den Augen vermeiden S 36/ Bei der Arbeit geeignete Schutz- 37/ kleidung, Schutzhandschuhe und 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen Reizend Xi R 36/ Reizt die Augen, Atmungsorgane und 37/38 die Haut R 41 Gefahr ernster Augenschäden S 25 S 26 Berührung mit den Augen vermeiden Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren Explosionsgefährlich E R 3 R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. Brandfördernd O R 7 R 8 Kann Brand verursachen Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen S 49 Nur im Originalgebinde aufbewahren Umweltgefährlich N R 50/ Sehr giftig für Wasserorganismen, 53 kann in Gewässern langfristig schädliche Wirkung haben R 55 Giftig für Tiere R 59 Gefährlich für die Ozonschicht S 59 S 60 Information zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen. Allgemeines 41

37 GUV-I 8651 Fragen zur Tätigkeit mit Gefahrstoffen im Feuerwehrhaus Frage 1 Ist bekannt, welche Gefahrstoffe und in welcher Menge diese im Feuerwehrhaus vorhanden sind (ggf. durch ein Verzeichnis)? 2 Könnten vorhandene Gefahrstoffe auch in kleineren Gebinden beschafft werden, weil der Verbrauch entsprechend gering ist? 3 Könnten im Einzelfall statt der vorhandenen Produkte auch Produkte mit ungefährlicheren Eigenschaften verwendet werden (diese Frage insbesondere vor Beschaffungen stellen)? 4 Werden die vorhandenen Gefahrstoffe in geeigneten Behältnissen gelagert? 5 Sind alle vorhandenen Gefahrstoff-Verpackungen richtig und vollständig gekennzeichnet? 6 Sind die Feuerwehrangehörigen über die Bedeutung von Gefahrenhinweisen (R-Sätze) und Hinweisen für den sicheren Umgang (S-Sätze) unterwiesen? 7 Stehen die für Tätigkeiten mit den vorhandenen Gefahrstoffen erforderlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung, z.b. Schutzbrillen, geeignete Schutzhandschuhe? 8 Stehen geeignete Mittel für den Hautschutz, die Hautreinigung und die Hautpflege zur Verfügung? 9 Werden brennbare Flüssigkeiten ordnungsgemäß gelagert, z.b. nicht in Durchgängen, Durchfahrten, Treppenräumen, Fluren? 10 Werden Sonderabfälle (besonders überwachungsbedürftige Abfälle), z.b. Öle, Kraftstoffe, Batterien, Leuchtstoffröhren, lösemittelhaltige Farb- und Anstrichstoffe, ordnungsgemäß entsorgt? ja/nein erforderliche Maßnahme 42 Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 5

38 GUV-I 8651 Grundregeln für sichere Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Vorsicht bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen! Hinweise auf besondere Gefahren für Mensch und Umwelt geben die Gefahrenhinweise (R-Sätze) der Verpackungs-Kennzeichnung. Schutzmaßnahmen dienen der eigenen Sicherheit und Gesundheit. Hinweise für sichere Tätigkeiten mit Gefahrstoffen geben die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) der Verpackungs-Kennzeichnung. Gefahrstoffe immer nur auf die für den Fortgang der Arbeiten erforderliche Menge beschränken. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nicht essen, trinken oder rauchen. Gefahrstoffe nur in dafür geeignete und gekennzeichnete Behältnisse umfüllen. Gefahrstoffe nicht in verwechselbare, nicht bruchfeste oder nicht beständige Behältnisse umfüllen. Beim Umfüllen Spritzer vermeiden. Flüssigkeitsheber oder Pumpen benutzen. Gefahrstoffe nicht in Ess-, Trink- oder Kochgefäßen aufbewahren. Verschüttete Gefahrstoffe sofort beseitigen. Benetzte Kleidung sofort säubern oder wechseln. Behältnisse nach Gebrauch sofort verschließen. Zusammenlagerungsverbote und spezielle Vorkehrungen für die Lagerung von Gefahrstoffen beachten. Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege beachten. Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz A 5 43

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