Die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland Vermeiden Sie

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1 Die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland Vermeiden Sie teure Gestaltungsfehler Referenzen ( Outsourcing Online-Beratung Payroll Check Abgabenprüfungen- Coach Ing. Mag. Ernst PATKA Steuerberater Wirtschaftsmediator Chefredakteur der PV Praxis geschäftsführender Gesellschafter der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH : 01/ DW Fax: 01/ ernst.patka@steuer-service.at Mag. Ernst Patka 1

2 Seminarinhalte Arbeitsrecht Welches Arbeitsrecht? Tipps zum Entsendungsvertrag Sozialversicherungsrecht Welches Sozialversicherungsrecht? Wie verbleibt der AN in der ösv? Mag. Ernst Patka 2

3 Seminarinhalte (Lohn)Steuerrecht Welches (Lohn)Steuerrecht? DBA in der Praxis steuerfreie Montagetätigkeit wann liegt diese vor? Gehaltsnebenkosten DB, DZ Kommunalsteuer Abfertigung Neu Mag. Ernst Patka 3

4 Der Ausgangsfall Die Anlagenbau GmbH (AB-GmbH) entsendet Ihren Vertriebsleiter Peter Z. auf eine Montagebaustelle in Tschechien. Sein Mittelpunkt der Lebensinteressen und der überwiegende Aufenthalt bleiben in Österreich. Gleichzeitig soll er die Gründung einer Tochtergesellschaft in Tschechien (T-AB GmbH) vorbereiten. Er wird der künftige Geschäftsführer (GF) sein. Entsendung? oder Lokaler Anstellungsvertrag? Welche vertraglichen Regelungen? Welche Rechtsvorschriften? Mag. Ernst Patka 4

5 Praxistipp Achten Sie auf eine klare Vertragsgestaltung! Vertragsgestaltungsvarianten DV nur mit AB GmbH DV (auch) mit T-AB GmbH Entsendung kein DV mit T-AB GmbH zusätzlicher Entsendevertrag DV mit AB- GmbH wird beendet DV zur AB- GmbH bleibt aufrecht (ruhend?) Mag. Ernst Patka 5

6 AR / Welches Arbeitsrecht gilt? EVÜ: ab Prinzip der eingeschränkten freien Rechtswahl (Art. 6) Fall 1: Es wurde eine Rechtswahl getroffen. Dem AN können durch die Wahl des öar zwingende Schutzbestimmungen (Eingriffsnormen) des ausländischen Arbeitsrechtes nicht entzogen werden. Eingriffsnormen: o) nationale Normen des Gaststaates o) im öffentlichen Interesse o) sollen AN schützen (Sicherheit, Gesundheit) Mag. Ernst Patka 6

7 AR / Welches Arbeitsrecht gilt? Beispiele für Eingriffsnormen: Entgeltschutz (zb Entgeltfortzahlung, zwingende Mindestentgeltregelung) Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten (AZG, ARG, KJBG, UrlG) Sonstiger persönlicher Arbeitsschutz (Behinderten- und Mutterschutzregelungen; arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz Technischer Arbeitsschutz (ASchG) Mag. Ernst Patka 7

8 AR / Welches Arbeitsrecht gilt? Auslandsentsendung und Feiertage(*) Die Rechtslage Der Textvorschlag A) Feiertag im Tätigkeitsland; kein Feiertag in Österreich Bestimmungen des Tätigkeitslandes beachten; öarg keine Anwendung Wird gearbeitet normales Entgelt (Ausnahme: Tätigkeitsstaat sieht Zuschläge vor) B) Feiertag in Ö; kein Feiertag im Tätigkeitsstaat keine Anwendung des ARG- Beschäftigungsverbotes; es bezieht sich nur auf Tätigkeiten in Österreich Wird gearbeitet: Feiertagsentgelt + Feiertagsarbeitsentgelt (Ausnahme: vereinbarter Feiertagsabtausch) Für die Dauer der Entsendung unterliegen Sie - unbeschadet allfälliger zwingender ausländischer Eingriffsnormen weiterhin dem österreichischen Arbeitsrecht, mit der Abweichung, dass die österreichischen Feiertage gegen die Feiertage des Tätigkeitsstaates abgetauscht werden. (*) Für die rechtliche Unterstützung danke ich Herrn Univ. Prof. Dr. Schrank Mag. Ernst Patka 8

9 AR / Welches Arbeitsrecht gilt? Fall 2: Es wurde keine Rechtswahl getroffen Beurteilungspfad : Es gilt das Recht des Ortes der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung Niederlassungsortes, wo AN eingestellt wurde Staates, zu dem der Arbeitsvertrag eine engere Verbindung aufweist Mag. Ernst Patka 9

10 7 Praxistipps zum Inhalt eines Entsendevertrag Karenzierung dienstzeitabhängige Ansprüche laufen weiter Dauer und Beendigungsmöglichkeiten der Entsendung regeln Koppelung der Beendigung des Entsendevertrags mit dem (ruhenden) Dienstvertrag Rückkehrregelung (Position, Entgelt) Mag. Ernst Patka 10

11 7 Praxistipps zum Inhalt eines Entsendevertrag Spesen- und Entgeltregelungen Zulagen? Heimflüge? Spesenkonto? Währung und Fälligkeit Zuständigkeit für Steuern und SV-Beiträge Arbeitszeit-, Arbeitsruhe- und Urlaubsregelungen Sonstige wichtige Vertragsbestimmungen AR-Rechtswahl (Art 6 EVÜ) Krankenzusatzversicherung Verschwiegenheits- und Konkurrenzverbotsklausel Konventionalstrafen Unterkunftsregelungen Mag. Ernst Patka 11

12 Zu klärende SV Fragen Mag. Ernst Patka 12

13 SV / Welches SV-Recht ist anzuwenden? Welches Recht für welche Staaten? EU/EWR + Schweiz: Es gilt die VO Nr. 1408/71 (Anwendungsvorrang gegenüber ASVG) Achtung: zw Schweiz und den 10 neuen EU-Ländern gilt EU-Recht erst ab Australien, Bosnien & Herzegowina, Bulgarien, Chile, Israel, Kanada, Kroatien, Mazedonien, Philippinen, Rumänien, Serbien & Montenegro, Tunesien, Türkei, USA es gelten bilaterale Abkommen Rest der Welt es gelten (auch) die Bestimmungen des ASVG Mag. Ernst Patka 13

14 SV / Entsendung in EU/EWR Staat Allgemeine EU-Regelungsgrundsätze SV-Recht nur eines EU-Staates keine Mehrfachversicherungen Tätigkeitsstaatsprinzip Der AN ist in dem EU-Staat versichert, in dem er seine Tätigkeit ausübt. E 101 bestätigt die SV-Zugehörigkeit EU Recht gilt auch für Drittstaatenangehörige, die einen rechtmäßigen Wohnsitz in der EU haben. Mag. Ernst Patka 14

15 SV / Entsendung in EU/EWR Staat Ausnahmen vom Tätigkeitsprinzip EU-Entsenderegel nach Art 14 1 AG und Tätigkeiten in mehreren EU-Staaten a) 1 Tätigkeit auch im Wohnsitzstaat Wohnsitzstaat b) keine der Tätigkeiten im Wohnsitzstaat AG-Sitzstaat Mehrere EU-AG Wohnsitzstaat Art 17 Ausnahmeregelung (arbeitsrechtliche und persönliche Anbindung an Entsendestaat) Mag. Ernst Patka 15

16 SV / Entsendung in EU/EWR Staat Die EU-Entsenderegel: Entsendung liegt vor, wenn Tätigkeit vorübergehend in einem anderen EU/EWR-Staat (inkl. Schweiz) und diese Tätigkeit nicht länger als 12 Monate dauert und der AN nicht einen anderen entsandten AN ablöst, dessen 12-Monatsfrist abläuft und keine Missbrauchsgestaltung vorliegt Dauert die Entsendung voraussichtlich länger als 12 Monate Art 17 möglich Mag. Ernst Patka 16

17 SV / Entsendung in EU/EWR Staat Voraussichtlich < 12 Monate Voraussichtlich > 12 Monate Entsendung (E 101) Voraussichtlich max. weitere 12 Monate Voraussichtlich mehr als weitere 12 Monate E 102 danach Art 17 (Ausnahmegenehmigung) Mag. Ernst Patka 17

18 SV / Entsendung in Vertragsstaat Die Grundsätze SV-Verbleibdauer im System Entsendestaat: idr 2 Jahre Ausnahmen: Australien: keine Entsenderegelung Kanada, Chile, USA: 5 Jahre Gesonderte Entsendeformulare (zb für Kroatien A/HR 1) Achtung: Die einzelnen Abkommen haben unterschiedlich persönliche und sachliche Geltungsbereiche! Mag. Ernst Patka 18

19 SV / Entsendung in Nichtvertragsstaat Die Grundsätze Anwendung (auch) der ASVG-Regelungen Verbleibdauer im ASVG bei Entsendung: 5 Jahre uu Doppelversicherung AN hat gegenüber AG einen Kostenübernahmeanspruch Empfehlung: Krankenzusatzversicherung Mag. Ernst Patka 19

20 SV / Ausgangsfall Wie verbleibt Peter Z in der ö-sv? a) Wird er für max. 12 Monate entsandt (E101) bzw. wird die Entsendung verlängert (E102) ö-sv b) Bei längerer Entsendung: Art 17 c) Wohnsitz in Österreich jeweils DV mit AB-GmbH und T-AB GmbH beide DV unterliegen ö-sv! Empfehlung: Konzernbeschäftigungsklausel Mag. Ernst Patka 20

21 Zu klärende LSt Fragen Mag. Ernst Patka 21

22 LSt / Welche Steuervorschrift ist anwendbar? Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht? Die Prüf-Checkliste Gewöhnlicher Aufenthalt (> 6 Monate) bzw. Wohnsitz in Österreich? DBA vorhanden? Befreiungsmethode? Befreiung im EStG? Anrechnungsmethode? Besteuerung im Ausland? Mag. Ernst Patka 22

23 LSt / Wohnsitz Wohnsitz 26 (1) BAO: Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Zum Wohnen geeignete Räumlichkeiten Verfügungsmacht (unmaßgeblich, ob Miete oder Eigentum) Fakten, nicht der Wille zählt Mehrere Wohnsitze nur 1 ist Mittelpunkt der Lebensinteressen Wohnsitzbegriff ist weit auszulegen! Mag. Ernst Patka 23

24 LSt / begünstigte Auslandstätigkeit Auslandstätigkeit begünstigte Auslandstätigkeit Bauausführungen mit begünstigter Bauausführungen zusammenhängende Tätigkeiten (Wartung, Schulung, Beratung, Planung) Bauleitung (Planung, Engineering) Installation von EDV Hard- und Softwareanlagen (auch Softwaregesamtlösungen) im Ausland. Aufstellen nicht ortsfester Maschinen, die vor Ort montiert werden müssen. + Länger als 1 Monat nicht begünstigte Auslandstätigkeit Bloße Einrichtung fertiggestellter Baulichkeiten (aufstellen von Regalen, Büromöbel) bloße Einschulung auf fremde Softwareprodukte laufende Reparatur und Wartungsarbeiten Bedienung der Anlage nach dem Probebetrieb Produktionsbegleitung Tätigkeiten zur Auftragserlangung (Anbote erstellen) Strittig: Personalgestellung an ausländische Anlagenerrichter Mag. Ernst Patka 24

25 LSt / begünstigte Auslandstätigkeit Monatsfrist (LStR) Unschädliche Unterbrechungen A) Während des 1. Monats (verlängertes, eingearbeitetes Wochenende) (ausländische) gesetzliche Feiertage Zeitausgleichskonsumation bezahlte Dienstfreistellungen gemäß KV im Ausland verbrachter Krankenstand betriebsbedingte Arbeitsunterbrechung (zb Schlechtwetter) B) Nach 1 Monat Urlaub, Krankenstand, wenn AN unmittelbar danach wieder die Tätigkeit im Ausland aufnimmt Hinweise zur Fristenberechnung Naturalmonat ( bis 11.3.) Dienstreise zählt, wenn für ausländisches Projekt schädlich: Arbeitgeberwechsel (außer: AVRAG-Fall) unschädlich: verschiedene ausländische, begünstigte Tätigkeiten desselben AG Mag. Ernst Patka 25

26 LSt / DBA Grundsätze DBA Anwendungsbereich (zeitlich, räumlich, sachlich, persönlich) Mittelpunkt der Lebensinteressen Wohnsitzstaat Progressionsvorbehalt Erfassung der Drittstaatseinkünfte Im Regelfall: Befreiungsmethode Anrechnungsmethode: Finnland, Italien, GB, Irland, Japan, Kanada, Schweden, USA Kausalitätsprinzip Mag. Ernst Patka 26

27 LSt / DBA-Einkünfte Zuordnung Vorrangregelungen Verteilungsnormen Art 16 (AR Vergütung) Art 18 (Ruhebezüge) Art 19 (DL gegenüber Gebietskörperschaft) gehen Art 15 vor Unternehmensgewinn (Art.7) EasA (Art 14) Besteuerungsgrundregel: Besteuerung im Tätigkeitsstaat Besteuerungssonderregeln: für Grenzgänger 183-Tage-Regel GF (DBA Deutschland) Charakterisiert durch: Weisungsgebundenheit Fehlendes Unternehmenswagnis Ähnlichkeit, aber keine vollständige Übereinstimmung mit innerstaatlichem Begriff (GF-Ges!) Mag. Ernst Patka 27

28 LSt / DBA-Einkünfte Zuordnung 183-TAGE-REGEL (TS Tätigkeitsstaat) (BS Betriebsstätte) Voraussetzungen (kumulativ): DN-Aufenthalt im TS: max. KJ/StJ/ 183 Tage innerhalb 12 Mo. Vergütung von DG, der nicht im TS ansässig ist Vergütung darf keine Betriebsausgabe der BS im TS sein entscheidend: AUFENTHALTSDAUER (physische Anwesenheit) []: Es zählen: An- und Abreisetag physisch im TS verbrachte ][: Es zählen nicht: - Sa, So, Feiertage - Urlaubs-, Krankheitstage - Kurzunterbrechnungstage (zb Streik) schädliche Betriebsstätten: Baustellen Niederlassungen Büros Transit zw. 2 Orten außerhalb des TS außerhalb des TS verbrachte - Sa, So, Feiertage - Urlaubs-, Krankheitstage - Wochenheimfahrten - Kurzunterbrechungstage außerhalb des TS Mag. Ernst Patka 28

29 LSt / DBA-Einkünfte Zuordnung 183-Tage-Regel im Konzern Arbeitgeberwechsel (lokaler Vertrag) 183-T-R: nicht anwendbar Arbeitskräfteüberlassung 183-T-R: grundsätzlich anwendbar (uu Qualifikationskonflikt) Assistenzleistung 183-T-R: grundsätzlich anwendbar, aber Betriebsstättenrisiko! Mag. Ernst Patka 29

30 LSt / Ausgangsfall DBA Tschechien Baustelle = Betriebsstätte, wenn > 12 Monate 183-T-R: 183 Tage/Kalenderjahr Hat die AB-GmbH in Tschechien eine Betriebsstätte (längerfristige Baustelle, Büro)? JA NEIN Tschechien besteuert Tätigkeitstage vor Ort 183-Tage-Regel GF-Tätigkeit für T-AB-GmbH mit gesondertem GF Vertrag: Tschechien besteuert Tätigkeitstage vor Ort. Mag. Ernst Patka 30

31 Gehaltsnebenkosten Abgabe Ö-Regelung Intern. Regelung Auswirkung KommSt Inländische Betriebsstätte (Festeinrichtung dient [un]mittelbar dem Unternehmen) Teilweise von DBA erfasst KommSt-Pflicht, wenn Entsendeter einer DBArechtlichen Ö-Betriebsstätte zuzuordnen ist. DB, DZ Abgabenpflicht auch für Entsendungen ins Ausland (dh Arbeitgebereigenschaft bleibt in Ö) EU-Recht: VO 1408/71 kein DBA EU-Recht: wenn ö-sv anwendbar DB, DZ-Pflicht; sonst: frei Abf. Neu- Beiträge Gilt für alle im Abfertigungssystem Neu erfassten AN (1,53 % des sv-rechtlichen Entgelts) kein DBA Gilt österreichisches Arbeitsrecht, dann Abf. Neu- Beitragspflicht Mag. Ernst Patka 31

32 Unser Teilnehmer-Service SV-Abkommensübersicht (Stand: April 2006) DBA-Übersicht (Stand: November 2006) Verzeichnis der ausländischen E101- Verbindungsstellen Checkliste zum internationalen Personaleinsatz Mag. Ernst Patka 32

33 Die PV Praxis Neuerungen Ein Fall aus der Praxis Erfolgreich durch die Lohnsteuerprüfung Das große PV Praxis Special Das PV Praxis Alltags ABC Rubrik Wilhelm Kurzböck informiert ab 2007: mit Newsletter (kompakt, konkret, kompetent) mit Mag. Rainer Kraft Mag. Ernst Patka 33

34 Nur wo PRAXIS draufsteht ist auch wirklich Praxis drinnen Spannende und nutzenstiftende Zeiten mit der PV Praxis wünschen Ihnen der Verlag LexisNexis ARD Orac und Ihr PV Praxis Chefredakteur, Ernst Patka Mag. Ernst Patka 34

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