Ausgabe 2/2009 Oktober 2009

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1 diag-info Ausgabe 2/2009 Oktober 2009 Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Vergütung für geringfügig Beschäftigte (400-Euro-Kräfte) beschäftigt weiterhin die Mitglieder der Arbeitsrechtliche Kommission und wird von beiden Seiten kontrovers diskutiert. Dem beiliegende AK-Info können Sie nähere Einzelheiten, die die Mitarbeiterseite veranlasst haben den Einigungsvorschlag abzulehnen, entnehmen. Die dann ab 1. November geltenden Regelungen und vor allem deren Umsetzung in die Praxis werden wir auch bei unserer Mitgliederversammlung am diskutieren. Bei Ihrer Anmeldung bitten wir den zu beachten. Anmeldeschluss Uns erreichen immer wieder Anfragen zu der Beteiligung der Mitarbeitervertretung bei personellen Maßnahmen. Wir haben daher zusammengestellt, bei welchen dieser Maßnahmen die Zustimmung oder Anhörung und Mitberatung der Mitarbeitervertretung erforderlich ist. Und weiterhin, welche Personengruppen als Mitarbeiter nach der MAVO gelten, die nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung beschäftigt werden dürfen. Unser DiAG-Info enthält auch wieder einige aktuelle Urteile und Hinweise, die wir als relevant für die MAV-Arbeit bewerten. Viel Spaß beim Lesen und herzliche Grüße Christof Mock Maria Rüth 1. Vorsitzender Geschäftsführerin Anlagen: AK-Info Bundeskommission AK-Info Regionalkommission Bayern Anschrift: DiAG MAV B Geschäftsstelle Franziskanergasse 3, Würzburg Telefon: 0931/ RuethM@caritas-wuerzburg.de Internet:

2 diag-info Seite 2 Aktuelles Höheres Mutterschaftsgeld und Elterngeld durch Steuerklassenwechsel Als Mutterschaftsgeld für die Zeit ab 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt wird die durchschnittliche Nettovergütung der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt. Das Elterngeld beträgt 67 % der Nettovergütung, die in den letzten 12 Monaten vor der Geburt erzielt wurde (bis maximal 1800 ). Durch den Wechsel der Steuerklasse drei statt vier oder fünf wird eine höhere Nettovergütung erreicht. Strittig war allerdings, ob diese dann auch die Berechnungsgrundlage für Mutterschafts- und Elterngeld sein musste. Mit Urteil vom hat das Bundessozialgericht diesen jahrelangen Streit beendet. Das Gericht hat festgestellt, dass ein Steuerklassenwechsel zur Erzielung eines höheren Elterngeldes nicht rechtsmissbräuchlich ist. Mutterschafts- und Elterngeld sind daher auf Basis der durch die geringere Lohnsteuer höheren Nettovergütung zu berechnen. Anspruch auf Abgeltung oder Nachgewährung des Erholungsurlaubs bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit Mit Urteil vom hat das Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bestätigt, nachdem der gesetzliche Mindesturlaub auch bei Erkrankung über den Übertragungszeitraum hinaus nicht erlischt. Für die Praxis bedeuten diese Entscheidungen: Der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage bzw. 4 Wochen verjährt nach 3 Jahren. Er ist daher bei Wiederaufnahme der Arbeit nachzugewähren. Besteht die Erkrankung auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (durch Kündigung oder Rentenbeginn) fort, so ist der Urlaub zu vergüten. Das Gleiche gilt für den Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung. Der darüber hinausgehende Urlaubsanspruch nach AVR 6 bis 10 Tage und Zusatzurlaub nach AVR z. B. für Nachtarbeit verfällt am 30. April des Folgejahres. Diese aus Mitarbeitersicht erfreuliche Änderung könnte allerdings zu schnellerer Kündigung bei Langzeiterkrankung führen. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtssprechung diese Thematik dann behandelt. Endspurt für die Altersteilzeit Um die Förderung der Bundesanstalt für Arbeit zu erhalten, muss die Altersteilzeit noch in diesem Jahr angetreten werden. Wir weisen daher nochmals darauf hin, dass nach 17 AVR Altersteilzeit ab vollendetem 55. Lebensjahr möglich ist und ab dem vollendeten 60. Lebensjahr Anspruch darauf besteht. Mit der pauschalen Feststellungen, dass Altersteilzeit aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen nicht gewährt werden kann, darf dieser Anspruch nicht zurückgewiesen werden. Wenn wirtschaftliche oder organisatorische Gründe geltend gemacht werden sind diese detailliert nachzuweisen. Regelungen oder Bestimmungen, nach denen Altersteilzeit grundsätzlich nicht genehmigt wird, widersprechen den AVR und sind daher rechtswidrig.

3 diag-info Seite 3

4 diag-info Seite 4 Zustimmung der Mitarbeitervertretung bei Einstellung und Anstellung ( 34 MAVO) Die Mitarbeitervertretungsordnung ist formuliert sehr klar: Die Einstellung und Anstellung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung.... Strittig ist allerdings mitunter, welche Maßnahmen als Einstellung und welche Beschäftigten als Mitarbeiter/innen gelten. Diese Sachverhalte sollen auch unter Berücksichtigung der hierzu vorliegenden Rechtssprechung erläutert werden. Änderung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung Arbeitszeitänderungen sind in Schulen und Kindertagesstätten insbesondere zu Schuljahresbeginn (aber auch während des Schuljahres) häufige Maßnahmen, um die Arbeitszeit an geänderte Rahmenbedingungen anzupassen. Das Bundesarbeitsgericht stellt in seinem Beschluss vom fest, dass die Verlängerung der Arbeitszeit dann eine zustimmungspflichtige Maßnahme (Einstellung) ist, wenn die Erhöhung für mehr als einen Monat vorgesehen ist und mindestens 10 Wochenstunden beträgt. Dies bedeutet für die Praxis, dass für die im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter getroffenen Arbeitszeitänderungen bis plus 10 Stunden keine Zustimmung der Mitarbeitervertretung nach 34 Abs. 1 MAVO erforderlich ist. Bei der einvernehmlichen (!) Reduzierung der Arbeitszeit ist eine Zustimmung grundsätzlich nicht erforderlich. Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein Dauerarbeitsverhältnis Durch die Verlängerung bzw. Entfristung eines Arbeitsverhältnisses können Gründe zur Zustimmungsverweigerung entstehen, die vorher nicht gegeben waren. Diese Maßnahmen erfordern daher die Zustimmung der Mitarbeitervertretung nach 34 Abs. 1 MAVO. Beschäftigung während der Elternzeit Während der Elternzeit ist eine erziehungsgeldunschädliche Beschäftigung von bis zu 30 Wochenstunden möglich. Wird mit einer Mitarbeiterin zum Beispiel vereinbart, dass sie an ihrem bisherigen Arbeitsplatz eine befristete Teilzeitbeschäftigung aufnimmt, so muss die Mitarbeitervertretung dieser Maßnahme nach 34 Abs. 1 MAVO zustimmen. (Bundesarbeitsgerichts vom )

5 diag-info Seite 5 Begründung eines Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnisses Übernahme eines in der Einrichtung Ausgebildeten in ein Arbeitsverhältnis Während die Einstellung zur Ausbildung (Auszubildende, [Vor-]Praktikanten, Berufspraktikanten) der Zustimmung der Mitarbeitervertretung bedarf, ist für die Aufnahme von Schülerpraktikanten (sogenannte Schnupperpraktika zur Berufswahl) keine Zustimmung erforderlich. Für Übernahme eines in der Einrichtung beschäftigten Auszubildenden oder Praktikanten in ein Arbeitsverhältnis (nach Abschluss der Ausbildung) ist dann erneut die Zustimmung nach 34 Abs. 1 MAVO erforderlich. ABM-Kräfte Für die Beschäftigung von ABM-Kräften ist ebenfalls die Zustimmung der Mitarbeitervertretung nach 34 Abs. 1 MAVO erforderlich. Geringfügig beschäftigte Mitarbeiter/innen (400-Euro-Job) Bei dieser Gruppe muss unterschieden werden zwischen: Kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen, die im Jahr maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage beschäftigt werden. Für diese ist die Zustimmung der Mitarbeitervertretung bei der Einstellung nicht erforderlich ( 34 Abs. 1 MAVO). Längerfristige Arbeitsverhältnisse bedürfen auch bei sehr geringer wöchentlicher Arbeitszeit der Zustimmung der Mitarbeitervertretung (ebenfalls 34 Abs. 1 MAVO. Freiwilliges soziales Jahr Für diesen Personenkreis streiten sich die Gelehrten. Der Freiburger Kommentar zur MAVO (rote Loseblattsammlung) stellt fest, dass diese Beschäftigung auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten kein Beschäftigungsverhältnis begründet. Damit würde kein Zustimmungsrecht nach 34 MAVO bestehen, sondern lediglich ein Recht auf Anhörung und Mitberatung ( 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO). Demgegenüber spricht der MAVO-Kommentar von Bleistein/Thiel (blaues Buch) diesen Freiwilligen die Mitarbeitereigenschaft zu und begründet dies u. a. mit der schriftlichen Vereinbarung, in der die wesentlichen Arbeitsbedingungen festgelegt werden. Nach dieser Kommentierung ist dann auch die Zustimmung nach 34 Abs. 1 MAVO erforderlich.

6 diag-info Seite 6 1-Euro-Jobber Aufgrund der Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes hat die Mitarbeitervertretung für die Beschäftigung der sogenannten 1-Euro-Jobber lediglich ein Recht auf Anhörung und Mitberatung ( 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO). Im Gegensatz hierzu spricht anschließend sowohl das Bundesverwaltungsgericht ( ) als auch das Bundesarbeitsgericht ( ) den Personal- und Betriebsräten ein Mitentscheidungsrecht zu. Die Mitarbeitervertretung hat das Recht zu prüfen, ob tatsächlich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zusätzliche Arbeiten ausgeführt werden. Sie hat Anspruch auf Aushändigung des Mitarbeiterprofils, Beschreibung der Tätigkeit und den Nachweis, dass es sich um eine zusätzliche Stelle handelt. (KAG ). Leiharbeitsverhältnisse Nach 3 Abs. 1 Satz 2 MAVO gelten die in Leiharbeit Beschäftigten nicht als Mitarbeiter der Einrichtung. Die Mitarbeitervertretung hat jedoch ein Recht auf Anhörung und Mitberatung ( 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO). Sie ist über den Aufgabenbereich und die Dauer der Beschäftigung zu informieren und außerdem darüber, ob Mitarbeiter/innen durch die Leiharbeitskräfte ersetzt werden sollen. (KAG Rottenburg- Stuttgart ) Anders liegt der Fall, wenn der Einsatz von Leiharbeitskräften in einer kirchlichen Einrichtung aus einer vom selben Träger gegründeten Servicegesellschaft erfolgt. Hier hat das Kirchliche Arbeitsgericht der bayerischen (Erz-)Diözesen mit Urteil vom 22. August 2008 (6 MV 08) das Zustimmungsrecht gemäß 34 MAVO bejaht. Zugleich wurde eine Verpflichtung zur Information der Mitarbeitervertretung gemäß 27a MAVO hinsichtlich der Gründung der Service-GmbH festgestellt. (vgl. ZMV 2/2009, S. 106ff) Honorarkräfte Zivildienstleistende Honorarkräfte sind aufgrund eines Dienstvertrages nach 611 BGB tätig. Für das Zivildienstverhältnis gilt das Zivildienstgesetz. Es handelt sich bei diesen beiden Personengruppen daher nicht um Mitarbeiter der Einrichtung. Somit ist für diese auch die Zustimmung der Mitarbeitervertretung nicht erforderlich. Aber auch hier hat die Mitarbeitervertretung Anspruch auf Anhörung und Mitberatung nach 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO.

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