Vorgaben der Förderrichtlinie zu KULAP A3

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3 Die KULAP-Maßnahme A3 Betrieblicher Erosionsschutz zielt auf die Senkung des Phosphoreintrages in Oberflächengewässer durch Reduzierung des jährlichen kulturarten- und bewirtschaftungsbedingten Bodenabtragsrisikos der aktuell in der Förderkulisse liegenden Betriebsflächen gegenüber dem Basiswert ab. A3 ist ein aktives Programm, das auf die Mitwirkung des Landwirtes aufbaut. Die Betriebe mit Kulissenflächen sind angehalten, die für ihre standörtliche Erosionsgefährdungssituation (siehe Basiswert) passenden erosionsreduzierenden Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden. Für die hierfür über die gute fachliche Praxis hinaus zusätzlich getätigten Aufwendungen erhalten die Landwirte Zuwendungen. Vorgaben der Förderrichtlinie zu KULAP A3 (Thüringer Programm zur Förderung von umwelt- und klimagerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschaftspflege - KULAP 2014) Maßnahme A3: Betrieblicher Erosionsschutz (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 32/2015 S. 1296) 1. Fördergegenstand Gefördert wird die Durchführung ausgewählter Erosionsschutzmaßnahmen zur Reduzierung des jährlichen Bodenabtragsrisikos auf erosionsgefährdetem Ackerland in der Förderkulisse (Erosionsgefährdete Ackerflächen im Phosphornährstoffüberschussgebiet Oberflächenwasserkörper mit Zielverfehlung des guten ökologischen Zustands durch P-Belastung bzw. Sedimenteintrag). 2. Antragsvoraussetzungen Es gelten die allgemeinen Antragsvoraussetzungen der Förderrichtlinie. Antrag auf Auszahlung: a) Beihilfeberechtigt sind Ackerflächen in der Förderkulisse. b) Abgabe des jährlichen Nachweises der Erosionsminderung der aktuell in den Kulissen liegenden Betriebsflächen anhand eines unterschriebenen Ausdruckes des Gesamtergebnisses aus dem Maßnahmenplaner THEO zum Zeitpunkt der Sammelantragstellung. 3. Zuwendungsvoraussetzungen Realisierung einer oder mehrerer der folgenden ausgewählten erosionsreduzierenden Bewirtschaftungsmaßnahmen (Frucht, Fruchtfolge, Verfahrensgestaltung) auf Betriebsflächen mit Ackernutzung in der Kulisse des jeweiligen Jahres zur Reduzierung des Basiswertes des Bodenabtragsrisikos. Es erfolgt eine Auswahl der unten genannten Optionen vor der Antragstellung auf Auszahlung, indem mit dem Planungsinstrument THEO eine kalkulierte Bodenabtragsminderung von jährlich mindestens 20 Prozent erzielt Seite 3 von 14

4 wird. Es müssen nicht zwingend auf jeder Teilfläche konkrete Maßnahmen durchgeführt werden. Der Zielwert wird unabhängig vom bewilligten Förderumfang nachgewiesen. Optionen zur Erosionsminderung: 1.Optimierte Fruchtfolge (gewässerschonend), Anbauverlagerung 2.Zwischenfruchtanbau (einschließlich Untersaaten) 3.Mulchsaat 4.Strip-Tillage 5.Direktsaat 6.Maisengsaat 7.Schlagteilungen (Hanglängenverkürzung; Feldblock-Teilung) 8.Grünstreifen quer zum Hang (Hanglängenverkürzung) 9.Begrünung von Tiefenlinien 10.Gewässerrandstreifen Ausgeschlossen bei der Zielwertberechnung sind Flächen mit A425, V425 (Gewässerund Erosionsschutzstreifen), A411, V411, A412, V412, A421, V421, A422, V422 (Blühstreifen und mehrjährige Blühstreifen/-flächen außerhalb und innerhalb von Naturschutzkulissen), A423, V423 (Schonstreifen), A5 (Nutzung des Ackerlandes als Grünland) sowie nach Artikel 45, Ziffer 9 der Delegierten Verordnung (EU-Nr. 639/2014) als Ökologische Vorrangflächen angemeldete Zwischenfrüchte oder Gründecken. Führung der Thüringer Ackerschlagkarte für die Verpflichtungsflächen. 4. Fachliche Auswahlkriterien Reihung der Anträge nach flächengewogenem Mittel des Gefährdungspotentials der jeweiligen Ackerflächen-Feldblöcke hinsichtlich des potenziellen Phosphoreintrages in die Gewässer über den Pfad Bodenerosion. Anträge mit größerer werden vor die mit kleinerer Gefährdung gesetzt. 5. Höhe der Zuwendung - 60 je ha - Mindestförderbetrag 500 Seite 4 von 14

5 Erläuterungen zur Richtlinie zu 1. Fördergegenstand: Die Maßnahme A3 Betrieblicher Erosionsschutz ist eine Fördermaßnahme zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie. Sie konzentriert sich daher auf erosionsgefährdete Ackerflächen in Gewässer- bzw. Siedlungsnähe. Die förderfähigen Ackerflächen sind Kulissen gebunden. zu 2. Antragsvoraussetzungen: Zusätzlich zum Sammelantrag, Abgabe des unterschriebenen Ausdruckes des Maßnahmenplaners THEO sowie dieser in digitaler Form (z.b. per CD, Stick) beim Landwirtschaftsamt. zu 3. Zuwendungsvoraussetzungen:..auf Betriebsflächen mit Ackernutzung : Dies bedeutet, dass Flächen auf denen eine Dauerkultur (DA), Grünland (GL) etc. steht, in A3 nicht berücksichtigt werden können (z.b. Durchwachsene Silphie). " Es müssen nicht zwingend auf jeder Teilfläche konkrete Maßnahmen durchgeführt werden. Der Zielwert wird unabhängig vom bewilligten Förderumfang nachgewiesen. Auf den Kulissenflächen, muss nicht auf jeder Fläche eine erosionsmindernde Maßnahme z.b. Mulchsaat durchgeführt werden, jedoch braucht man für die Zielwertberechnung (Kalkulation betriebsbezogener Bodenabtrag) mittels THEO für jede Fläche die Angabe der Kulturart und Bewirtschaftung ( Bewirtschaftungsmaßnahme, Zwischenfrucht, Winterbedeckung) im Antragsjahr. Die Nichtberücksichtigung von Kulissenflächen eines Betriebes bei der Zielwertberechnung, wirkt dem Ziel von KULAP A3 entgegen. Ausgenommen sind gemäß Punkt 2 der Zuwendungsvoraussetzungen zur Vermeidung einer Doppelförderung ausgeschlossene Flächen z.b. Flächen mit KULAP A425 Beantragung oder als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) beantragte Flächen mit Zwischenfruchtanbau. Neben den als ÖVF angemeldeten Zwischenfrüchten oder Gründecken werden auch die Brachen, Wald- und Feldränder sowie Pufferstreifen (siehe Tab. 1) bei der Zielwertberechnung ausgeschlossen. Aus folgendem Grund: Die in der Tabelle 1 genannten ÖVF können hinsichtlich ihrer Erosionswirkung bzw. C-Faktors (Bodenbedeckungsfaktor) nicht hinreichend bewertet werden, da die Spannbreite der möglichen Bedeckung nicht voraussehbar ist ("Selbstbegrünung" bis "Grünland" möglich). Damit lassen sich der C-Faktor und die Wirkung für die Förderrelevanz in THEO nicht festlegen. Seite 5 von 14

6 Tabelle 1: Ökologische Vorrangflächen, die neben den Zwischenfrüchten oder Gründecken auch bei der Zielwertberechnung ausgeschlossen sind Kulturarten- code Kulturart-Bezeichnung der bei A3 ausgeschlossenen Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) nach Art. 22 bis 24 der VO (EG) Nr. 1257/99 stillgelegte Ackerfläche Ackerland aus der Erzeugung genommen isd. Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) ii) VO 1307/2013-Brache (ohne ÖVF/KULAP nach 5 Jahren DGL) Brachen ohne Erzeugung (breiter 20 m)- ohne ÖVF/KULAP nach 5 Jahren DGL Brache mit Neueinsaat von einjährigen Blühmischungen Streifen am Waldrand (ohne Produktion) Pufferstreifen AL Feldrand bis 20 m Zu 4. Fachliche Auswahlkriterien: Die Gefährdung der Flächen lässt sich anhand der angegebenen Priorität erkennen: 1 = hoch und 4 = niedrig. Beschreibung der Maßnahmenoptionen Die optimierte Fruchtfolge Die optimierte Fruchtfolge hat zum Ziel, die Fruchtartenverteilung auf den Kulissenflächen der standörtlichen Erosionsgefährdungssituation im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten anzupassen. Dies bedeutet, dass stärker erosionsgefährdete Kulturen, wie z.b. Mais möglichst auf den geringer bzw. schwach erosionsgefährdeten Ackerflächen angebaut werden. Zwischenfruchtanbau (einschließlich Untersaaten) Der Anbau von Zwischenfrüchten oder die Etablierung von Untersaaten minimiert die Zeitspanne, in welcher der Boden (noch) ohne schützende Pflanzendecke ist. Zwischenfrüchte und Untersaaten schützen die Bodenoberfläche vor erosiven Niederschlägen und erhöhen die Infiltrationsleistung des Bodens. In KULAP A3 wird die Bedeckung des Bodens durch Zwischenfrüchte oder Untersaaten nach der angegebenen Kulturart im Antragsjahr (d.h. im Herbst und Winter) vor einer Sommerung des Folgejahres honoriert. Neben der aktiven Begrünung des Bodens durch Zwischenfrüchte akzeptiert KULAP A3 auch eine "Winterbedeckung" in Form von unbearbeiteten Stoppelbeständen oder eine 30%ige Bedeckung des Bodens mit organischem Material nach der angegebenen Kulturart im Antragsjahr 2016 vor einer Sommerung des Folgejahres 2017 (Auswahl in THEO: "Zwischenfrucht/ Winterbedeckung"). Winterungen wie Wintergetreide, Winterraps und auch mehrjähriges Ackerfutter zählen nicht als Winterbedeckung nach Antragskultur. Ihre erosionsmindernde Wirkung wird im Seite 6 von 14

7 Folgejahr als Antragskultur bei der Berechnung des Bodenabtragsrisikos berücksichtigt. Winterkulturen haben einen niedrigen C-Faktor (Bodenbedeckungsfaktor, siehe Tab. C- Werte). Ackerfutter kann jedoch als Winterbedeckung geltend gemacht werden, wenn im Folgejahr eine Sommerkultur angebaut wird und das Ackerfutter bis nicht umgebrochen wird. Als Winterbedeckung gelten alle Stoppeln einschließlich Maisstoppeln. Maisstoppeln dürfen gemulcht werden, wobei kein Bodeneingriff erfolgen darf. Sollte eine Bodenbearbeitung nach der Ernte der Antragskultur erfolgen (z.b. Stoppelbearbeitung), so muss eine verbleibende erosionsminderende Bodenbedeckung von mindestens 30 % durch organisches Material sichergestellt sein oder ein Zwischenfruchtbestand etabliert werden. Die Winterbedeckung stellt eine effektive Maßnahme zur Erosionsgefährdungsreduzierung mit dem Ziel einer möglichst durchgängigen (ganzjährigen) Bodenbedeckung dar. Sie muss in dieser Maßnahme jedoch nur bis nachgewiesen werden. Antragsjahr: Fruchtfolge A Winterweizen Wintergerste Raps Fruchtfolge B Winterweizen Zwischenfr. Winterbed. Mais Winterweizen Fruchtfolge C Winterweizen Zwischenfr. Winterbed. Mais Zwischenfr. Winterbed. Sommergerste Zielwertberechnung THEO-2016 Abbildung 1: Berücksichtigung der Winterbedeckung in der Zielwertberechnung Bewirtschaftungsmaßnahmen: Mulchsaat Anwendung von Mulchsaatverfahren. Während der Aussaat der Antragskultur muss eine erosionsmindernde Bedeckung des Bodens mit organischem Material von mindestens 30 % vorhanden sein. Strip-Tillage Anwendung des Strip-Tillage-(Streifensaat-, Streifenfrässat-) Verfahrens. Seite 7 von 14

8 Direktsaat Anwendung des Direktsaat-Verfahrens: Verzicht auf Bodenbearbeitung und Lockerung. Ein Eingriff in den Boden erfolgt nur zur Saatgutablage. Maisengsaat Aussaat von Mais im Reihenabstand < 45 cm. Erosionsschutzstreifen und Schlagteilung: Schlagteilungen (Hanglängenverkürzung; Feldblock-Teilung) Wurde die Schlagteilung bis zum vollzogen, so ist die erosionsmindernde Wirkung im THEO 2016 bereits berücksichtigt. Wurde die Schlagteilung nach dem durchgeführt bzw. wird noch bis zum vollzogen, dann muss sich der Antragsteller noch vor dem mit der TLL in Verbindung setzen. Die TLL führt dann die Bewertung der Schlagteilung in THEO 2016 aus. Der Antragsteller erhält anschließend den angepassten THEO 2016 von der TLL zur Antragstellung zurück. Grünstreifen quer zum Hang (Hanglängenverkürzung) und Gewässerrandstreifen Grünstreifen quer zum Hang und Gewässerrandstreifen haben das Ziel die Geschwindigkeit des abfließenden Oberflächenwassers zu bremsen, die Versickerungsrate des Wassers zu erhöhen bzw. das mitgeschleppte Bodenmaterial auszukämmen. Gewässerrandstreifen dienen als letzte Barriere bevor das abfließende Wasser das Gewässer erreicht. Begrünung von Tiefenlinien Die Begrünung von Tiefenlinien bzw. Abflussbahnen auf dem Acker führt zu einer Reduktion der Geschwindigkeit des abfließenden Oberflächenwassers in den bevorzugten Abflussbahnen. Der Boden bleibt in den begrünten Bereichen durch die (möglichst dichte) Vegetation geschützt bzw. wird aus dem abfließenden Wasser ausgekämmt. Die Versickerungsrate des Wassers in den Abflussbahnen wird durch die Begrünung erhöht. Auf der VERA gibt es unter der Rubrik Flächeninformationen die Karte Erläuterung KULAP A3/A425 Begleitgeometrien. Die auf der Karte dargestellten Flächen dienen zur Orientierung, wo innerhalb der Ackerland-Kulissenfeldblöcke die einzelnen Schutzstreifen ihren größtmöglichen Nutzen zur Reduzierung von Bodenerosion erbringen. Auf VERA unter Flächenlisten und weiter unter KULAP Flächenliste können diese Flächeninformationen für die bildliche Darstellung zugeladen werden. Seite 8 von 14

9 Sanktionierung bei Unterschreitung der Förderrelevanz Sanktionen bei Verstößen gegen die Zuwendungsvoraussetzungen und gegen sonstige Auflagen gemäß Ziffer dieser Richtlinie Anlage 11 (zu Ziffer 6.3) Thüringer Staatsanzeiger Nr. 32/2015 S. 1325: Im Folgenden wird anhand eines Beispielbetriebes mit 100 ha Fläche in der Förderkulisse A3 die Sanktionierung der KULAP Maßnahme A3 dargestellt (siehe Tab. 2). Dabei wird unterstellt, dass Ausschlussflächen vom Betrieb nicht beantragt wurden, beantragte und ermittelte Flächengrößen nach Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrolle übereinstimmen, außer im Jahr 2, 4 und 5 der Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Ziffer 3.1 für die Maßnahme A3 nach Förderkatalog der KULAP-Förderrichtlinie keine weiteren Verpflichtungsverstöße vorliegen, das Landwirtschaftsamt auch im Rahmen seines Ermessensspielraumes für die ermittelte Bewertung keine abweichende Bewertung zur Regelbewertung vorgenommen hat. Seite 9 von 14

10 Tabelle 2: Beispiel zur Bewertung von Sanktionsverstößen in der KULAP Maßnahme A3 anhand eines Betriebes mit 100 ha Fläche in der Förderkulisse A3 Verpfl.- jahr Verpflichtung: Zielwert der kalkulierten Bodenabtragsminderung von mindestens 20% erreicht ja/nein Sanktionskatalog Folge aus lfd. Nr. 25 der Anlage 1 zum Erlass Nr.4/2015 Bewertung 1 ja keine 100 ha * 60 /ha = Auszahlungsbetrag 2 nein Regelbewertung Stufe 3 Ermittlung des Abzugsbetrages: Stufe 3 der ermittelten Bewertung entspricht dem Beihilfesatz = 60 /ha. Dieser wird mit dem Umfang der beantragten Fläche multipliziert.60 /ha * 100 ha = = 0. Der Betrieb erhält keine Auszahlung im 2. Verpflichtungsjahr. 3 ja keine 100 ha * 60 /ha = Auszahlungsbetrag 4 nein Regelbewertung Stufe 4 5 nein Regelbewertung Stufe 5 Da ein Wiederholungsverstoß vorliegt, wird die Regelbewertung von 3 um eine Stufe auf 4 erhöht. Stufe 4 der ermittelten Bewertung entspricht dem doppelten Beihilfesatz = 120 /ha. Dieser wird mit dem Umfang der beantragten Fläche multipliziert 120 /ha * 100 ha = Jedoch darf der Abzugsbetrag in keinem Fall höher sein als die jährliche Beihilfe 60 /ha * 100ha = = 0. Der Betrieb erhält keine Auszahlung im 4. Verpflichtungsjahr. Da der zweite Wiederholungsverstoß vorliegt, wird die Regelbewertung von 3 um zwei Stufen auf 5 erhöht. Stufe 5 der ermittelten Bewertung entspricht dem doppelten Beihilfesatz = 120 /ha. Dieser wird mit dem Umfang der beantragten Fläche multipliziert.120 /ha * 100 ha = Jedoch darf der Abzugsbetrag in keinem Fall höher sein als die jährliche Beihilfe 60 /ha * 100ha = = 0. Der Betrieb erhält keine Auszahlung im 5. Verpflichtungsjahr. Darüber hinaus wird in Stufe 5 die Bewilligung zurückgenommen und die im gesamten Verpflichtungszeitraum gewährten Zuwendungen werden zurückgefordert. Der Betrieb muss zurückzahlen. Seite 10 von 14

11 Bewertung der Erosionsschutzmaßnahmen Berechnung des Bodenabtragsrisikos: Für die Berechnung des Bodenabtragsrisikos wird im KULAP A3 die anerkannte ABAG = Allgemeine Bodenabtragsgleichung (nach DIN 19708) angewendet. Mithilfe der ABAG lässt sich der zu erwartende mittlere jährliche Bodenabtrag einer Fläche durch Wassererosion als Schätzung ermitteln. Die ABAG lautet: wobei R = Oberflächenabfluss- und Regenerosivitätsfaktor, K = Bodenerodierbarkeitsfaktor, L = Hanglängenfaktor, S = Hangneigungsfaktor, C = Bedeckungs- und Bearbeitungsfaktor und P = Erosionsschutzfaktor (Konturpflügen) Der Faktor P wird im KULAP A3 nicht berücksichtigt, da in der Regel die Wirkung entfällt. Bei der überwiegenden Mehrzahl der Ackerschläge in Thüringen wird die kritische Hanglänge als Grenzwert für die Wirkung von P (Konturpflügen) überschritten. Das Produkt aus R*K*L*S = Erosionsgrundgefährdung wird in KULAP A3 für die aktuellen Feldblockzuschnitte 2016 (Stand Dez. 2015) und für die Teilflächenzuschnitte von 2015 im Rechen-Programm THEO-2016 bereitgestellt. Der Bedeckungs- und Bearbeitungsfaktor C wird aus den Angaben des Landwirts (Kulturart und Bewirtschaftung) abgeleitet. In der C-Wert Tabelle (siehe Tab. 3) wird der C-Wert in Abhängigkeit der Fruchtart und Bodenbearbeitung (bzw. Reihenabstand beim Mais) dargestellt. Mit steigender Erosionsschutzwirkung sinkt der C-Wert. Winterkulturen haben einen niedrigeren C-Wert als Sommerkulturen. Seite 11 von 14

12 Tabelle 3: C-Faktoren (Bodenbedeckungs- und Bearbeitungsfaktor) verschiedener Fruchtarten in Abhängigkeit der Bodenbearbeitung bzw. Reihenabstand bei Mais. Fruchtart Nr. 1 Punkt 2 Punkte 3 Punkte 4 Punkte 5 Punkte Erläuterung THEO gepflügt pfluglos Mais- Mulchsaat Direktsaat engsaat Strip-Till Ackerbohne 1 0,200 0,147 0,093 0,040 Ackerfutter winterhart 2 0,030 0,030 0,030 0,030 Ackergras, Klee, Luzerne, Esparsette Ackerfutter nicht winterhart 3 0,170 0,127 0,083 0,040 Phacelia, Serradella Buchweizen 7 0,140 0,107 0,073 0,040 Dinkel (Winterdinkel) 9 0,120 0,093 0,067 0,040 Erbsen 11 0,200 0,147 0,093 0,040 Erdbeeren 12 0,020 0,027 0,033 0,040 Färberdisteln 13 0,260 0,187 0,113 0,040 Färberwaid 14 0,170 0,127 0,083 0,040 Futterroggen 15 0,160 0,120 0,080 0,040 Futterrübe 16 0,330 0,233 0,137 0,040 Gemüse 17 0,350 0,247 0,143 0,040 Gerstgras, Hafergras 18 0,100 0,080 0,060 0,040 Hafer (Sommerhafer) 19 0,170 0,127 0,083 0,040 Hanf 20 0,260 0,187 0,113 0,040 Heil- und Gewürzkräuter Gruppe 1 Heil- und Gewürzkräuter Gruppe ,050 0,047 0,043 0, ,250 0,180 0,110 0,040 Hirse 23 0,200 0,147 0,093 0,040 Melisse, Spitzwegerich, Minze, Johanniskraut, Salbei, Schafgarbe, Thymian, Goldrute, Tollkirsche Petersilie, Baldrian, Kamille, Kümmel, Schwarzkümmel, Mariendistel, Engelwurz, Koriander, Borretsch, Ringelblumen, Dill, Hülsenfrüchte sonstige 24 0,300 0,213 0,127 0,040 z.b. Linsen, Wicken, Indischer Hanf Kartoffel 25 0,290 0,207 0,123 0,040 Lupine 26 0,300 0,213 0,127 0,040 Mais 27 0,350 0,247 0,200 0,143 0,040 Mohn 29 0,320 0,227 0,133 0,040 Ölfrüchte sonstige 30 0,140 0,107 0,073 0,040 z.b. Sommerrüpsen, Krambe Öllein, Leindotter 31 0,170 0,127 0,083 0,040 Quinoa 32 0,300 0,213 0,127 0,040 Rübensamenvermehrung 33 0,300 0,213 0,127 0,040 Senf 35 0,100 0,080 0,060 0,040 Soja 36 0,300 0,213 0,127 0,040 Sommergerste 37 0,150 0,113 0,077 0,040 Sommergetreide sonstige 38 0,140 0,107 0,073 0,040 z.b. So-Roggen, So-Menggetreide Sommerraps 39 0,140 0,107 0,073 0,040 Sommertriticale 40 0,140 0,107 0,073 0,040 Sommerweizen 41 0,140 0,107 0,073 0,040 Sonnenblume 42 0,320 0,227 0,133 0,040 Tabak 45 0,320 0,227 0,133 0,040 Vermehrung 46 0,140 0,107 0,073 0,040 z.b. Grassamen, Wildkräuter Wintergerste 47 0,070 0,060 0,050 0,040 Wintergetreide sonstige 48 0,120 0,093 0,067 0,040 z.b. Wi-Menggetreide Winterraps, Winterrübsen 49 0,070 0,060 0,050 0,040 Winterroggen 50 0,080 0,067 0,053 0,040 Wintertriticale 51 0,120 0,093 0,067 0,040 Winterweizen 52 0,120 0,093 0,067 0,040 Zierpflanzen 53 0,200 0,147 0,093 0,040 Zuckerrüben 54 0,320 0,227 0,133 0,040 nicht definierte Kulturart 55 0,400 0,280 0,160 0,040 Seite 12 von 14

13 Berechnung des Basiswerts einer Teilfläche: A= R*K*L*S* C Basis C Basis = Mittelwert der Kulturen auf den Feldblöcken im Zeitraum bei konventioneller Bodenbearbeitung * 0,9 (Abzug, da im Mittel pfluglose Bodenbearbeitung in Thüringen bereits weit verbreitet ist) Berechnung des Maßnahmenwerts einer Teilfläche: A= R*K*L*S* C aktuell C aktuell = Kulturart und Bewirtschaftung auf der Teilfläche im Antragsjahr Bewertung der Erosionsschutzstreifen: Grünstreifen quer zum Hang, Gewässerrandstreifen und begrünte Tiefenlinien führen zu einer Reduktion des Bodenabtragsrisikos auf der begünstigten Ackerfläche um 10 % (Verringerung des Maßnahmenwertes um 10 %) A= R*K*L*S* C aktuell *0,9 Abbildung 2: Beispiel zur Ausweisung von Erosionsschutzstreifen im KULAP A3 Seite 13 von 14

14 Bewertung der Zwischenfrucht/Winterbedeckung auf einer Teilfläche: Ermittlung des verhinderten mittleren Bodenabtrags durch eine Zwischenfrucht/ Winterbedeckung (Faktor: 0,15) im Herbst/Winter vor der geplanten Sommerkultur: A= R*K*L*S * 0,15 mit Winterbedeckung: Faktor = 0,15 ohne Winterbedeckung: Faktor = 0 Die Summe der verhinderten Bodenabträge durch eine Zwischenfrucht/Winterbedeckung der Teilflächen wird vom errechneten betrieblichen Gesamtbodenabtrag der Kulissenflächen abgezogen: Summe der Teilflächen (Maßnahmenwert *Flächengröße) (RKLS * Winterbedeckung * Flächengröße) in t/a Seite 14 von 14

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