Raufeld Medien. Kapitel 10 Die Arbeitsvertrag

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Raufeld Medien. Kapitel 10 Die Arbeitsvertrag"

Transkript

1 Raufeld Medien Kapitel 10 Die Arbeitsvertrag

2 Die Arbeitsvertrag Neben dem Gehalt, und dem Zeitpunkt, wann es gezahlt werden muss, gibt es noch weitere Regelungen, die im Arbeitsvertrag auftauchen sollten. Manche sind unverzichtbar, andere sind zwar nicht zwingend vorgeschrieben, deren Aufnahme ist jedoch sinnvoll. Zunächst wird der Arbeitsvertrag, wie jeder andere Vertrag auch, die beiden Parteien benennen, also Sie und Ihren Arbeitgeber. Für letzteren ist es wichtig, dass die genaue Firmenbezeichnung auftaucht, also die Rechtsform, die der Arbeitgeber für sich gewählt hat. Diese Angabe ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn es juristische Probleme geben sollte, da die Rechtsform festlegt, durch wen die Firma juristisch vertreten wird. Weiterhin muss im Vertrag stehen, wann das Arbeitsverhältnis beginnt, und im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wann es endet. Zusätzlich kann auch die Dauer der Probezeit hier mit aufgenommen werden. Auch der Arbeitsort muss festgeschrieben sein, sowie die genaue Berufsbezeichnung und eine möglichst genaue Beschreibung des konkreten Aufgabenbereichs. Nur wenn Ihr Dienstsitz eindeutig bezeichnet ist, sind Sie vor einer eventuellen ungewollten Versetzung geschützt. Und die Beschreibung des Aufgabenbereichs verhindert, dass Sie für Arbeiten eingesetzt werden, die Sie nie machen wollten. Ebenso muss geregelt sein, wie lange Sie jeweils arbeiten müssen, wie viele Wochenstunden Sie also abzuleisten haben. Ratsam ist auch die Aufnahme von Regelungen über Überstunden und deren Entlohnung. Oft gelten hierfür auch Tarifverträge, dann reicht ein Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen. Weiterhin muss Ihr Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag geregelt sein. Minimum sind die gesetzlich festgeschriebenen 24 Arbeitstage. Ihr Gehaltsanspruch besteht auch in der Urlaubszeit in voller Höhe weiter, manche Firmen zahlen darüber hinaus aber auch noch Urlaubsgeld. Das kann tarifvertraglich gelten, im Arbeitsvertrag extra ausgehandelt werden, oder durch eine Raufeld Medien

3 Betriebsvereinbarung geregelt sein. Auf Sonderleistungen, wie Weihnachtsgeld, Essenszuschüsse oder ähnliches haben Sie im Übrigen auch nur einen Anspruch, wenn dies im Vertrag explizit geregelt ist. Zwar gibt es viele Unternehmen, die Weihnachtsgeld zahlen, obwohl dies nicht in den Verträgen geregelt ist, die Firmen können dann aber auch jederzeit darauf verzichten. Auch die Kündigungsfristen, also sowohl Ihre eigene Frist, als auch die des Arbeitgebers gehören in den Arbeitsvertrag. Sollten Sie noch Zusatzvereinbarungen mit dem Arbeitgeber getroffen haben, können diese auch separat geregelt sein, dann muss jedoch ein Hinweis darauf im Vertrag selbst enthalten sein. Gültig ist der Vertrag natürlich nur, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer diesen unterschrieben haben. Wie bereits erwähnt muss nicht jede Einzelheit im Arbeitsvertrag geregelt sein, vieles kann man aber über die unentbehrlichen Bestimmungen hinaus mit aufnehmen. Hierzu gehören häufig Regelungen über Nebentätigkeiten. Meist wird vereinbart, dass der Arbeitgeber seine Zustimmung zu solchen Tätigkeiten geben muss. Doch auch wenn eine solche Regelung besteht, kann der Arbeitgeber seine Zustimmung nur dann verweigern, wenn die Arbeitskraft des Arbeitnehmers durch die Nebentätigkeit leidet. Für manche Jobs muss ein Arbeitgeber viel reisen. Sollte Ihrer zu dieser Sorte gehören, empfiehlt es sich, Bestimmungen hierüber in den Vertrag mit aufzunehmen. Hiermit eng verbunden ist häufig der Ersatz von Auslagen, die auf Dienstreisen anfallen. Wie diese ersetzt werden, sollte geregelt sein. Sollte der Arbeitgeber Ihnen eine Schweigepflicht auferlegen, muss diese im Vertrag geregelt sein. Ein Verstoß hiergegen kann dann unter Umständen die Kündigung zur Folge haben. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Sie zu bestimmten Zeitpunkten ein Arbeits- oder Zwischenzeugnis erhalten, sollten Sie auch hierüber einen Passus in den Vertrag aufnehmen.

4 Verhandlungsspielräume Grundsätzlich ist fast alles verhandelbar. Das gilt auch, wenn Ihnen lediglich ein bereits ausformulierter und unterschriebener Vertrag vorgelegt wird, den Sie nur noch selber unterschreiben müssten. Gute Arbeitgeber werden Ihnen aber immer eine gewisse Bedenkzeit einräumen, die Sie nutzen sollten, um den Vertrag wirklich genau zu studieren. Kommt Ihnen etwas eigenartig vor oder sind Sie mit einigen Punkten nicht zufrieden, sollten Sie das ganz besonders genau überprüfen und gegebenenfalls nachverhandeln. Allerdings sollten Sie sich vorher wirklich gut über die entsprechenden Punkte informieren, nur dann haben Sie eine ernstzunehmende Verhandlungsposition. Juristisches Sicher werden Sie keinen Vertrag unterschreiben wollen, der Sie in allen wesentlichen Punkten massiv benachteiligt schon allein deswegen, weil Sie sicher keine Lust haben, sich ausbeuten zu lassen. Doch lässt das Gesetz den Arbeitnehmer nicht völlig allein. So sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Vorschriften zu finden, die das Minimum dessen beschreiben, was ein Arbeitnehmer sich bieten lassen muss. Sollte eine vertragliche Regelung diese Mindeststandards unterschreiten, ist Sie meist anfechtbar allerdings nicht immer. Es gibt nämlich Regelungen, die können vertraglich abbedungen werden, sind also letzten Endes Verhandlungssache und solche, die immer gelten. Bei letzteren ist es im Zweifel egal, welche Regelung konkret im Vertrag steht. Das sollte Sie aber nicht dazu veranlassen, einfach einen Vertrag zu unterschreiben, der Ihrem Arbeitgeber jederzeit das Recht zuspricht, Sie ohne Angabe von Gründen fristlos zu kündigen. Das kann er zwar nicht durchsetzen, weil Sie dagegen vor dem Arbeitsgericht klagen können, aber Sie sollten sich die Frage stellen, ob Sie bei solch einer Firma arbeiten wollen und mit nein antworten. Raufeld Medien

5 Tarifliches Im Kapitel über das zweite Vorstellungsgespräch sprachen wir über das Aushandeln des Gehalts und über die Schwierigkeiten, die damit verbunden sind. All diese Probleme stellen sich erst gar nicht, wenn von vorn herein klar ist, dass die ausgeschriebene Stelle nach Tarifvertrag vergütet wird. Doch was genau ist eigentlich ein Tarifvertrag? Nun, es hat bereits jemand anders dem Arbeitnehmer die schwierigen Verhandlungen über die zu zahlende Vergütung abgenommen. Auf Arbeitnehmerseite können das nur die Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite dagegen können die Arbeitgeberverbände genauso handeln, wie der einzelne Arbeitgeber. Im letzteren Fall handelt es sich um einen Firmen-, Werkoder Haustarifvertrag. Die rechtliche Grundlage für jede Art von Tarifvertrag ist das Tarifvertragsgesetz (TVG). Da Verträge grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien gelten, sind auch nur solche Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden, die ihn abgeschlossen haben. Die Firma muss also entweder Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbandes sein, oder selbst einen Haustarifvertrag abgeschlossen haben. Ebenso gelten die tariflichen Vereinbarungen auch nur für Arbeitnehmer, die Mitglied der Gewerkschaft sind, die den Tarifvertrag vereinbart hat. So jedenfalls der Grundsatz. Der individuell ausgehandelte Arbeitsvertrag kann aber auf tarifvertragliche Regelungen verweisen und bestimmte Regeln so anwendbar machen. Und auch ohne entsprechenden Hinweis kann der Tarifvertrag gelten, nämlich dann, wenn die Anwendung seiner Regeln in dem entsprechenden Betrieb üblich ist. Es gibt aber auch noch allgemeinverbindliche Tarifverträge. Diese gelten auch für Arbeitsverhältnisse, bei denen weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer Tarifvertragsparteien sind. Die anstellende Firma muss also nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes sein und der Arbeitnehmer nicht Gewerkschaftsmitglied. Solch ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag entsteht, wenn das Bundesarbeitsministerium oder das jeweilige Landesarbeitsmini-

6 sterium ihn für allgemeinverbindlich erklärt. Vorher müssen allerdings die Tarifvertragsparteien einen entsprechenden Antrag an das Ministerium gestellt haben. Doch auch dafür gibt es wieder eine Ausnahme: Firmen, die verbandsunabhängig sind, können nämlich auch im Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags die bereits erwähnten Haus- oder Firmentarifverträge abschließen. Die gehen dann als speziellere Regelung vor, und solche Firmen müssen sich nicht an den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag halten. Welcher Tarifvertrag nun im Einzelnen gilt, ist nicht immer ganz einfach zu bestimmen. Besteht ein Haustarifvertrag, gilt dieser. Bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen ist entscheidend, in welchem Wirtschaftszweig die Firma tätig ist. In einem Einzelhandelsunternehmen gilt der Tarifvertrag des Einzelhandels, in einem Metall verarbeitenden Unternehmen das Regelwerk, das zwischen IG Metall und Bundesverband der Industrie (BDI) ausgehandelt wurde und zwar für alle Arbeitnehmer. Also auch für solche, die selbst nicht mit der Metallverarbeitung beschäftigt sind, sondern in einem entsprechenden Unternehmen die Buchhaltung machen. Das kommt daher, dass in einem Unternehmen auch nur ein Tarifvertrag gelten soll. Was bedeutet es nun, wenn ein Tarifvertrag für die Stelle gilt, um die Sie sich beworben haben? Zunächst mal heißt das, dass genau das gilt, was in dem Tarifvertrag festgelegt ist. Und zwar zwingend und unmittelbar. Der Tarifvertrag gibt also vor, was im Arbeitsvertrag steht. Zu Ihrem Nachteil darf der Arbeitgeber nicht davon abweichen. Tut er es doch, und haben Sie etwa einen geringeren als den Tariflohn im Arbeitsvertrag explizit vereinbart, ändert das überhaupt nichts an Ihrem Anspruch auf den Tariflohn. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer müssen dabei die Regelungen des Tarifvertrags kennen, er gilt einfach durch seine bloße Existenz. Der tariflich gebundene Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, die Tarifverträge in seinem Betrieb für jeden Arbeitnehmer einsehbar auszulegen. Zu Gunsten des Arbeitnehmers darf natürlich vom Tarifvertrag abgewichen werden. Haben Sie Raufeld Medien

7 also einen höheren als den Tariflohn vereinbart, haben Sie auch Anspruch auf dessen Zahlung, und der Arbeitgeber kann nicht etwa Geld von Ihnen zurück verlangen, weil er feststellt, dass er Sie über Tarif bezahlt hat. Die Vertragsarten Befristeter Arbeitsvertrag Insbesondere für den Arbeitgeber kann es sehr vorteilhaft sein, zunächst nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Der endet, wie der Name schon sagt, automatisch mit Ablauf der im Vertrag bestimmten Frist. Der Arbeitgeber muss nicht kündigen und folglich keinerlei Kündigungsschutzvorschriften beachten. Der Arbeitgeber ist also in seiner Personalplanung sehr viel flexibler. Deshalb sollte man als Arbeitnehmer aber nicht gleich vom schlechtesten ausgehen. Ein befristeter Vertrag kann eine Chance sein, später einen unbefristeten Vertrag zu bekommen. Arbeitnehmer, die sich bewährt haben, möchte der Arbeitgeber gern bei sich behalten, denn jede Neueinstellung bedeutet ja auch, dass der Arbeitnehmer wieder eingearbeitet werden muss, was Zeit und auch Geld kostet. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich im Vertrag festgehalten werden. Ohne sachlichen Grund dürfen Verträge bis zu einer Dauer von maximal zwei Jahren befristet werden. Innerhalb dieser zwei Jahre darf der Arbeitgeber höchstens dreimal einen befristeten Arbeitsvertrag verlängern (Kettenarbeitsvertrag), die Gesamtdauer der Beschäftigungszeit darf jedoch zwei Jahre nicht überschreiten. Zur Befristung ohne sachlichen Grund gibt es allerdings eine Ausnahme und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer vor Abschluss des Vertrags bereits einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag bei demselben Arbeitgeber hatte. Ein Arbeitgeber soll nämlich nicht die Möglichkeit haben, einen Ar-

8 beitnehmer zu entlassen, um ihn kurze Zeit später wieder befristet anzustellen. Sonst würden ja die entsprechenden Regelungen unterlaufen und der Arbeitgeber könnte die Zweijahresfrist jederzeit überschreiten, solange nur ein gewisser Zeitraum zwischen Ende des einen und Beginn des anderen Arbeitsvertrags liegt. Will der Arbeitgeber jemanden für länger als zwei Jahre einstellen und diesen Vertrag dennoch befristen, braucht er dafür einen sachlichen Grund. Das Teilzeitbefristungsgesetz nennt hier Beispiele, wann insbesondere ein sachlicher Grund vorliegt. Diese Beispiele sind also nicht abschließend. Gründe, die nicht im Gesetz stehen, müssen aber den gesetzlichen in irgendeiner Weise gleichstehen. Teilzeitarbeitsvertrag Ebenfalls im TzBfG ist geregelt, wer wann die Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen kann. Das Gesetz soll insofern die Teilzeitarbeit fördern und eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verhindern. Allerdings können nur Arbeitnehmer, die in einem Betrieb arbeiten, der regelmäßig mehr als 15 Beschäftigte hat (Azubis werden nicht mitgezählt) eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben. Und natürlich kann ein Arbeitnehmer nicht von heute auf morgen weniger arbeiten, weil der Arbeitgeber Zeit haben muss, die Arbeit neu zu organisieren und gegebenenfalls einen Ersatz einzustellen. Also muss der Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mindestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen und er sollte gleich mit angeben, wie er die Arbeitszeit verteilen möchte. Soweit es keine betrieblichen Gründe gibt, die der Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen, hat der Arbeitgeber ihr zuzustimmen. Hat der Arbeitgeber sich entschieden, so muss er diese Entscheidung mindestens einen Monat vor Beginn der Teilzeitarbeit dem Arbeitnehmer mitteilen, und zwar schriftlich. Sollten Ar- Raufeld Medien

9 beitgeber und Arbeitnehmer sich nicht geeinigt haben, und hat der Arbeitgeber versäumt, dem Arbeitnehmer seine Entscheidung innerhalb der Monatsfrist mitzuteilen, seine Ablehnung also nicht schriftlich zum Ausdruck gebracht, verringert sich die Arbeitszeit automatisch in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Das gilt nicht nur für das ob, sondern auch für das wie der Teilzeitarbeit. Der Arbeitnehmer kann die Verteilung der verringerten Arbeitszeit dann nur noch verändern, wenn das betriebliche Interesse an der Veränderung das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt, und der Arbeitgeber die Änderung mindestens einen Monat vorher angekündigt hat. Noch ein Wort zur Kündigung: Da es Ziel des TzBfG ist, die Teilzeitbeschäftigung zu fördern und solche Beschäftigte nicht zu diskriminieren, ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie erfolgt, weil der Arbeitnehmer sich weigert, von Teilzeit in Vollzeit zu wechseln oder umgekehrt. Scheinselbstständigkeit Ein Problem, das meist erst nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auftaucht, ist das der Scheinselbstständigkeit. Scheinselbstständige sind Personen, die nach der Vertragsgestaltung selbstständige Auftragnehmer sind, tatsächlich aber wie Arbeitnehmer arbeiten und deshalb eigentlich auch so behandelt werden müssten. Diese Frage ist wichtig, weil der Status des Beschäftigten als Arbeitnehmer oder Selbstständiger darüber entscheidet, ob er in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert ist, also Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge abführen muss. Außerdem gelten für Selbstständige nicht die arbeitsrechtlichen Regeln zum Kündigungsschutz. Darüber hinaus gelten auch steuerlich für Arbeitnehmer andere Regeln als für Selbstständige. Zur Feststellung, ob jemand selbstständig oder abhängig beschäftigt, also scheinselbstständig ist, dienen fünf Kriterien:

10 Scheinselbstständig ist demnach eine Person, die 1. im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 400 Euro übersteigt, regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, 3. Tätigkeiten ausführt, die sowohl beim Auftraggeber als auch bei vergleichbaren Auftraggebern regelmäßig durch beschäftigte Arbeitnehmer verrichtet werden, 4. Tätigkeiten ausführt, die typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen lassen, 5. eine Tätigkeit ausführt, die dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit entspricht, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeführt hatte. Folgen der Scheinselbstständigkeit Für den Auftrag-, bzw. den Arbeitgeber hat die tatsächliche Scheinselbstständigkeit des vermeintlich freien Mitarbeiters sehr weit reichende Folgen. Der Freie wird automatisch zum Arbeitnehmer, der Auftraggeber wird zum Arbeitgeber und trägt alle daraus erwachsenden Verpflichtungen. Er muss rückwirkend für bis zu vier Jahre die Sozialversicherungsbeiträge (siehe unten) nachzahlen. Er muss dann nicht nur den Arbeitgeberanteil zahlen, sondern zusätzlich auch noch den Anteil des Arbeitnehmers, da er die Beiträge nicht von diesem erstattet verlangen kann. Raufeld Medien

11 Wenn der Freie auch einkommensteuerrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft wird und noch Steuerschulden bestehen, haftet der Arbeitgeber auch dafür. Und zwar bis zur Höhe der Lohnsteuer, die er eigentlich hätte an das Finanzamt abführen müssen, wenn der vermeintlich Selbstständige regulär als Arbeitnehmer beschäftigt worden wäre. Arbeitsrechtlich hat die Scheinselbstständigkeit zur Folge, dass der Auftragnehmer alle Rechte eines Arbeitnehmers hat. Er genießt also Kündigungsschutz, hat Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Und der frischgebackene Arbeitgeber muss dem zum Angestellten mutierten freien Mitarbeiter ein Nettogehalt in Höhe des bisherigen Honorars zahlen. 11

Job in Sicht. Das Zeitungsprojekt für junge Berufseinsteiger. Kapitel 10 Die Arbeitsvertrag

Job in Sicht. Das Zeitungsprojekt für junge Berufseinsteiger. Kapitel 10 Die Arbeitsvertrag Job in Sicht Das Zeitungsprojekt für junge Berufseinsteiger Kapitel 10 Die Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag Neben dem Gehalt, und dem Zeitpunkt, wann es gezahlt werden muss, gibt es noch weitere Regelungen,

Mehr

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) 1. Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) 1. Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) 1 Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften 1 Zielsetzung Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern,

Mehr

Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer

Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Schriftform Zwar ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer nicht zwingend schriftlich vorgeschrieben. Nach den Bestimmungen

Mehr

Mittlerweile gibt es ca. 20.800 Zeitarbeitsfirmen und mehr als 730 000 Leiharbeiter in Deutschland.

Mittlerweile gibt es ca. 20.800 Zeitarbeitsfirmen und mehr als 730 000 Leiharbeiter in Deutschland. Die Zeitarbeit hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Mittlerweile gibt es ca. 20.800 Zeitarbeitsfirmen und mehr als 730 000 Leiharbeiter in Deutschland. Steckte die deutsche Wirtschaft derzeit nicht

Mehr

Tarifverträge. 1. Allgemeines

Tarifverträge. 1. Allgemeines Tarifverträge Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva Maria-Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen

Mehr

Newsletter Arbeitsrecht 06/2008- Schwerpunkt Zeitarbeit

Newsletter Arbeitsrecht 06/2008- Schwerpunkt Zeitarbeit Newsletter Arbeitsrecht 06/2008- Schwerpunkt Zeitarbeit Liebe Leserin, lieber Leser, viele von Ihnen haben schon von Zeitarbeit gehört, einige von Ihnen haben damit zu tun. Die Beschäftigungszahlen der

Mehr

Ordentliche und außerordentliche Kündigung.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung. 1 Kündigung 1. Trotz sorgfältiger Personenauswahl ist es manchmal unvermeidlich einem Mitarbeiter zu kündigen. Die möglichen Gründe für Kündigungen sind sehr vielfältig. Man unterscheidet grundsätzlich

Mehr

Teilzeitbeschäftigung und geringfügige Beschäftigung

Teilzeitbeschäftigung und geringfügige Beschäftigung Teilzeitbeschäftigung und geringfügige Beschäftigung Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover I. Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, wenn seine auf Dauer vereinbarte

Mehr

Manteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc.

Manteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc. Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.

Mehr

Sozialkassentarifverträge, z.b. in der Bauwirtschaft

Sozialkassentarifverträge, z.b. in der Bauwirtschaft Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.

Mehr

ratgeber Weihnachtsgeld

ratgeber Weihnachtsgeld Auch wer nicht mehr an den Weihnachtsmann glaubt, kann trotzdem Anspruch auf haben. Aber wem steht diese Sonderzahlung des Arbeitgebers zu? Und in welcher Höhe? Hier gibt es die wichtigsten Informationen

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO)

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Altersteilzeitordnung ATZO 6.220 Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Vom 29. September 2010 (Beschluss Nr. 144) (GVM 2010 Nr.

Mehr

Praktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer

Praktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer Praktikumsvertrag Diese Vorlage ist sowohl für ein Pflichtpraktikum ("echtes Praktikum") als auch für freiwilliges Praktikum ("unechtes Praktikum") geeignet. Beim freiwilligen Praktikum gelten Arbeitnehmergesetze

Mehr

Urlaubsentgelt beim Übergang eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis.

Urlaubsentgelt beim Übergang eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Urlaubsentgelt beim Übergang eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Keine Umrechnung des Vollzeiturlaubs bei Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung. Zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs

Mehr

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen

Mehr

Teilzeitarbeit Rechtliche Aspekte und moderne Arbeitszeitmodelle

Teilzeitarbeit Rechtliche Aspekte und moderne Arbeitszeitmodelle -Kurzvorträge zum Arbeitsrecht - Teilzeitarbeit Rechtliche Aspekte und moderne Arbeitszeitmodelle Ass.jur. Der gesetzliche Auftrag 1 Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) Ziele Ziel des Gesetzes ist,

Mehr

Musterprüfungsaufgabe

Musterprüfungsaufgabe Musterprüfungsaufgabe Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung Prüfungsbereich Fachaufgabe in der Wahlqualifikation Wahlqualifikation 6 - Personalwirtschaft Sachverhalt:

Mehr

Vereinbarung. (Metallformer und Metallgießer, Zinngießer, Glockengießer) im Lande Nordrhein-Westfalen. Gültig ab 01. Dezember 2011

Vereinbarung. (Metallformer und Metallgießer, Zinngießer, Glockengießer) im Lande Nordrhein-Westfalen. Gültig ab 01. Dezember 2011 Seite 1 von 5, Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für gewerbliche, kaufmännische und technische Auszubildende (Lehrlinge) für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk

Mehr

Zwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit

Zwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit Befristeter Arbeitsvertrag (Bitte prüfen Sie, welche individuellen Vertragsbestimmungen für Sie passen und übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen...

Mehr

Das richtige Arbeitszeugnis Passende Formulierungen finden Geheimcodes entschlü sseln

Das richtige Arbeitszeugnis Passende Formulierungen finden Geheimcodes entschlü sseln Mit vorformulierten Musterzeugnissen Ratgeber Das richtige Arbeitszeugnis Passende Formulierungen finden Geheimcodes entschlü sseln Die Zeugnisarten Definition»Arbeitszeugnis«Ein Arbeitszeugnis ist die

Mehr

Raufeld Medien. Kapitel 9 Das zweite Vorstellungsgespräch

Raufeld Medien. Kapitel 9 Das zweite Vorstellungsgespräch Raufeld Medien Kapitel 9 Das zweite Vorstellungsgespräch Das zweite Vorstellungsgespräch Manche Unternehmen laden nach dem ersten Vorstellungsgespräch noch zu einem zweiten ein. Wenn Sie zu dem erlauchten

Mehr

Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall

Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2015 - Grundsätzliches Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen, im Krankheitsfall und bei Maßnahmen

Mehr

Teilzeitarbeitsvertrag. für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Teilzeitarbeitsvertrag. für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Teilzeitarbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen

Mehr

DER BEFRISTETE ARBEITSVERTRAG

DER BEFRISTETE ARBEITSVERTRAG Vorlage 2 DER BEFRISTETE ARBEITSVERTRAG Der befristete Arbeitsvertrag stellt die Ausnahme dar und wird für eine begrenzte Dauer und für die Ausführung einer konkreten und nicht dauerhaften Aufgabe abgeschlossen.

Mehr

- Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend.

- Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend. Zweckbefristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Zwingende Schriftform Der Abschluss eines solchen befristeten Arbeitsvertrages bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Gesetzliche

Mehr

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG 813 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1 Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) zuletzt geändert durch

Mehr

Teilzeitarbeit. gesetzliche und tarifliche Regelungen

Teilzeitarbeit. gesetzliche und tarifliche Regelungen Teilzeitarbeit gesetzliche und tarifliche Regelungen Teilzeit ermöglichen Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit zu ermöglichen. Teilzeitarbeitsplätze ausschreiben

Mehr

einerseits und der Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst - Landesbezirk Niedersachsen-Bremen

einerseits und der Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst - Landesbezirk Niedersachsen-Bremen Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Angestellten des Zeitungsverlagsgewerbes in Niedersachsen und Bremen Gültig ab 01. August 2000 - Geändert am 29. Juli 2003 Zwischen dem Verband Nordwestdeutscher

Mehr

KVI-Muster. einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II

KVI-Muster. einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II H E S S E N C H E M I E KVI-Muster einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II (Blockmodell) für nach dem 10. November 2005 abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO)

Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO) Altersteilzeitordnung AtzO 7.512 MP Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO) Vom 22. November 2012 (KABl. 2013 S. 70) 21.05.2013 Nordkirche 1 7.512 MP AtzO Altersteilzeitordnung

Mehr

Rahmentarifvertrag. Geltungsbereich

Rahmentarifvertrag. Geltungsbereich Rahmentarifvertrag Zwischen dem Bundesverband Modell- und Formenbau - Tarifgruppe Nord - - Tarifverbund Süd - und der IG Metall wird folgender vereinbart: R a h m e n t a r i f v e r t r a g 1 Geltungsbereich

Mehr

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden: Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) (Anschrift) wird

Mehr

Vertragliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit in tarifgebundenen Untenehmen mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern abweichend vom Tarifvertrag

Vertragliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit in tarifgebundenen Untenehmen mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern abweichend vom Tarifvertrag Vertragliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit in tarifgebundenen Untenehmen mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern abweichend vom Tarifvertrag Das Bundesarbeitsgericht hat am 15. Mai 2007 (1 ABR

Mehr

Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist

Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Ein offizieller und formal korrekter Arbeitsvertrag bietet

Mehr

Arbeitsvertrag. Die unterschiedlichen Regelungen für. PraktikantInnen. Gerechtigkeit muss sein

Arbeitsvertrag. Die unterschiedlichen Regelungen für. PraktikantInnen. Gerechtigkeit muss sein Arbeitsvertrag Die unterschiedlichen Regelungen für Unselbstständige, Freie DIENSTNEHMER, PraktikantInnen Gerechtigkeit muss sein DER ARBEITSVERTRAG und ähnliche Vertragsverhältnisse Sogenannte atypische

Mehr

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Dr. Andreas Priebe HBS - Fachgespräch Prekäre Arbeitsverhältnisse www.boeckler.de Ein paar Basics zum Einstieg 2003 =

Mehr

Fälligkeit von Abschlagszahlungen

Fälligkeit von Abschlagszahlungen chender Regelungen im VOB-Bauvertrag war die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart. Daraus folgt, dass die Fälligkeitsregelung des 16 Nr. 3 Absatz 1 VOB/B der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle nach den

Mehr

FRAGEBOGEN Beschäftigter -

FRAGEBOGEN Beschäftigter - FRAGEBOGEN Beschäftigter - zum Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung Az. des Integrationsamtes: Name und Anschrift des Arbeitgebers: I. Angaben zur Person Name, Vorname Anschrift Geburtsdatum:

Mehr

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. (Finanzielle) Abgeltung von Ferien

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. (Finanzielle) Abgeltung von Ferien Der Arbeitsrechtler GHR Arbeitsrechtsteam (Finanzielle) Abgeltung von Ferien Jeder Arbeitnehmer / Jede Arbeitnehmerin hat Anspruch auf bezahlte Ferien. Dieser Anspruch ist von Gesetzes wegen zwingend,

Mehr

Gesetzesstand. Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, S. 1966)

Gesetzesstand. Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, S. 1966) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ( HI856) Gesetzesstand Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Vom. Dezember 000 (BGBl. I 000, S. 966) Amtl. Gliederungsnummer:

Mehr

Arbeitsbedingungen in Architektur- und Ingenieurbüros. Eine Befragung der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

Arbeitsbedingungen in Architektur- und Ingenieurbüros. Eine Befragung der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Arbeitsbedingungen in Architektur- und Ingenieurbüros Eine Befragung der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt 2 Inhaltsverzeichnis Instrument Gliederung des Fragebogens Kontaktaufnahme 1. Auswertung

Mehr

Beschäftigungsperspektive. Auf einen Blick

Beschäftigungsperspektive. Auf einen Blick Beschäftigungsperspektive Zeitarbeit Auf einen Blick Die Merkmale von Zeitarbeit Zeitarbeit heißt offiziell Arbeitnehmerüberlassung und ist in Deutschland durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Mehr

Textilreinigungsgewerbe TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN

Textilreinigungsgewerbe TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 077 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 06.10.2003 gültig ab: 01.06.2003

Mehr

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr

Der Mini-Job. Impressum - Wer das Heft geschrieben hat: Impressum. Herausgegeben von:

Der Mini-Job. Impressum - Wer das Heft geschrieben hat: Impressum. Herausgegeben von: Impressum Herausgegeben von: Der Mini-Job Impressum - Wer das Heft geschrieben hat: Stadt Oberhausen Gleichstellungsstelle im Bereich 0-4 / Büro für Chancengleichheit Schwartzstraße 71 46045 Oberhausen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Sachverständigen Adam Bublik

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Sachverständigen Adam Bublik Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Sachverständigen Adam Bublik 1 Vertragsgegenstand 1. Gegenstand des Vertrags ist die im Sachverständigenvertrag dargelegte Aufgabe der Gutachtenserstattung. 2.

Mehr

Mindestlohn. Das müssen Sie ab berücksichtigen

Mindestlohn. Das müssen Sie ab berücksichtigen Das müssen Sie ab 01.01.2015 berücksichtigen Mandanten-Info Mindestlohn Inhalt 1. Einleitung... 1 2. Was ist Mindestlohn?... 2 3. Für wen gilt bereits ein Mindestlohn?... 3 3.1 Branchen-Mindestlöhne...

Mehr

Beschäftigung von Einzelpersonen Abschluss von Verträgen

Beschäftigung von Einzelpersonen Abschluss von Verträgen Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Beschäftigung von Einzelpersonen Abschluss von Verträgen im Rahmen des Ganztagsprogramms des Landes Hessen Auftaktveranstaltung Ganztagsprogramm Referent: Tobias Petry,

Mehr

Kollektives Arbeitsrecht. Tarifvertragsarten - Tarifverhandlungen

Kollektives Arbeitsrecht. Tarifvertragsarten - Tarifverhandlungen Kollektives Arbeitsrecht Tarifvertragsarten - Tarifverhandlungen Tarifautonomie 9 Abs. 3 GG Recht zur Gewerkschaftsbildung Tarifvertragssystem als System kollektiver Selbsthilfe Tarifverträge mit Normativcharakter

Mehr

DER ANTRAG AUF ABLEISTUNG VON ÜBERSTUNDEN. Situationen, in denen der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden verlangen kann

DER ANTRAG AUF ABLEISTUNG VON ÜBERSTUNDEN. Situationen, in denen der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden verlangen kann DER ANTRAG AUF ABLEISTUNG VON ÜBERSTUNDEN Manchmal müssen Arbeitnehmer länger arbeiten, als im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. In solchen Situationen stellt sich die Frage nach Überstunden. Kann ein Arbeitgeber

Mehr

M e r k b l a t t. Geltung von Tarifverträgen

M e r k b l a t t. Geltung von Tarifverträgen Stand: Januar 2017 M e r k b l a t t Geltung von Tarifverträgen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen

Mehr

VON PROFI ZU PROFI Das Informationsportal der Gastronomiebranche

VON PROFI ZU PROFI Das Informationsportal der Gastronomiebranche A 8130 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) Beschäftigungsförderungsgesetz aufgehoben Mit Inkrafttreten

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung Über den Einsatz von Leiharbeitnehmern und sonstigen betriebsfremden Beschäftigten zwischen Firma (Name, Anschrift) und dem Betriebsrat (Firma, Anschrift) Präambel Gegenstand der BV

Mehr

Info-Aktuell 4/2014 vom 11. Juli 2014

Info-Aktuell 4/2014 vom 11. Juli 2014 RECHTSPRECHUNG Sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag mit Betriebsratsmitglied Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2014, Az. 7 AZR 847/12 Gemäß 14 Abs. 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die

Mehr

Teilzeitbeschäftigung und geringfügige Beschäftigung

Teilzeitbeschäftigung und geringfügige Beschäftigung Teilzeitbeschäftigung und geringfügige Beschäftigung Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover I. Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, wenn seine auf Dauer vereinbarte

Mehr

Ansprüche auf Altersteilzeit nach TV FlexÜ Prüfungsschema / Checkliste

Ansprüche auf Altersteilzeit nach TV FlexÜ Prüfungsschema / Checkliste Ansprüche auf Altersteilzeit nach TV FlexÜ Prüfungsschema / Checkliste Im Folgenden werden stichwortartig die sich aus den tariflichen Anspruchsvoraussetzungen ergebenden Prüfungsschritte dargestellt,

Mehr

Tarifvertragsrecht - Grundlagen

Tarifvertragsrecht - Grundlagen Rechtliche Grundlagen gewerkschaftlicher Tarifpolitik 1. Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 2. Die Wirkungen des Tarifvertrages 3. Das Günstigkeitsprinzip 4. Betriebsrat und Tarifvertrag 5. Aktuelle

Mehr

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch Urlaubsrecht Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 0203 2821-279 Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche

Mehr

Regional-KODA Nord-Ost

Regional-KODA Nord-Ost Regional-KODA Nord-Ost Beschluss der Regional-KODA Nord-Ost vom 16.03.2012 In der Sitzung am 16.03.2012 in Hamburg hat die Regional-KODA Nord-Ost folgendes beschlossen: I. Einfügung einer Anlage 5a zur

Mehr

Arbeitsvertrag mit Tarifbindung bzw. in Anlehnung an einen Tarifvertrag

Arbeitsvertrag mit Tarifbindung bzw. in Anlehnung an einen Tarifvertrag Stand: November 2009 Arbeitsvertrag mit Tarifbindung bzw. in Anlehnung an einen Tarifvertrag Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

Mehr

Freelancer oder Arbeitnehmer?

Freelancer oder Arbeitnehmer? Freelancer oder Arbeitnehmer? Scheinselbstständigkeit, ihre Risiken und Wege zur Vermeidung Dr. Sebastian Stütze Get Started-Gründerfrühstück Berlin 27. März 2014 1 Vortragsgliederung 1. Ausgangssituation

Mehr

extra Betriebsübergang 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)*

extra Betriebsübergang 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)* 18. August 2004 Schä/Co Ausgabe 10 Thema : Betriebsübergang 613a BGB Ansprechpartner: Volker Cosfeld 069 957 37 360 volker.cosfeld@igbau.de Betriebsübergang 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)* Betriebsübergänge

Mehr

Krankengeld 2015. Auch bei Arbeitsunfähigkeit ist Ihr Lebensunterhalt gesichert.

Krankengeld 2015. Auch bei Arbeitsunfähigkeit ist Ihr Lebensunterhalt gesichert. Krankengeld 2015 Auch bei Arbeitsunfähigkeit ist Ihr Lebensunterhalt gesichert. Guten Tag, damit Sie sich weiterhin voll und ganz auf Ihre Genesung konzentrieren können, kommt nach dem Ablauf der Entgeltfortzahlung

Mehr

B e k a n n t m a c h u n g

B e k a n n t m a c h u n g B e k a n n t m a c h u n g über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Elektrohandwerke Vom 16. Dezember 2013 Auf Grund des 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

I. Neuregelungen für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen werden

I. Neuregelungen für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen werden KAV Nds. R A 4/2015 Anlage 2 Rundschreiben R 31/2015 Mitgliedverbände der VKA Frankfurt am Main, den 4. Februar 2015 647-TM/Pi Hinweise zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des ElterngeldPlus

Mehr

Altersteilzeit. Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bayern e. V. Die Altersteilzeit. ab 01.01.2015

Altersteilzeit. Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bayern e. V. Die Altersteilzeit. ab 01.01.2015 Die Altersteilzeit ab 01.01.2015 1 Für Altersteilzeitverhältnisse, die vor dem 01.01.2010 begonnen haben, gilt die Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit gemäß Anlage 22 AVR-Bayern Ergänzung:

Mehr

Tarifvertrag. über. arbeitgeberfinanzierte Leistungen. zur betrieblichen Altersvorsorge. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen

Tarifvertrag. über. arbeitgeberfinanzierte Leistungen. zur betrieblichen Altersvorsorge. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen Tarifpolitik Tarifvertrag über arbeitgeberfinanzierte Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bav-tv) Stand nach ÄTV 2/2013 EVG Vorstandsbereich

Mehr

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk)

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk) Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und IGZ - Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg

Mehr

Rückzahlung von Urlaubsgeld?

Rückzahlung von Urlaubsgeld? Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,

Mehr

1. Was ist ein Tarifvertrag? Der Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen den Tarifparteien, auch Tarifvertragsparteien genannt.

1. Was ist ein Tarifvertrag? Der Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen den Tarifparteien, auch Tarifvertragsparteien genannt. 1 Tarifvertrag 1. Was ist ein Tarifvertrag? Der Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen den Tarifparteien, auch Tarifvertragsparteien genannt. 2. In welchem Jahr wurde das Tarifvertragsgesetz (TV) eingeführt?

Mehr

Deutscher Caritasverband

Deutscher Caritasverband Teil 9 Altersteilzeit - Neue Anlage 17a zu den AVR Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission fasst den folgenden Beschluss: 1. In die AVR wird folgende neue Anlage 17a zu den AVR eingefügt:

Mehr

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz - TzBfG)

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz - TzBfG) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz - TzBfG) TzBfG Ausfertigungsdatum: 21.12.2000 Vollzitat: "Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000

Mehr

Tarifverhandlungen in Deutschland

Tarifverhandlungen in Deutschland Tarifverhandlungen in Deutschland September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 1 Rechtliche Grundlage Grundgesetz Art. 9, Abs. 3 Koalitionsrecht und Tarifvertragsgesetz (TVG) der Bundesrepublik

Mehr

NEUORGANISATION SCHULLEITUNG - AUSWIRKUNGEN AUF DIE ARBEITSVERHÄLTNISSE

NEUORGANISATION SCHULLEITUNG - AUSWIRKUNGEN AUF DIE ARBEITSVERHÄLTNISSE NEUORGANISATION SCHULLEITUNG - AUSWIRKUNGEN AUF DIE ARBEITSVERHÄLTNISSE A. Problemstellung Die Neuorganisation der Schulleitung kann zur Folge haben, dass sich die Anzahl der SL- Mitglieder verändert und/oder

Mehr

Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG

Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG vom 21. Dezember 2000 einschließlich der Änderungen vom 11. Dezember 2018 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine

Mehr

Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassung Sinn der Arbeitnehmerüberlassung: Überbrückung von Personalengpässen Flexibilisierung der Belegschaft Wegfall des Kündigungsschutzes bzgl. der Leiharbeitnehmer Wegfall des Entgeltfortzahlungsrisikos

Mehr

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN? MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen

Mehr

1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten

1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten Neuregelung der Auswärtstätigkeiten 1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten Die Reisekosten sind mit Wirkung vom 1.1.2014 zwar neu geregelt worden. Aber nicht alles hat sich geändert. Es kommt nach wie vor

Mehr

ARBEITSVERTRAG. befristet bis zum (aus sachlichem Grund z. B. für die Saison, Vertretung wg. Schwangerschaft bzw. Elternzeit)

ARBEITSVERTRAG. befristet bis zum (aus sachlichem Grund z. B. für die Saison, Vertretung wg. Schwangerschaft bzw. Elternzeit) ARBEITSVERTRAG für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer im bayerischen Gastgewerbe (Minijobs bis 400,00 monatlich) mit Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag zwischen - Arbeitgeber - und - Arbeitnehmer/in

Mehr

Der Bereitschaftsdienst

Der Bereitschaftsdienst Der Bereitschaftsdienst Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und infolge dessen der Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum 1.1. 2004 gilt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne

Mehr

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn: Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig

Mehr

A R B E I T S V E R T R A G. für A R Z T H E L F E R I N N E N / A R Z T H E L F E R

A R B E I T S V E R T R A G. für A R Z T H E L F E R I N N E N / A R Z T H E L F E R A R B E I T S V E R T R A G für A R Z T H E L F E R I N N E N / A R Z T H E L F E R zwischen Frau / Herrn in (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) und Frau /Herrn in (Name der Arzthelferin

Mehr

Zusammenfassung. Prof. Dr. Jacob Joussen Fusion Nordkirche Anlage 1

Zusammenfassung. Prof. Dr. Jacob Joussen Fusion Nordkirche Anlage 1 Zusammenfassung 1. Die Arbeitsrechtssetzung in den drei fusionierenden Nordkirchen divergiert bislang. Während die Landeskirchen in Mecklenburg und Pommern den Dritten Weg beschreiten, findet die Arbeitsrechtssetzung

Mehr

ooe.arbeiterkammer.at ARBEITEN IN DEN FERIEN Tipps für Ferialjob und Pflichtpraktikum

ooe.arbeiterkammer.at ARBEITEN IN DEN FERIEN Tipps für Ferialjob und Pflichtpraktikum ooe.arbeiterkammer.at ARBEITEN IN DEN FERIEN Tipps für Ferialjob und Pflichtpraktikum Dr. Josef Moser, MBA AK-DIREKTOR Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT Endlich Ferien die schönste Zeit im Schul- oder

Mehr

Freistellung des Arbeitnehmers Annahmeverzug

Freistellung des Arbeitnehmers Annahmeverzug Freistellung des Arbeitnehmers Annahmeverzug BGB 293 ff., 611, 615, 626 Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von der Arbeitspflicht befreit, etwa Urlaub erteilt oder Freizeitausgleich angeordnet,

Mehr

ANGESTELLTE VERDIENEN AB SECHS JAHRE BERUFSERFAHRUNG BESSER

ANGESTELLTE VERDIENEN AB SECHS JAHRE BERUFSERFAHRUNG BESSER ANGESTELLTE VERDIENEN AB SECHS JAHRE BERUFSERFAHRUNG BESSER Auswertung der Gehaltsumfrage 2010 unter den angestellten Mitgliedern der Architektenkammer Niedersachsen Ziel der Architektenkammer Niedersachsen

Mehr

Muster eines. Arbeitsvertrages

Muster eines. Arbeitsvertrages Muster eines Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2005 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die

Mehr

Grundzüge des TV-L. Informationsveranstaltung am 19.1.2007 Abt. III-1 Personalangelegenheiten

Grundzüge des TV-L. Informationsveranstaltung am 19.1.2007 Abt. III-1 Personalangelegenheiten Grundzüge des TV-L Informationsveranstaltung am 19.1.2007 Abt. III-1 Personalangelegenheiten I. Anwendbarer Tarifvertrag / Geltungsbereich Der TV-L gilt für alle Beschäftigten mit Arbeitsverhältnis zum

Mehr

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach

Mehr

Jahresfreistellung / Sabbatjahr. 1 Was ist Jahresfreistellung?

Jahresfreistellung / Sabbatjahr. 1 Was ist Jahresfreistellung? Jahresfreistellung / Sabbatjahr 1 Was ist Jahresfreistellung? Die Jahresfreistellung ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung, die es ermöglicht, am Ende des Bewilligungszeitraums

Mehr

Anlage 3 - Anhang 3. 1 Angaben zum Gesellschafter-Geschäftsführer. 2 Angaben zur GmbH 2.1 Allgemeine Angaben. 2.2 Stellung in der GmbH

Anlage 3 - Anhang 3. 1 Angaben zum Gesellschafter-Geschäftsführer. 2 Angaben zur GmbH 2.1 Allgemeine Angaben. 2.2 Stellung in der GmbH Anlage 3 - Anhang 3 Versicherungsnummer Eingangsstempel Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen eines obligatorischen Verfahrens

Mehr

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG) 1)2)

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG) 1)2) 1 1, 2 TzBfG 102 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG) 1)2) Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) (FNA 800-26) zuletzt geändert durch Art.

Mehr

Muster eines befristeten Arbeitsvertrages

Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2015 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten,

Mehr

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2013 Teilzeitarbeit Wer ist teilzeitbeschäftigt? Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit

Mehr

Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger- Handwerks

Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger- Handwerks Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger- Handwerks Unterstellungen und Fakten im Tarifkonflikt 2009 Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) hat die Lohntarifverträge einschließlich der Mindestlöhne

Mehr