Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung Der Gefahrgutbeauftragte im Betrieb

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1 Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung Der Gefahrgutbeauftragte im Betrieb Mag. Dipl.-Ing. Dr. techn. Erwin Klaus Hoffelner Zivilingenieur für technische Chemie A-3430 Tulln Zeiselweg 5 Tel.: / Fax: / office@hoffelner.eu Homepage: 1. Wer muss einen Gefahrgutberater bestellen? Eingangs ist festzuhalten, wann ein Betrieb überhaupt einen Gefahrgutbeauftragten bestellen muss: Im Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung Novelle 2007 (BGBl. I Nr. 145/1998 idf BGBl. I Nr. 63/2007) ist die Bestellung eines Sicherheitsberaters (Gefahrgutbeauftragten) an die Beförderung oder das Befüllen, Verpacken oder Verladen gefährlicher Güter gebunden. Das Gesetz kennt eine Reihe von Ausnahmen: Die Beförderung von Gefahrgut durch Privatpersonen zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch aber auch Beförderungen gefährlicher Güter durch Handwerker von und zu Baustellen sind von allen Vorschriften mit Ausnahme der ordnungsgemäßen Ladungssicherung ausgenommen. Wenn Gefahrgüter in begrenzter Menge (kleine Verpackungen in Schachteln mit maximal 30 kg Bruttogewicht) bzw. als freigestellte Mengen (bestimmte Maximalmenge je LKW) transportiert werden, ist ebenfalls der Gefahrgutberater nicht zwingend vorgeschrieben. Unabhängig von der im GGBG normierten Notwendigkeit ist die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten sinnvoll für alle Betriebe, die Gefahrgut in irgendeiner Form versenden. Ein Gefahrgutbeauftragter muss für den jeweiligen Verkehrsträger (Straße, Schiene, Binnenschifffahrt, Seeverkehr, Luftverkehr) einen gültigen Schulungsnachweis besitzen. Im Rahmen einer für jeden Verkehrsträger mehrtägigen Ausbildung lernt der Gefahrgutbeauftragte alle Vorschriften kennen. Diese Schulungen sind alle zwei Jahre (Flugverkehr), alle drei Jahre (Seeverkehr) bzw. alle fünf Jahre (Straße/Schiene) zu erneuern. 3. Internationale Übereinkommen für Transporte Für die Beförderung gefährlicher Güter sind folgende internationale Vorschriften anzuwenden: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung) Kapitel VII des SOLAS-Übereinkommens mit dem International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code) u. a. thematisch speziellen Übereinkommen Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt mit den Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO - TI) Der Gefahrgutbeauftragte ist für die Umsetzung dieser internationalen Übereinkommen im Betrieb verantwortlich. 2. Ausbildung des Gefahrgutberaters Tätigkeit des Gefahrgutberaters 4.1 Klassenzuteilung und Versandbezeichnung

2 Entsprechend ihrer physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften sind durch den Absender die gefährlichen Güter einer Gefahrgutklasse zuzuordnen: Klasse 1 Explosivstoffe Klasse 2 Gase Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe Klasse 4.3 Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase entwickeln Klasse 5.1 oxidierend wirkende Stoffe Klasse 5.2 organische Peroxide Klasse 6.1 giftige Stoffe Klasse 6.2 infektiöse Stoffe Klasse 7 radioaktive Stoffe Klasse 8 ätzende Stoffe Klasse 9 umweltgefährdende & sonstige Stoffe Als Grundlage dient bei bekannten Stoffen Punkt 14 des Sicherheitsdatenblattes, wobei oft noch veraltete Bezeichnungen und Einstufungen abgedruckt sind, da sich die Gefahrgutvorschriften alle zwei Jahre ändern. Chemische Grundkenntnisse sind bei der Zuordnung von Lösungen, Mischungen und Abfällen erforderlich. Bei neuen Stoffen sind auch entsprechende Tests notwendig, wie sie beispielsweise die Bundesanstalt für Verkehr durchführt. Innerhalb der einzelnen Klassen müssen die zu versendenden Güter einer von drei Verpackungsgruppen (große/mittlere/geringere Gefahr) nach in den Vorschriften angeführten Kriterien zugeteilt werden. Letztlich legt der Gefahrgutbeauftragte für den Versender fest, mit welcher Versandbezeichnung (UN-Nummer) ein Gefahrgut versendet wird bzw. gibt er nach Überprüfung die Versandbezeichnung des Sicherheitsdatenblattes frei. 4.2 Auswahl einer geeigneten Verpackung Der Gefahrgutbeauftragte ist im Unternehmen auch zuständig für die Auswahl von geeigneten Verpackungen. Aus der Vielzahl der möglichen Verpackungen (Fässer, Kanister, Kisten, Großpackungen) aus unterschiedlichen Materialien (Stahl, Kunststoff, Holz, Karton) ist die jeweils bestgeeignete Verpackung für einen konkreten Versand auszuwählen. Die Verpackungen müssen eine technische Prüfung absolvieren und erhalten daher einen Verpackungs-Code aufgedruckt. Aus diesem kann der Experte die zulässigen Produkte, die zulässigen Innenverpackungen und die maximal erlaubten Mengen ablesen. Allerdings muss vom Verpackungshersteller zusätzlich eine Kopie des Prüfzeugnisses angefordert werden, da z. B. die Breite des Klebebandes ebenfalls in der Zulassung verzeichnet ist. Die Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten umfasst auch die Prüfvorschriften für Verpackungen, die in der täglichen Praxis nur selten benötigt werden. Im Luftverkehr gibt es für jede UN-Nummer eine genaue Verpackungsvorschrift, wo alle erlaubten Verpackungsarten angeführt sind. Die Auswahl der kostengünstigsten Verpackung, die noch mit einem Passagierflugzeug transportiert werden kann, ist eine übliche Aufgabe für Gefahrgutbeauftragte, wobei Sondervorschriften der Bestimmungsländer und der Fluglinien jeweils zu beachten sind. Es ist daher jeder Transport erneut zu bewerten. Für diejenigen Firmen, die Produkte im Tank oder im Tankcontainer versenden, wählt der Gefahrgutberater einen mit entsprechender Zulassung (Tankcodierung) aus. Bei der Auswahl der Verpackung sind darüber hinaus noch zahlreiche Sondervorschriften für einzelne Gefahrgüter, wie Abfertigungsbeschränkungen (z. B. geschlossene Ladung) und die für das jeweilige Gut erlaubten Versandarten zu beachten: Beförderung in loser Schüttung Beförderung in Großpackmitteln (IBC) Beförderung in Containern Beförderung in Tanks Jedes Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, ist rechtlich ein Verpacker und braucht einen Gefahrgutberater. 4.3 Mengen je Versandstück Als Versandstück gilt dabei das versandfertige Endprodukt eines Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem bzw. seinem Inhalt. Wichtig ist, dass beim Zusammenpacken mehrerer Stoffe in eine Verpackung die bestehenden Trenngebote einzuhalten sind. Gerade im See- und Luftverkehr gibt es eine Vielzahl von Trennvorschriften, die bereits beim Einpacken in z. B. Schachteln zu beachten sind. Durch die richtige Auswahl der Mengen je Versandstück ist oftmals ein Versand als begrenzte Menge möglich. Dies ist attraktiv, da für Gefahrgüter in begrenzten Mengen praktisch keine weiteren Vorschriften anzuwenden sind. Der Gefahrgutbeauftragte erstellt eine Checkliste für die korrekte Verpackung in Abhängigkeit von der Versandmenge. Nach erfolgter Schulung der Arbeitnehmer beschränkt sich die Tätigkeit auf regelmäßige Kontrollen und Nachschulungen insbesondere bei Änderungen der Vorschriften. 4.4 Kennzeichnung der Versandstücke Alle Gefahrgüter müssen mit Gefahrzetteln deutlich gekennzeichnet sein. Für jede Gefahrgutklasse (z. B. brennbare Flüssigkeiten) gibt es ein eindeutiges Symbol. Auf den Schachteln muss auch die Art des Gefahrguts in Form der UN-Nummer in mindestens 12 mm Höhe angegeben sein: UN Abwehrender Brandschutz

3 Bei flüssigen Produkten ist darüber hinaus die Lage der Innenverpackungen zu kennzeichnen mit den sogenannten Ausrichtungspfeilen ( ). Noch immer sind Umverpackungen (z. B. Paletten mit Wickelfolie) anzutreffen, auf denen die Gefahrzetteln aller Versandstücke, alle UN- Nummern der enthaltenen Gefahrgüter und zusätzlich die Aufschrift Umverpackung fehlen. Besonders verwirrend ist die Tatsache, dass im Seeverkehr neben der UN- Nummer auch die korrekte Versandbezeichnung (proper shipping name) auf Englisch anzuführen ist. Im Flugverkehr sind auf jeder Schachtel auch der Absender und der Empfänger anzugeben. Die Kennzeichnung für den Flugverkehr ist sogar abhängig davon, ob es sich um ein Fracht- oder Passagierflugzeug handelt. Einige Fluglinien verlangen darüber hinaus abweichende Kennzeichnungen. Der Gefahrgutbeauftragte muss daher vor jedem Versand über die Transportmenge, den Transport (z. B. die gewählte Flugroute und Fluglinie) informiert sein, um eine korrekte Kennzeichnung zu gewährleisten. Für regelmäßig wiederkehrende Fragestellungen kann in einem Gefahrgut-Handbuch die notwendige Kennzeichnung als Muster festgeschrieben sein. Im laufenden Betrieb wird der Gefahrgutbeauftragte die Einhaltung der Kennzeichnung in Form von Stichproben kontrollieren. 4.5 Beförderungspapier und schriftliche Weisungen Die Ausstellung des korrekten Beförderungspapiers ist ebenfalls eine zentrale Aufgabe des Gefahrgutbeauftragten. Im Beförderungspapier sind die einzelnen Gefahrgüter (Bezeichnung und Menge) sowie die Art der Verpackungen, der Absender und der Empfänger anzugeben. Für die Seefracht ist eine IMO-Erklärung mit den oben angeführten Angaben in englischer Sprache auszufüllen. Beim Flugverkehr ist eine äußerst detaillierte Beschreibung der Umverpackungen (z. B. Paletten) erforderlich, so dass der Gefahrgutbeauftragte jede Dangerous Good Declaration auf Richtigkeit an Hand der Packliste kontrollieren sollte. Ein externer Gefahrgutberater erstellt ein Gefahrgut-Managementsystem: Im Handbuch sind Muster und vorausgefüllte Beförderungspapiere enthalten, damit das betriebseigene Personal nach entsprechender Einschulung die Versandpapiere erstellen kann. Für den Straßentransport und daher auch für den Transport zum bzw. vom See- bzw. Flughafen sind schriftliche Weisungen zu erstellen: In diesen Papieren sind Verhaltensregeln für den Notfall (Feuer, Unfall, Gefahrgutaustritt) für den LKW-Fahrer festgelegt. Diese Papiere sind in der Sprache des Versandlandes, aller Transitländer und des Empfängerlandes sowie in der Muttersprache des LKW-Fahrers mitzuführen. Mit speziellen EDV-Programmen kann Ihr Gefahrgutbeauftragter für Sie diese schriftlichen Weisungen in bis zu 27 Sprachen erstellen. 4.6 Abfertigung von Gefahrguttransporten Eine besondere Aufgabe im Betrieb hat das Verladepersonal, da hier eine letzte Kontrolle der gesetzlichen Anforderungen durchgeführt werden kann: Korrrekt verschlossene Verpackungen? Sind Verpackungen augenscheinlich beschädigt? Vollständige Kennzeichnung der Verpackungen? Sind Umverpackungen (Wickelfolien) an der Außenseite nochmals gekennzeichnet? Der Gefahrgutbeauftragte wird das bei der Verladung tätige Personals entsprechend schulen und regelmäßig in Form von Stichprobenkontrollen überwachen. Der Absender von Gefahrgütern ist verpflichtet, vor der Übergabe an einen Spediteur sich zumindest durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs davon zu überzeugen, dass der jeweilige LKW den Gefahrgutvorschriften entspricht. Der Gefahrgutbeauftragte erstellt entsprechende Checklisten, mit deren Hilfe das Verladepersonal und der LKW-Fahrer gemeinsam diese Überprüfung durchführen. Die gemeinsame Kontrolle bewirkt, dass sich die Versandfirma und die Spedition quasi gegenseitig kontrollieren. Dies ist aufgrund der Tatsache, dass bei einer behördlichen Kontrolle meist beide Firmen gestraft werden, durchaus sinnvoll. Wichtige zu kontrollierende Punkte sind: Lichtbildausweis des LKW-Fahrers Verkehrssicherheit des LKW Zulassungsbescheinigung des Fahrzeuges Ausrüstung des LKW für Notfälle (Feuerlöscher, Taschenlampen, Schutzbrillen, etc.) Reinigen der Ladefläche vor der Beladung Trennung von inkompatiblen Gefahrgütern Sicherung der Ladung? Beförderungspapier und schriftliche Weisungen Orangene Warntafeln am LKW Der Gefahrgutbeauftragte überwacht, dass das Verladepersonal Gefahrgüter nur an Lenker mit besonderer Ausbildung (Gefahrgutführerschein) übergibt. Seit 1. Januar 2007 ist die Gefahrgutfahrerausbildung auch für Lenker von Fahrzeugen unter 3,5 t höchstzulässige Gesamtmasse vorgeschrieben. Das Verladepersonal muss auch über Notfallmaßnahmen beim Freiwerden von gefährlichen (z. B. umweltbelastende) Stoffen beim Be- oder Entladen geschult sein. Ein externer Gefahrgutbeauftragter erstellt auch für diese Zwischenfälle entsprechende Mangementanweisungen. Der Gefahrgutbeauftragte im Betrieb muss mit seinen Kollegen bei den Speditionen eng zusammenarbeiten, da auch der Beförderer für den ordnungsgemä- 146

4 ßen Zustand des LKW verantwortlich ist und bei Verstößen auch von der Behörde bestraft wird. Eine sorgfältige Abfertigung eines Gefahrguttransportes dauert daher ca. 10 bis 15 Minuten und wird leider von einigen Speditionen bzw. von LKW-Fahrern als Schikane empfunden. Es erscheint menschlich verständlich, dass es nervt, eine LKW-Kontrolle mehrmals am Tag beim vielleicht herrschenden Termindruck über sich ergehen zu lassen. Andererseits ist eine gegenseitige Kontrolle bzw. Zusammenarbeit bei der Überwachung der Transporte die einzige Möglichkeit die üblichen Fehler rechtzeitig zu erkennen und damit Unfälle bzw. (nachfolgende) Geldstrafen zu vermeiden. Kontrollen anhand von Checklisten sind daher kein Zeichen von Misstrauen sondern betriebsnotwendig. 4.7 Sicherung gegen Terrorakte Als Folge der Terroranschläge in den USA wurde international vereinbart, bei der Beförderung gefährlicher Güter eine weitreichende Sicherung gegen Terrorakte einzuführen: Gefährliche Güter dürfen nur LKW-Fahrern übergeben werden, deren Identität festgestellt wurde. Die Verladebereiche müssen durch Zutrittskontrollsysteme gesichert, gut beleuchtet sein. Idealerweise sollen die LKW über Navigationssysteme überwacht werden, sodass ein Abweichen von der festgelegten Route möglichst frühzeitig erkannt wird. Bei der Routenwahl ist hochrangigen Straßen gegenüber abgelegenen Nebenstraßen jedenfalls der Vorrang zu geben. Transportbedingte Aufenthalte sind wegen möglicher Terrorakte soweit möglich zu vermeiden. Daher sind gesicherte Plätze für das Abstellen von LKW z. B. bei Nacht festzulegen. Durch Schulungen wird sichergestellt, dass der LKW- Fahrer bei auftretenden Gefahren bzw. bei erfolgten Übergriffen eine Information der Spedition bzw. des Absenders durchführen kann. Auch das richtige Verhalten gegenüber Terroristen sollte theoretisch geschult werden. Für den Notfall sind klare Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten festzulegen für zu ergreifende Maßnahmen. In einem schriftlichen Sicherungsplan sind die betriebsüblichen Vorgänge und die sich daraus ergebenden Risiken zu bewerten und geeignete Maßnahmen festzulegen. Der Gefahrgutbeauftragte erstellt daher für jeden Betrieb, in dem Güter mit hohem Gefahrenpotential (Gifte, radioaktive Stoffe, entzündliche Stoffe in Tankwagen, etc.) abgefertigt werden, einen solchen Sicherungsplan. Eine wesentliche Bedingung ist, dass dieser geheime Sicherungsplan nur wenigen Personen im Betrieb bekannt sein darf. 4.8 Kontrollen durch die Behörden Die Behörde darf jederzeit an Ort und Stelle auf der Straße Kontrollen über die Einhaltung der zu treffenden Vorschriften (ADR, RID, IMDG, IATA) durchführen. Dazu wird das einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße herangezogen, bei dem die Kontrolle maximal 90 Minuten dauern darf. Gesetzlich geregelt sind die Mitwirkungspflichten des Lenkers bei der Kontrolle. Festgestellte Mängel werden in Gefahrenkategorie I, II oder III eingestuft, womit sich die Höhe der Strafe ergibt. Bei Mängel der Kategorie I oder II kann die Behörde auch eine Unterbrechung der Beförderung bis zur Mangelbeseitigung anordnen. Mittlerweile sind auch vorbeugende Kontrollen in Unternehmen zulässig, insbesondere wenn bereits Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden. Ein Gefahrgutbeauftragter erhält die Kontrollberichte von behördlichen Überprüfungen und muss die Abfertigungsroutine entsprechend ändern, um gleiche bzw. ähnliche Verstöße künftig zu vermeiden. 5. Rechtliche Verantwortung des Gefahrgutberaters Der Gefahrgutbeauftragte ist im Allgemeinen nicht für die Einhaltung aller Vorschriften rechtlich verantwortlich, lediglich bei Untätigkeit bzw. bei groben Verstößen kann auch der Gefahrgutbeauftragte zur Verantwortung gezogen werden. Der Gefahrgutbeauftragte soll im Betrieb durch sein Fachwissen auf die korrekte Abwicklung von Gefahrguttransporten achten und mit Rat und Tat allen im Unternehmen zur Seite stehen. Primär wird ein Gefahrgutberater daher ein Handbuch erstellen, in dem der korrekte Versand von den gefährlichen Gütern des Betriebs möglichst genau beschrieben wird. Entsprechende Checklisten sollen dem Personal bei der Abwicklung der Transporte helfen. Auch der erwähnte Sicherungsplan ist ein nicht öffentlicher Teil des Handbuches. So ein Handbuch muss einmal erstellt werden und ist bei Änderung der internationalen Übereinkommen lediglich anzupassen. Auch für Betriebe mit einem betriebsinternen Gefahrgutbeauftragten kann ein solches Handbuch durch einen unabhängigen Experten hilfreich sein. Bei der laufenden Beratung sollen dem Gefahrgutbeauftragten formale und sicherheitsrelevante Fehler bei der Beförderung gefährlicher Güter auffallen. Eine folgende Schulung der Mitarbeiter bzw. eine Ergänzung der Checklisten und Arbeitsanweisungen sollen Abweichungen künftig vermeiden helfen. Über seine Tätigkeit hat der Gefahrgutbeauftragte einen Jahresbericht für die Unternehmensleitung zu erstellen. Dies ist eine Liste der für einzelne Tätigkeiten aufgewendeten Zeiten und festgestellte Mängel bzw. getroffene Maßnahmen. 147 Abwehrender Brandschutz

5 Beratung beim Kauf von LKW Durchgeführte Schulungen des Personals Zwischenfälle und getroffene Sofortmaßnahmen Eventuell eine Bewertung der Speditionen im Hinblick auf Gefahrgut-Compliance Erstellte Arbeitsanweisungen, Checklisten für das Beund Entladen, Verpacken, etc. Durchgeführte stichprobenartige Kontrollen des Personals über die Einhaltung der Arbeitsanweisungen Jährliche Aktualisierung des Sicherungsplans Da nur in wenigen Betrieben Personen mit dem erforderlichen chemischen und rechtlichem Fachwissen zur Verfügung stehen, ist die Beschäftigung externer Gefahrgutbeauftragter jedenfalls zu begrüßen. Ein Externer ist jedoch auf die Unterstützung der mit dem Gefahrgutversand befassten Personen (Expedit, Versandbüro, LKW- und Staplerfahrer) angewiesen. Die Bestellung bzw. Änderungen in der Person des Gefahrgutbeauftragten sind dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie innerhalb von einem Monats schriftlich mitzuteilen (Fax: 01/ ). 148

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