Mustervertrag GbR-Vertrag

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1 GbR-Vertrag Quelle: Jürgen Leske Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft Die Inhalte dieses Downloads sind nach bestem Wissen und gründlicher Recherche entstanden. Diese sind auf jeweilige Situationen nach deutschem Recht angepasst. Die im Download enthaltenen Vertragstexte sind ausdrücklich als Muster zu verstehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Rechtsgültigkeit. Sie dienen der Information, Anregung und Formulierungshilfe. Sie entheben den Nutzer nicht von eigener sorgfältiger Überprüfung seines zu regelnden Einzelfalls. Bei vertragsrechtlichen Fragestellungen sollte in jedem Fall ein Anwalt konsultiert werden. Für eventuell enthaltene Fehler übernehmen Autor/in, Chefredakteur sowie die Holzmann Medien GmbH & Co. KG keine rechtliche Verantwortung Holzmann Medien

2 Gesellschaft des bürgerlichen Rechts 1 Zwischen Herrn/Frau >>Adresse<< 2, und Herrn/Frau >>Adresse<< und Herrn/Frau >>Adresse<< wird folgender Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen: 1 Gegenstand der Gesellschaft Zweck der Gesellschaft ist der gemeinsame Betrieb >>Art des Betriebes<<. 3 2 Name und Sitz der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft führt die Geschäftsbezeichnung GbR Der Sitz der Gesellschaft ist. 3 Dauer der Gesellschaft Die Gesellschaft beginnt am. Sie wird auf unbestimmte Dauer gegründet. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am des laufenden Jahres. 4 Einlagen 5 1. Die Gesellschafter bringen jeder eine Kapitaleinlage in Höhe von EUR ein. 2. Die Gesellschafter haben ihre Kapitaleinlage durch Bareinlage zu erbringen. Die Einlagen sind sofort fällig. 3. Die Kapitaleinlagen sind maßgebend für die Beteiligung des jeweiligen Gesellschafters an den stillen Reserven und für die Ausübung des Stimmrechts. 5 Geschäftsführung Vertretung 6 1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist Herr/Frau allein berechtigt und verpflichtet. 2. Die Zustimmung aller Gesellschafter ist erforderlich 2014 Holzmann Medien 1

3 - wenn Verpflichtungen in einem Wert von über EUR eingegangen werden sollen, - wenn Verträge mit einer Laufzeit von mehr als Jahren abgeschlossen werden sollen, - für Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen. 3. Ein Gesellschafter kann den anderen nur mit seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen verpflichten. 7 6 Gesellschafterversammlung 1. Mindestens einmal im Jahr, und zwar spätestens Ende April nach Ablauf eines Geschäftsjahrs, muss eine ordentliche Gesellschafterversammlung durchgeführt werden. Sie ist einzuberufen durch den geschäftsführenden Gesellschafter. Die Einberufung erfolgt durch eingeschriebenen Brief oder aber per an die Adresse der anderen Gesellschafter. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Es ist eine Ladungsfrist von Wochen einzuhalten. 2. Darüber hinaus hat jeder Gesellschafter das Recht, eine Gesellschafterversammlung jederzeit einzuberufen unter Beachtung der Formalien nach Abs Gesellschafterbeschlüsse 1. Die Beschlüsse der Gesellschaft werden in der Gesellschafterversammlung gefasst. Außerhalb der Versammlung können sie, soweit nicht zwingendes Recht dagegen steht, schriftlich, auch per Fax oder , durch Abstimmung gefasst werden, sofern sich alle Gesellschafter daran beteiligen. 2. Gesellschafterbeschlüsse können nur einstimmig gefasst werden. 8 Kontrollrecht 1. Jeder Gesellschafter hat das Recht, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich zu unterrichten, die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen. 2. Die Gesellschafter erhalten von allen von der Gesellschaft geschlossenen schriftlichen Verträgen Kopien. Das gleiche gilt für die in der Gesellschafterversammlung getroffenen Beschlüsse. 9 Gesellschafterkonten 1. Für jeden Gesellschafter wird ein Kapitalfestkonto geführt, ebenso ein Gesellschafterdarlehenskonto und ein Verlustsonderkonto. 2. Die Einlagen nach 4 sind den Kapitalfestkonten gutzuschreiben. Das Gesellschafterdarlehenskonto dient der Verbuchung der Gewinnanteile, der Zinsen, der Einlagen und Entnahmen und eventuell der Tätigkeitsvergütung. Auf dem Verlustsonderkonto werden Verluste verbucht. Entstehen Gewinne in den Folgejahren, so sind diese zunächst zum Ausgleich des Verlustsonderkontos zu verwenden. 3. Untersagt sind Entnahmen zu Lasten des Kapitalfestkontos Holzmann Medien 2

4 10 Gewinn- und Verlustbeteiligung, Entnahmen 1. Am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung ( 4) teil. 2. Entnahmen vor Feststellung des Jahresergebnisses sind nur im gegenseitigen Einvernehmen zulässig. 11 Abtretungen Die Abtretung des Gesellschaftsanteils ist nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter zulässig. 12 Auflösung/Übernahme 8 Kündigt ein Gesellschafter oder verstirbt er oder tritt in seiner Person ein Grund ein, der nach 723 ff. BGB die Auflösung der Gesellschaft zur Folge hätte, so sind die anderen Gesellschafter zur Übernahme des Gesellschaftsvermögens mit allen Aktiven und Passiven ohne Liquidation berechtigt. Sie haben die Übernahmeerklärung gegenüber dem scheidenden Gesellschafter oder seinen Erben innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Auflösungsgrundes zu erklären. Erfolgt keine Übernahme in dem beschriebenen Sinne, dann ist die Gesellschaft zu liquidieren. 13 Abfindung 1. Wird ein Gesellschaftsanteil nach Ausscheiden eines Gesellschafters durch verbleibende Gesellschafter übernommen ( 12), dann erhalten der scheidende Gesellschafter oder seine Erben eine Abfindung nach Maßgabe einer Abfindungsbilanz. Diese Abfindungsbilanz ist auf den Stichtag des Ausscheidens aufzustellen. 2. In die Bilanz nach Abs. 1 sind alle Vermögensgegenstände der Gesellschaft mit ihrem wirklichen Wert aufzunehmen. An schwebenden Geschäften nehmen der Ausscheidende oder seine Erben nicht teil. Das Abfindungsguthaben ist, beginnend mit dem der Aufstellung der Abfindungsbilanz folgenden Monat, in zehn gleichen Monatsraten zu zahlen und insoweit nicht zu verzinsen Kündigung 1. Jeder Gesellschafter hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen. 2. Erfolgt keine Übernahme ( 12), so ist die Gesellschaft zu liquidieren. An dieser Liquidation nimmt in diesem Fall auch der kündigende Gesellschafter teil. 15 Schriftform Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen der Schriftform, das gilt auch für die Bestimmung über die Schriftform selbst. 16 Salvatorische Klausel Sollten sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als unwirksam erweisen, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die wegfallende Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmung mit der größtmöglichen Näherung erreicht Holzmann Medien 3

5 17 Kosten Die Kosten des Vertrages gehen zu Lasten der Gesellschaft. 10 Ort, Datum Unterschrift Unterschrift Unterschrift Stand: Juli Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft genannt) ist die am meisten verbreitete Gesellschaftsform und gleichzeitig die Grundform der Personengesellschaft überhaupt. Sie ist eine beliebte Gesellschaftsform im Handwerksbereich, bei den Arbeitsgemeinschaften in der Bauwirtschaft, für Konsortien, Interessengemeinschaften und Gemeinschaftsunternehmen. Gesetzlich geregelt ist sie in den 705 ff. BGB. Das Gesellschaftsverhältnis wird durch Vertrag geschlossen. Es gibt keine Formvorschriften, der Vertrag kann also auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln geschlossen werden. Die Vertragsparteien sollten aber immer darauf dringen, dass der Vertrag schriftlich abgeschlossen wird. Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist schneller gegründet, als dies allgemein bekannt ist. 705 BGB verlangt zur Gründung der GbR den Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes. Das bedeutet: Die Parteien müssen sich als gleichberechtigte Partner einander gegenübertreten und in diesem gleichgerichtetem Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes handeln. Die Grundidee der GbR ist, dass alle gemeinsam Rechte und Pflichten tragen und deshalb nur grundsätzlich gemeinsam handeln. Die Gesellschaft ist eine Gesamthandsgesellschaft: alles, was die Gesellschafter durch ihre Tätigkeit in Verfolgung des gemeinsamen Zwecks erwerben und erwirtschaften, ist gesellschaftliches Vermögen. Die GbR ist rechtsfähig: sie kann klagen und verklagt werden. Das Gesetz lässt den Gesellschaften weitgehend freie Hand zur Vertragsgestaltung. Es sind fast in jedem Punkt Abweichungen von dem möglich, was das Gesetz vorgibt. Schon deshalb sollte ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, der auch sagt, wie er geändert werden kann. 2 Gesellschafter einer GbR können natürliche Personen sein, aber auch juristische Personen (GmbH oder Aktiengesellschaft). Schließen sich Vollkaufleute zum gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes zusammen, handelt es sich dabei nicht um eine GbR, sondern um eine OHG oder Kommanditgesellschaft egal, ob die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist o- der wie sie sich selbst bezeichnet. Gleichwohl gibt es Gesellschaften bürgerlichen Rechts unter Kaufleuten, dann nämlich, wenn der Gesellschaftszweck spezieller ist als das Betreiben des Handelsgewerbes. Typische Beispiele sind die Arbeitsgemeinschaften (Argen). 3 Hier sollte, präzise und knapp, die Art des Betriebes beschrieben werden (etwa gemeinsames Maler- und Lackiererunternehmen). Es geht bei der Formulierung nicht nur darum, dass die Gesellschafter ungefähr umschreiben, was sie gemeinsam zu tun gedenken. Vielmehr umreißt diese Beschreibung auch den Handlungsrahmen, innerhalb dessen sich ein Gesellschafter, der für die Gesellschaft nach außen handelt, bewegen soll. 4 Die GbR kann nach außen mit einer Personenbezeichnung auftreten, aber auch mit einer Sachbezeichnung oder mit einem Fantasienamen. So kann sich die gemeinsam von Heinz Müller, Eva Klein und Jens Maier gegründete Konditorei etwa nennen: Müller, Klein, Maier, Konditorei am Marktplatz oder Tortenparadies. Auf Geschäftsbriefen, in Verträgen etc. sind jedoch alle Gesellschafter mit Vor- und Nachnamen zu nennen. Kauft die Gesellschaft eine Immobilie, so werden sämtliche Gesellschafter im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, wird ein Kaufvertrag geschlossen, dann mit allen Gesellschaftern. 5 In der GbR besteht eine Beitragspflicht, die für den einzelnen Gesellschafter unterschiedlich ausgestattet sein kann. Es kann sich um eine einmalige Geldzahlung handeln, um laufende Zahlungen, es können Sachleistungen vereinbart sein oder die Überlassung von Arbeitskraft. Zum Gesellschaftsvermögen kann jede Art von Gegenstand gehören, sofern er Vermögenswert hat, also Sachen und Rechte aller Art, auch Werte, wie der Firmenwert, Geschäftserfahrungen und Geschäftsgeheimnisse Holzmann Medien 4

6 6 Die GbR wird von allen Geschäftsführern gemeinsam geführt (Gesamtgeschäftsführung). Daher ist für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch für Geschäfte und Erklärungen nach außen. Unabhängig davon können die Gesellschafter vereinbaren, dass die Geschäftsführung durch einen oder mehrere von ihnen geschieht und also das Recht nach außen zu handeln (Vertretungsmacht) nur an einen oder wenige Gesellschafter delegiert wird. 7 Alle Gesellschafter haften persönlich und mit dem Gesellschaftsvermögen, im Innenverhältnis nur dann nicht, wenn etwas anderes vereinbart ist. 8 Nach dem Gesetz ist es so, dass die Gesellschaft beendet ist, sobald ein Gesellschafter wegfällt. Diese Folge kann verhindert werden durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag. So kann man regeln, dass beim Wegfall eines Gesellschafters, dessen Gesellschaftsanteil von den anderen übernommen wird oder, dass zumindest eine Option in diese Richtung bestehen soll. Es kann aber auch sein, dass gewollt ist, die Erben eines Gesellschafters mit aufzunehmen. In diesem Fall sollte aber vertraglich gesichert werden, welche Erben oder welcher Erbe an die Stelle des Verstorbenen treten sollen. Andernfalls läuft die Gesellschaft Gefahr, dass mit dem Erbfall eine ganze Erbengemeinschaft als neue Gesellschafter im Haus steht. Es gibt zwei Varianten des Ausscheidens aus der Gesellschaft: freiwillig oder zwangsweise. Freiwilliges Ausscheiden liegt vor bei einer Kündigung durch den Gesellschafter. Es gibt auch das zwangsweise Ausscheiden, der Ausschluss aus der Gesellschaft gegen oder ohne den Willen des betroffenen Gesellschafters. Diese Fälle können im Vertrag geregelt werden oder durch Beschluss herbeigeführt werden ( 723 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist üblich, im Vertrag folgende Ausscheidungsgründe zu nennen: Die Kündigung durch einen Gesellschafter, den Tod eines Gesellschafter oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters. Ferner kann der Ausschluss eines Gesellschafters durch Beschluss möglich gemacht werden, wenn die Fortsetzung des Vertrages mit ihm nicht mehr zumutbar ist und eine Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund gegeben ist. 9 Selbstverständlich kann man die Auszahlung der Abfindung auch ganz anders regeln. Hier wird eine Abzahlungsstaffel vorgeschlagen, die großzügig ist und der Gesellschaft nicht allzu große Probleme bereiten dürfte. 10 Gemeint sind hier die Kosen eines Notars, falls man sich eines solchen bedient zum Vertragsschluss. Nötig ist ein Notar jedoch nicht Holzmann Medien 5

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