Bildung von Arbeits- und Bietergemeinschaften
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1 Bildung von Arbeits- und Bietergemeinschaften Rechtsanwalt Matthias Friedrich Rechtsanwälte Schäuble Grams Friedrich Schlossgasse 2 4, Leipzig Tel.: 0341/ Fax: 0341/ RAe Schäuble Grams Friedrich 1
2 Ausschreibung umfangreicher BV erfolgt regelmäßig in größeren Losen Kleinere Handwerksbetriebe können nicht an Ausschreibung teilnehmen, weil das erforderliche Personal oder die maschinelle Ausstattung fehlt, alle geforderten Gewerke nicht selbst angeboten werden können, die notwendige Wirtschaftsstärke nicht verfügbar ist. RAe Schäuble Grams Friedrich 2
3 Folge: Sie nehmen nicht an der Ausschreibung teil und verlieren so u. U. einen lukrativen Auftrag. RAe Schäuble Grams Friedrich 3
4 1. Weg: Sie binden einen Subauftragnehmer und nehmen trotzdem an der Ausschreibung teil. Dieser Weg ist grundsätzlich möglich, aber vergaberechtlich oft problematisch. Außerdem: Wenn ein starker Partner fehlt, wird dies durch Einbezug von Subunternehmen nicht gelöst. RAe Schäuble Grams Friedrich 4
5 2. Weg Bildung einer Bieter- und Arbeitsgemeinschaft (ARGE) mit einzelnen oder mehreren Partnern Vorteil: Die in der Ausschreibung geforderten Leistungen können aus einer Hand angeboten werden. Die wirtschaftliche Last verteilt sich auf mehrere Schultern. Material und Personal der beteiligten Unternehmen wird besser ausgenutzt. Die Bonität und die Liquidität erhöhen sich. Auftraggeber vergeben gern an ARGEn, da sich dadurch ihr Risiko minimiert, durch den Ausfall eines Unternehmens einen Schaden zu erleiden. RAe Schäuble Grams Friedrich 5
6 Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, um gemeinschaftlich eine bestimmte sachlich und zeitlich begrenzte Aufgabe zu lösen (typischerweise nur ein bestimmtes Bauvorhaben). Die ARGE ist also kein Zusammenschluss auf Dauer und endet nach Abschluss der Aufgabe (Bauvorhaben). RAe Schäuble Grams Friedrich 6
7 Bietergemeinschaft ist eine Vorstufe der eigentlichen ARGE. Sie wird immer dann gegründet, wenn es erforderlich ist, zunächst an einer Ausschreibung teilzunehmen, um den Zuschlag für ein bestimmtes Projekt erst noch zu erhalten. Die Bietergemeinschaft kann rechtlich unterschiedlich ausgestaltet sein. RAe Schäuble Grams Friedrich 7
8 Der Bietergemeinschaftsvertrag kann entweder bereits den gesamten ARGE-Vertrag enthalten. Dann wird meist vereinbart, dass der ARGE-Vertrag nur dann wirksam wird, wenn die Bietergemeinschaft Zuschlag erhält Der Bietergemeinschaftsvertrag kann jedoch zunächst auch lediglich die Verpflichtung der Partner enthalten, im Falle der Auftragserteilung einen ARGE-Vertrag abzuschließen. RAe Schäuble Grams Friedrich 8
9 Welche Form gewählt wird, hängt von Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Bei kleineren Ausschreibungen mit verlässlichen Partnern kommt oft die 2. Variante in Betracht. Bei größeren Ausschreibungen mit noch unbekannten Partnern ist es im Interesse ihrer Rechtssicherheit jedoch empfehlenswert, auch den ARGE-Vertrag von vornherein mit zu regeln (Variante 1). RAe Schäuble Grams Friedrich 9
10 Rechtlich ist die ARGE praktisch immer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Spätestens nach Zuschlag des Projektes schließen Gesellschafter den eigentlichen ARGE-Vertrag, mit dessen Abschluss Bietergemeinschaft endet. Eventuell noch vorhandenes Vermögen der Bietergemeinschaft geht auf die ARGE über. RAe Schäuble Grams Friedrich 10
11 Abschluss des ARGE-Vertrages ist zwar formfrei möglich, aber aufgrund seiner großen Bedeutung ist eine schriftliche Vereinbarung dringend geboten. Für ARGEn im Baugewerbe haben der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes einen ausführlichen Mustervertrag herausgegeben. RAe Schäuble Grams Friedrich 11
12 Der Mustervertrag ist jedoch sehr lang und relativ kompliziert und deshalb in erster Linie für Großbauvorhaben gedacht und nicht für kleinere Bauvorhaben geeignet. Für kleinere Bauvorhaben empfiehlt es sich, einen Rechtskundigen (z. B. Rechtsanwalt) mit dem Entwurf eines ARGE-Vertrages zu beauftragen. In vergleichbaren Fällen kann dieser Vertrag später erneut verwendet werden. RAe Schäuble Grams Friedrich 12
13 Der ARGE-Vertrag sollte unbedingt folgende Regelungen enthalten: Bezeichnung der Gesellschafter, aus der sich die ARGE zusammensetzt, z. B. Arbeitsgemeinschaft zwischen der Fa. A und Fa. B Beteiligung, z. B. Die Gesellschafter sind an der ARGE, insbesondere am Gewinn und Verlust und an der Gewährleistung wie folgt beteiligt: a) A mit % b) B mit %. RAe Schäuble Grams Friedrich 13
14 Art und Umfang der Leistung bzw. des Auftrags Zweck der ARGE ist es, gegenüber dem Auftraggeber ein gemeinsames Angebot zur Ausführung folgender Arbeiten abzugeben und im Falle des Zuschlags die Arbeiten nach Maßgabe mit dem Auftraggeber gemeinsam zu führen: (Beschreibung der Arbeiten) RAe Schäuble Grams Friedrich 14
15 Name der ARGE z. B. ARGE TZ Heiterblick Federführung Die Federführung wird dem Gesellschafter A übertragen, er vertritt die ARGE nach Außen, insbesondere dem Auftraggeber gegenüber. RAe Schäuble Grams Friedrich 15
16 Beiträge der ARGE-Partner Die Gesellschafter haben folgende Beträge einzuzahlen: a.zur Abdeckung der Kosten der Angebotsbearbeitung: -A -B b. Nach Auftragserteilung zur Vorfinanzierung: - A -B RAe Schäuble Grams Friedrich 16
17 Die Gesellschafter stellen nach Maßgabe des vom Federführer mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung aufzustellenden Bedarfsplan im Verhältnis ihrer Beteiligung der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Geräte zum Gebrauch zur Verfügung. Die für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Arbeitskräfte einschließlich Fach- und Aufsichtspersonal werden von den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung nach Maßgabe des vom Federführer mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung aufzustellenden Bedarfsplanes abgestellt RAe Schäuble Grams Friedrich 17
18 Ist im ARGE-Vertrag nichts anderes geregelt, gelten für Geschäftsführung und Vertretung der ARGE grundsätzlich die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Da diese für die ARGE nicht passen, erscheint es jedoch sinnvoll, im ARGE-Vertrag abweichende Regelungen zu treffen. RAe Schäuble Grams Friedrich 18
19 ARGE-Vertrag sieht deshalb regelmäßig vor, dass ein Gesellschafter damit betraut wird, die Geschäfte der ARGE zu führen und diese nach Außen gegenüber Dritten zu vertreten. Dieser Gesellschafter wird dann als Federführer bezeichnet. Der Umfang seiner Geschäftsführung bestimmt sich nach dem ARGE-Vertrag. RAe Schäuble Grams Friedrich 19
20 Bei kleineren Bauvorhaben obliegt dem Federführer regelmäßig sowohl die kaufmännische als auch technische Leitung. Bei Großbaustellen werden diese Aufgaben in der Regel auf mehrere Gesellschafter verteilt. RAe Schäuble Grams Friedrich 20
21 Dem technischen Geschäftsführer obliegt dann meist die technische Seite des Bauvorhabens, die Einhaltung des ARGE-Vertrages, das Überwachen der Bauarbeiten und die Vertretung der ARGE gegenüber Dritten. Der kaufmännische Geschäftsführer hat dann den Geldverkehr, den Einkauf und die Materialverwaltung zu erledigen. Seine Vertretungsbefugnis umfasst i.d.r. nur kaufmännische Angelegenheiten. RAe Schäuble Grams Friedrich 21
22 Der Mustervertrag der Bauindustrie sieht neben kaufmännischer und technischer Geschäftsführung noch eine Aufsichtsstelle und die Bauleitung vor. Die Aufsichtsstelle ist dabei ein reines Beschlussorgan, die sich aus Gesellschaftern der ARGE zusammensetzt. Sie entscheidet über Grundsatzfragen und weist die Geschäftsführer an. RAe Schäuble Grams Friedrich 22
23 Die Bauleitung soll vor Ort die Bauausführung leiten. Dies macht aber nur bei Großbauvorhaben Sinn. Bei kleineren Bauvorhaben erfolgt Abstimmung grundsätzlicher Fragen zwischen Gesellschaftern. Bauleitung wird dann vom technischen Geschäftsführer ausgeführt. RAe Schäuble Grams Friedrich 23
24 Die Gesellschafter der ARGE haben ihr die notwendigen Geldmittel, Stoffe und Geräte sowie ausreichendes Personal zur Verfügung zu stellen. Wer was in welchem Umfang erbringen muss, ist ebenfalls im ARGE-Vertrag geregelt. RAe Schäuble Grams Friedrich 24
25 Hinsichtlich des Personals ist es in der Regel unüblich, dass ARGE selbst Personal einstellt. Dies ist nur bei großen und langfristigen ARGEn der Fall (z.b. weil dann eigene Lohnbuchhaltung erforderlich wird). Benötigtes Personal wird i.d.r. durch ARGE- Gesellschafter zur Verfügung gestellt. RAe Schäuble Grams Friedrich 25
26 Die häufigste Form ist die Abstellung von AN durch Abordnung Dabei wird der AN im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit dem Stammbetrieb zwar für die ARGE tätig. Diese Abordnung des AN stellt aber kraft gesetzlicher Regelung ( 1 Abs. 1 S. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) keine Arbeitnehmerüberlassung dar und ist deshalb grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig. RAe Schäuble Grams Friedrich 26
27 Die Gesellschafter haften wie bei der GbR für die Verbindlichkeiten der ARGE persönlich. Entgegenstehende Vereinbarungen sind gegenüber Dritten unwirksam. Die unbeschränkte Haftung gilt auch für Gewährleistungsansprüche, unabhängig davon wer intern die mangelhafte Leistung erbracht hat. RAe Schäuble Grams Friedrich 27
28 Es ist ratsam, sich vor Eingehung der ARGE über die Vermögensverhältnisse der Mitgesellschafter genau zu informieren. Andernfalls ist es möglich, im Fall der Inanspruchnahme durch Dritte für einen vom anderen Gesellschafter der ARGE verursachten Mangel bei diesem keinen Regress nehmen zu können. RAe Schäuble Grams Friedrich 28
29 Die ARGE endet mit Fertigstellung des Bauvorhabens und Erfüllung aller Pflichten, also aller Gewährleistungspflichten. Bei Beendigung sind - die zur Benutzung überlassenen Gegenstände an die Gesellschafter zurückzugeben, RAe Schäuble Grams Friedrich 29
30 eventuelle Schulden der ARGE (intern oder extern) auszugleichen, - erbrachte Einlagen in Geld zurück zu erstatten. Schlussendlich ist der Überschuss entsprechend der Beteiligungsquoten zu verteilen. RAe Schäuble Grams Friedrich 30
31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RAe Schäuble Grams Friedrich 31
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