Verwaltungsvorschrift über die Löschwasserversorgung
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- Maria Maier
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1 Verwaltungsvorschrift über die Löschwasserversorgung Erlass des Innenministeriums vom 24. August 1999 IV (Amtsbl. Sch1.H. S. 484) Anhang 25 Auf Grund des g 42 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz BrSchG) vom 10.Februar 1996 (GVOBI. Sch1.H. 1996, S. 200), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch LVO vom 24. Oktober 1996 (GVOB1. Sch1.H. 1996, S. 652), wird bestimmt: Nach 5 2 BrSchG haben die Gemeinden für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen. Dies haben die Gemeinden gemäß g 123 Abs. 1 Baugesetzbuch bei der Aufstellung von Flächennutzungs und Bebauungsplänen zu berücksichtigen. Ergänzend bestimmt 6 46 Abc. 1 Landesbauordnung (LBO), dass zur Brandbekämpfung in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen eine ausreichende Wassemenge zur Verfügung stehen muss, und nach g 46 Abs. 4 LBO sind die Wasserversorgungsanlagen in Stand zu halten. Bauliche Anlagen müssen nach 19 Abs. 1 LBO so beschaffen sein, dass wirksame Löscharbeiten möglich sind. Bei der Prüfung, ob eine ausreichende Wasserversorgung zur wirksamen Brandbekämpfung zur Verfügung steht, sind die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas und Wasserfaches e.v. (DVGW), hier: Arbeitsblatt W 405 vom Juli 1978, zu Grunde zu legen. Das Arbeitsblatt kann beim DVGW, JosefWimerStraße 13, Bonn, oder beim Beuth Verlag GmbH, Berlin, bezogen werden Die Erlasse,,Sicherstellung der Löschwasserversorgung und Löschwasserschau" vom (Amtsblatt Sch1.H. Aaz. S. 612) und Sicherstellung der Löschwasserversorgung'' vom (Amtsblatt SchlH. S. 63) werden hiermit aufgehoben. Arbeitsblatt 405 (ursprünglich abgedruckt im Amtsblatt Sch1.H. AAz 1979 S. 63). 1 Geltungsbereich Dieses Arbeitsblatt gilt für die Ermittlung des Löschwasserbedarfes. Es ist für die Planung und den Bau ausgewiesener Bebauungsgebiete und für Bauvorhaben im Außenbereich' anzuwenden. für die Prüfung, in welchem Umfang das Löschwasser aus dem öffentlichen Trinkwasserrohrnetz jeweils entnommen werden kann. Es gilt nicht für Maßnahmen nach dem Wassersicherstellungsgesetz. 2 Begriffe 2.1 Grundschutz ist der Brandschutz für Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete und Industriegebiete ohne erhöhtes Sach oder Personenrisiko. 2.2 Objektschutz ist der über den Grundschutz hinausgehende, objektbezogene Brandschutz a) für Objekte mit erhöhtem Brandrisiko, zum Beispiel Holzlagerplätze, Parkhäuser, Betriebe zur Herstellung und Verarbeitung von Lösungsmitteln, Lagerplätze für leicht entzündbare Güter; ') Außenbereich (nach 9 19, Abs.2, Bundesbaugesetz vom in der Fassung des Gesetzes vom , BGB1. I 52257): Bereich außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne von 8 30 Bundesbaugesetz, oder Bereiche außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
2 b) für Objekte mit erhöhtem Personenrisiko, zum Beispiel Versammlungsstätten, Geschäftshäuser, Krankenhäuser, Hotels, Hochhäuser; C) für sonstige Einzelobjekte, wie Aussiedlerhöfe, Raststätten, Kleinsiedlungen, Wochenendhäuser. 3 Grundsätze 3.1 Nach den für den Brandschutz geltenden Rechtsvorschriften der einzelnen Bundesländer ist der Brandschutz eine Aufgabe der Gemeinden (siehe Anlage). Für Ben Brandschutz kann eine Gemeinde auf Grund der örtlichen Verhältnisse vor Probleme gestellt sein, die über den Rahmen der allgemeinen Versorgung mit Trinkwasser hinausgehen. 3.2 Von der Gemeinde ist jeweils zu prüfen, welche Löschmittel zur Anwendung kommen sollen. Wird Löschwasser zum Brandschutz benötigt, so ist zunächst festzustellen, inwieweit das Löschwasser aus offenen Wasserläufen, Teichen, Brunnen, Behältern (Löschwasserbehälter, auch Behälterfahrzeuge) oder dem öffentlichen Trinkwasserrohrnetz entnommen werden kann. Zu ermitteln ist die insgesamt günstige Lösung, wobei den unerschöpflichen Entnahmemöglichkeiten außerhalb des Trinkwasserrohmetzes besondere Bedeutung zukommt. 3.3 Der Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Trinkwasse~ersorgung ist abhängig vom Wasserdargebot, der Leistungsfähigkeit des Rohrnetzes und der Versorgungssituation. Dabei ist zu berücksichtigten, daß auch während der Entnahme von Löschwasser die Trinkwasser Versorgung gewährleistet sein soll. Es dürfen insbesondere keine unübersehbaren Risiken, die den Bestand der Wasse~erteilungsanlagen gefährden, eingegangen werden. 3.4 Maßnahmen für den Objektschutz erfordern die Abstimmung zwischen dem jeweiligen Inhaber oder Eigentümer des Objektes, der für den Brandschutz zuständigen Behörden und den für die volle oder anteilige Bereitstellung des Löschwassers zuständigen Stellen. 4 Grundschutz 4.1 Der Löschwasserbedarf ist für den Löschbereich (vgl. Abschnitt6.3) in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung zu ermitteln. Die Differenzierung nach der baulichen Nutzung erfolgt entsprechend 8 17 der Baunutzungsverordnung BauNVO i. d. F. vom , BGB1. I S Zur Beurteilung der Gefahr der Brandausbreitung werden drei Klassen unterschieden (vgl. Tabelle, Seite 6 hier S.4). In der Tabelle sind Richtwerte für den Löschwasserbedarf (m3/h) in Abhängigkeit von den beiden vorgenannten Einflußgrößen angegeben. Kann eine bauliche Nutzung in mehrere Spalten der Tabelle eingeordnet werden, ist der größere Wert für den Löschwasserbedarf maßgebend. 4.2 Bei kleinen ländlichen Orten von 2 bis 10 Anwesen SOU der Löschwasserbedarf ungeachtet der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung mit 48 m3/h angesetzt werden. 4.3 Die Richtwerte gemäß Abschnitt4.1 und 4.2 geben den Gesamtbedarf an, unabhängig davon, welche Entnahmemöglichkeiten jeweils bestehen und in welchem Umfang diese genutzt werden können. 4.4 Die Richtwerte beziehen sich auf den Normaifall, d. h. auf die vorhandene bzw. im Bebauungsplan vorgesehene bauliche Nutzung. Für Einzelobjekte sind begründete Ausnahmen zulässig. Die Richtwerte gelten nicht für abgelegene Einzelanwesen, z. B. Aussiedlerhöfe (vgl. Abschnitt 5). 4.5 In der Regel soll das Löschwasser gemäß Tabelle für eine Löschzeit von 2 Stunden zur Verfügung stehen.
3 5 Objektschutz 5.1 Der Löschwasserbedarf wird von der Behörde, die für den Brandschutz zuständig ist, festgelegt. 5.2 Es ist jeweils zu ermitteln, in welchem Umfang für die Bereitstellung des Löschwassers EigenVersorgungsanlagen, Löschwasserbehälter, Löschwasserteiche, oberirdische Gewässer usw. in Frage kommen oder inwieweit die Entnahme aus dem öffentlichen Trinkwasserrohrnetz möglich ist. Tabelle Richtwerte für den Löschwasserbedarf (m3/h) unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der ~randausbreitun~~) Bauliche Nutzungnach 5 17 der Baiinulzungsverordnung Zahl der Vollgeschosse ~eschoßflächenzahl~' IGFZ) ~aumassenzahl~~ (BMZ) Kleinsiedlung reine Wohngebiete (WR) (ws)~) Wo allgem. Wohngebiete (WA) chenendhaiis besondere Wohngebiete (WB) gebiete (sw)~) Mischgebiete (MI Dorfgebiete (MD)') < 2 5 0,4 Gewerbegebiete (GE) < 3 < 0.30,6 > Kerngebiete (MK) Gewerbegebiete (GE) > ,4 Industriegebiete (GI) < 9 Erläuterungen: 1. soweit nicht unter Abschnitt4.2 fallend 2. Geschoßflächenzahl = Verhältnis 2k,"d5:y$:.",e 3. Baumassenzahl = Verhältnis ges~~$~~~'"~~~'''" 4. Bei der Planung ist davon auszugehen, daß Kleinsiedlungsgebiete und Wochenendhausgebiete keine hohe Brandempfindlichkeit haben. 5. Die Begriffe,,feuerhemmend" und feuerbeständig" sowie.,harte Bedachung" und weiche Bedachung" sind baurechtlicher Art; sie sind nicht eindeutig definiert. Zur Erläutemng ihres Sinngehaltes wird auf DIN4 102 verwiesen. Hiernach entspricht in etwa,.feuerhemmendm der Feuerwiderstandsklasse F30 und F60 und,,feuerbeständigu der Feuerwiderstandsklasse F90 und da~ber. 6. Begriff nach DIN14011 Teil2:,,Brandausbreitung ist die räumliche Ausdehnung eines Brandes über die Brandausbruchstelle hinaus in Abhängigkeit von der Zeit". Die Gefahr der Brandausbreitung wird um so größer, je brandempfindlicher sich die überwiegende Bauart eines Löschbereichs erweist.
4 5.3 Sofern der volle LöschwasserBedarf nicht unmittelbar aus dem Trinkwasserrohrnetz gedeckt werden kann, ist darauf zu achten, daß das Rohmetz nur für die vereinbarte Teilleistung herangezogen wird. 5.4 Für abgelegene Einzelanwesen in ländlichen Orten kann die Löschwasse~ersorgung dann als ausreichend angesehen werden, wenn das Löschwasser mit nachbarlicher Löschhilfe aus größerer Entfernung z. B. mit Tanklöschfahrzeugen oder mit Behälterfahrzeugen beschafft wird. Anzustreben sind für diese Selbsthilfe oder zur Unterstützuna., der Feuerwehr unterirdische Löschwasserbehälter gem. DIN14230, Staumöglichkeiten an nahen Oberflächengewässem oder Löschwasserteiche gem. DIN Empfohlener Löschwasservorrat je Einzelanwesen: 30 m Kommt für die Deckung des Löschwasserbedarfes eine Entnahme aus dem öffentlichen Trinkwasserrohmetz in Betracht, so sind die dafür erforderlichen technischen Maßnahmen' vom Objekteigentümer zu veranlassen. Dabei muß darauf geachtet werden, daß eine Qualitätsminderung des Trinkwasser durch zu lange Verweilzeiten im Rohmetz oder in Wasserbehältem vermieden wird. 5.6 Die mit dem Objektschutz zusammenhängenden Fragen bedürfen der Abstimmung zwischen dem Inhaber oder Eiaentümer des Obiektes und dem WVU. sofem der Löschwasserbedarf aus dem öffentlichen Trinkwasserrohmetz entnommen werden soll. ' 5.7 Für den Anschluß von Grundstücken mit Feuerlöschanlagen, wie automatischen Regenwand und SprinklerAnlagen, sowie HydrantenAnlagen gilt das DVGWArbeitsblatt W313 Richtlinien für den Bau und Betrieb von Feuerlösch und Brandschutzanlagen in Grundstücken mit Anschluß an Tnnkwasserleitungen". Für Naß/TrockenWasserleitungsanlagen in Grundstücken ist das DVGWMerkblatt W 317 (zur Zeit Entwurf) zugrunde zu legen. 6 Bereitstellung des Loschwassers aus dem öffentlichen Trinkwasserrohrnetz 6.1 Es ist nicht immer möglich, den vollen Löschwasserbedarf aus Tnnkwasserversorgungsanlagen zu decken. Dies ist vor allem dann nicht der Fall, wenn der Löschwasserbedarf den Trinkwasserbedarf erheblich übersteigt, weil eine Bemessung von Trinkwasserversorgungsanlagen für den vollen Löschwasserbedarf in vielen Fällen zu einer erheblichen Überdimensionierung führt. Dadurch besteht die Gefahr des Stagnierens des Trinkwassers bzw. von unzulässigen Verkeimungen. 6.2 Soll die Leistungsfähigkeit eines Trinkwasserrohmetzes für die Vorhaltung von Löschwasser beurteilt werden, ist in der Regel von einer Netzbelastung auszugehen, die der größten stündlichen Abgabe eines Tages mit mittlerem Verbrauch entspricht (Grundbelastung). Es ist zu prüfen, ob bei dieser Netzbelastung das Löschwasser gemäß Abschnitt4 im Löschbereich zur Verfügung steht. 6.3 Der Löschbereich erfaßt normalerweise sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300m um das Brandobjekt. 6.4 In jedem selbständigen Netzteil, der über einen eigenen Leitungsweg vom Netzspeisepunkt (zum Beispiel Wasserbehälter oder leistungsstarke Hauptleitung) versorgt wird, ist nur ein Brandfall anzunehmen. 6.5 Die mögliche Nutzung des Trinkwasserrohrnetzes für den Löschwasserbedarf kann ermittelt werden durch eine Rohmetzberechnung (ggf. vereinfachtes Verfahren), oder Druck und Mengenmessungen an kritischen Stellen. ') Siehe örtliche Wasserlieferungsbedingungen/Satzungen.
5 Bei der Druckmessung muß sichergestellt sein, daß zum Zeitpunkt der versuchsweisen Entnahme des Löschwassers die zugrunde gelegte Grundbelastung im Netz vorhanden ist. Andernfalls sind dafür zusätzliche Standrohrentnahmen vorzusehen. An allen kritischen Punkten des Netzes sind Druckmessungen erforderlich, um sicherzustellen, daß der Mindestdruck nicht unterschritten wird. 6.6 Soweit keine höheren Netzdrücke für besondere Abnehmer einzuhalten sind, ist für die Untersuchung davon auszugehen, daß der Netzdruck an keiner Stelle des Netzes unter 1,5 bar abfällt. 7 Bereitstellung des Löschwassers durch andere Maßnahmen Wenn das Tnnkwasserrohmetz zur Deckung des vollen Löschwasserbedarfes nicht ausreichend ist und keine unerschöpflichen Wasserquellen zur Verfügung stehen, ergeben sich für die zuständige Gemeinde (Grundschutz) und für den Objekteigentümer (Objektschutz) folgende Dekkungsmöglichkeiten: Entnahme aus Löschwasserteichen oder brunnen, Entnahme aus Löschwasserbehältem, Entnahme aus Zierteichen oder Schwimmbecken, Erweiterung der Wasserversorgungsanlagen'. Für die Gemeinde kommt zu den genannten Möglichkeiten noch der Einsatz anderer Löschverfahren in Betracht sowie die Beschaffung von zusätzlichen Tanklöschfahrzeugen. 8 Hydranten Die Betriebsanforderungen und Einbauregeln von Hydranten richten sich nach dem DVGWArbeitsblatt W 331 Hydrantenrichtlinien". 9 Wasserbehälter Für die Bemessung des Fassungsraumes von Wasserbehältem kleiner und mittlerer Versorgungsanlagen gilt das DVGWArbeitsblatt W 311,,Bau von Wasserbehältem Grundlagen und Ausführungsbeispiele ". 10 Normen und Richtlinien DIN 2000 Zentrale Trinkwasserversorgung Leitsätze für Anforderungen an Trinkwasser... DIN 3221 Unterflurhydranten DIN 3222 Überflurhydranten DIN Löschwasserteiche DIN Löschwasserbrunnen DIN Unterirdische Löschwasserbehälter DIN FeuerlöschKreiselpumpen DIN Löschfahrzeuge Tanklöschfahrzeuge (Teile 18, 20 und 21) DIN Rohrverlegungsrichtlinien DVGWMerkblatt GW 303,,Berechnung von Rohrnetzen mit elektronischen Datenverarbeitungsanlagen" DVGWArbeitsblatt W 31 1 Wasserbehälter" ') Siehe örtliche Wasserlieferungsbedingungen/Satzungen
6 DVGWArbeitsblatt W313 Richtlinien für Bau und Betrieb von Feuerlösch und Brandschutzanlagen in Grundstücken im Anschluß an Trinkwasserleitungen" DVGWMerkblatt W 317,,Naß/Trockenwasserleitungcanlagen in Grundstücken" DVGWArbeitsblatt W 331 HydrantenrichtlinienU.
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_~óéêáëåüéë=i~åçéë~ãí ÑΩê=t~ëëÉêïáêíëÅÜ~Ñí jéêâää~íí=kêk=nkulr pí~åçw=mukommm ~äíé=kìããéêw=nkvjs ^åëéêéåüé~êíåéêw=oéñéê~í=oq e~ìë~åëåüêáñíw qéäéñçåw qéäéñ~ñw fåíéêåéíw bjj~áäw i~ò~êéííëíê~ É=ST UMSPS=jΩåÅÜÉå
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