Seif / Heiduczek 2001

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1 Auszug aus: Erbrechtskript Seif / Heiduczek 2001 I. Teil:Einführung 1 Gegenstand und Rechtsquellen des Erbrechts I. Begriff und Gegenstand des Erbrechts Das subjektive Erbrecht bezeichnet die Rechtsstellung einer Person als Gesamtrechtsnachfolger einer anderen. Unter Erbrecht im objektiven Sinn ist dagegen die Summe der Rechtsnormen zu verstehen, die die vermögensrechtlichen Folgen des Todes einer natürlichen Person für deren privatrechtliches Vermögen regeln. II. Die Rechtsquellen 1. Materielles Recht Die materiellen Vorschriften finden sich im wesentlichen im fünften Buch des BGB ( 1922 bis 2385 BGB), vereinzelt aber auch in anderen Büchern ( 569 a, b; 857, 1371 BGB). Ergänzend heranzuziehen sind auch der Allgemeine Teil (Rechtsgeschäfte BGB) und das Familienrecht ( 1589, 1591 ff., 1754 ff., 1770, 1772 BGB), soweit das Erbrecht keine Sonderregeln enthält. Fall Am stirbt Fritz Lustig, der mit seiner Ehefrau Michelle eine Mietwohnung in Passau gemeinsam bewohnte. Außer seiner Ehefrau hinterlässt Fritz Lustig seine beiden Söhne Max und Michael, die beide aus der Ehe mit Michelle hervorgegangen sind. Vermieter Reich, der die Wohnung nur wegen seiner persönlichen Freundschaft zu Fritz Lustig vermietet hatte, fordert Michelle auf, die Wohnung umgehend zu räumen, da nur Fritz sein Vertragspartner gewesen und der Mietvertrag daher hinfällig geworden sei. Wie ist die Rechtslage? Abwandlung 1: Wie ist die Rechtslage, wenn aufgrund eines wirksamen Testaments nur die beiden Söhne Max und Michael ihren Vater beerben, nicht aber Michelle? Abwandlung 2: Wie ist die Rechtslage, wenn Fritz und Michelle nicht verheiratet waren, die Mietwohnung aber aufgrund einer glücklichen Beziehung bereits seit 30 Jahren bewohnen? 2. Formelles Recht Das Verfahren vor dem Nachlassgericht ist in FGG (Schönfelder Nr. 112) geregelt. Die funktionelle Zuständigkeit des Richters bzw. Rechtspflegers ergibt sich aus 3 Nr. 2 c, 16 RpflG (Schönfelder Nr. 96). Das Beurkundungsgesetz (Schönfelder Nr. 23) regelt die öffentliche Beurkundung durch Notare und ist für die Errichtung eines öffentlichen Testaments ( 2232 BGB) und für den Abschluss eines Erbvertrages ( 2276 BGB) bedeutsam.

2 III. Interlokale Rechtsanwendungsfragen nach der Wiedervereinigung Für Erbfälle ab dem Beitrittszeitpunkt, dem 3. Oktober 1990, wurde das Erbrecht der ehemaligen DDR durch das Erbrecht der Bundesrepublik abgelöst. Für Erbfälle vor der Wiedervereinigung bleibt nach Art Abs. 1 EGBGB das bisherige Erbrecht des ZGB oder des BGB maßgebend, wobei für die interlokalen Rechtsanwendungsfragen nach h. M. auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers abzustellen ist. Besondere Übergangsregelungen finden sich für Verfügungen von Todes wegen in Art EGBGB und für das Erbrecht des nichtehelichen Kindes in Art Abs. 2 EGBGB. Für eine Verfügung von Todes wegen, die vor dem Beitrittszeitpunkt errichtet worden ist, bleibt gem. Art EGBGB das ZGB maßgebend, auch wenn sich der Erbfall nach dem ereignet hat. Die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder, die vor dem in der ehemaligen DDR geboren wurden, richtet sich gem. Art Abs. 2 EGBGB nach dem Erbrecht des BGB für eheliche Kinder. 2 Grundbegriffe I. Erbfall Der Erbfall tritt mit dem Tod einer natürlichen Person ein (vgl. Legaldefinition in 1922 Abs. 1 BGB). II. Erblasser Erblasser ist diejenige natürliche Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht. Zu jedem Erbfall gehört ein Erblasser. Daher sind in der Fallbearbeitung verschiedene Erbfälle unbedingt getrennt zu prüfen. Vgl. hierzu auch den Fall zu 3 III. Verfügung von Todes wegen Verfügungen von Todes wegen sind rechtsgeschäftliche Anordnungen, durch die der Erblasser Regelungen für den Fall seines Todes trifft. Unter den Oberbegriff Verfügungen von Todes wegen fallen die jederzeit widerruflichen Verfügungen durch einseitiges Rechtsgeschäft (Testament, 1937, 2253 BGB, vgl. unten 10) sowie die grundsätzlich bindenden vertraglichen Verfügungen (Erbvertrag, 1941, 2278 Abs. 1, 2289 Abs. 2 BGB, vgl. unten 12). Dazwischen steht als Sonderform das gemeinschaftliche Testament, dessen wechselbezügliche Verfügungen zwischen den Ehegatten bindend sind ( 2270, 2271 Abs. 2 S. 1 HS 1 BGB, vgl. unten 11).

3 IV. Erbe 1. Erbfähigkeit ( 1923 Abs. 1 BGB) Da der Anfall der Erbschaft kein Rechtsgeschäft ist, setzt Erbfähigkeit keine Geschäftsfähigkeit, sondern nur Rechtsfähigkeit im Zeitpunkt des Erbfalls voraus ( 1923 Abs. 1 BGB). Der Erbe muss zumindest gezeugt sein (nasciturus) und später lebend geboren werden ( 1923 Abs. 2 BGB). Fall 1 Der geschiedene Walter Flitze und sein Sohn Bertram erleiden am einen schweren Verkehrsunfall. Walter Flitze verstirbt noch am Unfallort; Bertram Flitze, der den Wagen gesteuert hat, fällt ins Koma. Walter Flitze ist Eigentümer eines Hauses und Inhaber eines Sparbuchs. Außerdem hat er einen alten Stich, für den aber noch 3000 DM Restkaufpreis an den Händler Müller zu zahlen sind. Der älteste Sohn des Walter Flitze, Siegfried Flitze, ist am an einem Asthmaanfall gestorben. Seine Frau Lola Flitze brachte durch die Aufregung frühzeitig am die Drillinge Hans, Toni und Manfred zur Welt, wobei Hans bei der Geburt schon tot war und Manfred einige Minuten später verstarb. Anton Flitze, der jüngste Sohn des Walter Flitze, ist seit dem Tod des Siegfried schwer depressiv. a) Wer beerbt Walter Flitze? b) Von wem kann der Händler Müller die Zahlung der 3000 DM verlangen? c) Welche Rechtsstellung erwirbt/erwerben der/die gesetzlichen Erben, wenn Walter Flitze - mehrere Aktien der X-AG hatte - seiner geschiedenen Ehefrau Frieda Flitze monatlich 1000 DM Unterhalt zahlen mußte - einen Nießbrauch innehatte - vor seinem Tod noch einen Roman geschrieben hatte, der ein Verkaufsschlager wird. Auch nichtrechtsfähige Vereine ( 54 BGB) können nach h. A. als Erben eingesetzt werden (MüKo/Leipold 1923, Rnr. 30). Sie sind zwar keine juristischen Personen, aber in ihrer Rechtsposition mit solchen vergleichbar, da sie selbständig und von der Mitgliederzahl unabhängig auftreten. Verneint man ihre Erbfähigkeit (u. a. Lange/Kuchinke S. 76), so wird eine Erbeinsetzung als Berufung der Vereinsmitglieder zu Erben aufrechterhalten. 2. Rechtsstellung des Erben Der Erbe ist diejenige natürliche oder juristische Person, auf die beim Tod des Erblassers das Vermögen als Ganzes übergeht ( 1922 Abs. 1 BGB, zur Gesamtrechtsnachfolge vgl. auch unten 3 I). Die Erbenstellung ist also eine dingliche Rechtsposition am gesamten Nachlass (= Erbschaft, vgl. unten V). 3. Abgrenzung zum Vermächtnisnehmer Für die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis muss der letzte Wille ausgelegt werden (vgl. unten 10 IV). Wendet der Erblasser dem Bedachten das gesamte Vermögen bzw. einen Bruchteil zu, ist im Zweifel Erbeinsetzung gewollt ( 2087 Abs. 1 BGB). Nach 2087 Abs. 2 BGB ist dagegen bei der Zuwendung einzelner Gegenstände in der Regel ein Vermächtnis anzunehmen.

4 Verteilt der Erblasser sein gesamtes Vermögen durch Zuweisung aller wesentlichen Vermögensgegenstände an verschiedene Personen, kann darin eine Einsetzung als Erbengemeinschaft (siehe unten 20) mit Teilungsanordnung ( 2048 BGB) gesehen werden. Die Erbanteile sind dann nach dem Wert der zugewandten Einzelgegenstände zu ermitteln. Bei der Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes an einen Miterben kommt aber auch ein Vorausvermächtnis ( 2150 BGB) in Betracht. Der Bedachte soll dann Erbe sein und nur hinsichtlich des bestimmten Gegenstandes Vermächtnisnehmer (vgl. zum Vermächtnis auch unten 3. Teil 13, insbesondere zur Abgrenzung Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung 13 V). Vgl. hierzu auch Fall 1 zu 13 V. Erbschaft 1. Grundsatz Nach 1922 Abs. 1 BGB geht beim Erbfall das gesamte aktive und passive Vermögen (= geldwerte Rechte) des Erblassers auf den Erben über. Grundsätzlich sind alle Rechte vererblich, die nicht untrennbar mit der Person des Erblassers verbunden sind. Vermögensbezogene Rechte und Pflichten sind daher in der Regel vererblich, persönlichkeitsbezogene dagegen regelmäßig nicht. Die Unübertragbarkeit von Rechten spricht gegen die Vererblichkeit. 2. Einzelfälle a) Familienrechte sind vererblich, soweit sie vermögensrechtlichen Charakter besitzen ( 1378 Abs. 1, 3 S. 1; 1836, 1836 e Abs. 1 S. 3; 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB), nicht daher die Unterhaltsansprüche ( 1615 Abs. 1, 1360 a Abs. 3 BGB). b) Immaterialgüterrechte und gewerbliche Schutzrechte (z. B. 34 VerlagsG, 15 Abs. 1 S. 1 PatentG) sind vererblich. c) Dingliche Rechte wie das Eigentum ( 903 BGB), das Pfandrecht ( 1204 ff. BGB) und der Besitz ( 857 BGB) können vererbt werden, nicht aber der Nießbrauch ( 1061 S. 1 BGB) und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ( 1090 Abs. 2, 1061 S. 1 BGB), da sie an eine bestimmte Person gebunden sind. d) Schuldrechtliche Ansprüche sind vererblich, eine Ausnahme bildet jedoch die persönliche Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers. e) Anwartschaftsrechte können wie Vollrechte vererbt werden, da sie eine dem Vollrecht vergleichbare Rechtsposition gewähren. f) Die Mitgliedschaft in einem Verein ( 38 S. 1 BGB) oder einer Gesellschaft ( 727 Abs. 1 BGB) ist grundsätzlich persönlichkeitsbezogen und deshalb nicht vererblich, soweit nicht in der Vereinssatzung ( 40 BGB) oder im Gesellschaftsvertrag ( 727 BGB, 131 Abs. 3 nr. 1 HGB) etwas anderes bestimmt ist. g) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erlischt mit dem Tod des Menschen. Schmerzensgeldansprüche, die zu Lebzeiten aus einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts

5 entstanden sind, sind vererblich. Wegen des hohen Rangs des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) gewährt die Rechtsprechung einen postmortalen Persönlichkeitsschutz durch die Beseitigungs- bzw. Unterlassungsklage ( 1004 BGB analog). Fall 2 Der geschiedene Sepp Alpenrose starb am bei einer Klettertour in den bayerischen Alpen, da ihn seine Freundin Rosa Edelweiß nicht ordnungsgemäß am Kletterseil festgeschnallt hatte. Alpenrose war bei seinem Tod Eigentümer einer Berghütte, in der er einen historischen Geländewagen aufbewahrte. Die Hütte hatte er bereits von seinem Vater geerbt, während hinsichtlich des Geländewagens, den er vom Autohändler Schlitzohr erworben hatte, noch zwei Raten von je DM 5.000,-- offen sind. Noch am Wochenende vor seinem Tod hatte Alpenrose mit Schlitzohr einen Kaufvertrag über einen geländegängigen LKW Mercedes-Unimog geschlossen. Der vereinbarte Kaufpreis von DM ,-- ist noch nicht bezahlt, auch steht der Unimog noch auf dem Verkaufsparkplatz des Schlitzohr. Am lebten von Alpenroses Verwandten nur noch sein Sohn Toni aus früherer Ehe sowie seine Schwester Heidi. Schlitzohr besteht auf Zahlung der beiden noch offenen Raten für den Geländewagen a) Von wem wird Sepp Alpenrose beerbt? b) Kann Schlitzohr noch Zahlung der zwei Raten für den Geländewagen sowie Zahlung des Kaufpreises für den Unimog verlangen? Wenn ja, von wem? c) Noch während der Erbauseinandersetzungen fällt von der baufälligen Hütte des Alpenrose ein Brett und trifft Wanderer Faul direkt auf den Kopf. Die für die Heilung der Platzwunde angefallenen Arztkosten belaufen sich auf insgesamt DM 1000,--. Von wem kann Faul Ersatz der Arztkosten verlangen? d) Ebenfalls noch während der Erbauseinandersetzungen möchte Rosa eine alte Felge aus dem Ersatzteillager des Sepp veräußern, da sie für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts Geld benötigt. Kaufinteressent Klein ist skeptisch, da aus seiner Sicht die Erbfolge noch nicht verbindlich geregelt sei und fragt, ob der die Felge risikolos erwerben kann. Geben Sie bitte Auskunft! e) Schließlich meldet sich Fridolin Huber, der Sepp Alpenrose eine Mähmaschine zum Bewirtschaften der Bergwiesen ausgeliehen hatte und möchte diese zurück, da der mit Sepp vereinbarte Rückgabetermin bereits drei Wochen zurückliege. Rosa weigert sich, da sie an Absprachen des Sepp nicht gebunden sei und die Maschine für die Herbsternte dringend benötige. Kann Huber Rückgabe der Mähmaschine verlangen? f) Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts war Sepp bei Weinbauer Traube als Pflücker beschäftigt. Diese Position möchte Rosa als seine Rechtsnachfolgerin einnehmen. Auch Toni zeigt sich interessiert, da er frische Luft gebrauchen könne. Traube weigert sich, da er nur männliche Pflücker, die er sich selbst ausgesucht hat, beschäftigen will. Kann Rosa bzw. Toni gegenüber Traube einen Beschäftigungsanspruch durchsetzen? g) Schließlich war Alpenrose aktives Mitglied in einem alpenländischen Wanderverein, dessen Aufnahmepraxis restriktiv ist. Als begeisterter Wanderer will Toni in die Stellung seines Vaters eintreten. Der Vorstand des Wandervereins wehrt sich. Zu Recht? 3 Grundprinzipien des Erbrechts I. Gesamtrechtsnachfolge ( 1922 Abs. 1 BGB) Das aktive und passive Vermögen des Erblassers geht nach dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) als Ganzes auf den oder die Erben über ( 1922 Abs. 1 BGB). Aus diesem Grund können einzelne Gegenstände aus dem Nachlass nicht letztwillig mit dinglicher Wirkung zugewendet werden (keine Einzelrechtsnachfolge = Singularsukzession). Durch ein Vermächtnis ist die Zuwendung von Einzelgegenständen zwar möglich, aber nur mit schuldrechtlicher Wirkung ( 2174 BGB, vgl. unten 13).

6 Die Verteilung einzelner Gegenstände kann der Erblasser jedoch durch eine Teilungsanordnung ( 2048 BGB) erreichen. Diese wirkt aber nur schuldrechtlich und muss daher von den Erben erst durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (z. B. Übereignung) erfüllt werden (vgl. unten 20 IV 2). Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge kann bei der Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften durchbrochen werden (vgl. unten 15 II 4 b). Fall Xaver Hutterer verstirbt am um Uhr nach einer langen Silvesternacht. Seine Ehefrau Monika war am selben Tage bereits um Uhr an einer Lebensmittelvergiftung, die sie sich auf derselben Silvesterfeier zugezogen hatte, verstorben. Die Eheleute Hutterer hinterlassen ihre Tochter Bettina. Am war Monika Hutterer vermögenslos. Xaver Hutterer hatte ein Haus (Wert: DM) sowie Bankverbindlichkeiten in Höhe von DM Bettina möchte gern das Haus ihrer Eltern beziehen, sieht jedoch nicht ein, auch noch die Schulden ihres Vaters zu begleichen. Es sei seine persönliche Entscheidung gewesen, Bankkredit in Anspruch zu nehmen. Wie ist die Rechtslage ohne Rücksicht auf den Einfluss des Güterrechts auf das Erbrecht? II. Testierfreiheit Die Testierfreiheit bedeutet das Recht der natürlichen Person, über das Schicksal ihres Vermögens nach ihrem Tod durch rechtsgeschäftliche Anordnungen (Verfügungen von Todes wegen) frei zu bestimmen (zu den Schranken der Testierfreiheit vgl. unten 9 I). Sie verkörpert die Privatautonomie im Erbrecht. Aus der Testierfreiheit ergibt sich der Vorrang der gewillkürten vor der gesetzlichen Erbfolge. Eine weitere Konsequenz der Testierfreiheit ist die freie Widerrufbarkeit ( 2253 BGB) von Testamenten (vgl. unten 10 II 1, zur abweichenden Rechtslage beim Erbvertrag vgl. unten 12 I, V, zu den Besonderheiten beim gemeinschaftlichen Testament vgl. unten 11 IV 2). Auch der Grundsatz der höchstpersönlichen Errichtung ( 2064, 2274 BGB, vgl. unten 9 III) und das Anfechtungsrecht bei Motivirrtum ( 2078 Abs. 2 Alt. 1 BGB, vgl. unten 10 VI 1 d cc) finden ihre Rechtfertigung in der Testierfreiheit. III. Familienerbfolge Soweit keine letztwillige Verfügung des Erblassers besteht, tritt die gesetzliche Erbfolge (vgl. unten 5) ein. Als gesetzliche Erben kommen nur die Verwandten ( 1924 bis 1929 BGB) und der Ehegatte ( 1931 BGB, vgl. unten 6) in Betracht. 4 Verfassungsgarantie des Privaterbrechts I. Einrichtungsgarantie (Erbrecht im objektiven Sinn) Das Erbrecht wird durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG gewährleistet. Seine Einrichtungsgarantie umfasst das Privaterbrecht mit seinen Grundprinzipien (vgl. oben 3) wie die Ausgestaltung als Privat- und Familienerbrecht sowie das Prinzip der Testierfreiheit (vgl. oben 3 II).

7 II. Grundrecht (Erbrecht im subjektiven Sinn) Als Grundrecht garantiert Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG dem Erblasser das subjektive Recht gegenüber dem Staat auf Testierfreiheit und dem Erben das Recht, die Erbschaft von Todes wegen zu erwerben. Sobald das Vermögen auf den Erben übergegangen ist, fällt diese Rechtsposition unter den Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 Alt. 1 GG). II. Teil:Die Berufung zum Erben 5 Das gesetzliche Verwandtenerbrecht ( 1924 ff. BGB) I. Erbberechtigte Verwandte 1. Begriff der Verwandtschaft Nach den 1924 ff. BGB sind die Verwandten des Erblassers gesetzlich erbberechtigt. Der Begriff der Verwandtschaft wird durch 1589 BGB bestimmt. In gerader Linie ( 1589 S. 1 BGB) miteinander verwandt sind demnach Personen, die voneinander abstammen (Vater Tochter). In der Seitenlinie ( 1589 S. 2 BGB) verwandt sind Personen, die von derselben dritten Person abstammen (Bruder Schwester). 2. Vaterschaft Für die Vaterschaft gilt die Vermutung des 1592 Nr. 1 BGB: Der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war, gilt solange als der Vater, bis im Rahmen einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass er nicht der Vater ist ( 1599 Abs. 1 BGB). 3. Adoption Auch durch die Volladoption eines Minderjährigen entsteht Verwandtschaft mit der Adoptivfamilie ( 1754 Abs. 1, 2 BGB), während das Verwandtschaftsverhältnis zu den Blutsverwandten erlischt ( 1755 Abs. 1 S. 1 BGB). Fall 1 Berta Hirn, geb. Bauer, und Heinz Hirn hinterlassen bei ihrem Unfalltod die Kinder Klaus und Erna Hirn. Die 17jährige Erna wird von der Tante Traute, einer Schwester des Heinz Hirn, als Kind angenommen. Kurz nach der Annahme stirbt die Traute. Als Erna auf einer Bergtour tödlich abstürzt, leben noch die Eltern der Traute und der Berta, sowie der Klaus Hirn. Wie ist die gesetzliche Erbfolge nach Erna zu beurteilen? Fall 2 Mirjam Künz wurde im Alter von 25 Jahren, kurz nach dem Tod ihrer Eltern Herbert und Roswitha Plath von dem Ehepaar Hans und Karin Künz rechtswirksam als Kind angenommen. Als Mirjam Künz im Alter von 31 Jahren bei einem Flugzeugabsturz ums Leben kommt, geraten Hans und Karin Künz mit Gudrun Plath, einer leiblichen Schwester der Verstorbenen in Streit um den Nachlass. Wer beerbt Mirjam Künz?

8 II. Prinzipien des Verwandtenerbrechts 1. Parentelsystem Der Grundgedanke des Verwandtenerbrechts besteht darin, dass die näheren Verwandten vor den entfernteren Verwandten erben. Das Erbrecht teilt die Verwandten in Ordnungen ein. Zu einer Ordnung werden jeweils die Personen zusammengefasst, die vom Erblasser bzw. von Voreltern einer Stufe abstammen ( 1924 ff. BGB). Die erste Ordnung umfasst also die Abkömmlinge des Erblassers ( 1924 Abs. 1 BGB), die zweite die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge ( 1925 Abs. 1 BGB), die dritte die Großeltern und deren Abkömmlinge ( 1926 Abs. 1 BGB) u.s.w. Die niedrigere Ordnung genießt dabei Vorrang vor der höheren ( 1930 BGB), d. h. die Nachkommen des Erblassers sowie deren Abkömmlinge erben vor seinen Vorfahren. Das Vermögen des Erblassers soll dadurch an die jüngere Generation geleitet werden. 2. Stammes- und Liniensystem Mehrere mit dem Erblasser in verschiedener Weise verwandte Personen können gemeinsam Mitglieder einer Ordnung sein, z. B. in der ersten Ordnung die Kinder und Enkel des Erblassers. In einem solchen Fall wird ihre Rangfolge nach dem Stammes- und Liniensystem bestimmt. a) Begriff des Stammes und der Linie Jedes Kind des Erblassers bildet einen Stamm, dem seine Abkömmlinge angehören ( 1924 Abs. 3 BGB), so gehören also die Tochter des Erblassers und ihre Kinder einem Stamm an. Von einer Linie wird gesprochen, wenn man von einer Person aufwärts zu deren Vorfahren sieht. Die Mutter des Erblassers und seine Großmutter mütterlicherseits gehören demnach der mütterlichen Linie an, wohingegen der Vater und die Großmutter väterlicherseits zur väterlichen Linie gehören. b) Repräsentations- und Eintrittsprinzip Das Repräsentationsprinzip bedeutet, dass der mit dem Erblasser am nächsten verwandte Angehörige die anderen Angehörigen dieses Stammes von der Erbfolge ausschließt ( 1924 Abs. 2 BGB), also diesen Stamm repräsentiert. Die Tochter des Erblassers verdrängt daher ihre Kinder. Nach dem Eintrittsprinzip treten an die Stelle des vorverstorbenen Erbberechtigten dessen Abkömmlinge. Lebt also z. B. die Tochter des Erblassers nicht mehr, so erben statt ihrer ihre Kinder ( 1924 Abs. 3 BGB). c) Gleichberechtigung der Stämme Kinder des Erblassers und damit auch die Stämme sind zu gleichen Teilen als Erben berufen ( 1924 Abs. 4 BGB). Wenn also beispielsweise eines von zwei Kindern des Erblassers bereits verstorben ist, so erbt das überlebende Kind die eine Hälfte des Nachlasses, die andere wird zu gleichen Teilen ( 1924 Abs. 4 BGB) auf die Kinder des vorverstorbenen Abkömmlings aufgeteilt ( 1924 Abs. 3 BGB).

9 Fall 3 Hubert Malbinger (H) stirbt im Herbst Die Ehefrau des Erblassers, Sieglinde Malbinger (S), war bereits während eines Segelausfluges im Sommer 1997 an einem Hitzschlag verstorben. Beim Ableben des H lebt nur noch dessen Sohn Max Malbinger (M), der mit Karin Malbinger (K), geb. Löser verheiratet ist und bereits eine aus dieser Ehe hervorgegangene Tochter Juliane (J) hat. Die beiden Töchter Bettina (B) und Anja (A) waren schon früher während einer Segeltour ertrunken. Bettina (B) war bei ihrem Tod bereits geschieden und hinterließ nur ihren Sohn Theobald (T). Wer beerbt Hubert Malbinger? III. Besonderheiten bei den gesetzlichen Erben der vierten, fünften und weiteren Ordnungen Zur vierten Ordnung gehören die Urgroßeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge ( 1928 Abs. 1 BGB). Bei jeder weiteren Ordnung wird noch eine Generation zurückgegangen. Ab der vierten Ordnung wird das Stammes- und Liniensystem aufgegeben ( 1928 Abs. 2 BGB) und auf die Gradnähe der Verwandtschaft abgestellt. Diese richtet sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten ( 1589 S. 3 BGB). Die Urgroßeltern sind daher mit dem Erblasser graduell näher verwandt als ihre Abkömmlinge. Sind die Urgroßeltern vorverstorben, erben ihre dem Grade nach am nächsten mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge ( 1928 Abs. 3 BGB). Die Zugehörigkeit zu den verschiedenen Stämmen wird dabei nicht mehr berücksichtigt. Es gilt also das Gradualsystem mit der Aufteilung des Erbes nach Köpfen. Hierdurch soll eine zu große Zersplitterung des Nachlasses vermieden werden. Für die fünfte und weitere Ordnung gelten 1928 Abs. 2, 3 BGB gem BGB entsprechend. Fall 4 Die geschiedene Jungunternehmerin Schlange (S) stirbt bei einem Verkehrsunfall, da sie wegen überhöhter Geschwindigkeit mit ihrem neuen Porsche Boxster von einer schmalen Bergstraße abkommt. S hat keine Kinder; auch ihre Eltern sind bereits tot. Zum Zeitpunkt ihres Todes lebt nur noch ihre Urgroßmutter väterlicherseits, Erna Neubauer (N), die allerdings zum Todeszeitpunkt der S bewusstlos ist und einen Tag später noch einmal erwacht, bevor sie zwei Tage später stirbt. N hatte noch ein Haus in München in ihrem Eigentum. Schlanges Urgroßeltern mütterlicherseits sind ebenfalls verstorben; lediglich deren Tochter Marion (M) lebt noch. Außerdem lebt noch ein Sohn der N, Toni (T), in Passau und macht sich Hoffnungen auf eine ertragreiche Erbschaft, um sich einen angenehmen Lebensabend erlauben zu können. Erläutern Sie die Erbfolge nach S und N! IV. Erbrecht bei mehrfacher Verwandtschaft Wer in der ersten, zweiten oder dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, weil er mit dem Erblasser in mehrfacher Hinsicht verwandt ist, erhält alle anfallenden Erbteile kumulativ ( 1927 S. 1 BGB) und zwar jeweils als besonderen Erbteil ( 1927 S. 2 BGB).

10 Fall 5 Das Einzelkind Adam Abel stirbt nach seinen Eltern und Großeltern. Die Großeltern väterlicherseits hatten ein zweites Kind, August Abel, dieser eine einzige Tochter Marion, die ebenfalls schon tot sind. Die unverheiratet gebliebene Marion hatte einen Sohn Anton Abel. Dieser war mit Katrin, geb. Hut, verheiratet und hatte mit ihr die Tochter Anna Abel. Nach der Ehescheidung sind Anton und Katrin Abel verstorben. Katrin Abel, geb. Hut, war eine Urenkelin der Großeltern mütterlicherseits des Adam Abel. Außer Katrins Brüdern Stefan und August Hut ist von den mütterlichen Verwandten des Erblassers niemand mehr am Leben. Wie ist die gesetzliche Erbfolge nach Adam zu beurteilen? 6 Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ( 1931 ff. BGB) I. Voraussetzungen Das gesetzliche Ehegattenerbrecht setzt grundsätzlich eine im Zeitpunkt des Erbfalls bestehende Ehe sowie das Überleben eines Ehegatten voraus ( 1931 Abs. 1 S. 1 BGB). Das Erbrecht des Ehegatten ist aber bereits dann ausgeschlossen, wenn zum Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für die Scheidung bestanden haben und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat ( 1933 S. 1 BGB). Nach h. M. (Palandt/Edenhofer, 1933 Rnr. 2) erlangt der Antrag erst mit Rechtshängigkeit ( 622 Abs. 2 S. 2, 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) Wirksamkeit. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht entspricht nach Einleitung des begründeten Scheidungsverfahrens nicht mehr dem mutmaßlichen Erblasserwillen. Fall 1 Mirjam Mutig beantragte gegen ihren Ehemann Michael die Scheidung und klagte zugleich auf Zugewinnausgleich in Höhe von DM. Die Ehegatten lebten seit 4 Jahren getrennt. Nach Anhängigkeit des Rechtsstreits über Scheidung und Zugewinnausgleich verstirbt Mirjam. Neben Michael beanspruchen die beiden Kinder der Mirjam aus einer früheren Ehe den Nachlass. Die beiden Kinder machen außerdem den Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gegen Michael geltend. Zu Recht? Auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird das Ehegattenerbrecht nicht analog angewandt (KG Berlin, FamRZ 79, 503), da die Situation nicht für vergleichbar gehalten wird. Zur Problematik bei gleichzeitigem Tod der Ehegatten: Fall 2 Bei einem Zugunglück im Herbst 1991 kommen die Eheleute Mausmann beide ums Leben. Ihre Ehe war kinderlos. Aus erster Ehe hatten beide Ehegatten jeweils zwei Kinder; Frau Mausmann die Töchter Eva und Lydia, Herr Mausmann die Söhne Burkhard und Thomas. Während Herr Mausmann kein Testament errichtet hat, hat Frau Mausmann ihre Töchter Eva und Lydia testamentarisch zu Erben eingesetzt.

11 Das Anfangsvermögen der Eheleute Mausmann lässt sich nicht mehr ermitteln. Außer Frau Mausmanns Schmuck stand das gesamte 1991 vorhandene Vermögen im Wert von 1 Mio. DM im Eigentum des Ehemannes. Aus diesem Grund beanspruchen Burkhard und Thomas die Erbschaft für sich. Zu Recht? II. Umfang des Ehegattenerbrechts im Verhältnis zu den Verwandten der verschiedenen Ordnungen Die Höhe des Erbteils bemisst sich nach 1931 Abs. 1, 2 BGB. Der Erbteil des Ehegatten ist prinzipiell umso größer, je entfernter die Verwandtschaft der anderen Erben zum Erblasser ist. Fall 3 Mirjam Mutig hinterlässt ihren Ehemann Michael, ihre Mutter Monika und den Bruder Bertram. Wie ist die gesetzliche Erbfolge zu beurteilen, wenn Mirjam und Michael Mutig in Gütertrennung gelebt haben? III. Einfluss des Güterrechts auf das Ehegattenerbrecht 1. Zugewinngemeinschaft a) Rechtsstellung des gesetzlich erbenden Ehegatten (erbrechtliche Lösung) Leben die Ehegatten im gesetzlichen Regelgüterstand der Zugewinngemeinschaft ( 1363 Abs. 1 BGB), so ist bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten der Zugewinn pauschal auszugleichen ( 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB). Dadurch wird der Erbteil des überlebenden Ehegatten (z. B. nach 1931 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ein Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung) um ein weiteres Viertel erhöht, unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich ein Zugewinn erwirtschaftet wurde ( 1371 Abs. 1 HS. 2 BGB). Fall 4 Papierfabrikant Reich (R) hinterlässt bei seinem Tod am seine Ehefrau Katharina (K) sowie seine beiden Töchter Mona (M) und Bettina (B). Außerdem leben zum Zeitpunkt seines Todes noch eine Schwester des R, Britta Neumann (N), geb. Reich, und seine Eltern Friedrich (F) und Erna (E). Die Eheleute Reich hatten 1975 auf der Rückseite einer Speisekarte schriftlich folgendes vereinbart: Da wir uns in letzter Zeit nicht mehr sonderlich gut verstehen, wollen wir fortan Gütertrennung vereinbaren. Ich, Katharina Reich, will bei einem eventuellen Ableben meines Ehegatten nicht an dessen Zugewinn beteiligt werden. Wie wird R beerbt? b) Rechtsstellung des Ehegatten, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer wird (güterrechtliche Lösung) Der überlebende Ehegatte hat hier, da kein erbrechtlicher Ausgleich möglich ist, einen Anspruch auf Ausgleich des tatsächlich erzielten Zugewinns ( 1371 Abs. 2 HS. 1, 1373 ff., 1390 BGB), soweit der verstorbene Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat. Fall 5 Beim Tod des erfolgreichen Autovermieters Sepp Schlaf (S) lebt noch dessen Ehefrau Bettina. Vor der Heirat hatte Sepp lediglich einen alten VW Käfer (Wert: DM 1.500) sowie ein Sparguthaben von DM Bettina war vor der Heirat wie auch beim Tode des Sepp vermögenslos. Während der Ehe mit Bettina erwirbt Sepp mehrere Fahrzeuge, deren Gesamtwert DM 2 Millionen beträgt. Sein Sparguthaben ist auf DM angestiegen. Außerdem erwirbt Sepp ein bebautes Grundstück, dessen Gesamtwert DM 1,5 Millionen beträgt. Aus der Ehe mit Bettina Reich waren außerdem zwei Kinder, Monika und Friederike hervorgegangen. Erläutern Sie die

12 Erbfolge nach Sepp Schlaf und gehen Sie davon aus, dass die Eheleute Schlaf im gesetzlichen Güterstand gelebt haben! Zudem steht ihm der sog. kleine Pflichtteil vom gesetzlichen Erbteil zu, d. h. die Hälfte ( 2303 Abs. 1 S. 2 BGB) des nicht erhöhten Erbteils gem Abs. 1, 2 BGB ( 1371 Abs. 2 HS. 2, 1931 Abs. 1, 2, 2303 Abs. 2 BGB). Der nach 1371 Abs. 1 HS. 1 BGB erhöhte Erbteil kann zur Berechnung des Pflichtteils nicht wahlweise herangezogen werden, da der Erblasser den pauschalierten Zugewinnausgleich durch die Enterbung gerade ausschließen wollte. c) Rechtsstellung des testamentarisch bedachten Ehegatten Der testamentarisch bedachte Ehegatte kann keinen Zugewinnausgleich verlangen, da 1371 BGB diesen Fall nicht regelt. In Betracht kommt jedoch ein Zusatzpflichtteil ( 2305 bzw Abs. 1 S. 2 BGB), wenn die Zuwendung niedriger ist als der Pflichtteil. Der Pflichtteil bemisst sich hier nach dem nach 1371 Abs. 1 BGB gesetzlich erhöhten Erbteil (großer Pflichtteil), da sonst der Zugewinn nicht berücksichtigt würde (ganz h. M. z. B. Palandt/Edenhofer 2305, Rnr. 2). d) Rechtslage des Ehegatten bei Ausschlagung des Erbes oder Vermächtnisses Der Ehegatte hat aber auch die Möglichkeit, die Zuwendung auszuschlagen und die Ansprüche wie ein enterbter Ehegatte (siehe oben b) geltend zu machen ( 1371 Abs. 3 i. V. m Abs. 2 S. 2 BGB). Fall 6 Wie Fall 4, doch lebten die Eheleute Reich im Güterstand der Gütertrennung. 2. Gütertrennung Da kein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht, bleibt es hier beim Erbteil nach 1931 Abs. 1, 2 BGB. Falls der Erblasser neben dem Ehegatten mindestens zwei Kinder hinterlässt, erben der Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen ( 1931 Abs. 4 HS. 1 BGB). 3. Gütergemeinschaft a) Gütergemeinschaft ohne Vereinbarung der Fortsetzung Der Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt ( 1482 S. 2, 1931 BGB). b) Fortgesetzte Gütergemeinschaft Die Gütergemeinschaft wird nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den anderen gesetzlichen Erben fortgesetzt ( 1483 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut gehört also nicht zum Nachlass ( 1483 Abs. 1 S. 3 HS. 1 BGB). Im übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt ( 1483 Abs. 1 S. 3 HS. 2 BGB) Fall 7 Wie Fall 4, doch lebten die Eheleute Reich im Güterstand der Gütergemeinschaft.

13 IV. Voraus ( 1932 BGB) und Dreißigster ( 1969 BGB) Der Voraus ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis ( 1932 Abs. 2, 2147 ff. BGB) und beinhaltet den Anspruch des überlebenden Ehegatten als gesetzlichen Erben auf Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke ( 1932 Abs. 1 S. 1, 2 BGB). Fall 8 Der Chirurg Hans Häberlein lebt mit seiner Frau Margot im gesetzlichen Güterstand. Die Ehe ist kinderlos. Bei Hans Tod leben neben seiner Frau noch seine Großeltern väterlicherseits sowie eine Tante mütterlicherseits. a) Wie ist die gesetzliche Erbfolge zu beurteilen? b) Wem steht die umfangreiche Briefmarkensammlung des Hans Häberlein zu? Auch der Dreißigste ist ein gesetzliches Vermächtnis ( 1969 Abs. 2, 2147 ff. BGB), durch welches der Erbe verpflichtet wird, den Familienangehörigen des Erblassers 30 Tage nach dem Erbfall Unterhalt und Nutzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen in dem vom Erblasser gewohnten Umfang zu gewähren ( 1969 Abs. 1 S. 1 BGB).

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