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1 IHK-Kurs, Technischer Fachwirt, Fach Steuern Seite 1 Technischer Fachwirt, Fach Steuern Körperschaftssteuer

2 IHK-Kurs, Technischer Fachwirt, Fach Steuern Seite 2 Inhalt Definition und Steuerpflicht... 3 Berechnungsschema der Körperschaftssteuer... 4 Nicht abziehbare Aufwendungen nach dem Einkommensteuerrecht... 5 Zuwendungen nach KStG (= nicht abziehbare Aufwendungen nach KStG)... 6 Beispiel der Ermittlung des Einkommens einer GmbH... 8 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens... 9 Freibeträge sind Einige Detailregelungen Übungsaufgabe (keine Prüfungsaufgabe)... 13

3 IHK-Kurs, Technischer Fachwirt, Fach Steuern Seite 3 Definition und Steuerpflicht Körperschaftssteuer = Einkommenssteuer der juristischen Personen Zur Erinnerung an die Unternehmens-Rechtsformen!!!! Zu den juristischen Personen zählen alle Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbH AG Keine juristischen Personen sind: OHG KG GbR Einzelkaufmann e.k. Freiberufler Bei diesen Unternehmensformen ist keine Körperschaftssteuer zu bezahlen Neben der GmbH und der AG gibt es jedoch noch andere, körperschaftssteuerpflichtige Gesellschaftsformen: Eingetragener Verein (e.v.) Eingetragene Genossenschaft (e.g.) Andere eingetragene Personengesellschaften

4 IHK-Kurs, Technischer Fachwirt, Fach Steuern Seite 4 Berechnungsschema der Körperschaftssteuer + Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag nach 275 HGB (=Gewinn und Verlustrechnung) +/- Anpassungen handelsrechtlicher Bewertungsansätze, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen + Zuwendungen Zu den Zuwendungen gehören: + Nicht abziehbare Aufwendungen nach 4 EStG, hier insbesondere Gewerbesteuer 4 Abs. 5b: Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben + Nicht abziehbare Aufwendungen ( 10 KStG) Nicht abziehbare Steuern insbesondere Körperschaftsteuer/Solizuschlag In einem Strafverfahren festgelegte Geldstrafen Die Hälfte der Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder Spenden... + Verdeckte Gewinnausschüttungen ( 8 Abs. 3 KStG) = Gesamtbetrag der Zuwendungen im Sinne 9 Abs. 1 KStG = Einkommen im Sinne 9 Abs. 2 KStG - Abziehbare Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigender Zwecke ( 9, Abs. 2, Nr. 1 KStG) - Verlustabzug ( 10 EStG) = Einkommen - Freibeträge ( 24 u. 25 KStG) = Zu versteuerndes Einkommen

5 IHK-Kurs, Technischer Fachwirt, Fach Steuern Seite 5 Nicht abziehbare Aufwendungen nach dem Einkommensteuerrecht Abzugsverbote nach dem 4 Einkommensteuerrecht (eine Auswahl):. o Aufwendungen für Geschenke... o Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen,... o Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten... o Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, o Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, o Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung... o andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen... o... Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder. o Zinsen auf hinterzogene Steuern nach 235 der Abgabenordnung; o Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der 14, 17 und 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; o die Zuwendung von Vorteilen... o Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an o Zuschläge nach 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; o Jahresbeiträge nach 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes. Achtung! 4 Abs 5b EStG Gewerbesteuer kann nicht als betrieblicher Aufwand abgezogen werden

6 IHK-Kurs, Technischer Fachwirt, Fach Steuern Seite 6 Zuwendungen nach KStG (= nicht abziehbare Aufwendungen nach KStG) 10 KStG Nicht abziehbare Aufwendung Nicht abziehbar sind auch: 1. Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft.. vorgeschrieben sind. 2. Die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, die Umsatzsteuer, verdeckte Gewinnausschüttungen und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen 3. In einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen 4. Die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an die Mitglieder des Aufsichtsrates, oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden. Steuern (Körperschaftssteuer, Soli- Zuschlag) Umsatzsteuer, Vorsteuer Verdeckte Gewinnausschüttung Die Hälfte der Vergütungen an Mitglieder des Aufsichtsrates

7 IHK-Kurs, Technischer Fachwirt, Fach Steuern Seite 7 Warum müssen bestimmten Beträge hinzugerechnet werden? Gewinn + Verlustrechnung Aufwand Materialaufwand Personalaufwand (incl. Löhne für Aufsichtsratsmitglieder) Zinsaufwand Abschreibungen... Ertrag Umsatzerlöse Zinserlöse Sonstige Erlöse Spenden Steuervorauszahlungen Verlustabzug (Verlust aus dem Vorjahr)... Im Jahresüberschuss nach 275 HGB sind Spenden verdeckte Gewinnausschüttungen (z.b. Löhne an die Gesellschafter Steuervorauszahlungen Verlustabzüge aus dem Vorjahr... bereits herausgerechnet. Zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind diese Beträge wieder hinzuzurechnen.

8 IHK-Kurs, Technischer Fachwirt, Fach Steuern Seite 8 Beispiel der Ermittlung des Einkommens einer GmbH Der Buchhalter der ABC GmbH hat alle Abschlussbuchungen bis auf die Steuerbuchungen durchgeführt. Er muss nun die Steuern berechnen, um den Steueraufwand des Geschäftsjahres richtig (im handelsrechtlichen Sinne) darstellen zu können. Die G+V zeigt einen vorläufigen Jahresüberschuss von Aufwendungen sind u.a KSt-Vorauszahlungen, 3850 Soli-Vorauszahlungen, Gewerbesteuervorauszahlungen, Vergütungen für die Mitglieder des Aufsichtsrates, Spenden von den zur Förderung steuerbegünstigender Zwecke sind. Berechnung des zu Einkommens einer GmbH Handelsrechtlicher Jahresabschluss Gewerbesteuervorauszahlungen KSt-Vorauszahlungen Soli-Vorauszahlungen Hälfte der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Spenden = Einkommen im Sinne 9 KStG Spenden = zu versteuerndes Einkommen ,50 Körperschaftssteuer (15% des Einkommens)

9 IHK-Kurs, Technischer Fachwirt, Fach Steuern Seite 9 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Einkommen - Abziehbare Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigender Zwecke ( 9, Abs. 2, Nr. 1 KStG) - Verlustabzug ( 10 EStG) = Einkommen - Freibeträge ( 24 u. 25 KStG) = Zu versteuerndes Einkommen Abziehbare Aufwendungen sind: 9 KStG Abziehbare Aufwendungen Abziehbare Aufwendungen sind auch: 1. Bei KGs auf Aktien der Teil des Gewinns, der an persönliche haftende Gesellschafter auf das Grundkapital gemachten Einlagen als Vergütung für die Geschäftsführung verteilt wird. 2. Vorbehaltlich Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke bis zur Höhe a) 20% des Einkommens b) 4 Promille der Summe aller Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Geschäftsführergehalt geschäftsführender Gesellschafter bei KGs auf Aktien Mitgliedsbeiträge und Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. (max. 20% des Einkommens)

10 IHK-Kurs, Technischer Fachwirt, Fach Steuern Seite 10 Freibeträge sind 25 KStG Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Landund Forstwirtschaft betreiben (1) Vom Einkommen der steuerpflichtigen Genossenschaften sowie der steuerpflichtigen Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von , höchstens jedoch ein Betrag in Höhe des Einkommens im Veranlagungszeitraum der Gründung abziehen Vereine und Genossenschaften der Land und Forstwirtschaft können abziehen vorausgesetzt 24 KStG Freibetrag für bestimmte Körperschaften Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5.000, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens abzuziehen. Satz 1 gilt nicht für alle anderen Körperschaften können mindestens 5000 Freibetrag geltend machen. Für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen Für Vereine im Sinne des 25

11 IHK-Kurs, Technischer Fachwirt, Fach Steuern Seite 11 Einige Detailregelungen Beginn der Steuerpflicht Die Steuerpflicht beginnt prinzipiell mit der Eintragung ins Handelsregister, o- der mit dem Abschluss eines notariellen Gesellschaftsvertrages. In der Zeit vor der Eintragung hat eine juristische Person in der Regel den formellen Status einer GbR bzw. einer BGB-Gesellschaft und ist damit nicht steuerpflichtig. Ende der Steuerpflicht Die Steuerpflicht endet formal mit der Löschung aus dem Handelsregister. Achtung, Sperrjahrregelung: Ein Sperrjahr ist ein Jahr, in dem die Gläubiger ihre Ansprüche an die aufzulösende GmbH geltend machen können. Erst wenn das Sperrjahr beendet ist, und die geschäftliche Betätigung eingestellt ist, dann erlischt auch die Steuerpflicht. Steuerbefreiungen Für eine ganze Reihe von Betriebsarten gibt es Steuerbefreiungen. Hierzu zählen u.a. öffentliche Einrichtungen, Krankenkassen, Berufsverbände, gemeinnützige Einrichtungen und vielen andere Einrichtungen (siehe 5 Körperschaftssteuergesetz). Veranlagungszeitraum Der Veranlagungszeitrum beläuft sich immer auf 1 Kalenderjahr. Wenn das Wirtschaftsjahr eines Betriebs nicht einem Kalenderjahr entspricht, dann sind die Gewinne/Verluste auf ein Kalenderjahr umzurechnen.

12 IHK-Kurs, Technischer Fachwirt, Fach Steuern Seite 12 Verdeckte Gewinnausschüttung Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn beispielsweise ein Geschäftsführer für seine Geschäftsführung ein unangemessenes hohes Gehalt bekommt. Der Gehaltsbetrag, der über dem üblichen Gehalt liegt, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung. Verdeckte Gewinnausschüttungen können aber auch sein:... äußerst günstige Darlehns, teure Dienstwagen, die privat genutzt werden, teure Reisen, die privat erfolgen

13 IHK-Kurs, Technischer Fachwirt, Fach Steuern Seite 13 Übungsaufgabe (keine Prüfungsaufgabe) Gegeben sie die G+V der A GmbH, die zum Jahresende folgende Positionen aufweist: Aufwand Betrieblicher Aufwand Materialaufwand, Lohnaufwand, , incl. Geschäftsführergehalt in Höhe von Abschreibungen, Sachanlagen Aufwand f. Instandhaltung, Betriebliche Steuern, Ertrag Umsatzerlöse, Erträge aus Finanzanlagen, Zinserträge, Erträge aus der Auflösung stiller Reserven, Sonstige Erträge, Finanzaufwand: Zinsaufwand, Aufwand f. Abschreibungen, Finanzanlagen, Sonstiger Aufwand Außerordentliche Aufwendungen, Vergütung, Aufsichtsratsmitglieder, Spenden, (davon 70% an gemeinnützige Einrichtungen) Steuervorauszahlungen: Körperschaftssteuer, Soli-Zuschlag, Gewerbesteuer, Zudem wird ein Verlustausgleich aus dem Vorjahr in Höhe von geltend gemacht. Beim Geschäftsführergehalt wird ein Betrag von als branchenüblich betrachtet. Ermitteln Sie 1. Den Gewinn/Verlust der Abrechnungsperiode. 2. Das körperschaftssteuermäßig zu versteuernde Einkommen. 3. Den Körperschaftssteuer-Nachzahlungsbetrag sowie den Soli-Steuer- Nachzahlungsbetrag.

14 IHK-Kurs, Technischer Fachwirt, Fach Steuern Seite 14 Musterlösung 1. Ermittlung des Gewinns Ermittlung des Gewinns/Verlust der Abrechnungsperiode Aufwand Ertrag Materialaufwand ,00 Umsatzerlöse ,00 Lohnaufwand ,00 Erträge aus Finanzanlagen ,00 Abschreibungen ,00 Zinsertrag ,00 Aufwand, Instandhaltung Erträge aus Auflösung ,00 stiller Reserven ,00 Betriebl. Steuern ,00 Sonstige betriebl. Erträge ,00 Zinsaufwand ,00 Abschreibung, Finanzanlagen ,00 Außerordentliche Aufwendungen ,00 Vergütung, Aufsichtsratsmitglieder ,00 Spenden, davon 70% an gemeinnützige Einrichtungen ,00 Köperschaftssteuer Vorauszahlung ,00 Soli-Zuschlag 3.300,00 Gewerbesteuer ,00 Summe, Aufwand ,00 Summe, Ertrag ,00 Gewinn ,00

15 IHK-Kurs, Technischer Fachwirt, Fach Steuern Seite Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Berechnung des zu versteuernden Einkommens + Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag nach 275 HGB (=Gewinn und Verlustrechnung) ,00 Anpassungen handelsrechtlicher Bewertungsansätze, +/- die den steuerlichen Vor- schriften nicht entsprechen 0,00 (=) Zwischensumme ,00 (+) Zuschreibungen nach 4 EStG + Gewerbesteuer (nach 4 Abs. 5b EStG) ,00 + andere Zuschreibungen nach 4 EStG 0, (+) Zuschreibungen nach 10 KStG Nicht abziehbare Steuern (Körperschaftssteuer, Solizuschlag, Umsatzseuer) ,00 in einem Strafverfahren festgelegte Geldstrafen 0,00 Die Hälfte der Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder ,00 + Spenden ,00 + Verdeckte Gewinnausschüttung ,00 (=) Summe der Zuschreibungen ,00 Einkommen im Sinne 9 Abs. 2 KStG (Jahresüberschuss + Summe der Zuschreibungen) ,00 Abziehbare Zuwendungen zur Förderung - steuerbegünstigender Zwecke ( 9, Abs. 2, Nr. 1 KStG)- In diesem Falle 70% der gesamten Spenden in Höhe von ,00 - Verlustabzug ( 10 EStG) ,00 = Einkommen ,00 - Freibeträge ( 24 u. 25 KStG) 5.000,00 = Zu versteuerndes Einkommen , KSt Soli Es wird ein Geschäftsführergehalt von als branchenüblich betrachtet, deshalb ist die Hälfte des Geschäftsführergehaltes von als verdeckte Gewinnausschüttung zu betrachten. Bitte nachprüfen : Die abziehbaren Zuwendungen dürfen a) Höchstens 20% des Einkommens b) 4 Promille des Umsatzes + Löhne und Gehälter nicht überschreiten! ( 9 Abs. 2 KStG) Zu zahlende Körperschaftssteuer, 15% des z.v.einkommens ,00 Solizuschlag, 5,5% der zu zahlenden Steuer ,25

16 IHK-Kurs, Technischer Fachwirt, Fach Steuern Seite 16

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