Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
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- Timo Heintze
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1 Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) Kennzeichnung von Kakao- und Schokoladenerzeugnissen Dr. Gabriele Krämer
2 Kakao-VO vom 15. Dezember 2003 Wichtig: Als Kakao- und Schokoladenerzeugnisse i. Sinn der KakaoV gelten nur Erzeugnisse nach Anlage 1 der VO Nicht: andere Lebensmittel wie: Feine Backwaren, Speiseeis, Zuckerwaren auch nicht mit Schokoladenüberzug oder schokoladenhaltiger Füllung derartige Überzüge oder Füllungen müssen aber die Mindestanforderungen der Kakao-VO erfüllen wenn sie eine Bezeichnung nach der Kakao-VO tragen Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 2
3 Kakao-VO vom 15. Dezember 2003 Wichtig: Erzeugnisse i. S. dieser VO unterliegen der LMKV Definition von Rohstoffen und Halbfabrikaten Zulassung bestimmter pflanzlicher Fette (Reinheitsgebot) Spezifikationen und Mindestanforderungen bei vorbehaltenen Bezeichnungen Mindestanforderungen bei Qualitätsangaben Angabe der Kakaobestandteile bei bestimmten Produkten Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 3
4 Horizontale Rechts-Normen Lebensmittel-Basis-VO 178/2002/EG LFGB Lebensmittelkennzeichnungs-VO Fertigpackungs-VO Eichgesetz Zusatzstoff-Zulassungs-VO Nährwert-Kennzeichnungs-VO Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 4
5 Horizontale Rechts-Normen Diätverordnung Aromenverordnung Gentechnik-Kennzeichnungs-VO (1829/2993/EG) Los-Kennzeichnungs-VO Preisangaben-VO VO über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-ClaimsVO) (1924/2006/EG) VO über die ökol./biolog. Produktion und die Kennzeichnung von ökol./biol. Erzeugnissen (834/2007/EG) ÖKO-VO neu Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 5
6 LMKV Anwendungsbereich nach 1 Lebensmittel in Fertigpackungen, die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher i. S. des 3 Nr. 4 LFGB, d. h. auch an Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung abgegeben zu werden Nicht : Lebensmittel in Fertigpackungen, die zur Abgabe an den gewerblichen Weiterverarbeiter bestimmt sind Formale Änderungen der Begriffsbestimmungen: Verbraucher und Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung nach 3 und 4 LFGB Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 6
7 Kennzeichnung nach LMKV Was ist eine Fertigpackung? Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses kann ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden Ausnahmen vom Anwendungsbereich - Vorverpackte Ware (sog. Ladenpackungen ) Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 7
8 Kennzeichnung nach LMKV Die Kennzeichnungselemente nach 3 Verkehrsbezeichnung Name und Anschrift des Verantwortlichen Verzeichnis der Zutaten Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 8
9 Kennzeichnung nach LMKV Formen der Angabe Gut sichtbar in deutscher oder einer anderen leicht verständlichen Sprache * Kennzeichnungselemente dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden Gleiches Sichtfeld: Verkehrsbezeichnung, Datum, Alkoholangabe und Mengenkennzeichnung Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 9
10 Kennzeichnung nach LMKV Weitere Kennzeichnungselemente nach 3 Quid-Regelung für bestimmte Zutaten nach 8 z. B. Füllungen von Pralinen oder gefüllter Schokolade, bestimmte Zusätze wie Nüsse, Puffreis Ausnahme: Wenn für die Menge der Zutat eine Rechtsvorschrift existiert: hier z. B. nach KakaoVO Milchschokolade, Vollmilchschokolade QUID Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 10
11 Kennzeichnung nach LMKV Kennzeichnungserleichterungen nach 3 Abs. 2 LMKV Angabe von Zutatenliste, Anschrift des Inverkehrbringers, Süßholzgehalt und Phytosterine können entfallen bei Einzeln abgegebenen figürlichen Zuckerwaren, aber nicht bei Schokoladenfiguren Wenn die größte zu kennzeichnende Einzelfläche kleiner als 10 cm² ist Fertigpackungen mit Mahlzeiten oder Teile einer Mahlzeit für karitative Zwecke ( Essen auf Rädern ) Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 11
12 Kennzeichnung von zusammengesetzten Zutaten nach LMKV 6 Abs. 2 Nr. 8 LMKV Eine zusammengesetzte Zutat kann nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils angegeben werden, sofern für sie eine Verkehrsbezeichnung durch Rechtsvorschrift festgelegt oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblich ist und eine Aufzählung ihrer Zutaten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils (zum Zeitpunkt der Herstellung) folgt Zutaten: Zucker Nougat (Zucker, Haselnusskerne, Kakaobutter, Milchzucker, Emulgator Sojalecithine, Aroma), Marzipan (Mandeln, Zucker, Invertzuckersirup), Kakaomasse, Kakaobutter, Vollmilchpulver. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 12
13 Spezielle Kennzeichnungen nach 3 Kakao-VO Abs. 1 Verkehrsbezeichnungen nach Anlage 1 Kakao-VO Verkehrsbezeichnungen verbindlich geregelt Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 13
14 Verkehrsbezeichnungen nach Anlage 1 Kakao-VO Kakaobutter Kakaopulver oder Kakao, fettarmer bzw. magerer oder stark entölter Kakao oder Kakaopulver Schokoladenpulver, Trinkschokoladenpulver bzw. gezuckertes Kakaopulver Schokolade, -streusel, -flocken, Schokoladenkuvertüre, Gianduja- Haselnuss-Schokolade Milchschokolade, -streusel, -flocken, Milchschokoladenkuvertüre, Gianduja-Haselnuss-Milchschokolade
15 Verkehrsbezeichnungen nach Anlage 1 Kakao-VO Sahneschokolade, -streusel, -flocken, Sahneschokoladenkuvertüre, Gianduja-Haselnuss-Sahneschokolade Weiße Schokolade Gefüllte Schokolade, Schokolade mit.füllung Chocolate a la taza (spanisches Erzeugnis) Praline Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 15
16 Spezielle Kennzeichnungen nach 3 Kakao-VO Abs. 2 Verkehrsbezeichnung für Mischungen und Zutatenliste, Kennzeichnung der Kakaobestandteile für jede Schokoladenart Sortimentmischungen wie Pralinenmischung, Schokoladenmischung Mischung von gefüllter Schokolade Sammelzutatenliste zulässig, aber bei Schokoladenmischungen ist die Angabe der Kakaobestandteile erforderlich Angabe der Kakaobestandteile nicht erforderlich bei Pralinen und gefüllter Schokolade Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 16
17 Spezielle Kennzeichnungen nach 3 Kakao-VO Abs. 3 Ergänzungen von Verkehrsbezeichnungen, die sich auf Qualität, Herkunft, Geschmack u. ä. beziehen: Anforderung für hervorhebende Qualitätsbezeichnung wie halbbitter, zartbitter, Vollmilch /Verkehrsauffassung Edel-Kakao.. / mind. 40 % aus def. Herkunft Abs : Angabe der Kakaobestandteile für bestimmte Erzeugnisse der Anlage 1 in normativ vorgeschriebener Form: Kakao.% mindestens Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 17
18 Spezielle Kennzeichnung nach 3 Kakao-VO Abs u. 3 für Kakao und Trinkschokoladen = fettarm Abs Kennzeichnung anderer pflanzlicher Fette nach Anlage 2: gesonderter Hinweis in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung und im Zutatenverzeichnis, kein Quid Nicht zu verwechseln mit kakaohaltiger Fettglasur Abs. 5 Art und Weise der Angabe Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 18
19 Zusatzstoffe, Farbstoffe Der Zusatz oder die Verwendung von Farbstoffen in Kakao- und Schokoladenerzeugnissen ist auch unter Kenntlichmachung nicht zulässig Verwendung von Farbstoffen nur für Lebensmittel anderer Art, z. B. Zuckerwaren als Füllungen, Dekormassen auf Zucker, Fett- oder Kakaobutterbasis Restriktive Zusatzstoffzulassung, nur eine kleine Auswahl an Zusatzstoffen für Kakaoerzeugnisse zugelassen Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 19
20 Allergene Substanzen nach Anlage 3 LMKV Abschließende Aufzählung der Zutaten, die allergische und andere Unverträglichkeitsreaktion auslösen können Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse nicht: anderes Getreide Krebstiere und Krebstiererzeugnisse Eier und Eierzeugnisse von Hühnern und anderen Vögeln Fisch und Fischerzeugnisse Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse Soja- und Sojaerzeugnisse Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 20
21 Allergene Substanzen nach Anlage 3 LMKV Milch und Milcherzeugnisse Schalenfrüchte, Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss, Queenslandnuss sowie daraus hergestellte Erzeugnisse Sellerie und Sellerieerzeugnisse Senf und Senferzeugnisse Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg / kg oder 10 ml / l, als SO 2 neu: Lupine und Lupinenerzeugnisse (ab ) neu: Weichtiere und Weichtiererzeugnisse (ab ) Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 21
22 Art der Kennzeichnung Zutaten der Anlage 3 sind immer zu kennzeichnen Es sei denn, die Zutat geht aus der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels hervor Für Allergenkennzeichnung gilt keine allgemeine Ausnahme oder Kennzeichnungserleichterung Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 22
23 Art der Kennzeichnung Allgemeine Kennzeichnungsverpflichtung nach 6 Abs. 5 a Satz 1 LMKV: Im Fall von Zutaten der Anlage 3 ist der Angabe nach Absatz 3 eine Bezeichnung der Zutat dieser Anlage hinzuzufügen, sofern die Angabe nicht auf das Vorhandensein der Zutat schließen lässt. z. B. Aroma Aroma (aus Mandel) die Angabe lässt auf das Vorhandensein der Zutat schließen: z. B. Milchpulver, Weizenstärke, Sojaöl Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 23
24 Weitere Kennzeichnungsregelungen Allergenkennzeichnung geht allgemeinen Ausnahmen oder Erleichterungen der Kennzeichnungspflicht vor, 3 Abs. 2 LMKV Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 4 die Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen Keine Kennzeichnungserleichterung für figürliche Zuckerwaren Mahlzeiten in Fertigpackungen, die zu karitativen Zwecken abgegeben werden Auch hier Verpflichtung zur Kennzeichnung allergener Zutaten Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 24
25 Weitere Kennzeichnungsregelungen 5 Abs. 3 LMKV regelt die Ausnahmen vom Zusatzstoffbegriff, die nicht für die Allergenkennzeichnung gelten: Abweichend von Abs. 2 gelten Stoffe im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 bis 6 als Zutaten, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 hergestellt worden sind und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden sind, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung. Folgende Stoffe müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt und als Allergen deutlich gemacht werden, wenn sie aus Zutaten der Anl. 3 stammen Carry-Over Zusatzstoffe Zusatzstoffe, die als Verarbeitungshilfsstoffe benutzt werden Lösungsmittel und Trägerstoffe für Zusatzstoffe und Aromen Alle anderen Stoffe, die als Verarbeitungshilfsstoffe eingesetzt werden z. B. Farbstoff Carotine (Erdnuss) Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 25
26 Weitere Kennzeichnungsregelungen Mehrfachkennzeichnung Mehrfachkennzeichnung ist nach dem Wortlaut der LMKV erforderlich. Wenn zwei Zutaten eines Lebensmittels aus derselben allergenen Zutat stammen, muss grundsätzlich zweimal der Hinweis erfolgen. Zutaten: Joghurt mild aus entrahmter Milch, Zubereitung Vanillegeschmack (Wasser, Zucker, Glucose-Fructose-Sirup, Aroma (Erdnussöl), Farbstoff Carotine (Erdnussöl), Zucker Der Wortlaut lässt eine Fußnotenlösung zu Zutaten: Joghurt mild aus entrahmter Milch, Zubereitung Vanillegeschmack (Wasser, Zucker, Glucose-Fructose-Sirup, Aroma 1) ), Farbstoff Carotine 1), Zucker 1) Erdnussöl Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 26
27 Kreuzkontamination und Warnhinweis Diese Regelungen der LMKV beziehen sich nur auf Zutaten nicht auf Verunreinigungen, die entstehen durch - Lagerung - Transport - Benutzung einer Produktionsanlage für verschiedene Produkte Hinweis bleibt individuelle Entscheidung des Unternehmers bei gesteigertem Risiko im Rahmen der Produkthaftung z. B. Verwendung von Bedarfsgegenständen mit allergenem Potenzial mit Weizenmehl bestäubte Folie zur Verpackung, Trennfette Hinweis Enthält Spuren von.. aber: Keine Information des Verbrauchers, wenn alle Lebensmittel mit einem Spurenhinweis versehen sind Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 27
28 Dekor gefärbt Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 28
29 Sammelzutatenliste Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 29
30 Allergenkontaminaten Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 30
31 Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 31
32 Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 32
33 Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 33
34 Ende Danke, dass Sie so geduldig zugehört haben. Haben Sie noch Fragen? Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 34
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