Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester Repetitorium für Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht. Der Gleichheitssatz (Art.

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1 Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2003 Repetitorium für Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht Der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) Sachverhalt Nach BVerfG, Beschluss vom (BVerfGE 99, 341) - vereinfacht dargestellt - Der am geborene Kaufmann K verstarb am Anfang 1992 hatte K einen Schlaganfall erlitten und war seitdem gelähmt. Er konnte weder sprechen noch schreiben, wohl aber hören und sich durch Zeichen verständigen. In der Folgezeit wurde K von P gepflegt, die auch die Gebrechlichkeitspflegschaft übernahm. Am gab K eine notarielle Erklärung über seinen letzten Willen ab. Neben dem beurkundenden Notar war ein zweiter Notar als Zeuge und ein Arzt als Vertrauensperson anwesend. Beide Notare und der behandelnde Arzt kamen zu der Überzeugung, dass K testierfähig sei und die P als Alleinerbin einsetzen wolle. Nach dem Tod des K begehrte dessen Tochter T die Feststellung, dass P nicht testamentarische Alleinerbin geworden sei. Sie berief sich darauf, dass das Testament formunwirksam und sie als nahe Verwandte gesetzliche Miterbin geworden sei. Die Klage der T hatte vor dem LG Erfolg. Die Berufung der P wurde vom OLG zurückgewiesen, die Revision wurde nicht zugelassen. P möchte beim BVerfG Verfassungsbeschwerde gegen die Berufungsentscheidung des OLG erheben. Sie macht unter anderem eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 3 I, 14 I GG geltend. Die Erbrechtsgarantie des Art. 14 I GG gewährleiste insbesondere das Prinzip der Testierfreiheit. Die Feststellung der Formunwirksamkeit eines Testaments greife in schwerwiegender Weise in die Testierfreiheit und damit in den Kernbereich der Erbrechtsgarantie ein. Ein solcher Eingriff sei nur im Interesse überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig. Der Ausschluss schreibunfähiger Stummer von jeder Testiermöglichkeit sei nicht durch überragend wichtige Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt. Der mit den Formvorschriften erstrebte Übereilungsschutz könne auch erreicht werden, wenn man bei schreibunfähigen Stummen die Beurkundung von Testamenten nach Maßgabe der 22, 24 BeurkG zulasse. Diese Beurkundungsformen seien ohnedies nach 2276 II BGB in dem Sonderfall möglich, in dem ein schreibunfähiger Stummer einen Ehe- und Erbvertrag schließe. Ein vernünftiger Grund für diese Ausnahme sei nicht erkennbar, so dass eine willkürliche Ungleichbehandlung und damit eine Verletzung von Art. 3 I GG vorliege. Schließlich sei auch nicht einzusehen, warum für Testamente strengere Formvorschriften gelten würden, als für Geschäfte unter Lebenden. Geschäfts- und Testierfähigkeit könnten im Hinblick auf die geistige und gesundheitliche Disposition des Betroffenen nicht unterschiedlich behandelt werden. Hat eine Verfassungsbeschwerde der P Aussicht auf Erfolg? HINWEIS: Der Lösung des Falles ist die der Entscheidung des Bundesverfassungsrechts geltende Rechtslage zugrunde zu legen (in der Anlage abgedruckt).

2 ANLAGE: Relevante Vorschriften des BGB und des BeurkG Der Entscheidung des BVerfG zugrundeliegende Fassung Nunmehr geltende Fassung (Darstellung nur soweit von der früheren Fassung abweichend) 1410 BGB [Form des Ehevertrags] Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden BGB [Öffentliches Testament] Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein BGB [Sonderfälle der Errichtung] (1)... (2)Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht imstande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch mündliche Erklärung errichten. (3)Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu sprechen, so kann er das Testament nur durch Übergabe einer Schrift errichten BGB [Eigenhändiges Testament] (1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten BGB [Form] (1)... (2)Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form. (2)Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten. (3)aufgehoben 2

3 22 BeurkG [Taube, Stumme, Blinde] (1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, dass alle Beteiligten darauf verzichten. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. (2) Die Niederschrift soll auch von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden. 24BeurkG[Besonderheiten für Taube und Stumme, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist] (1)Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören oder zu sprechen und sich auch nicht schriftlich zu verständigen, so soll der Notar dies in der Niederschrift feststellen. Wird in der Niederschrift eine solche Feststellung getroffen, so muss zu der Beurkundung eine Vertrauensperson zugezogen werden, die sich mit dem behinderten Beteiligten zu verständigen vermag; in der Niederschrift soll festgestellt werden, dass dies geschehen ist. Die Niederschrift soll auch von der Vertrauensperson unterschrieben werden. (2)Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, der Vertrauensperson einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. (1)Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, dass alle Beteiligten darauf verzichten. Auf Verlangen eines hör- oder sprachbehinderten Beteiligten soll der Notar einen Gebärdendolmetscher hinzuziehen. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. 24BeurkG[Besonderheiten für hör- und sprachbehinderte Beteiligte, Taube und Stumme, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist] (1)Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören oder zu sprechen und sich auch nicht schriftlich zu verständigen, so soll der Notar dies in der Niederschrift feststellen. Wird in der Niederschrift eine solche Feststellung getroffen, so muss zu der Beurkundung eine Person zugezogen werden, die sich mit dem behinderten Beteiligten zu verständigen vermag und mit deren Zuziehung er nach der Überzeugung des Notars einverstanden ist; in der Niederschrift soll festgestellt werden, dass dies geschehen ist. Zweifelt der Notar an der Möglichkeit der Verständigung zwischen der zugezogenen Person und dem Beteiligten, so soll er dies in der Niederschrift feststellen. Die Niederschrift soll auch von der zugezogenen Person unterschrieben werden. (2)Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, der nach Absatz 1 zugezogenen Person einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. (3)Das Erfordernis, nach 22 einen Zeugen oder einen zweiten Notar zuzuziehen, bleibt unberührt. 3

4 31 BeurkG [Übergabe einer Schrift durch Stumme] Ein Erblasser, der nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu sprechen vermag ( 2233 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), muss die Erklärung, dass die übergebene Schrift seinen letzten Willen enthalte, bei der Verhandlung eigenhändig in die Niederschrift oder auf ein besonderes Blatt schreiben, das der Niederschrift beigefügt werden soll. Das eigenhändige Niederschreiben der Erklärung soll in der Niederschrift festgestellt werden. Die Niederschrift braucht von dem behinderten Beteiligten nicht besonders genehmigt zu werden. aufgehoben 4

5 Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2003 Repetitorium für Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht Der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) Lösungshinweise Bitte beachten Sie: Die nachstehenden Lösungshinweise fassen die wichtigsten Probleme ohne Anspruch auf Vollständigkeit - zusammen. Sie beinhalten jedoch in keiner Weise ein klausurmäßiges Aufbauschema und geben nur Beispiele, wie in einer Examensklausur argumentiert werden könnte. P möchte eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4 a i.v.m. 13 Nr. 8a, 90ff. BVerfGG erheben. EXKURS: Annahmeverfahren bei Verfassungsbeschwerden ( 93a-d BVerfGG) Nach Art. 94 II GG kann durch Bundesgesetz ein besonderes "Annahmeverfahren" für Verfassungsbeschwerden vorgeschrieben werden. Von dieser Möglichkeit wurde in 93ad BVerfGG Gebrauch gemacht. Grund hierfür ist die große Zahl erhobener Verfassungsbeschwerden. So waren im Jahr 2002 an Neueingängen insgesamt 4523 (beim ersten Senat 2422 und beim zweiten Senat 2101) Verfassungsbeschwerden zu verzeichnen. Zur Bewältigung dieses Andrangs wurde der Verfassungsbeschwerde das Annahmeverfahren vorgeschaltet. Über die Annahme entscheidet eine beim zuständigen Senat gebildete und aus drei Richtern bestehende Kammer (vgl. 15a, 93b, 93c BVerfGG). Jeder Senat bildet drei dieser Kammern, wobei der Vorsitzende des Senats Mitglied von zwei Kammern ist. Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluss ( 93d III 1 BVerfGG), der bei Ablehnung der Annahme nicht begründet werden muss ( 93d I 3 BVerfGG). Bei differierenden Ansichten der drei Kammermitglieder entscheidet der Senat über die Annahme ( 93b, 2 BVerfGG). Die Annahme ist in diesem Fall beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen ( 93d III 2 BVerfGG). Die Kammer hat verschieden Entscheidungsmöglichkeiten: - Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung ( 93a II Nr. a) BVerfGG); - Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wenn dies zur Durchsetzung der in 90 I BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist ( 93a II Nr. b) BVerfGG); - Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ( 93b, 1 BVerfGG); - Stattgabe, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist und die Beschwerde zur Durchsetzung der in 90 I BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist ( 93 c I 1 BVerfGG); jedoch bleibt nach 93c I 3 BVerfGG die Nichtig- oder Unvereinbarerklärung eines Gesetzes dem Senat vorbehalten. HINWEIS: In Klausuren ist auf das Annahmeverfahren regelmäßig nicht einzugehen! A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde 1

6 1. Beschwerdefähigkeit P, als natürliche Person ("jedermann"), ist beschwerdefähig im Sinne der Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG. 2. Beschwerdegegenstand Bei mehreren Akten der öffentlichen Gewalt in der gleichen Sache (Bsp.: VA, Widerspruchsbescheid, Urteile von VG, OVG und BVerwG) lässt das BVerfG dem Beschwerdeführer die Wahl, ob er nur die letztinstanzliche Entscheidung angreift oder auch zusätzlich die Entscheidungen der Vorinstanzen bzw. den zugrundeliegenden Akt der Exekutive. In einem solchen Fall liegt nur eine Verfassungsbeschwerde vor; jedoch werden ggf. auch die zusätzlich angegriffenen Exekutiv- und Judikativakte vom BVerfG aufgehoben. Akt der öffentlichen Gewalt und damit Beschwerdegegenstand ist hier das Urteil des OLG, auf das P zulässigerweise ihre Verfassungsbeschwerde beschränken möchte. 3. Beschwerdebefugnis Die Beschwerdebefugnis folgt aus 90 I BVerfGG. Der Beschwerdeführer muss begründet behaupten, durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Es gilt insofern die sog. Möglichkeitstheorie, d. h. die Verletzung muss möglich bzw. - mit anderen Worten - sie darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Auf die Erbrechtsgarantie kann sich neben dem Erblasser auch der begünstigte Erbe, jedenfalls vom Eintritt des Erbfalls an, berufen. Andernfalls würde der grundrechtliche Schutz des Erbrechts mit dem Tode des Erblassers erlöschen und damit weitgehend entwertet werden. (BVerfGE 99, 341 (349)) P wird also durch das Urteil des OLG möglicherweise in ihrem Grundrecht aus Art. 14 I GG verletzt und ist somit beschwerdebefugt. 4. Erschöpfung des Rechtswegs Im Ausgangsfall ist der Rechtsweg erschöpft, da gegen das Urteil des OLG die Revision zum BGH nicht zugelassen wurde und gegen die Nichtzulassung kein Rechtsmittel gegeben ist. 5. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für das Fehlen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. 6. Form P muss bei der Erhebung der Verfassungsbeschwerde die Formvorschriften der 23 I, 92 BVerfGG beachten. 7. Frist Die Verfassungsbeschwerde ist von P innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des OLG zu erheben ( 93 I 1 BVerfGG). 8. Zwischenergebnis Die Verfassungsbeschwerde der P ist zulässig. B. Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde der P ist gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG begründet, wenn das Urteil des OLG sie in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt. 2

7 Prüfungsumfang: Das BVerfG beschränkt die Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts, d. h. darauf, ob eine relevante Verfassungsnorm gänzlich übersehen oder diese falsch angewandt wurde. Eine Überprüfung der Vereinbarkeit der gerichtlichen Entscheidung mit einfachem Gesetzesrecht findet grundsätzlich nicht statt. HINWEIS: Bei der Prüfung der verletzten Grundrechte sollte folgende Reihenfolge beachtet werden: 1.Verletzung von speziellen Freiheitsrechten 2.Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG 3.Verletzung von Gleichheitsrechten (vgl. zu deren Verhältnis sogleich unten) I. Art. 14 GG (Erbrecht) Art. 14 I GG enthält neben der Eigentums- auch die Erbrechtsgarantie. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, erbrechtliche Normen zur Verfügung zu stellen, die dem bürgerlich-rechtlichen Bild des Erbrechts entsprechen. Die Privaterbfolge ist damit von Verfassungs wegen anerkannt. Gleichzeitig enthält Art. 14 I GG eine Rechtsstellungsgarantie für Erblasser und Erben. 1. Schutzbereich a) Sachlicher Schutzbereich Die Erbrechtsgarantie des Art. 14 I 1 GG gewährleistet das Erbrecht als Rechtsinstitut und als Individualrecht. Bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie ist die Testierfreiheit. Sie umfasst die Befugnis des Erblassers, zu Lebzeiten einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Übergang seines Vermögens nach seinem Tode an einen oder mehrere Rechtsnachfolger anzuordnen, insbesondere einen gesetzlichen Erben von der Nachlassbeteiligung auszuschließen und wertmäßig auf den gesetzlichen Pflichtteil zu beschränken. Geschützt werden nur selbstbestimmte und selbstverantwortete letztwillige Erklärungen. Selbstbestimmung setzt Selbstbestimmungsfähigkeit voraus. Nur wenn der Einzelne in der Lage ist, selbstbestimmt zu handeln und im wirtschaftlichen Bereich eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen, können seine letztwilligen Verfügungen grundrechtlichen Schutz beanspruchen. Der Einzelne muss demzufolge die für die Testamentserrichtung erforderliche Einsichts- und Handlungsfähigkeit besitzen. An der für die Grundrechtsausübung im Rahmen des Art. 14 I 1 GG notwendigen Selbstbestimmungsfähigkeit mangelt es, wenn der Erblasser aufgrund geistiger oder körperlicher Gebrechen zu eigenverantwortlicher Testamentserrichtung nicht in der Lage ist. (BVerfGE 93, 341 (350f.)) Daneben wird auch das Recht des Erben geschützt, mit dem Tod des Erblassers in dessen vermögensrechtliche Position einzutreten und mit den ererbten Gegenständen als Eigentümer zu verfahren. Für die Auseinandersetzung unter Miterben wird die Eigentumsgarantie durch die Erbrechtsgarantie verdrängt. Voraussetzung ist, dass der Erbfall eingetreten ist oder der Erbe einen rechtlich gesicherten Anspruch auf die Erbschaft hat. Nicht geschützt wird die Erlangung künftiger Erbpositionen vor dem Erbfall. Damit ist hier der Schutzbereich des Art. 14 I GG tangiert. b) Persönlicher Schutzbereich Auf die Erbrechtsgarantie kann sich neben dem Erblasser auch der begünstigte Erbe (hier: P), jedenfalls vom Eintritt des Erbfalls an, berufen. Andernfalls würde der grundrechtliche Schutz 3

8 des Erbrechts mit dem Tode des Erblassers erlöschen und damit weitgehend entwertet werden. (vgl. auch BVerfGE 99, 341 (349)) 2. Eingriff Nach Art. 14 I 2 GG ist es dem Gesetzgeber überlassen, Inhalt und Schranken des Erbrechts zu bestimmen. Erst durch die gesetzliche Ausgestaltung wird das Erbrecht des Einzelnen klar umrissen und zu einem praktisch durchsetzbaren Recht. Die einfachrechtliche Ausgestaltung verschafft den notwendig abstrakten Grundprinzipien des Erbrechts konkrete Gestalt. Demzufolge ist es Sache des Gesetzgebers, das im Grundsatz der Testierfreiheit angelegte Selbstbestimmungsprinzip zu konkretisieren. Er muss festlegen, welche Anforderungen im einzelnen an die für eine eigenverantwortliche Testamentserrichtung erforderliche Einsichtsfähigkeit zu stellen sind und welches Maß an Handlungsfähigkeit für die Testamentserrichtung nötig ist. Zur Konkretisierung des Prinzips der Testierfreiheit muss der Gesetzgeber Vorschriften über die zulässigen Testamentsformen und über die Anforderungen an die Testierfähigkeit erlassen. Dabei kommt ihm ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, welche Personengruppen die erforderliche Selbstbestimmungsfähigkeit besitzen. Er kann Personen, denen die erbrechtliche Selbstbestimmungsfähigkeit typischerweise fehlt, von der Testamentserrichtung ausschließen. Bei der Konkretisierung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Testierfreiheit kann der Gesetzgeber auch die Einhaltung bestimmter Formen letztwilliger Verfügungen zwingend vorschreiben. Dabei kann er für unterschiedliche Situationen und Personengruppen jeweils eigene Testamentsformen schaffen. Es bleibt auch seiner Wahl überlassen, ob er die Fälle mangelnder Selbstbestimmungsfähigkeit unmittelbar durch Vorschriften über die Testierfähigkeit oder mittelbar durch die Einführung zwingender Formvorschriften regelt. (BVerfGE 99, 341 (351f.)) Die entsprechenden Regelungen ergeben sich hier aus dem BGB und dem BeurkG. 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist allerdings nicht unbeschränkt. Der Gesetzgeber muss bei der näheren Ausgestaltung des Erbrechts den grundlegenden Gehalt der verfassungsrechtlichen Gewährleistung wahren und sich im Einklang mit anderen Verfassungsnormen halten. Jede Inhalts- und Schrankenbestimmung muss allen übrigen Verfassungsnormen gerecht werden. Zu den hier zu beachtenden Verfassungsnormen gehören der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 I GG und der spezielle Gleichheitssatz des Art. 3 III 2 GG. Der Gesetzgeber muss danach bei der Gestaltung der erbrechtlichen Formvorschriften für Gleichbehandlung sorgen und darf insbesondere Behinderte nicht benachteiligen. Ferner darf der Gesetzgeber von Elementen des Erbrechts, die Bestandteile der verfassungsrechtlichen Gewährleistung sind, nur in Verfolgung eines verfassungsrechtlich legitimen Zwecks und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abweichen. a) Übermaßverbot Im Fall der Erbrechtsgarantie des Art. 14 I GG ist der Gesetzgeber an das Übermaßverbot gebunden. Inhalts- und Schrankenbestimmungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dabei ist das besondere Gewicht der Testierfreiheit, sowie das sonstige Verfassungsrecht zu berücksichtigen. Zweck der im BGB und im BeurkG getroffenen Regelungen bzgl. des Formzwangs ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass schreibunfähige Stumme kein Testament errichten können sollen, weil eine zuverlässige Verständigung mit ihnen nicht möglich sei und weil ihnen das erforderliche Verständnis für die Testamentserrichtung fehle (so die Motive zu dem ersten Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Amtliche Ausgabe, Berlin 1896, Band 5, S. 251, 276; ähnlich Mugdan, Die gesamten Materialien zum 4

9 Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Berlin 1899, Band 5, S. 146 f.). Die Anwendung der Formvorschriften auf schreibunfähige Stumme soll somit einerseits der Rechtssicherheit und andererseits dem Schutz nicht selbstbestimmungsfähiger Menschen dienen. Der Gesetzgeber verfolgt damit legitime Gemeinwohlziele. Der Gesetzgeber konnte den Formzwang auch als ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieser Gemeinwohlziele ansehen. Fraglich ist jedoch, ob das Formerfordernis bei schreibunfähigen Stummen zur Erreichung der Gemeinwohlziele erforderlich ist. Der mit dem Formzwang bewirkte Testierausschluss stellt sich nur in solchen Fällen als erforderlich dar, in denen sich die vom Gesetzgeber zugrundegelegte Sachverhaltsannahme als vertretbar erweist, dass eine hinreichend gesicherte Verständigung mit schreibunfähigen Stummen nicht möglich ist oder dass ihnen das für die Testamentserrichtung benötigte geistige Verständnis fehlt. Wie der vorliegende Fall zeigt, gibt es schreib- und sprechunfähige Personen, die über die für eine Testamentserrichtung erforderliche intellektuelle und physische Selbstbestimmungsfähigkeit verfügen. Der Ausschluss der Testiermöglichkeit ist demzufolge hier nicht zum Schutz vor fremdbestimmten oder unverantwortlichen Rechtsgeschäften erforderlich. Bei selbstbestimmungsfähigen Personen sind als milderes Mittel - wie sich aus 24 BeurkG ergibt - Beurkundungsverfahren denkbar, die zu einer zuverlässigen Feststellung des letzten Willens führen. Durch die Heranziehung weiterer neutraler Personen kann in ausreichendem Maße kontrolliert werden, ob der beurkundende Notar die Testierfähigkeit des schreib- und sprechunfähigen Erblassers richtig einschätzt und seine Willenserklärungen zutreffend deutet. Eine schreib- und sprechunfähige Person kann der notariellen Beurkundung bedürfende Rechtsgeschäfte unter Lebenden nach Maßgabe des 24 BeurkG selbst uneingeschränkt vornehmen, dagegen kann sie keinerlei Verfügungen von Todes wegen treffen. Zwischen Rechtsgeschäften unter Lebenden und Verfügungen von Todes wegen bestehen aber keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass schreibunfähige Stumme im einen Fall am Rechtsleben im wesentlichen beteiligt und im anderen Fall nahezu ausnahmslos ausgeschlossen werden können. Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, dass die bei einer Protokollierung nach Maßgabe des 24 BeurkG gewonnene Rechtssicherheit für testamentarische Verfügungen nicht ausreiche. Im Erbrecht besteht zwar ein höheres Bedürfnis nach Rechtssicherheit in Bezug auf die Echtheit und Authentizität einer Willenserklärung als bei Rechtsgeschäften unter Lebenden, da nach Eintritt des Erbfalls der rechtsgeschäftliche Wille des Erblassers mit seiner Hilfe nicht mehr ermittelt werden kann. Diesem bei erbrechtlichen Verfügungen im besonderen Maße bestehenden Bedürfnis nach Rechtssicherheit kann der Gesetzgeber aber dadurch Rechnung tragen, dass er - über die in 22, 24 BeurkG vorgesehene Mitwirkung einer Vertrauensperson und eines Zeugen oder zweiten Notars hinaus - beispielsweise an die Auswahl der heranzuziehenden neutralen Personen besondere Anforderungen stellt. Er hat etwa die Möglichkeit, als Zeugen ausnahmslos nur einen zweiten Notar zuzulassen. Ebenso kann er zur Beurteilung der Testierfähigkeit eines schreib- und sprechunfähigen Erblassers die Beiziehung eines Arztes zwingend vorschreiben. Aufgrund dieser Möglichkeiten lässt sich das Irrtums- und Kommunikationsrisiko so weit reduzieren, dass das Argument der Rechtssicherheit den völligen Ausschluss schreib- und sprechunfähiger Personen von der Testierung nicht zu rechtfertigen vermag. Die Annahme des Gesetzgebers, dass es allen schreibunfähigen Stummen an der für die Testamentserrichtung erforderlichen Handlungs- und Einsichtsfähigkeit mangelt, ist daher unzutreffend. (BVerfGE 99, 341 (353ff.)) Der Ausschluss schreibunfähiger Stummer von jeder Testiermöglichkeit stellt eine unverhältnismäßige Beschränkung der von Art. 14 I GG gewährleisteten Erbrechtsgarantie dar. 5

10 VERLETZUNG VON GLEICHHEITSRECHTEN EINFÜHRUNG: A. Übersicht zu den Gleichheitsrechten 1. Allgemeiner Gleichheitssatz: Art. 3 I GG 2. Besondere Gleichheitssätze Art. 3 II GG: Gleichberechtigung von Mann und Frau Art. 3 III GG: Bevorzugungs- und Benachteiligungsverbot Art. 6 V GG: Gleichstellung nichtehelicher Kinder Art. 21 GG: Gleichbehandlung der Parteien (Chancengleichheit) Art. 28 I 2 GG: Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl in Ländern und Kommunen Art. 33 I GG: Staatsbürgerliche Gleichheit Art. 33 II GG: Gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern Art. 33 III GG: Diskriminierungsverbot aus religiösen u. weltanschaulichen Gründen Art. 38 I GG: Gleichheit der Bundestagswahl Art. 140 GG i.v.m. Art. 136 I, II WRV: religionsausübungs- bzw. bekenntnisbezogene Unterscheidungsverbote Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 VII WRV: Gleichstellung von Weltanschauungsvereinigungen B. Verhältnis der Gleichheitsrechte Art. 3 I GG ist subsidiär gegenüber den besonderen Gleichheitsrechten Art. 3IIGG: zur Frage, ob an das Geschlecht anknüpfende Regelungen sowohl von Art. 3 III 1 GG, als auch von Art. Art. 3 II GG erfasst werden oder ob Art. 3 II GG Vorrang genießt (vgl. Jarass / Pieroth, Grundgesetz, 6. Auflage 2002, Art. 3, Rdnr. 80 m.w.n.) Art. 3 III GG: zu Art. 3IIGG vgl. dort; Art. 3 III 1 GG und Art. 33 II GG stehen in Idealkonkurrenz (a. A.: Vorrang von Art. 33 II GG; vgl. Jarass / Pieroth, a.a.o., Art. 3, Rdnr. 106 und Art. 33, Rdnr. 8 m.w.n.); Art. 33 III GG hat als Spezialvorschrift Vorrang (vgl. Jarass / Pieroth, a.a.o., Art. 3, Rdnr. 106 und Art. 33, Rdnr. 23); zu Art. 6VGG vgl. dort Art. 6 V GG: lex specialis zum Merkmal "Abstammung" in Art. 3 III GG Art. 33 I GG: die speziellen Gleichheitssätze werden von Art. 33 I GG ergänzt Art. 33 II GG: zu Art. 3 III GG vgl. dort Art. 33 III GG: zu Art. 3 III GG vgl. dort Art. 38 I GG: Zu Art. 3IGG lex specialis (so Jarass / Pieroth, a.a.o., Art. 38, Rdnr. 7 m.w.n. zur Rspr.); vom BVerfG als "Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes" charakterisiert EXKURS: Die Prüfung des Verstoßes gegen einen Gleichheitssatz Bei Gleichheitsrechten wird, anders als bei den Freiheitsrechten, nicht zwischen Schutzbereich, Eingriff und verfassungsrechtlicher Rechtfertigung unterschieden. Statt dessen wird eine Zweiteilung vorgenommen. Es ist zu unterscheiden zwischen der Beeinträchtigung des Gleichheitsgebotes (d. h. der Frage, ob eine Ungleichbehandlung vorliegt) und der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. 6

11 Dabei sind zunächst die besonderen Gleichheitssätze zu prüfen. Ist kein besonderer Gleichheitssatz einschlägig, so kann auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG zurückgegriffen werden. Das Verhältnis zwischen dem allgemeinen Gleichheitsrecht und den speziellen Gleichheitsrechten stellt sich also wie das Verhältnis zwischen der allgemeinen Handlungsfreiheit als allgemeinem Freiheitsrecht und den besonderen Freiheitsrechten dar. Dem Wortlaut nach gilt Art. 3 I GG ( vor dem Gesetz ) nur für die Rechtsanwendungsgleichheit. Das BVerfG hat jedoch von jeher den allgemeinen Gleichheitssatz im Hinblick auf die Bindung des Gesetzgebers an die Grundrechte (Art. 1 III, 20 III GG) auch auf die Rechtssetzungsgleichheit ausgedehnt. Bei der materiellen Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes sind zwei verschiedene Formeln zu beachten. Die im Jahre 1951 vom Zweiten Senat formulierte Willkürformel und die vom Ersten Senat im Jahre 1980 geschaffene Neue Formel. Beide Formeln kommen heute zur Anwendung. Willkürformel Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln. Willkür liegt vor, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt. Teilweise wird die Willkürformel durch die Formulierung ergänzt, dass sich die jeweilige Regelung für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise als willkürlich erweisen muss. Prüfung der Willkürformel: - Wird wesentlich Gleiches ungleich (bzw. wesentlich Ungleiches gleich) behandelt? - Ist diese Ungleichbehandlung (bzw. Gleichbehandlung) willkürlich, d. h. gibt es für sie keinen Grund? Neue Formel Der Gesetzgeber darf eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten nur dann ungleich behandeln, wenn zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Beachte: Nach ihrem Wortlaut kommt die sog. neue Formel nur zur Anwendung, wenn Personengruppen, nicht jedoch wenn bloße Lebenssachverhalte unterschiedlich behandelt werden. Eine sach- oder verhaltensbezogene Ungleichbehandlung fällt daher stets in den Anwendungsbereich der Willkürformel. (vgl. Odendahl JA 2000, 170 (171)) Prüfung der "neuen Formel": - Herausarbeitung zweier Vergleichsgruppen - Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen? - Analyse von Art und Gewicht der Unterschiede zwischen den beiden Gruppen - Abwägung zwischen dem Ausmaß der Ungleichbehandlung und dem Ausmaß der Unterschiede zwischen den beiden Gruppen Mit dem letztgenannten Punkt geht die neue Formel einen Schritt weiter in der Prüfung als die Willkürformel. Sie analysiert nicht nur die Unterschiede zwischen den ungleich 7

12 behandelten Gruppen, sondern setzt diese Unterschiede ins Verhältnis zu der erfolgten Ungleichbehandlung. Die neue Formel nimmt also eine Abwägung zwischen den Unterschieden und der Ungleichbehandlung vor und führt auf diese Weise eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch. (Odendahl JA 2000, 170 (172), dort finden sich auch weitere Ausführungen zu umstrittenen Fragen der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Art. 3 I GG) HINWEIS: Weder die Willkürformel, noch die neue Formel beanspruchen eine ausschließliche Geltung. Sie existieren nebeneinander, wenn auch mit unterschiedlichen Anwendungsbereichen. - Die neue Formel wird bei unmittelbaren und mittelbaren Ungleichbehandlungen von Personengruppen, sowie bei der Betroffenheit weiterer Grundrechte herangezogen. - Die Willkürformel findet bei verbleibenden Fallkonstellationen, insbesondere also für rein sach- oder verhaltensbezogene Ungleichbehandlungen Anwendung. (Odendahl JA 2000,170 (176)) Daraus ergibt sich folgende Übersicht für Prüfungen: - Liegt ein Fall der Ungleichbehandlung vor? Dies ist durch die Bildung von Vergleichsgruppen zu ermitteln. Erforderlich ist, dass Personen, Personengruppen oder Sachverhalte von der gleichen Gewalt verschieden (ungleich) behandelt werden, obwohl sie vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit lässt sich am leichtesten ermitteln, wenn man fragt, ob die Personen, Personengruppen oder Sachverhalte unter einen gemeinsamen Oberbegriff gefasst werden können. Ist die Bildung eines solchen gemeinsamen Oberbegriffs nicht möglich, so liegt eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung vor. - Werden Personengruppen unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt oder sind weitere Grundrechtspositionen neben Art. 3 I GG betroffen? Wenn ja: Neue Formel, wenn nein: Willkürformel. Nach Prüfung und Bejahung dieser Anforderungen, ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. - WILLKÜRFORMEL: Für die Ungleichbehandlung muss ein sachlicher Grund bestehen; sie darf nicht willkürlich sein. - NEUE FORMEL : Erforderlich ist eine Abwägung zwischen dem Ausmaß der Ungleichbehandlung und dem Ausmaß der Unterschiede zwischen den beiden Gruppen. D. h. die Ungleichbehandlung muss einem legitimen Zweck dienen und zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein. Ein zulässiges Differenzierungsziel muss also mit zulässigen Differenzierungskriterien verfolgt werden und zwischen Differenzierungsziel und Differenzierungskriterium muss das richtige Verhältnis bestehen, d. h. das Ziel muss also zur Erreichung des Kriteriums geeignet, erforderlich und angemessen sein. Speziell zur Rechtssetzungsgleichheit findet sich ein Prüfungsschema bei Pieroth / Schlink, Grundrechte. Staatsrecht II, 18. Auflage 2002, Rdnr. 501 b) Der Allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) Der Allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 I GG ist hier unter folgendem Gesichtspunkt in Betracht zu ziehen: - Verheiratete oder verlobte schreibunfähige Stumme können gemäß 2276 II BGB im Rahmen eines Ehe- und Erbvertrages eine letztwillige Verfügung treffen. In einem solchen Fall genügt für den Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form. Die Form des Ehevertrages folgt aus 1410 BGB. Der Vertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines 8

13 Notars geschlossen werden. Dabei sind die 22, 24 BeurkG (Hinzuziehung eines Zeugen oder eines zweiten Notars, Feststellung der Behinderung in der Niederschrift und Hinzuziehung einer Vertrauensperson) zu beachten. - Alleinstehende schreibunfähige Stumme können keine wirksame letztwillige Verfügung treffen. Für sie gelten ausschließlich die 2232, 2233 BGB. Nach 2233 III BGB, 31 BeurkG können Stumme ein Testament nur durch Übergabe einer Schrift errichten. Sind sie zugleich gelähmt und damit schreibunfähig, so ist ihnen diese Möglichkeit verschlossen. Sie können in diesem Fall kein Testament errichten. (vgl. BVerfGE 99, 341 (343f.) HINWEIS: INZWISCHEN SIND DIE 2233 III BGB, 31 BeurkG AUFGEHOBEN WORDEN. aa) Beeinträchtigung des Gleichheitsgebots Ein verheirateter oder verlobter schreibunfähiger Stummer kann gemäß 2276 II BGB im Rahmen eines Ehe- und Erbvertrags letztwillige Verfügungen treffen, ein alleinstehender schreibunfähiger Stummer hingegen nicht. Aus diesem Grund ist eine Ungleichbehandlung zu bejahen. bb) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung Aus dem Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Wirken sich Regelungen, wie die testamentarischen Formvorschriften, auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig aus, prüft das Bundesverfassungsgericht im einzelnen nach, ob für die vorgenommene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (sog. "neue Formel"). (BVerfGE 99, 341 (355f.)) Fraglich ist, ob für eine unterschiedliche Behandlung verheirateter und unverheirateter schreibunfähiger Stummer Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass den einen im Rahmen von miteinander verbundenen Ehe- und Erbverträgen eine Testiermöglichkeit eröffnet wird, während die anderen davon ausgeschlossen werden. Das inhaltliche Schwergewicht von Ehe- und Erbverträgen liegt häufig im Bereich der eherechtlichen Regelungen, so dass der größere Sachzusammenhang mit den Rechtsgeschäften unter Lebenden für die Übernahme der in diesem Bereich geltenden Formerleichterungen spricht. Dieser Grund ist aber nur geeignet, eine unterschiedliche Behandlung in Bezug auf das "Wie", nicht aber auch in Bezug auf das "Ob" der Testierung zu rechtfertigen. Er stellt kein einleuchtendes Argument dafür dar, dass ein verheirateter schreibunfähiger Stummer über den Weg des 2276 II BGB testieren kann, ein Unverheirateter hingegen nicht. Demnach ist es nicht gerechtfertigt, dass ein verheirateter oder verlobter schreibunfähiger Stummer gemäß 2276 II BGB im Rahmen eines Ehe- und Erbvertrags letztwillige Verfügungen treffen kann, ein alleinstehender schreibunfähiger Stummer nicht. Die geltenden Formvorschriften für letztwillige Verfügungen verletzen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG. (BVerfGE 99, 341 (356)) c) Verletzung des Benachteiligungsverbots des Art. 3 III 2 GG Nach Art. 3 III 2 GG ist die Benachteiligung wegen einer Behinderung unzulässig. Der Besondere Gleichheitssatz des Art. 3 III 2 GG ist hier unter folgendem Gesichtspunkt in Betracht zu ziehen: - Nichtbehinderte können bei Wahrung der Formvorschriften ein wirksames Testament errichten. 9

14 - Schreib- und sprechunfähige Behinderte werden aufgrund der gesetzlichen Formerfordernisse in ihren Testiermöglichkeiten erheblich beeinträchtigt bzw. ihnen steht überhaupt nicht die Möglichkeit einer wirksamen Testierung zur Verfügung. Im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt der verschiedenartigen Behandlung von Behinderten und Nichtbehinderten ist der besondere Gleichheitssatz des Art. 3 III 2 GG spezieller und deshalb vor dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG zu prüfen. aa) Benachteiligung wegen einer Behinderung Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich des Art. 3 III 2 GG ist tangiert, wenn es um die Behinderung des Grundrechtsinhabers geht. Behinderung ist eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen, körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Geringfügige Beeinträchtigungen genügen nicht. Der Grund für die Behinderung spielt keine Rolle. Erfasst werden auch Verunstaltungen, wie z. B. Narben im Gesicht. Grundrechtsträger sind alle natürlichen Personen. Beeinträchtigung Das Recht aus Art. 3 III 2 GG wird beeinträchtigt, wenn Regelungen oder andere Maßnahmen der öffentlichen Gewalt an die Behinderung anknüpfen und ein Behinderter dadurch benachteiligt wird. Eine solche Benachteiligung liegt in Regelungen und Maßnahmen, die die Lebenssituation des Behinderten gerade wegen seiner Behinderung verschlechtern, weil sie ihm z. B. Entfaltungs- oder Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offen stehen. Auf das Gewicht der Benachteiligung kommt es nicht an. Der Behinderte muss lediglich schlechter als ein Nichtbehinderter behandelt werden. Dabei ist nicht in jedem Fall eine gezielte oder bewusste Schlechterstellung erforderlich. Es genügt auch, wenn die Schlechterstellung lediglich Folge einer bestimmten Maßnahme ist. Die Ausschlusswirkung der erbrechtlichen Formvorschriften betrifft größtenteils behinderte Menschen. Zwar können auch nichtbehinderte Menschen kurzfristig infolge eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung stumm und schreibunfähig sein. Die Sprech- und Schreibunfähigkeit ist jedoch vielfach Folge einer Behinderung, also Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Wie der vorliegende Fall zeigt, werden insbesondere Menschen von der Testamentserrichtung ausgeschlossen, die aufgrund einer Lähmung dauerhaft körperbehindert sind. Darin liegt eine unzulässige Benachteiligung Behinderter. Benachteiligung bedeutet nachteilige Ungleichbehandlung. Behinderte werden zum Beispiel benachteiligt, wenn ihre Lebenssituation im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offen stehen. Da die gesetzlichen Formerfordernisse für letztwillige Verfügungen dazu führen, dass schreib- und sprechunfähige Behinderte in ihren Testiermöglichkeiten erheblich beeinträchtigt werden, liegt eine Verschlechterung der Lebenssituation Behinderter im Vergleich zur Lebenssituation Nichtbehinderter vor. bb) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung Fehlen einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Eine solche 10

15 rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist nach Art. 3 III 2 GG nur möglich, wenn zwingende Gründe dafür bestehen. Die nachteiligen Auswirkungen müssen unerlässlich sein, um behinderungsbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Behinderungsbedingte Besonderheiten liegen bei der Testamentserrichtung aber nur in den Fällen vor, in denen schreib- und sprechunfähige Personen nicht über die dafür erforderliche Einsichts- oder Handlungsfähigkeit verfügen. Besitzen schreib- und sprechunfähige Behinderte indes die nötige intellektuelle und physische Selbstbestimmungsfähigkeit, werden sie durch die gesetzlichen Formvorschriften über die Testamentserrichtung in unzulässiger Weise benachteiligt. (BVerfGE 99, 341 (356ff.)) Diese Ungleichbehandlung schreib- und sprechunfähiger Stummer gegenüber Nichtbehinderten ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die erbrechtlichen Formvorschriften verletzen auch den besonderen Gleichheitssatz des Art. 3 III 2 GG. C. Ergebnis Der generelle Ausschluss schreibunfähiger Stummer von jeder Testiermöglichkeit in den 2232, 233 BGB, 31 BeurkG verstößt gegen Art. 14 I GG sowie gegen Art. 3 I und III 2 GG. Eine Verfassungsbeschwerde der P hat Aussicht auf Erfolg. EXKURS: Entscheidungsmöglichkeiten des BVerfG bei einer Verfassungsbeschwerde - Art. 95 II GG: Wird einer Urteilsverfassungsbeschwerde stattgegeben, so hebt das BVerfG die Entscheidung auf, in den Fällen des 90 II 1 BVerfGG weist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück. - Art. 95 III 1 GG: Wird einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde stattgegeben, so erklärt das BVerfG das Gesetz für nichtig. - Art. 95 III 2 GG: Wird einer Urteilsverfassungsbeschwerde stattgegeben und beruht die Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz, so wird dieses für nichtig erklärt. Im vorliegenden Fall hat das BVerfG das Urteil des OLG aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Urteil im Sinne des 95 II BVerfGG auf der Anwendung verfassungswidriger Gesetze beruhe. Da der Erblasser infolge eines Schlaganfalls einerseits schreib- und sprechunfähig, andererseits aber voll testierfähig war, hätte ihm durch die gesetzliche Regelung der 2232, 2233 BGB, 31 BeurkG nicht jede Testiermöglichkeit vorenthalten werden dürfen. Zu den in der Konsequenz erfolgten Gesetzesänderungen vgl. die in der Anlage zum Sachverhalt vorgenommene Gegenüberstellung der früheren und der neuen Rechtslage. LITERATURHINWEISE: Koenig, Die gesetzgeberische Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz - Eine Darstellung des Prüfungsaufbaus zur Rechtssetzungsgleichheit, JuS 1995, 313 Odendahl, Der allgemeine Gleichheitssatz: Willkürverbot und neue Formel als Prüfungsmaßstäbe, JA 2000,

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