FÖRDERUNG VON VORHABEN IM RAHMEN DER STÄDTEBAULICHEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN

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1 R I C H T L I N I E der Stadt Zeitz ZUR FÖRDERUNG VON VORHABEN IM RAHMEN DER STÄDTEBAULICHEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH STEPHANSVORSTADT DER ERHALTUNGSSATZUNG ALTSTADTGEBIET DER STADT ZEITZ Inhalt 1. Zuwendungszweck 2. Rechtsgrundlagen 3. Förderungsvoraussetzungen 4. Förderfähige Maßnahmen 5. Förderform / Förderhöhe 6. Verfahren 7. Überwachung, Nachweis und Prüfung der Zuwendungsverwendung 8. Inkrafttreten 1. Zuwendungszweck Im Bereich der Erhaltungssatzung Altstadt der Stadt Zeitz gem. 172 BauGB sollen zum Erhalt und zur Pflege der städtebaulichen Eigenart private Sanierungsvorhaben, insbesondere die Instandsetzung der Gebäudesubstanz im Bereich Stephansvorstadt (Lageplan siehe Anlage) durchgeführt und gefördert werden. Die Förderung dieser Vorhaben soll mit öffentlichen Finanzierungshilfen aus dem Programm Förderung von Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes, Sicherung und Erhaltung historischer Stadtkerne im Rahmen der Erhaltungsmaßnahme Altstadt nachstehend Fördermittel genannt, erfolgen. Zur Vermeidung von Instandsetzungsgeboten nach 177 BauGB beabsichtigt die Stadt Zeitz, mit den Eigentümern dieser Gebäude, nachstehend Eigentümer genannt, einen Vertrag über den Umfang der Instandsetzungsmaßnahmen sowie deren Förderung abzuschließen. Ein Rechtsanspruch des Antragstellenden auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht, vielmehr entscheidet die Stadt Zeitz aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren, durch Bewilligungsbescheide bestätigten Fördermittel. 2. Rechtsgrundlagen Grundlagen für die Förderung sind: Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere 164a Abs. 3 BauGB vom (BGBl. I, S. 2141, berichtigt im BGBl. I 1998 Seite 137) in der jeweils gültigen Fassung Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes zur Sicherung und Erhaltung historischer Stadtkerne, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen im ländlichen Bereich (RLStäBauF) RdErl. des MWV vom , in der jeweils gültigen Fassung 1

2 3. Förderungsvoraussetzungen Voraussetzungen zur Gewährung von Städtebaufördermitteln im Rahmen der Erhaltungsmaßnahmen im Bereich Stephansvorstadt der Erhaltungssatzung Altstadtgebiet der Stadt Zeitz sind: Lage des betreffenden Grundstücks innerhalb der Erhaltungssatzung Einhaltung behördlicher Genehmigungen und Auflagen (insbes. des Denkmalschutzes) im Zusammenhang mit dem Sanierungsvorhaben Einhaltung der Erhaltungssatzung Mit dem Sanierungsvorhaben wurde vor Vertragsabschluss noch nicht begonnen. Die aus anderen Förderungsprogrammen (z.b. Denkmalförderung, Wirtschaftsförderung, Wohnungsbauförderung, nutzungsspezifische Fördermittel, KfW-Mittel etc.) zur Verfügung stehenden Mittel werden vorrangig eingesetzt. Die förderfähigen Kosten des Sanierungsvorhabens betragen mindestens Der Eigentümer beteiligt sich an den Kosten des Sanierungsvorhabens durch Eigenleistungen (Eigenkapital / Sach- und Arbeitsleistungen) in Höhe von mindestens 15 v.h. der förderfähigen Kosten. Abschluss eines Vertrages über die Durchführung des Sanierungsvorhabens zwischen dem Eigentümer und der Stadt Zeitz. Abschluss eines Architektenvertrages gemäß 15 HOAI zur Vorbereitung, Betreuung und zum Abschluss des Sanierungsvorhabens durch den Eigentümer (i.d.r. bei zu erwartenden Baukosten über ) in Abhängigkeit des jeweiligen Vorhabensumfangs. 4. Förderfähige Maßnahmen Förderfähig sind alle Instandsetzungsvorhaben, die: - zur Durchsetzung der Erhaltungsziele der Stadt Zeitz im Erhaltungssatzungsgebiet Altstadt notwendig sind - den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechen - gestalterisch der bauzeitlichen Eigenart des Hauses entsprechen - den Standard des öffentlich geförderten Wohnungsbaus nicht übersteigen - im Kostenansatz ortsüblich sind. Instandsetzung ist die Behebung von baulichen Mängeln durch Maßnahmen, die die bestimmungsgemäße Nutzung oder den städtebaulich gebotenen Zustand von Gebäuden wieder herstellen. Als Fördergegenstand gelten Instandsetzungsmaßnahmen an der Gebäudehüllenkonstruktion. Hierzu gehören Maßnahmen an folgenden Bauteilen: - Dach- und Dachentwässerung - Fassade - Fenster, Türen, Tore, Fensterladen 2

3 Im Ausnahmefall sind weiterführende Maßnahmen förderfähig, insbesondere dann, wenn die Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäudehüllenkonstruktion diese voraussetzen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers können als Eigenleistungen bis zu 15 v.h. der Aufwendungen für förderfähige Instandsetzungmaßnahmen betragen. Sachleistungen (Materialkosten) werden hierbei bis zum tatsächlichen Aufwand, Arbeitsleistungen werden mit einem festzulegenden Stundensatz anerkannt. Der Bemessung der Sach- und Arbeitsleistungen sind veranschlagte Kosten zugrundezulegen, hierzu sind grundsätzlich eine Kalkulation durch das Architektur- / Planungsbüro erforderlich bzw. Unternehmerangebote (mindestens 3 je Gewerk) einzuholen. Arbeitsleistungen des Bauherrn sind nur förderfähig, sofern sie fachgerecht und entsprechend den anerkannten Regeln der Baukunst durchgeführt werden können. Die gesetzliche Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft ist abzuschließen. Nicht förderfähige Kosten sind: 1. Kostendeckung durch Dritte (andere Förderungsprogramme) 2. Kosten der Finanzierung und Verwaltungsleistungen des Bauherrn 3. Kosten des Baugrundstücks 4. Kosten der Erschließung (außer Kosten für Sanierung, gfs. Erneuerung der Hausanschlüsse) 5. Kosten für Ausstattung (Möbel, Arbeitsgeräte etc.) 6. Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen 7. Kosten für unterlassene Instandsetzung soweit der Eigentümer nicht nachweisen kann, dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar war. 8. Wert wiederverwendeter Gebäudeteile 9. Mehrwertsteuer, sofern der Bauherr vorsteuerabzugsberechtigt ist 10. Kosten für Modernisierungsmaßnahmen (Ausnahme: Erweiterung von Einfachverglasungen zu Kastendoppelfenstern) 11. Abbruch von Gebäuden 5. Förderform / Förderhöhe Die Stadt Zeitz beteiligt sich an der Finanzierung von förderfähigen Maßnahmen mit Städtebaufördermitteln. Bei der Festlegung der Förderhöhe wird der Umgang mit der Bausubstanz im Gesamten sowie denkmalpflegerische Aspekte berücksichtigt. Dem Eigentümer können Fördermittel wie folgt gewährt werden: - Förderform: Zuschuß - Förderhöhe: pauschal in Höhe von bis zu 40 v.h. der Kosten von förderfähigen Maßnahmen 6. Verfahren Die Stadt Zeitz berät kostenlos sanierungswillige Eigentümer in Vorbereitung und Durchführung von Sanierungsvorhaben hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen und ihrer Finanzierung. Sie bedient sich hierbei auch des Sanierungsträgers und Treuhänders der Stadt Zeitz. 3

4 Für Instandsetzungsmaßnahmen sind vom Eigentümer folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung (kopierfähig, maximal A 3, die Bilddokumentation 1 x im Original) der Stadt Zeitz einzureichen: 1. Antragsformular 2. Lageplan 3. Grundbuchauszug / Eigentümernachweis (ggf. Vollmachtserklärungen für Beauftragte) 4. Beschreibung der Maßnahmen / Leistungen 5. Plandarstellung zum Antragsgegenstand (Ansichten etc.) 6. Kostenermittlung a) Baukosten: Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten, gewerkweise (Angaben mit Masse x Einheitspreis) b) Baunebenkosten: Honorarermittlung Zusammenfassung im Formblatt Kosten 7. Ausführungszeitraum 8. Genehmigung nach 172 BauGB, ggf. soweit erforderlich Denkmalrechtliche Genehmigung bzw. Baugenehmigung 9. Bilddokumentation (max. 10 Fotos) 10. Formblätter ausgefüllt und bestätigt Formblatt A) Vorabstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde Formblatt B) Information der Nachbarn Formblatt C) Bestandsdatenerfassung Formblatt D) Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung Formblatt E) Vorabstimmung mit der WoBau-Förderstelle des Burgenlandkreises (i.d.r. bei kompl. Instandsetzungs-/Modernisierungsmaßnahmen) 11. Nachweis von Antragstellungen sowie ihrer Bewilligungen bzw. Ablehnungen anderer relevanter Förderprogramme im Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme 12. Nachweis der Gesamtbaukosten (Instandsetzung- und Modernisierungsmaßnahme) nach Abschluß der Baumaßnahme in Form einer Rechnungsübersicht. Die Kosten der Antragsunterlagen sind grundsätzlich vom Bauherrn zu tragen, werden aber im Falle der Förderung des Sanierungsvorhabens als förderfähig anerkannt, können aber im Falle der Förderung des Sanierungsvorhabens im Rahmen der Planungsleistungen nach HOAI als förderfähig anerkannt werden. Nach Prüfung der Antragsunterlagen und Ermittlung der vorläufig förderfähigen Kosten entscheidet die Stadt Zeitz über die Förderhöhe. Vor Beginn eines Sanierungsvorhabens ist zwischen dem Eigentümer und der Stadt Zeitz ein Vertrag über die Durchführung der Maßnahmen abzuschließen. In diesem wird folgendes vereinbart: - Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen - Ausführungszeitraum - Die Höhe der vorläufig förderfähigen Kosten - Höhe der Förderung - Zahlungsweise der vereinbarten Förderung - Verfahrensweise vor Beginn des Sanierungsvorhabens - Förderbedingungen - Verfahrensweise bei Änderungen in der Durchführung des Sanierungsvorhabens. 4

5 Bestandteile des Vertrages werden insbesondere: - die Antragsunterlagen - die Auflagen der Stadt - ggf. der Kosten- und Finanzierungsplan Auszahlungsvoraussetzungen: Die Fördermittel werden auf Grundlage eines Instandsetzungsvertrages mit der Stadt nach Fertigstellung bzw. Teilfertigstellung der Baumaßnahme überwiesen. Eine erste Zwischenrechnung ist bei einem Erfüllungsstand von ca. 60 % der Fördermaßnahme möglich, Voraussetzung ist eine Zwischenabnahme und der Rechnungsnachweis. 7. Überwachung, Nachweis und Prüfung der Zuwendungsverwendung Die Stadt ist berechtigt, jederzeit die Verwendung der Zuwendung zu überprüfen. Nach Prüfung der Schlussabrechnung und Abnahme des Vorhabens erfolgt die endgültige Feststellung der Förderhöhe. 8. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zeitz,... Kmietczyk Oberbürgermeister (Siegel) Anlage Lageplan zum Bereich des Fördergebietes Stephansvorstadt der Erhaltungssatzung Altstadtgebiet der Stadt Zeitz (O.g. Satzung wurde am veröffentlicht) 5

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